StGH 2002/51
StGH 2002/63
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. November 2002, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic.iur. Wolfgang Seeger als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Hilmar Hoch und Dr. Rony Frick als Richter sowie Brigitte Rolland als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: F S Establishment 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2002 (ON 22) und Beschluss des Obergerichts vom 25. September 2002 (ON 35) jeweils zu Rs.2002.114
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20.000,00)
entschieden:
1. Die beiden Beschwerden werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Den Beschwerden wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden.
3. Die Beschwerdeführer sind schuldig, die Kosten des Verfahrens in Höhe der Entscheidungsgebühr im Betrag von CHF 560.-- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im gegenständlichen Verfahren geht es um ein Rechtshilfeverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ausgeht. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte das gegenständliche Rechtshilfeersuchen in Verbindung mit Ermittlungen zur Aufklärung von Kapitalverschiebungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Firma K & Co.Aktiengesellschaft durch die "B-Gruppe", wobei hier mehrere Personen des schweren Betruges verdächtigt werden. Das Obergericht hat in diesem Kontext zum einen entsprechende Beschlüsse betreffend die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme (Rs.2002.114- ON 22; dazu unter 2.) sowie betreffend die Ausfolgung (Rs.2002.114- ON 35; dazu unter 4.) getroffen, welche jeweils von den Beschwerdeführern wegen Verletzung verfassungsmässig geschützter Rechte mit Verfassungsbeschwerde angefochten wurden.
Hintergrund der Rechtshilfesache ist der Vorwurf, dass beim Kauf des Stahlhandelskonzerns K durch die B Group in London fast 180 Mio. DEM in strafrechtswidriger Weise aus dem Konzern herausgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang tauchte der Verdacht auf, dass die B Stiftung und ihr "gehörende" Gesellschaften in diese Angelegenheit involviert seien. Daher ergingen auf dem Rechtshilfewege entsprechende Anträge der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft auf Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Auslieferung von Unterlagen. Das Landgericht folgte diesen Anträgen, welche in der Folge beim Obergericht angefochten und von diesem bestätigt wurden.
2. Im Entscheid des Obergerichts zu 13 Rs.2002.114 (ON 22) vom 03.07.2002 wurden folgende Beschlüsse des Landgerichts bestätigt: Zum Ersten der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 26.04.2002, mit welchem in den Geschäftsräumlichkeiten der F A Trust reg., Vaduz, eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde und zum Zweiten die beiden Beschlüsse vom 07.05.2002 (ON 10 und 11), mit welchen ein Versiegelungsantrag abgewiesen und festgestellt wurde, dass sich der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 26.04.2002 auch auf die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer beziehe.
2.1. Das Obergericht wies die Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer ab, da mit dem bekämpften Beschluss nur der von dem F A Trust reg. gestellte Antrag auf Versiegelung abgewiesen worden sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer sei nicht der von den Rechtsvertretern aller Beschwerdeführer gestellte Antrag abgewiesen worden. Da aber nur die Abweisung des von dem F A Trust reg. gestellte Versiegelungsantrag Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne, erweise sich daher die Beschwerde der Zweit-bis Sechstbeschwerdeführer als unzulässig.
2.2. Vorliegendenfalls sei vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtshilfeleistung in erster Linie nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen richte. Aufgrund der von Liechtenstein zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a ERHÜ (LGBl. 1970 Nr. 30) abgegebenen Erklärung dürfe die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen und Urkunden nur erfolgen, wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sei. Die Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei daher schon aus dem ERHÜ abzuleiten und nicht erst aus dem RHG.
2.3. Es sei Fakt, dass nach dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt nicht die Verdächtigen, sondern die B-Gruppe als Erwerberin der K & Co AG den Rest des Kaufpreises, nämlich DM 180 Mio., als Eigenkapital hätten aufbringen müssen. Dieser Verpflichtung sei die B-Gruppe aber nicht nachgekommen. Vielmehr hätten die Beschuldigten unter Federführung der Gebrüder A ihre neue Stellung bei der Firma K & Co AG dazu missbraucht, um das von der Kreditgeberin im Zusammenhang mit der Fianzierung geforderte Eigenkapital durch den Zugriff auf k-eigene Mittel zu beschaffen. Damit hätten sie aber nicht nur die W Bank hinsichtlich der Kreditwürdigkeit getäuscht und zur Hergabe von DEM 350 Mio, verleitet, sondern aufgrund des verwendeten "Cash-Pooling-Modells" und der damit verbundenen Überweisung auf Konten anderer, zur B-Gruppe gehörenden Firmen und deren Verpfändung zur Kreditsicherung, der Firma K & Co AG letztlich eigene Mittel entzogen und damit nicht nur den Firmenwert der K & Co AG ausgehöhlt, sondern auch gegen Art. 355 PGR verstossen, wonach den Aktionären die Einlage nicht zurückgewährt werden darf. Damit hätten die Verdächtigen aber nicht nur die Bank durch Täuschung über die wahren Firmenwerte zur Ankaufsfinanzierung verleitet, wobei auf der Hand liege, dass die Bank im Falle der Rückzahlung des Kredites einen Schaden erleiden werde, weshalb der Tatbestand des Betruges nach § 146 StGB zumindet in objektiver Hinsicht indiziert sei, sondern auch in missbräuchlicher Ausnützung ihrer neuen Stellung bei der K & Co AG mittels des "Cash-Pooling-Modells" über fremde Vermögenswerte verfügt und dadurch der K & Co AG letztlich beträchtliche Vermögenswerte entzogen, sodass der Firma ein Vermögensnachteil entstanden sei. Damit sei auch der Tatbestand der Untreue nach liechtensteinischem Recht indiziert und damit die beiderseitige Strafbarkeit vorhanden.
2.4. Auch die für die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen Voraussetzungen erachtet das Obergericht als gegeben. Es ergebe sich aus dem im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Sachverhalt klar, dass die B Stiftung den Erwerb der Firma K & Co AG initiiert habe und zu diesem Zweck mit Datum vom 25.09.2001 der in Düsseldorf ansässigen Anwaltskanzlei C eine Vertretungsvollmacht erteilt habe. Ferner ergebe sich, dass Gelder der Firma zum Zwecke der Finanzierung des "Eigenkapitals" auf Konten anderer Gesellschaften der B-Gruppe transferiert worden seien. Schliesslich, dass die B Holdings Anstalt, Vaduz, am 12.10.1995 in die B Stiftung umgewandelt worden sei und dass bis zum 31.01.2002 die P Anstalt und ab diesem Zeitpunkt der F A Trust reg., als Repräsentant der Gesellschaft fungiert habe. Damit sei ausreichend dargelegt worden, dass Geschäftsunterlagen, welche die Geschäftsbeziehung und das Treuhandverhältnis zur B Stiftung, zu Firmen der B-Firmengruppe und letztlich zur Firmengruppe K & Co AG betreffen und deren Besitz für die gegenständliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten, sich daselbst befinden würden, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nach § 92 StPO gegeben seien.
2.5. Durch die Rechtshilfeleistung wurde nach der Ansicht des Obergerichtes die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrende Geheimhaltungspflicht nicht verletzt. Dies deswegen, weil die dem Erstbeschwerdeführer nach Art. 11 des Treuhändergesetzes obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihm vertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen im Verfahren vor den Strafgerichten nicht geschützt würden. Dementsprechend komme dem Treuhänder nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO im Unterschied zu anderen Berufsgeheimnisträgern kein Zeugnisentschlagungsrecht zu.
2.6. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden am 07.05.2002 beim Vollzug der Haudurchsuchung über das im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich gestellte Begehren hinausgegangen seien und dabei gegen das Übermassverbot verstossen hätten. Das Landgericht habe bereits mit Beschluss vom 26.04.2002 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des F A Trust reg. nicht nur nach sämtlichen Geschäftsunterlagen und Gegenständen angeordnet, welche die Geschäftsbeziehungen und das Treuhandverhältnis zur B Stiftung, sondern auch zu Firmen der B Firmengruppe und zur Firmengruppe K & Co AG und zwar insbesondere insoweit, als die Unterlagen Auskunft geben über die wirtschaftlichen Eigentümer der B Stiftung sowie über die von dem F A Trust reg, verwalteten Gesellschaften, über ihre Bankkonten und Depots. Mit dieser Umschreibung sei die Beschlagnahme der Unterlagen aller Beschwerdeführer gedeckt gewesen, sodass der Beschluss des Landgerichtes nur der Klarstellung gedient habe. Dies habe wohl auch der Vertreter des F A Trust reg. so verstanden, denn ansonsten hätte er die über die B Stiftung hinausgehenden Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben.
Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf Anfrage des Landgerichtes bestätigt, dass das Rechtshilfeersuchen die Beschlagnahme und Übersendung sämtlicher Unterlagen zu Gesellschaften der Beschuldigten bzw. der wirtschaftliche Berechtigten der B Stiftung beinhalte.
2.7. Zur verweigerten Versiegelung hält das Obergericht fest, dass § 98 StPO nur zum Teil der österreichischen Rezeptionsgrundlage des § 145 öStPO entspreche. Abs. 3 des § 145 öStPO regle, dass Papiere, die in gerichtliche Verwahrung genommen würden und nicht sofort verzeichnet werden könnten, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen seien. Daraus habe das Obergericht im Beschluss vom 17.01.2001 zu 9Ur.2000.223 abgeleitet, dass eine Versiegelung von Papieren nur dann vorzunehmen sei, wenn sie nicht sogleich verzeichnet werden könnten. Nur in diesem Falle sei dem bei der Durchsuchung anwesenden Beteiligten die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. Von einer unbeschränkten Pflicht könne also keine Rede sein.
3. Mit Schriftsatz vom 23. 07. 2002 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof und beantragten die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 11.07.2002 gab der Staatsgerichtshof durch den stellvertretenden Präsidenten dem Antrag auf Erlass aufschiebende Wirkung teilweise Folge. Das Landgericht wurde angewiesen, die Ausfolgung der im Rechtshilfeverfahren 13 Rs.2002.114 beschlagnahmten bzw. erstellten Urkunden nur unter Vorbehalt der Abweisung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde durch den Staatsgerichtshof an die ersuchende Behörde im Ausland vorzunehmen.
4. Im Beschluss des Obergerichtes vom 25.09. 2002 (ON 35) geht es um die Zulässigkeit einer Ausfolgungstagsatzung und den damit verbundenen Beschluss des Landgerichtes vom 16.07.2002 (ON 26), die anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 07.05.2002 beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in Kopie zu übersenden. Dem Beschluss lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde und es wurden nachstehende Begründungen gegeben:
4.1. Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragte vor dem Landgericht in der Ausfolgungstagsatzung vom 19.07.2002, deren Vertagung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer die Absicht hätten, gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 03.07.2002 (ON 22; vgl. oben unter 2.) Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu erheben. Mittels dieses Beschlusses hatte das Obergericht einer Beschwerde derselben Beschwerdeführer wie im gegenständlichen Verfahren gegen die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des F A Trust reg., gegen die Ausdehnung des Beschlagnahmebeschlusses auf andere Gesellschaften und gegen die Ablehnung eines Versiegelungsantrages der Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, keine Folge gegeben. Dieser Beschluss des Obergerichtes vom 03.07.2002 war vorgängig zur Ausfolgungstagsatzung gleichlautend zum erstinstanzlichen Urteil ergangen und nach Ansicht des Obergerichtes in Rechtskraft erwachsen.
Deshalb wurde vom Landgericht die Ausfolgungstagsatzung angesetzt. Die Beschwerdeführer erklärten dazu, dass solange nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entschieden sei, auch nicht über die Ausfolgung von Vollzugsakten an die ersuchende Behörde entschieden werden könne. Deshalb müsse das Urteil des Staatsgerichtshofes abgewartet werden, um die Ausfolgungstagsatzung durchzuführen. Aus diesem Grunde beantragten die Beschwerdeführer auch die Rückstellung sämtlicher beschlagnahmten Akten an den F A Trust reg..
4.2. Mit Beschluss vom 26.07.2002 (ON 26) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Vertagung der Ausfolgungstagsatzung ab und ordnete die Übersendung der gestützt auf die Beschlüsse des Landgerichtes vom 26.04./07.05. 2002 (ON 4 und ON 10) beschlagnahmten und am 07.05.2002 anlässlich der Hausdurchsuchung bei dem F A Trust reg. sichergestellten bzw. von diesem am 13.05.2002 den Gerichten übergebenen Unterlagen der B Stiftung, J P Stiftung, A Stiftung und W Stiftung in Kopie an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem allgemeinen Fiskalvorbehalt sowie den weiteren Vorbehalten nach Art. 52 Abs. 4 RHG an.
4.3. Gegen den Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die beschlagnahmten Akten samt allenfalls angefertigten Kopien an den Erstbeschwerdeführer zurückzustellen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Beschlussfassung zurückzuverweisen.
4.4. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 25.09.2002 (ON 35) der Beschwerde keine Folge. Im Wesentlichen führte das Obergericht dazu aus wie folgt:
4.5. Das Obergericht habe mit dem Beschluss vom 03.07.2002 (ON 22) die Beschlüsse des Landgerichtes vollinhaltlich bestätigt, wobei auf Grund der Konformentscheidungen ein Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof nach § 240 StPO nicht mehr gegeben sei. Der Beschluss sei somit mit der Zustellung an die Parteien/Betroffenen der Anfechtung durch ein weiteres (ordentliches) Rechtsmittel im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren entzogen worden und somit in formelle oder äussere Rechtskraft erwachsen. Wenn nun dagegen seitens der Beschwerdeführer wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof Beschwerde erhoben werde, stelle dies ein sogenanntes ausserordentliches Rechtsmittel dar, das nicht auf die Rechtskraft, wohl aber auf die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses insoweit Einfluss haben könne, als nach Art. 35 Abs. 2 StGHG während der Dauer des Staatsgerichtshofverfahrens die Vollstreckung aufgeschoben werden könne. Voraussetzung hierfür sei aber eine entsprechende Beschlussfassung durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, die vorliegend aber nicht gegeben sei. Durch die blosse Erhebung der Verfassungsbeschwerde werde die mit der obergerichtlichen Entscheidung geschaffene Rechtslage selbstverständlich nicht ohne Weiteres geändert. Eine solche Änderung könne erst mit der Urteilsfällung durch den Staatsgerichtshof eintreten. Die Erhebung ausserordentlicher Rechtsbehelfe, wie etwa der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 271 ff. StPO hätten auf die Rechtskraft ebenfalls keine Auswirkung. Dies treffe umso mehr für den Fall zu, in dem die Entscheidung des Obergerichtes in einem anderen Verfahren und nach einem anderen Kognitionsbereich, wie etwa durch die Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, einer Überprüfung unterzogen werden solle. Unter der Rechtskraft könne daher nicht die endgültige Unanfechtbarkeit einer strafgerichtlichen Entscheidung überhaupt verstanden werden. Das Erstgericht sei daher zu Recht von der Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichtes vom 03.07.2002 ausgegangen und habe deshalb die Ausfolgungstagsatzung auch zu Recht anberaumt.
4.6. Das Erstgericht habe mit dem Ausfolgungsbeschluss auch nicht die Rechte Dritter beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Unterlagen nicht unbesehen und ungeprüft an die ausländische Behörde ausgefolgt werden dürften, nur weil ihnen unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes theoretisch eine abstrakte Eignung zur Verwendung als Beweismittel im ausländischen Verfahren nicht gänzlich abgesprochen werden könne. Nach der Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung sei gesondert zu überprüfen, welche der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände an die ersuchende Behörde übersandt werden könnten und dabei seien die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen. Dementsprechend könne nach Art. 2 ERHÜ die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat, hier also Liechtenstein, der Ansicht sei, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet sei, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Landes zu beeinträchtigen. Dies bedeute, dass - unabhängig davon ob die Unterlagen abstrakte Beweiseigenschaft haben - bei der Entscheidung darüber, welche Unterlagen ausgefolgt werden sollen, auch auf die spezifisch liechtensteinischen Interessen Bedacht zu nehmen sei und im Einzelfall zwischen dem inländischen Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes und dem ausländischen Interesse auf Übersendung der in Betracht kommenden Urkunden und sonstigen Unterlagen abzuwägen sei. Diese Interessensabwägung habe das Erstgericht sehr ausführlich und sorgfältig durchgeführt, wobei es zum Ergebnis gelangt sei, dass auch die Beistatuten der W Stiftung, der J P Stiftung und der A Stiftung an die ersuchende Behörde auszufolgen seien, weil sich aus den Beistatuten selbst eine Verbindung zu den in Deutschland Beschuldigten ergebe. An dieser Beurteilung sei nichts auszusetzen, weshalb auch diesbezüglich der Beschwerde jeglicher Erfolg versagt bleiben müsse.
5. Mit Schriftsatz vom 14.10. 2002 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof und beantragten die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 21.10.2002 gab der Staatsgerichtshof durch den stellvertretenden Präsidenten dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge. Das Landgericht sei schon im Zusammenhang mit der Rechtssache StGH 2002/51 angewiesen worden, die Ausfolgung der im Rechtshilfeverfahren 13 Rs.2002.114 beschlagnahmten bzw. erstellten Urkunden nur unter Vorbehalt der Abweisung der Verfassungsbeschwerde zu StGH 2002/51durch den Staatsgerichtshof an die ersuchende Behörde im Ausland vorzunehmen.
5.1. Mit den beiden fast inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 23.07.2002 und vom 14.10.2002 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer stellen die inhaltliche Übereinstimmung selber ausser Streit. Sie begründen dies damit, dass das Obergericht im Beschluss vom 25.09. 2002 (ON 35) im Wesentlichen seine Beschlussausführungen vom 03.07.2002 übernommen und wiederholt habe. Sie sähen sich daher veranlasst, im Einklang mit den Ausführungen in der Staatsgerichtshofbeschwerde vom 23.07.2002 ebenfalls die bereits gegen die Entscheidung des Obergerichts vom 03.07.2002 angeführten Argumente zu wiederholen. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführer erlaubt es, die Beschwerden im folgenden gemeinsam darzustellen. Im wesentlichen führen die Beschwerdeführer wie folgt aus:
5.2. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten konkret in ihren Ansprüchen auf
willkürfreies Verfahren,-Schutz der Geheimnis- und Privatsphäre,
das Hausrecht, -Gleichheit vor dem Gesetz, -das Recht auf den ordentlichen Richter, rechtliches Gehör und Rechtschutz,
den effektiven Rechtsschutz
sowie im ehemals aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und nunmehr gemäss neuester Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ungeschriebenen und verfassungsmässigem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5.3. Die Verletzung des Rechtes auf Schutz der Geheimnis-und Privatsphäre sowie des Hausrechtes sei nach der herrschenden Rechtsprechung unter anderem dann gegeben, wenn ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl durch den Vollzug überschritten werde. Im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Erstgerichtes werde ausschliesslich auf die Zweitbeschwerdeführerin Bezug genommen. Im Zuge der Hausdurchsuchung seien jedoch nicht nur Akten und Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch solche betreffend die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer aufgrund der Beschlagnahme ausgefolgt worden. Das Obergericht habe die Vorgehensweise des Erstgerichtes unter anderem damit geschützt, dass der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin in der Hausdurchsuchung vom 07.05.2002 den Sicherheitsbehörden die nicht die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Unterlagen der anderen Beschwerdeführer freiwillig ausgehändigt habe. Damit hätten jedoch sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht das in Rechtshilfeverfahren herrschende Übermassverbot und Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, wonach die Ermittlungsbehörde beim Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nicht über die im Rechtshilfegesuch ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen dürfe. Es handle sich hierbei um einen doppelten Verstoss des Übermassverbotes. Zum Einen sei die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt, und zum Zweiten sei der Hausdurchsuchungsbefehl selbst in diesem Umfang nicht vom Rechtshilfeersuchen gedeckt. Der Vollzugsexzess der Hausdurchsuchung sei auch insoweit durch das Rechtshilfeersuchen nicht gedeckt, als dieses in den entscheidenden Passagen, wo es um den Geheimnisschutz der die Beschwerdeführer verletzenden Umfang der Rechtshilfemassnahmen gehe, auf eine ausländische Gerichtsentscheidung verweise, die selbst nicht Teil des eigentlichen Rechtshilfeersuchens sei. Diese Verweisung genüge jedoch den strengen Erfordernissen von Art. 56 RHG oder Art. 14 ERHÜ nicht. Es verstehe sich dies wohl von selbst, weil sonst jedes Rechtshilfeersuchen uferlos wäre und damit naturgemäss grundrechtsverletzend. Die Beschwerdeführer zitieren dann zur Untermauerung ihrer Position einen Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 115 I b 373), in dem klargestellt worden sei, dass eine Untersuchung und Rechtshilfemassnahme nicht auf Dokumente ausgedehnt werden dürfe, die gar nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens waren.
5.4. Der im Beschluss des Landgerichtes vom 26.07.2002 enthaltene Spezialitätsvorbehalt sei wertlos. Denn wenn sich weder die Rechtshilfe ersuchende Behörde mit einem uferlosen und praktisch uneingeschränkten Rechtshilfeersuchen einerseits, noch die um Rechtshilfe ersuchte Behörde aufgrund des Vollzugsexzesses andererseits irgendwelche mit der Eröffnung von Berufs- und Privatgeheimnissen verbundene Beschränkungen auferlegten, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass auch der Spezialitätsvorbehalt nicht greife oder lässlich gehandhabt werde.
5.5. Weiters seien die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt worden, indem ihnen anlässlich der Hausdurchsuchung eine Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente verweigert worden sei. Sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht würden übersehen, dass anwesenden Beteiligten gemäss § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO stets die Beidrückung des Siegels zu gestatten sei, selbst wenn die beschlagnahmten Dokumente sofort verzeichnet werden können. Das Wort "auch" zu Beginn der zitierten Gesetzesstelle lasse keinen Zweifel daran, dass es neben der Verpflichtung solche beschlagnahmten Dokumente, die nicht sofort verzeichnet werden könnten, zu versiegeln, auch die unbeschränkbare Pflicht gebe, diese Versiegelung auch anwesenden Beteiligten unter allen Umständen zu gestatten. Diese Wortinterpretation sei auch mit der Judikatur des Staatsgerichtshofes stimmig, wonach die Versiegelung ein strafprozessuales Recht der Betroffenen sei, um Dritten den Zugang zu verwehren (StGH 1977/8 LES 1981, 53). Wenn das Zweitgericht in der bekämpften Entscheidung festhalte, dass § 98 StPO nur zum Teil der österreichischen Rezeptionsgrundlage in § 145 öStPO entspreche, sei dem entgegen zu halten, dass letzten Endes nicht in erster Linie eine rechtsvergleichende Interpretation, sondern eine Wortlautinterpretation massgebend sei.
Davon abgesehen könne auch das Argument des Obergerichtes, dass die Rechtshilfe ersuchende Behörde ohnehin erst nach Rechtskraft des Beschlagnahmebeschlusses und nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung Zugang zu den beschlagnahmten Papieren habe und damit jegliche Versiegelung obsolet sei, nicht überzeugen. § 98 StPO habe ausschliesslich den Schutz der Geheimnissphäre zum Ziel. Wenn die Versiegelung eine reine Organisationsvorschrift wäre, die zum Beispiel verhindern wollte, dass bei einem zu grossen Umfang beschlagnahmter Dokumente einzelne Aktenstücke verloren gehen würden und man deshalb die Möglichkeit der Versiegelung haben solle, werde die bereits erwähnte Gesetzespassage in § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO völlig ignoriert. Eine solche Interpretation widerspreche auch dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz " in dubio pro reo" und der Unschuldsvermutung, welche mit Art. 6 EMRK festgeschrieben worden sei. Damit sei auch der effektive Rechtsschutz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.6. Die Beschwerdeführer bestreiten die Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatbestände nach liechtensteinischem Recht. Es könne keine Rede davon sein, dass der den Verdächtigen vorgeworfene Sachverhalt nach deutschem und auch nach liechtensteinischem Recht den Tatbestand des schweren Betruges bzw. der schweren Untreue verwirklichen solle. Betrug setze stets einen Schaden voraus, der sich aus den Akten jedoch nicht einmal erfinden lasse. Das Rechtshilfeersuchen sei von überaus grossen Erkenntnislücken geprägt und nicht schlüssig begründet. Allein schon die Kapitalverdünnung des eben erst akquirierten Unternehmens durch die neuen Gesellschafter, solle einen Untreuetatbestand darstellen. Das Erstgericht sehe auch hier eine Verwandtschaft mit liechtensteinischen Rechtsätzen gegeben und habe deshalb die Rechtshilfe bewilligt. Untreue könne aber nach deutschem und liechtensteinischem Recht nur ein Befugnismissbrauch sein, also die Verfügung über fremdes Vermögen. Auch dies scheide, nachdem es sich um bereits akquiriertes und damit eigenes Vermögen handle, denknotwendig aus.
Die Beschwerdeführer kommen dann nochmals zurück zur Frage des entstandenen Schadens und bezeichnen diese als wohl entscheidend im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. Bei Betrugstaten sei das Opfer nur dann geschädigt, wenn es zu Aufwendungen und Leistungen verleitet worden sei, ohne greifbare Aussicht auf die versprochene Rückzahlung der Gegenleistung. Das Opfer sei hingegen nicht um seine Leistung betrogen, wenn es seine Rechte auf Rückzahlung oder Gegenleistung mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könne. Es sei keinesfalls gesichert, dass die eingezahlten Geldmittel nicht ohne Schwierigkeit hätten wiederbeschafft werden können. Aber auch die strittige Vereinbarung, auf die sich die Westdeutsche Landesbank verlassen habe, und die sie letzten Endes zu den strittigen Transaktionen "verlockt" haben soll, sei mit keinem Wort im Rechtshilfeersuchen erwähnt. Vorauseilend werde zu Lasten der Verdächtigen und damit auch zu Lasten der Beschwerdeführer ein Vertragsbruch unterstellt. Dies könne auf keinen Fall eine derart beträchtliche Rechtshilfe rechtfertigen. Dem Einwand, dass das Rechtshilfeersuchen und das in dessen Zuge bewilligte Rechtshilfeverfahren dafür bestimmt seien, Sachverhaltslücken zu schliessen und neue Erkenntnisse zu liefern, könne der Erfolg nur versagt bleiben. Die Rechtshilfe ersuchende Behörde baue ja geradezu auf dieser Vereinbarung im Zuge der Akquisitionen als einem tragenden Element ihrer Strafuntersuchungen auf. Die liechtensteinischen Erkenntnisse könnten dazu von vornherein klarerweise nichts beitragen.
Das Obergericht urteile in diesem Zusammenhang, es liege auf der Hand, dass die Bank im Falle der Rückzahlung des Kredites einen Schaden erleiden würde, weshalb der Tatbestand des Betruges nach § 146 StGB zumindest in objektiver Hinsicht indiziert sei. Diese Sicherheit des Obergerichtes werde aber wenig später wieder vehement zurückgenommen, denn das Obergericht führe aus: "Selbst wenn nach liechtensteinischem Recht nur der eine oder andere Tatbestand gegeben wäre, ist das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit aber als erfüllt zu betrachten" (Seite 6). Das Obergericht verletze damit seine Begründungspflicht, denn die Beschwerdeführer hätten nicht nur ein Anrecht auf eine begründete Entscheidung, sondern diese Entscheidung müsse auch mängelfrei begründet sein. Alternativfeststellungen oder alternative Subsumtionen unter Straftatbestände seien keineswegs ausreichend. Es handle sich dabei um eine Scheinbegründung.
Die Bank könne nur dann einen Schaden erleiden, wenn sie selbst Anteile der Firma K & Co AG miterworben hätte, denn dann würde bei der Rückzahlung der Kredite zugleich das Aktivvermögen der ihr mitgehörenden Unternehmung geschmälert. Der in diesem Zusammenhang vom Obergericht bemühte Art. 355 PGR sei nicht einschlägig. Zum Einen würden überhaupt Feststellungen und damit das Tatsachensubstrat fehlen, um Art. 355 PGR anwenden zu können, zum Anderen sei die tatsächlich gesetzwidrige Rückzahlung des Aktienkapitals nicht strafbewährt. Dies im Unterschied zu Deutschland, wo dies wohl bei Verfassung des Rechtshilfeersuchens mit eine Rolle gespielt haben könnte, weshalb man vorausblickend auf das Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit auf den tatsächlich nicht gegebenen Betrugs-bzw. Untreueverdacht rückgreifen hätte müssen. Selbst wenn eine Verletzung von Art. 355 PGR vorliegen würde, habe dies lediglich zivilrechtliche Folgen. Zusammengefasst stelle sich "der gross aufgeblasene Fall von Wirtschaftskriminalität" als eine Transaktion dar, deren Beurteilung ausschliesslich zivilen Gerichten vorbehalten sein solle. Es mangle daher grundsätzlich an der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht, die für die Zulässigkeit der Rechtshilfe gemäss Art. 51 Abs. 2 RHG notwendig sei. Aus diesem Grund sei die Entscheidung des Obergerichtes mit Willkür behaftet, und die Gesetze seien unsachlich und damit in gleichheitswidriger Weise angewendet worden.
5.7. Die Beschwerdeführer rügen aber noch weitere Punkte in der Entscheidung des Obergerichtes, die mit Willkür behaftet seien und mit denen die Gesetze unsachlich und damit in gleichheitswidriger Weise angewendet worden seien. Es sind dies im Einzelnen:
5.7.1. Gemäss Art. 51 Ziff. 3 RHG müssten die nach der Strafprozessordnung erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung des Fernmeldeverkehrs vorliegen, ansonsten sei die Rechtshilfe unzulässig. Dies sei im gegebenen Zusammenhang der Fall. Hausdurchsuchungen dürfen gemäss § 92 StPO nur dann vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht vorliege, dass sich eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigte Person verborgen halte, oder dass sich Gegenstände in einem Hause befinden würden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Dieser begründete Verdacht bestehe aus einem konkreten Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung, der bereits vor der Durchführung der Hausdurchsuchung bestanden haben müsse. Ein konkreter Verdacht sei hier aber nicht gegeben. Aus diesem Grund würden die strafprozessrechtlich erforderlichen Voraussetzungen für die Rechtshilfemassnahmen fehlen.
5.7.2. Gemäss § 51 Ziff. 3 2. Fall RHG sei die Rechtshilfe auch dann unzulässig, wenn eine nach dem liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrende Geheimhaltungspflicht durch die Rechtshilfe verletzt werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin, die die Hausdurchsuchung bei sonstigem gerichtlichen Zwang gegen sich habe gelten lassen müssen, sei konzessionierte Treuhänderin gemäss liechtensteinischem Treuhändergesetz. Gemäss Art. 11 TRHG sei der Treuhänder zu Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, die einer Geheimhaltung im Interesse seines Kunden unterliegen, verpflichtet. Dieses Recht des Treuhänders auf Verschwiegenheit dürfe durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen nicht umgangen werden. Besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes würden davon unberührt bleiben. Als eine dieser erwähnten besonderen Regelungen könne wohl nur § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO gelten, wonach Treuhänder ausdrücklich vom Zeugnisentschlagungsrecht im Unterschied zu anderen Berufsgeheimnisträgern ausgenommen seien. In diesem Zusammenhang könne die gesetzliche Lage nur dahingehend verstanden werden, dass Treuhänder grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen könnten, in Strafverfahren die ihre Klienten betreffen, als Zeugen nicht aussagen zu müssen. Andererseits hätten sie jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 TRHG nicht zu dulden, dass ihre der Verschwiegenheit unterliegende Treuhandakte im Zuge einer Hausdurchsuchung oder sonst beschlagnahmt würden. Die Beschlagnahme sei im gegebenen Zusammenhang im Lichte der liechtensteinischen Treuhänderberufsbestimmungen unzulässig.
5.8. Das Obergericht habe die Entscheidung der 1. Instanz geschützt und damit sei der gegenständliche Beschluss mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels und unrichtiger rechtlicher Würdigung behaftet. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit von Rechtshilfemassnahmen habe zum Ziel, dass die Fortsetzung des Rechtshilfeverfahrens durch Anberaumung und Durchführung der Ausfolgungstagsatzung gehindert werde. Das letzte Wort habe immer der Staatsgerichtshof, dessen Entscheidung mit Ablauf von 14 Tagen ab ihrer Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar werde. Dem könne auch nicht aus praktischen Überlegungen entgegen gehalten werden, dass Rechtshilfeverfahren zu lange dauern würden, wenn man das Staatsgerichtshofverfahren tatsächlich abwarten müsse. Das Obergericht habe durch seine Rechtsauffassung, die Ausfolgungstagsatzung könne bereits dann stattfinden, wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Zulässigkeitsentscheidung mehr gegeben sei, eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter verwirklicht, denn das Abschneiden einer Instanz und der Entzug eines Rechtsmittels verletze einen Grundrechtsträger immer im Recht auf den gesetzlichen Richter.
5.9. Treuhändern bzw. Repräsentanten und den von ihnen gegründeten Stiftungen bzw. ihren Organen sei es von Gesetzes wegen in die Hand gelegt, die Interessen der Stiftungsbegünstigten zu vertreten. Insoweit seien sie auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und zur Relevierung verletzter Grundrechte solcher Begünstigter legitimiert, da sie in jedem Falle die Rechte der Begünstigten zu wahren hätten. Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei nach Durchführung einer sogenannten Ausfolgungstagsatzung gesondert zu prüfen, welche der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände an die ersuchende Behörde übersandt werden könnten. Dabei seien die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Obergerichtes sei dem Genüge getan, wenn das Erstgericht eine sorgfältige und ausführliche Interessensabwägung vornehme. Die wesentlichen Interessen des Landes seien den ausländischen Interessen auf Übersendung der in Betracht kommenden Urkunden und sonstigen Unterlagen gegenüber zu stellen und miteinander abzuwägen. Diese Interessensabwägung habe das Erstgericht nach Ansicht des Obergerichtes dadurch sorgfältig und ausführlich vorgenommen, als es zum Ergebnis gelangt sei, dass "auch die Beistatuten der W Stiftung, der J P Stiftung und der A Stiftung an die ersuchende Behörde auszufolgen sind, weil sich aus den Beistatuten selbst eine Verbindung zu den beschuldigten A ergibt". Dem Obergericht genüge es also offensichtlich, dass einzelne Begünstigte einzelner Stiftungen, deren Treuhandakte im Zuge von Hausdurchsuchungen beschlagnahmt würden, den gleichen Zunamen bzw. Familiennamen tragen, wie andere Dritte, wegen denen das Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Das allein rechtfertige offenbar, dass auf ihre Rechte nicht mehr weiter Bedacht genommen werde. Damit werde aber das Bankkundengeheimnis und der Geheimnisschutz überhaupt, die vom Obergericht selbst als vitale Interessen Liechtensteins anerkannt worden seien, de fakto ausgehölt. Es könne nur darüber spekuliert werden, ob unter Dritte im Sinne von Art. 55 Abs. 4 RHG nur noch Personen fallen würden, die nicht das Schicksal der Namensgleichheit mit Beschuldigten ausländischer Strafverfahren erleiden. In keinem Falle könne dieses Vorgehen für eine ausführliche und sorgfältige Interessensabwägung ausreichen, denn der schlichte Hinweis und die kursorische Begründung des Erstgerichtes im Entscheid genüge keineswegs diesen substantiierten Prüfungs- und Begründungspflichten. Damit habe nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Zweitgericht, das mit der gegenständlichen Entscheidung die Rechtsauffassung des Erstgerichtes schützte, das Verfahren mit Willkür behaftet, weil es die in Frage kommende Gesetzbestimmung denkunmöglich angewendet habe. Das Erstgericht hätte ergänzende Ermittlungen veranlassen bzw. selbst tätigen müssen. Zugleich erachten sich in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer, da ihnen der Geheimnisschutz der Begünstigten von Gesetzes wegen auferlegt werde, in ihrem Grundrecht auf Schutz der Geheimnissphäre und des Kundengeheimnis verletzt.
5.10. Wenn das Obergericht die Rechtswidrigkeit des Erstgerichtes damit zu rechtfertigen versuche, dass sich das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen könne, und daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen hätte, und nur bei offensichtlich widersprüchlichen lückenhaften oder fehlerhaften Sachverhaltsdarstellungen Rechtshilfe verweigern dürfe, so habe das Obergericht eben diese Gegebenheiten im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Verbindung der beiden StGH-Fälle 2002/51 und 2002/63 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist gerechtfertigt, weil die gleichen Parteien als Beschwerdeführer auftreten und der diesen Verfassungsbeschwerden zugrundeliegende Sachverhalt die gleichen Fragen im Zusammenhang mit der gleichen Rechtshilfeangelegenheit betrifft. Die von den Beschwerdeführern in den zwei Verfassungsbeschwerden jeweils geltend gemachten Grundrechtsverletzungen und die diesbezüglichen Begründungen sind im Kern identisch. Auf der Grundlage des analog anwendbaren § 187 ZPO hat der Staatsgerichtshof deshalb die Verbindung dieser beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beschlossen (vgl. StGH 1992/13 bis 15, LES 1996, 10 [17 Erw. 2]).
2. Die angefochtenen Beschlüsse der Obergerichtes sind letztinstanzlich, da gemäss § 240 Ziff. 4 StPO bei Konformentscheiden der ersten und zweiten Instanz der Oberste Gerichtshof nicht mehr angerufen werden kann. Somit ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben. Gemäss Art. 23 StGHG ist daher die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes gegeben. Die Beschwerden sind rechtzeitig eingereicht und gesetzeskonform ausgeführt worden. Ihnen kommt aber, wie aus dem Spruch ersichtlich, keine Berechtigung zu.
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Erstgericht über die Begehren der Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörden hinausgegangen sei. Das Obergericht habe dieses Vorgehen geschützt. Es liege ein doppelter Verstoss gegen das Übermassverbot vor. Zum einen sei die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt und zum andern sei der Umfang des Hausdurchsuchungsbefehls vom Rechtshilfeersuchen nicht gedeckt. Es liege ein sog. Vollzugsexzess vor. Das Grundrecht auf Schutz der Geheimnis-und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 und 2 und Art. 28 Abs. 1 LV) sowie das Hausrecht (Art. 32 LV) sei damit verletzt.
Bei einer Hausdurchsuchung ist primär das Hausrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV betroffen (StGH 1995/6, in: LES 2001, 63 [Erw. 3.1]). Die Anrufung von Art. 28 Abs. 1 LV ist in diesem Kontext unbeachtlich, da diese Bestimmung -für Landesangehörige - das Recht statuiert, sich unter Vorbehalt näherer gesetzlicher Bestimmungen überall im Lande niederzulassen und Vermögen zu erwerben (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 118 f.). Art. 32 Abs. 2 LV schreibt ausdrücklich vor, dass Hausdurchsuchungen und Beschlagname von "Briefen oder Schriften" nur im Rahmen der Gesetze vorgenommen werden dürfen. Ein derartiger Eingriff muss sich somit auf das Gesetz stützen können, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Zudem darf Art. 32 Abs. 2 LV nicht seines "Sinngehaltes entkleidet" werden (so auch Höfling, aaO, S. 117 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes; hierzu ausführlich für den Bereich Rechtshilfe: Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, § 14 [S. 269 bis 291]).
3.1. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass Gegenstand und Grund eines Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 14 ERHÜ und Art. 56 RHG ausreichend klar dargestellt sein müssen; diese stellen zusammen mit den §§ 92 ff. StPO die gesetzliche Grundlage im Bereich der Rechtshilfe dar.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen, zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Dabei ist von einem grundsätzlichen Vertrauen im zwischenstaatlichen Verkehr auszugehen und es ist im Grundsatz auf die Auskünfte der ausländischen Behörden abzustellen. Grundsätzlich ist somit bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten; die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip darf keineswegs leichthin erfolgen (StGH 2000/18, Erw. 4.2; StGH 1995/23 Erw. 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg-Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S. 193 ff.). Das Rechtshilfeersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen.
Es hat mit diesem Vertrauen aber nichts zu tun, wenn die ersuchte Behörde über die gestellten Anträge hinaus tätig wird und mehr als das, was erbeten wurde, liefert. Das Übermassverbot ist im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen jedenfalls zu beachten (vgl. hierzu Popp, aaO, S. 274 ff.). Es ist aber zulässig, entsprechende Rückfragen zu stellen und Hinweise zu geben, um Rechtshilfeersuchen zu ergänzen (vgl. hierzu Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Wegleitung), 8. Aufl. 1998, S. 15; Popp, a.a.O., S. 275 mit Verweisen auf die seiner Meinung nach (zu) weitgehende Rechtshilfe in Entscheidungen des Bundesgerichtes). Ansonsten würde man einen unnötigen Leerlauf hervorrufen: Wenn nämlich nur das umgesetzt wird, was angefragt wurde, ohne auf augenfällige Unklarheiten oder offensichtliche Ergänzungsmöglichkeiten einzugehen, wird man ergänzende Rechtshilfeersuchen provozieren. Die ansuchende Behörde wird - unter Umständen nach Durchlaufen aller inländischen Instanzen - etwas ausgefolgt erhalten, was offensichtlich ergänzt und vervollständigt werden muss. Somit wird sie ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen stellen. Dies kann sich unter Umständen mehrfach wiederholen.
In den vorliegenden Fällen hat das Landgericht bei der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde Nachfragen gestellt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob diese Anfragen mündlich oder schriftlich ergangen sind. Im Sinne einer Nachvollziehbarkeit ist aber die Schriftlichkeit der Anfragen wie auch der Antworten absolut wünschenswert.
3.2. Mit dem geltenden Rechtshilfegesetz vom 15. September 2000 (LGBl. 2000 Nr. 215) wurde das alte Rechtshilfegesetz vom 11. November 1992 (LGBl. 1993 Nr. 68) aufgehoben und ersetzt, womit verschiedene Schwächen des alten Rechtshilfegesetzes ausgemerzt wurden (vgl. Bericht und Antrag der Regierung zu einem neuen Rechtshilfegesetz Nr. 55/2000 S. 1 ff.). Der Staatsgerichtshof hatte in verschiedenen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine speditive Rechtshilfegewährung notwendig sei (StGH 1995/6 in: LES 2001 S. 63 ff. [Erw. 5] mit Hinweisen auf weitere publizierte Entscheidungen). Auch vor diesem Hintergrund ist die Nachfrage bei der ausländischen, um Rechtshilfe ansuchenden Behörde nicht zu beanstanden. Somit lag im gegenständlichen Fall auch kein Vollzugsexzess vor, da die Rechtshilfe im Rahmen der - nach Anfrage - korrigierten Anträge durchgeführt wurde. Die von den Beschwerdeführern erwähnten Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 115 Ib 373; BGE 116 Ib 96) sind vor der umfassenden Revision des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ergangen. Die Praxis des Bundesgerichtes hat sich seither geändert (vgl. auch Bundesamt für Justiz, aaO, S. 15).
3.3. Die Beschwerdeführer vermeinen, der Spezialitätsvorbehalt, welcher mit der Leistung von Rechtshilfe immer verbunden sei, sei wertlos, wenn man mit dem Vollzugsexzess Berufs- und Privatgeheimnisse dermassen öffne. Nachdem der Vorwurf des Vollzugsexzesses verneint werden muss, ist dieser Vorwurf nicht aufrecht zu erhalten.
4. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Hausrecht (Art. 32 LV) ebenfalls verletzt worden, indem ihnen anlässlich der Hausdurchsuchung eine Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente verweigert worden sei. Diese Verweigerung widerspreche dem nach Ansicht der Beschwerdeführer klaren Wortlaut von § 98 Abs. 2 Satz 3 (richtig: 2. Satz) StPO. Diese Interpretation finde auch in dem Entscheid StGH 1977/8 (LES 1981, 53) Unterstützung.
4.1. § 98 Abs. 2 StPO lautet in den massgebenden Sätzen wie folgt: "Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und welche nicht sofort verzeichnet werden können, sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. [...]". Eine Auslegung nach dem Wortlaut muss zum Schluss kommen, dass eine Versiegelung nur dann vorzunehmen ist, wenn es nicht möglich ist, die Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen werden, sofort zu verzeichnen. Die Worte "Beidrückung seines Siegels" können damit nur dahingehend verstanden werden, dass es notwendigerweise eine gerichtliche Versiegelung braucht, der man sich durch "Beidrückung seines Siegels" anschliessen kann. In der liechtensteinischen StPO fehlt gerade der zweite Absatz von § 145 der österreichischen StPO. Somit kann auf die österreichische Rechtsprechung nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Wenn man § 145 der österreichischen StPO rechtsvergleichend heranzieht, so muss aus dem Fehlen des zweiten Absatzes dieser Bestimmung vermutet werden, dass die Versiegelung in der Tat zur Sicherung vor Ordnung der Unterlagen dient. Dies wird auch durch § 98 Abs. 1 StPO indiziert. Gemäss dieser Bestimmung ist bei der Durchsuchung von Papieren dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen kommt. Das bedeutet, dass das Gericht sehr wohl zu analysieren hat, welche Unterlagen wem zuzukommen haben.
Im Bereich der Rechtshilfe ist vor Übersendung von Unterlagen ein Verfahren gemäss Art. 52 RHG durchzuführen, welches gewährleisten soll, dass nicht offensichtlich nicht zur konkreten Rechtshilfesache gehörende Unterlagen herausgegeben werden. Es ist nämlich in der Tat nicht immer möglich, bei der Beschlagnahme vor Ort festzustellen, welche Unterlagen relevant sind und welche nicht (vgl. hierzu OGH 2 Ur 36/99 - 42 in LES 2000, 159 ff.). Der Staatsgerichtshof hat die Massstäbe bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland in einer früheren Entscheidung dargelegt (vgl. StGH 1995/6 in LES 2001, 63 ff. im Zusammenhang mit der Durchsuchung eines Treuhandbüros).
Im ordentlichen Strafverfahren ist ebenfalls zuerst auf § 98 Abs. 1 StPO hinzuweisen, nach welcher Bestimmung für eine sachgerechte Behandlung der Unterlagen zu sorgen ist. § 238 StPO gibt dann die Möglichkeit, alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, mittels Beschwerde beim Obergericht wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit anzufechten. Wenn analog § 145 Abs. 2 der österreichischen StPO eine weitere Anfechtungsmöglichkeit geschaffen werden soll, so ist dies Sache des Gesetzgebers und nicht des Staatsgerichtshofes. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 1977/8 (LES 1981, 48 ff. [53 Erw. 4]) sich im Kern mit der Frage des Bankkundengeheimnisses auseinandersetzte. In einem obiter dictum ging der Staatsgerichtshof in kursorischer Weise auf § 89 alt-StPO ein, der § 98 StPO entspricht. Dabei ging es darum, gegenüber allfälligen Privatbeteiligten oder Subsidiarklägern die Vertraulichkeit im Falle der Einstellung des Verfahrens zu sichern.
4.2. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht den Beschluss des Landgerichtes geschützt, weil dieses die auszuliefernden Unterlagen sorgfältig überprüft habe. Es habe dabei die Interessen des Landes am Schutz des Geheimbereichs im Rahmen der Gesetze berücksichtigt. Es sei zum Schluss gekommen, dass auch die Beistatuten der Dritt-, Viert-und Fünftbeschwerdeführer auszufolgen seien, weil aus diesen Beistatuten eine Verbindung zu den Beschuldigten im deutschen Strafverfahren ersichtlich sei. Diese Abwägung ist vernünftig und entspricht den Prinzipien der Verhältnismässigkeit.
4.3. Die Durchführung der Ausfolgungstagsatzung, obwohl die Beschwerdeführer Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben hätten, wurde von den Beschwerdeführern ebenfalls kritisiert. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Obergerichtes verwiesen werden. Der Staatsgerichtshof ist in der Tat keine weitere ordentliche Instanz. Es bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses gemäss Art. 35 Abs. 2 StGHG, um die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im vorliegenden Fall wurde das Landgericht mit Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 angewiesen, die Ausfolgung der im Rechtshilfeverfahren 13 Rs.2002.114 beschlagnahmten bzw. erstellten Urkunden nur dann vorzunehmen, wenn die vorliegende Verfassungsbeschwerde durch den Staatsgerichtshof abgewiesen werde. Somit war es richtig, das Rechtshilfeverfahren weiter zu führen.
5. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass durch die von den ordentlichen Gerichten vorgenommene Interpretation von § 98 Abs. 2 StPO der Grundsatz "in dubio pro reo" wie auch die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK verletzt sei. Ebenfalls seien der effektive Rechtsschutz (Art. 43, 97 und 104 LV) wie auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 33 LV, Art. 6 EMRK) verletzt.
5.1. Die Begründung dieser Grundrechtsverletzungen durch die Beschwerdeführer erfolgt in sehr kursorischer Art. Für die Behauptung, der effektive Rechtsschutz und der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt, fehlen sogar jegliche Angaben. Die Verletzung eines Grundrechtes wird nur dann überprüft, wenn diese Verletzung zumindest implizit gerügt wurde. Falls das falsche Grundrecht benannt wurde, genügt es, wenn aus den Ausführungen klar hervorgeht, welches Grundrecht gemeint ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204 Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4.4]).
Im vorliegenden Fall fehlen aber in dem ansonsten sorgfältig ausgearbeiteten Schriftsatz jegliche Anhaltspunkte, inwiefern diese Grundrechte verletzt sein sollten. Die Beschwerdeführer konnten im Rechtshilfeverfahren 13 Rs 114/2002 ohne Zweifel ihre Ansichten einbringen und wurden angehört. Zudem haben sie von ihrem verfassungs- und gesetzmässigen Beschwerderecht in allen ordentlichen Instanzen wie auch mit der Beschwerde an den Staatsgerichtshof Gebrauch gemacht.
Es fehlen jegliche Anhaltspunkte und Ausführungen, um diese behaupteten Grundrechtsverletzungen zu überprüfen. Das blosse Benennen von Grundrechten reicht nicht aus, um eine Beschwerde gesetzeskonform auszuführen.
5.2. Die Beschwerdeführer führen aus, dass durch die Handhabung von § 98 Abs. 2 StPO durch die ordentlichen Gerichte der Grundsatz "in dubio pro reo" und die Unschuldsvermutung verletzt würden. Sie verweisen diesbezüglich auf Art. 6 EMRK.
Auch die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bietet hier keinen weitergehenden Schutz: Diese EMRK-Bestimmung schützt primär vor einer Vorverurteilung durch Behörden und Gerichte oder durch die Presse, hat aber grundsätzlich keine über das Willkürverbot hinausgehende Wirkung auf die Art der Beweiswürdigung im Strafurteil. Zwar haben die Strafgerichte den ungeschriebenen Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Doch ist dieser Grundsatz auch nicht als Teilgehalt aus einem bestimmten Grundrecht der Landesverfassung abzuleiten, sodass dessen Einhaltung vom Staatsgerichtshof in der Regel nur auf Willkür hin zu überprüfen ist.
6. In verschiedenen Zusammenhängen machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung des Obergerichtes mit Willkür behaftet sei; dies vor allem deswegen, weil verschiedene Gesetzesbestimmungen unsachlich und gleichheitswidrig angewendet wurden.
6.1. Willkür ist die abwegige und nicht bloss falsche, rechtliche Beurteilung (StGH 1995/28, LES 1998,6 [11 Erw. 2.2]). Dabei ist Willkür die letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht mehr zu tolerieren ist (Hilmar Hoch, Schwerpunkte der Entwicklung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS 32 [75 Jahre Staatsgerichtshof], Vaduz 2001, S. 75). Die Schwelle für die Verletzung dieses Grundrechtes ist recht hoch anzulegen. Sehr oft fallen der Schutzbereich des Gleichheitsgrundsatzes und des Willkürverbotes zusammen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4ff.]).
6.2. Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, dass die im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatbestände gemäss liechtensteinischem Recht gar nicht strafbar wären. Es wird dazu ausgeführt, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes weder Betrug noch Untreue vorliegen könnten und somit das Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit nicht gegeben sei. Es handle sich vielmehr um eine Angelegenheit, die den Zivilgerichten zur Entscheidung anheim gestellt werden sollte.
6.2.1. Rechtshilfe wird gewährt zur Unterstützung der Ermittlungen in einem Strafverfahren eines ausländischen Staates. Dies bringt es mit sich, dass der Sachverhalt selber noch ergänzungsbedürftig ist. Im (ausländischen) Strafverfahren ist abzuklären, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt. Die Rechtshilfe stellt keine vorweggenommene Schlussverhandlung dar.
Die Beschwerdeführer stellen richtig dar, dass für einen Betrug alle Tatbestandsmerkmale des § 146 StGB inidiziert sein müssen. Betrug setze aber einen Vermögensschaden voraus. Dieser könne hier nicht entdeckt werden. Nun hat aber das Obergericht in seinem hier angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die verantwortlichen Personen mit ihrem Vorgehen dafür gesorgt hätten, die Westdeutsche Landesbank über die Kreditwürdigkeit der K Gruppe zu täuschen. Es liege deshalb auf der Hand, dass die Bank bei Rückzahlung des Darlehens - gemeint ist offensichtlich: nicht vollständiger Rückzahlung - einen Schaden erleiden werde. Dies bedeutet nun nicht, dass diese Vorwürfe und Verdachtsmomente richtig sein müssen. Aufgrund der Ausführungen des Obergerichtes scheint jedenfalls ein ausreichender Verdacht vorhanden zu sein, dass strafrechtswidriges Verhalten vorliegt und Rechtshilfe gewährt werden kann.
Gleiches gilt im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Untreue. Untreue nach § 153 StGB liegt vor, wenn jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht hat. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass der Bezug auf Art. 355 PGR, den das Obergericht nimmt, nicht wirklich nachvollziehbar ist. Wenn aber die B-Gruppe die Kaufpreisforderung von DEM 180 Mio. für den Kauf der K & Co.AG aus dem Vermögen der übernommenen Gesellschaft bezahlt, kann in der Tat eine Untreue-Handlung vorliegen. Sollte der übernommene K-Konzern wirklich wirtschaftlich ausgehöhlt werden, so ist auch dann Untreue anzunehmen, wenn dieser durch die Eigentümer (Aktionäre) selber geschädigt wird.
6.2.2. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass das Obergericht eine unzulässige Wahlfeststellung treffe, wenn es ausführe, dass Gegenseitigkeit der Strafbarkeit gegeben sei, wenn auch nur einer der beiden genannten Strafnormen betroffen wäre.
Wahlfeststellungen sind im Zusammenhang mit Urteilen in einem Strafprozess nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahlfeststellung des Sachverhaltes jedenfalls zum gleichen Tatbild führt (Foregger / Fabrizy, Manzscher Kurzkommentar zur StPO, Wien 20008, § 262 RZ 6). Hier geht es aber ausschliesslich darum, ob aufgrund der erhobenen Vorwürfe und Verdachtsmomente auch in Liechtenstein Strafbarkeit gegeben wäre, wobei es tatsächlich unerheblich ist, ob nur Betrug oder Untreue oder beide Tatbestände auch nach liechtensteinischem Recht gegeben sind.
6.3. Ebenfalls willkürlich habe das Obergericht Art. 51 Z. 3 RHG gehandhabt, der verlangt, dass die nach der StPO erforderlichen besonderen Voraussetzungen, insbesondere für die Vornahme von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, vorliegen müssen. Es fehle der begründete, konkrete Verdacht.
Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, die darlegen, dass ausreichende Verdachtmomente vorlagen, um einen schweren Betrug und allenfalls eine schwere Untreue anzunehmen. Damit sind aber die Voraussetzungen gegeben, damit ein so schwerwiegender Eingriff wie eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden kann (siehe StGH 2002/5 [Erw. 3]). Eine willkürliche Handhabung dieser Vorschriften durch das Obergericht kann jedenfalls nicht erkannt werden.
6.4. Willkürlich sei die Rechtshilfe auch deswegen, weil eine nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch gegenüber den Strafgerichten zu wahrende Geheimhaltungspflicht verletzt worden sei (mit Verweis auf Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG). Art. 11 TrHG halte den Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten an. Der Treuhänder sei zwar gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht von der Verbindlichkeit zur Zeugenaussage befreit. Er müsse aber gemäss Art. 11 Abs. 2 TrHG nicht dulden, dass seine der Verschwiegenheit unterliegenden Treuhandakte durch eine Hausdurchsuchung geöffnet würden.
Diesen Ausführungen kann der Staatsgerichtshof nicht beitreten. Der Schutz der Privatsphäre und damit zwingend auch des Geheimnisses hat in Liechtenstein als liberalem Rechtsstaat grosse Bedeutung. Dieser Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo begründeter Verdacht auf Straftaten vorhanden ist. In solchen Fällen kann das Gericht in einem gesetzlich geregelten Verfahren, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, den Geheimnisschutz aufheben. In absoluter Weise gilt der Geheimnisschutz nur in wenigen, in den §§ 106 ff. StPO geregelten Fällen. Der Staatsgerichtshof hatte schon in einer älteren publizierten Entscheidung im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis dargelegt, wo die Grenzen des Geheimnisschutzes nach liechtensteinischem Recht liegen, aber auch welche Voraussetzungen für die Aufhebung des Geheimnisschutzes gegeben sein müssen (siehe StGH 1977/8 in LES 1981, 48 ff.).
Gerade wenn die Räumlichkeiten eines Treuhänders durchsucht werden, ist bei der Frage, welche Akten mitgenommen werden, grosse Sorgfalt anzulegen. Es kann und soll nicht angehen, dass Akten, welche die Rechtshilfesache nicht betreffende Kunden des Treuhänders betreffen, beschlagnahmt und mitgenommen werden (hierzu: StGH 1995/6 in LES 2001, S. 63 [68, 3.2 und 3.3]). Im vorliegenden Fall ist auch daran zu erinnern, dass die Erstbeschwerdeführerin selber die Akten ausgehändigt hat, die mit der B-Gruppe bzw. mit den in Deutschland unter Strafverdacht Stehenden in Zusammenhang stehen.
Aus all diesen Gründen ist Willkür nicht gegeben.
6.5. Unter dem Titel "wesentlicher Verfahrensmangel" machen die Beschwerdeführer geltend, dass durch die Durchführung der Ausfolgungstagsatzung trotz angekündigter Staatsgerichtshofbeschwerde gegen das Willkürverbot verstossen worden sei. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter 4.3 verwiesen werden.
6.6. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, dass die Rechte der Begünstigten derjenigen Beschwerdeführer, deren Beistatuten ausgefolgt würden, verletzt seien. Dem Obergericht genüge es nämlich offenbar, wenn Begünstigte einzelner Stiftungen den gleichen Vor-und Nachnamen wie die Beschuldigten hätten.
Gemäss Art. 54 Abs. 4 RHG muss vor der Ausfolgung der Akten gesondert entschieden werden, welche Akten für die Rechtshilfe tatsächlich notwendig sind. Dabei sind die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen. Es ist nun nicht zu erkennen, inwieweit sich das Obergericht in seiner Beurteilung willkürlich verhalten haben soll, wenn es die von der Erstbeschwerdeführerin selber zusammengestellten und herausgegebenen Akten sorgfältig prüft und zum Schluss kommt, dass die Unterlagen herauszugeben seien, in denen die im ausländischen Verfahren Verdächtigten als Begünstigte aufscheinen. Zudem wurde bei dieser Entscheidung auf die Interessen des Finanzplatzes und den grundsätzlichen Schutz der Privat- und Geheimsphäre Rücksicht genommen, soweit dies mit der Notwendigkeit einer funktionierenden Strafverfolgung vereinbar ist.
Der Vorwurf der Willkür ist auch in diesem Zusammenhang abzuweisen.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen sind die Beschwerdeführer mit ihren Grundrechtsrügen nicht durchgedrungen, sodass den beiden Verfassungsbeschwerden keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art 19 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 des Gebührengesetzes (StGH 1994/19, LES 1997 S. 73 [77]).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, den 19. November 2002