StGH 2002/89
Der Staats-als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. April 2003, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Wolfgang Seeger als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender, als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und lic.iur. Marzell Beck als stellvertretende Richter sowie Brigitte Rolland als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G M
vertreten durch:
Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 11. 12. 2002 zu12Ur.2002.70 sowie14EU.2002.333
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'000.--)
entschieden:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 56.-- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil und Beschluss vom 11. Dezember 2002 hat das Obergericht, 2. Senat, die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigt.
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, vier Vergehen gemäss den entsprechenden Buchstaben (literae) des Art. 15 Sorgfaltspflichtgesetz gemäss alter Fassung (LGBl. 1996 Nr. 116; nachfolgend: aSPG) begangen zu haben. Diese vier Vergehen stünden in Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung zu J C S. Er habe als Rechtsanwalt und Treuhänder nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit J C S am 4. Februar 1999 hinsichtlich der Transaktion vom 26. Februar 1999 von USD 5'751'662,11 vom Konto der
P. B. G I Ltd. bei der Y Bank auf das Konto Nr. 052xxx0AE, lautend auf G M, bei der X Bank sowie der weiteren Verwendung für 14 Gesellschaften in der Zeit vom 24. bis 29. März 1999 verschiedene Vergehen nach Art. 15 aSPG begangen.
1.1. Am 26. Februar 1999 habe er die wirtschaftlich berechtigten Personen an diesen Vermögenswerten nicht gemäss Art. 5 Abs. 1 aSPG mit Adresse in den Akten festgehalten, obwohl Zweifel bestanden, ob es sich beim Vertragspartner um die wirtschaftlich berechtigte Person gehandelt habe.
1.2. Am 19. Oktober 1999 habe er die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht gemäss Art. 7 aSPG wiederholt, obwohl im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über diese entstanden waren.
1.3. Am 19. Oktober 1999 habe er die gemäss Art. 9 Abs. 2 aSPG gebotene Mitteilung an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
1.4. Im September 1999 habe er nach einem zeitlich nicht bestimmbaren Gespräch mit J C S in Feldkirch keine Unterlagen oder Belege gemäss Art. 10 Abs. 1 aSPG erstellt, welche fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 aSPG ermöglichten.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei der Tagessatz mit CHF 210,-- bestimmt wurde. Die Strafe wurde gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen. Ferner wurde gemäss § 38 StGB die vom Beschuldigten erlittene Vorhaft vom 13. Mai 2000, 12.00 Uhr, bis 7. Juli 2000, 17.00 Uhr, auf die Geldstrafe angerechnet.
1.6. Das Obergericht führte sehr ausführlich aus, warum welches Vergehen begangen worden sei. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.
2. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof. In der ausführlichen Beschwerde macht er als Beschwerdegründe
die Verletzung des Anspruchs auf das Recht der Verteidigung und des Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. auf ein "fair trial" gemäss Art. 6 EMRK;
die Verletzung des Anspruchs auf Einhaltung der strafrechtlichen Garantien nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK, insbesondere auf Einhaltung des Grundsatzes "nullum crimen sine lege stricta";
die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung gemäss Art. 43 LV und
die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV
geltend, wobei er die Entscheidung des Obergerichtes seinem gesamten Inhalte nach anficht.
Er beantragt die Feststellung, dass er durch die Entscheidung des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und dass deshalb diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuweisen sei. In eventu beantragt er die Überprüfung von Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 lit. e) des Sorgfaltspflichtgesetzes sowohl in der Fassung LGBl. 1996 Nr. 16 als auch in der Fassung LGBl. 2000/213 hinsichtlich ihrer Verfassungs-und Gesetzesmässigkeit. Gleichzeitig beantragt er auch die Aufhebung der Entscheidung des Obergerichtes sowie die Rückweisung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes. Für beide Fälle beantragt er die Überbindung der Tragung der Kosten an das Land Liechtenstein.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werden die Argumente des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsbegründung dargestellt und gewürdigt.
3. Der Beschwerdeführer hatte das Urteil des Obergerichtes am 18. Dezember 2002 erhalten und die Beschwerde am 30. Dezember 2002 bei der Post aufgegeben. Sie traf am 7. Januar 2003 bei der Regierungskanzlei ein und wurde sogleich an den Staatsgerichtshof weitergereicht.
4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 wurde dem Obergericht die Beschwerde vom 30. Dezember 2002 zur Kenntnis gebracht und dieses zur Gegenäusserung sowie zur Übermittlung der Akten eingeladen. Die Vorakten wurden übermittelt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.
5. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wurde die Beschwerde auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schreiben vom 28. Januar 2003 eine entsprechende Gegenäusserung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2003 zur Kenntnis gebracht.
Die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft nimmt direkt Bezug auf die Beschwerde und soll daher gemeinsam mit dieser bei den Entscheidungsgründen behandelt werden.
6. Der Staatsgerichtshof hat, soweit erforderlich, die Vorakten beigezogen und wie aus dem Spruch ersichtlich in nicht-öffentlicher Verhandlung entschieden.
1. Die Entscheidung des Obergerichtes vom 11. Dezember 2002, 14 EU.2002.333, ist gemäss § 235 StPO endgültig. Sie bestätigt das erstrichterliche Urteil in vollem Umfange. Zudem wird keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen. Somit liegt eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung vor, gegen die kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann. Die Beschwerde wurde rechtzeitig am 30. Dezember 2002 (Poststempel) aufgegeben, womit die 14-tägige Frist eindeutig gewahrt wurde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 126 Abs. 3 ZPO: die Verweisung von Art. 17 StGHG auf Art. 88 und 103 LVG).
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK geltend.
Art. 33 LV bietet besondere staatliche Garantien im Zusammenhang mit Verfahren im Bereich des Strafrechts. Art. 6 EMRK garantiert ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Eine Verletzung dieser Grundrechte liegt immer dann vor, wenn elementare verfahrensrechtliche Vorschriften im Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten verletzt worden sind (hierzu: Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS 20, S. 233 ff.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 19992, Rz. 473 ff.)
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Strafverfahren ein schwerwiegender Verstoss gegen das Unmittelbarkeitsprinzip, welches in § 205 StPO festgeschrieben ist, erfolgt sei. Gemäss § 205 StPO müssten Aktenstücke, welche im Strafverfahren Eingang finden sollen, vorgelesen werden. Hiervon könne nur dann abgewichen werden, wenn der Beschuldigte auf eine Verlesung verzichte. Eine Verlesung habe unbestrittenermassen nicht stattgefunden; ebenso habe der Beschuldigte, also der Beschwerdeführer, hierauf auch nicht verzichtet. Das Obergericht habe diesen Mangel toleriert.
Das Obergericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Landgericht mit Schreiben vom 4. September 2002 dem Verteidiger und dem Staatsanwalt mitgeteilt habe, welche Aktenstücke von Amtes wegen zur Verlesung beabsichtigt seien. In der Schlussverhandlung vom 23. September 2002 seien dann auch die im Schreiben vom 4. September 2002 angeführten Aktenstücke dargetan worden. Diese Aktenstücke seien zwar nicht wörtlich verlesen worden, was vom Verteidiger auch nicht beantragt worden sei. Hingegen habe der Verteidiger bei einzelnen Aktenstücken mitgeteilt, dass er mit deren Verlesung nicht einverstanden sei. Daraufhin seien diese Aktenstücke dem Verfahren auch nicht zugrundegelegt worden (S. 46 des Urteiles). Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch gegen das laut diktierte Protokoll keinen Einwand erhoben. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er auf die wirkliche Verlesung der Aktenstücke verzichte. Damit seien aber auch nur jene Aktenstücke nach § 205 StPO Gegenstand der Schlussverhandlung geworden, gegen welche der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben habe.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Gegenäusserung vom 28. Januar 2003 auf die gleichen Aspekte hin.
Das Unmittelbarkeitsprinzip, welches in § 205 StPO niedergelegt ist, ist ein wichtiger Grundsatz des Strafverfahrens. Der Richter soll unmittelbar Kenntnis von den relevanten Aktenstücken und Beweisen erhalten. Der Beschuldigte soll die Möglichkeit haben, auf die ihn belastenden Beweise einzugehen und ihn entlastende Beweise in der Verhandlung vorzulegen. Somit hat jeder Beschuldigte Anspruch darauf, dass bei der Schlussverhandlung alle Aktenstücke auch wirklich verlesen werden.
Nachdem regelmässig im Untersuchungsverfahren verschiedene Einvernahmen durchgeführt und protokolliert und auch verschiedenste Aktenstücke gesammelt werden, in die sowohl das Gericht als auch der Beschuldigte Einblick haben, muss es aber möglich sein, die Schlussverhandlung von unnötigen Verlesungen zu entlasten. Es reicht, wenn der Richter die entsprechenden Aktenstücke in der Schlussverhandlung dartut und dies im Einvernehmen mit dem Beschuldigten geschieht. Wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger vor der Schlussverhandlung ausdrücklich die Verlesung bestimmter Akten ablehnte und zu anderen nicht Stellung nahm, wäre es wider Treu und Glauben, wenn er nun im Nachhinein behauptet, das Unmittelbarkeitsprinzip sei verletzt.
2.2. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, durch die Verurteilung wegen des Vergehens nach Art. 15 Abs. 1 lit. e aSPG in seinen fundamentalen Verteidigungsrechten bzw. seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt zu sein. Art. 15 Abs. 1 lit. e aSPG sanktioniere die Tatsache, dass eine Mitteilung an die Dienststelle für Bankenaufsicht nach Art. 9 Abs. 2 aSPG unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Treuhänder und Rechtsanwalt Vermögenswerte von J C S entgegengenommen. Hiermit gerate er als Treuhänder in Konflikt mit Art. 11 TrHG und als Rechtsanwalt in Konflikt mit Art. 15 RAG. Es fehle nun aber im alten Sorgfaltspflichtgesetz eine Ausnahmeregelung, welche dem Beschwerdeführer den Bruch der gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflicht ermöglichen würde. Dies stelle nämlich einen disziplinarrechtlichen Verstoss dar. Zudem sei der Beschwerdeführer ursprünglich noch als Mittäter von J C S qualifiziert worden. Dies hätte für ihn bedeutet, dass eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 2 aSPG eine Selbstanzeige dargestellt hätte, was aber den Prinzipien von Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK widerspreche.
Der Beschwerdeführer macht somit geltend, dass Art. 9 Abs. 2 aSPG von ihm verlange, dass er mit anderen Bestimmungen in Konflikt gerate und er sich zudem selbst anzeigen müsse, was nicht zulässig sei.
Gegenstand des Sorgfaltspflichtgesetzes sowohl in alter wie auch in neuer Fassung sind die berufliche Sorgfalt bei der Entgegennahme von Vermögenswerten. Sowohl nach altem wie nach neuem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen sowohl Rechtsanwälte als auch Treuhänder diesem Gesetz. Die Tätigkeiten als Treuhänder fallen jedenfalls nicht unter die Privilegierung von § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO (vgl. hierzu auch StGH 1999/58, E. 4.3 mit weiteren Verweisen). Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt und Treuhänder gehalten, die entsprechenden Geschäfte sorgfältig voneinander zu trennen. Im vorliegenden Fall liegt aber inhaltlich jedenfalls ein Treuhandmandat vor.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, dass Art. 9 Abs. 2 aSPG ihn zu einer Vorgehensweise zwinge, mit der er geltendes Disziplinarrecht und allenfalls haftungsrechtliche Bestimmungen verletze. Nun geht das aSPG, als das jüngere und speziellere Gesetz, dem Treuhändergesetz und dem Rechtsanwaltsgesetz vor.
Anlässlich der Novelle des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2000/213, wurde auch Art. 9 Abs. 3 SPG neu formuliert. Es wird nun ausdrücklich festgehalten, dass derjenige, welcher eine Mitteilung gemäss Abs. 2 vornimmt, von jeglicher Haftung befreit ist, wenn er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Sofern die Mitteilung nicht vorsätzlich falsch erfolgte, ist sie im strafrechtlichen Sinne auch nicht rechtswidrig. In den Gesetzesmaterialien heisst es hierzu ausdrücklich, dass Art. 9 Abs. 3 (neu) eine Klarstellung sei: "Damit die Meldepflicht für den betroffenen Sorgfaltspflichtigen nicht zur vermeintlichen Gradwanderung dahingehend wird, ob nun ein ausreichender begründeter Verdacht vorliegt oder nicht, oder ob er durch die erfolgende Mitteilung an das Amt für Finanzdienstleistungen oder die Staatsanwaltschaft seine Geheimhaltungspflichten in rechtswidriger Weise verletzt, schafft Art. 9 Abs. 3 der Vorlage Klarheit." (Bericht und Antrag Nr. 48/2000, zitiert nach SPG samt Nebenerlassen, Ivo Elkuch u.a., Schaan 2001, S. 37).
2.3. Der Beschwerdeführer hält auch die Verwendung eines Aktenvermerkes über ein Gespräch mit J C S als unzulässig. Er habe dieses Gespräch als Rechtsanwalt oder Treuhänder von Herrn S geführt. Auch hier ist mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass das Zeugnisentschlagungsrecht gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nur auf eine rechtsanwaltliche Tätigkeit, aber nicht auch auf diejenige Tätigkeit, die dem Treuhänder zuzuordnen ist, eingeschränkt ist (vgl. 1999/58, S. 6; OGH 9 Rs 143/97 in LES 1998, 230 [231 f.]).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit dem angefochtenen Urteil der in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK verankerte Grundsatz "nullum crimen sine lege stricta" verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für einen Sachverhalt verurteilt worden, der unter keinen gesetzlichen Straftatbestand falle.
In der Praxis zeigen sich Probleme mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege stricta" selten darin, dass überhaupt keine Norm vorhanden ist, welche eine Bestrafung rechtfertigen könnte. Das Problem liegt vielmehr darin, was einer bestimmten Strafnorm entnommen werden darf. Es ist sowohl in der Literatur zu § 1 StGB als auch zu Art. 7 EMRK anerkannt, dass eine Auslegung von Strafbestimmungen möglich und zulässig, aber das Schaffen von neuem Strafrecht durch Analogie verboten ist (vgl. Otto Leukauff/Herbert Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Eisenstadt 1992, 3. Aufl., § 1 Rz 7 ff.; Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK-Kommentar), 2. Aufl., Strassburg 1996, Art. 7 Rz 2; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 533).
Es kann dabei im Einzelfall recht schwierig sein, die Grenze zwischen zulässiger Auslegung und verbotener Analogie zu ziehen. Vital Schwander meinte hierzu: "Unsicher zeigt sich aber die Praxis, wenn sie die Grenze zwischen der erlaubten extensiven Auslegung und der verbotenen Analogie oder freien Rechtsfindung praeter legem ziehen soll. Nach richtiger Lehre liegt ausdehnende Interpretation vor, solange die gefundene Rechtsregel noch mit dem Wortlaut des Gesetzes, dem Gesetzestext vereinbar ist. Analogie oder freie Rechtsfindung praeter legem ist dann anzunehmen, wenn der gefundene Rechtssatz von dem Gesetzestext nicht mehr gedeckt ist [.....]" (zitiert nach Artur Wolffers, Zum Legalitätsprinzip im Schweizerischen Strafrecht, in: ZBJV 1986, S. 574).
Auch die Strassburger Praxis zu Art. 7 EMRK anerkennt, dass es die Rechtsprechung braucht, um Begriffe in Tatbeständen strafrechtlicher Normen zu erläutern: "Dass Begriffe in Tatbeständen strafrechtlicher Normen häufig nur unter Berücksichtigung der Rechtsprechung verstanden werden können, hindert nicht, dass die Strafbarkeit genügend bestimmt ist" (Fro-wein/Peukert, a.a.O., Art. 7 Rz 4). So ist es insbesondere möglich, dass eine Strafnorm im Laufe der Zeit strenger ausgelegt werden kann, als es ursprünglich getan wurde (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 536 zur Auslegung von Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend Landfriedensbruch). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Menschenrechtskommission festgehalten hatte, dass eine ausdehnende Auslegung von Strafgesetzen problematisch sein könne, wenn eine entsprechende Auslegung nicht schon lange Zeit vor der Verurteilung bekannt sei (vgl. Fro-wein/Peukert, a.a.O., Art. 7 Rz 4).
3.1. Der Beschwerdeführer sei deswegen verurteilt worden, weil er u.a. die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 5 aSPG nicht festgestellt habe (Art. 15 Abs. 1 lit. b aSPG) und weil er die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 7 nicht wiederholt habe (Art. 15 Abs. 1 lit. c aSPG). Dabei werde übersehen, dass er gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG gar nicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Geschäftsverkehr zwischen Geschäftspartnern, die gemäss Art. 2 demselben Gesetz unterstehen, verpflichtet gewesen wäre. Die Y Bank habe zuvor die Vermögenswerte gehalten.
Das Obergericht setze sich mit dieser Bestimmung gar nicht mehr auseinander. Das Landgericht habe noch festgehalten, dass die Ausnahmeregelung von Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG nur im Geschäftsverkehr zwischen Geschäftspartnern, die gemäss Art. 2 aSPG dem Gesetz unterstehen, greife. Der Beschwerdeführer sei mit der Y Bank in keiner vertraglichen oder sonstigen vergleichbaren Beziehung gestanden. Der Beschwerdeführer hält hingegen fest, dass es keine eigentliche vertragliche Beziehung zwischen den Finanzintermediären geben müsse, damit Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG Anwendung finden könne. Es sei geradezu logisch, dass im liechtensteinischen Treuhandwesen Vermögenstransaktionen, etwa nach einem Wechsel des Treuhänders vom alten zum neuen Treuhänder, erfolgen können, ohne dass Abklärungen getroffen werden müssten.
Dies werde eindrücklich belegt durch die parlamentarischen Materialien, konkret durch die Diskussion, welche am 21. März 1996 im Landtag geführt wurde (mit Verweis auf das Protokoll der Landtagssitzung vom 21. März 1996, S. 286 ff., vor allem S. 288 und 289). Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Beschwerdeführer sich auf die gesetzliche Vermutung stützen durfte, dass die Y Bank alle Abklärungen getroffen habe, nachdem er ja von dieser die Geschäftsbeziehung mit J C S übernommen habe.
Die Y Bank habe ja bei der Übergabe der Geschäftsbeziehung festgehalten, dass sie die Vermögenswerte nicht wegen vermuteter krimineller Handlungen, sondern deswegen nicht mehr wollte, weil die Gelder "gepoolt" gewesen seien und einem unrealistischen Anlageprogramm zugeführt werden sollten. Die Y Bank habe über die vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen verfügt, sodass keine Feststellungen nach Art. 5 aSPG und auch keine Wiederholung nach Art. 7 aSPG notwendig gewesen seien.
Aus all dem ergebe sich, dass in bezug auf die Verurteilungen zu den Art. 5 und 7 aSPG der Grundsatz "nullum crimen sine lege stricta" verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Vermögenswerte von der Y Bank übertragen erhalten und deshalb habe für ihn gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG keine Verpflichtung bestanden, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen bzw. eine solche Feststellung zu wiederholen.
3.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2003 fest, dass die Y Bank entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht kannte, sondern von J C S über diese getäuscht worden sei. Die zuständige Vertreterin der Y Bank habe in der Schlussverhandlung erklärt, dass die Bank den Verdacht hatte, von J C S über die wirtschaftlich Berechtigten an den Geldern getäuscht worden zu sein.
3.3. Im vorliegenden Fall ist für die Frage, ob eine Bestrafung nach Art. 15 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 aSPG und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 aSPG aus verfassungsrechtlichen Ueberlegungen zulässig ist, zu prüfen, ob die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG Anwendung findet oder nicht.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die in der ersten Lesung zum aSPG im Landtag getätigten Äusserungen und Diskussionen. Diese helfen seiner Argumentation allerdings nicht. Im Gegenteil: die Diskussionen belegen, dass es um vertragliche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen geht, in denen der Treuhänder für eine juristische Person oder eine natürliche Person als Finanzintermediär im Verkehr mit der Bank auftritt (vgl. z.B. Anfrage von Abg. Rudolf Lampert, Landtagsprotokolle 1996, S. 286 und die Antwort der Regierung, S. 288; vgl. auch Abg. Gebhard Hoch und die Antwort der Regierung in der Schluss-Lesung des Gesetzes: Landtagsprotokoll 1996, S. 859 f.).
Mit der Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG sollte vermieden werden, dass zwei (oder mehrere) Finanzintermediäre, die demselben Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen und ein-und dieselbe Kundenbeziehung betreuten, den Sorgfaltspflichten nachkommen müssen. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn ein Treuhänder für seinen Kunden bzw. die für diesen errichtete Entität (Gesellschaft, Stiftung, Trust etc.) eine Bankbeziehung eröffnet. Dabei hatte der Treuhänder alle nach dem aSPG erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlich Berechtigten zu treffen, ohne dass dies die Bank ebenfalls hätte vornehmen und dokumentieren müssen.
Der vom Beschwerdeführer herangezogene Fall, dass ein Finanzintermediär von einem anderen die Geschäftsbeziehung übernimmt, befreit diesen nicht von der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG. Dies aus folgenden Überlegungen: Nach den Bestimmungen der Art. 7 bis 9 aSPG bestand die Pflicht, die Geschäftsbeziehung zu überwachen. Im ersten Fall, in dem zwei (oder mehrere) Finanzintermediäre einund dieselbe Geschäftsbeziehung betreuten, war immerhin ein Finanzintermediär in der Lage, dies zu tun, da er über alle notwendigen Informationen verfügte. Im zweiten Fall, in dem ein Finanzintermediär einen anderen ablöste, hätte der erste die Geschäftsbeziehung nicht mehr überwachen können, da er über keine neuen Informationen mehr verfügte und der übernehmende Finanzintermediär hätte nicht überwachen können, da er den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht kannte. Somit hätte also kein Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung überwachen können, was mit Sinn und Zweck des Sorgfaltspflichtgesetzes nicht vereinbar ist.
Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 1 lit. d aSPG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet.
Ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 LV sowie Art. 7 EMRK liegt somit nicht vor.
4. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Recht auf Begründung (Art. 43 LV) verletzt sei.
Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass die Stichhaltigkeit eines Urteiles überprüft werden kann. Nun wird aber der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Es gibt keinen generellen Anspruch auf eine ausführliche Begründung (StGH 1996/31, LES 1998, 125 [130, Erw. 3.1]). Es liegt auch dann keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor, wenn die Begründung des Obergerichtes falsch wäre. Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben ist und somit eine Bekämpfung des entsprechenden Urteiles oder der entsprechenden Entscheidung unmöglich ist, liegt ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
4.1. Der Beschwerdeführer legt sehr ausführlich dar, dass der Begründungspflicht im angefochtenen Urteil in bezug auf seine Verurteilung wegen Verletzung des Art. 15 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aSPG nicht nachgekommen worden sei. Art. 9 Abs. 2 aSPG verlangt eine Mitteilung an das Amt für Finanzdienstleistungen, sofern der dringende Verdacht besteht, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei im Zusammenhang steht. Nachdem Eigengeldwäsche zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar war, hätte es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um Gelder eines Dritten handeln müssen, damit die entsprechende Gesetzesbestimmung überhaupt zur Anwendung gelangen könne. Nachdem anfangs gegen J C S zwar der Verdacht auf schweren Betrug gemäss § 147 Abs. 2 StGB bestanden habe, aber nicht der dringende Verdacht wegen Geldwäschereihandlungen, könne diese Bestimmung nicht greifen.
Das Obergericht sei in seiner Beweiswürdigung von den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil abgewichen, ohne eine Beweiswiederholung durchgeführt zu haben. Das Erstgericht sei nämlich entgegen dem Obergericht zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass die Vortat nicht von J C S begangen worden sei. Es habe vielmehr der dringende Verdacht bestanden, dass J C S die fraglichen Vermögenswerte im Sinne von § 147 StGB betrügerisch erlangt habe. Nachdem dieser Aspekt vom Obergericht aber nicht entsprechend begründet worden sei, liege ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor.
Das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich der Verurteilung in Punkt 1 des Urteilsspruches im Sinne von Art. 43 LV verfassungswidrig. In diesem Punkt werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26. Februar 1999 gemäss Art. 5 Abs. 1 aSPG die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen unterlassen. Nach Ansicht des Obergerichtes wäre er an diesem Tag verpflichtet gewesen, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen. Es fehlten nun aber Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer am 26.2.1999 bekannt gewesen wäre, dass die besagten Anleger und nicht J C S am transferierten Vermögen wirtschaftlich berechtigt waren. Festgestellt worden sei lediglich der Ablauf der Dinge im Februar 1999 bis zur Überweisung der Gelder auf das Konto des Beschwerdeführers. Für ihn sei J S immer der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Es gebe keine anderen Feststellungen im Urteil.
4.2. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass Art. 43 LV verletzt sei, weil für seine Verurteilung wegen Verletzung von Art. 9 Abs. 2 aSPG keine Begründung gegeben sei, rügt er das falsche Grundrecht. Bei der Frage nämlich, ob der Verdacht auf Geldwäscherei bedeutet, dass Geldwäscherei im Sinne von § 165 StGB vorliegen muss oder ob die Formulierung, dass die Tat mit Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches "im Zusammenhang" steht bedeutet, dass auch entsprechende Vortaten gemeint sind, handelt es sich um eine Auslegungsfrage, welche entweder im Lichte von Art. 33 Abs. 2 LV oder unter der Verletzung des Willkürverbots gerügt werden müsste.
Der Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf eine Verletzung der Begründungspflicht auch den Umstand, dass das Obergericht in seiner Beweiswürdigung von Feststellungen ausgegangen sei, die gänzlich fehlten. Auch hier rügt der Beschwerdeführer das falsche Grundrecht. Fehlende Feststellungen in einem Strafurteil müssen im Rahmen der Willkürrüge behandelt werden. Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtsgenügliche Begründung vor, auch wenn sie sich auf Feststellungen stützt, die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht existieren.
Eine Verletzung von Art. 43 LV liegt demgemäss nicht vor.
5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich im Schlussteil seines Schriftsatzes in sehr ausführlicher Weise die Verletzung des Willkürverbotes geltend. Sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die Sachverhaltsfeststellungen seien grob unrichtig.
Das Willkürverbot ist die letzte Verteidigungslinie des Rechtes gegenüber derart offensichtlichem Unrecht, das in einem modernen Rechtstaat nicht toleriert werden kann. Der Staatsgerichtshof urteilt daher nicht wie eine vierte erkennende Instanz, sondern hat nur dann einzuschreiten, wenn eine Entscheidung nicht vertretbar ist. Er legt die entsprechenden Bestimmungen zwar wie ein viertinstanzlicher Richter aus, zieht aber aus der gefunden Auslegung andere Schlüsse als die Richter der ordentlichen Instanzen. Somit ist Willkür auch dann noch nicht gegeben, wenn eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert würde (zum Ganzen: Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein - Entstehung, Ausgestaltung, Bedeutung und Grenzen, in: Liechtenstein Politische Schriften, Band 32 (75 Jahre Staatsgerichtshof), Herbert Wille (Herausgeber) S. 57 ff.). Im Verhältnis zu konkreten anderen Grundrechten ist das Willkürverbot als subsidiär anzusehen.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Willkür" zuerst, dass die Lösung der Verjährungsproblematik im angefochtenen Urteil willkürlich erfolgt sei.
5.1.1. Das Obergericht sei auf S. 54 seines Urteiles zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Delikten nach Art. 15 aSPG um echte Unterlassungsdelikte handle. Es habe bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung eine Handlungspflicht bestanden. Mit Einleitung des Verfahrens vom 5. Mai 2000 sei der Verlauf der Verjährungsfrist gehemmt worden, weshalb auch keine Verjährung eingetreten sei. Somit sei das Vergehen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 aSPG vor Einleitung des Strafverfahrens am 5.5.2000, nämlich schon am 26. Februar 2000, verjährt gewesen.
Aber auch unabhängig von diesen Ausführungen sei eine Verjährung selbst nach den unrichtigen Ansätzen im angefochtenen Urteil längst eingetreten. In bezug auf das aSPG sei gegen den Beschwerdeführer am 5.5.2000 die Strafuntersuchung wegen Verdachts der Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. d und e aSPG eingeleitet worden. Wegen des Vergehens nach Art. 15 Abs. 1 lit. b aSPG sei kein Strafverfahren eingeleitet oder eine Strafuntersuchung durchgeführt worden. Massgebend sei aber, dass die gerichtlichen Verfolgungsschritte sich auf die gleiche Tat beziehen, deren Verjährung geprüft wird. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Als Tat sei nämlich nur die Überweisung der P.B. Global Investments Ltd. in Höhe von USD 5,7 Mio. an den Beschwerdeführer und die weitere Verwendung dieser Gelder bezeichnet worden. Dies beziehe sich aber eindeutig nur auf Art. 9 aSPG und somit die Straftatbestände nach Art. 15 Abs. 1 lit. d und e aSPG. Es sei während des ganzen Jahres 2000 keine Ausdehnung des Strafantrages auf Art. 15 Abs. 1 lit. b aSPG vorgenommen worden. Erst im Strafantrag vom Frühjahr 2002 sei diese Straftat gerichtsanhängig geworden, womit diese in jedem Fall verjährt sei.
5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass in der Antragstellung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2000 und im Beschluss und in der Verfügung des Landgerichtes vom 5. Mai 2000 jener historische Sachverhalt, der nun noch Gegenstand des Schuldspruches war, Gegenstand der Untersuchungshandlungen gegen den Beschwerdeführer war.
Unabhängig davon sei die Strafbarkeit der Taten aber jedenfalls nicht verjährt und zwar aus dem Grund des § 58 Abs. 2 StGB. Gehe man vom Urteilsspruch aus, so habe der Beschuldigte (der Beschwerdeführer) die erste ihm angelastete Tat am 26. Februar 1999 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Delikt betrage ein Jahr. Während der Verjährungsfrist, nämlich im September 1999 und Oktober 1999, habe er die weiteren strafbaren Handlungen begangen, die dem Schuldspruch zugrundegelegt wurden. Der Beschwerdeführer habe somit während der Verjährungsfrist der ersten ihm angelasteten strafbaren Handlung (Tatzeit Februar 1999) neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (nämlich weitere Vergehen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz) begangen. Gemäss § 58 Abs. 2 StGB tritt die Verjährung aber in diesem Fall nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Das heisst, dass im gegenständlichen Fall keine der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen für sich allein verjähren kann, sondern dass die Verjährung aller dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen nur gemeinsam eintreten kann.
5.1.3. Diese Ausführungen, die auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, sind richtig. Das Fehlverhalten vom Februar 1999 hinsichtlich der einzelnen Tatbestände des Art. 15 aSPG hat sich im September und Oktober 1999 wiederholt, weshalb diese Taten nur gemeinsam verjähren.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die allgemeine Auslegung und Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 aSPG im angefochtenen Urteil willkürlich sei.
5.2.1. Er habe am 26.2.1999 keinesfalls das Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. b aSPG verwirklicht. An diesem Tag seien dem Beschwerdeführer die besagten Vermögenswerte auf sein Konto überwiesen worden. Das Obergericht gehe nun im Einklang mit dem Erstgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am selben Tag die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht festgestellt habe, obwohl er Zweifel daran gehabt habe, ob J S wirtschaftlich Berechtigter sei. Willkürlich sei schon die Tatsache, dass das Obergericht ihm zumute, am Tag der Vermögenstransaktion bereits die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. Es habe sich um rund 28 Personen gehandelt, weswegen es unmöglich gewesen sei, am 26. Februar 1999 schon alle Namen, Adressen etc. zu haben.
Weiters werde vom Obergericht nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer seinen Geschäftspartner R R damit beauftragt hätte, die Adressen zu erfassen. Es sei auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mehrfach von J S die Adressen der Anleger eingefordert habe. Er habe somit alle ihm zumutbaren Schritte unternommen. Allenfalls wäre eine Verurteilung erst für einen Zeitpunkt möglich gewesen, der mit der Verwirklichung des Abfindens mit der Unvollständigkeit gegeben gewesen wäre. Dies wäre allenfalls weit nach dem 26. Februar 1999 der Fall gewesen.
5.2.2. Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen besteht gemäss der unzweifelhaften Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 aSPG bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung. Die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Somit erfolgte aber die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung dieser Pflicht zu Recht.
5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass auch die Verurteilung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 aSPG willkürlich sei.
5.3.1. Er verweist zunächst auf die Verjährungsproblematik, welche vorstehend schon behandelt wurde. Er sei im angefochtenen Urteil wegen Nichtwiederholung der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen am 19.10.1999 für schuldig erkannt worden. Es könne aber vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, am selben Tag, an dem er Zweifel über die Vollständigkeit der Anleger haben musste, die Wiederholung der Feststellung durchzuführen. Es sei willkürlich, zu verlangen, dies alles am gleichen Tage zu erledigen. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass er mehrfach versucht habe, von J S die entsprechenden fehlenden Adressen zu erhalten. Auch sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1999 eine Stellungnahme eines Juristen der Universität Florida erhalten hatte, wonach das Partnership Agreement, mit welchem diese Gelder durch J S gesammelt worden seien, gültig wäre. Das Urteil sei widersprüchlich, wenn man ihm vorwerfe, er habe keine neuerlichen Abklärungen vorgenommen, da er dies doch offensichtlich versucht habe.
Ebenfalls bestehe Willkür darin, dass man ihm vorwerfe, gleichzeitig die Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. b (Unterlassung der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person) und lit. c aSPG (mangelnde Wiederholung der Feststellung) begangen zu haben. Es sei nun aber unmöglich, gleichzeitig wegen des Vorwurfes der unterbliebenen Abklärung und danach wegen der unterbliebenen Wiederholung der Abklärung verurteilt zu werden.
5.3.2. Die Staatsanwaltschaft widerspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte habe im Februar 1999, wie aus dem Urteil ersichtlich, eine Liste mit 28 Namen von wirtschaftlich Berechtigten, bei denen die Adressen fehlten, erhalten. Monate später habe der Beschuldigte neue Listen mit 48 wirtschaftlich Berechtigten und später mit 54 wirtschaftlich Berechtigten erhalten. Selbstverständlich habe er diese neuen wirtschaftlich Berechtigten auch als solche feststellen müssen und bezüglich der bisherigen wirtschaftlich Berechtigten neuerliche Feststellungen treffen müssen.
5.3.3. Betreffend den Vorwurf, dass Verjährung schon eingetreten sei, kann auf die Ausführungen unter 5.1 verwiesen werden. Wie ebenfalls schon ausgeführt wurde, verlangt das Gesetz, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies bedeutet, dass die Geschäftsbeziehung nicht eröffnet werden darf, bevor die entsprechenden Informationen nicht vorhanden sind. Was die Ueberlegung des Beschwerdeführers anbelangt, dass es denkunmöglich sei, eine Wiederholung (Art. 7 SPG) der unterlassenen Feststellungen (Art. 5 SPG) zu verlangen, so ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin hinsichtlich einiger wirtschaftlich Berechtigter Feststellungen getroffen hatte und er nach Entstehen von Zweifeln die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten hätte wiederholen müssen.
5.4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Verurteilung nach Art. 15 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aSPG ebenfalls in willkürlicher Art und Weise erfolgt sei.
5.4.1. Damit eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 2 aSPG erfolgen könne, müssten hohe Anforderungen an den dringenden Verdacht, dass die Transaktion mit Geldwäscherei in Zusammenhang stehen könnte, gesetzt werden. Nun sei aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes eindeutig nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich den dringenden Verdacht eines schweren Betruges hatte, den J S begangen haben könnte. Er habe keinen Verdacht betreffend Geldwäschereihandlungen gehabt. Damals sei im übrigen die Eigengeldwäsche straffrei gewesen.
Willkürlich sei das angefochtene Urteil zur Verurteilung nach dem gegenständlichen Faktum auch deswegen gewesen, weil das Obergericht den Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt, als für den Beschwerdeführer eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 aSPG bestanden habe, bereits ein Strafverfahren zu der urteilsrelevanten Vermögenstransaktion anhängig gewesen sei. Es sei nun willkürlich und als überspitzter Formalismus zu sehen, dass man ihm vorwerfe, er habe die Meldepflicht nicht eingehalten. Der gegenständliche Sachverhalt sei nämlich bereits im Juli 1999 mittels Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht worden. Wenn er am 19.10.1999 den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 9 Abs. 2 aSPG hätte haben und eine Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen hätte erstatten müssen, so mache dies keinen Sinn. Der Beschwerdeführer sei nämlich bis zu jenem Zeitpunkt am 19.10.1999 schon mehrfach einvernommen worden und habe verschiedene Unterlagen abgegeben. Eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 2 aSPG wäre daher sinnlos gewesen.
5.4.2. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Gegenäusserung fest, dass auch diese Ausführungen in der Beschwerde nicht zutreffend seien. Der fragliche Sachverhalt war den Strafverfolgungsbehörden bei Erstattung der Strafanzeige keineswegs näher bekannt. Der Beschwerdeführer aber hätte die näheren Umstände bereits damals gekannt und hätte durch eine Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen, wie es in Art. 9 Abs. 2 aSPG vorgesehen ist, zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig die gebotene Mitteilung an das Amt für Finanzdienstleistungen erstattet hätte, so wäre eine Vermögenssperre jedenfalls um Monate früher möglich gewesen, als sie dann tatsächlich zum Jahreswechsel 1999/2000 erfolgt sei. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen völlig sinnlos gewesen wäre.
5.4.3. Wie bereits ausgeführt, ist eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 2 aSPG nicht bloss dann vorzunehmen, wenn es sich um Geldwäscherei als solche handelt. Vielmehr ist eine Meldung auch dann vorzunehmen, wenn es sich um Transaktionen handelt, welche mit Geldwäscherei in Zusammenhang stehen. Bis zum 19.10.1999 haben verschiedene Ungereimtheiten, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlich Berechtigten und dem Hintergrund der Transaktionen, den dringenden Verdacht entstehen lassen, dass etwas mit dem vorliegenden Geschäft nicht stimmt. Die Tatsache, dass eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ergangen war und der Beschwerdeführer hierüber informiert und sogar befragt worden war, hätte ihn dazu veranlassen müssen, von sich aus im Sinne von Art. 9 Abs. 2 aSPG tätig zu werden (vgl. auch Bericht und Antrag zum Sorgfaltspflichtgesetz Nr. 106 / 1995, S.18). Damit hätte nämlich in der Tat das ganze Verfahren beschleunigt und hätten insbesondere die notwendigen Kontosperrungen rascher vorgenommen werden können.
In seiner Rüge wegen Verletzung des Rechtes auf Begründung nach Art. 43 LV führte der Beschwerdeführer aus, dass Eigengeldwäsche zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels gesonderter Strafbarkeit der Geldwäscherei bei Identität von Haupt- und Nachtäter eine Anzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 aSPG nicht erforderlich gewesen sei. Was von dieser Rechtsauffassung zu halten ist, hat die Regierung im Bericht und Antrag betr. die Abänderung des Sorgfaltspflichtsgesetzes vom 16. Mai 2000, Nr. 48/2000, S. 26, zum Ausdruck gebracht. Auch wenn der ursprüngliche Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 aSPG in der erwähnten Revision des Sorgfaltspflichtsgesetzes (LGBl 2000/213) explizit auf Vortaten zur Geldwäscherei erweitert worden ist, so hält die Regierung doch folgendes fest: "Im Endeffekt handelt es sich dabei ... nicht um eine Ausdehnung der Abklärungs- oder Meldungspflicht, sondern um eine Klarstellung. Eine sehr einschränkende Leseart des bisherigen Art. 9 SPG könnte zur Auffassung führen, dass für den Sorgfaltspflichtigen ein Zusammenhang mit Geldwäscherei dann nie bestehen kann, wenn die hinter einer Transaktion stehende Person selbst der Vortäter war."
5.5. Auch die Verurteilung wegen Art. 15 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 10 aSPG sei willkürlich, führt der Beschwerdeführer weiter aus.
5.5.1. Es fehlten Feststellungen, welche eine Verurteilung wegen dieser Bestimmung ermöglichten. Es werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er im September 1999 ein Gespräch mit J S geführt und dessen Ergebnis nicht in einem nachvollziehbaren Vermerk festgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe aber, wie das Erstgericht festgestellt habe, diese Besprechung nur geführt, um von J S Aufklärung über die Strafanzeige Sterenbuch zu erhalten. Dabei sei es aber lediglich um einen angeblichen Anlagebetrug durch J C S gegangen. Art. 9 Abs. 1 aSPG verlange vom Beschwerdeführer die Einleitung besonderer Abklärungen aber nur, sofern aufgrund der Art und Umstände einer Transaktion davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit Geldwäscherei im Zusammenhang stehe. Solche Anhaltspunkte seien aber aufgrund der Strafanzeige Sterenbuch nicht vorhanden gewesen. Somit sei der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet gewesen, gemäss Art. 10 Abs. 1 aSPG über diese Besprechung eine Dokumentation zu erstellen.
5.5.2. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass eine entsprechende Abklärung notwendig gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer zugebe, keine entsprechende Dokumentation erstellt zu haben, sei die Strafe nach Art. 15 Abs. 1 lit. f aSPG zu Recht erfolgt.
5.5.3. In der Tat stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer aufgrund aller vorliegenden Verdachtsmomente - Unklarheiten bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten, Umstände des Übergangs des Mandats von der Y Bank an den Beschwerdeführer etc. - und letztlich der Strafanzeige St J C S nur bezüglich des Anlagebetruges befragt hatte und dieses Gespräch nicht im Sinne von Art. 10 aSPG aufgezeichnet und so rechtsgenüglich dokumentiert hatte. Jedenfalls lässt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu diesem Punkt ein willkürliches Vorgehen oder eine willkürliche Entscheidung des Obergerichtes nicht erkennen. Letztlich bestand die Dokumentationspflicht gemäss Art. 10 aSPG und hatte der Beschwerdeführer eine Unterredung mit J C S, weshalb die Bestrafung wegen Fehlens einer entsprechenden Dokumentation nach Art. 15 Abs. 1 lit. f aSPG nicht willkürlich war.
5.6. Schliesslich hafte, so der Beschwerdeführer, dem angefochtenen Urteil des Obergerichtes auch deshalb eine Willkürlichkeit an, weil dieses die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf von gänzlich anderen Straftaten erlittene Vorhaft gemäss § 38 StGB auf die im streitgegenständlichen Fall ausgesprochene Geldstrafe angerechnet habe.
5.6.1. Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass die Anrechnung einer Vorhaft für den Betroffenen vorteilhaft wäre, was aber im gegenständlichen Falle nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass die Publizität des Falles und die Tatsache, dass er einen grossen Bekanntheitsgrad gehabt habe (als Landtagsabgeordneter), ihn in seinem Fortkommen als Rechtsanwalt und Treuhänder stark beeinträchtigt habe. Er beabsichtige daher, wegen der erlittenen Haft Schadenersatzansprüche gegen das Land Liechtenstein geltend zu machen.
5.6.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Gegenäusserung fest, dass die Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB zwingend im Gesetz vorgeschrieben sei. Dies sei gängige Praxis und entspreche auch der in Österreich entwickelten Lehre und Rechtsprechung zum identischen § 38 öStGB. Bei der Anrechnung der Strafhaft müsse ausser Acht bleiben, ob eine allfällige Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen dadurch erschwert werde.
5.6.3. Nach der eindeutigen Bestimmung von § 38 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB ist die Vorhaft jedenfalls anzurechnen. Es kann auf die diesbezügliche klare Lehre und Rechtsprechung in Österreich verwiesen werden (vgl. Leu-kauff/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl., 1992, § 38 Rz 5 ff.). Ob ein allfälliger Zivilprozess durch die Frage der Anrechnung der Vorhaft bei bei der Geldstrafe tangiert wird, kann hier nicht beachtlich sein. Im Zivilprozess wird es darum gehen, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer ein Schadenersatz für die Haftzeit geschuldet ist. Dabei wird die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung der Haftzeit auf den Strafausspruch keinen Einfluss haben. Jedenfalls kann in der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung der Vorhaft bei der Geldstrafe keine Willkür gesehen werden.
5.7. Keine der geltend gemachten Willkürrügen war erfolgreich. Willkür liegt somit nicht vor.
6. Nachdem der Beschwerdeführer mit keiner Grundrechtsrüge durchdringen konnte, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
7. Der Kostenspruch erfolgt in Analogie zu Art. 18 und 19 des Gebührengesetzes (vgl. hierzu StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77 ff.]).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, den 15. April 2003