StGH 2002/87
Willkürverbot Art 26 Abs 1, 29 Abs 3 PVO
Eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als Teilgehalt des Willkürverbots zu schützende Vertrauensposition setzt voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zur Schaffung einer speziellen Vertrauenssituation ist im Ausnahmefall nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz schafft auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen sogar eine blosse Untätigkeit der Behörde. Es muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten iS einer spezifischen Zusage deuten durfte.
Die Frage, ob bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der bisherige Status als Kurzaufenthalter beibehalten werden kann, ist bei Kontakten mit dem Ausländer- und Passamt von derart zentraler Bedeutung, dass ein diesbezügliches behördliches Schweigen dann, wenn sich der Betroffene vom Ausländer- und Passamt konkret beraten lässt, durchaus dahingehend gedeutet werden kann, dass sich an diesem Status nichts ändert; dies umso mehr, als der Verlust des Kurzaufenthalterstatus im Zusammenhang mit dem Wechsel in die Selbständigkeit keineswegs naheliegend und auch im Lichte des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes des EWR-Rechts jedenfalls nicht unproblematisch ist.
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Bestehens einer Vertrauensposition darf auch das Verhalten an sich nicht zuständiger Behörden angemessen mitberücksichtigt werden.
Liegt eine qualifizierte Vertrauensposition vor, dann ist dieses Vertrauen grundsätzlich selbst dann zu schützen, wenn die Auskunft oder das einer solchen gleichzusetzende Verhalten einer Behörde gegen das geltende Recht verstösst. Bei genügender Schwere des mit der Durchsetzung des Vertrauensschutzes verbundenen Rechtsverstosses muss aber allenfalls im Rahmen einer Güterabwägung doch dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des geltenden Rechtes der Vorrang zukommen. In einem solchen Fall sind aber getroffene Dispositionen vom Staat zu entschädigen.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 28.11.2002, VBl 2002/76, in seinem grundrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Behandlung (Vertrauensschutz) verletzt.
2. Die angefochtene E wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur Neuverhandlung und -entscheidung an die VBI zurückverwiesen.
3. Dem Bf sind die Vertreterkosten von CHF 2684.40 von der Landeskasse zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Der Bf stellte mit Datum vom 10.12.2001 beim Ausländer- und Passamt ein «Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden dauernden Geschäftstätigkeit». Am 25.01.2002 erteilte das Ausländer- und Passamt dem Bf eine Bewilligung «grenzüberschreitende dauernde Geschäftstätigkeit GDG gültig bis 27.01.2007».
Daraufhin machte der Bf mit Schreiben vom 20.02.2002 an das Ausländer- und Passamt geltend, dass er seit 1993 in Liechtenstein beschäftigt gewesen sei, und dass ihm seit 1999 die Wohnsitznahme im Rahmen einer L-Bewilligung erlaubt gewesen sei. Er wolle sich selbständig machen und habe hierfür am 15.10.2001 eine Gewerbebewilligung erhalten. Parallel dazu habe er sich um die entsprechende aufenthaltsrechtliche Regelung bemüht. Dabei sei er davon ausgegangen, dass mit dem Wechsel zur Selbständigkeit keine Verschlechterung seiner ausländerrechtlichen Position und insbesondere kein Verlust an aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen verbunden sein würde. Dies sei ihm vom Ausländer- und Passamt mehrfach so bestätigt worden. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe der Bf seine Arbeitsstelle aufgegeben und eine selbstständige Tätigkeit begonnen. Frau O vom Ausländer- und Passamt habe dem Bf die Auskunft gegeben, dass es kein Problem sei, eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Am 21.01.2002 sei dann plötzlich die Fremdenpolizei vor der Türe des Bf in Mauren gestanden und habe erklärt, der Bf dürfe nicht mehr in Liechtenstein wohnen. Der Bf habe zwar eine GDG-Bewilligung erhalten, jedoch gar nie eine solche Bewilligung gewünscht. Er habe zwar ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt, allerdings in der festen Erwartung, damit die gewünschte und vom Ausländer- und Passamt zugesicherte Bewilligung zu erhalten, nämlich eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 1999 habe der Bf seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Liechtenstein und es sei nicht einzusehen, weshalb er als selbständiger Unternehmer das Aufenthaltsrecht verlieren solle. Eine Schlechterstellung von selbständig Erwerbenden gegenüber Arbeitnehmern wäre zudem EWRA-widrig. Für unselbständig Erwerbende sehe die PVO die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vor. Dies könne jedoch nicht zum Nachteil des Bf angewandt werden. Der Bf habe jedenfalls Anspruch, auch als selbständig Erwerbender eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, wobei aus nahe liegenden Gründen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EWR (B-Bewilligung) in Frage komme.
Aus diesen Gründen beantrage der Bf, die Regierung wolle ihm eine Aufenthaltsbewilligung EWR (B-Bewilligung) erteilen.
Zusammen mit seinem Schreiben vom 20.02.2002 reichte der Bf auch ein ausgefülltes Formular «Gesuch für eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, Aufenthaltsbewilligung» ein.
2. Am 20./21.03.2002 entschied die Regierung zu RA 2002/829-2522, das Gesuch des Bf auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen, da die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht erfüllt seien. Diese interne E wurde offensichtlich dem Bf nicht zugestellt. Allerdings befasste sich die Regierung in den folgenden Wochen mehrfach mit der Angelegenheit und entschied in ihrer Sitzung vom 02.07.2002, den ablehnenden Regierungsbeschluss vom 21.03.2002 zu bestätigen (Schreiben Regierung an Bf vom 03.07.2002). Die E vom 02.07.2002 wurde formell ausgefertigt. Mit dieser Regierungsentscheidung vom 02.07.2002, RA 2002/1094-2523, wies die Regierung das Gesuch des Bf um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt: Für das Jahr 2002 sei die Höchstzahl (Quote) für Erwerbstätige (selbständige und unselbständige) entsprechend Art 12 PVO mit insgesamt 28 Bewilligungen für EWR-Bürger festgesetzt worden. Über die für das Jahr 2002 zur Verfügung stehenden Bewilligungen E die Regierung monatlich mit dem Ziel, die Bewilligungsvergabe über das ganze Jahr hinweg gleichmässig zu verteilen. Daraus ergebe sich, dass pro Monat maximal 2 bis 3 Bewilligungen vergeben werden könnten.
Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe kein Anspruch. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unterliege einem strengen Regime. Die Regierung E nach freiem Ermessen.
Im vorliegenden Fall sei kein aktuelles volkswirtschaftliches Bedürfnis an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben. Es sei angesichts der Beschäftigtenzahlen in Liechtenstein kein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze gegeben. Der Erwerbssektor Baugewerbe, welchem der Bf als Fliessen- und Plattenleger zuzuordnen sei, sei sehr stark ausgebaut und es bestehe kein volkswirtschaftliches Bedürfnis, diesen Sektor zu stärken. Die Tätigkeit des Bf als Fliessen- und Plattenleger sei nicht mit besonderem technischem Know-how verbunden, welches in dieser Form in Liechtenstein noch nicht vorhanden wäre. Ausser im Bereich des Antragstellers seien je eine Bewilligung in den Bereichen Installationen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kreditgewerbe, religiöse Vereinigungen, Baugewerbe, Fernmeldedienste, Entwicklung und Verkauf von Scheiben für Schiessanlagen und Textilgewebe eingereicht worden. Im Vergleich der Bedeutung der beantragten Stellen ergebe sich, dass die vorliegendenfalls beantragte Stelle im Vergleich mit den Stellen in den Bereichen Kreditgewerbe und Fernmeldedienste aufgrund der einschlägigen Ausbildung und der mit der Stelle verbundenen Verantwortung als niedriger einzustufen sei. Im Vergleich mit den übrigen im März 2002 beantragten Stellen sei im Wesentlichen von einer Gleichwertigkeit der beantragten Stellen auszugehen. Weiters sei eine angemessene Zuteilung der Bewilligungen an die Erwerbssektoren zu berücksichtigen. Im Jahr 2001 seien an den Erwerbssektor Baugewerbe 100 Aufenthaltsbewilligungen für EWR-Bürger vergeben worden. Insgesamt seien im Jahr 2001 226 Jahresaufenthaltsbewilligungen an EWR-Bürger erteilt worden. Der Anteil des Erwerbssektors Baugewerbe an den insgesamt erteilten Aufenthaltsbewilligungen sei überdurchschnittlich hoch, weshalb auch das Kriterium der angemessenen Zuteilung der Bewilligung an die Erwerbssektoren nicht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Bf spreche.
In der Gesamtbeurteilung sei hinsichtlich der massgebenden Kriterien des aktuellen volkswirtschaftlichen Bedürfnisses, der Bedeutung der mit der Bewilligungserteilung verbundenen Stelle und der angemessenen Zuteilung an die Erwerbssektoren festzustellen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Bf im Monat März 2002 nicht zu rechtfertigen sei. Im März 2002 seien acht Gesuche in vier unterschiedlichen Erwerbssektoren eingereicht worden. Die Regierung habe im Monat März 2002 von den ihr zur Verfügung stehenden Bewilligungen insoweit Gebrauch gemacht, als je eine Bewilligung an die Erwerbssektoren Industrie und warenproduzierendes Gewerbe sowie allgemeine Dienstleistungen vergeben worden sei. Dazu sei zu bemerken, dass aufgrund der vorgenommenen Gesamtbeurteilung nach den genannten Kriterien die Bewilligungserteilung an die beiden berücksichtigten Antragsteller als angemessen erscheine. Dies vor allem deshalb, da die bedachten Bereiche bereits seit längerer Zeit nicht mehr berücksichtigt worden seien und auf diese Weise dem Kriterium der angemessenen Zuteilung an die Erwerbssektoren besser entsprochen habe werden könne.
Die Behauptung, der Bf habe nie eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden dauernden Geschäftstätigkeit gewünscht und er sei diesbezüglich nicht korrekt beraten worden, sei als Schutzbehauptung zu bewerten. Einerseits sei ein GDG-Gesuch ausgefüllt, unterfertigt und eingesandt worden. Somit habe der Bf das Formular auch genau gelesen und er sei sich bewusst gewesen, um welche Bewilligung er ansuche. Dass damit kein Recht auf Wohnsitznahme verbunden sei, ergebe sich allein schon aus der Bezeichnung der Bewilligung. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Bf vom Amt in Richtung Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beraten worden sein solle, ihm jedoch dann Gesuchsunterlagen für eine GDG-Bewilligung ausgehändigt wurden. Es sei unglaubwürdig, dass der Bf keine GDG-Bewilligung wünsche, jedoch dennoch um eine solche angesucht habe. Der Bf habe genau jene Bewilligung erhalten, um die er im Dezember 2001 angesucht habe, nämlich eine GDG-Bewilligung.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf mit Datum vom 18.07.2002 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Diese gab nach Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung, in welcher die Zeugen N O, H W und L F sowie der Bf als Partei einvernommen wurden, der Beschwerde mit E vom 28.11.2002 insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen E an die Regierung zurückgeleitet wurde. Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise stellte die VBI unter anderem folgenden Sachverhalt fest: Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes dem Bf im Oktober, November, Dezember 2001 oder Januar 2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen Bewilligung mit dauerndem Aufenthaltsrecht in Liechtenstein als selbständig Erwerbender zugesichert habe. Diese Negativfeststellung ergebe sich aus folgender Beweiswürdigung:
Aus keiner Unterlage, welche der VBl vorliege, ergebe sich eine solche Zusicherung. Der Bf bringe vor, Frau N O vom Ausländer- und Passamt habe eine solche Zusicherung abgegeben, doch bestreite dies Frau O in ihrer Zeugenaussage vor der VBI vom 13.11.2002. Es sei dem Bf sicherlich zuzugestehen, dass viele Indizien dafür sprächen, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden sei, doch sprächen nach Ansicht der VBI weit mehr Indizien dagegen. Im Einzelnen könne Folgendes erwähnt werden: Dass sich die Zeugin O nicht mehr so genau an die einzelnen persönlichen Besprechungen und Telefonate mit dem Bf erinnere, spreche weder für die eine noch die andere Version. Die Zeugin O habe in ihrer Aussage nicht bestätigt, dass sie auf Frage des Bf nach einer Aufenthaltsbewilligung geantwortet habe, diese könne erteilt werden. Vielmehr habe sie geantwortet, ihm könne eine GDG-Bewilligung erteilt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass die Zeugin O mit dem Bf ein längeres persönliches Gespräch im Ausländer- und Passamt geführt habe, denn so etwas wäre für Sachbearbeiterinnen, wie die Zeugin O, völlig unüblich. Dass die Zeugin O am Telefon konkrete Zusicherungen gemacht habe, sei ebenfalls unwahrscheinlich, da Sachbearbeiterinnen des Ausländer- und Passamtes angewiesen seien, keine verbindlichen Auskünfte zu erteilen, und weil die Zeugin O diese Weisung offensichtlich auch gekannt habe. Wenn der Amtsleiter und Zeuge H W davon spreche, dass bei Sachbearbeiterinnen seit der Umorganisation der Fremdenpolizei eine gewisse Unsicherheit bestehe, so deute dies eher darauf hin, dass Sachbearbeiterinnen am Telefon keine verbindlichen Auskünfte gäben. Es spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Personen, die unsicher seien, bei Auskunftserteilungen eher unverbindlich seien. Wenn also die Zeugin O - wie sie selbst ausgeführt habe - etwas unsicher gewesen sei, spreche dies dafür, dass sie dem Bf keine verbindliche Zusage auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben habe, sondern entweder nichts Verbindliches gesagt oder den Bf aufgefordert habe, einen Antrag zu stellen. Ein solches Verhalten habe es der Zeugin O ermöglicht, mit ihrer Vorgesetzten M J Rücksprache zu nehmen und die Sach- und Rechtslage zu klären. Deshalb sei die Aussage der Zeugin O, sie habe am Telefon mit dem Bf über eine GDG-Bewilligung gesprochen, wenn er als Österreicher in Liechtenstein selbständig werden wolle, glaubwürdig.
All dies ergebe sich auch aus den Abklärungen, die der Amtsleiter W amtsintern durchgeführt habe. Dabei habe sich nämlich ergeben, dass der Sachverhalt amtsintern anders gesehen worden sei als vom Bf. Der Zeuge W habe insbesondere nicht feststellen können, dass dem Bf von der Zeugin O eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Der Zeuge W sei aufgrund seiner Gespräche mit dem Bf und einer Bekannten des Bf einerseits und mit den Mitarbeitern des Ausländer- und Passamtes andererseits zur Erkenntnis gelangt, dass sich der Bf wahrscheinlich nicht völlig bewusst gewesen sei, welche fremdenpolizeiliche Konsequenz die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein habe, nämlich dass dann der Bf in Liechtenstein auch nicht mehr vorübergehend wohnhaft sein dürfe, sondern täglich an seinen Wohnort nach Österreich zurückkehren müsse.
Diesen Eindruck habe auch die VBI anlässlich der Verhandlung vom 13.11.2002 erlangt. Dass ein solches Missverständnis beim Bf entstanden sei, möge durchaus auch darauf zurückzuführen sein, dass die Zeugin O nicht mit aller Deutlichkeit auf die Tatsache hingewiesen habe, dass mit der GDG-Bewilligung die rechtliche Konsequenz verbunden sei, dass der Bf in Liechtenstein nicht mehr wohnhaft sein dürfe. Daraus könne jedoch der Zeugin O kein Vorwurf gemacht werden und es könne darin auch keine Zusicherung des Ausländer- und Passamtes iS des Vorbringens des Bf gesehen werden. Der Bf habe gewusst, dass er seit 1999 eine Kurzaufenthaltsbewilligung und nicht etwa eine Aufenthaltsbewilligung EWR (B-Bewilligung) besessen habe. Deshalb habe er sich auch jedes Jahr in Liechtenstein abmelden, Liechtenstein verlassen und nach Kärnten zurückkehren müssen. Deshalb habe der Bf nicht davon ausgehen dürfen, dass er bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein eine solche Aufenthaltsbewilligung erhalte, mit welcher er das Land Liechtenstein überhaupt nicht mehr verlassen müsse. Dem sei sich der Bf auch bewusst gewesen, denn er habe ausgesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass er auch als selbständig Erwerbender jedes Jahr Liechtenstein im Winter für einige Monate verlassen müsse. Wie bei dieser Situation die Zeugin L F habe annehmen können, der Bf erhalte nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bewilligung, die ihm (ständigen) Wohnsitz in Liechtenstein erlaube und die ihm den Familiennachzug ermögliche, sei nicht erklärlich. Auch stehe die Aussage der Zeugin L F, dass es bei den beiden Telefongesprächen zwischen der Zeugin O und dem Bf um eine Aufenthaltsbewilligung gegangen sei, etwas im Gegensatz zu den Aussagen des Bf, der sich immerhin bewusst gewesen sei, dass er auch nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nur eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsbewilligung (ähnlich der Kurzaufenthaltsbewilligung L) erhalte und deshalb jedes Jahr für einige Monate aus Liechtenstein ausreisen müsse. Die bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung L des Bf habe ihm den Nachzug seiner Ehefrau nicht erlaubt. Weshalb ein solcher Familiennachzug nun nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Bf möglich sein solle, bzw wie die Zeugin L F zu dieser Meinung gekommen sei, sei für die VBI nicht schlüssig nachvollziehbar.
Dass das Amt für Volkswirtschaft dem Bf am 06.12.2001 eine Gewerbebewilligung ausgestellt und dabei sowohl den Wohnort des Bf als auch den Betriebsstandort mit Mauren angegeben habe, obwohl der Bf mit seinem Gewerbegesuch eine Kopie seiner Kurzaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30.11.2001 eingereicht habe, sei unerfreulich. Es sei in diesem Zusammenhang dem Bf durchaus zuzugestehen, dass eine solche Gewerbebewilligung aus seiner Sicht darauf habe hindeuten müssen, dass er in Liechtenstein wohnhaft bleiben dürfe. Es sei jedoch dem Bf entgegen zu halten, dass er ohne weiteres habe erkennen können, dass das Amt für Volkswirtschaft nicht für fremdenpolizeiliche Bewilligungen zuständig sei. Der Bf habe sich denn auch nie im gegenständlichen Verfahren darauf berufen, dass er in der erteilten Gewerbebewilligung eine verbindliche fremdenpolizeiliche Auskunft erblicke.
Wenn der Bf vor der VBI ausgesagt habe, er habe mit der Zeugin O vom Ausländer- und Passamt telefoniert und ihr erklärt, er wolle sich selbständig machen, und er habe dabei seine Kurzaufenthaltsbewilligung vorgelesen, so sei aus der angeblichen Antwort von Frau O, dass diese Bewilligung «umgeschrieben werden müsse», kaum etwas für den Standpunkt des Bf gewonnen. Man könne annehmen, dass genau dieser Gesprächsinhalt die vorhandenen Missverständnisse aufzeige, nämlich dass einerseits die Zeugin O unter «Umwandlung» die Erteilung einer GDG-Bewilligung gemeint habe, währenddem andererseits der Bf angenommen haben möge, die Kurzaufenthaltsbewilligung L für unselbständig Erwerbende könne umgewandelt werden in eine Kurzaufenthaltsbewilligung für selbständig Erwerbende. Dass die Zeugin O von einer Kurzaufenthaltsbewilligung für selbständig Erwerbende gesprochen habe, habe der Bf nicht vorgebracht und sei auch praktisch auszuschliessen, da es eine solche Bewilligungsart nicht gebe und noch nie gegeben habe.
Die Aussage des Bf, er habe vor dem Schalter des Ausländer- und Passamtes ein Formular (gemeint ein Formular auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) ausgefüllt und abgegeben, sei wenig glaubwürdig, da sich ein solches Formular in den Akten des Ausländer- und Passamtes nicht befinde und sich die Zeugin O an ein solches Formular auch nicht erinnere. In den Akten des Ausländer- und Passamtes befinde sich jedoch das handschriftlich ausgefüllte Formular «Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden dauernden Geschäftstätigkeit». Dieses Formular sei vom Bf und seiner Ehegattin offensichtlich nicht direkt beim Ausländer- und Passamt, sondern wahrscheinlich zu Hause ausgefüllt worden, denn der Bf habe in seiner Aussage vor der VBI nie erwähnt, dass seine Ehegattin ihn einmal zum Ausländer- und Passamt begleitet habe. Ausserdem trage dieses Formular das handschriftliche Datum vom 10.12.2001 und den Eingangsstempel des Ausländer- und Passamtes mit dem Datum 14.12.2001, was ein klares Indiz dafür sei, dass dieses Formular per Post eingereicht worden sei. Wenn aber der Bf und seine Gattin dieses Formular zu Hause ausgefüllt hätten, sei ihnen auch genügend Zeit geblieben, den Inhalt dieses Formulars zu lesen. In diesem Formular werde von «grenzüberschreitenden» Tätigkeiten gesprochen. Auch habe der Bf als seine Adresse nicht jene in Mauren, sondern jene in Villach angegeben. Ausserdem heisse es auf dem Formular bei den Beilagen: «Wohnsitznachweis im EWR-Raum», was ebenfalls ein Hinweis dafür sei, dass ein Gesuchsteller nicht Wohnsitz in Liechtenstein haben könne. Freilich sei dem Bf zuzugestehen, dass das erwähnte Formular nicht mit aller Deutlichkeit ausführe, dass ein Gesuchsteller, der bisher eine Kurzaufenthaltsbewilligung in Liechtenstein gehabt habe, keinerlei Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein mehr haben könne.
Dass sich der Bf und seine Ehegattin im Januar 2002 nicht im Unrecht gefühlt hätten und dass für sie «eine Welt zusammenbrach», als die Fremdenpolizei vor ihrer Wohnung in Mauren gestanden sei und ihnen erklärt habe, sie müssten Liechtenstein sofort verlassen, sei ein Hinweis darauf, dass sich der Bf tatsächlich im falschen Glauben befunden habe, er dürfe in Liechtenstein wohnen. Es sei aber kein klarer Hinweis darauf, dass die Zeugin O oder sonst ein Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes tatsächlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert habe.
Wenn der Bf vorbringe, es habe für ihn überhaupt keinen Anlass bestanden anzunehmen, dass sein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein dadurch verloren gehe, dass er von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit wechsle, so sei dem entgegen zu halten, dass die Kurzaufenthaltsbewilligungen 1, die der Bf seit 1999 gehabt habe, ausdrücklich darauf hinwiesen, dass der Aufenthaltszweck des Bf in Liechtenstein im Arbeitsverhältnis des Bf mit dem Arbeitgeber G H Anstalt bestehe. Diese Kurzaufenthaltsbewilligungen seien also für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausgestellt worden. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung auch dann gelte, wenn diese unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werde, etwa dadurch, dass neu eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen werde. Vielmehr sei daraus zu schliessen, dass es bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einer anderen Bewilligung bedürfe. Wenn dabei dem Bf vom Ausländer- und Passamt angeraten worden sei, eine GDG-Bewilligung zu beantragen, so sei bei gehöriger Aufmerksamkeit daraus, insbesondere aus dem Formular «Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden dauernden Geschäftstätigkeit», erkennbar, dass eine Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht mehr zulässig sei. Diese Rechtsfolge sei durchaus - wie erwähnt - erkennbar, wenn auch nicht sofort «in die Augen springend».
Wenn der Bf ausgesagt habe, er hätte seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der G H Anstalt nicht aufgegeben, wenn er sich der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen wäre, so sei dies ein Hinweis darauf, dass der Bf tatsächlich einem Irrtum unterlegen sei. Dass jedoch dieser Irrtum in einer falschen Auskunft des Ausländer- und Passamtes gründe, sei nicht hervorgekommen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass das Ausländer- und Passamt den Bf dahingehend informiert habe, dass sein Aufenthaltsrecht durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in Frage gestellt sei. Wenn der Bf weiter vorbringe, die Zeugin O habe ihm im November 2001 geraten, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, so stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zur Tatsache, dass der Bf am 10.12.2001 nicht eine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine GDG-Bewilligung beantragt habe. Diese Tatsache sei doch ein klares Indiz dafür, dass die Zeugin O viel eher von einer GDG-Bewilligung denn von einer Aufenthaltsbewilligung gesprochen habe. Dass der Bf noch im November 2001 in seinen Reisepass den liechtensteinischen Wohnsitz habe eintragen lassen, stelle auch nur ein Indiz dafür dar, dass sich der Bf im Irrtum befunden habe. Wodurch dieser Irrtum ausgelöst worden sei, ergebe sich daraus jedoch nicht.
Dass der Amtsleiter H W das Verhalten seiner Mitarbeiter als «suboptimal» bezeichnet haben möge und dass er gemeint habe, es sei in dieser Sache einiges schiefgelaufen, zeuge nicht wirklich davon, dass die Zeugin O tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt habe. Vielmehr seien sowohl der Zeuge W wie auch die VBI zum Schluss gelangt, dass es in den Gesprächen zwischen dem Bf einerseits und der Zeugin O andererseits insoweit zu Missverständnissen gekommen sei, als beide aus ihrer Sicht von «Selbstverständlichkeiten» ausgegangen seien, jedoch von völlig gegenteiligen. Der Bf habe offensichtlich gemeint, dass er im Rahmen der bisher erteilten Kurzaufenthaltsbewilligungen weiterhin in Liechtenstein wohnhaft bleiben dürfe. Die Zeugin O hingegen habe offensichtlich gemeint, dass mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit der Erteilung einer GDG-Bewilligung keinerlei Aufenthaltserlaubnis mehr gegeben sei. Dass diese Missverständnisse nicht rechtzeitig aufgeklärt worden seien, sei bedauerlich. Dass sich der Bf tatsächlich in einem Irrtum befunden habe, ergebe sich auch aus dem E-Mail des Amtsleiters W an seine Mitarbeiterin H N vom 18.06.2002, wenn der Amtsleiter ausführe, der Bf habe sich «verirrt», doch könne am Handeln der Zeugin O nichts ausgesetzt werden und auch die Darstellung der Zeugin O sei schlüssig.
Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zeugen N O und H W bei ihren Aussagen vor der VBI am 13.11.2002 einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten. Die VBI habe nicht den Eindruck gehabt, dass diese beiden Zeugen irgendetwas verschwiegen oder wahrheitswidrig dargestellt hätten. Vielmehr hätten die Zeugen durchaus offen und in einem gewissen Sinne auch selbstkritisch gesprochen. So habe die Zeugin O zugegeben, dass es sich beim vorliegenden Fall um einen «kurligen Fall» gehandelt habe, dass sie etwas unsicher gewesen sei und dass sie den Bf eher nicht ausdrücklich auf den Verlust seines Aufenthaltsrechtes hingewiesen habe. Der Zeuge W seinerseits habe von Unsicherheiten bei den Mitarbeitern gesprochen und von Lehren aus solchen Fällen, auch aus dem gegenständlichen Fall.
Ergänzend sei aber auch festzuhalten, dass die VBI die Aussagen des Bf und der Zeugin L F ebenfalls als ehrliche Aussagen bewerte.
3.2. Der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:
Der Bf habe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EWR (B-EWR) (Art 24 Abs 1 lit c PVO) beantragt. Auf Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung EWR bestehe - soweit vorliegendenfalls überhaupt in Frage kommend - nur ein Anspruch iS der Bedingungen des B Nr 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Art 29 Abs 3 PVO). In diesem B sei wesentlich - soweit vorliegendenfalls interessierend-, dass Staatsangehörige eines EWRA-Mitgliedstaates einen Rechtsanspruch auf Niederlassung in Liechtenstein hätten, soweit nicht Einschränkungen gemäss diesem B gegeben seien (Art 1 Abschnitt I des Beschlusses, LGBl 2000/97). Die wesentlichste Einschränkung bestehe darin, dass Liechtenstein nur eine bestimmte Anzahl von Aufenthaltsgenehmigungen jährlich erteilen müsse (Art 1 Abschnitt II Z 1 des Beschlusses). Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen müssten die liechtensteinischen Behörden Diskriminierungen und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und die Hälfte der dem Nettoanstieg entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen sei mit absoluter Chancengleichheit zu erteilen (Art 1 Abschnitt II Z 2 des B). Letzteres werde in Liechtenstein im Auslosungsverfahren erreicht (Art 6 ff des Gesetzes vom 12. April 2000 über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, ABVG, LGBl 2000/98). An einem solchen Auslosungsverfahren habe sich der Bf nicht beteiligt. Alle übrigen Aufenthaltsbewilligungen, die also nicht im Auslosungsverfahren vergeben würden, würden - soweit vorliegendenfalls interessierend - gem Art 30 PVO und den dort aufgestellten Kriterien vergeben. Diese Kriterien habe die Regierung im vorliegenden Fall in ihrer angefochtenen E vom 02.07.2002 angewandt und sei dabei zum Schluss gekommen, dass dem Bf keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Daran sei grundsätzlich nichts auszusetzen.
3.2.1. Der Bf bringe vor, der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung Liechtensteins habe seit 1995 wesentlich abgenommen, sodass sehr wohl Spielraum bestünde, zusätzliche Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
Dieses Argument möge zwar rein aus dem Blickwinkel der Ausländerstatistik richtig sein, doch gebe es dem Bf keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dass die von Liechtenstein gem B Nr 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl 2000/97, übernommenen Pflichten zur Erteilung von einer bestimmten Anzahl von Aufenthaltsbewilligungen verletzt worden seien, bringe der Bf nicht vor und sei auch nicht hervorgekommen. Darüber hinaus gehende Aufenthaltsbewilligungen könne die Regierung nach freiem Ermessen erteilen (Art 29 Abs 3 PVO, Art 4 ANAG). Eine Pflicht bestehe aber nicht. Wenn die Regierung bei der Erteilung von solchen zusätzlichen Aufenthaltsbewilligungen äusserst zurückhaltend sei, könne dem rechtlich nichts entgegengehalten werden. Zudem sei es der VBI nicht erlaubt, dieses der Regierung zustehende Ermessen selbst auszuüben (Art 15 Abs 2 ABVG; StGH 2001/18).
In diesem Sinne sei auch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, inwieweit der Bf ungleich behandelt worden sei. Damit bestehe aber auch keine Notwendigkeit, Art 6 Abs 6 lit a PVO völkerrechtskonform auszulegen oder gar als völkerrechtswidrig aufzuheben.
3.2.2. Der Bf argumentiere, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Kurzaufenthaltsbewilligung in den nächsten Jahren verlängert werde, und zwar innerhalb des Zeitraumes vom 01.06.2000 bis 31.05.2005 für insgesamt 36 Monate.
Dem sei einerseits entgegenzuhalten, dass sich ein solcher Verlängerungsautomatismus aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der PVO nicht ergebe. Andererseits habe der Bf die Voraussetzungen zur Erteilung einer neuen Kurzaufenthaltsbewilligung selbst wesentlich verändert, nämlich indem er seine Arbeitsstelle aufgegeben habe und selbständig erwerbstätig werden habe wollen. Dies bedeute auch, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung überhaupt nicht erteilt werden habe können, denn solche Bewilligungen würden ausschliesslich an unselbständig Erwerbstätige erteilt (Art 26 Abs 1 PVO). Dass diese PVO-Bestimmung EWRA-widrig sei, vermöge die VBI nicht zu erkennen, zumal die PVO seit ihrem Inkrafttreten schon zweimal von den EWRA-Behörden überprüft und gerügt und daraufhin von der liechtensteinischen Regierung jeweils entsprechend angepasst worden sei (Verweis auf VBI 2001/54; StGH 2001/64). Dies gelte insbesondere auch für Art 26 Abs 1 PVO, der mit LGBl 2001/152 entsprechend angepasst worden sei.
3.2.3. Der Bf bringe vor, er sei vom Ausländer- und Passamt dahingehend informiert worden, dass sein Aufenthaltsrecht durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in Frage gestellt sei. Der Bf habe alles getan, was das Ausländer- und Passamt ihm hierfür angeraten habe. Das Ausländer- und Passamt habe jedoch den Bf nicht richtig beraten und geradezu in die Irre geführt; Bürger hätten Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden; dabei habe es sich vorliegendenfalls nicht einmal um eine gesetzwidrige Auskunft gehandelt, denn es sei der Regierung ohne weiteres möglich, die vom Ausländer- und Passamt in Aussicht gestellte Bewilligung zu erteilen; der Regierung komme nämlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Alle in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Schutz des berechtigten Vertrauens in eine behördliche Auskunft seien im vorliegenden Fall erfüllt. Dies sei im Nachhinein vom Amtsleiter W auch zugegeben worden. Deshalb habe sich die Regierung mit der gegenständlich angefochtenen E offenbar schwer getan. Auch überwiege im gegenständlichen Fall das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, wobei das Gesetz nicht einmal unrichtig angewandt werden müsste.
Dem hielt die VBI Folgendes entgegen:
Richtig sei, dass insbesondere die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für das öffentliche Recht gelte, verletze, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche, irreversible Dispositionen getroffen worden seien (Verweis auf StGH 1997/30 in LES 2002, 124; StGH 1998/41; StGH 2001/72). Ein berechtigtes Vertrauen könne sich auch aus sonstigem, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörden ergeben. Die spezifische Auskunft oder das sonstige spezifische Verhalten müsse von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf einen konkreten Fall zu einem präzisen Sachverhalt erteilt werden. Mündliche Zusagen müssten sich einwandfrei beweisen lassen, in der Regel durch schriftliche Bestätigungen. Der Betroffene müsse gutgläubig sein und im Hinblick auf die erteilte Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen haben, die unwiderruflich seien und zu Schaden führten. Die involvierten öffentlichen und privaten Interessen seien gegeneinander abzuwägen (Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S 235-238).
Angewandt auf den vorliegenden Fall sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht bewiesen sei, dass das Ausländer- und Passamt dem Bf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert habe. Somit sei noch zu prüfen, ob das Ausländer- und Passamt ein anderes, bestimmte Erwartungen des Bf begründendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Aber auch diese Frage sei zu verneinen, denn das Verhalten des Ausländer- und Passamtes im vorliegenden Fall könne nicht dahingehend interpretiert und qualifiziert werden, dass der Bf aus diesem Verhalten habe ableiten dürfen, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Es möge allenfalls dem Ausländer- und Passamt der Vorwurf gemacht werden, dass es sich etwas zu passiv verhalten habe, also den Bf nicht von sich aus darauf hingewiesen habe, dass mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine der Kurzaufenthaltsbewilligung EWR analoge Bewilligung erteilt werden könne, insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung. Dies genüge jedoch für ein berechtigtes Vertrauen und damit einen Vertrauensschutz, wie ihn der Bf beanspruche, nicht. Ein solches passives Verhalten der Behörde wäre nur dann relevant, wenn die Behörde erkannt hätte, dass sich der Bf in einem Irrtum befinde. So etwas sei jedoch nicht hervorgekommen.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass das Ausländer- und Passamt den Bf in irreführender Weise -wie der Bf am Ende der Verhandlung vom 13.11.2002 vorgebracht habe - beraten habe. Die Aufklärungspflicht von Behörden und somit auch des Ausländer- und Passamtes gehe nicht soweit, dass dem Bürger jede rechtliche Konsequenz seines Handelns aktiv und ausdrücklich dargelegt werde. Nur wenn der Bürger konkret etwas frage oder wenn die Behörde erkenne, dass sich der Bürger in einem Irrtum befinde, habe die Behörde die Pflicht, den Bürger aufzuklären. Im vorliegenden Fall habe nicht festgestellt werden können, dass der Bf das Ausländer- und Passamt ausdrücklich gefragt habe, ob er sein (Kurz-)Aufenthaltsrecht in Liechtenstein verliere, wenn er sich selbständig mache. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes erkannt hätten, dass sich der Bf diesbezüglich in einem Irrtum befunden habe.
Das dem Ausländer- und Passamt vorzuwerfende passive Verhalten habe auch dann nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Bf genügt, wenn man in die Abwägung, ob ein Vertrauen berechtigt sei oder nicht, die Tatsache einfliessen lasse, dass durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Bf keine gesetzwidrige Situation entstehen würde. Wesentlich sei, dass das Verhalten des Ausländer- und Passamtes einen Anspruch des Bf auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - so wie er es beantragte habe - nicht zu begründen vermöge.
3.2.4. Somit sei noch auf die Rüge des Bf einzugehen, die Regierung habe im vorliegenden Verfahren rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verletzt, insbesondere den Anspruch des Bf auf rechtliches Gehör, gehörige Begründung der E und rechtzeitige Behandlung der Sache. Hierzu sei im Einzelnen einzugehen wie folgt:
Der Bf rüge, dass er vom Ausländer- und Passamt bzw der Regierung nie formell als Partei einvernommen worden sei.
Dem sei entgegen zu halten, dass es einen solchen Anspruch auf mündliche Anhörung nicht gebe (Verweis auf StGH 2000/37, StGH 1998/30, StGH 1998/24), ausser in ganz besonderen Fällen (Verweis auf StGH 1996/6 und 7). Ein solcher besonderer Fall liege jedoch gegenständlich nicht vor.
Der Bf bringe vor, dass sowohl seine eigene Aussage als auch die Aussage von Frau N O notwendig gewesen wären, um den wahren Sachverhalt zu ermitteln.
Dem sei grundsätzlich zuzustimmen. Insoweit sei das Verfahren vor der Regierung mangelhaft. Dieser Mangel habe jedoch insoweit geheilt werden können, als die VBI die Einvernahme des Bf und der Zeugin N O selbst nachholen und den sich daraus ergebenden wesentlichen Sachverhalt selbst feststellen habe können. Auch habe die VBI diesen festgestellten Sachverhalt rechtlich frei würdigen können, insbesondere dahingehend, ob er ein berechtigtes Vertrauen des Bf in die Auskünfte und das Verhalten des Ausländer- und Passamtes begründet habe zur Heilung von Verfahrensfehlern, insbesondere der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verweis auf StGH 2001/22, StGH 1997/99, Pra 2001/188). Hinzu komme, dass es auch im Interesse des Bf gelegen sei, die gegenständliche Angelegenheit nicht an die Regierung zurückzuverweisen, sondern dass die VBI das wesentliche Vorbringen des Bf, nämlich ob er berechtigterweise in die Auskünfte und das Verhalten des Ausländer- und Passamtes vertrauen habe dürfen, selbst prüfe. Eine Zurückverweisung der Sache an die Regierung hätte diesbezüglich wohl lediglich zu einer Verfahrensverzögerung geführt. Dementsprechend habe denn auch der Bf in seiner Beschwerde vom 18.07.2002 seinen Hauptantrag dahingehend formuliert, dass die VBI die Regierungsentscheidung abändere und eine Aufenthaltsbewilligung EWR erteile. Lediglich eventualiter habe der Bf die Aufhebung der Regierungsentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an die Regierung beantragt.
Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch klarzustellen, dass der VBI die Kompetenz, das Ermessen der Regierung bei der Erteilung bzw Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen zu überprüfen, nicht zustehe. Die VBI dürfe die Ermessensausübung der Regierung nur hinsichtlich einer Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauches überprüfen (Verweis auf Art 15 Abs 2 ABVG). Inwieweit der von der Regierung nicht ordentlich festgestellte Sachverhalt bzw der nunmehr von der VBI festgestellte Sachverhalt einen Einfluss auf die Ermessensausübung durch die Regierung gehabt habe bzw gehabt hätte, könne die VBI nicht beurteilen. Insoweit bedürfe es einer neuerlichen Beurteilung des vorliegenden Falles. Dies könne nur durch die Regierung erfolgen, weshalb die Regierungsentscheidung aufzuheben und die Sache an die Regierung zurückzuverweisen gewesen sei.
Im Übrigen sei die Regierungsentscheidung auch deshalb aufzuheben und die vorliegende Verwaltungssache an die Regierung zurückzuverweisen gewesen, weil die Regierung in ihrer angefochtenen E nicht begründet habe, weshalb in der internen Regierungsentscheidung vom 20./21.03.2002, RA 2002/829-2522, noch davon ausgegangen worden sei, dass der Bf «andere Voraussetzungen» zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfülle, währenddem in der ausgefertigten, formellen Regierungsentscheidung vom 02.07.2002, RA 2002/1094-2523, nicht mehr von fehlenden Voraussetzungen, sondern von Unterschieden des gegenständlichen Falles von übrigen Fällen gesprochen werde. Weiters sei in der angefochtenen Regierungsentscheidung vom 02.07.2002 nicht ausgeführt, weshalb die eine Aufenthaltsbewilligung gem Art 31 iVm Art 30 Abs 2 PVO («Ersatzanstellungen») an Herrn T und nicht an den Bf erteilt worden sei. Auch diesbezüglich liege also ein Begründungsmangel vor, wie der Bf richtig rüge.
3.2.5. Der Bf rüge in seiner Beschwerde, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, in den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Bf Einsicht zu nehmen.
Dem sei entgegen zu halten, dass der Bf ohne weiteres jederzeit in diesen Akt Einsicht nehmen hätte können, bevor die Regierung am 02.07.2002 entschieden habe. Er bringe denn auch selbst nicht vor, dass er vor diesem Zeitpunkt Einsicht begehrt hätte.
Erst nachdem die Regierungsentscheidung vom 02.07.2002 dem Beschwerdevertreter am 05.07.2002 zugestellt worden sei, habe der Beschwerdevertreter am 11.07.2002 die Einsicht in den Akt des Ausländer- und Passamtes beantragt. Die Nichtgewährung dieser Einsicht habe durchaus nach den Worten des Bf «eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» bedeutet. Wie der Bf in der Beschwerde ausführe, habe dies jedoch dadurch geheilt werden können, dass der Beschwerdevertreter während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der VBI voll umfänglich Akteneinsicht erhalten habe und er dann ein ergänzendes Beschwerdevorbringen habe erstatten können, was denn auch in Form des vorbereitenden Schriftsatzes vom 17.10.2002 erfolgt sei.
3.2.6. Der Bf rüge weiters, dass die Regierung auf einige seiner vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Diese Argumente seien - soweit sie in der gegenständlichen E der VBI nicht schon behandelt worden seien -solche, die allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung der Regierung bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen eine Rolle spielten. Da die vorliegende Angelegenheit ohnehin an die Regierung zur neuerlichen E zurückgeleitet werde, müsse auf diese Rüge nicht weiter eingegangen werden.
3.2.7. Schliesslich rüge der Bf, die Regierung habe eine unzulässige Rechtsverzögerung dadurch begangen, dass sie nicht innerhalb der in Art 1 Abschnitt VI des B Nr 191/1999, LGBl 2000/97, bestimmten Frist von 3 Monaten ab dem Tag der Antragstellung eine schriftliche E ausgefertigt habe. Diese Rüge sei berechtigt, besondere rechtliche Konsequenzen habe sie nicht.
4. Gegen diese VBI-Entscheidung erhob der Bf mit Datum vom 16.12.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung der Rechtsgleichheit gem Art 31 IV, des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatzes sowie der Niederlassungsfreiheit gem Art 31 EWRA geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass der Bf durch die angefochtene VBI-Entscheidung in den geltend gemachten, durch die Landesverfassung und das EWR-Abkommen garantierten Rechten verletzt sei. Die angefochtene E sei aufzuheben und der VBI die neuerliche E aufzutragen; dies alles unter Kostenfolgen für das Land. Begründet wird die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Da die VBI die bei ihr angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und zur Neuentscheidung an die Regierung zurückgeleitet habe, stelle sich die Erage, ob die angefochtene VBI-Entscheidung als Endentscheidung iS von Art 23 StGHG zu betrachten sei. Dies sei aus folgenden Gründen zu bejahen:
Entgegen der Rechtsauffassung des Bf vertrete die VBI den Standpunkt, dass der Bf keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Wenn die angefochtene Regierungsentscheidung von der VBI dennoch aufgehoben worden sei, so im Wesentlichen, um der Regierung Gelegenheit zu geben, auf der Basis des von der VBI festgestellten Sachverhaltes unter Anwendung des der Regierung zustehenden Ermessens erneut entscheiden zu können.
Zwar bestehe die Möglichkeit, dass die Regierung nun eine positive Ermessensentscheidung fälle. Bei erneuter negativer Regierungsentscheidung könnte aber die VBI über eine dagegen erhobene Beschwerde nicht mehr hinsichtlich der Ansprüche des Bf entscheiden, welche sich nach Ansicht des Bf aus dem EWR-Abkommen und dem Gleichheitsgebot mit dem darausfliessenden Vertrauensgrundsatz ergäben. Der Bf habe somit gar keine andere Wahl, als die vorliegende VBI-Entscheidung anzufechten, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, die genannten Beschwerdegründe zu «verlieren».
Auch die Verfahrensökonomie spreche für die Anfechtbarkeit der vorliegenden VBI-Entscheidung. Anderenfalls wäre der Bf gezwungen, eine zweite abweisende Regierungsentscheidung wiederum bei der VBI anzufechten, um zur rechtlichen Überprüfung der geltend gemachten Rechtsansprüche durch den StGH zu gelangen.
Schliesslich spreche auch die überlange Verfahrensdauer für die Anfechtbarkeit der vorliegenden VBI-Entscheidung. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei nämlich bereits am 20.02.2002 eingereicht worden. Eine formelle Regierungsentscheidung sei erst mit E vom 02./05.07.2002 ergangen, somit in Verletzung von Z 6 des B Nr 91/1999 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl 2000/97, wonach hierfür eine Frist von drei Monaten gelte. Die VBI erachte zwar die entsprechende Rüge der Rechtsverzögerung für berechtigt, halte aber nur lapidar die fehlenden rechtlichen Konsequenzen fest. Zumindest sei dem Bf nun aber kein zweiter Verfahrensgang zuzumuten.
Aus diesen Gründen sei die vorliegende VBI-Entscheidung als Endentscheidung iS von Art 23 StGHG zu qualifizieren.
4.2. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende sogenannte Vertrauensschutz bilde einen unmittelbar aus dem Gleichheitssatz von Art 31 LV folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch des Bürgers gegenüber der Verwaltung auf Schutz des berechtigten Vertrauens.
Der Vertrauensschutz bedürfe eines Anknüpfungspunktes. Im Beschwerdefall seien die verschiedenen Kontakte, Informationen und Beratungen, die zwischen dem Bf und dem Personal des Ausländer- und Passamtes stattgefunden hätten, geeignet, beim Bf ein entsprechendes berechtigtes Vertrauen zu bewirken.
Aufgrund der von der VBI getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Bf gutgläubig angenommen habe, dass er ungeachtet des Wechsels von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit sein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein behalte, mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe rechnen können und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Annahmen auch entsprechende nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe, indem er seine Arbeitsstelle gekündigt und sich selbständig gemacht habe. Strittig sei die Frage, wie weit die Behörden für die geschilderten Annahmen verantwortlich zu machen seien.
Auch die VBI gehe davon aus, dass die für den Bf zuständige Beamtin beim Ausländer- und Passamt diesen nicht umfassend informiert und insbesondere nicht deutlich auf die Tatsache hingewiesen habe, dass der Bf mit einer GDG-Bewilligung nicht mehr in Liechtenstein wohnen dürfe. Die VBI gestehe weiters zu, dass die vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellte Gewerbebewilligung mit der Angabe des Inlandwohnsitzes des Bf von diesem als weiterer Hinweis darauf habe gedeutet werden müssen, dass sein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein nicht in Frage gestellt sei. Weiters sei auch seitens des Ausländer- und Passamtes eingeräumt worden, dass der Verlauf des Bewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall «suboptimal» und in dieser Sache «einiges schief gelaufen» sei.
Die VBI messe dem vom Bf ausgefüllten Formular für eine GDG-Bewilligung zu Recht eine gewisse Bedeutung zu, stelle es doch neben den involvierten Amtspersonen die einzige Informationsquelle des um eine Bewilligung ansuchenden Ausländers dar, über die er faktisch verfüge. Man könne nicht davon ausgehen, dass sich ein juristischer Laie wie der Bf in der sehr komplex und kompliziert gewordenen fremdenpolizeilichen Rechtsmaterie selbst zurecht finde. Da wohl nicht verlangt werden könne, dass er sich schon bei der Antragsstellung für eine Aufenthaltsgenehmigung anwaltlicher Hilfe bediene, müsse er sich darauf verlassen, dass er die erforderlichen Auskünfte und Informationen von den ihm gegenüber tretenden Behörden und auch von den ihm ausgehändigten Schriftstücken erhalte.
Der Bf habe das GDG-Formular auf Anraten des Ausländer- und Passamtes ausgefüllt in der Annahme, dass die ihm von diesem Amt empfohlene Bewilligung jene Bewilligung sei, die nötig sei, um in Liechtenstein weiterhin leben und arbeiten zu können. Die VBI habe ausgeführt, dass das erwähnte Formular nicht deutlich ausführe, dass ein Gesuchsteller, der bisher eine Kurzaufenthaltsbewilligung in Liechtenstein gehabt habe, keinerlei Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein mehr haben könne. Auch gehe sie davon aus, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit aus diesem Formular erkennbar sei, dass mit einer GDG-Bewilligung eine Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht mehr zulässig sei, indessen sei dies nicht sofort «in die Augen springend».
Dem sei nach Auffassung des Bf jedoch zu widersprechen. Auf dem GDG-Formular finde sich kein Hinweis darauf, dass ein Aufenthalt im Land mit einer solchen Bewilligung nicht vereinbar sein solle. Richtig sei, dass in diesem Formular von «grenzüberschreitender Tätigkeit» gesprochen werde und dass auf diesem Formular bei den Beilagen ein «Wohnsitznachweis im EWR-Raum» verlangt werde. Dies stelle jedoch keinen Hinweis darauf dar, dass ein Gesuchsteller nicht Wohnsitz in Liechtenstein haben könne. Abgesehen davon, dass auch Liechtenstein zum EWR-Raum gehöre, habe der Bf wahrend seines auf die Kurzaufenthaltsbewilligung gestützten Aufenthalts im Land immer eine Wohnadresse in Österreich aufrecht erhalten. Er sei jedes Jahr für mehrere Wochen in sein Heimatland ausgereist und nachher wieder zurückgekehrt. Er habe sich, was ohne weiteres nachvollziehbar sei, auch als er noch im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, als «grenzüberschreitend Tätiger» gesehen. Einen Wohnsitz im EWR-Raum nachweisen zu müssen und als grenzüberschreitend Tätiger zu gelten, sei für den Bf überhaupt kein Problem gewesen. Niemals habe er aus den Details der GDG-Bewilligung ableiten können, dass er, der ja bereits ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein gehabt habe, sich mit der ihm vom Amt empfohlenen Bewilligung seines Aufenthaltsrechts in Liechtenstein begeben habe. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht verstehe, was es mit der GDG-Bewilligung wirklich auf sich habe, zumal bezeichnenderweise in der Beratung jeweils die wirklich nichtssagende Abkürzung «GDG» verwendet werde. Für den Bf sei klar gewesen: Die GDG-Bewilligung, die er auf Anraten des Amtes beantragt habe, sei jene Bewilligung mit der er sein Ziel erreiche, sich auch als Selbständiger im Lande aufhalten zu dürfen.
Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die Auffassung der VBI, wonach daraus, dass dem Bf vom Ausländer- und Passamt angeraten worden sei, eine GDG-Bewilligung zu beantragen, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein solle, dass eine Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht mehr zulässig sei. Denn der Bf habe während des gesamten Verwaltungsverfahren das Ziel verfolgt, sein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein beizubehalten und die dafür erforderliche aufenthaltsrechtliche Bewilligung zu erhalten. Das Ausländer- und Passamt habe ihm dabei den Rat erteilt, eine sogenannte GDG-Bewilligung zu beantragen, was er im Vertrauen auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit dieses Rates auch getan habe. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wie der Bf allein aus dem Rat des Amtes, eine GDG-Bewilligung zu beantragen, hätte schlussfolgern sollen oder können, sein Aufenthaltsrecht falle damit dahin.
Der Bf habe zu jener Zeit, als er sich angeschickt habe, selbständig zu werden, nämlich im Herbst 2001, das Aufenthaltsrecht in Liechtenstein besessen. Aufgrund von Art 22 Abs 3 PVO habe er davon ausgehen dürfen, auch ohne die beantragte Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren während insgesamt 36 Monaten in Liechtenstein das Aufenthaltsrecht geniessen zu können. Dabei beginne, wie das Ausländer- und Passamt bestätigt habe, diese Frist mit dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung, also am 01.06.2000 zu laufen. Demnach hätte sich der Bf, wäre er Arbeitnehmer geblieben, mit den erforderlichen Unterbrüchen bis zum Jahr 2005 in Liechtenstein aufhalten dürfen. Diese Annahme sei ohne weiteres gerechtfertigt, auch wenn nicht von einem Verlängerungsmechanismus bei Kurzaufenthaltsbewilligungen im rechtlichen Sinne gesprochen werden könne; in der Praxis würden Kurzaufenthaltsbewilligungen im Baugewerbe jeweils problemlos im Rahmen der genannten Maximalfrist verlängert. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass der Bf, nachdem er sich auf einen längeren Verbleib in Liechtenstein eingerichtet und eine Wohnung gemietet habe, freiwillig auf dieses Aufenthaltsrecht verzichten würde. Genau dies würde ihm aber unterstellt, wenn angenommen würde, dass er gewusst habe, dass sein Aufenthaltsrecht mit der Erteilung der beantragten GDG-Bewilligung erlösche. Dies hätte der Bf nie und nimmer gewollt und dies müsste für das Ausländer- und Passamt auch erkennbar gewesen sein.
Die VBI begründe die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Bf auch damit, dass die bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung den Nachzug der Ehefrau des Bf nicht erlaubt habe und nicht einzusehen sei, weshalb er nun als Selbständigerwerbender ein solches Nachzugsrecht erhalten solle. Die VBI verkenne die Rechtslage, wenn sie meine, der Bf habe als Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung kein Familiennachzugsrecht besessen. Gemäss Art 78 PVO könnten EWR-Staats-bürger jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EWR besässen und ihnen eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehe. Der Bf erfülle diese Voraussetzungen. Es sei nicht erfindlich, weshalb die VBI diesen Familiennachzugsanspruch negiere, zumal der Rechtsvertreter des Bf schon in der mündlichen VBI-Verhandlung hierauf hingewiesen habe. Das Familiennachzugsrecht spreche demnach nicht gegen die Gewährung des Aufenthaltsrechtes, sondern sei ein Argument dafür, dem Bf und seiner Ehefrau auch für die Zukunft ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein einzuräumen.
Die VBI habe bloss iS einer Negativfeststellung festgehalten, dass nicht habe bewiesen werden können, dass eine Mitarbeiterin des Amtes eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung zugesichert habe. Die VBI argumentiere dabei widersprüchlich: Sie komme aufgrund aller Umstände des Falles und insbesondere aufgrund der sehr ausführlichen Befragung des Bf und seiner als Zeugin geladenen Ehefrau zum eindeutigen Schluss, dass es sich bei den Aussagen dieser genannten Personen um «ehrliche Aussagen» handle. Der Bf habe im gesamten Verfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass er vom Ausländer- und Passamt eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert erhalten habe. Wenn die VBI schon keinen Grund sehe, an der Ehrlichkeit der Aussagen des Bf zu zweifeln, bedeute dies, dass die Behörden in einer Weise mit dem Bf kommuniziert hätten, welche dieser gutgläubig und in guten Treuen als Zusicherung einer Bewilligung habe verstehen dürfen.
Die VBI lehne eine solche Schlussfolgerung ab, mit dem Hinweis, dass auch die Aussagen des Personals des Ausländer- und Passamtes, insbesondere von Frau O glaubwürdig seien, welche ausgesagt habe, dass sie keine Zusicherung gegeben habe. Die Argumentationsweise der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass somit eine entsprechende Zusicherung nicht erwiesen sei, sei nicht stichhaltig. Es komme bei Fragen des Vertrauensschutzes überhaupt nicht darauf an, ob objektiv eine vertrauenweckende behördliche Auskunft gegeben worden sei, sondern allein darauf, wie der Bürger ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung in guten Treuen habe verstehen dürfen. Die in der VBI-Entscheidung implizierte Beweisregel zu Lasten des Bürgers existiere nicht, wenn es um die Beurteilung behördlichen Verhaltens gehe. Es sei deutlich geworden und durch Feststellung der VBI belegt, dass die Behörden durch ihr zumindest unklares, zum Teil passives und missverständliches Verhalten Vertrauen beim Bf geschaffen hätten, das schützenswert sei.
Nach Auffassung der VBI bestehe eine behördliche Aufklärungspflicht nur, wenn der Bürger konkret etwas frage oder wenn die Behörde erkenne, dass sich der Bürger in einem Irrtum befinde. Diese Sichtweise greife zu kurz. Eine Aufklärungspflicht der Behörden bestehe vielmehr schon dann, wenn die Behörde zwar nicht erkenne, aber hätte erkennen müssen, dass sich ein Bürger in einem Irrtum befinde. Hiervon sei im Beschwerdefall auszugehen. Das Ausländer- und Passamt sei doch tagtäglich mit Ausländern konfrontiert, die eine Aufenthaltsbewilligung wollten und der Schwerpunkt der Beratung gehe doch dahin zu erklären, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht erworben werden könne. Werde einem Ausländer, der schon ein Aufenthaltsrecht besitze, eine GDG-Bewilligung empfohlen, so sei doch zu erwarten, dass dem Ausländer gesagt werde, dass er mit dieser Bewilligung sein Aufenthaltsrecht verwirke. Dies sei jedoch erwiesenermassen nicht geschehen.
Der Bf sei in eine eigentliche Falle gelaufen: Er habe gewusst, dass er aufgrund des EWR-Rechts auch ohne langjährigen Aufenthalt in Liechtenstein die Möglichkeit erhalten habe, sich in Liechtenstein selbständig zu machen. Pflichtgemäss habe er sich beim Amt für Volkswirtschaft um eine Gewerbebewilligung bemüht und diese auch anstandslos erhalten. Parallel dazu habe er sich bei den fremdenpolizeilichen Behörden gemeldet und auf den Umstand hingewiesen, dass er von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit wechsle und um eine entsprechende Anpassung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Mit keinem Wort sei der Bf vom Ausländer- und Passamt darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach geltendem Recht mit seinem Aufenthaltsrecht im Land nicht kompatibel sei. Abgesehen von der Fragwürdigkeit dieser rechtlichen Konzeption sei es jedenfalls nicht korrekt, wenn einem ausländischen Arbeitnehmer, der sich vertrauensvoll an die Behörde wende, diese für ihn dramatische Konsequenz verschwiegen werde.
Dies sei besonders stossend, da seitens des Ausländer- und Passamtes dem Bf aktiv empfohlen worden sei, eine GDG-Bewilligung zu beantragen. Insoweit liege also kein passives behördliches Verhalten vor. Zwar solle den involvierten Personen überhaupt keine böse Absicht unterstellt werden, doch habe sich die unglückliche und unzulängliche behördliche «Beratung» gerade so ausgewirkt, wie wenn man den Bf hätte «loswerden wollen». Dies dürfe in einem dem Fairnessprinzip verpflichteten demokratischen Rechtsstaat nicht sein. Bezeichnenderweise habe das Ausländer- und Passamt bestimmte Lehren aus dem vorliegenden Fall gezogen und die Beratungstätigkeit optimiert - ein weiteres Indiz für Fehler, die gegenüber dem Bf gemacht worden seien. Hierzu sei noch dazugekommen, dass die vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellte Gewerbebewilligung als Wohnort des Bf und künftigen Unternehmers Mauren angebe. Es sei zwar richtig, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht das Amt für Volkswirtschaft zuständig sei, doch sei nicht von der Hand zu weisen, dass der geschilderte Umstand das beim Bf entstandene Vertrauen in den Erhalt der gewünschten Bewilligung zusätzlich verstärkt habe und es nicht vom Bf zu vertreten sei, dass diese Verstärkung des Vertrauens entstanden sei, sondern von den liechtensteinischen Behörden.
Zur Beurteilung der Frage, ob beim Bürger durch behördliches Verhalten geschaffenes Vertrauen zu schützen sei, seien das private Interesse am Vertrauensschutz und das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Während das private Interesse des Bf offenkundig und schwer wiege, wiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer rigoros restriktiven Ausländerpolitik im vorliegenden Fall gering. Der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung sei erheblich niedriger als noch vor einigen Jahren und es stünden genügend Bewilligungen zur Verfügung, um dem Bf eine solche zu erteilen. Einer solchen Bewilligung stehe auch das Legalitätsprinzip überhaupt nicht entgegen, da sie völlig im Ermessen der Behörden liege. Das für falsche behördliche Zusicherungen typische Spannungsverhältnis zwischen Legalitätsprinzip einerseits und Vertrauensprinzip andererseits bestehe im vorliegenden Fall nicht, da die gegebenen Auskünfte gar nicht rechtswidrig seien. Die Regierung hätte ohne weiteres und insbesondere ohne Verstoss gegen irgendeine Rechtsvorschrift die vom Bf aufgrund des konkreten Verhaltens des zuständigen Amtes erwartete Bewilligung erteilen können. Es seien somit überhaupt keine gewichten öffentlichen Interessen erkennbar, die gegen die Erteilung einer Bewilligung im vorliegenden Fall sprächen.
4.3. Die angefochtene VBI-Entscheidung verstosse aber auch gegen die EWR-rechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit des Bf. Dabei sei davon auszugehen, dass EWR-Staatsangehörige einen Rechtsanspruch auf Niederlassung in Liechtenstein hätten, soweit sich nicht Einschränkungen dieses Rechts aus dem B des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 191/1999 (Art 1 Abschnitt I des B LGBl 2000/97) ergäben. Die Niederlassungsfreiheit gem Art 31 EWRA dürfe also nur insoweit eingeschränkt werden, als dies ausdrücklich im genannten B erlaubt sei. Niederlassungsfreiheit bedeute dabei nicht nur das Recht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern gem Art 39 Abs 1 und 2 EWRA auch das Recht zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Dies werde jedoch erschwert oder geradezu verunmöglicht, wenn einem in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer, der anstandslos eine Kurzaufenthaltsbewilligung samt Verlängerungsmöglichkeit erhalten habe, nach dem Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung versagt werde. Niederlassungsfreiheit bedeute, dass ein EWR-Angehöriger unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und ausüben dürften. Die Niederlassungsfreiheit beinhalte damit auch ein umfassendes Diskriminierungsverbot gem Art 4 EWRA. Im erwähnten B des Gemeinsamen EWR-Ausschusses finde sich überhaupt kein Hinweis darauf, dass es Liechtenstein erlaubt wäre, einen sich im Lande rechtmässig aufhaltenden EWR-Angehörigen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Entzug des Aufenthaltsrechts zu erschweren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der EuGH aus dem Niederlassungsrecht nicht nur den Grundsatz der Inländergleichbehandlung ableite, sondern ein allgemeines Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot, welches zweifellos auch im EWR-Recht Geltung habe. Dieses sei verletzt, wenn dem Bf weitergehende Restriktionen auferlegt würden, als im EWR-Recht zum Ausdruck kämen und als dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprächen. Entsprechend erweise sich auch Art 30 Abs 6 lit a PVO als mit dem EWR-Recht nicht vereinbar.
Entgegen der Rechtsansicht der VBI sei der Umstand, dass bisherige von den EWR-Behörden vorgenommene Überprüfungen nichts Gegenteiliges erbracht hätten, kein stichhaltiger Beweis dafür, dass Art 26 PVO EWR-rechtlich unproblematisch sei. Häufig zeige sich die rechtliche Problematik einer Bestimmung erst bei ihrer Anwendung und nicht schon bei einer «abstrakten Normenkontrolle». Zumindest in jenen Fällen, in denen sich ein bereits im Land aufhaltender Angehöriger eines EWR-Staates selbständig mache, müsste diese Bewilligungskategorie auch für selbständig Erwerbende zugänglich sein. Solange dies jedoch nicht der Fall sei, bleibe nur die Möglichkeit, dass die vom Bf beantragte Aufenthaltsbewilligung, welche rechtlich problemlos erteilt werden könne, iS einer reinen Ermessensentscheidung auch zugesprochen werde.
5. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine letztinstanzliche E der VBI. Sie ist auch frist-und formgerecht eingebracht.
Indessen führt der Bf hinsichtlich der Beschwerdelegitimation selbst aus, dass sich bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die Frage stellt, ob die angefochtene VBI-Entscheidung auch eine Endentscheidung iS von Art 23 StGHG darstellt. Im vorliegenden Fall hat die VBI die bei ihr angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen. Somit ist das ordentliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Andererseits wird in der Verfassungsbeschwerde darauf hingewiesen, dass die VBI einen aus dem Vertrauensgrundsatz bzw aus dem EWR-Recht auf Niederlassung fliessenden Rechtsanspruch des Bf auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint hat. Der Bf befürchtet nun, dass es ihm für den Fall einer erneuten Verweigerung der begehrten Aufenthaltsbewilligung durch die Regierung verbaut wäre, diese Rechtsfragen vor der VBI im zweiten Verfahrensgang noch einmal aufzugreifen. Um dem StGH diese Fragen zur Prüfung vorlegen zu können, müsse er die vorliegende VBI-Entscheidung direkt mit Verfassungsbeschwerde anfechten können.
Diese Ausführungen erscheinen dem StGH grundsätzlich berechtigt. Zwar wäre es denkbar, das Verfassungsbeschwerdeverfahren auszusetzen und abzuwarten, ob dem Bf die Aufenthaltsbewilligung im zweiten Verfahrensgang gewährt würde. Gegebenenfalls wäre die Beschwer nachträglich dahingefallen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren könnte iS von Art 37 Abs 3 StGHG eingestellt werden. Anderenfalls hätte der Bf die Möglichkeit, die im zweiten Verfahrensgang ergangene VBI-Entscheidung ebenfalls an den StGH zu ziehen. Dieser hätte dann über beide Verfassungsbeschwerden im selben Verfahren zu entscheiden.
Der Bf spricht sich aber ebenfalls zu Recht aus verfahrensökonomischen Gründen und wegen der schon bisher unzulässig langen Dauer des Verfahrens dafür aus, die hier angefochtene VBI-Entscheidung vor einem zweiten Verfahrensgang auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Tatsächlich hat der StGH in seiner jüngeren Rechtsprechung hinsichtlich der im ordentlichen Instanzenzug von der letzten Instanz gefällten Zwischenentscheidungen ausgeführt, dass diese dann ausnahmsweise direkt mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind, wenn dies aus verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt erscheint (StGH 1999/28, LES 2003. 5 [7 Erw 1]).
Im vorliegenden Fall hat die VBI zwar eine Sachverhaltsergänzung vorgenommen, wobei sie unter anderem entgegen der Regierungsentscheidung feststellte, dass nicht nur die Aussagen der Vertreter des Ausländer- und Passamtes, sondern auch diejenigen des Bf und seiner Ehefrau als ehrliche Aussagen zu werten seien. Nachdem die VBI aber trotzdem einen aus dem Vertrauensschutz fliessenden Rechtsanspruch des Bf auf eine Aufnahmebewilligung verneint hat, ist nicht sonderlich wahrscheinlich, dass die Regierung im zweiten Verfahrensgang trotz des ergänzten Sachverhaltes zu Gunsten des Bf entscheiden wird. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich hierbei um eine reine Ermessensentscheidung handelt und die VBI angesichts der ihr gem Art 15 Abs 2 ABVG in Ausländerangelegenheiten fehlenden Ermessensprüfungskompetenz eine solche E auch kaum umstossen könnte.
Schliesslich ist dem Bf auch darin zuzustimmen, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Z 6 des B Nr 91/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGBl 2000/97) innert drei Monaten hätte entschieden werden müssen. Die Regierungsentscheidung erging aber rund 1 ½ Monate später. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bf durchaus einen Anspruch auf möglichst zügige Erledigung des vorliegenden Verfahrens.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist es deshalb gerechtfertigt, die vorliegende VBI-Entscheidung als Endentscheidung iS von Art 23 StGHG zu qualifizieren. Nachdem, wie erwähnt, auch die anderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, hat der StGH materiell über die vorliegende Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.
2. Der Bf macht eine Verletzung von Treu und Glauben bzw des Vertrauensgrundsatzes geltend, welchen er aus dem Gleichheitssatz der Verfassung gem Art 31 Abs 1 LV ableitet.
2.1. Diese Beschwerdeausführungen entsprechen insoweit nicht ganz der StGH-Rechtssprechung, als der StGH den Grundsatz von Treu und Glauben als Teilgehalt des Willkürverbots und nicht des Gleichheitssatzes erachtet.
In seiner neueren Rechtsprechung unterscheidet der StGH bekanntlich zwischen diesen beiden Grundrechten. Danach wird das Willkürverbot nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV abgeleitet, sondern der StGH hat es als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f Erw 4 ff]). Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der StGH in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
Während somit das Willkürverbot einen auf jeden Einzelfall gesondert anwendbaren minimalen Gerechtigkeitsstandard darstellt, kann das Gleichheitsgebot - jedenfalls im Bereich der Rechtsanwendung - überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen zumindest zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1995/28, Erw 4.1).
Auch die Ableitung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus dem Willkürverbot erscheint vor diesem Hintergrund konsequent, da es, wie auch der Beschwerdefall zeigt, hierbei jeweils um zu schützende individuelle Vertrauenspositionen geht. Wenn es dabei (auch) um eine Ungleichbehandlung gegenüber Dritten geht, ist (zusätzlich) direkt das Gleichbehandlungsgebot von Art 31 Abs 1 LV betroffen.
Im vorliegenden Fall wird indessen eine solche zusätzliche Ungleichbehandlung nicht geltend gemacht.
2.2. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach der StGH-Rechtsprechung der Grundsatz von Treu und Glauben bzw des Vertrauensschutzes im Rahmen des Willkürverbotes nur dann eine eigenständige Bedeutung hat, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. Fehlt eine solche individuelle Vertrauensposition, so beschränkt sich der verfassungsgerichtliche Schutz bloss auf eine Kontrolle im Rahmen des groben Willkürrasters (StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127 Erw 5]; StGH 2002/32, Erw 2.1 jeweils mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 226).
2.3. Im Beschwerdefall ist gerade strittig, ob sich der Bf auf eine qualifizierte Vertrauensposition berufen kann. Eine solche Vertrauenssituation setzt voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zudem muss der Betroffene nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben.
Im Beschwerdefall ist - wie in der Verfassungsbeschwerde ausgeführt - unstrittig, dass der Bf entsprechende Dispositionen getroffen hat, indem er seine Arbeitsstelle gekündigt und sich selbständig gemacht hat. Nachdem die VBI die Aussagen des Bf und von dessen Ehefrau als glaubwürdig qualifiziert, ist auch unbestritten, dass der Bf gutgläubig angenommen hat, dass er ungeachtet des Wechsels von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit seinen bisherigen Kurzaufenthalterstatus beibehalten könne.
Unklar ist, ob dem Bf eine entsprechende konkrete Zusicherung gegeben wurde. Auch vom Bf wird die Negativfeststellung der VBI an sich nicht bestritten, dass sich eine solche explizite behördliche Zusicherung nicht feststellen lasse.
Wie ausgeführt ist aber zur Schaffung einer speziellen Vertrauenssituation - und darauf weist auch der Bf zu Recht hin - nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz schafft auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen sogar eine blosse Untätigkeit der Behörde. Es muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten iS einer spezifischen Zusage deuten durfte. Dieser Hinweis auf die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Beschwerdefall wichtig, da, wie erwähnt, keine konkrete behördliche Zusage nachgewiesen ist.
Indessen sprechen verschiedene Indizien dafür, dass der Bf sehr wohl davon ausgehen durfte, dass er auch als Selbständiger seinen bisherigen Status als Kurzaufenthalter beibehalten könne. Nach Auffassung des StGH besteht das wichtigste Indiz darin, dass diese Frage, wie der Bf richtig ausführt, bei Kontakten mit dem Ausländer- und Passamt von derart zentraler Bedeutung ist, dass ein diesbezügliches behördliches Schweigen dann, wenn sich der Betroffene vom Ausländer- und Passamt konkret beraten lässt, durchaus dahingehend gedeutet werden kann, dass sich an diesem Status nichts ändert; dies umso mehr, als der Verlust des Kurzaufenthalterstatus im Zusammenhang mit dem Wechsel in die Selbständigkeit keineswegs naheliegend und auch im Lichte des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes des EWR-Rechts jedenfalls nicht unproblematisch ist. Vor diesem Hintergrund hätte auch im hier relevanten GDG-Formular ausdrücklich auf diese ebenso ungewöhnliche wie einschneidende rechtliche Nebenfolge der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit explizit hingewiesen werden sollen. In seiner Annahme, den Kurzaufenthalterstatus nicht zu verlieren, wurde der Bf schliesslich dadurch bestärkt, dass in der vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellten Gewerbebewilligung der Inlandwohnsitz des Bf verwendet wurde. Auch wenn einzuräumen ist, dass das Amt für Volkswirtschaft selbstverständlich keine in Ausländerfragen «zuständige» Behörde ist, so kann auch eine solche nichtzuständige Behörde durchaus ein missverständliches Verhalten der zuständigen Behörde noch verstärken und den Betroffenen davon abhalten, allenfalls doch noch einmal bei der zuständigen Behörde rückzufragen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Bestehens einer Vertrauensposition darf jedenfalls durchaus auch das Verhalten an sich nicht zuständiger Behörden angemessen mitberücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung all dieser Indizien kommt der StGH zum Schluss, dass der Bf insgesamt zu Recht geltend gemacht hat, dass bei ihm ein schützenswertes Vertrauen dahingehend entstanden sei, dass er auch als Selbständiger seinen Kurzaufenthalterstatus behalten könne.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Konstellation des Beschwerdefalles mit der beschriebenen ungewöhnlichen Häufung von letztlich von den Behörden zu verantwortenden Missverständnissen eine Ausnahme darstellt. Insbesondere ändert diese E nichts daran, dass eine konkrete Vertrauensposition in der Regel nur durch spezifische behördliche Auskünfte geschaffen wird.
2.4. Wenn nun aber eine Vertrauensposition vorliegt, ist dieses Vertrauen grundsätzlich selbst dann zu schützen, wenn die Auskunft oder das einer solchen gleichzusetzende Verhalten einer Behörde gegen das geltende Recht verstösst. Bei genügender Schwere des mit der Durchsetzung des Vertrauensschutzes verbundenen Rechtsverstosses muss aber allenfalls im Rahmen einer Güterabwägung doch dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des geltenden Rechtes der Vorrang zukommen. In einem solchen Fall sind aber getroffene Dispositionen vom Staat zu entschädigen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 238).
Der Bf macht nun zu Recht geltend, dass der Vertrauensschutz in seinem Fall ohne Verstoss gegen zwingende Rechtsvorschriften möglich sei. Denn im Rahmen von Art 29 Abs 3 PVO und Art 4 ANAG kann die Regierung Aufenthaltsbewilligungen nach freiem Ermessen erteilen. Zwar ist es nicht möglich, den bisherigen Kurzaufenthalterstatus des Bf zu verlängern, da solche Bewilligungen gem Art 26 Abs 1 PVO explizit nur unselbständig Erwerbstätigen vorbehalten sind. Um die Vertrauensposition des Bf zu schützen, bleibt demnach nur die Gewährung einer regulären Aufenthaltsbewilligung, wie sie von ihm im dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren beantragt wurde. Abgesehen von dieser Verbesserung seines aufenthaltsrechtlichen Status ist dem Bf aber zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung der VBI mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung keine Besserstellung hinsichtlich der Möglichkeit des Familiennachzuges verbunden ist, da EWR-Angehörigen dieses Recht gem Art 78 Abs 1 lit b PVO auch im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung zukommt.
Aufgrund der zu schützenden Vertrauensposition des Bf hat er somit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und das ansonsten bestehende behördliche Ermessen besteht im Beschwerdefall nicht. Man spricht deshalb in Fällen wie dem vorliegenden auch von einer sogenannten «Ermessensschrumpfung» (siehe Andreas Kley, aaO, S 193).
2.5. Aufgrund dieser Flrwägungen verstösst die hier angefochtene VBI-Entscheidung gegen den verfassungsmässigen Vertrauensgrundsatz als Ausfluss des ungeschriebenen Willkürverbots. Die angefochtene E war entsprechend aufzuheben und zur Neuverhandlung und - entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zurückzuverweisen.
3. Da die Vertreterkosten vom Bf richtig verzeichnet wurden, waren diese vollumfänglich zuzusprechen. Indessen war die vom Bf geleistete Eingabegebühr mangels Geltendmachung nicht zu ersetzen.