StGH 2002/37
Art 4 EWRA §§ 57 f ZPO
Die liechtensteinische Regelung von §§ 57 f ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren beinhaltet keine direkte Diskriminierung gem Art 4 EWRA, da nicht auf die Staatsangehörigkeit einer klagenden Partei, sondern allein auf deren ausländischen (Wohn-)Sitz oder im Falle von inländischen juristischen Personen auf deren Status als Sitzgesellschaft abgestellt wird.
Ein grosser Teil der Klagsparteien, welche in liechtensteinischen Zivilprozessen eine aktorische Kaution zu leisten haben, sind liechtensteinische Rechtspersonen. Umgekehrt fallen Ausländer mit Wohnsitz oder Vermögenswerten in Liechtenstein nicht unter das Kautionserfordernis. Insgesamt stellen die §§ 57 f ZPO eine differenzierte Regelung dar, welche keinesfalls zu denselben Resultaten führt, wie wenn direkt auf die Nationalität der Klagspartei abgestellt würde, weshalb auch keine in den Schutzbereich von Art 4 EWRA fallende indirekte Diskriminierung vorliegt.
1. Der Beschwerde wird keine Folge geben. Die Bf sind durch den angefochtenen B des OGH in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Bf sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten von CHF 3489.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
3. Die Bf sind zur ungeteilten Hand schuldig die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 1400.-, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Den Bf als klagenden Parteien eines Zivilverfahrens, dessen Einzelheiten im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang sind, wurde durch das LG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren zu erlegen. Dagegen führten sie erfolglos Rekurs beim OG und Revisionsrekurs beim OGH.
2. Im angefochtenen B begründete der OGH die Zulässigkeit, den Bf iS des § 57 ZPO eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, im Wesentlichen wie folgt:
Nach dem Wortlaut des Art 4 EWRA sei, unbeschadet besonderer Bestimmungen des EWRA, "in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten". Wie das OG zutreffend erkannt habe, stelle § 57 Abs 1 ZPO nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den festen Wohnsitz in Liechtenstein ab. Die Pflicht, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, treffe Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein genauso wie Staatsangehörige anderer Staaten, falls sie keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein hätten und keine Ausnahme nach § 57 Abs 2 ZPO vorliege. Entscheidend sei letztlich, ob jemand in Liechtenstein der Vollstreckung zugängliches Vermögen habe oder nicht. Entsprechend seien auch inländische Verbandspersonen nach § 57a ZPO zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet, wenn sie kein im Inland der Vollstreckung zugängliches Vermögen ausweisen könnten.
Nach seinem Wortlaut handle es sich bei Art 4 EWRA nicht um eine staatsvertragliche Bestimmung, die mit Bezug auf die in § 57 Abs 1 ZPO statuierte Pflicht zum Erlag einer Sicherheitsleistung hinlänglich konkret "etwas anderes" vorsähe, nämlich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten.
Dem OGH drängten sich indes keine Zweifel an der EWRA-Konformität von § 57 ZPO so gebieterisch auf, dass er sich ausserstande sähe, diese Bestimmung anzuwenden, bevor der StGH deren Vereinbarkeit mit Art 4 EWRA geklärt habe.
3. Gegen diesen B des OGH richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Art 4 EWRA, die Verletzung der im EWRA verankerten Kapitalverkehrsfreiheit, die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gem Art 31 LV sowie des Willkürverbotes, die Verletzung des Rechtes auf einen ordentlichen Richter, die Verletzung der Eigentumsgarantie gem Art 34 LV, die Verletzung der Verfahrensgarantien gem Art 6 EMRK und die Verletzung des Eigentumsrechts gem Art 1 des 1. ZP zur EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird - mit Kostenfolgen für das Land -, den § 57 ZPO als verfassungs-, EWRA- und EMRK-widrig aufzuheben, festzustellen, dass der angefochtene B des OGH gegen die geltend gemachten Rechte verstosse, ihn aufzuheben und zur neuerlichen E an den OGH zurückzuverweisen.
Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die EWR-Rechtslage zur Auferlegung von Sicherheitsleistungen für Prozess- und Gerichtskosten, insbesondere solche, welche an inländische Wohnsitzerfordernisse anknüpften, sei eindeutig und klar. Deshalb sei es anwaltliche Pflicht gewesen, diesen Umstand zu relevieren. Es sei ebenso klar, dass eine Aufhebung des § 57 ZPO zu Mehraufwendungen für die Rechtspflege führen könnte. Es sei aber zu bedenken, dass auch in allen anderen EWR-Mitgliedstaaten dieselben grundsätzlichen Schwierigkeiten beim Auftreten von ausländischen Klägern bestünden und insoweit innerhalb des EWR eben gleiches Recht für alle zu gelten habe. Mit der Beibehaltung des § 57 ZPO schaffe sich Liechtenstein eine Privilegierung, welche im EWRA ab initio nicht Vertragsinhalt geworden sei.
Durch die Höherrangigkeit des Art 4 EWRA werde § 57 ZPO derogiert und sei daher nicht mehr anwendbar. Dies übersehe der OGH. Folge sei, dass EWR-Klägern keine Kaution auferlegt werden könne.
Es sei bei der Prüfung der diskriminatorischen Wirkung vom Regelfall auszugehen. Danach sei es aber so, dass ein Staatsbürger seinen Wohnsitz in seinem Staate habe. Deshalb komme es zu einer "versteckten" Diskriminierung, wenn EWR-Staatsangehörige in Liechtenstein einen Zivilprozess einleiteten. Es werde auf das U des EFTA-Gerichtshof im Fall Rainford Towning (E-3/98) hingewiesen, der das Anknüpfen an ein liechtensteinisches Wohnsitzerfordernis eindeutig und klar als diskriminatorisch festhalte.
Dazu komme, dass § 57 ZPO keine Prozesskostensicherheitsleistung für einen Kläger mit liechtensteinischem Wohnsitz vorsehe, auch wenn er vermögensschwach sei. Eine allgemeine Diskriminierung sei damit offensichtlich.
Die Auferlegung einer derartigen Sicherheitsleistung stelle für die Bf ein konkretes und erhebliches Prozesshindernis dar. Speziell in Anbetracht jener Geldsummen, die die Bf bereits durch die Handlungen der verantwortlichen Organe der Beschwerdegegner verloren hätten, sei jede weitere Finanzierung einer Sicherheitsleistung ein massives Hindernis, ihr "Kapital zu verfolgen und zurücktransferiert zu erhalten". Die Vorfinanzierung eines Prozesses über die gesamte, von den Beschwerdegegnern angegebene Dauer sei geeignet, die Interessen der Bf in erheblichem Masse zu beeinträchtigen. Sie sei vor allem aber im Hinblick auf inländische (befreite) Kläger diskriminierend. Wenn demgegenüber eine Kautionsbefreiung gewährt würde, könnten die Bf insbesondere chancengleich in den gegenständlichen Prozess zur Rückerlangung ihres eingesetzten Kapitals starten und gegebenenfalls bereits nach kurzem ökonomischem Verfahren eine entsprechende E getroffen werden. Es gehe dabei auch nicht um Erkundungsbeweise, sondern das Recht, relevante Sachverhalte vor Gericht unter Beweis stellen zu können und im Hinblick darauf Prozessdispositionen zu treffen.
Es sei auch zu erwähnen, dass Sicherheitsleistungen gut geeignet seien, Prozessgegner mürbe zu machen. Vor allem bei ergänzenden Beweisaufnahmen und den nach §§ 57 ff ZPO möglichen Anträgen auf Aufstockung der Kaution sei eine multiple Wirkung der Diskriminierung besonders augenscheinlich.
Der Beschwerde wurde eine Presseaussendung der EFTA-Überwachungsbehörde beigelegt, der zu entnehmen ist, dass Liechtenstein von dieser darauf aufmerksam gemacht wurde, dass § 57 ZPO mit Art 4 EWRA nicht in Einklang zu bringen sei.
3.2. Aus den unter 3.1. wiedergegebenen Ausführungen folge auch eine Verletzung der im EWRA verankerten Kapitalverkehrsfreiheit.
3.3. Mit der Regelung des § 57 ZPO werde auch das nationale Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gelte auch für Ausländer. Dadurch, dass ein in Liechtenstein wohnender (vermögensschwacher) Kläger (als Einzelperson) keine Sicherheitsleistung zu erlegen habe, ein ausländischer Kläger jedoch schon, bestehe eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Gleiches werde nach Massgabe seiner Gleichheit nicht gleich behandelt.
Die E des OGH und des OG sei willkürlich. Diese E seien nicht vertretbar; sie wichen der eigentlichen Problematik auch aus und übergingen allgemein bekannte Fakten (insbesondere dass eben im Regelfall ein liechtensteinischer Staatsangehöriger in Liechtenstein seinen Wohnsitz habe). Für die Bf sei mit diesen E im Regelfall der Rechtsweg abgeschnitten, was Willkür indiziere (Hinweis auf StGH 1998/95).
3.4. Mit der Voraussetzung des Erlages der Prozesskostensicherheiten werde den Bf das Recht genommen bzw erschwert, ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf Rückerlangung eingesetzten Kapitals vor einem Gericht bzw dem ordentlichen Richter ungehindert geltend zu machen, was das Recht auf einen ordentlichen Richter (Art 33 LV) verletze.
3.5. Mit der Voraussetzung des Erlages der Prozesskostensicherheiten werde auch in gefestigte Eigentumspositionen der Beschwerdeführer, die deren in Liechtenstein getätigten Kapitalanlagen und deren Rückzahlung, unzulässigerweise eingegriffen und gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 34 LV und Art 1 ZP zur EMRK) verstossen. Bei den verletzten Eigentumspositionen handle es sich nicht um irgendwelche geldwerte Interessen, sondern um konkrete Kapitalanlagen, deren Rückerlangung durch den Erlag einer vorgängigen Sicherheitsleistung behindert und damit die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verletzt werde.
3.6. Schliesslich werde durch die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung den Bf das Recht genommen, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor einem Gericht ungehindert geltend zu machen, was gegen Art 6 EMRK verstosse.
4. Die Beschwerdegegner erstatteten eine Gegenäusserung, in der sie beantragten, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die Beschwerdegegner weisen zunächst auf das U des StGH, StGH 1997/31, hin, in dem der StGH keine EWR-Widrigkeit der §§ 57 ff ZPO habe erkennen können.
4.2. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt hätten, wäre einziges Kriterium für die Frage der Kautionspflicht der Wohnsitz des Klägers. Sollte also ein liechtensteinischer Landesbürger im Ausland seinen Wohnsitz haben, so wäre er - abgesehen von den hier nicht interessierenden Ausnahmen - ohne Rücksicht auf seine Staatszugehörigkeit ebenfalls verpflichtet, eine Prozesskaution zu hinterlegen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben seien.
Die Tatsache, dass die meisten Liechtensteiner in Liechtenstein und die meisten Österreicher in Österreich wohnen würden, vermöge noch keine indirekte oder "versteckte" Diskriminierung zu erzeugen. Denn einerseits seien sämtliche Kläger unabhängig von der Staatsbürgerschaft kautionspflichtig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, und andererseits handle es sich bei § 57 ZPO um eine Schutzbestimmung, die durchaus nicht diskriminierend sei.
Schliesslich wäre auch eine so genannte indirekte Diskriminierung gemäss der Rechtsprechung des StGH (Hinweis auf StGH 1997/31) im Gegensatz zur direkten nicht von vornherein unzulässig, sondern allenfalls nur dann, wenn sie zusätzlich sachlich nicht gerechtfertigt oder unverhältnismässig wäre, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei.
4.3. Es müsse auch festgehalten werden, dass die Bf niemals mit den Beschwerdegegnern oder deren Organen in irgendwelchen Geschäftskontakten gestanden hätten und hätten die Beschwerdegegner oder deren Organe niemals mit den Bf direkt oder indirekt kontrahiert. Die Bf hätten den Beschwerdegegnern oder deren Organen niemals direkt oder indirekt Geld anvertraut und könnten deshalb durch die Beschwerdegegner oder deren verantwortliche Organe kein Geld verloren haben. Die Beschwerdegegner und deren Organe würden die Namen der Bf überhaupt erst seit Einleitung des Prozesses zu 6 Cg 2000.00313 kennen.
Die Bf wüssten, dass eine Prozessführung stets mit Kosten verbunden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb sich die Bf durch sämtliche Instanzen gegen den Erlag der Sicherheitsleistung wehren würden. Würden sie obsiegen, würde ihnen die Kaution zurückerstattet, im Falle des Unterliegens wären sie jedenfalls kostenpflichtig.
Auch werde durch die Kaution kein Prozesshemmnis aufgebaut und der Zugang zum Recht nicht erschwert. Sollten die finanziellen Möglichkeiten eine Prozessführung nicht erlauben, so stünden dem jeweiligen Kläger andere Mittel zur Verfügung, keinesfalls werde man dann aber von einer Diskriminierung sprechen können.
4.4. Von einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit könne wohl nicht die Rede sein und diese Rüge völlig verfehlt.
4.5. Von einem Abschneiden des Rechtswegs - und damit von Willkür - könne keine Rede sein, wie sich aus dem oben unter 4.1 Gesagten ergebe.
4.6. Durch die Kautionspflicht werde den Bf mit Sicherheit auch nicht der ordentliche Richter entzogen. Auch die sonst geltend gemachten Rechtsrügen würden nicht zutreffen.
5. Der OGH verzichtete auf eine Gegenäusserung.
6. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Präsident des StGH mit B vom 28.06.2002 keine Folge gegeben. Einem dagegen erhobenen Rekurs an das Plenum des StGH wurde von diesem mit E vom 16.09.2002 ebenfalls keine Folge gegeben.
7. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende B des OGH ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist daher iS des Art 23 StGHG erschöpft. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH auf sie materiell einzutreten.
2. In dem vor dem StGH angefochtenen B vom 06.06.2002, 6 Cg 2000.00313-72, hat der OGH die den Bf gemäss dem § 57 ZPO auferlegte Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren geschützt. Dagegen machen die Bf vor allem geltend, der § 57 ZPO verstosse gegen das Diskriminierungsverbot des Art 4 des EWR-Abkommens (EWRA) und beantragen, nicht nur den B des OGH, sondern auch die genannte Bestimmung der ZPO aufzuheben.
3. Der StGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das EWRA habe materiell einen verfassungsändernden bzw verfassungsergänzenden Charakter, so dass der StGH auch seine Normenkontrollfunktion in Bezug auf die Übereinstimmung innerstaatlicher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Recht wahrzunehmen habe (StGH 1996/34, LES 1998, 74; StGH 1997/31; StGH 1998/2, LES 1999, 169). Die Rüge der Bf, wonach § 57 ZPO gegen das EWR-Abkommen verstosse, ist deshalb zulässig.
4. Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob der § 57 ZPO gegen das Diskriminierungsverbot des Art 4 des EWRA verstosse. Der Art 4 EWRA lautet:
"Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten".
4.1. Der StGH hat sich mit der gegenständlichen Frage bereits in seinem U vom 03.11.1998, StGH 1997/31, ausführlich befasst und vor allem in Erw 2.3. Folgendes ausgeführt:
"Es ist offensichtlich, dass die liechtensteinische Regelung keine solche direkte Diskriminierung beinhaltet, da in §§ 57 ff ZPO nicht auf die Staatsangehörigkeit einer klagenden Partei, sondern allein auf deren ausländischen (Wohn-)Sitz oder im Falle von inländischen juristischen Personen auf deren Status als Sitzgesellschaft abgestellt wird.
Nach der EuGH-Rechtsprechung fällt zwar auch eine so genannte indirekte Diskriminierung in den Schutzbereich von Art 6 EGV [auf diese Bestimmung wurde Bezug genommen, weil sie inhaltlich mit Art 4 EWRA übereinstimmt], sofern diese faktisch zum gleichen Resultat führt wie eine direkte Diskriminierung. Allerdings ist eine solche indirekte Diskriminierung im Gegensatz zur direkten nicht per se unzulässig, sondern nur, wenn sie zusätzlich sachlich nicht gerechtfertigt oder unverhältnismässig ist (siehe die EuGH-Entscheidungen Boussac, EuGH Slg 1980, ECR 3428, Punkt 9 und 10; Mund & Fester, EuGH Slg 1994, ECR 1-467, Punkt 16 f; Pastoors, EuGH Slg 1997, ECR I-300, Punkt 15 ff; Hayes, aaO [EuGH Slg. 1997, I-1711], Punkt 24).
Auch eine solche indirekte Diskriminierung liegt bei der liechtensteinischen Regelung jedoch nicht vor. Denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, wie erwähnt, gem § 57a ZPO auch inländische Sitzgesellschaften ohne inländisches Vermögen zur Kautionsleistung verpflichtet sind. Dies fällt in Anbetracht der im Vergleich zur liechtensteinischen Wohnbevölkerung sehr hohen Zahl von Sitzgesellschaften stark ins Gewicht. Auch wenn natürliche und juristische Personen nicht ohne weiteres gleichzusetzen sind, ist doch festzuhalten, dass mit dieser Regelung ein grosser Teil der Klagsparteien, welche in liechtensteinischen Zivilprozessen eine aktorische Kaution zu leisten haben, liechtensteinische Rechtspersonen sind (siehe auch OG-B vom 25.09.1997, 5 C 30/97-12, S 5).Umgekehrt fallen Ausländer mit Wohnsitz oder Vermögenswerten in Liechtenstein nicht unter das Kautionserfordernis (§ 57 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO).
Insgesamt stellen die §§ 57 ff ZPO eine differenzierte Regelung dar, welche keinesfalls faktisch zu denselben Resultaten führt, wie wenn iS der erwähnten EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Kautionspflicht direkt auf die Nationalität der Klagspartei abgestellt würde. Demnach liegt von vornherein keine in den Schutzbereich von Art 4 EWRA fallende indirekte Diskriminierung vor".
Der StGH sieht keine Veranlassung, von dieser seiner Rechtsprechung abzugehen.
4.2. Die Bf berufen sich in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten des EFTA-Gerichtshofes in Rs E-3/98, Rainford-Towning, der das Anknüpfen an ein liechtensteinisches Wohnsitzerfordernis eindeutig und klar als diskriminatorisch unter dem Gesichtspunkt des ERWA festhalte. Tatsächlich hat der EFTA-Gerichtshof in diesem Gutachten festgestellt, eine nationale Bestimmung, die erfordere, dass der Geschäftsführer einer juristischen Person im betreffenden Staat Wohnsitz habe, stelle eine indirekte Diskriminierung dar, die gegen Art 31 ERWA verstosse und könne weder iS von Art 33 EWRA noch unter Berufung auf Protokoll 15 zum EWRA, Art 112 EWRA oder die Erklärung des EWR-Rates zur Freizügigkeit (ABl 1995 1 86/80) gerechtfertigt werden. Der StGH hält jedoch dieses Gutachten im vorliegenden Fall nicht für präjudiziell. Das genannte Gutachten steht nämlich im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit und der Geschäftsführertätigkeit einer Person aus dem Ausland. Die dem Gutachten zugrunde liegende Rechtsfrage hat mit der Verpflichtung zum Erlag einer prozessualen Sicherheitsleistung nichts zu tun. Bemerkenswert ist vielmehr, dass das Gutachten ausführt, dem Argument, das Wohnsitzerfordernis sei notwendig, um die Vollstreckung von Verwaltungsstrafverfügungen und Urteilen gegen einen Geschäftsführer sicherzustellen, sei entgegenzuhalten, es könne "die Sicherstellung der Zahlung derartiger Bussen durch das Erfordernis einer im voraus zu stellenden Garantie" (Punkt 37) gewährleistet werden. Es ist dies ein Gesichtspunkt, der sehr viel eher als das Wohnsitzerfordernis auf prozessuale Sicherheitsleistungen zutreffen könnte.
4.3. Der StGH hält es für erforderlich, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren um eine Massnahme handelt, die zum Schutz der beklagten Partei getroffen wird, der im Falle des Obsiegens im Grossen und Ganzen die Mühe genommen werden soll, ihre Kosten im Ausland einzutreiben. Im übrigen handelt es sich bei der Sicherheitsleistung iS des § 57 ZPO insofern um eine vorläufige Massnahme, als die Sicherheitsleistung im Falle des Obsiegens der klagenden Partei ihr wieder zurückerstattet wird.
5. Die Bf rügen ferner die Verletzung einer Reihe von Rechten, die alle im Zusammenhang mit der behaupteten Diskriminierung durch den § 57 ZPO stehen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.1. Zunächst wird gerügt, der aufgetragene Erlag der Sicherheitsleistung nach § 57 ZPO verletze die durch das EWRA garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Die Bf verkennen, dass sie zunächst das von ihnen beanspruchte Kapitel erstreiten müssen, bevor ein Kapitaltransfer in Frage kommt. Die im gegenständlichen Verfahren umstrittene Frage liegt somit im Vorfeld der Kapitalverkehrsfreiheit und verstösst daher nicht gegen diese.
5.2. Wenn die Bf gegen den § 57 ZPO den allgemeinen Gleichheitssatz einwenden, so übersehen sie, dass - sieht man von der Problematik des Art 4 EWRA ab - das Rechtsinstitut der aktorischen Kaution nicht nur ein uraltes zivilprozessuales Rechtsinstitut ist, das sich praktisch in allen Zivilprozessordnungen findet, sondern auch sachlich gerechtfertigt ist, weil ein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern und Personen mit inländischem Wohnsitz und solchen mit ausländischem Wohnsitz besteht. Es ist allgemein üblich und anerkannt, dass zwischen Inland und Ausland unterschieden wird und dass dies ein sachlicher Anknüpfungspunkt ist. Von einer Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher nicht die Rede sein. Dies umso weniger als auch die Rechtsposition von klagenden Staatsangehörigen in Betracht gezogen werden muss, die nicht EWR-Staatsangehörige sind.
Dem OGH Willkür vorzuwerfen, ist ebenfalls in keiner Weise begründet. Der OGH hat vielmehr dem Gesetz entsprechend entschieden, sodass es schon am Rande des Zulässigen ist zu behaupten, eine solche E sei nicht vertretbar. Von Willkür kann daher keine Rede sein.
5.3. Die Bf machen geltend, es werde ihnen der ordentliche Richter vorenthalten. Diese Beschwerdebehauptung verkennt, dass das Recht auf den ordentlichen Richter sich auf Zuständigkeitsfragen bezieht, vermittelt aber niemandem das Recht, behauptete Ansprüche auch durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist der ordentliche Richter unbestritten. Die Bf unterstellen dem verfassungsmässig garantierten Recht auf den ordentlichen Richter vielmehr einen Inhalt, der diesem Recht nicht zukommt.
5.4. Wenn schliesslich die Bf meinen, durch die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit werde in "gefestigte Eigentumspositionen" der Beschwerdeführer, nämlich in die von den Bf in Liechtenstein getätigten Kapitalanlagen und deren Rückzahlung unzulässigerweise eingegriffen, so wird die Rechtslage grundsätzlich verkannt. Ob solche "gefestigten Eigentumspositionen" der Bf überhaupt bestehen, ist gerade umstritten und muss in dem von den Bf angestrengten Zivilprozess erst geklärt werden. Deshalb, weil nicht geklärt ist, ob sie überhaupt bestehen, kann in sie auch nicht eingegriffen werden. Von einer Verletzung des Eigentumsrechtes kann daher weder iS einer Verletzung des Art 34 LV noch des Art 1 ZP zur EMRK die Rede sein.
6. Da die Bf mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
7. Den obsiegenden Parteien waren die richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, s StGH 1994/19, LES 1997, 73).