StGH 2003/44
Das Rückwirkungsverbot bzw. der Grundsatz "nulla poena sine lege" dient wie das Analogieverbot der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, wegen Handlungen, die nicht strafbar sind, vielleicht nicht einmal rechtswidrig waren, durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar zu werden. Auf Grund der vom EGMR festgesetzten Kriterien ist der Verfall nach § 20b Abs 2 StGB nicht als Strafe bzw. als Strafbestimmung zu charakterisieren und untersteht daher nicht dem Rückwirkungsverbot gemäss Art 7 Abs 1 EMRK und ist keine "Strafe" gemäss Art 33 Abs 2 LV.
Dieser Beschwerde liegt, soweit entscheidungswesentlich, folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. In der schweizerischen Presse erschienen im Sommer 2000 (Artikel in der NZZ vom 30.06. und 28.08.2000) Berichte, wonach der ehemalige Premierminister von R., X, von einem Genfer Gericht wegen Geldwäscherei zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden sei. Dieser befinde sich seit Februar 1999 in den USA in Haft. Dort werde ihm vorgeworfen, USD 114 Millionen gewaschen zu haben. X soll gemäss diesem Bericht insgesamt USD 880 Millionen veruntreut haben. Als Folge dieser Presseberichte erstattete die Liechtensteinische Landesbank am 15.12.2000 Meldung gemäss Art 14 Abs 5 Bankengesetz und Art 9 Abs 2 Sorgfaltspflichtgesetz wegen Verdachtes auf Geldwäscherei. Sie führte aus, dass sie aufgrund der Medienberichte umfangreiche bankinterne Abklärungen und sehr zeitaufwändige Transaktionsanalysen vorgenommen habe und sich veranlasst sehe, Meldung über diverse bestehende oder bestandene Geschäftsbeziehungen des X zu ihrer Bank zu erstatten. Das Amt für Finanzdienstleistungen, an welches die Meldung erging, erstattete umgehend Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein.
2. Das Landgericht leitete in der Folge über Antrag der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen einen liechtensteinischen Finanzintermediär wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB ein (Verfahren 11 Ur.2000.278) ein. Ausgangspunkt dabei war ein Anfangsverdacht in die Richtung, dass diverse Transaktionen dieses liechtensteinischen Finanzintermediärs im Zusammenhang mit mutmasslichen Geldwäschereitatbeständen stünden, die auf X zurückzuführen seien. Gleichzeitig erliess das Landgericht mit Beschluss vom 22.12.2000 eine Kontosperre gemäss § 97a StPO und einen Beschlagnahmebeschluss gegenüber diversen Stiftungen, die damit in Zusammenhang standen.
3. Am 02.03.2001 erstattete in Bezug auf X ein zweiter liechtensteinischer Finanzintermediär Meldung im Sinne von Art 9 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Er bezog sich dabei auf das bereits hängige Verfahren 11 Ur.2000.278 und auf einige Gesellschaften und Vermögenswerte, welche er für X verwaltet habe. Es handle sich dabei um drei Stiftungen, welche alle am 23.09.1999 gegründet und am 10.10.2000 gelöscht worden seien. Von diesen Stiftungen sei der Saldo teilweise auf zwei weitere Gesellschaften übertragen worden, bei welchen aber (auf Wunsch von X eine andere Person wirtschaftlich berechtigt sei. Es handle sich dabei um die Firmen Y Establishment und B Establishment, welche ihre Konti bei der Y Bank AG in Vaduz führten. Der Finanzintermediär berichtete weiter, dass er bei Übernahme der Mandate im Herbst 1999 seine Sorgfaltspflichten vollumfänglich wahrgenommen habe. Er habe im Januar 2001 zudem eine Nachprüfung gemäss Art 9 des Sorgfaltspflichtgesetzes eingeleitet und eine renommierte Revisionsgesellschaft (Price Water House Coopers, Zürich) mit der Prüfung der Ordnungsgemässheit seines Vorgehens beauftragt. Diesbezüglich übermittle er den Bericht dieser Revisionsgesellschaft vom 26.02.2001. Da X in Amerika lebe und gegen ihn angeblich ein Verfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei, könne er die Verdachtsmomente, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei bestünden, nicht voll ausräumen, er sehe sich daher zu einer Meldung gemäss Art 98 SPG veranlasst. Das Landgericht dehnte in der Folge die Voruntersuchung 11 Ur.2000.278 auch auf diesen liechtensteinischen Finanzintermediär aus. Im Zuge dieses Verfahrens trug das Landgericht mit Beschluss vom 16.03.2001 der Y Bank AG, Vaduz, die Herausgabe sämtlicher Unterlagen der F-Stiftung sowie der beiden Beschwerdeführer auf und sperrte gemäss § 97a StPO die auf den Konten der Beschwerdeführer befindlichen Vermögenswerte für die Dauer von vorläufig zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft gab am 28.01.2002 die Erklärung ab, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung der beiden liechtensteinischen Finanzintermediäre wegen Verdachtes der Geldwäscherei kein Grund gefunden werde. Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft, einen neuen Akt anzulegen und ein objektives Verfallsverfahren gemäss § 356 StPO in Verbindung mit § 20b Abs 2 StGB hinsichtlich der mit Beschluss vom 16.03.2001 gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführer einzuleiten und Vorerhebungen durchzuführen, wobei die bestehenden Verfügungsverbote über die Konti der Beschwerdeführer gemäss § 97a Zl. 3 StPO aufrecht zu belassen seien.
Aufgrund dieser Anträge eröffnete das Landgericht das objektive Verfallsverfahren 11 Ur.2002.29. Es verlängerte zudem am 27.08.2002 die mit Beschluss vom 16.03.2001 zu 11 Ur.2000.278-10 ausgesprochene Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungs- und Privatbank unter Übernahme der dort ausgesprochenen Befristung für das gegenständliche Verfallsverfahren.
4. Das Obergericht hob über Beschwerde der Inhaberin der Gründerrechte an den Beschwerdeführern mit Entscheidung vom 27.11.2002 den Beschluss des Landgerichtes vom 27.08.2002 auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf, wobei das Obergericht befunden hatte, dass der erstinstanzliche Beschluss mangelhaft begründet gewesen sei. Mit Beschluss vom 06.12.2002 ordnete das Landgericht erneut eine gleich lautende Vermögenssperre an, wobei Sachverhalt und Begründung des Beschlusses ausführlicher dargelegt wurden. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vorn 06.12.2002 erhoben die Beschwerdeführer am 27.12.2002 Beschwerde an das Obergericht. Hier ist zu bemerken, dass mit dieser Beschwerde die Beschwerdeführer als Halter der gesperrten Konten erstmals selbst als Rechtsmittelwerber in Erscheinung treten. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführern um verkehrstypische, nichtkommerzielle Anstalten handelt, deren Tätigkeit ausschliesslich in der Haltung eigenen Vermögens besteht. Errichtet und im Handelsregister eingetragen wurden der Beschwerdeführer zu 1) am 17.08.2000 und der Beschwerdeführer zu 2) am 09.06.2000.
In der Beschwerde vom 27.12.2002 wurde die formelle Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen nach wie vor fehlender Begründung geltend gemacht, sowie die Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der Anordnung, die fehlende Strafbarkeit nach r. Recht, die Unzulässigkeit des Verfalls und der damit vorläufig getroffenen Anordnungen sowie die Geltung des Rückwirkungsverbotes gemäss § 61 StGB. Das Obergericht gab der Beschwerde Folge und hob den Beschluss des Landgerichtes vom 06.12.2002 ersatzlos auf, dies jedoch unter Aufrechterhaltung der Sperre sämtlicher vom Beschluss des Landgerichtes vom 16.03.2001 im Verfahren 11 Ur.2000.278-10 erfassten Vermögenswerte bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung. Das Obergericht begründete die Aufhebung mit dem Rückwirkungsverbot, welches gemäss den §§ 1, 61 StGB und auch aufgrund von Art 7 EMRK zur Anwendung gelange. Aus dem gesamten Akteninhalt lasse sich mit Sicherheit ableiten, dass die angeblichen Straftaten von X in der Zeit zwischen 1993 bis 1997, jedenfalls aber vor dem 19.12.2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nach § 20b Abs 2 StGB stattgefunden hätten. Wie aus den Gesetzesmaterialien schlüssig hervorgehe, habe sich der liechtensteinische Gesetzgeber anlässlich der Einführung der neuen vermögensrechtlichen Anordnungen an dem in Österreich am 01.03.1997 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz öBGBl. 1996/762 orientiert. Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zu dieser Gesetzesvorlage (Bericht und Antrag Nr. 56/2000) werde in der Zusammenfassung insbesondere auf die Absicht hingewiesen, die in Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 völlig neu gestalteten vermögensrechtlichen Sanktionen der Abschöpfung, der Bereicherung, des Verfalls und der Einziehung sowie damit zusammenhängende Abänderungen der inländischen Strafgerichtsbarkeit in das Strafgesetzbuch und in die Strafprozessordnung zu integrieren. In Entsprechung dieses Vorschlages seien vom Landtag die neuen vermögensrechtlichen Anordnungen im Wesentlichen wortgleich übernommen worden. Aber auch bei den Übergangsbestimmungen liege sinngemäss Konformität vor. Der erste Satz der Übergangsbestimmung des Art II im LGBl. 2000 Nr. 256 sei im Wortlaut deckungsgleich mit jener in Art XI Abs 2 öBGBl. 1996/762. Der zweite Satz unterscheide sich nur geringfügig, nämlich in der Bezeichnung jener Rechtsmittel, aufgrund derer ein vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ergangenes Urteil aufgehoben werde. Weder in Liechtenstein noch in Österreich seien die neuen Vermögensrechtlichen Anordnungen rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In Österreich sei zudem die Frage der zeitlichen Begrenzung der Anwendbarkeit der neuen vermögensrechtlichen Anordnungen im Einführungserlass vom 24.02.1997 zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 verdeutlicht worden. Hier heisse es im Teil 1 mit der Überschrift "Neuordnung der vermögensrechtlichen Anordnungen und deren verfahrensrechtliche Durchsetzung" mit dem Abschnitt A. Materieller Teil:
"Gemäss Art XI Abs 2 sind die neuen Bestimmungen der vermögensrechtlichen Anordnungen in Strafsachen nicht anzuwenden, die vor dem 01.03.1997 erstinstanzlich erledigt wurden. Für Taten, die bereits vor dem 01.03.1997 begangen wurden, die aber erst danach (in erster Instanz) zu entscheiden sind, gilt das Günstigkeitsprinzip der §§ 1 und 61 StGB."
Somit könne es keinem Zweifel unterliegen, dass bei den festgestellten Tatzeiten der Verfall nach § 20b Abs 2 StGB aufgrund der Bestimmungen der §§ 1 und 61 StGB nicht möglich sei. Der nach diesen Bestimmungen anzustellende Günstigkeitsvergleich zeige, dass es vor dem 19.12.2000 eine dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB vergleichbare Bestimmung nicht gegeben habe. Die in Liechtenstein im Jahre 1996 eingeführte Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB sei nur auf Straftaten anzuwenden, die in die inländische Zuständigkeit fallen würden. Lediglich für Erlöse aus Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BMG) habe es bereits seit dem Jahre 1983 die Möglichkeit gegeben, auch hier jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die aus im Ausland begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stammten. Somit könne die Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB bei Tatzeiten vor dem 19.12.2000 nur dann zum Tragen kommen, wenn es um die Einziehung aus Erlösen aus Betäubungsmitteln gehe. Ein derartiger Sachverhalt liege in casu nicht vor, weswegen die im erstgerichtlichen Beschluss verfügte Aufrechterhaltung der Sperre nicht zulässig gewesen sei. Für die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Sperre im Rechtshilfeverfahren zur Sicherstellung der Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung würden natürlich andere Kriterien als im Inlandsverfahren gelten.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde und beantragten, diese möge abgewiesen und der Beschluss des Obergerichtes vom 27.01.2003 vollinhaltlich bestätigt werden. Eventualiter werde beantragt, die Sache möge zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht, subeventualiter an das Obergericht zurückverwiesen werden. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 01.05.2003 der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 27.01.2003 unter gleichzeitiger Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichtes vom 06.12.2002 auf. Seinem Entscheid legt der Oberste Gerichtshof folgenden Sachverhalt zu Grunde: Im Verfahren 11 Ur.2000.278 seien über Antrag der Staatsanwaltschaft gegen zwei liechtensteinische Finanzintermediäre Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB geführt worden. Gegenstand der Vorerhebungen seien diverse Geschäftsbeziehungen des X zum Finanzplatz Liechtenstein über diverse Stiftungen, Gesellschaften bzw. Bankinstitute gewesen. X stehe im Verdacht, von 1993 bis 1997, während welchen Zeitraumes er verantwortliche Stellungen in R bekleidet habe, Gelder veruntreut, Bestechungsgelder angenommen und mehrere Geldwäschereitatbestände verwirklicht zu haben. Er soll insbesondere staatliche Währungsmittel in grossen Massen durch fingierte Geschäfte oder so genannte Kick-back Vereinbarungen veruntreut und Bestechungsgelder angenommen haben und diese auf Konten ausserhalb von R transferiert haben. Wegen dieser Handlungen sei ein Strafverfahren gegen X wegen Unterschlagung von Staats- oder Kollektivvermögen in besonders grossen Massen und wegen Annahme von Bestechungen gemäss den diesbezüglichen Strafbestimmungen in R anhängig. Seit 14.04.1999 befinde er sich in den USA in Haft oder habe sich jedenfalls für mehrere Monate in Haft befunden. Es werde ihm dort unter anderem Geldwäscherei und Verlagerung unterschlagenen Vermögens zur Last gelegt. Das Polizeigericht des Kantons Genf habe X mit Urteil vom 28.06.2000 der Geldwäsche für schuldig erkannt und ihn zu eineinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Im dortigen Verfahren sei X geständig gewesen, seine politischen Funktionen in R missbraucht zu haben, um sich beachtliche "Provisionen" zum Nachteil des Staates zu verschaffen. Im Genfer Urteil heisse es unter anderem, dass der Transfer der erworbenen Gelder auf zahlreiche, bei mehreren Geldinstituten im Ausland eröffneten Konten gelaufen sei, auffallend sei dabei, dass nach Ablauf einer beschränkten Zeit die Gelder neuerlich auf andere Konten transferiert worden seien und es lasse sich eine Kette von Überweisungen bzw. Einzahlungen von R über die Schweiz, Bahamas nach Liechtenstein nachvollziehen. Die veruntreuten oder aus Bestechungsvereinbarungen erlangten Gelder seien zunächst auf einem Nummernkonto bzw. auf Konten dreier im Auftrag von X errichteter Stiftungen eingegangen, seien teilweise von dort auf eine weitere liechtensteinische Stiftung transferiert und schliesslich in die F-Stiftung eingebracht worden, von wo die Vermögenswerte wiederum teilweise in die beschwerdegegenständlichen juristischen Personen (B Est. und Y Est.) eingebracht worden sein. Der Begründung des Obergerichtes für die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses könne der Oberste Gerichtshof nicht folgen. Richtig sei, dass jene Tathandlung, aus der die sichergestellten Gelder stammen sollen, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.10.2000 über die Abänderung des Strafgesetzbuches, LGBl. 2000 Nr. 256, ausgegeben am 19.12.2000, mit welchem auch die Verfallsbestimmungen nach § 20b StGB eingeführt wurden, lägen. Aus der wörtlich zitierten Übergangsbestimmung zu diesen abgeänderten Strafbestimmungen könne aber nicht geschlossen werden, dass aufgrund des Rückwirkungsverbotes ein Verfall nach § 20b StGB ausscheide. Die Neuregelung des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, als auch des Verfalls nach § 20b StGB verfolge das Ziel, dass sich Straftaten nicht lohnen sollten. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässig Vermögensvorteile erlangt habe, solle diese nicht behalten dürfen, wobei die Beseitigung des unrechtmässig erlangten Vorteils keine (Neben-) Strafe für die Tat sein soll, da diese Aufgabe vom Geld- und Freiheitsstrafensystem hinreichend abgedeckt sei, sondern allein die Funktion des "contrarius actus", also der Rückgängigmachung der Bereicherung übernehmen solle. Daher sei für die "Entreicherung" auch nicht schuldhaftes Handeln Anknüpfungspunkt, sondern lediglich die unrechtmässige Erlangung eines Vermögensvorteiles durch oder für eine rechtswidrige (mit Strafe bedrohte) Handlung. Dabei soll es auch bei nicht schuldhaft handelnden oder abwesenden Tätern sowie bei Rechtsnachfolgern des Täters zur Abschöpfung kommen. Auch wenn jener Vermögensvorteil, der als angestrebter Erfolg der mit Strafe bedrohten Handlung üblicherweise beim Täter selbst eintrete, ausnahmsweise unmittelbar andern, vom Täter verschiedenen Personen zu Gute komme, etwa weil der Täter auf deren Rechnung handle, solle eine Abschöpfung auch bei diesen möglich sein. Auch sei Hintergrund der Neuregelung gewesen, dass eine "Entreicherung" auch gegenüber juristischen Personen- und Personengesellschaften angeordnet werden könne, ebenso wie eine an Gesamtrechtsnachfolger weitergegebene Bereicherung. Wie auch die Abschöpfung der Bereicherung nach den §§ 20ff. StGB, stelle auch der Verfall nach den §§ 20b ff. StGB keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge dar, die bei Zahlungsverweigerung mit den Mitteln des Exekutionsrechtes einzubringen sei, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe auch entbehrlich sei. Eine solche wäre auch allein schon deswegen unzulässig, weil die vermögensrechtlichen Anordnungen als eine den Schuldgrundsatz nicht berührende Unrechtsfolge nicht durch eine schuldhaftes Handeln voraussetzende Strafe substituiert werden dürfe. Aus dem Umstand, dass die vermögensrechtlichen Anordnungen nach den §§ 20ff. StGB nicht als (Neben-)Strafe für die Tat intendiert gewesen bzw. anzusehen seien, folge, dass diese vermögensrechtlichen Anordnungen nicht im Licht der §§ 1, 61 StGB zu überprüfen seien. Es sei dem Obergericht beizupflichten, dass weder in Liechtenstein noch in Österreich die neuen vermögensrechtlichen Anordnungen rückwirkend in Kraft gesetzt worden seien. Wohl aber seien sie auf all jenes Vermögen anzuwenden, welches sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Inland befunden habe, was sich allein schon aus dem Wortsinn der Gesetzesbestimmung ergebe und sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes schliessen lasse. Es könne insofern nicht von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen gesprochen werden, da strikt von den strafrechtlichen Sanktionen für die Tat einerseits (für welche jedenfalls das Günstigkeitsprinzip der §§ 1,61 StGB gelte) und den vermögensrechtlichen Anordnungen hinsichtlich der aus solchen Taten stammenden Vermögenswerte andererseits unterschieden werden müsse. Hinsichtlich dieser stelle sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches schon deshalb nicht, da durch das Gesetz nicht die Rechtsfolgen für ein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Verhalten eines Täters verwendet worden seien, sondern von einem (andauernden) vom jeweils Betroffenen beeinflussbaren Zustand ausgegangen werde. Es sei jedem, welcher über Vermögenswerte im Sinne der §§ 20 ff. StGB im Inland verfüge, freigestellt, diese rechtzeitig vor Rechtsgeltung der neuen vermögensrechtlichen Anordnung sozusagen "in Sicherheit zu bringen". Nicht die Schuld des Täters bzw. desjenigen, in dessen Verfügungsmacht sich die Vermögenswerte befänden, sei der Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der vermögensrechtlichen Anordnungen, sondern allein der Umstand, ob sich derartige Vermögenswerte (noch) im Inland befänden.
Soweit das Obergericht auf den Einführungserlass vom 24.02.1997 zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 in Österreich Bezug nehme, wo gemäss Art XI Abs 2 "die neuen Bestimmungen der vermögensrechtlichen Anordnung in Strafen nicht anzuwenden sind, die vor dem 01.03.1997 erstinstanzlich erledigt wurden", sei zu bemerken, dass hier zumindest ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Erlasses mit dem Gesetz begründet erschienen. Der im Einführungserlass Art XI Abs 2 des öBGBl. 762/1996 sage genau eben das nicht aus, sondern spreche von den durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen. als welche die vermögensrechtlichen Anordnungen eben nicht anzusehen seien und bestimme für diese geänderten Strafbestimmungen die Anwendung der §§ 1, 61 StGB. Beim Verfall nach den §§ 20b ff. StGB sei ein Günstigkeitsvergleich nur insofern geboten, als ein solcher nur hinsichtlich der Taten, aus denen die Vermögenswerte stammten, anzustellen sei. Vermögenswerte aus Taten, welche vor in Kraft treten der Verfallsbestimmung noch nicht (oder anders) strafbar gewesen seien (oder umgekehrt), sollten naturgemäss nicht dem Verfall unterliegen. Im vorliegenden Fall ändere dieser anzustellende Günstigkeitsvergleich aber nichts an der Anwendbarkeit der §§ 20b ff. StGB, da jene Taten, aus denen die gesperrten Vermögenswerte angeblich stammten, bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung - soweit ersichtlich - sowohl in R, als auch in Liechtenstein strafbar waren.
Soweit das Obergericht im angefochtenen Beschluss anschneide, dass für die Anordnung des Verfalls nach § 20b Abs 2 StGB weiters Voraussetzung sei, dass die im Inland befindlichen Vermögenswerte erwiesenermassen aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammten und unter Betrachtung dieser Kriterien das derzeit vorliegende Bescheinigungssubstrat noch relativ weit von diesem Beweiserfordernis entfernt sei, sei dem Revisionsbeschwerdeführer (Staatsanwaltschaft) beizupflichten, dass das gegenständliche Vorverfahren zum objektiven Verfallsverfahren dazu diene, den Sachverhalt aufzuklären. Es müssten lediglich tatsächliche Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass die zu sperrenden Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammten. Diese Verdachtslage sei nach den Feststellungen zweifellos gegeben, es sei auch der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass hinreichende Gründe vorlägen, die zumindest die Annahme rechtfertigten, dass die Voraussetzungen des Verfalles gegeben seien. Auf die vom Obergericht im Beschluss vom 27.01.2003 geäusserten Bedenken, dass dem erstgerichtlichen Beschluss keine Gründe dafür zu entnehmen seien, worauf sich diese Feststellungen begründeten, brauche nicht weiter eingegangen zu werden, da es der Beschwerde vom 27.12.2002 (OR 19), an dem entsprechenden (Eventual-)Aufhebungsbegehren mangle, wodurch sich (§ 243 Abs 2 StPO) eine Überprüfung der bekämpften Entscheidung in diese Richtung erübrige.
6. Gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 06.05.2003 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Sie machen zum einen die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführung, des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung, des Willkürverbotes, des Gleichheitssatzes sowie des Verbotes des überspitzten Formalismus und auf der anderen Seite eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes, des Willkürverbotes und des Gleichheitssatzes geltend und beantragen, es wolle der Staatsgerichtshof die Verletzung der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in den von ihnen geltend gemachten verfassungsgesetzlich geschützten Rechten feststellen und die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 06.05.2003 aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatgerichtshofes an diesen zurückverweisen. Dies alles unter entsprechender Kostenfolge für das Land Liechtenstein.
6.1. Unter dem Beschwerdevorbringen zu A, Verletzung des Rechts der Beschwerdeführung sowie des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung, das Willkürverbot und des Gleichheitssatzes und des Verbotes des überspitzten Formalismus bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem das Inlandverfahren 11 Ur.2000.278 eingestellt und ein Verfallsverfahren eingeleitet worden sei, sei die gegen die beiden Beschwerdeführer verfügte Kontensperre mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27.08.2002 zu 11 Ur.2002.29 aufrecht erhalten worden. Auf eine Beschwerde der wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführer hin habe das Obergericht mit Beschluss vom 27.11.2002 zu 11 Ur.2002.29 die Entscheidung des Erstgerichtes mangels hinreichender Begründung aufgehoben. Daraufhin habe das Erstgericht den Beschluss vom 06.12.2002 erneuert, wobei es sich den Anschein gegeben habe, dieses Mal eine ausreichende Begründung des Beschlusses liefern zu wollen. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes hätten die Beschwerdeführer am 27.12.2002 wiederum Beschwerde an das Obergericht geführt, wobei unter anderem auch die erneut mangelnde Begründung des Beschlusses des Erstgerichtes geltend gemacht worden sei. In Bezug auf die Begründungsmängel sei aufgezeigt worden, dass diesmal zwar die Feststellungen des Erstgerichtes ausführlicher, mit keinem Wort jedoch im gesamten Beschluss erwähnt worden sei, worauf sich diese Feststellungen stützten. Dadurch sei es den Beschwerdeführern verunmöglicht worden, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Dazu komme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, Akteneinsicht zu erhalten. Völlig im Dunkeln geblieben sei insbesondere, wieso das Erstgericht zu der Feststellung gelangt sei, dass sich eine Kette von Überweisungen bzw. Einzahlungen von R über die Schweiz, Bahamas nach Liechtenstein nachvollziehen lasse und wieso es sich bei diesen Geldern um aus Veruntreuungs- oder Bestechungsvereinbarungen erlangte Gelder handeln soll. Die diesbezüglichen Ausführungen habe das Erstgericht ohne Angabe irgendeiner Belegstelle gemacht. Weiter habe sich das Erstgericht in seiner Begründung gar nicht damit auseinandergesetzt, dass X lange vor seiner Karriere zu den reichsten Menschen R's gezählt habe. Dies ergebe sich aus dem im Strafakt liegenden Bericht einer Revisionsgesellschaft. Das Obergericht habe sich in seinem Beschluss vom 27.01.2003 im Wesentlichen der Auffassung der Beschwerdeführer angeschlossen und wörtlich ausgeführt: "Bereits in diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführern darin Recht zu geben, dass dem erstgerichtlichen Beschluss tatsächlich keine Gründe dafür zu entnehmen sind, worauf sich dessen Feststellungen gründen. Von einer neuerlichen Aufhebung ist nur deswegen abzusehen, weil die Beschwerdeführer ohnehin wegen des Beschwerdegrunds der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit in der Sache selbst durchdringen" (Seiten 11, 12 des Obergerichtsbeschlusses). Das Obergericht habe die Sache also nicht zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, sondern dessen Beschluss ersatzlos aufgehoben, da es der Auffassung der Beschwerdeführer gefolgt sei, dass die Verfallsbestimmungen nicht auf Straftaten anwendbar seien, die vor ihrem Inkrafttreten in Liechtenstein begangen worden seien.
Der Oberste Gerichtshof habe in der nun angefochtenen Entscheidung die Meinung des Obergerichts zur Frage der rückwirkenden Anwendung der Verfallsbestimmungen verworfen und den Beschluss des Erstgerichtes bestätigt. Zur mangelhaften Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses habe der Oberste Gerichtshof lediglich festgehalten: "Auf die vom Fürstlichen Obergericht im Beschluss vom 27.01.2003 (ON 24) geäusserten Bedenken, dass dem erstgerichtlichen Beschluss keine Gründe dafür zu entnehmen seien, worauf sich dessen Feststellungen begründen, brauche nicht weiter eingegangen werden, da es der Beschwerde vom 27.12.2002 (ON 19) an dem entsprechenden (Eventual-) Aufhebungsbegehren mangelt, wodurch sich (§ 243 Abs 2 StPO) eine Überprüfung der bekämpften Entscheidung erübrigt" (Seite 9, 10). Im Ergebnis sei also der Oberste Gerichtshof der Auffassung, es sei völlig egal, dass der Beschluss des Erstgerichtes völlig mangelhaft begründet sei. Er gehe anscheinend davon aus, dass die Beschwerdeführer diese Verletzung ihres verfassungsmässig geschützten Rechtes der Beschwerdeführung und des Rechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung einfach hinnehmen müssten, da sie in ihrer Beschwerde vom 27.12.2002 nur die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, nicht aber eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht beantragt hätten. Der Oberste Gerichtshof versuche, diese Auffassung auf § 243 Abs 2 StPO zu stützen. Ausserdem sei anzumerken, dass die Strafprozessordnung ohnehin nur Aufhebungs- und Abänderungsanträge vorsehe (§ 219 für die Berufung) und ein Aufhebungsantrag ja gestellt worden sei. Es sei ausserdem völlig offensichtlich, dass jeder Antrag auf Aufhebung auch einen Antrag auf Zurückverweisung beinhalte. Die Aufhebung und Zurückverweisung sei ja nur ein Minus im Vergleich zur ersatzlosen Aufhebung. Nach hM beinhalte sogar ein Abänderungsantrag immer auch einen Aufhebungsantrag. Umso mehr beinhalte ein blosser Aufhebungsantrag auch einen Antrag auf Zurückweisung. Jede andere Interpretation sei so gravierend falsch, dass sie als völlig willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen sei.
Der Oberste Gerichtshof übersehe ausserdem völlig, dass die Beschwerdeführer in ihrer Gegenäusserung vom 24.02.2003 zur Revisionsbeschwerde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass, sollte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Obergerichtes nicht bestätigen, er aufgrund der Begründungsmängel jedenfalls die Kontensperren nicht bestätigen dürfe, sondern dass diese aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen seien. In dieser Gegenäusserung sei auch ausdrücklich eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, subeventualiter an das Obergericht beantragt. Da entsprechende Anträge gestellt worden seien, sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in diesem Punkt aktenwidrig, völlig unhaltbar und willkürlich. Nebenbei anzumerken sei, dass angesichts der Tatsache, dass die Eventualanträge in der Gegenäusserung übersehen worden seien und auf die in dieser enthaltenen Argumente in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in keiner Weise eingegangen worden sei, sich die Frage stelle, ob die Gegenäusserung dem Obersten Gerichtshof überhaupt vorgelegen habe. Jedenfalls sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus den genannten Gründen eine grob unrichtige, qualifiziert falsche und grob unverhältnismässige Rechtsanwendung und verstosse daher gegen das Willkürverbot. Vorsichtshalber werde diese qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung auch als Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht.
Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, der Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Begründung (§ 220 Z3 StPO) müsse nicht aufgegriffen werden, da nur die Aufhebung des erstinstanzlichen Kontosperrbeschlusses, nicht aber eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht beantragt worden sei, verstosse auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, welches die Rechtsprechung aus dem allgemeinen Gleichheitssatz entwickelt habe.
Da die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in sachlich nicht gerechtfertigter und völlig willkürlicher Weise dazu führe, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführer gesperrt werden würden, ohne dass jemals eine Entscheidung ergangen sei, in der angegeben werde, worauf sich der festgestellte Sachverhalt stütze, werde auch das Beschwerderecht sowie der Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art 43 BV) der Beschwerdeführer verletzt.
Wäre der Oberste Gerichtshof gesetzes- und verfassungskonform vorgegangen, hätte er selbst überprüfen müssen, ob der Beschluss des Erstgerichtes ausreichend begründet ist und dann gegebenenfalls den erstinstanzlichen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen müssen. Der Umstand, dass das Erstgericht bereits zwei vergebliche Versuche unternommen habe, eine begründete Entscheidung zu halten, könne jedenfalls kein Grund dafür sein, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Beschwerderechtes bzw. völlig willkürliche, aktenwidrige Entscheidung hinnehmen müssten.
6.2. In Bezug auf die Verletzung des Rückwirkungsverbotes bzw. Willkürverbotes und des Gleichheitssatzes bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Das Rückwirkungsverbot sei im liechtensteinischen Recht einfachgesetzlich in den §§ 1, 61 StGB sowie verfassungsrechtlich in Art 33 Abs 2 LV und Art 7 EMRK verankert. Wie Nowakowski im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, zu § 1 in Rz 3 ausführe, gelte § 1 StGB "nicht nur für Strafen und vorbeugende Strafen im engeren Sinne, sondern auch für den Gesamtbereich spezifisch strafrechtlicher Unrechtsfolgen, auch zum Beispiel für Rechtsfolgen (vergl. § 27) und Schuldsprüche ohne Strafe." Vom Rückwirkungsverbot seien also sämtliche Unrechtsfolgen umfasst und letztlich knüpfe auch der Verfall nach § 20b StGB an das Vorliegen einer Straftat an. Es sei daher wenig überzeugend, wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, beim Verfall handle es sich um eine rein vermögensrechtliche Unrechtsfolge, die der vermögensrechtlichen Entreicherung diene und nicht an ein Verschulden anknüpfe. Keinesfalls sei für das Rückwirkungsverbot Voraussetzung, dass an ein Verschulden angeknüpft werde. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Verfall anders als die Abschöpfung der Bereicherung nach dem Bruttoprinzip erfolge, was bedeute, dass Aufwendungen des Täters ausser Betracht blieben. Dies führe dazu, dass der Täter durch die Anordnung des Verfalls in den meisten Fällen danach schlechter gestellt sei als vor Begehung des Deliktes, da die Begehung von Delikten in der Mehrzahl der Fälle mit Ausgaben verbunden seien. Der Verfall sei damit in den meisten Fällen zugleich auch Geldstrafe. Dementsprechend werde in den Materialien zum österreichischen Strafrechtsänderungsgesetz 1997 (33 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX GP, S. 27) festgehalten: "Diesen kriminalpolitischen Zielsetzungen wird die - dem Nettoprinzip verpflichtete - Abschöpfung der Bereicherung besser gerecht als der Verfall, weil dieser als Ausformung des Bruttoprinzips typischerweise zugleich auch Strafe ist, soweit ein die Bereicherung übersteigender Vermögenswert für verfallen erklärt wird." Dieses Argument sei bereits in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden. Der Oberste Gerichtshof sei erstaunlicherweise mit keinem Wort darauf eingegangen. Dieser übersehe anscheinend, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Verfall und Abschöpfung der Bereicherung darin bestehe, dass Ersterer nach dem Bruttoprinzip und letzterer nach dem Nettoprinzip erfolge. Es sei daher klar, dass der Verfall nach liechtensteinischem Recht Strafcharakter habe. Ein Verfall wäre auch ohne irgendwelche Bereicherung denkbar.
Ebenfalls dürfte gemäss Art 7 Abs 1 EMRK keine grössere Strafe verhängt werden, als sie zum Tatzeitpunkt bereits anwendbar gewesen sei. Im Fall Welch v. the United Kingdom (Urteil vom 09.02.1995) habe sich der europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mit der Frage befasst, ob die rückwirkende Anwendung von englischen Verfallsbestimmungen auf die Umsätze eines Drogenhändlers gegen das in Art 7 Abs 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot verstosse. Während die Kommission eine Verletzung von Art 7 EMRK noch verneint habe, sei sie vom Gerichtshof bejaht worden. In diesem Falle habe die Regierung argumentiert, der Verfall habe nur zwei Zwecke, nämlich erstens einer Person ihre Profite aus dem Drogenhandel wieder wegzunehmen und zweitens, die Erlöse aus dem Drogenhandel aus dem Verkehr zu ziehen, damit sie in Zukunft nicht wieder für Drogenhandel verwendet würden. Es gehe daher nicht um eine Bestrafung für die Straftat, sondern rein um eine beschlagnahmende und vorbeugende Massnahme. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dazu festgehalten, dass der Begriff der "Strafe" ein eigenständiger Begriff der EMRK sei und dass es dem Gerichtshof freigestellt sei, selbst zu beurteilen, ob eine bestimmte Massnahme zu einer "Strafe" im Sinne der EMRK zu zählen sei. Neben der Tatsache, dass in diesem Fall Welch der Verfall nach dem Bruttoprinzip vorgesehen gewesen sei, habe der Gerichtshof auch berücksichtigt, dass es bei den anzuwendenden Verfallsbestimmungen eine Vermutung gegeben habe, dass Vermögenswerte aus Drogenhandel herrührten, wenn diese innerhalb der letzten sechs Jahre erworben worden seien sowie, dass der Richter im Falle von mehreren Bereicherten nach seinem Ermessen eine Aufteilung zwischen diesen gemäss ihren Verschulden vornehmen könne und dass bei Nichtbezahlung bzw. bei Nichtherausgabe entgegen dem Verfallsbeschluss eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht sei. Insgesamt ergebe sich, dass nach Auffassung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sich die Position des Täters durch die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen des Strafrechtes verschlechtere. Der Gerichtshof habe daher klargemacht, dass jede Massnahme, die dazu führe, dass einer Person ein grösserer Nachteil drohe, als zum Zeitpunkt angedroht gewesen sei, eine "Strafe" im Sinne von Art 7 EMRK darstelle. Dies sei unabhängig von der Bezeichnung der Massnahme. Die rückwirkende Anwendung von Verfallsbestimmungen, zumindest wenn der Verfall - wie auch in Liechtenstein - nach dem Bruttoprinzip erfolge, verstosse daher eindeutig gegen Art 7 EMRK. Es sei bemerkenswert, dass sich der Oberste Gerichtshof auch mit diesen bereits in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde enthaltenen Argumenten der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Welch v. United Kingdom überhaupt nicht befasst habe.
6.3. Die Beschwerdeführer sehen weiter eine Verletzung des Willkürverbotes dadurch, dass der Oberste Gerichtshof die Übergangsbestimmung zum Gesetz vom 25.10.2000 über die Änderung des Strafgesetzbuches, LGBl. 2000 Nr. 256 entgegen dem Wortlaut ausgelegt bzw. angewendet habe. In der Übergangsbestimmung werde die Frage nicht ausdrücklich geregelt, ob die Verfallsbestimmungen anwendbar seien, wenn Straftaten zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden seien, jedoch nicht einmal ein Urteil erster Instanz vorliege. Dennoch ergebe sich klar, dass auch dann ein Günstigkeitsvergleich gemäss den §§ 1, 61 StGB vorzunehmen sei, da der Gesetzgeber offensichtlich bemüht gewesen sei, dass das Rückwirkungsverbot beachtet werde. Aus der Übergangsbestimmung sei klar zu schliessen, dass bei der Frage der rückwirkenden Anwendung der Verfallsbestimmungen ein Günstigkeitsvergleich entsprechend dem Rückwirkungsverbot vorzunehmen sei. Verwiesen werde weiter auf den österreichischen Einführungserlass vom 24.02.1997 zum Strafrechtsänderungsgesetz 1997, wonach für Taten, die bereits vor dem 01.03.1997 begangen wurden, die aber erst danach (in erster Instanz) zu entscheiden sind, das Günstigkeitsprinzip der §§ 1, 61 StGB gelte.
Der Oberste Gerichtshof wolle hingegen trotz der Übergangsbestimmung den Verfall von Erlösen aus vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmung begangenen Straftaten zulassen, weil er die vermögensrechtlichen Anordnungen nicht als Strafbestimmung im Sinne der Übergangsbestimmung qualifiziere. Damit verstosse der Oberste Gerichtshof in krasser Weise gegen den Wortlaut der Übergangsbestimmung und nehme eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung vor, die gegen das Willkürverbot bzw. den Gleichheitssatz verstosse.
7. Am 25.10.2001 ging beim Rechtsdienst der Regierung ein Rechtshilfeersuchen betreffend X, geb. 23.01.1953, wegen Unterschlagung von Staatsvermögen in besonders grossen Massen und Annahme von Bestechungen ein. In der eingehenden, mehrseitigen Sachverhaltsschilderung werden die Geschäfte, Transaktionen, Kontoverbindungen und Geldflüsse detailliert dargestellt. Auf dieses Rechtshilfeverfahren II Rs 2001/0219 wird von Vorinstanzen in den beschwerdegegenständlichen Vorakten nicht Bezug genommen.
8. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und die Staatsanwaltschaft haben mit Schreiben vom 1.07.2003 und 30.06.2003 dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet wird.
9. Der Staatsgerichtshof hat den Strafakt 11 Ur.2000.278, den Akt über das objektive Verfallsverfahren 11 Ur.2002.29, den Rechtshilfeakt II Rs 2001/0219, (Rechtshilfeersuchen der beigezogen sowie betreffend der Beschwerdeführer Einsicht in das Öffentlichkeitsregister genommen und in nichtöffentlicher Verhandlung wie folgt entschieden:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, 11 Ur.2002.29-45, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Urteilsgebühr von CHF 560.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes in Sachen 11 Ur.2002.29 vom 06.05.2003 ist letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGH. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, es ist daher auf sie einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen in einem ersten Teil (A, Ziff. 1-18 des Beschwerdevorbringens) in Bezug auf das Verfahren die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführung sowie des Rechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung, des Willkürverbots und des Gleichheitssatzes sowie des Verbots des überspitzten Formalismus geltend.
2.1. Die Inhaberin der Gründerrechte an den Beschwerdeführern hätte gegen die in dem Beschluss des Landgerichtes vom 27. August 2002 betreffend die Verlängerung der mit Beschluss vom 16.03.2001 zu 11 Ur.2000.278 ausgesprochene Kontensperrung Beschwerde geführt. Das Obergericht habe dieser Beschwerde mangels einer rechtsgenüglichen Begründung stattgegeben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das Landgericht habe dann am 06.12.2002 eine gleich lautende Vermögenssperre nach § 97a StPO angeordnet. Gegen diese neuerliche Anordnung des Landgerichtes vom 06.12.2002 hätten sie erneut Beschwerde an das Obergericht erhoben und u.a. die formelle Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen nach wie vor fehlender Begründung erhoben. Das Obergericht habe ihrer Beschwerde Folge gegeben und den Beschluss des Landgerichtes vom 06.12.2002 ersatzlos aufgehoben, dies jedoch nicht wegen der geltend gemachten formellen Nichtigkeit, sondern weil das Obergericht zur Auffassung gelangt sei, dass hier das Rückwirkungsverbot zur Anwendung gelange. Das Obergericht habe in seinem Beschluss vom 27.01.2003 (Seite 11 und 12) ihnen diesbezüglich aber darin Recht gegeben, dass dem erstgerichtlichen Beschluss tatsächlich keine Gründe dafür zu entnehmen seien, worauf sich dessen Feststellungen gründeten. Von einer neuerlichen Aufhebung habe das Obergericht nach eigenen Worten nur deswegen abgesehen, weil die Beschwerdeführer ohnehin wegen des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit in der Sache selbst durchgedrungen seien. In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde, die die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben habe, hätten die Beschwerdeführer wiederum die fehlende Begründung und die formelle Nichtigkeit geltend gemacht und eventualiter beantragt, die Sache möge zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht, subeventualiter an das Obergericht zurückverwiesen werden. Der Oberste Gerichtshof sei jedoch darauf nicht eingegangen und vertrete also die Auffassung, es sei völlig egal, dass die Beschwerde des Erstgerichtes völlig mangelhaft begründet und somit mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe daher in sachlich nicht gerechtfertigter und völlig willkürlicher Weise dazu geführt, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführer gesperrt worden seien, ohne dass jemals eine Entscheidung ergangen sei, in der angegeben werde, worauf sich der festgestellte Sachverhalt stütze. Zudem werde der Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art 43 LV verletzt. Es werden also in Bezug auf dieses verfahrensrechtliche Vorgehen des OGH sowohl die Willkürrüge als auch die Verletzung der Begründungspflicht nach Art 43 LV geltend gemacht.
2.2. Das Willkürverbot hat nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Funktion eines Auffanggrundrechtes. Wenn hinsichtlich derselben behaupteten Beeinträchtigung der Grundrechtsposition eines Beschwerdeführers neben dem Willkürverbot auch ein spezifisches Grundrecht geltend gemacht wird, ermöglicht die spezifische Grundrechtsrüge in der Regel einen engeren Prüfungsraster als das Willkürverbot, weshalb es angezeigt ist, dass die Prüfung im Lichte dieses spezifischen Grundrechtes, im vorliegenden Falle des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art 43 LV vorzunehmen ist (siehe StGH 1998/19 in LES 1999,282). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der Verletzung der Begründungspflicht und der Willkürrüge prüft der StGH die Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art 43 LV, sondern des Willkürverbotes (StGH 1997/16, Erw. 2 u. StGH 1998/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5] und StGH 1990/44, Erw. 3.2). In diesem Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht die sachliche Unrichtigkeit der Begründung, sondern das Fehlen der Begründung geltend gemacht. Es ist sohin zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art 43 LV vorliegt.
2.3. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches wird durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist es, dass der von einer Entscheidung Betroffene die Stichhaltigkeit der Begründung überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Es gibt keinen generellen Anspruch auf eine ausführliche Begründung (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz, 1994, Seite 241; StGH 1997/12, LES 1999 Seite 4 [Erw. 3] sowie StGH 1998/11, LES 1999, Seite 214 [Erw. 3.1 sowie StGH 2001/15]). Dieses spezifische Grundrecht ist also nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber doch nachvollziehbar bleibt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob hier eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, ist zunächst auf die Besonderheit des beschwerdegegenständlichen Verfahrens einzugehen: Das Erstgericht hat über Antrag der Staatsanwaltschaft am 06.12.2002 die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahrens gemäss § 356 StPO und die Aufrechterhaltung der im Verfahren 11 Ur.2000.278 erlassenen Kontosperren verfügt. Dieser Beschluss des Erstgerichtes ist eine Anordnung gemäss § 97a StPO und dient dazu, die im objektiven Verfallsverfahren II Ur.2002.29 möglicherweise aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührende Vermögenswerte sicherzustellen. Das Provisorialverfahren nach § 97a StPO - diese Bestimmung entspricht weitgehend der aus der österreichischen Rechtsordnung übernommenen Bestimmung von § 144a öStPO - ist in den Grundzügen mit der einstweiligen Verfügung, wie sie in der Exekutionsordnung bzw. im Rechtssicherungsverfahren gemäss den Bestimmungen nach Art 270 ff. EO vorgesehen ist, deckungsgleich. Das österreichische Pendant, § 144a öStPO sieht in Abs 1, letzter Satz, ausdrücklich vor, dass auf dieses Provisorialverfahren, "sofern im folgenden nichts anderes bestimmt sei, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügung sinngemäss" gelten. In der liecht. StPO fehlt diese ausdrückliche Verweisung.
2.4. Charakteristisch für einstweilige Verfügungen nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung oder denen der Strafprozessordnung ist, dass sie meistens unter Zeitdruck beantragt und erlassen werden müssen, um zu verhindern, dass Vermögenswerte ins Ausland geschafft werden. Beim Verfahren nach § 97a StPO kommt hinzu, dass die Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit für die Verfallsanordnung nach § 20a Abs 2 StGB nur gegeben ist, wenn sich die betreffenden Vermögenswerte im Inland befinden (§ 65a StGB). Diese besonderen Umstände bringen es mit sich, dass die Einleitung und Durchführung eines objektiven Verfallsverfahrens in der Regel nur dann möglich ist, wenn vorweg der Verbleib der Vermögenswerte im Inland sichergestellt werden kann. In Bezug auf den Verfall bestimmt § 97a Abs 1 StPO, dass bei Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und bei Annahme, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB als verfallen zu erklären sein werden, das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die nötigen Anordnungen zur Sicherung anzuordnen habe. Die Anordnung nach § 97a StPO setzt also einen Anfangsverdacht voraus, der eine vorläufige Zwangsmassnahme rechtfertigt. Es müssen jedoch für das Provisorialverfahren noch nicht konkret die hinreichenden Gründe für den Verfall wie bei § 356 StPO nachgewiesen sein. Die vom Landgericht eingeleiteten Vorerhebungen zum objektiven Verfallsverfahren dienen dazu, konkrete Anhaltspunkte und Ermittlungsergebnisse zu sammeln, welche schliesslich einen Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft gemäss § 356 StPO rechtfertigen.
2.5. Im vorliegenden Verfahren haben sowohl das Erstgericht als auch der Oberste Gerichtshof in ihren Sachverhaltsdarstellungen bzw. Begründungen in genügendem Umfang Anhaltspunkte, die sich aus den sich aus dem Verfahren 11 Ur.2000.278 ergebenden Tatsachen unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Verfahren angeführt, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit zulassen, dass die betreffenden Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen. Diese Anhaltspunkte lassen sich auf diverse Unterlagen im Akt 11 Ur.2000.278, wie zum Beispiel die Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre, das rechtskräftige Urteil des Genfer Polizeigerichtes und auf den Umstand zurückführen, dass gegen X insbesondere wegen Unterschlagung von Staats- oder Kollektivvermögen in besonders grossem Masse und wegen Annahme von Bestechung in R ein Strafverfahren anhängig ist. Ebenfalls ergibt sich aus diesem Akt, dass gegen Herrn X auch in den USA wegen Verdachtes der Geldwäscherei und Verlagerung von unterschlagenen Vermögenswerten ein umfangreiches Strafverfahren im Gange ist. Diese Anhaltspunkte sind noch keine hinreichenden Gründe für eine Verfallserklärung gemäss § 20b StGB im Sinne von § 356 Abs 1 StPO, sie reichen jedoch für einen Anfangsverdacht gemäss § 97a Abs 1 StPO aus. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass hier ohne jede Begründung hinsichtlich der Verdachtsmomente eine Kontosperre vorgenommen worden wäre und es liegt deshalb auch kein prozessualer Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 220 Abs 3 StPO vor.
2.6. Der Oberste Gerichtshof ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Vornahme der Kontosperre im Sinne von § 97a StPO gegen die Beschwerdeführer durchaus begründet ist und daher auch kein prozessualer Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 220 Z 3 StPO vorliegt, welcher die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zur Folge hätte. Unter dem Gesichtspunkt, dass es sich hier um ein Provisorialverfahren handelt, ist auch die Bemerkung des Obergerichtes, es seien der erstgerichtlichen Entscheidung keine Gründe dafür zu entnehmen, worauf diese Feststellung gründeten, als unrichtig anzusehen. Das Obergericht relativiert auf Seite 12 und 13 seines Beschlusses vom 27.01.2003 denn auch diese Aussage unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu Rechtshilfeverfahren.
2.7. Weder das erstgerichtliche Provisorialverfahren noch der angefochtene Entscheid des Obersten Gerichtshofes leiden wie ausgeführt unter dem Mangel einer nicht rechtsgenüglichen Begründung und es liegt diesbezüglich auch kein prozessualer Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 220 Ziff. 3 StPO vor. Unter diesen Aspekten sind auch die von den Beschwerdeführern gestellten Eventual- oder Subeventualanträge auf Aufhebung und/oder Zurückweisung an das Erst- oder an das Obergericht nicht von Relevanz. Insbesondere waren diese Anträge für den Ausgang des oberstgerichtlichen Verfahrens nicht entscheidungsrelevant. Es erübrigt sich daher, auf den Vorwurf eines vom Obersten Gerichtshof betriebenen überspitzten Formalismus näher einzugehen.
2.8. Im Rahmen der formellen Durchführung dieses Kontosperrungs- bzw. Provisorialverfahrens ist keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV festzustellen. Auf die zusätzlich geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung, zu welcher keine nähere Ausführungen erstattet wurden sowie zur Verletzung des Gleichheitssatzes und dem nach Ansicht der Beschwerdeführer daraus fliessenden Willkürverbot ist nicht näher einzutreten, da die hier gerügte Grundrechtsverletzung unter dem spezifischen Grundrecht gemäss Art 43 LV geprüft wurde und sich die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes auf das gleiche Vorbringen stützt wie bei der Verletzung der Begründungspflicht.
3. Die Beschwerdeführer machen im zweiten Teil (B, Ziff. 19 - 37 des Beschwerdevorbringens) die Verletzung des Rückwirkungsverbotes sowie des Willkürverbotes und des Gleichheitssatzes geltend. Es wird vorgebracht, der OGH komme im angefochtenen Beschluss zum Ergebnis, dass die Verfallsbestimmungen entgegen den Bedenken des Obergerichtes auch auf Erlöse aus Straftaten anwendbar seien, die vor deren Inkrafttreten der Verfallsbestimmung begangen worden seien. Diese Auffassung verstosse gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot, da die Übergangsbestimmungen eine solche rückwirkende Anwendung klar ausschlössen. Weiters liege ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot gemäss Art 33 Abs 2 LV und Art 7 EMRK vor.
Wie bereits unter 2.2 ausgeführt, gilt auch hier, dass das Willkürverbot die Funktion eines Auffanggrundrechtes hat. Wenn hinsichtlich derselben behaupteten Beeinträchtigung der Grundrechtsposition eines Beschwerdeführers neben dem Willkürverbot auch ein spezifisches Grundrecht geltend gemacht wird, ermöglicht die spezifische Grundrechtsrüge einen engeren Prüfungsraster als das Willkürverbot, weshalb es angezeigt ist, die Prüfung im Lichte dieses spezifischen Grundrechtes, gegebenenfalls also in Bezug auf das in Art 33 Abs 2 LV und Art 7 EMRK enthaltene Rückwirkungsverbot durchzuführen.
3.1. Das Rückwirkungsverbot bzw. der Grundsatz "nulla poena sine lege" für Strafen und Strafbestimmungen ist einfachgesetzlich durch die §§ 1 und 61 StGB sowie verfassungsrechtlich ausdrücklich in Art 33 Abs 2 LV
"Strafen dürfen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden"
sowie in Art 7 Abs 1 EMRK
"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach rechtsstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere, als die zur Zeit der Begegnung angedrohte Strafe verhängt werden"
geregelt.
Das Rückwirkungsverbot bzw. der Grundsatz "nulla poena sine lege" dient wie das Analogieverbot der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, wegen Handlungen, die nicht strafbar sind, vielleicht nicht einmal rechtswidrig waren, durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar zu werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechtes, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition der Menschen (Nowakowski F., Wiener Kommentar zum StGB, § 1 Rn 22f, Wien 1989; Schmidt-Bleibtreu / Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, Art 13 Rn 7, Berlin 1995; Bleckmann, A. Staatsrecht II; die Grundrechte, München 1996, Seite 1193f).
3.2. Der Staatsgerichtshof hat sich in den letzten Jahren verschiedentlich mit dem Rückwirkungsverbot gemäss Art 33 Abs 2 LV auseinandergesetzt. Diese Beschwerdeverfahren bezogen sich jeweils auf Fälle, bei denen das Rückwirkungsverbot in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geltend gemacht wurde. Der Staatsgerichtshof hat dazu festgestellt, dass das Rückwirkungsverbot bzw. die Verfassungsgarantie "nulla poena sine lege" weder auf Verfahrensnormen noch auf das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen Anwendung findet (siehe StGH 1998/48, LES 2001, 119; StGH 2001/37, StGH 1998/40; StGH 2000/28 sowie W. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, PS 20, Seite 233f). Der Staatsgerichtshof hatte bisher keinen Anlassfall, sich mit der Frage zu befassen, ob die mit Strafrechtsänderungsgesetz LGBl. 2000 Nr. 56 neu eingeführten vermögensrechtlichen Anordnungen (§§ 20, 20a, 20b und 20c StGB) Strafbestimmungen bzw. staatliche Massnahmen sind, welche dem Rückwirkungsverbot bzw. dem Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art 33 Abs 2 LV und Art 7 Abs 1 EMRK unterstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es spezifisch um die Frage, ob die neue Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB als Strafbestimmung zu qualifizieren ist.
3.3. Die Beschwerdeführer vertreten den Rechtsstandpunkt, dass die neue Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB anders als die Abschöpfung der Bereicherung nach dem "Bruttoprinzip" erfolge, was bedeute, dass Aufwendungen des Täters ausser Betracht blieben. Dies führe dazu, dass der Täter durch die Anordnung des Verfalls in den meisten Fällen danach schlechter gestellt sei, als vor Begehung des Deliktes, da die Begehung von Delikten in der Mehrzahl der Fälle mit Ausgaben verbunden sei. Der Verfall sei daher in den meisten Fällen zugleich auch Geldstrafe. Die Beschwerdeführer verweisen diesbezüglich auf die Materialien zum österreichischen Strafrechtsänderungsgesetz 97, in welchem in Bezug auf den Verfall festgehalten wird, dass die den kriminalpolitischen Zielsetzungen sowie dem Nettoprinzip verpflichtete Abschöpfung der Bereicherung besser gerecht werde, als der Verfall, weil dieser als Ausformung des Bruttoprinzips typischerweise zugleich auch Strafe sei, soweit ein die Bereicherung übersteigender Vermögenswert für verfallen erklärt werde. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den Fall Welch v. the United Kingdom betreffend Art 7 EMRK. Weiter stützen sich die Beschwerdeführer auf die Übergangsbestimmung zum Strafrechtsänderungsgesetz LGBl. 2000 Nr. 256, welche besagt, dass durch dieses Gesetz geänderte Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden seien, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden sei. Das Obergericht hatte gestützt auf diese Übergangsbestimmung und eine Anordnung des österreichischen Justizministeriums zum österreichischen Einführungserlass vom 24.02.1997 zum Strafrechtsänderungsgesetz 1997 entschieden, dass die neuen Bestimmungen unter den vermögensrechtlichen Anordnungen nicht in Strafsachen anzuwenden seien, die vor dem 01.03.1997 erstinstanzlich erledigt worden seien. Für Taten, die bereits vor dem 01.03.1997 begangen worden seien, die aber erst danach (in erster Instanz) zu entscheiden seien, gelte das Günstigkeitsprinzip der §§ 1, 61 StGB.
3.4. Die Beschwerdeführer rügen, dass sich der Oberste Gerichtshof weder mit der Rechtslage nach Art 7 Abs 1 EMRK, noch mit dem von ihnen angeführten Fall Welch v. the United Kingdom, noch mit dem Inhalt der Übergangsbestimmungen zum Strafrechtsänderungsgesetz befasst habe. Seitens der Beschwerdeführer wird gar die Vermutung geäussert, dem Obersten Gerichtshof sei ihre Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde gar nicht vorgelegen. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Im angefochtenen Beschluss (erste Seite) heisst es ausdrücklich, der Oberste Gerichtshof habe "nach Anhörung der Revisionsbeschwerdegegnerinnen... " Beschluss gefasst.
3.5. Es ist vorab zu prüfen, ob die neue Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB als Strafbestimmung im Sinne der Übergangsbestimmung zum Strafrechtsänderungsgesetz LGBl. 2000 Nr. 256 zu gelten hat und sie damit dem Rückwirkungsverbot untersteht oder nicht.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Welch v. the United Kingdom Kriterien festgelegt, anhand welcher überprüft und entschieden werden kann, ob eine staatliche Massnahme Strafcharakter hat und damit dem Rückwirkungsverbot nach Art 7 Abs 1 EMRK untersteht oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob nun § 20b StGB als Strafbestimmung zu erkennen ist oder nicht, ist nach diesen Kriterien vorzunehmen. Diese sind in der Entscheidung EGMR vom 09.02.1995, Serie A, Bd. 307, Seite 13, Welch v. the United Kingdom, Nr. 28 des Urteils wie folgt festgelegt:
a). ob die Massnahme an eine strafrechtliche Sanktion anknüpft,
b). welche Natur und welchen Zweck die Massnahme hat,
c). welches ihre Qualifikation bzw. Charakterisierung durch das innerstaatliche Recht ist,
d). wie das Verfahren, mit dem die Massnahme verhängt wird und vollstreckt wird, aussieht und
e). wie die Schwere der Massnahme ausfällt.
(vergl. dazu auch Meyer-Ladewig, Hk. EMRK, 2003, Anmerkung 10 zu Art. 7; Frowein / Peukert, EMRK - Kommentar, 2. A., S. 325; Häfliger / Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. A., 1999, S. 246).
Im Sinne dieser Kriterien ist die Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB wie folgt zu prüfen:
a). Die erste Frage, ob die Anordnung eines Verfalls nach § 20 Abs 2 StGB zwingend an eine strafrechtliche Sanktion anknüpfen muss, ist zu verneinen. Der Verfall kann auch angeordnet werden, ohne dass der Täter verurteilt wird, ja ohne dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt wird. Voraussetzung ist nur, dass die Vermögenswerte aus einer auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedrohten Handlung stammen, aber nach den §§ 62 bis 65 StGB nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen und kein Fiskaldelikt darstellen. Der Verfall kann also laut klarem Gesetzeswortlaut von § 20b StGB ohne vorausgehende strafrechtliche Sanktion angeordnet werden (vergl. auch Vernehmlassungsvorlage der Regierung, Nr. 56/2000, S. 28 ff).
b). Zur Natur und dem Zweck der Massnahme: Die Bestimmung von § 20b StGB ist im Zuge der Strafrechtsänderung LGBl. 2000 Nr. 256 zusammen mit andern vermögensrechtlichen Anordnungen und verschiedenen Strafbestimmungen in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Diese Bestimmungen sind im Lichte der internationalen Bestrebungen im Bereich der Geldwäscherei, namentlich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens eingeführt worden. Es geht darum, die Effizienz der bisher getroffenen Massnahmen zu verbessern und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Europaratskonvention Nr. 141 betreffend Geldwäscherei zu gewährleisten. Die Bestimmung über den Verfall gemäss § 20b Abs 2 StGB dient wie die in der Praxis wichtigere Abschöpfung der Bereicherung dem Ziel, den Grundsatz durchzusetzen, wonach sich Straftaten durch vermögensrechtliche "Entreicherung" nicht lohnen sollen. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässig Vermögensvorteile erlangt hat, soll diese nicht behalten dürfen, gleichgültig, ob er durch die Straftat bereichert wurde oder für deren Begehung eine Belohnung erhalten hat und ob das unmittelbar Erlangte noch vorhanden oder schon in andere Vermögenswerte umgetauscht worden ist. Die Beseitigung des unrechtmässigen Vorteils soll keine (Neben-)Strafe für Taten sein diese Aufgabe ist vom Geld- und Freiheitsstrafensystem hinreichend gedeckt sondern allein die Funktion des "contrarius actus", also die Rückgängigmachung der Bereicherung übernehmen. Anknüpfungspunkt soll daher nicht schuldhaftes Handeln sein, sondern die unrechtmässige Erlangung eines Vermögensvorteils durch oder für eine rechtswidrige Handlung. Deshalb soll es auch bei nicht schuldhaft handelnden Tätern sowie bei Rechtsnachfolgern des Täters zu einer entsprechenden vermögensrechtlichen Anordnung kommen (siehe Vernehmlassungsvorlage der Regierung betreffend Abänderung des Strafgesetzbuches, Seite 17f).
c). Zum Charakter bzw. zur rechtlichen Qualifikation der vermögensrechtlichen Anordnungen bzw. spezifisch zum Verfall nach § 20b Abs 2 StGB gibt es derzeit in Liechtenstein (und offensichtlich auch in Österreich) noch keine Rechtsprechung und keine eigentliche wissenschaftliche Kommentierung. Aufgrund des Gesetzeswortlautes, der Materialien zu diesem Gesetz sowie der kriminalpolitischen Absicht steht hier die Entreicherung von Vermögenswerten, die durch mit Strafe bedrohte Handlung erworben sind, im Vordergrund. Wenn auch kriminalpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, ist der Vorgang eher zivil- als strafrechtlicher Natur. Von Bedeutung bei der Charakterisierung der vermögensrechtlichen Anordnung ist vor allem, dass es sich hier um eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolgen handelt, wobei bei Zahlungsverweigerung im Wege der Exekution vorzugehen ist und nicht etwa eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann. Dies ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es bei dieser vermögensrechtlichen Anordnung vornehmlich um eine zivilrechtliche Folge von strafbaren Handlungen geht.
d). Zum Verfahren über die Verfallserklärung: Sofern liechtensteinische Behörden Kenntnis davon erlangen, dass sich im Inland (§ 65a StBG) Vermögenswerte befinden, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, die auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht ist, stammen, so wird in der Regel als erster Schritt durch Provisorialverfahren gemäss § 97a StPO eine einstweilige Sicherung dieser Vermögenswerte erfolgen. Es werden dann im objektiven Verfallsverfahren die näheren Umstände der Herkunft der Vermögenswerte, der Strafbarkeit sowohl im Inland als auch am Tatort abgeklärt und es wird, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, durch die Staatsanwaltschaft Antrag an das dafür zuständige Strafgericht eingebracht, diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären. Es handelt sich hierbei um ein eigenes Verfahren, das nur in den Fällen Anwendung finden kann, in welchen die Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB nicht möglich ist. Der Verfall ist im Unterschied zur personenbezogenen Abschöpfung rein gegenstandsbezogen und wird sich in der Regel gegen Rechtsnachfolger des Täters oder aber gegen juristische Personen, auf welche solche Vermögenswerte übertragen worden sind, richten. Die Verschuldensfrage wird nicht abgeklärt, es gibt diesbezüglich also kein richterliches Ermessen. Das für die Verfallserklärung zuständige Gericht hat aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Personen, die ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Vermögenswerte haben oder ein solches Recht geltend machen oder vom Verfall der Vermögenswerte bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren die Rechte eines Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Die gleichen Personen haben auch das Recht, Rechtsmittel gegen das auf Verfall lautende Urteil einzubringen. Auf das objektive Verfallsverfahren und den Rechtsmittelzug finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung (§ 354 Abs 1 und § 356 Abs 4 StPO). Das objektive Verfallsverfahren nach § 20b Abs 2 StGB wird sohin nach Massgabe rechtsstaatlicher Prinzipien durchgeführt.
Wie bereits ausgeführt, lässt dieses System keinen Platz für eine Ersatzfreiheitsstrafe. Sofern es in einem solchen rechtskräftig angeordneten Verfall zu Zahlungsverweigerung kommen sollte, so ist der Vollzug nach den Regeln der Exekutionsordnung durchzuführen (vergl. Vernehmlassungsvorlage der Regierung, Seite 29).
e). Hinsichtlich der Schwere der Massnahme ist zu bemerken, dass es sich hierbei - wie bereits unter lit. b und c ausgeführt - um eine Entreicherung als "contrarius actus" handelt. Es soll also die durch eine strafbare Handlung erfolgte Bereicherung beseitigt werden. Hier ist anzufügen, dass die liechtensteinische Verfallsbestimmung nach § 20b StGB nur auf solche strafbare Handlungen Anwendung finden kann, für welche es keine inländische Zuständigkeit gemäss den §§ 62 bis 65 StGB gibt. Regelfall wird also sein, dass aus strafbaren Handlungen stammende Vermögenswerte nach Liechtenstein gelangen und diese dort nicht unter dem Namen des Täters, sondern vielmehr von dessen Rechtsnachfolger oder von juristischen Personen im direkten oder indirekten Zugriff des Täters gehalten werden. Was an solchen Vermögenswerten nach Liechtenstein kommt, wird also in der Regel bereits der "Nettoerlös" aus der strafbaren Handlung oder ein Teil davon sein. Der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachte Strafcharakter des Verfalls wegen des "Bruttoprinzips", gemäss welchem Aufwendungen des Täters nicht berücksichtigt würden, kann in solchen Fällen nicht von Relevanz sein.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass aufgrund der vom EGMR festgesetzten Kriterien der Verfall nach § 20b Abs 2 StGB nicht als Strafe bzw. als Strafbestimmung zu charakterisieren ist und daher nicht dem Rückwirkungsverbot gemäss Art 7 Abs 1 EMRK untersteht oder der "Strafe" gemäss Art 33 Abs 2 LV gleichgestellt werden kann. Es handelt sich bei der Verfallsanordnung nicht um eine staatliche Massnahme, die eine missbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt, wie "Bestrafung" im Sinne von Art 103 II des deutschen Grundgesetzes definiert wird (vergl. BVerfGE, 26,182 [203]; 42, 261, [262]; Bleckmann, A., a.a.O. Seite 1193).
3.6. Der Staatsgerichtshof kommt sohin aufgrund der vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Kriterien in Bezug auf die Subsumtion der liechtensteinischen Verfallsbestimmung nach § 20b StGB unter Art 7 Abs 1 EMRK zu einem andern Ergebnis als der EGMR in Bezug auf die im Fall Welch v. the United Kingdom zur Anwendung gelangten englischen Verfallsbestimmungen. Der grundlegende Unterschied ergibt sich vor allem daraus, dass im englischen Verfallsverfahren ein Ermessensspielraum für das Gericht in der Festsetzung des Betrages unter Berücksichtigung der Art und Höhe des Verschuldens der Angeklagten und die Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Zahlungsverweigerung der Zahlungspflichtigen besteht. Diese beiden Argumente waren in erster Linie ausschlaggebend dafür, dass der EGMR für die englischen Verfallsbestimmungen das Rückwirkungsverbot gemäss Art 7 Abs 1 EMRK für anwendbar erklärt hat. (vergl. Nr. 33 der Entscheidungsgründe im Urteil des EGMR im Fall Welch; Frowein/Peukert, a.a.O., S. 325). Beim Verfall nach § 20b Abs 2 StGB sind diese beiden Kriterien wie bereits ausgeführt nicht gegeben.
3.7. Dadurch, dass die Verfallserklärung nach § 20b Abs 2 StGB nicht als Strafe bzw. als Strafbestimmung zu qualifizieren ist, fällt sie auch nicht unter die Übergangsbestimmung zum Strafrechtsänderungsgesetz LGBl. 2000 Nr. 256.
3.8. Der Oberste Gerichtshof hat also dadurch, dass er die Verfallserklärung nach § 20b StGB nicht als Strafe bzw. als Strafbestimmung qualifiziert und sie nicht der Übergangsbestimmung des im Strafrechtsänderungsgesetzes LGBl. 2000 Nr. 256 unterstellt und demzufolge das Rückwirkungsprinzip als nicht anwendbar erklärt hat, richtig geurteilt. Da sich die Beschwerdeführer auch auf das Rückwirkungsverbot gemäss Art 7 Abs 1 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR (Fall Welch) berufen haben, die liechtensteinischen Gerichte auch in Bezug auf die EMRK zu einer grundrechtskonformen Rechtsprechung verpflichtet sind, wäre es für den Obersten Gerichtshofes mehr als nur angezeigt gewesen, sich auch mit Art 7 Abs 1 EMRK und mit den vom EGMR im Fall Welch festgelegten Entscheidungskriterien zu befassen.
Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes nach Art 32 Abs 2 LV und nach Art 7 Abs 1 EMRK liegt jedoch nicht vor. Ebenso wenig hat der Oberste Gerichtshof gegen das Willkürverbot oder gegen den Gleichheitssatz verstossen.
3.9. An dieser Stelle ist zudem Folgendes zu bedenken: Die Beschwerdeführer sind juristische Personen liechtensteinischen Rechts, denen wie hier geschehen zweifelsfrei die Legitimation zukommt, sich auf die verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensgarantien zu berufen. Es stellt sich aber die Frage, ob ihnen eine Legitimation unter den gegebenen Umständen auch für die Geltendmachung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" bzw. des Rückwirkungsverbotes zusteht: Der Beschwerdeführer zu 1) ist am 17.08.2000 und der Beschwerdeführer zu 2) am 09.06.2000 gegründet und ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Die hier für die Verfallserklärung in Frage kommenden mit Strafe bedrohten Handlungen sind Unbestrittenermassen auf die Jahre 1993 bis 1997 zurückzuführen. Aus den im Akt 11 Ur.2000.278 vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass die betreffenden, jetzt blockierten Vermögenswerte über diverse Stationen nach Liechtenstein gelangt sind, dass sie in Liechtenstein zunächst in Konten von drei Stiftungen gehalten und von dort offenbar über Verfügung von X. Im Jahre 2000 auf die frisch gegründeten Beschwerdeführer übertragen worden sind. Die Beschwerdeführer sind in diesem Verfahren also nicht "Täter", die in ihren Handlungen auf eine im Jahre 1993 -1997 bestehende Rechtslage abstellen konnten. Diese spezifischen Grundrechte dienen wie vor unter 3.1 ausgeführt der Absicherung der Bürger gegenüber der staatlichen Gewalt wegen Handlungen, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar sind und durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar gemacht werden. Einer juristischen Person, die dazu geschaffen und dazu benutzt wird, möglicherweise aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammende Vermögenswerte zu halten, kann diese Schutzberechtigung unter den gegebenen Umständen nicht zugesprochen werden. Auch wenn also bei einer anderen Würdigung der neuen Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB Strafcharakter zuerkannt würde, könnten sich die Beschwerdeführer unter den gegebenen Umstand nicht auf das Rückwirkungsverbot gemäss Art 33 Abs 2 LV bzw. auf Art 7 Abs 1 EMRK berufen.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen sind die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen durchgedrungen, sodass der Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art 19 Abs 1 lit. d in Verbindung mit Art 19 Abs 5 des Gebührengesetzes (StGH 1994/19, LES 1997, 73 [erw. 12, 77]).