StGH 2003/24
Die Verhältnismässigkeit ist nur ein Verfassungsgrundsatz und nicht ein Grundrecht. Ausser im Geltungsbereich von spezifischen Grundrechten wird die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur im Lichte des Willkürverbots geprüft.
Ein wesentlicher Teilgehalt von Art 6 Abs 1 EMRK ist der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht. Befangenheit bedeutet Voreingenommenheit und Parteinahme des Richters in den konkreten Umständen des Falles im Hinblick auf eine Partei des Verfahrens. Dieser Grundrechtsschutz deckt sich mit dem entsprechenden Teilgehalt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV.Ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, um dessen Unbefangenheit zu verneinen. Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können. Ausserdem besteht gerade in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein die Gefahr, dass allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten.Die Mehrfachbefassung eines Gerichts mit demselben Fall kann sich ohne weiteres ergeben und ist ein von den Verfahrensgesetzen in mehrfacher Hinsicht vorgesehener und entsprechend häufig auftretender Fall. Trotzdem hat der Gesetzgeber diese Konstellation nicht als eigenständigen Befangenheitsgrund normiert. Gerade weil diese Konstellation oft auftritt, wäre die Gerichtsbarkeit bei einer gewissermassen automatischen Befangenheit des mit einer Sache zum zweiten Mal befassten Richters wesentlich beeinträchtigt. Das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall kann deshalb in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat. Es muss demnach gemäss der Generalklausel von Art 7 lit d LVG sonst ein "zureichender Grund" für eine Befangenheit vorliegen.Willkürverbot
Wenn das Baueinstellungs- und das Planänderungsverfahren aufgrund behaupteter neuer Fakten neu aufgerollt werden sollten, so hätte dies grundsätzlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu geschehen. Dabei ist die von den involvierten Behörden vertretene Rechtsauffassung vertretbar, dass auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beim in die alleinige Zuständigkeit des Bauamtes fallenden Baueinstellungsverfahren, sondern zuerst beim zweigeteilten Baubewilligungsverfahren anzusetzen hat; dies zumal anderenfalls die Primärkompetenz der Gemeinde bei Baubewilligungsentscheidungen gem Art 2 Abs 2 BauG im Wiederaufnahmeverfahren faktisch unterlaufen würde.
Ein Höhenkurvenplan ist keine amtliche Urkunde, welche einen gesetzlichen Vertrauensschutz geniesst.Im Verwaltungsverfahren ist eine uneingeschränkte analoge Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Wiederaufnahme, welche hiefür das Vorliegen besonders triftiger Gründe fordert, wegen der unterschiedlichen Interessenlage nicht angezeigt. Im Bauverfahren stehen den privaten Interessen des Bauwerbers die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauvorschriften gegenüber. Dieses öffentliche Interesse spricht für die Korrektur der allenfalls unrichtigen tatsächlichen Grundlage einer behördlichen Verfügung oder Entscheidung. Zwar besteht auch ein öffentliches Interesse an der Beständigkeit rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen. Dieses Rechtssicherheitsinteresse hat aber in der Regel vor den Interessen an einer auf korrekten Fakten beruhenden E zurückzutreten. Insbesondere ist das Verschuldenskriterium wesentlich weniger stark zu gewichten als im Zivilprozess. Wenn der Wiederaufnahmewerber das Vorbringen von entscheidungswesentlichen nova nicht geradezu grobfahrlässig oder gar mutwillig im Vorverfahren unterlassen hat, ist dem Wiederaufnahmeantrag folglich stattzugeben.Im Lichte der von Art 34 LV geschützten Eigentumsgarantie wäre es unverhältnismässig, wegen nur leichten Verschuldens an der verspäteten Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen die Wiederaufnahme zu versagen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf sind durch den angefochtenen B der VBI vom 27.02.2003, VBI 2002/135, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Die angefochtene E der VBI wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Bf die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 3024.30 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Am 02.07.1998 reichten die Bf bei der Gemeinde Mauren ein Baugesuch betreffend eine Wohnhausaufstockung mit Garage auf dem bereits mit einem Wohnhaus überbauten Grundstück Kat Nr 42/VII (Herrenwingert) ein.
2. Nachdem die Gemeinde Mauren am 01.09.1998 die Ausfertigung der Baubewilligung befürwortet hatte, erteilte das Hochbauamt am 07.10.1998 zu Reg Nr 3211.1998.476 die entsprechende Baubewilligung. Dabei wurde gleichzeitig die Ausnahme bezüglich dem Bauen in der Reservezone bewilligt, dies mit der Begründung, dass es sich um die Aufstockung eines bereits bestehenden Objekts handle.
3. Nachdem am 28.04.2000 anlässlich einer vor Ort durchgeführten Baukontrolle festgestellt wurde, dass bei der Bauausführung offensichtlich von den genehmigten Projektunterlagen abgewichen worden war, verfügte das Hochbauamt mit E vom 09.05.2000 die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses. Gleichzeitig wurden die Bf angewiesen, für die Abweichungen auf der Basis der genehmigten Projektunterlagen korrigierte Nachtragspläne bis spätestens am 26.05.2000 beim zuständigen Gemeindebaubüro einzureichen.
Nachdem die Regierung mit E vom 11./12.07.2000, RA 0/2205-3214, die Einstellungsverfügung des Hochbauamtes vom 09.05.2000 bestätigt hatte, hatte sich im Folgenden auch die VBI im Verfahren VBI 2000/123 mit jener Einstellungsverfügung zu befassen. Mit E vom 26.09. 2000 hat die VBI die Beschwerde der Bf vom 28.07.2000 abgewiesen und damit die Einstellungsverfügung des Hochbauamtes vom 09.05.2000 bestätigt. Der von den Bf gegen jene E der VBI erhobenen Verfassungsbeschwerde gab der StGH mit E vom 09.04.2001 zu StGH 2000/57 keine Folge.
4. Aufgrund der Einstellungsverfügung des Hochbauamtes vom 09.05.2000 reichten die Bf am 25./27.05.2000 bei der Gemeinde Mauren ein Planänderungsgesuch ein, mit welchem die Bf die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8.76 m und einer Giebelhöhe von 13.68 m beantragten.
Mit E vom 15./28.06.2000 teilte die Gemeinde Mauren den Bf mit, dass der Gemeinderat im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises das Baugesuch (Planänderung) vom 25./27.05.2000 abgelehnt habe.
Gegen die E der Gemeinde Mauren vom 15./28.06. 2000 erhoben die Bf innert offener Frist am 13.07.2000 Beschwerde an die Regierung. Mit ihrer E vom 07.11.2000, RA 0/3298-3214, hat die Regierung jener Beschwerde insoweit stattgegeben, als die E der Gemeinde Mauren vom 15./28.06.2000 aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen E und unter besonderem Hinweis auf den Vertrauensschutz und die Verhältnismässigkeit an die Gemeinde Mauren zurückverwiesen wurde.
Gegen jene E der Regierung vom 07.11.2000 erhob die Gemeinde Mauren am 20./21.11.2000 Beschwerde an die VBI. Mit E vom 17.01.2001 zu VBI 2000/153 hat die VBI jene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
5. Mit E des Gemeinderats der Gemeinde Mauren vom 08.03.2001 wurde in der Folge das Baugesuch (Planänderung) vom 25./27.05.2000 erneut abgelehnt. Gegen die E der Gemeinde Mauren erhoben die Bf am 18./19.04.2001 Beschwerde an die Fürstliche Regierung.
Mit E der Regierung vom 12.07.2001, RA 1/1960-3214, wurde die Beschwerde vom 18./19.04.2000 abgewiesen und die E der Gemeinde Mauren vom 08.03.2001 bestätigt.
Die von den Bf am 31.07.2001 gegen die E der Regierung vom 12.07.2001 erhobene Beschwerde wurde von der VBI mit E vom 24.10.2001, VBI 2001/92, abgewiesen und die E der Regierung vom 12.07.2001 bestätigt.
Der von den Bf gegen die E der VBI vom 24.10.2001, VBI 2001/92, erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der StGH mit E vom 24.06.2002, StGH 2001/72, keine Folge gegeben und festgehalten, dass die Bf durch die angefochtene E der VBI vom 24.10.2001, VBI 2001/92, in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten nicht verletzt seien.
6. Bevor seitens der Behörden gestützt auf die VBI-Entscheidung 2001/92 ein Widerruf der erteilten Baubewilligung bzw eine Abbruchverfügung erlassen wurde, haben die Bf am 04.09.2002 nach Zustellung der StGH-Entscheidung 2001/72 einerseits beim Hochbauamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw andererseits bei der Gemeinde Mauren eine "Mitteilung/Verständigung vom Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens" eingereicht.
7. In dieser Eingabe vom 04.09.2002 an die Gemeinde Mauren führen die Bf zusammengefasst aus, dass sie nach Zustellung der E des StGH vom 24.06.2002 weitere Recherchen unternommen hätten, welche sich zwar schwierig und mühsam gestaltet hätten, jedoch von Erfolg gekrönt gewesen seien. Zunächst hätten die Bf von der Swiss-Foto AG eine Analyse des Höhenkurvenplans von Mauren erstellen lassen. Die Analyse der Swiss-Foto AG vom 06.08.2002 habe dabei erstaunliche Ergebnisse gebracht, welche in der Folge zusammengefasst angeführt wurden.
Darüber hinaus hätten sich die Bf mit Ingenieur Elmar Büchel in Verbindung gesetzt, welcher seinerzeit im September 1969 die Statik-Ingenieurarbeiten betreffend die Fundamentsarmierung ausgeführt habe. In seiner Erklärung vom 08.08.2002 habe Elmar Büchel bestätigt, dass beim Altbestand sämtliche Fundamente in abgegrabenes gewachsenes Terrain eingebaut worden seien und dass sich die Oberkante der Südfassaden-Fundamente ca 90 cm unterhalb des ursprünglich gewachsenen Terrains befände.
In der Folge hätten sich die Bf mit dem Auftrag, die ursprüngliche Topographie und Geomorphologie vor dem Hausbau (Altbestand) zu beurteilen, an den Geologen/Hydrogeologen Christian Böhm gewendet, welcher sich dazu in einem Gutachten vom 20.08.2002 geäussert habe.
Diese neuen Erkenntnisse und Beweisstücke hätten die Bf dann Gerhard Moser, einem staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für das Bauwesen und gerichtlich beeideten Sachverständigen, A-6971 Hard, vorgelegt mit dem Auftrag, festzustellen, wie hoch die ursprüngliche Geländehöhe des in Rede stehenden Baugrundstücks gewesen sei. In seinem Gutachten vom 23.08.2002 komme Gerhard Moser zum Ergebnis, dass die Gebäudehöhe des An- und Aufbaus an der vorderen Süd- und Südostfassade des gegenständlichen Objekts vom gewachsenen Urgelände bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der derzeitigen Dacheindeckung 7.76 m betrage und nicht, wie dies die Verwaltungsbeschwerde auf S 19 festgestellt habe, 9.67m.
Die Bf führten weiter aus, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, die angeführten neuen Beweismittel früher vorzulegen bzw diese in den bisherigen Verfahren zu verwenden. Die Bf beriefen sich insoweit auf den Vertrauensschutz in die ihnen erteilte Baubewilligung. Zudem stehe es im Interesse der Öffentlichkeit, dass die Baubewilligungsbehörde im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich "gewachsenem Gelände" abkläre. Eine solche umfassende und alle Beweismittel erschliessende Abklärung habe nicht stattgefunden. Bezüglich des Gebots der Verhältnismässigkeit führten die Bf aus, dass ihnen zu Unrecht Eventualvorsatz bzw Täuschung hinsichtlich der Bauhöhe angelastet werde. Eine solche liege, wie sich aus den nunmehr vorliegenden Beweismitteln ergebe, in Tat und Wahrheit nicht vor.
Die Ausführungen der Bf in ihrer Eingabe an die Gemeinde Mauren vom 04.09.2002 mündeten letztlich in folgendem Antrag:
"Die erteilte Baubewilligung bzw Gutheissung des Baugesuches 1998 aufrechtzuerhalten und das Gesuch um Planänderung vom 25./27.05.2000, mit welchem die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8.76 m und einer Giebelhöhe von 13.68 m beantragt wurde, als obsolet zu betrachten.
Gleichzeitig werde ein Antrag beim Hochbauamt eingebracht des Inhalts,
die mit Datum 07.10.1998 erteilte Baubewilligung aufrechtzuerhalten,
das Bauverfahren entgegen der Ansicht der VBI nicht wieder aufzunehmen,
das Verfahren iZm der Einstellungsverfügung vom 09.05.2000 wieder aufzunehmen und
auf der Grundlage der neu vorgelegten Beweismittel und eines allfällig ergänzend durchgeführten Verfahrens den Baustopp wieder aufzuheben und den Bauwerbern die sofortige Fortsetzung des Bauvorhabens zu gestatten."
8. In ihrer Eingabe vom 04.09.2002 an das Hochbauamt, betitelt mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, führten die Bf aus, dass das Hochbauamt den Bf aufgrund des Baugesuchs vom 02.07.1998 die Baubewilligung erteilt habe. Mit E vom 09.05.2000 habe das Hochbauamt einen Baustopp verfügt. Der weitere Sachverhalt ergebe sich aus der beigeschlossenen Eingabe an die Gemeinde Mauren vom 04.09.2002, die zu einem integrierenden Bestandteil und zum Vorbringen in gegenständlicher Angelegenheit erklärt werde.
Die Bf hätten neue, ihnen bisher nicht zugängliche Beweismittel aufgefunden. Aus diesen neuen Beweismitteln ergebe sich zusammengefasst, dass die Gebäudehöhe des An- und Aufbaus des mit E vom 07.10.1998 bewilligten Bauwerks an der vorderen Süd- und Südostfassade vom gewachsenen Urgelände bis zum höchsten Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der derzeitigen Dacheindeckung lediglich 7.76 m betrage, sohin unterhalb der gesetzlichen Höhe von 8 m liege. Die Ausführungen der Bf in jener Eingabe mündeten dann in den Antrag
"1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens iZm der Einstellung der Bauarbeiten bzgl Aufstockung (An-/Zubau) des bestehenden Einfamilienhauses Herrenwingert in 9493 Mauren zu bewilligen,
2. nach Durchführung eines allfälligen weiteren Ermittlungsverfahrens und ergänzender Beweisaufnahme die Einstellverfügung/den Baustopp zu widerrufen und
3. von einer allfälligen Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bzw von einem Widerruf der Baubewilligung vom 07.10.1998 abzusehen."
9. Mit Schreiben vom 10.09.2002 teilte das Hochbauamt der Gemeindevorstehung Mauren unter Bezugnahme auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass vorerst mit einer formellen Abbruchverfügung zugewartet werde, bis die Gemeinde Mauren über den Wiederaufnahmeantrag entschieden habe. Von diesem Schreiben stellte das Hochbauamt den Bf eine Kopie zu.
10. Mit E der Gemeinde Mauren vom 03.10.2002 wurde die Mitteilung/ Verständigung vom Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens vom 04.09.2002 abgewiesen.
11. Mit E der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 14.11.2002, VBK 2002/44, wurde der von den Bf gegen die E der Gemeinde Mauren vom 03.10.20002 erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben und die angefochtene E der Gemeinde Mauren wie folgt abgeändert:
"1. Der Antrag der Bf auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens auf Wohnhaus-Aufstockung, Standort Herrenwingert, Parzelle Kat Nr 42/VII, Mauren, wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Bf, die erteilte Baubewilligung bzw Gutheissung des Baugesuchs vom 02.07.1998 aufrechtzuerhalten und das Gesuch um Planänderung vom 25./27.05.2000, mit welchem die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8.76 m und einer Giebelhöhe von 13.68 m beantragt wurde, als obsolet zu betrachten, wird abgewiesen."
11.1. Neben diversen Feststellungen, welche von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten getroffen wurden und neben einer ausführlichen Beweiswürdigung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in ihrer rechtlichen Begründung aus, dass sich zunächst die Frage stelle, wie mit den vorliegenden Anträgen der Bf zu verfahren sei. Eingangs sei darauf einzugehen, worüber die Gemeinde Mauren überhaupt zu entscheiden berechtigt und verpflichtet gewesen sei. In diesem Zusammenhang brächten die Bf vor, dass sie weder bei der Gemeinde Mauren noch beim Hochbauamt einen Antrag auf Wiederaufnahme [des Baubewilligungsverfahrens] eingebracht, sondern die Gemeinde Mauren lediglich davon informiert hätten, dass sie beim Hochbauamt einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt hätten und die Gemeinde Mauren lediglich vom Antrag auf Wiederaufnahme informiert worden sei. Aus diesem Grund habe die Gemeinde Mauren über einen nicht existenten Antrag entschieden, der für den beim Hochbauamt gestellten Antrag Präjudizwirkung habe. Es sei somit zu prüfen, ob überhaupt ein Antrag auf Wiederaufnahme vorliege, ob und worüber die Gemeinde Mauren zu entscheiden gehabt habe und ob sie auch über den beim Hochbauamt gestellten Antrag zu entscheiden oder diesen in ihrer E zu berücksichtigen gehabt habe.
In ihrem Schriftsatz an das Hochbauamt hätten die Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit der Einstellverfügung ausdrücklich begehrt und für den Fall, dass die Wiederaufnahme bewilligt werde, ausdrücklich die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die ergänzende Beweisaufnahme beantragt. Den an die Gemeinde Mauren gerichteten Schriftsatz hätten die Bf als Mitteilung und Verständigung vom Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens bezeichnet, mit dem beantragt werde, die erteilte Baubewilligung bzw deren Gutheissung aufrechtzuerhalten und das Planänderungsgesuch als obsolet zu betrachten.
11.2. Mit den Bf sei zu halten, dass die im Gesuch an die Gemeinde Mauren gerichteten Anträge von denen an das Hochbauamt abwichen. Während mit den an das Hochbauamt gerichteten Anträgen die Wiedereinsetzung [richtig: Wiederaufnahme] ausdrücklich begehrt werde, seien die Anträge an die Gemeinde weniger deutlich. Hier werde lediglich beantragt, das Planänderungsgesuch vom 25./27.05.2000 als obsolet zu betrachten und die Baubewilligung vom 07.10.1998 aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang stelle sich deshalb die Frage, was unter der von den Bf gemeinten "Aufrechterhaltung der erteilten Baubewilligung" bzw unter der "Gutheissung des Baugesuchs 1998" zu verstehen sei. Immerhin sei für das Baugesuch vom 02.07.1998 eine Bewilligung erteilt und jenes Verfahren und all die anderen von den Bf angestrengten Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden. Ausserdem seien beide von den Bf verwendeten Begriffe dem liechtensteinischen Recht fremd, allerdings sei aus dem Wortsinn abzuleiten, dass unter "Gutheissung" der ursprünglich erteilten Bewilligung schlichtweg das Begehren zu verstehen sei, die Baute so zu genehmigen, wie sie von den Bf ursprünglich beantragt worden sei.
Weiters sei der Umstand einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, dass die Bf in der Eingabe vom 04.09.2002 an die Gemeinde Mauren beantragt hätten, die erteilte Baubewilligung bzw Gutheissung des Baugesuchs 1998 aufrechtzuerhalten und das Gesuch um Planänderung vom 25./27.05.2000, mit welchem die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8.76 m und einer Giebelhöhe von 13.68 m beantragt worden sei, als obsolet zu betrachten. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Bf beim Hochbauamt beantragt hätten, das Verfahren im Zusammenhang mit der Einstellverfügung vom 09.05. 2000 wieder aufzunehmen und den Bf die Fortsetzung des Bauvorhabens zu genehmigen.
Nach Auffassung der Beschwerdekommission lasse sich bereits daraus ableiten, dass mit diesem Antrag eine neuerliche E im ursprünglichen Bauverfahren und die Genehmigung der zwischenzeitlich von den Bf errichteten Baute begehrt werde. Die von den Bf gestellten Anträge seien daher als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten. Somit sei bereits die an die Gemeinde gerichtete Eingabe unabhängig vom Schriftsatz an das Hochbauamt als Wiederaufnahmeantrag im rechtskräftig beendeten Bauverfahren zu werten gewesen.
11.3. Es stelle sich allerdings gleichzeitig die Frage, ob und in welchem Ausmass auch auf den Schriftsatz der Bf an das Hochbauamt einzugehen gewesen sei und ob die Gemeinde und damit auch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als übergeordnete Rechtsmittelinstanz auf die beim Hochbauamt gestellten Anträge einzutreten und in ihrer E zu berücksichtigen gehabt habe. Für alle Wiedereinsetzungsanträge [richtig: Wiederaufnahmeanträge] gelte, dass hierüber die Behörde zu entscheiden habe, die bereits für die E zuständig gewesen sei. Es sei deshalb insbesondere abzuklären, welche Behörden im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhabens zuständig gewesen seien und somit auch über den Wiedereinsetzungsantrag [richtig: Wiederaufnahmeantrag] zu entscheiden hätten.
Art 2 BauG regle die Zuständigkeiten im Bauverfahren. Gemäss Art 2 Abs 1 BauG seien für das Bauwesen die Regierung, das Hochbauamt und der Gemeinderat zuständig. Der Gemeinderat erteile und versage die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung, des Zonenplans und gegebenenfalls von Überbauungsplänen unter Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen (Art 2 Abs 2, Art 74 Abs 1 BauG). Das Hochbauamt hingegen erlasse den Baubescheid. Es überprüfe die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Zonenplan samt dazugehöriger Vorschriften (Art 2 Abs 3, Art 74 Abs 2 BauG). Da das Bauverfahren erstinstanzlich von zwei Baubehörden entschieden werde, hätten erstinstanzlich somit auch diese Baubehörden über den Wiederaufnahmeantrag im Bauverfahren zu entscheiden. Sofern das Wiederaufnahmegesuch die Baueinstellung betreffe, ergebe sich eine Eigenzuständigkeit des Hochbauamts, welches auch die Einstellung verfügt habe.
In diesem Zusammenhang vertrete die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in Übereinstimmung mit dem Hochbauamt die Auffassung, dass im Bewilligungsverfahren zuerst die Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises unter Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen zu entscheiden habe und anschliessend, für den Fall, dass dem Antrag entsprochen werde, auch das Hochbauamt. Verweigere hingegen die Gemeinde die Zustimmung, so sei das Hochbauamt als zweite Baubehörde des Bauverfahrens erster Instanz nicht mehr dazu befugt, über den Antrag zu entscheiden. Dieser aus Art 2 Abs 1 und Art 74 Abs 2 BauG abgeleitete Grundsatz gelte deshalb auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme im Bauverfahren. Zudem sei das Verfahren bei Behandlung eines Wiederaufnahmegesuchs durchaus mit den für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem Art 5 BauG geltenden Grundsätzen vergleichbar. Auch bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung E die Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen der Gemeindebauordnung, dem Zonenplan und den baurechtlichen Bestimmungen. Bewillige die Gemeinde die Erteilung einer Ausnahme, so habe das Hochbauamt als zweite Baubehörde im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis zu entscheiden und die Ausnahme entweder zu bewilligen oder rechtsmittelfähig abzulehnen. Versage die Gemeinde die Erteilung der Ausnahme, so sei das Verfahren mit Ausnahme des Instanzenzugs beendet.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vertrete somit im Einklang mit der vom Hochbauamt in seinem Schreiben vom 10.09.2002 geäusserten Rechtsauffassung die Meinung, dass hinsichtlich einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Bauverfahrens die Gemeinde auch über den von den Bf beim Hochbauamt eingereichten Antrag auf Wiederaufnahme zuständigkeitshalber zu entscheiden habe. Das Verwaltungsverfahren sei deshalb von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu ergänzen gewesen und insbesondere sei auf die beim Hochbauamt gestellten Anträge und das dort erstattete Vorbringen und die vorgelegten Beweise einzugehen gewesen. Die Beschwerdekommission habe deshalb auch ergänzend die Akten des Hochbauamts eingeholt und die darin vorgelegten Beweismittel gewürdigt. Somit trete eine Heilung allfälliger im Verfahren vor der Gemeinde begangener Verfahrensfehler ein, allerdings beschränke sich die E der VBK auch nur auf das Verfahren auf Erteilung der Baubewilligung, da nur in diesem Verfahren auch die Gemeinde zu entscheiden gehabt habe.
11.4. Hinsichtlich der Wiederaufnahme verweise Art 105 LVG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach den Bestimmungen des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO bezwecke die Aufhebung einer E wegen eines im Gesetz genannten schwerwiegenden Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung.
Zuerst sei zu prüfen, ob die Bf die in § 502 ZPO geforderte Frist eingehalten hätten. Würden Beweise nachträglich aufgefunden, so seien diese innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Auffinden des Beweismittels oder Kenntnisnahme der Tatsache geltend zu machen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei am 04.09.2002 rechtzeitig bei der Regierung eingelangt, da alle vorgelegten Gutachten nach dem 04.08.2002 erstellt worden seien und zu Gunsten der Bf anzunehmen gewesen sei, dass die bei der Swiss-Foto AG aufgefundenen Fotos nur wenige Tage zuvor eingeholt worden seien, sei ohne Einholung weiterer Beweise davon auszugehen, dass die in § 502 ZPO geforderte Monatsfrist eingehalten sei.
11.5. Weiters stelle sich die Frage, ob den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein schwerer Verfahrensfehler anhafte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Wiederaufnahme zu bewilligen. Die Überschreitung der Gebäudehöhe sei aufgrund einer Tatbestandsaufnahme vor Ort durch Vertreter der Gemeindebauverwaltung und des Hochbauamts festgestellt worden. Das natürlich gewachsene Terrain habe zwar nicht festgestellt werden können, allerdings hätten Erhebungen vor Ort ergeben, was 1968/1970 aufgeschüttet worden sei. Dass es sich bei dem im Jahre 1969/1970 errichteten Terrain um aufgeschüttetes Gelände und nicht um natürlich gewachsenen Boden handle, ergebe sich zweifelsfrei aus den von der VBI in ihrer E vom 24.10.2002, VBI 2001/91, getroffenen Feststellungen. Die VBI komme nämlich aufgrund der Aussage des Zeugen R S und aufgrund der im Umfeld erhobenen Geländeverhältnisse vor Ort zum Ergebnis, dass auch das 1969/1970 erstellte Gelände nicht gewachsenes Terrain sei, sondern aufgeschüttet worden sei. Sie stützte diese Feststellungen auf den Umstand, dass der Zeuge S zu Protokoll gegeben habe, dass das Gelände "so komisch an die Fassade hergeschüttet" bzw aufgeschüttet sei.
Der vom Hochbauamt und der VBI durchgeführte Augenschein und die von den Baubehörden auf der Baustelle vorgenommene Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung der verfahrensbeteiligten Behörden und Gerichte lasse sich auch nicht durch die von den Bf vorgelegten Beweise entkräften. So könne die zeugenschaftliche Erklärung des Elmar Büchel nicht dazu führen, die Beweiswürdigung der VBI zu entkräften und könne diese auch durch die fotogrammetrische Vermessung der Jahre 1961 und 1970 aus einer Flughöhe von 1700 m nicht entkräftet werden. Der vom Gesetz geforderte schwerwiegende Entscheidungsfehler des vorangegangenen Verfahrens liege somit nicht vor.
11.6. Ausserdem sei zu prüfen, ob die von den Bf vorgelegten Beweise allenfalls nicht bereits in den vorangegangenen Verfahren hätten vorgelegt werden können und ob die Bf in diesem Zusammenhang ein Verschulden treffe. Dies gelte insbesondere für die im Zusammenhang mit den bei der Swiss-Foto AG aufgefunden Unterlagen. Bereits im Verfahren vor der VBI seien am 21.09.2001 Beweise aufgenommen worden. Warum die Bf Erhebungen im Hinblick auf weitere Zeugen und weitere Beweismittel nicht bereits zu diesem Zeitpunkt getätigt hätten und diese nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der VBI angeboten hätten, sei unerfindlich. Nachforschungen in diesem Zusammenhang wären somit bereits in einem der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und nicht erst nach Rechtskraft zu tätigen gewesen. Dabei seien Nachforschungen bei den seinerzeit tätigen Handwerkern eigentlich nahe liegend gewesen. Ähnliches gelte für die im Jahre 1961 und 1970 durchgeführte fotogrammetrische Vermessung des Landes. In diesem Zusammenhang würden die Bf auf zwei von ihnen eingeholte Gutachten verweisen, die ua Ungenauigkeiten bei den Höhenlinien bescheinigen würden. In diesem Zusammenhang gelange die Beschwerdekommission allerdings zur Auffassung, dass die fotogrammetrische Erfassung des Landes für die Beurteilung und Entscheidungsfindung nicht wesentlich gewesen sei. Wesentlich für die Entscheidung, was 1969/ 1970 aufgeschüttet oder abgetragen worden sei, seien dabei nicht die Luftaufnahmen aus einer Distanz von 1700 m, sondern der Ortsaugenschein und die aufgenommenen Beweise. Die Einsichtnahme in das Gutachten (Beilage 1) zeige zwar den ursprünglichen im Terrain befindlichen Weg, treffe aber keine Aussage darüber, welche Höhe das natürlich gewachsene Gelände auf Höhe der Kante des Hauses gehabt habe. Selbst dann, wenn die Beschwerdekommission nicht über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden müsste, sondern in der Sache selbst, hätten die vorgelegten Gutachten keine verfahrensentscheidende Bedeutung gehabt. Ausserdem handle es sich bei den fotogrammetrischen Höhenkurvenplänen um ein öffentlich zugängliches, vom Land in Auftrag gegebenes Vermessungswerk. Die Höhenkurvenpläne seien bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwendet worden und die Bf hätten ihre Gutachten deshalb bereits in einem der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorlegen können. Wie bereits die Gemeinde Mauren in ihrer E vom 03.10.2002 ausgeführt habe, liege ein Verschulden iS des § 498 Abs 2 ZPO immer dann vor, wenn die Umstände, über die Beweismittel geführt würden, im Verfahren der Hauptsache schon vorgekommen seien oder hätten gewürdigt oder eingewendet werden können. Da weitere Nachforschungen bereits während der anhängigen, zwischenzeitlich rechtskräftigen Verfahren hätten getätigt werden können, liege ein Verstoss gegen die prozessuale Diligenzpflicht vor, die Wiederaufnahme sei deshalb ausgeschlossen. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen gewesen. Auf das übrige von den Bf erstattete Vorbringen, insbesondere zu deren Gleichbehandlung im Unrecht sei nicht mehr näher einzugehen gewesen, da eine entschiedene Rechtssache vorliege und damit die Grenzen der Rechtskraft überschritten wären, würde das neue Vorbringen der Bf neuerlich einer Würdigung unterzogen.
11.7. Abschliessend sei noch auf den von der Gemeinde Mauren verwendeten Spruch ihrer E einzugehen. Hier vertrete die Beschwerdekommission die Auffassung, dass dieser den von den Bf gestellten Anträgen anzupassen sei, der Spruch der E der Gemeinde Mauren sei deshalb abzuändern gewesen. In Anbetracht des Umstands, dass das Verfahren zu ergänzen und die E der Gemeinde Mauren in ihrem Spruch abzuändern gewesen sei, erscheine es als angemessen, dass die Verfahrenskosten beim Land verbleiben würden.
12. Gegen diese E der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben die Bf mit Datum vom 09.12.2002 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
1. Die angefochtene E sei aufzuheben und das Verfahren mangels Antrages auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens vor der Gemeinde Mauren und mangels rechtlicher Relevanz der übrigen Anträge (bzw unter Hinweis auf das rechtskräftig abgeschlossene Bauverfahren vor der Gemeindeinstanz) einzustellen; in eventu
2. die angefochtene E im Spruchpunkt 1 aufzuheben und festzustellen, dass kein Antrag der Bf auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens vor der Gemeinde Mauren vorliege und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 diesen aufzuheben und die Anträge bezüglich Aufrechterhaltung der Baubewilligung und Rücknahme des Gesuchs um Planänderung lediglich zur Kenntnis zu nehmen; in eventu
3. die angefochtene E aufzuheben und festzustellen, dass durch den Eintritt der Gemeinde Mauren auf einen nicht vorliegenden Antrag bezüglich Wiederaufnahme des Bauvorhabens die Bf in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt seien; in eventu
4. die angefochtene E abzuändern und festzustellen, dass einem allfälligen Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens bezüglich der Wohnhaus-Aufstockung Herrenwingert in Mauren insofern Berechtigung zukomme, als rechtzeitig neue Beweise vorgelegt worden seien, auf deren Grundlage eine andere E denknah möglich sei; in eventu
5. die angefochtene E abzuändern und die Wiederaufnahme des Bauverfahrens zu bewilligen.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2003 machten die Bf gegenüber dem Vorsitzenden lic iur Andreas Batliner sowie gegenüber den Rekursrichtern Dr Christian Batliner, Dr Nicolaus Ruther und Werner Nigg Befangenheitsgründe geltend.
13. Mit E vom 27.02.2003, VBI 2002/135, wies die VBI den Ablehnungsantrag der Bf ab und gab deren Beschwerde gegen die E der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
13.1. Zu den Befangenheitsgründen des Vorsitzenden lic iur Andreas Batliner sowie der Rekursrichter Dr Christian Batliner, Dr Nicolaus Ruther und Werner Nigg machten die Bf geltend, dass diese Mitglieder der VBI bereits in den Verfahren VBI 2000/123 und VBI 2001/92 tätig geworden seien. Insbesondere in der E zu VBI 2001/92 habe die VBI den Bf ein nahezu kriminelles Handeln dergestalt unterstellt, dass diese die Baubewilligung in eventualvorsätzlicher Weise erschlichen hätten. Dieser Vorwurf sei jedoch haltlos und ohne klare bzw eindeutige Beweisgrundlage ausgesprochen worden.
Im gegenständlichen Verfahren nunmehr hätten die Bf dargetan, dass sie zu Unrecht mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung und Erschleichung belastet worden und dass die Pläne keineswegs falsch, sondern richtig gewesen seien und darin auch die massgebliche Bauhöhe zutreffend eingezeichnet gewesen sei.
Aus diesen Gründen sei daher nicht zu erwarten, dass die VBI ihre E objektiv und ausschliesslich aus sachlichen Erwägungen revidiere, weil den Bf aus der E vom 24.10.2001 (VBI 2001/92) natürlich erhebliche Rechts- und Vermögensnachteile erwachsen seien, aus denen nicht unbedeutende finanzielle Ansprüche resultieren könnten, wovon auch die an der E mitwirkenden Rekursrichter betroffen (belastet) sein könnten. Es sei daher mit Grund zu besorgen, dass die Mitglieder der VBI nicht mit Unbefangenheit und Objektivität den neu aufgezeigten Sachverhalt beurteilen würden.
Zu diesen geltend gemachten Befangenheitsgründen sei Folgendes auszuführen: Gemäss Art 7 lit d LVG könne eine Amtsperson abgelehnt werden, wenn sonst ein zureichender Grund vorliege, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn sich die Amtsperson mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreit oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei befinde. Gemäss Rechtsprechung der VBI (LES 1998, 214 ff) sei Art 12 Abs 3 iVm Art 7 LVG dahingehend auszulegen, dass der Vorsitzende der VBI zuständig sei, über jede Ablehnung eines Mitglieds der VBI bzw das Kollegium der VBI über jede Ablehnung des Vorsitzenden der VBI zu entscheiden (ebenso StGH 1998/25 in LES 2001 S 5).
Einleitend zu den Argumenten der Bf sei vorab noch festzuhalten, dass die E der VBI zu VBI 2001/92, in welcher E die eventualvorsätzliche Erschleichung der Baubewilligung festgestellt worden sei, mit StGH-Entscheidung 2001/72 bestätigt worden sei und der StGH keine Verletzung von durch die Verfassung gewährleisteter Rechte habe feststellen können. Weiters sei festzuhalten, dass die Bf keinen der in Art 7 lit d LVG demonstrativ aufgezählten Befangenheitsgründe geltend machten.
Den Bf sei insoweit zuzustimmen, als eine Voreingenommenheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vorliege, wenn Umstände vorlägen, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände könnten in einem bestimmten subjektiven Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionelen und organisatorischen, dh objektiven Gegebenheiten begründet sein. Nicht erforderlich sei eine tatsächliche Befangenheit. Es genüge, wenn Umstände vorlägen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Auf das subjektive Empfinden einer Partei könne allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters müsse vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht könne bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher (richterlicher oder nicht-richterlicher) Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun gehabt hätten. Eine Voreingenommenheit sei aber nicht allein schon dann anzunehmen, wenn ein unterinstanzliches U im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und zurückverwiesen werde und derselbe Richter der Unterinstanz, dessen U aufgehoben worden sei, im neuen unterinstanzlichen Verfahren zu entscheiden habe (Verweis auf Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, S 301 ff; BGE 114 Ia 50 - mit weiteren Hinweisen).
Dass die für befangen zu erklärenden Mitglieder der VBI ein subjektives Verhalten gesetzt hätten, welches deren Befangenheit vermuten lassen könnte, werde von den Bf nicht behauptet. Es bleibe sohin nur zu prüfen, ob der Umstand, dass die für befangen zu erklärenden Mitglieder der VBI bereits bei der E im Verfahren VBI 2001/92 mitgewirkt hätten, ausreiche, um deren Voreingenommenheit anzunehmen.
Die VBI vermöge eine solche Befangenheit im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen. Der Umstand, dass sich die VBI in dieser Angelegenheit bereits ein zweites bzw drittes Mal mit ein und demselben Bauprojekt zu befassen habe, sei dem bereits erwähnten Fall gleichzusetzen, wonach ein Richter der Unterinstanz nicht schon deswegen als befangen zu betrachten sei, weil sein unterinstanzliches U aufgehoben werde und er ein zweites Mal in der Sache zu entscheiden habe. Ohne zusätzliche, konkrete bzw subjektive Gründe könne in einem solchen Fall nicht von einer Befangenheit ausgegangen werden. Solche Gründe lägen im gegenständlichen Fall aber keine vor. Was die Bf mit dem Hinweis auf ihnen aus der E vom 24.10.2001 (VBI 2001/92) erwachsene erhebliche Rechts- und Vermögensnachteile meinten, aus denen nicht unbedeutende finanzielle Ansprüche resultieren könnten, wovon auch die an der E mitwirkenden Rekursrichter betroffen (belastet) sein könnten, sei nicht nachvollziehbar.
Es sei dabei - gerade in einem kleinen Land wie Liechtenstein mit beschränkter Personalbasis, wo Amtsträger nicht beliebig ausgewechselt werden könnten (vgl Kley, LPS 23, S 264 f) - letztlich auch dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Ausstand eines Richters die Ausnahme bleiben müsse, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werde. Dies bedeute, dass nicht schon von einer Befangenheit auszugehen sei, wenn sich ein und derselbe Richter mit einer Angelegenheit zweimal zu befassen habe. Es müssten zusätzliche Gründe vorhanden sein, welche eine Befangenheit annehmen liessen.
Bei den Befürchtungen der Bf über die Befangenheit handle es sich offensichtlich nur um deren subjektives Empfinden, auf welches für eine Befangenheit nicht abgestellt werden könne. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Ablehnung der Rekursrichter Dr Christian Batliner, Dr Nicolaus Ruther und Werner Nigg vom Vorsitzenden der VBI bzw sei der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden lic iur Andreas Batliner vom Kollegium der VBI entsprechend abzuweisen.
13.2. In der Sache selbst sei vorab kurz auf die Zuständigkeiten im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren einzugehen. Wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen E richtig festgehalten habe, sei das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren "zweigeteilt", und zwar einerseits in einen in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallenden Bereich und andererseits in einen in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamts fallenden Bereich (Art 2 BauG).
Gemäss Art 2 Abs 2 BauG erteile oder versage der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Rahmen der Gemeindebauordnung. Erteile der Gemeinderat dem Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung, so habe er es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bauherrn zur Behandlung an das Hochbauamt zu übermitteln, welches das Baugesuch auf die Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes mit zugehörigen Vorschriften überprüfe und, sofern das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspreche, den Baubescheid bzw die formelle Baubewilligung mit allfälligen Bedingungen und Auflagen erteile (Art 2 Abs 3 iVm Art 74 Abs 1 und 2 BauG).
Die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung durch den Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, allenfalls im Rechtsmittelweg erwirkt (Art 74 Abs 1 iVm Art 4 Abs 1 BauG), sei somit eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass das Hochbauamt überhaupt einen Baubescheid bzw eine formelle Baubewilligung erteilen könne. Der Baubescheid bzw die formelle Baubewilligung, welche einen Bauherrn überhaupt erst berechtige, mit den geplanten Bauarbeiten zu beginnen, werde - mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens nach Art 75 BauG - ausschliesslich vom Hochbauamt erteilt. Solange also der zuständige Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde die baurechtliche Bewilligung nicht erteilt habe, sei das Hochbauamt überhaupt nicht berechtigt, einen Baubescheid bzw eine formelle Baubewilligung zu erteilen.
Im Gegensatz zum Baubewilligungsverfahren komme der Gemeinde bzw dem Gemeinderat gemäss Baugesetz hingegen bei der Einstellung von Bauarbeiten und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keine Zuständigkeit zu. Einstellungsverfügungen und Verfügungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands fielen gem Art 86bis BauG in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamts.
Wie bereits ausgeführt, lägen im gegenständlichen Fall für die bereits begonnenen Bauarbeiten einerseits eine rechtskräftige Einstellungsverfügung des Hochbauamts (VBI 2000/123 und StGH 2000/57) und andererseits eine rechtskräftige E der VBI (VBI 2001/92 und StGH 2001/72) vor, aus welcher letzteren E bzw Begründung klar hervorgehe, dass die für die bereits begonnenen Bauarbeiten erteilte Baubewilligung zu widerrufen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei. Einen formellen Widerruf bzw eine Verfügung über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe das Hochbauamt bis heute noch nicht erlassen.
Es sei unstrittig, dass mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens sämtliche vorgängigen Verfahren (ursprüngliches Baubewilligungsverfahren, Einstellungsverfahren [VBI 2000/123] und Planänderungsverfahren [VBI 2001/92]) rechtskräftig abgeschlossen seien. Es stelle sich nun die Frage, welche Bedeutung den von den Bf bei der Gemeinde Mauren bzw beim Hochbauamt eingereichten Schriftsätzen vom 04.09.2002 zukomme.
Mit dem bei der Gemeinde Mauren eingereichten Schriftsatz vom 04.09.2002, welcher mit Mitteilung/Verständigung vom Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens betitelt worden sei, stellten die Bf ausdrücklich den Antrag, der Gemeinderat wolle die erteilte Baubewilligung bzw Gutheissung des Baugesuchs 1998 aufrechterhalten und das Gesuch um Planänderung vom 25./27.05.2000, mit welchem die Bewilligung einer Gebäudehöhe von 8.76 m und einer Giebelhöhe von 13.68 m beantragt worden sei, als obsolet betrachten.
Mit dem beim Hochbauamt eingereichten Schriftsatz vom 04.09.2002, welcher mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betitelt worden sei, stellten die Bf den Antrag, das Hochbauamt wolle die Wiederaufnahme des Verfahrens in Zusammenhang mit der Einstellung der Bauarbeiten bezüglich Aufstockung (An-/Zubau) des bestehenden Einfamilienhauses Herrenwingert in 9493 Mauren bewilligen, nach Durchführung eines allfälligen weiteren Ermittlungsverfahrens und ergänzender Beweisaufnahme die Einstellverfügung/den Baustopp widerrufen und von einer allfälligen Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bzw von einem Widerruf der Baubewilligung vom 07.10.1998 absehen.
Zu diesen beiden Schriftsätzen vom 04.09.2002 sei zu bemerken, dass die Bf den Standpunkt verträten, dass nur der beim Hochbauamt eingereichte Schriftsatz einen Wiederaufnahmeantrag beinhalte, nicht aber der Schriftsatz an die Gemeinde Mauren, welcher nur als Mitteilung/Verständigung zu verstehen sei. Nach Meinung der Bf sei die Baubewilligung vom 07.10.1998 rechtskräftig erteilt worden und daher sei das Baubewilligungsverfahren nicht wieder aufzunehmen. Vielmehr sei nur das Baustoppverfahren wieder aufzunehmen, denn wenn der Baustopp aufgehoben werde, bestehe die erteilte Baubewilligung vom 07.10.1998 ohne jegliche Einschränkung weiter.
Dieser Argumentation der Bf vermöge sich die VBI nicht anzuschliessen, zumal sich die Bf mit dieser Argumentation selbst widersprächen. Es stelle sich nämlich die Frage, weshalb denn die Bf überhaupt bei der Gemeinde Mauren beantragten, die erteilte Baubewilligung bzw Gutheissung des Baugesuchs 1998 aufrecht zu erhalten, wenn sie den Standpunkt verträten, das Baubewilligungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Wenn das Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein solle, so bedürfe es auch keiner Beschlussfassung über die "Aufrechterhaltung" desselben.
Auffallend sei auch die Tatsache, dass nicht der beim Hochbauamt eingereichte Schriftsatz die die Wiederaufnahme begründenden, umfassenden Ausführungen enthalte, sondern der Schriftsatz an die Gemeinde Mauren, welcher aber nach Meinung der Bf nicht als Wiederaufnahmeantrag zu verstehen sei. Im Wiederaufnahmeantrag an das Hochbauamt werde denn nur auf den bei der Gemeinde Mauren eingereichten Schriftsatz verwiesen.
Die Bf übersähen im Übrigen auch, dass der Baubewilligung vom 07.10.1998 ein gewichtiges Hindernis entgegenstehe. So übersähen die Bf geflissentlich, dass die VBI in ihrer E vom 24.10.2001 (VBI 2001/92, S 24) für die bereits begonnenen Bauarbeiten rechtskräftig festgehalten habe, dass die erteilte Baubewilligung zu widerrufen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei. Auch wenn ein formeller Widerruf der Baubewilligung durch das Hochbauamt, aus welchen Gründen auch immer, bis heute noch nicht erfolgt sei, sei damit aber die Gültigkeit der Baubewilligung vom 07.10.1998 nicht mehr gegeben, zumal die Unterinstanzen an die E der VBI vom 24.10.2001 gebunden seien.
Zusammen mit den nachfolgenden Ausführungen schliesse die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass der bei der Gemeinde Mauren eingereichte Schriftsatz sehr wohl als Wiederaufnahmeantrag zu qualifizieren sei, selbst wenn dies von den Bf bestritten werde.
Wie bereits ausgeführt, seien sowohl das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren wie auch die beiden Verfahren VBI 2000/123 und VBI 2001/92 rechtskräftig abgeschlossen. Werde in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein Antrag gestellt, so bedeute dies, dass das entsprechende Verfahren wieder aufzunehmen sei, um über den gestellten Antrag überhaupt entscheiden zu können. Aus diesen Überlegungen heraus sei der im Schriftsatz an die Gemeinde Mauren enthaltene Antrag der Bf als Wiederaufnahmeantrag iS des LVG zu betrachten, unabhängig davon, wie dieser Antrag selbst bezeichnet werde.
Die bereits erwähnte "Zweiteilung" des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens habe aber auch im Verfahren über die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens Gültigkeit. Werde in einem Baubewilligungsverfahren somit ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, so seien von diesem Wiederaufnahmeantrag sowohl der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde wie auch das Hochbauamt betroffen. Insoweit hätten sich beide Behörden in diesem erstinstanzlichen Verfahren mit dem Wiederaufnahmeantrag zu befassen. Stimme der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis dem Wiederaufnahmeantrag zu, so habe dann anschliessend das Hochbauamt entsprechend Art 74 Abs 2 BauG über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Werde der Wiederaufnahmeantrag jedoch bereits vom Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis abgewiesen und blieben allfällige gegen einen solchen abweisenden B erhobene Rechtsmittel erfolglos, so habe sich das Hochbauamt mit der Wiederaufnahme überhaupt nicht zu befassen.
Festzuhalten sei an dieser Stelle, dass neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens selbstverständlich nicht zu übersehen sei, dass auch beim Hochbauamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Baustoppverfahrens gestellt worden sei. Bezüglich diesem Wiederaufnahmeantrag und der Reihenfolge der Bearbeitung der Wiederaufnahmeanträge könne auf das Schreiben des Hochbauamts vom 10.09.2002 bzw auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen E verwiesen werden. Die E über den Antrag auf Wiederaufnahme des Baustoppverfahrens falle, wie bereits ausgeführt, in den Zuständigkeitsbereich des Hochbauamts. Eine Behandlung dieses Antrags würde aber nur Sinn machen, wenn vorab der Gemeinderat die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens genehmigt hätte.
Als Zwischenergebnis könne somit festgehalten werden, dass dem Hauptantrag der Bf (Z 1) bzw den beiden ersten Eventualanträgen (Z 2 und 3) nicht habe entsprochen werden können, zumal die VBI aufgrund der bisherigen Ausführungen den Standpunkt vertrete, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde Mauren sehr wohl mit der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu befassen gehabt habe. Zu prüfen bleibe somit noch, ob allenfalls den beiden übrigen Eventualanträgen (Z 4 und 5) Folge zu leisten sei, welche darauf abzielten, einerseits die angefochtene E abzuändern und festzustellen, dass einem allfälligen Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens insofern Berechtigung zukomme, als rechtzeitig neue Beweise vorgelegt worden seien, auf deren Grundlage eine andere E denknah möglich sei und andererseits die angefochtene E abzuändern und die Wiederaufnahme des Bauverfahrens zu bewilligen.
13.3. Gemäss Art 104 Abs 1 LVG seien Anträge auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend die Durchführung des neuen Verfahrens anzuwenden.
Nach § 498 Abs 1 Z 7 ZPO könne ein durch U geschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelange oder Beweismittel auffinde oder zu benützen in den Stand gesetzt werde, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere E der Hauptsache herbeigeführt hätte. Gemäss Art 502 Abs 2 Z 4 ZPO sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Damit eine Wiederaufnahme überhaupt bewilligt werden könne, sei Voraussetzung, dass die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln gelange oder zu benützen in den Stand gesetzt werde. Dies bedeute, dass die Tatsachen bzw Beweismittel der Partei im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess unbekannt gewesen sein müssten. Gemäss § 498 Abs 2 ZPO müsse diese Unkenntnis der Partei im früheren Prozess unverschuldet gewesen sein. Die Partei treffe bei der Prozessführung eine Sorgfaltspflicht, die primär nach prozessualen Massstäben zu beurteilen sei. Diese prozessuale Diligenzpflicht sei für die rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretene Partei geringer als für die durch einen RA vertretene Partei. Bei der Vorbereitung des Prozesses müsse vor allem der präsumtive Kläger grössere Sorgfalt an den Tag legen als der Beklagte, der ja grundsätzlich nicht mit der Möglichkeit rechnen müsse, von irgend jemandem beklagt zu werden und seine Verteidigungsmittel sofort parat haben müsse. Dies gelte insbesondere für die Beschaffung und Aufbewahrung der erforderlichen Beweismittel. Nach Einleitung des Rechtsstreits dagegen seien beide Parteien schon aufgrund der Regeln über die Behauptungs- und Beweislast in gleicher Weise verpflichtet, zur Vollständigkeit des Verhandlungs- und Entscheidungsstoffes beizutragen. So liege zB in der Unterlassung der Namhaftmachung oder Benutzbarmachung entscheidungserheblicher Beweismittel oder auch solcher Beweismittel, deren mögliche Bedeutung ohne weiteres erkennbar gewesen sei, ein Verschulden iS von § 498 Abs 2 ZPO vor (Verweis auf Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Rz 2066 ff).
Übertragen auf das Baubewilligungsverfahren - im Übrigen aber auch auf das Baustoppverfahren - bedeuteten diese Regeln, dass der Bauwerber und damit die Bf verpflichtet seien, aufgrund der Regeln der Behauptungs- und Beweislast alles vorzubringen und unter Beweis zu stellen, was für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könne.
Nun gelte im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz, wonach die zuständige Behörde den Sachverhalt selbst vollständig abzuklären habe, die Behörde müsse somit zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Erhebungen treffen. Dieser Untersuchungsgrundsatz gehe jedoch nicht so weit, dass die Behörde Gutachten einholen, vormalige Planer aufsuchen und sonstige Ermittlungen anstrengen müsse, wenn der Sachverhalt aufgrund der aufgenommenen Beweise nachvollziehbar dargelegt werden könne. Gerade wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Bf rechtlich vertreten gewesen seien und sich das Verfahren über Monate bzw über Jahre hinweg gezogen habe, sei dieser Verschuldensmassstab strenger anzuwenden, zumal die Bf nach eigenen Angaben weitere Recherchen erst nach Zustellung der E des StGH vom 24.06.2002, StGH 2001/72, vorgenommen hätten. Dieselben Recherchen hätten die Bf bereits lange zuvor in die Wege leiten können und nicht erst nach Vorliegen der StGH-Entscheidung, zumal die StGH-Entscheidung insoweit nicht der Auslöser für die weiteren Recherchen gewesen sei, als darin auf mögliche neue Beweismittel aufmerksam gemacht worden sei. Hätten die Bf ihre Recherchen rechtzeitig in die Wege geleitet, so hätten deren Ergebnisse ohne weiteres noch im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgelegt und allenfalls mitberücksichtigt werden können.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens solle nicht dazu dienen, Prozessversäumnisse einer Partei im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu beseitigen. Nur dann, wenn der Partei ein Verschulden dahingehend, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht rechtzeitig Beweismittel vorgelegt habe nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, sei eine Wiederaufnahme zulässig. Liege jedoch ein Verschulden vor, so sei eine Wiederaufnahme nicht zu bewilligen.
Im gegenständlichen Fall betrachte die VBI die Tatsache, dass die Bf erst nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher vorgängigen Verfahren weitere Recherchen angestrebt hätten, weil sie nach wie vor überzeugt gewesen seien, dass die rechtskräftigen E nicht richtig sein könnten, als Verschulden, welches eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertige. Die Bf hätten auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, spätestens nach Vorliegen des Gutachtens von Hanno Konrad vom 23.02.2001 diese Recherchen so rechtzeitig vorzunehmen, dass deren Ergebnisse noch im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hätten eingebracht werden können.
Nachdem im gegenständlichen Fall somit ein Verschulden der Bf iS des § 498 Abs 2 ZPO vorliege, sei die Wiederaufnahme unzulässig.
Dieses Verschulden gelte für sämtliche neu vorgelegten Beweismittel. So wäre es den Bf ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Analyse des Höhenkurvenplans der Swissphoto AG zu einem früheren Zeitpunkt in Auftrag zu geben. Auch die Bestätigung des damaligen Statikers vom 08.08.2002 hätte zu einem weitaus früheren Zeitpunkt beigebracht werden können; dies zumal es an sich der erste Gedanke der Bf hätte sein müssen, nachdem sich erste Probleme mit der Gebäudehöhe ergeben hätten (Baukontrolle und Einstellung), herauszufinden, wer mit den Statiker- und Bauarbeiten des ursprünglich bestehenden Gebäudes betraut gewesen sei. Demzufolge wären auch möglich gewesen die geologischen Überlegungen des Geologen Christian Böhm-Bläuer, Chur, wie auch das Gutachten von Dipl Ing Gerhard Moser, Hard, schon zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren einzubringen.
14. Gegen die VBI-Entscheidung vom 27.02.2003 erhoben die Bf mit Datum vom 20.03.2003 Verfassungsbeschwerde an den StGH. Sie machen die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Willkürverbots sowie "die wiederholte nachhaltige Verkennung der Rechtslage" geltend. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass die Bf durch die angefochtene VBI-Entscheidung in ihren Grundrechten verletzt seien; er wolle die E zur Gänze aufheben und zur Neuentscheidung an die VBI zurückverweisen. Weiters wolle er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; dies alles unter Kostenfolgen für das Land. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
14.1. Die VBI habe in der E VBI 2001/92 den Bf geradezu kriminelles Handeln unterstellt, nämlich die Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses zumindest in eventualvorsätzlicher Weise erschlichen zu haben. Daraus habe die VBI in der Zusammensetzung der abgelehnten Mitglieder gefolgert, dass den Bf kein guter Glaube zuzugestehen und ihr Vertrauen in die Baubewilligung nicht schutzwürdig sei, weshalb trotz Fehler der Baubehörde eine Interessensabwägung nicht stattzufinden habe.
Damit habe die VBI einen Sachverhalt ohne klare eindeutige Beweise in nahezu unverständlicher Beweiswürdigung den Bf Bedenken entgegen gebracht, die einer Voreingenommenheit gleichkämen und eine neuerliche sachliche Erledigung gefährdeten (und wie sich auch gezeigt habe, auch nicht zuliessen).
Das Erschleichen einer Baubewilligung komme einer behördlichen Täuschung und damit einer Verletzung des Staates in seinen Rechten gleich, sodass ein Straftatbestand unterstellt werde.
Da die Beweise für diese Schlussfolgerung aber keineswegs eine ausreichende Handhabe geboten hätten, sei zu befürchten, dass die VBI nunmehr erneut voreingenommen entschieden habe, dh sich nicht von ausschliesslich sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Es lägen daher sehr wohl objektiv nachvollziehbare Gründe vor, die die Unbefangenheit der abgelehnten VBI-Mitglieder (lic iur Andreas Batliner, Dr Christian Batliner, Dr Nicolaus Ruther und Werner Nigg) der VBI in Zweifel ziehen liessen.
Den Bf sei durch die bisherigen Verfahren und die dadurch eingetretene Bauverzögerung auf der Grundlage nicht stichhaltiger, sondern falscher Beweise ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Sie hätten den Bau nicht fortsetzen und abschliessen und damit die Aufstockung nicht nutzen können. Neben den erheblichen Verfahrenskosten sei eine Schädigung durch Verteuerung der Baukosten, der zwischenzeitliche eingetretenen Schäden am Objekt infolge nicht ausreichender Isolierung und Abdeckung etc entstanden. Die voraussichtlichen Schäden gingen in die Zig-Tausende von Franken.
Nach Ansicht der Bf stünden ihnen also aus den behördlichen Rechtsakten Schadenersatzansprüche zu, die (möglicherweise) gegen Liechtenstein im Wege der Amtshaftung geltend zu machen seien. Im Falle eines Obsiegens könnten daraus aber auch Regressansprüche des Staates gegen die Mitglieder der VBI resultieren. Der von der VBI als nicht nachvollziehbar erwähnte Hinweis in der VBI-Beschwerde sei daher sehr wohl verständlich und als zureichender Grund für eine Befangenheit zu werten.
Auch die E über die Befangenheit durch die abgelehnten Mitglieder der Instanz begegne grundrechtlichen Bedenken. Daran vermöge auch der Hinweis auf StGH 1998/25 in LES 2001, 5 nichts zu ändern.
Dem fairen Verfahren entspreche es, dass das Vorbringen der Parteien sorgfältig geprüft werden müsse (EGMR 19.04.1993 Kraska, ÖJZ 1993, 818). Wie könne aber eine solche Prüfung stattfinden, wenn im Ergebnis der abgelehnte "Richter" selbst über die geltend gemachte Befangenheit entscheide?
Der "äussere Anschein", dh die Optik sei jedenfalls schief, denn der Vorgang biete keine Gewähr, dass die Argumente zur Begründung der Befangenheit nüchtern und distanziert geprüft würden. Wie solle der Kritisierte ein ausgewogenes U zur Kritik abgeben?
Dies hiesse die menschliche Grossmut überfordern und laufe letztendlich darauf hinaus, der Instanz, gegen deren E ein Rechtsmittel ergriffen werde, die neuerlichen E über das Rechtsmittel zu übertragen. Solches könne mit einem fairen Verfahren nicht in Einklang gebracht werden.
14.2. Wie die VBI selbst feststelle, liege derzeit noch eine rechtskräftige Baubewilligung des am 02.07.1998 eingereichten Baugesuches betreffend Wohnhausaufstockung mit Garage vor.
Entgegen dieser klaren rechtlichen Situation führe die VBI aus, dass damit aber die Gültigkeit der Baubewilligung vom 07.10.1998 nicht mehr gegeben sei, zumal die Unterinstanzen an die VBI-Entscheidung vom 24.10.2001 gebunden seien.
Darin liege eine Verkennung der Rechtslage im besonderen Masse, sodass Willkür gegeben sei.
Solange der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung (im eigenen Wirkungskreis) nicht widerrufen und das Hochbauamt den Baubescheid bzw die formelle Baubewilligung nicht abgeändert (widerrufen) habe, sei ein Rechtsbestand gegeben, an den Rechtsfolgen geknüpft seien.
Ob und inwieweit tatsächlich ein Widerruf erfolge, könne vorerst dahingestellt bleiben. Die betreffende E sei der Anfechtung zugänglich und erst nach Rechtskraft des allfälligen Widerrufverfahrens sei eine neue Rechtslage gegeben.
Daher hätten die Bf auch gar keinen Anlass gehabt, einen Antrag auf Wiederaufnahme an die Gemeinde (den Gemeinderat) zu richten, denn derzeit liege eine gültige Baubewilligung vor. Dieser Baubewilligung stehe der vom Hochbauamt verfügte Baustopp entgegen. Und ausschliesslich um dessen Beseitigung bzw Aufhebung sei es den Bf mit ihrem Wiederaufnahmeantrag gegangen. Denn mit der Beseitigung des Baustopps wären die Bf zunächst in der Lage gewesen, den Bau fortzuführen.
Sollte eine E ergehen, die die Baubewilligung in Frage stelle, werde dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorzugehen sein.
Ausgehend von diesen Überlegungen hätten daher die Bf der Gemeinde ihren Wiederaufnahmeantrag an das Hochbauamt lediglich zur Kenntnis gebracht und ausgeführt, dass das Planänderungsgesuch an sich als obsolet zu betrachten sei, was ohnedies nur "deklaratorische" Bedeutung gehabt habe, zumal dieses Planänderungsverfahren rechtskräftig abschlägig erledigt sei.
Der Gemeinde sei daher überhaupt keine Kompetenz zur E über den Wiederaufnahmeantrag zugekommen. Die Eingabe der Bf hätte entweder zur Kenntnis genommen werden können (durch Erklärung gegenüber den Beschwerdeführern) oder es hätte der Antrag mangels sachlicher Erledigungsrelevanz lediglich zurückgewiesen werden dürfen. Einer materiellen Erledigung habe er sich entzogen.
Indem dennoch die Gemeinde am 03.10.2002 meritorisch entschieden habe, liege eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor, denn ein solcher sei jede staatliche Behörde, der zu einer Sachentscheidung die gesetzlich begründete Zuständigkeit zukomme.
Für das Baustoppverfahren sei aber die Gemeinde nicht zuständig gewesen. Vielmehr sei es in die Kompetenz des Hochbauamtes gefallen. Auch an dieses Amt sei der Wiederaufnahmeantrag unzweifelhaft und unverkennbar gerichtet gewesen. Es hätte daher darüber, und zwar nur im Rahmen des Baustoppverfahrens, das Hochbauamt entscheiden müssen.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal zu betonen, dass im Planänderungsverfahren (VBI 2001/92) die in Rede stehende Baubewilligung zwar in Frage gestellt worden sei, dass indes die in diesem Verfahren ergangenen E keinen unmittelbaren Einfluss auf die Baubewilligung gehabt haben könnten und auch nicht gehabt hätten, denn ansonsten bedürfte es eines contrarius actus, wie von der VBI selbst zugestanden, gar nicht mehr.
Die erteilte Baubewilligung vom 07.10.1998 bleibe trotz Baueinstellung solange gültig und rechtsbeständig, bis ein erneutes Verfahren bzgl Nichtigerklärung (Art 106 LVG Abs 1 lit d) rechtskräftig abgeschlossen sei.
Bis zur Stunde gebe es also gar keinen Anlass, bei der Gemeinde die Wiederaufnahme des Bauverfahrens zu betreiben und diesbezüglich sachgegenständliche Anträge zu stellen.
14.3. Die VBI verletze aber auch das Willkürverbot bezüglich der Beurteilung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme.
Den Bf sei zunächst nach Treu und Glauben nachhaltiges Vertrauen in die Richtigkeit des amtlichen Höhenkurvenplanes zuzubilligen. Es sei daher offensichtlich willkürlich, dass die VBI ein Verschulden bezüglich der nicht rechtzeitig erfolgten Beweisbeschaffung annehme (gemeint die neu vorgelegten Beweise), obwohl der Höhenkurvenplan einen subjektiven Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelt habe. Dies gelte auch für die weiteren neuen Beweise bzw Recherchen, welche erst nach Erkenntnis des fehlerhaften Höhenkurvenplanes als notwendig und wichtig erschienen seien. Zudem lasse sich die Diligenzpflicht der Bf auch unter Hinweis auf deren anwaltliche Vertretung nicht in willkürlicher Weise auf Sachkenntnisse bzgl. Höhenkurvenpläne (und deren allfälligen Fehlerhaftigkeit) ausweiten. Die Annahme eines Verschuldens der Bf bei der Beweisbeschaffung stelle also einen Beurteilungs- bzw Ermessensmissbrauch dar.
Auch im Hinblick auf die Behauptungs- und Beweislast der Bf im Bauverfahren könne es kein anderes Ergebnis geben. Wie sollte ohne weiteres erkennbar sein, dass der in den bisherigen Verfahren herangezogene Höhenkurvenplan als amtliches Dokument unrichtig sei und zu falschen Schlussfolgerungen Anlass gebe? Und wie sollte ohne weiteres erkennbar sein, auf welchem Wege eine richtige Höhenkurvendarstellung beschafft werden könne?
Die Bf seien mehr oder weniger erst durch einen Zufall auf die Fehlerhaftigkeit des Höhenkurvenplanes gestossen und hätten in der Folge alles Zumutbare daran gesetzt, in den Besitz jener Beweismittel zu kommen, die diese Fehlerhaftigkeit darstellten und daher zu einer anderen rechtlichen E führten.
Es sei unsachlich und unbillig, an die Bf die Anforderung zu stellen, schon früher den amtlichen Höhenkurvenplan einer Analyse zu unterziehen.
In der Gewissheit, sich nicht unrecht verhalten und vor allem die beantragte Baubewilligung nicht erschlichen zu haben, sei für die Bf sozusagen der letzte Rettungsanker gewesen, den Höhenkurvenplan zu hinterfragen. Dass die Analyse das in der Eingabe vom 04.09. 2002 auf S 8 dargestellte Ergebnis bracht habe, sei überraschend und unerwartet. Es komme dem sogenannten "Aha"-Erlebnis gleich. Erst das Analyseergebnis sei dann die Voraussetzung dafür gewesen, im Wege weiterer Recherchen und Kontakte zu Gutachtern weitere Beweismittel aufzufinden.
Ein Verschulden liege vor, wenn die Partei zu einer bestimmten Frage naheliegende Nachforschungen unterlasse (SZ 59/196; JBI 1987, 254). Nur die Ausserachtlassung des Fleisses und der Aufmerksamkeit, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden könne, stelle ein Verschulden dar (RZ 1966, 148).
Das Unterlassen des Angebotes von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein die Partei nicht habe rechnen können, sei kein Verschulden. Eine Wiederaufnahme sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemässer Aufmerksamkeit hätten gefunden werden können. Es müsse aber nicht in allen Fällen der Sachverhalt durch Erhebungen an Ort und Stelle geklärt werden (EvBl 1946/273; ZVR 1958/45). All dies treffe geradezu klassisch im gegenständlichen Fall zu. Die Bf hätten keinen Anlass gehabt, den Höhenkurvenplan in Frage zu stellen. Erst durch die an sich kaum als Erfolg versprechend anzunehmende Analyse durch die Swiss-Foto AG sei hervorgekommen, dass die Beweisgrundlagen im Baustoppverfahren fehlerhaft gewesen seien. Bei Hervorkommen einer solchen neuen Tatsache könne nicht gesagt werden, die Bf hätten sich bemühen müssen, die Tatsache früher zu erfahren (EvBl 1937/719).
In Verbindung mit dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltserforschung und den nach Vorliegen der zweiten Staatsgerichtshofentscheidung von den Bf vorgenommenen Recherchen und deren (überraschenden) Ergebnis könne von einem Verschulden iSd § 498 Abs 2 ZPO nicht die Rede sein. Es liege auch darin eine grobe Verkennung der Rechtslage und sohin Willkür vor.
14.4. Die VBI verletze mit der Ablehnung des sachgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages das Grundrecht der Verhältnismässigkeit. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines zumindest nach den neuen Beweismitteln offensichtlich unrichtigen rechtskräftigen Rechtsaktes stehe in einem eklatanten Missverhältnis zum im Gesetz begründeten Interesse der Bf am Eigentum ihrer Baute und an der baurechtlich zulässigen Baufortführung laut erteilter Baubewilligung.
Es könne doch nicht sein, dass eine sich als unrichtig erweisende E den Vorrang geniessen solle vor einem rechtlich begründeten Interesse am Eigentum einer Baute und Fortführung einer dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Baubewilligung, vor allem dann, wenn die bisherigen abgeschlossenen Verfahren von einem Sachverhalt ausgingen, der in einer unzutreffenden amtlichen Unterlage, nämlich dem amtlichen Höhenkurvenplan, begründet sei. Dies hiesse, dass die Bf für Umstände einstehen müssten, die ausserhalb ihres Interessen- und Einflussbereiches gelegen seien (ecolex 2000, 455).
Letztlich widerspreche es nicht nur jeder Verfahrensökonomie, sondern käme auch einer willkürlichen Schikane gleich, dass die neuen Beweismittel im Baustoppverfahren nicht mehr Berücksichtigung finden sollten, obwohl sie in dem zu erwartenden erneuten Verfahren bzgl Nichtigerklärung der Baubewilligung eingeführt werden sollten und dort Beachtung finden müssten.
15. Mit Datum vom 24.03.2003 widerrief das Hochbauamt die Baubewilligung vom 07.10.1998 und ordnete die Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen und genehmigten Zustandes bis zum 01.07.2003 an; dies bei Androhung der sonstigen Vornahme der erforderlichen Massnahmen durch das Hochbauamt.
Gegen diese E erhoben die Bf mit Datum vom 04.04.2003 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
16. Mit Datum vom 08.04.2003 erstattete die Regierung eine Gegenäusserung zur Verfassungsbeschwerde der Bf, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Bezüglich der Frage, ob das Hochbauamt verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag der Bf vom 04.09.2002 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden, werde auf die entsprechenden Ausführungen in der VBI-Entscheidung 2002/135 verwiesen. Solange das Wiederaufnahmeverfahren vor der Gemeinde Mauren nicht rechtskräftig abgeschlossen und der Antrag nicht bewilligt sei, sei das Hochbauamt nicht angehalten, über den Wiederaufnahmeantrag vom 04.09.2002 zu entscheiden. Im Übrigen werde auf den inzwischen verfügten Widerruf der Baubewilligung vom 07.10.1998 verwiesen.
17. Mit Schreiben vom 27.05.2003 an den StGH-Präsidenten legten die Bf diverse Fotos des Rohbaus vor und führten im Wesentlichen Folgendes aus:
Die von ihnen immer wieder vorgebrachten Einwendungen, das gewachsene Terrain stimme mit den bewilligten Bauplänen überein, sei bisher unbeachtet geblieben. Trotz der von ihnen im August 2002 bezüglich des gewachsenen Terrains vorgelegten Beweise, welche die willkürliche Behandlung der Unterinstanzen belegten, würden die Bf nach wie vor in einer unbeschreiblichen Art und Weise schikaniert. So würden weiterhin die neuen Beweise nicht gewürdigt und dementsprechend habe das Hochbauamt auch am 24.03.2003 den Widerruf der Baubewilligung sowie den Abriss der ganzen Aufstockung samt Anbau verfügt. Zudem müssten die Bf seit drei Jahren unter menschenunwürdigen Umständen in diesem halbfertigen Haus wohnen. Es werde deshalb ersucht, die beigebrachten Beweise, welche Verfahrensgegenstand seien, in gerechter Weise zu würdigen.
18. Mit Datum vom 31.07.2003 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde der Bf im Wesentlichen ab, gewährte aber eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der E für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
19. Mit Schriftsatz vom 08.09.2003 lehnten die Bf Dr Hilmar Hoch als Ad-hoc-Vorsitzenden ab. Begründet wurde dieser Ablehnungsantrag im Wesentlichen wie folgt:
Nach Art 4 Abs 5 StGHG könne das Gericht aus seiner Mitte, nötigenfalls aus den Stellvertretern, einen Vorsitzenden (ad-hoc) bezeichnen, wenn der Präsident und sein Stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion aus irgendeinem Grunde verhindert seien.
Für die Bf sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Präsident oder sein Stellvertreter im gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren verhindert sein sollten. Der Gesetzgeber sehe die Ad-hoc-Bestellung als Ausnahme an, da verhindert werden solle, dass der gesetzliche Richter beliebig bestimmt werde. Die Bf bestünden auf ihrem Recht, dass die Rechtssache vor dem gesetzlichen Richter abgehandelt werde, also dass der Präsident oder sein Stellvertreter dem Kollegium vorsitze.
Für die Bf seien keine Gründe ersichtlich, dass bereits zum dritten Mal sowohl der Präsident als auch sein Stellvertreter ihre Funktion nicht wahrnehmen würden. Immerhin sei in gegenständlicher Angelegenheit Dr Hilmar Hoch bereits zweimal zum Ad-hoc-Vorsitzenden bestellt worden. Dass er die Angelegenheit kenne, bilde keinen zureichenden gesetzlichen Grund, ihn erneut Ad-hoc mit dem Vorsitz zu betreuen.
Die Bf fühlten sich folglich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und lehnten aus diesem Grund Dr Hilmar Hoch als Vorsitzenden ab (Verweis auf Bundesgerichtsurteil vom 03.06.2002, 1P. 156/2002).
20. Mit Schreiben vom 10.09.2003 nahm der Präsident des StGH zum Schriftsatz der Bf vom 08.09.2003 wie folgt Stellung:
Er erachte sich für die Behandlung der Angelegenheit wegen der bestehenden Befangenheit als unzuständig, was auch für den stellvertretenden Präsidenten gelte. Er habe telefonisch mit dem stellvertretenden Präsidenten Kontakt aufgenommen und dieser habe nochmals bestätigt, sich in dieser Angelegenheit befangen zu fühlen, weil der Bf zu 1 damals Klient in der vom stellvertretenden Präsidenten übernommenen Kanzlei gewesen sei. Es bestehe auch eine persönliche Bekanntschaft, welche mit einer gewissen Sympathie verbunden sei, die es unangebracht erscheinen lasse, in diesem Falle tätig zu werden. Die Angelegenheit habe bei der ersten Befangenheitserklärung ca drei Jahre zurückgelegen. Die damaligen Gründe seien nach wie vor massgebend.
Auch der StGH-Präsident sei im Vorfeld des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens von G W aufgesucht und (unfreiwillig) mit einer Fürsprache konfrontiert worden, die es nicht mehr erlaube, objektiv als unbefangen zu gelten. Teilweise befänden sich die anschliessenden schriftlichen persönlichen Eingaben an den Präsidenten im Akt.
Darüber hinaus bestünden auch subjektive Gründe der Sympathie des StGH-Präsidenten für die Beschwerdeangelegenheit.
21. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung zunächst über den Ablehnungsantrag gegen den Ad-hoc-Vorsitzenden Dr Hilmar Hoch entschieden, wobei der abgelehnte Richter in den Ausstand trat. Dieser Ablehnungsantrag wurde aus den in den Entscheidungsgründen näher angeführten Gründen abgewiesen. In der Sache wurde hierauf wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den mit Schriftsatz vom 08.09.2003 gegen den Ad-hoc-Vorsitzenden Dr Hilmar Hoch eingebrachten Ablehnungsantrag einzugehen.
1.1. Die Bf machen nicht geltend, dass gegen den Ad-hoc-Vorsitzenden bestimmte Ausstands- bzw Ablehnungsgründe bestünden, sondern sie argumentieren, dass weder beim Präsidenten noch beim Vizepräsidenten des StGH Ausstandsgründe ersichtlich seien, sodass kein Ad-hoc-Vorsitzender für den Beschwerdefall erforderlich gewesen wäre.
Wie unten unter Punkt 4.1 der Entscheidungsgründe ausgeführt wird, soll sich ein Richter nicht unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können. Folglich hat der Richter die Behauptung der eigenen Befangenheit glaubhaft zu machen, indem er hierzu sachliche Gründe anführt (vgl Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Herbert Wille [Hrsg], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd 32, Vaduz 2001, 109 [118]). Im Beschwerdefall hat der StGH-Präsident in seiner Stellungnahme vom 10.09.2003 solche sachlichen Gründe sowohl für sich als auch den stellvertretenden StGH-Präsidenten dargelegt. Danach war der Bf zu 1 Klient in der vom stellvertretenden StGH-Präsidenten übernommenen Anwaltskanzlei; zudem bestehe eine persönliche Bekanntschaft. Und der StGH-Präsident wurde durch G W mit einer Fürsprache zu Gunsten der Bf konfrontiert, wobei er in diesem Zusammenhang auch Sympathie für die Sache der Bf bekundet hat.
Entsprechend bestehen sowohl beim Präsidenten als auch beim Vizepräsidenten des StGH durchaus sachliche Gründe, welche ihren Ausstand rechtfertigen.
Somit ist die Bestellung des Ad-hoc-Vorsitzenden Dr Hilmar Hoch im Beschwerdefall zu Recht erfolgt, zumal die Bf, wie erwähnt, auch keinerlei Befangenheit dieses Richters geltend machen.
1.2. Aus diesen Erwägungen war der Ablehnungsantrag der Bf gegen den Ad-hoc-Vorsitzenden Dr Hilmar Hoch abzuweisen.
2. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine E der VBI; diese VBI-Entscheidung ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
3. Die Bf machen explizit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Willkürverbots sowie "die wiederholte nachhaltige Verkennung der Rechtslage" geltend. Zu diesen Grundrechtsrügen ist zunächst Folgendes zu bemerken:
3.1. Ein grundrechtliches Verbot der "wiederholten nachhaltigen Verkennung der Rechtslage" besteht offensichtlich nicht. Offenbar meinen die Bf hiermit aber eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung. Dieser Tatbestand wird allerdings von der Umschreibung des Willkürverbots durch den StGH erfasst. Danach ist eine E dann willkürlich, wenn diese sachlich überhaupt nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]). Wenn die Bf mit ihrer Formulierung indessen weniger weitgehende Rechtsfehler umschreiben wollten, so ist darauf hinzuweisen, dass einfache Rechtsfehler nicht generell eine Grundrechtsverletzung darstellen, sondern allenfalls dann, wenn dadurch in ein spezifisches Grundrecht eingegriffen wird (StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205 Erw 4]).
3.2. Einen solchen einfachen Rechtsfehler stellt ua ein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz dar. Entgegen den Beschwerdeausführungen, in welchen die Verhältnismässigkeit ebenfalls als selbstständiges Grundrecht geltend gemacht wird, qualifiziert der StGH die Verhältnismässigkeit nur als Verfassungsgrundsatz, nicht aber als Grundrecht. Ausser im Geltungsbereich von spezifischen Grundrechten wird die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips deshalb nur im Lichte des Willkürverbots geprüft. Dies hat der StGH auch schon in seiner StGH-Entscheidung zum die Bf betreffenden Planänderungsverfahren klargestellt (StGH 2001/72, Erw 3.6 mit Verweis auf StGH 2001/4 und StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130 Erw 2.3]; siehe auch Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S 139 ff sowie Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A, Bern 1994, S 69; vgl auch Walter Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich, Wien/New York 1999, S 156 ff Rz 266 ff.).
3.3. Nun ist aber zu beachten, dass sich die Bf in den Beschwerdeausführungen zusätzlich auf ihre Eigentümerinteressen berufen, was nach der StGH-Rechtsprechung als zumindest implizite Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gem Art 34 LV zu werten ist (siehe StGH 1989/45, LES 2000, 1 [6 Erw 4.4]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21 Erw 2]).
Entsprechend ist neben den prozessualen Rügen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf den gesetzlichen Richter die materielle Richtigkeit der hier angefochtenen VBI-Entscheidung nicht nur im Lichte des Willkürverbots, sondern der Eigentumsgarantie zu prüfen. In diesem Rahmen ist dann auch eine differenzierte Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle möglich.
4. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK einzugehen. Die Bf machen eine Verletzung dieses Grundrechts geltend, weil an der hier angefochtenen VBI-Entscheidung zu Recht abgelehnte Richter mitgewirkt und diese zudem über die Frage ihrer eigenen Befangenheit entschieden hätten.
4.1. Ein wesentlicher Teilgehalt von Art 6 Abs 1 EMRK ist der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht. Befangenheit bedeutet Voreingenommenheit und Parteinahme des Richters in die konkreten Umstände des Falles im Hinblick auf eine Partei des Verfahrens (Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A, Zürich 1999, S 264 Rz 418 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Grundrechtsschutz deckt sich mit dem entsprechenden Teilgehalt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV (vgl hierzu StGH 1999/57 Erw 2.2; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 13 B 20, Vaduz 1994, S 231; vgl auch Hanspeter Jehle, Die richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung, LJZ 1986, 133 ff).
Zu den materiellen Anforderungen an die Unbefangenheit des Richters ist festzuhalten, dass an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, um dessen Unbefangenheit zu verneinen, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, aaO, S 118 f FN 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f und 122 II 476 f; siehe auch Gerard Batliner, aaO, S 121 und Robert Flauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A, Basel und Frankfurt am Main 1997, S 103 Rz 5). Ausserdem besteht gerade in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein die Gefahr, dass allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten. "Eine Befangenheit darf nicht leichthin angenommen werden (...) Es müssen vielmehr effektive, sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen. In einem kleinen Land wie Liechtenstein mit beschränkter Personalbasis können Amtsträger nicht beliebig ausgewechselt werden" (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 265; ebenso StGH 1999/57 Erw 5.2).
4.2. Der StGH hat sich schon in der StGH-Entscheidung 2001/50 mit der Frage der Mehrfachbefassung einer Gerichtsinstanz im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit der betroffenen Richter befasst. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass sich eine solche Mehrfachbefassung sowohl in der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und auch Verfassungsgerichtsbarkeit ohne weiteres ergeben kann, so insbesondere bei der Aufhebung und Zurückverweisung einer E durch die Rechtsmittelinstanz. Dann ist in jedem Fall die Unterinstanz und im Falle des erneuten Weiterzugs auch die Oberinstanz zweimal mit dem gleichen Fall befasst. Die erneute Befassung der gleichen Instanz mit demselben Fall ergibt sich auch bei Anträgen auf Wiederaufnahme, Wiedererwägung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Trotz der Häufigkeit solcher Mehrfachbefassungen eines Gerichts mit demselben Fall hat der Gesetzgeber diese Konstellation nicht als eigenständigen Befangenheitsgrund normiert. Gerade weil dies ein von den Verfahrensgesetzen, wie erwähnt, in mehrfacher Hinsicht vorgesehener und entsprechend häufig auftretender Fall ist, wäre die Gerichtsbarkeit bei einer gewissermassen automatischen Befangenheit des mit einer Sache zum zweiten Mal befassten Richters doch wesentlich beeinträchtigt.
Das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall kann deshalb in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat (StGH 2001/50, Erw 1.2 mit Verweis auf StGH 1999/57, Erw 4.1 sowie auf Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S 171 ff).
In der erwähnten StGH-Entscheidung 2001/50 hat der StGH weiter ausgeführt, dass auch im Fall einer Mehrfachbefassung eine Befangenheit nur dann vorliegt, wenn gemäss der Generalklausel von Art 7 lit d LVG sonst ein "zureichender Grund" für eine solche Befangenheit glaubhaft gemacht werden kann. Ein zureichender Grund für die Befangenheit der von den Bf abgelehnten VBI-Richter ist im Beschwerdefall nicht gegeben; dies aus folgenden Erwägungen:
4.3. Wie die VBI zu Recht ausführt, hat der StGH in seiner E StGH 2001/72 den Befund der VBI in der VBI-Entscheidung 2001/92, dass der Architekt und der Bf zu 1 die Behörden hinsichtlich der Gebäudehöhe eventualvorsätzlich getäuscht hätten, als nicht willkürlich bezeichnet. Tatsächlich hat die VBI detailliert und plausibel begründet, weshalb sie diesen Täuschungsvorwurf erhob.
So weist die VBI darauf hin, dass der Architekt anlässlich des Lokalaugenscheins ausgesagt habe, dass er damals selbst das Gelände vor Ort ausgemessen und festgestellt habe, dass auf der Südseite des Gebäudes das Gelände "so komisch an die Fassade hergeschüttet" bzw aufgeschüttet gewesen sei. Dass es sich an der Südseite des Gebäudes um aufgeschüttetes Gelände handle, springe im Übrigen - so die VBI - jedem unbeteiligten Dritten, der sich das Gelände betrachte, sofort ins Auge. Auch habe der Architekt zweifellos die einschlägige Bestimmung von Art 18 Abs 1 BauG betreffend die Berechnung der Gebäudehöhe gekannt. Denn er habe auf die Frage, weshalb er die Gebäudehöhe nicht vom gewachsenen, sondern vom aufgeschütteten Gelände aus eingezeichnet habe, mit der Gegenfrage geantwortet, wann denn aufgeschüttetes zum gewachsenen Gelände werde.
In Bezug auf den Bf zu 1 führte die VBI aus, dass sich dieser anlässlich seiner Einvernahme durch genaue Kenntnisse der baurechtlichen Bestimmungen ausgezeichnet habe. Auch habe er die gesamte Bauleitung, die Bauüberwachung und das Offertwesen sowie alles, was überhaupt zur Durchführung der Bauarbeiten gehört habe, selbst ausgeführt. Daraus sei aber ersichtlich, dass er auch eine der zentralsten Bestimmungen des liechtensteinischen Baugesetzes, nämlich jene von Art 18 Abs 1, gekannt habe. Somit habe er bewusst in Kauf genommen, dass die Höhenangaben im Plan 1998 nicht gesetzeskonform eingezeichnet worden seien. Dadurch habe er aber bewusst versucht, eine nicht gesetzeskonforme Baubewilligung zu erlangen, und er habe offensichtlich auch gehofft, dass die Behörden nicht merkten, dass die Höhenangaben im Plan falsch seien.
In der erwähnten StGH-Entscheidung 2001/72 ist der StGH zwar direkt nur auf die von der VBI gegenüber dem Architekten erhobenen Vorwürfe eingegangen und hat die entsprechende Einschätzung der VBI als verfassungskonform qualifiziert. Hinsichtlich des Bf zu 1 hat der StGH nur darauf verwiesen, dass sich der Bauherr gem Art 86 Abs 1 BauG das Verhalten des von ihm beauftragten Architekten wie eigenes Verhalten anrechnen lassen müsse, sodass die Bösgläubigkeit des Architekten in jedem Fall auch ihm anzulasten sei (StGH 2001/72 Erw 3.2 f). Indessen ist offensichtlich, dass der Bf zu 1 vom Architekten über alle wesentlichen Details des Bauprojektes informiert wurde und somit praktisch auszuschliessen ist, dass er hinsichtlich der Gebäudehöhenproblematik im Gegensatz zum Architekten gutgläubig war.
Aufgrund der detaillierten und vom StGH als verfassungskonform erachteten Erwägungen der VBI ist der Vorwurf der Bf jedenfalls nicht haltbar, dass hier eine "nahezu unverständliche Beweiswürdigung" der VBI vorliege. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die VBI dem Architekten und dem Bf zu 1 im Übrigen kein strafbares Verhalten vorgeworfen, da die eventualvorsätzliche Erschleichung einer Baubewilligung weder den Übertretungstatbestand von Art 87 BauG ("Wer Bauvorhaben ohne oder entgegen der Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen und Auflagen ausführt ...") erfüllt; noch liegt ein gemeinstrafrechtliches Delikt vor wie etwa Täuschung gem § 108 StGB (mangels Schadens eines Privaten) oder Urkundenfälschung nach § 232 StGB (die hier im Raum stehende Falschbeurkundung ist nicht strafbar). Doch selbst wenn das von der VBI dem Bf zu 1 vorgeworfene Verhalten strafrechtlich relevant wäre, würde dies für sich allein selbstverständlich noch keine Befangenheit der VBI-Richter implizieren. Entscheidend bleibt, ob ein solcher Vorwurf als unsachlich und tendenziös zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzung ist, wie erwähnt, aufgrund der von der VBI gegebenen durchaus sachlichen, detaillierten Begründung für die gegenüber dem Bf zu 1 und dem Architekten erhobenen Vorwürfe nicht gegeben.
4.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist auch das weitere Beschwerdevorbringen unhaltbar, wonach die von den Bf abgelehnten VBI-Richter im Zusammenhang mit einer möglichen Amtshaftungsklage gegen das Land Regressansprüche des Staates zu befürchten hätten und deshalb zu einer unbefangenen Beurteilung der Beschwerdesache nicht fähig seien.
4.5. Zur weiteren Rüge der Bf, dass es auch grundrechtlichen Bedenken begegne, dass im Beschwerdefall die abgelehnten VBI-Richter über die Befangenheitsanträge entschieden hätten, und dass hieran auch der Hinweis der VBI auf die StGH-Entscheidung 1998/25 nichts zu ändern vermöge, hat der StGH Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeausführungen in dieser Grundrechtsrüge können den StGH nicht veranlassen, von seinen Erwägungen in der erwähnten StGH-Entscheidung 1998/25 abzuweichen. In jener E wird auch den nunmehrigen Bedenken der Bf durchaus schon Rechnung getragen und ausgeführt, dass die Mitwirkung der abgelehnten Richter bei der E über ihre eigene Befangenheit unter dem Gesichtspunkt der Unparteilichkeit zwar problematisch sei. Ein abgelehnter Richter, der über die Ablehnung selber urteile, könne eher geneigt sein, das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes zu verneinen. Grundsätzlich solle daher niemand über den gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag selber entscheiden. Diese Regel gelte indessen nicht ausnahmslos. Das Ablehnungsverfahren solle einerseits eine objektive Prüfung der Rechtsache durch unabhängige und unparteiliche Richter gewährleisten. Andererseits solle das Verfahren nicht missbraucht werden und leichthin zur Ausschaltung eines ganzen Gerichtes führen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die VBI letzte Instanz ist und somit kein übergeordnetes Gericht über Befangenheitsanträge gegen deren Mitglieder entscheiden kann, hat der StGH in der erwähnten StGH-Entscheidung 1998/25 das Vorgehen der VBI unter Berufung auf die EMRK-Rechtsprechung (Debled 99 Belgien, ÖJZ 1995, 198) für verfassungs- bzw EMRK-konform qualifiziert.
Wie erwähnt sieht der StGH keinen Anlass, diese in der StGH-Entscheidung 1998/25 vorgenommene Abwägung der entgegenstehenden Interessen nunmehr im Beschwerdefall in Zweifel zu ziehen.
5. Die Bf machen weiters eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend, weil die Gemeinde Mauren gar keine Wiederaufnahmeentscheidung hätte fällen dürfen.
5.1. Nach der Rechtsprechung des StGH zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 230 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des StGH auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der StGH diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges gänzlich abgeschnitten wird (StGH 1997/27, LES 1999, 11 [15 Erw 5.1] mit Verweis auf die entsprechende Kritik am deutschen Bundesverfassungsgericht bei Wolfram Höfling, Das Verbot prozessualer Willkür, JZ 1991, 955 [961 f]).
Im Beschwerdefall rügen die Bf die Unzuständigkeit der Gemeinde Mauren zur Fällung einer Wiederaufnahmeentscheidung. Es geht hier deshalb nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges zu verunmöglichen, vielmehr wurde ein nach Auffassung der Bf unzulässiger Rechtsweg eröffnet. Nach Auffassung des StGH liegt deshalb im vorliegenden Fall von vornherein kein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht der Bf auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV vor. Im Beschwerdefall geht deshalb auch die Schutzwirkung dieses Grundrechtes nicht über das Willkürverbot hinaus (vgl StGH 1998/48, LES 2001, 119 [122 Erw 2.4]). Im Lichte des groben Willkürrasters hat der StGH hierzu Folgendes erwogen:
5.2. Im Beschwerdefall machen die Bf konkret geltend, dass die Gemeinde Mauren deshalb gar keine Wiedererwägungsentscheidung hätte fällen dürfen, weil die ursprüngliche Baubewilligung nach wie vor in Kraft sei. Solange der Gemeinderat die baurechtliche Bewilligung (im eigenen Wirkungskreis) nicht widerrufen und das Hochbauamt den Baubescheid bzw die formelle Baubewilligung nicht abgeändert (widerrufen) habe, sei ein Rechtsbestand gegeben, an den Rechtsfolgen geknüpft seien. Falls ein Widerruf erfolgen sollte, wäre dieser seinerseits anfechtbar und erst nach Rechtskraft des allfälligen Widerrufverfahrens sei eine neue Rechtslage gegeben.
Dieses Beschwerdevorbringen erscheint zu formalistisch. Im Baueinstellungsverfahren war rechtskräftig festgestellt worden, dass insbesondere die effektive Gebäudehöhe nicht mit den eingereichten Plänen übereinstimmte. Im Planänderungsverfahren begehrten die Bf deshalb eine Ausnahmegenehmigung für die festgestellte Überhöhe, doch hatten sie mit diesem Begehren keinen Erfolg. Die ursprüngliche Baubewilligung deckte sich somit nicht mehr mit den im Planungsverfahren festgestellten neuen Fakten und der Versuch, die ursprüngliche Baubewilligung im Planänderungsverfahren gemäss diesen neuen Fakten abzuändern, scheiterte. Damit war auch rechtskräftig entschieden, dass die festgestellte Überhöhe der von den Bf erstellten Baute nicht der ursprünglichen Baubewilligung entsprach.
Der VBI ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass die ursprüngliche Baubewilligung mit dem Baueinstellungsverfahren und dem negativen Ausgang des Planänderungsverfahrens obsolet geworden war. Der inzwischen erfolgte Widerruf der ursprünglichen Baubewilligung durch die E des Hochbauamtes vom 24.03.2003 war nur die zwingende Konsequenz aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Baueinstellungs- und Planänderungsverfahren.
Wenn das Baueinstellungs- und das Planänderungsverfahren aufgrund behaupteter neuer Fakten neu aufgerollt werden sollten, so hätte dies somit grundsätzlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu geschehen. Dabei ist die von den involvierten Behörden vertretene Rechtsauffassung vertretbar, dass auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beim in die alleinige Zuständigkeit des Bauamtes fallenden Baueinstellungsverfahren, sondern zuerst beim zweigeteilten Baubewilligungsverfahren anzusetzen hat; dies zumal anderenfalls die Primärkompetenz der Gemeinde bei Baubewilligungsentscheidungen gem Art 2 Abs 2 BauG im Wiederaufnahmeverfahren faktisch unterlaufen würde. Durch die zumindest höchst unklare Formulierung der an die Gemeinde gestellten Anträge haben die Bf zudem selbst Anlass gegeben, dass diese Anträge vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensverlaufs als Wiederaufnahmegesuch interpretiert werden konnten.
5.3. Vor diesem Hintergrund war es insgesamt im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters vertretbar, den bei der Gemeinde Mauren eingereichten Schriftsatz der Bf vom 04.09.2002 als Wiederaufnahmeantrag zu qualifizieren, auch wenn ein solcher Antrag explizit nur an das Hochbauamt gestellt wurde.
6. Die Bf machen weiter geltend, dass die VBI auch willkürlich die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme verneint habe. Die Bf führen in diesem Zusammenhang auch aus, dass die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages durch die VBI unverhältnismässig sei, da es nicht sein könne, dass eine sich als unrichtig erweisende E den Vorrang vor ihren Eigentümerinteressen geniessen solle.
Wie in Punkt 2.3 der Entscheidungsgründe schon ausgeführt, ist dieses Vorbringen als zumindest implizite Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gem Art 34 LV zu werten, sodass der StGH in diesem Rahmen über eine blosse Willkürprüfung hinaus eine differenzierte Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw der richtigen Rechtsanwendung durch die VBI vornehmen kann.
6.1. Nach dem gem Art 104 Abs 1 LVG auf Wiederaufnahmeverfahren in Verwaltungsangelegenheiten analog anwendbaren § 498 Abs 2 ZPO darf die die Wiederaufnahme begehrende Partei kein Verschulden daran treffen, dass sie die neuen Tatsachen bzw Beweismittel im Vorprozess nicht geltend gemacht hat.
Die VBI argumentiert, dass die Bf insbesondere die nunmehr behauptete Fehlerhaftigkeit des Höhenkurvenplanes jederzeit während des jahrelangen Verfahrensverlaufs hätten geltend machen bzw hierfür entsprechende Beweise hätten beschaffen können. Die Bf halten dem entgegen, dass sie auf die Richtigkeit des amtlichen Höhenkurvenplanes hätten vertrauen dürfen. Der StGH hat hierzu Folgendes erwogen:
6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Höhenkurvenplan entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs eine amtliche Urkunde ist, welche einen gesetzlichen Vertrauensschutz geniessen würde. Auch ist der VBI zuzustimmen, dass Abklärungen über die Richtigkeit des Höhenkurvenplanes jederzeit, naheliegenderweise aber nach Erstattung des Gutachtens von Hanno Konrad, hätten vorgenommen werden können.
Trotzdem erscheint es nach Auffassung des StGH verständlich, dass die Bf auf den Höhenkurvenplan vertrauten und diesbezügliche Abklärungen erst vornahmen, als sie im Planänderungsverfahren auch vor dem StGH keinen Erfolg hatten, doch schliesst dies ein gewisses Verschulden der Bf an der verspäteten Geltendmachung der neuen Beweismittel nicht aus. So wird es sehr wohl als Verschulden eines Wiederaufnahmeklägers angesehen, wenn er etwa erst nach Rechtskraft eines Kündigungsurteils im Vorprozess Nachforschungen über die Rechtzeitigkeit der Aufkündigung anstellt (siehe Hans W. Fasching, Kommentar zu den Prozessgesetzen, IV. Band, Wien 1971, S 519 Anm 28).
6.3. Entgegen der Rechtsauffassung der VBI ist indessen eine uneingeschränkte analoge Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Wiederaufnahme im Verwaltungsverfahren nicht angezeigt. Denn im Zivilprozess stehen sich grundsätzlich gleichwertige private Interessen gegenüber (was auch die einseitige Berufung einer Partei auf die Eigentumsgarantie ausschliesst; vgl hierzu StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200 Erw 4]). Entsprechend ist es im Zivilprozess dem Wiederaufnahmegegner nur bei Vorliegen besonders triftiger Gründe zumutbar, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgerollt wird.
Im Verwaltungs- bzw hier konkret im Bauverfahren stehen jedoch den privaten Interessen des Bauwerbers die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauvorschriften gegenüber. Dieses öffentliche Interesse spricht aber gerade für die Korrektur der allenfalls unrichtigen tatsächlichen Grundlage einer behördlichen Verfügung oder Entscheidung, und sei dies auch erst in einem Wiederaufnahmeverfahren. Zwar besteht auch ein öffentliches Interesse an der Beständigkeit rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen. Dieses Rechtssicherheitsinteresse hat aber in der Regel vor den Interessen an einer auf korrekten Fakten beruhenden E zurückzutreten. Insbesondere ist das Verschuldenskriterium wesentlich weniger stark zu gewichten als im Zivilprozess. Wenn der Wiederaufnahmewerber das Vorbringen von entscheidungswesentlichen nova nicht geradezu grobfahrlässig oder gar mutwillig im Vorverfahren unterlassen hat, ist dem Wiederaufnahmeantrag folglich stattzugeben.
6.4. Im Beschwerdefall trifft die Bf zwar, wie ausgeführt, ein gewisses Verschulden an der Nichtvornahme entsprechender Abklärungen während des Baueinstellungs- und insbesondere des Planänderungsverfahrens. Nachdem das Vorgehen der Bf aber, wie ebenfalls ausgeführt, durchaus verständlich ist, kann von Grobfahrlässigkeit oder gar Mutwilligkeit offensichtlich nicht die Rede sein. Den Bf ist deshalb zuzustimmen, dass es im Lichte ihrer von Art 34 LV geschützten Eigentümerinteressen unverhältnismässig wäre, wegen ihres nur leichten Verschuldens an der verspäteten Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen die Wiederaufnahme zu versagen. Die vorliegende VBI-Entscheidung verstösst insoweit gegen die Eigentumsgarantie und ist somit als verfassungswidrig aufzuheben.
7. Der von den Bf gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung ist aufgrund der nunmehrigen E in der Hauptsache hinfällig geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Zum Kostenspruch ist darauf zu verweisen, dass der StGH in ständiger Rechtsprechung zum StGH-Verfahren den Maximalstreitwert auf CHF 100 000.00 festgesetzt hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7 Erw 6]). Der vom Bf angegebene Streitwert von CHF 150 000.00 war entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (siehe hierzu StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77 ff]).