StGH 2002/17
Willkürverbot Art 51 Abs 1 Z 1 RHG iVm §§ 133, 134, 146 ff und 153 StGB Art 559 Abs 4 PGR
Die Qualifikation der behaupteten Fakten darf vom liechtensteinischen Rechtshilfegericht im Hinblick auf die beiderseitige Strafbarkeit überprüft werden, besonders wenn es dabei vorfrageweise um liechtensteinisches Recht geht.
Wenn die ausländische Behörde die Eigenständigkeit der Stiftung als juristische Person nicht anerkennt und somit einen Durchgriff durch die juristische Person vornimmt, ist vom Rechtshilfegericht für die beiderseitige Strafbarkeit sehr wohl zu prüfen, ob diese Rechtsfrage von der ersuchenden Behörde richtig gelöst wurde.
Das blosse Faktum der Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zu Gunsten des Stifters genügt allein noch nicht, um eine Durchbrechung des für eine juristische Person typischen Trennungsprinzips vorzunehmen, sondern es ist auch tatsächlich eine Missbrauchsabsicht erforderlich. Eine konkrete Missbräuchlichkeit ist etwa dann gegeben, wenn mit einer Stiftung von Anfang an gezielt erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen.
Der Durchgriff und damit die Verneinung der rechtlichen Existenz der Stiftung muss im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als ultima ratio mit grosser Zurückhaltung Verwendung finden.
Von den aus der Existenz der Stiftungen einen Vorteil ziehenden Privaten kann nicht verlangt werden, dass sie den Durchgriff gewissermassen selbst vornehmen und das Stiftungsvermögen als Teil des Nachlasses deklarieren müssen.
Die Nichtdeklaration des Stiftungsvermögens im Nachlassverfahren des Stifters ist dann strafbar, wenn dieser nicht nur zu Lebzeiten Begünstigter gewesen und das Stiftungsvermögen wirtschaftlich in den Nachlass gefallen wäre. Ist der Erblasser nur zu seinen Lebzeiten Begünstigter, so kann das Stiftungsvermögen von vornherein nicht in seinen Nachlass fallen. Es liegt dann insoweit nach liechtensteinischem Recht weder eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung durch die Nichtdeklaration des Stiftungsvermögens noch eine Untreue an diesem Stiftungsvermögen vor.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch den angefochtenen B des OGH vom 07.03.2002, 12 Rs 2001.330-16, in seinen durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene B wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an den OGH zurückverwiesen.
3. Dem Bf sind die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1751.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution von der Landeskasse zu ersetzen.
1. Mit Rechtshilfeersuchen vom 22.06.2001 begehrte das Nationale Untersuchungsgericht in Strafsachen Buenos Aires, Argentinien, vom zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein unter ausdrücklichem Anbot der Gegenseitigkeit die Übersendung von dort näher bezeichneten Unterlagen der vom Bf und der P Anstalt, Vaduz, gegründeten und verwalteten B Stiftung, insbesondere über deren Statuten, die innere Organisation sowie die Kontenbewegungen; dies deshalb, weil in Argentinien gegen A und den Bf ein Verfahren wegen des Verdachtes des Betruges und der untreuen Verwaltung nach Art 173 Abs 7 des argentinischen Strafgesetzbuches anhängig sei. Aus diesem Rechtshilfeersuchen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Der Bf sei der Sohn von Frau A. Diese wiederum sei mit Herrn R verheiratet gewesen. R sei am 20.06.1991 in Argentinien verstorben. Er habe aus erster Ehe zwei leibliche Nachkommen hinterlassen, nämlich C und P. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens seien, so die Verdachtslage im argentinischen Strafverfahren, von A und dem Bf Vermögenswerte des R, über welche dieser im Fürstentum Liechtenstein verfügt hatte, nicht angegeben worden. Dadurch solle C und P ein Schaden entstanden sein.
Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens wurde Sch, Partner des Rechtsanwaltsbüros B, zu den Gesellschaften und Stiftungen, die von der P Anstalt verwaltet wurden, als Zeuge befragt, wobei dieser ohne Vorbehalt eine Aussage zur Sache ablegte und mehrere Urkunden vorlegte. Aus dieser Einvernahme sowie aus den von ihm vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass R und Frau A tatsächlich ab dem 19.07.1976 als wirtschaftlich Berechtigte der "B Foundation" anzusehen waren. Die "B Foundation" wurde im Jahre 1995 aufgelöst. Über welche Vermögenswerte die "B Foundation" konkret verfügte, konnte im Fürstentum Liechtenstein nicht erhoben werden.
2. Mit B vom 13.12.2001 verfügte das LG gem Art 52 Abs 5 und Art 55 Abs 5 RHG die Ausfolgung diverser Urkunden sowie des Protokolles über die Einvernahme des Zeugen Sch vom 06.12.2001, dies unter den Auflagen des Art 52 Abs 4 RHG. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen nach dem liechtensteinischen RHG für die Gewährung der erbetenen Rechtshilfe, insbesondere die beiderseitige Strafbarkeit, gegeben seien. Das Verschweigen von Vermögenswerten in einem Verlassenschaftsverfahren sei auch nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Strafgesetzbuches strafbar (§§ 146, 147 Abs 2 StGB).
3. Gegen diesen B erhob der Bf Beschwerde an das OG und beantragte, die Rechtshilfe wegen Fehlens der Gegenseitigkeit und der beiderseitigen Strafbarkeit zu verweigern.
4. Mit B vom 16.01.2002 gab das OG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B ersatzlos auf und stellte fest, dass die Leistung der Rechtshilfe an das Nationale Untersuchungsgericht in Strafsachen, Buenos Aires, unzulässig sei (Art 51 Abs 1 RHG). Das OG vertrat die Auffassung, die beiderseitige Strafbarkeit sei nicht gegeben, und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Wie sich aus der Aussage des Zeugen Sch und den von ihm vorgelegten Urkunden ohne weiteres ergebe, habe die im Jahre 1976 gegründete "B Foundation" zumindest insoweit mit R in Verbindung gestanden, als dieser nach den Regulations vom 19.06.1976 neben A der Erstbegünstigte der Stiftung gewesen sei und unabhängig von ihr allein berechtigt gewesen sei, zu Lebzeiten über das Vermögen der Stiftung frei zu verfügen. Am gleichen Tage hätten diese beiden Personen mit B den so genannten Mandatsvertrag über die treuhänderische Ausübung der Funktion als Stiftungsratsmitglied abgeschlossen, und zwar mit gleichem Weisungsrecht wie vor. Mit dem Ableben von R vom 20.06.1991 habe der Stiftungsrat der "B Foundation" festgestellt, dass seine überlebende Ehegattin A Alleinbegünstigte der Stiftung sei, und er habe die R über die Konten der Stiftung bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, Zürich, erteilten Vollmachten widerrufen. Am 05.08.1991 habe A mit B einen neuen Mandatsvertrag abgeschlossen, mit dem sie sich und ihrem Sohn, dem nunmehrigen Bf, das Weisungsrecht eingeräumt habe. In der Folge seien verschiedene Vermögenswerte der Stiftung A als Alleinbegünstigte ausgeschüttet worden. Schliesslich sei die "B Foundation" mit B vom 04.12.1995 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht worden.
Ob nun A und der Bf im Rahmen des vor dem argentinischen Zivilgericht behängenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem am 20.06.1991 verstorbenen R, wie es das LG in dem Anklagesatz formuliert habe, Vermögenswerte mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz verschwiegen habe, hänge entscheidend davon ab, wer als Rechtsträger dieser in der Stiftung befindlichen Vermögenswerte zu betrachten sei. Denn nur, wenn die Vermögenswerte R rechtlich zuzuordnen seien, könnten sie sein Verlassenschaftsverfahren betroffen haben.
Nun könne aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die in die "B Foundation" bei der Gründung eingebrachten oder erst später zugewendeten Vermögenswerte aus dem Eigentum des Stifters bzw Schenkgebers ausgeschieden und in das Eigentum der rechtlich verselbständigten, organisierten und familiären Zwecken dienenden "B Foundation" übergegangen seien. Damit sei aber die "B Foundation" alleinige Rechtsträgerin dieser Vermögenswerte geworden. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Vermögenswerte mit dieser Widmung oder Zuwendung den Rechtsträger gewechselt hätten, so dass mit diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte aus dem persönlichen Eigentum des Stifters, hier wohl des R, ausgeschieden seien. Aus diesem Grunde könnten A und der Bf im Verlassenschaftsverfahren nach R dadurch, dass sie keine Angaben über die Vermögenswerte der "B Foundation" gemacht hätten, keine in seinen Nachlass fallenden Vermögenswerte verschwiegen haben. Zu einem anderen Ergebnis würde man nur gelangen, wenn man von dieser formalistischen Betrachtungsweise abweichen und der eigentlich im Strafrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug geben würde. Hierbei könnte besonders in Betracht gezogen werden, dass der verstorbene R zu Lebzeiten allein und frei über das Stiftungsvermögen habe verfügen können und offensichtlich zu diesem Zweck auch von der Stiftung die Vollmacht über deren Bankkonten erhalten habe. Daraus sei abzuleiten, dass der Verstorbene über die Vermögenswerte der Stiftung zu seinen Lebzeiten wie über sein persönliches Vermögen habe disponieren können. Bei dieser Betrachtungsweise würde die Berufung auf die rechtliche Verschiedenheit der Stiftung wohl rechtsmissbräuchlich erscheinen und keinen Schutz verdienen. In diesem Zusammenhang wäre wohl ferner zu prüfen, ob und welche Rechte sich R als mutmasslicher Stifter bezüglich der Statutenabänderung oder des Widerrufs der Stiftung in der Stiftungsurkunde nach Art 559 Abs 4 PGR vorbehalten habe.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch um die gerade in letzter Zeit vermehrt in Frage gestellte rechtliche Existenz der Stiftungen nicht weiter zu gefährden, werde in dieser für das liechtensteinische Gesellschafts- und Treuhandwesen grundsätzlichen Frage der formalistischen Betrachtungsweise der Vorzug gegeben. Demnach handle es sich beim Stiftungsvermögen um ein vom Stifter verschiedenes, nämlich um ein in der Stiftung verselbständigtes Vermögen, das ein vom Stifter unabhängiges rechtliches Schicksal habe, weshalb eine Täuschungshandlung über das persönliche Vermögen des R von vornherein nicht vorliegen könne.
Es könne aber auch nicht von einer Untreuehandlung gesprochen werden, da A nach dem Ableben des R Alleinbegünstigte der Stiftung geworden sei und in dieser Eigenschaft allein und frei nach ihrem Belieben über das Stiftungsvermögen habe disponieren können. Von einem Befugnismissbrauch über ein fremdes Vermögen könne daher keine Rede sein. Es habe daher auch keinen Grund gegeben, die "B Foundation" bzw deren Vermögenswerte im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach R anzugeben.
Sei aber die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht, sei die erbetene Rechtshilfe nach Art 51 Abs 1 RHG unzulässig.
5. Gegen diesen B des OG erhob die StA Revisionsbeschwerde an den OGH, wobei die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht wurden. Beantragt wurde die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Das OG vertrete in der angefochtenen E in Anwendung einer rein formalistischen Betrachtungsweise die Auffassung, dass die Vermögenswerte der B Stiftung nicht im persönlichen Eigentum des Stifters R gestanden seien. Dabei übersehe das OG, dass nach dem Wortlaut von Art 51 Abs 1 Z 1 RHG ("die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung") und nach nunmehr stRsp des StGH (StGH 2000/28; StGH 2001/38) bei der Prüfung der Voraussetzungen der beiderseitigen Strafbarkeit vom im Rechtshilfeersuchen angeführten Sachverhalt auszugehen sei, wobei an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen seien, weil das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung noch bestehender Sachverhaltslücken und der Beschaffung von Beweisen diene. Parate Beweismittel seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweise oder sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweise. Diese Negativvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe der liechtensteinischen Gerichte als ersuchten Behörde, im Rahmen der Prüfung in Art 51 Abs 1 Z 1 RHG zu beurteilen, ob die beschlagnahmten Unterlagen für die ersuchende Behörde konkrete Beweisrelevanz hätten oder gar, ob bei deren Berücksichtigung durch die ersuchende Behörde das Strafverfahren im ersuchenden Staat einzustellen wäre, weil dies falls das Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts zu verneinen sei. Es könne nicht angehen, dass der ersuchte Staat im Rahmen der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit eine Gesamtbeurteilung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Beweise vornehme und quasi das ausländische Strafverfahren "einstelle". Würde man der Ansicht des OG folgen, könnten der ersuchenden Behörde entlastende Beweismittel nie vorgelegt werden, weil diese entlastenden Beweismittel die erbetene Rechtshilfe unzulässig machen würden. Diese Ansicht würde zu geradezu absurden Ergebnissen führen. Würde etwa die Schweiz in einem Strafverfahren Liechtenstein um Rechtshilfe ersuchen und würde sich aus den in Liechtenstein aufgenommenen Beweisen nach Ansicht des Rechtshilfegerichtes die Unschuld des im Schweizer Verfahren Verdächtigen ergeben, wäre bei konsequenter Anwendung der Rechtsmeinung des OG die Ausfolgung dieser entlastenden Beweismittel unzulässig, weil eine Mordtat des Verdächtigen ausscheide und der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt im Lichte dieser Beweise nicht strafbar wäre, sohin die gegenseitige Strafbarkeit fehle. Die Schweizer Behörden wiederum würden die entlastenden Beweise aus Liechtenstein nicht zu Gesicht bekommen.
Darüber hinaus sei im Strafrecht, wie auch das OG grundsätzlich einräume, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorzug zu geben. Aus den Beistatuten ergebe sich mehr als deutlich, dass R und A zu Lebzeiten allein, frei und nach ihrem Gutdünken über das Stiftungsvermögen hätten verfügen können. Zu diesem Zweck hätten sie auch das Alleinzeichnungsrecht über die Bankkonten der Stiftung erhalten. De facto hätten sie daher über das Stiftungsvermögen wie über das Guthaben auf einem Bankkonto disponieren können. Die Berufung auf die rechtliche Verschiedenheit der Stiftung sei in diesem Lichte rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz. Die Ablehnung der Rechtshilfe und der Heranziehung eines derart formalistischen Standpunktes würde einen groben Bruch des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes bedeuten. In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf zu verweisen, dass R und A gem Abschnitt 7 der Beistatuten ein unumschränktes Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat zugestanden sei.
6. Mit B vom 07.03.2002 gab der OGH der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den B des LG vom 13.12.2001 wieder her. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Gemäss Art 51 Abs 1 Z 1 RHG sei die Leistung der Rechtshilfe unzulässig, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder nach den Art 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliege. Im vorliegenden drittinstanzlichen Verfahren gehe es nur mehr darum, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben sei oder nicht.
6.2. Nach stRsp des OGH, die auch vom StGH bestätigt worden sei, habe sich der ersuchte Staat nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen zu halten, wobei an diese Sachverhaltsdarstellung kein allzu strenger Massstab angelegt werden dürfe. Es genüge eine kurze, geraffte Sachverhaltsdarstellung, wobei an deren Detailliertheit und Lückenlosigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Das Rechtshilfeersuchen diene der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafverfahrens zu schaffen. Es sei nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch einen Schuldnachweis zu erbringen. Eine Ausnahme bestehe nur bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Verhalten des ersuchenden Staates. Aufgrund dieser Erwägungen erscheine dem OGH die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Lichte des Art 56 Abs 1 RHG noch als genügend, auch wenn das Rechtshilfeersuchen zugegeben sehr knapp gefasst sei. Jedenfalls ergebe sich daraus der Verdacht, dass A und der Bf im argentinischen Verlassenschaftsverfahren nach dem am 20.06.1991 verstorbenen R Vermögenswerte mit dem Vorsatz verschwiegen hätten, sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern, wodurch der Verlassenschaftsrichter getäuscht worden und bei den Gesetzeserben C und P ein Schaden in besonders grosser Höhe eingetreten sei.
6.3. Dieser Sachverhalt sei - als Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe - auch im ersuchten Staat, nämlich im Fürstentum Liechtenstein, strafbar und könne unter die Bestimmungen des Betruges (§§ 146 ff StGB), der Untreue (§ 153 StGB), der Veruntreuung (§ 133 StGB) oder der Unterschlagung (§ 134 StGB) subsumiert werden. Damit sei jedoch dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Art 51 Abs 1 Z 1 RHG entsprochen. Ob die in Liechtenstein aufgrund des Rechtshilfeersuchens hervorgekommenen Beweise geeignet und ausreichend seien, eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen, habe nicht der liechtensteinische Rechtshilferichter, sondern ausschliesslich das erkennende Gericht in Argentinien zu beurteilen.
Massgebend im vorliegenden Fall sei ausschliesslich, ob das Verschweigen von Vermögenswerten im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens zum Nachteil anderer Erbberechtigter strafbar sei oder nicht. Ob das in Liechtenstein hervorgekommene Vermögen nun tatsächlich zu Recht oder zu Unrecht verschwiegen worden sei, unterliege nicht der Beurteilung des liechtensteinischen Rechtshilferichters, sondern ausschliesslich dem erkennenden ausländischen Gericht. Die Ausführungen des OG über das Wesen und die rechtliche Beschaffenheit von liechtensteinischen Stiftungen könnten deshalb letztlich auf die Gewährung oder Nichtgewährung der Rechtshilfe keinen Einfluss haben. Ihnen sei entgegenzuhalten, dass eine Durchbrechung des die juristische Persönlichkeit gewöhnlich kennzeichnenden Trennungsprinzips auch nach der Rechtsprechung des OGH dann angezeigt sei, wenn sich ein Stifter in den Statuten weitgehende Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehalte, und es ihm im Wege eines über einen Mandatsvertrag weisungsgebundenen Stiftungsrates ermöglicht sei, über das Stiftungsvermögen und/oder dessen Erträge im eigenen Interesse zu verfügen. In einem solchen Fall könne das Stiftungsvermögen direkt dem Stifter zugeordnet werden. Dass das Verschweigen von Vermögenswerten in einem Verlassenschaftsverfahren zum Nachteil anderer möglicher Erben den Tatbestand des Betruges, der Untreue oder der Veruntreuung nach liechtensteinischem Recht verwirklichen könne, sei wohl unbestritten, so dass am Vorliegen der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gezweifelt werden könne.
7. Gegen diesen B des OGH erhob der Bf mit Datum vom 24.03.2002 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem Art 31 Abs 1 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechtes auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen B aufheben sowie die Rechtssache an den OGH zurückverweisen. Ferner wolle der StGH dem Bf die Verfahrenskosten zusprechen sowie der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung gewähren. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Das LG habe mit B vom 13.12.2001 die Ausfolgung diverser Urkunden an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde beschlossen. Dieser Ausfolgungsbeschluss sei der einzige B des LG in der gegenständlichen Angelegenheit, das heisse, es habe keinen Beschlagnahmebeschluss betreffend diese Urkunden gegeben. Nachdem das OG der Beschwerde des Bf stattgegeben und die Rechtshilfe für unzulässig erklärt habe, habe der OGH mit dem hier bekämpften B den B des OG wieder aufgehoben und den B des LG vom 13.12.2001 wieder hergestellt. Daraus folge, dass ausschliesslich der Ausfolgungsbeschluss des LG vom 13.12.2001 wieder anzuwenden wäre, obwohl kein Beschlagnahmebeschluss betreffend diese Urkunden erlassen worden sei.
Diese Vorgehensweise stehe im krassen Gegensatz zur vom OGH ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung. Demnach sei dann, wenn im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt werde, nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Die Beschlagnahme und Ausfolgung seien daher - wie im Inlandverfahren die Beschlagnahme und Sichtung der Unterlagen nach den §§ 96 und 98 StPO - voneinander strikt zu trennen, und es könne über die Ausfolgung der Unterlagen erst nach Vornahme des Beschlagnahmebeschlusses einerseits und ferner erst nach Durchführung einer Tagsatzung andererseits entschieden werden. Aus diesem Grunde reiche es nicht aus, wenn dem Betroffenen vor Erlass des Ausfolgungsbeschlusses Gelegenheit geboten werde, eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der bestätigten Rechtsprechung des OGH lägen eine Mehrzahl von vergleichbaren Fällen, zumindest aber ein identischer Fall im B des OGH vom 14.02.2002 zu 11 Rs 2001.180-33 vor. Es sei daher eindeutig, dass der fehlende Beschlagnahmebeschluss den Anspruch auf Rechtsgleichheit gem Art 31 Abs 1 LV verletze.
7.2. Aus dem Stiftungsrecht ergebe sich eindeutig, dass die in die B Stiftung bei der Gründung eingebrachten oder ihr später zugewendeten Vermögenswerte aus dem Eigentum des Stifters ausgeschieden und in das Eigentum der rechtlich verselbständigten, organisierten und familiären Zwecken dienenden B Stiftung übergegangen sei. Damit sei die Stiftung alleinige Rechtsträgerin der Vermögenswerte geworden. Da die Vermögenswerte nicht dem R zugerechnet werden könnten, sei es gar nicht möglich, dass A und der Bf Vermögenswerte im Nachlassverfahren nach R verschwiegen hätten. Es könne daher nicht von einer Untreuehandlung gesprochen werden, da A, die nach dem Ableben des R Alleinbegünstigte der Stiftung geworden sei, in dieser Eigenschaft allein und frei über das Stiftungsvermögen habe disponieren können. Von einem Befugnismissbrauch über fremdes Vermögen könne deshalb keine Rede sein. Es habe überhaupt keinen Grund gegeben, die B Stiftung bzw deren Vermögenswerte im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach R anzugeben. Da die Vermögenswerte nicht dem R zugerechnet werden könnten, sei es gar nicht möglich, dass A und der Bf Vermögenswerte im Nachlassverfahren nach R verschwiegen hätten. Entgegen den Ausführungen des OGH habe es somit kein Verschweigen von Vermögenswerten im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens zum Nachteil anderer Erbberechtigter gegeben, weshalb auch keine Strafbarkeit vorliegen könne.
Der OGH führe aus, dass weitgehende Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehalten worden seien, und es im Wege eines über einen Mandatsvertrag gebundenen Stiftungsrates möglich sei, über das Stiftungsvermögen und/oder dessen Erträgnisse im eigenen Interesse und losgelöst vom Stiftungszweck zu verfügen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht richtig. Wie sich aus den Statuten ergebe, seien überhaupt keine Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehalten worden. Aus den Beistatuten (regulations) ergebe sich, dass R und A Zeit ihres Lebens einzige Begünstigte der B Stiftung seien, wobei jeder einzeln und unabhängig Vermögen bzw Erträge beanspruchen könne. Von diesem Recht habe daher A vollkommen zurecht Gebrauch gemacht, indem sie als Erstbegünstigte das Vermögen bezogen habe. Gemäss Art 7 der Beistatuten könne der Stiftungsrat über Instruktionen von R oder A die Beistatuten ändern. Daraus sei klar ersichtlich, dass nur der Stiftungsrat die Beistatuten ändern könne und dass die Instruktionen von R und A befolgt werden könnten. Der Mandatsvertrag stelle lediglich eine obligatorische Verpflichtung des Stiftungsrates dar, das heisse der Stiftungsrat müsse selber entscheiden, welche Massnahmen er durchführe. Zudem unterliege der Mandatsvertrag dem Passus, dass sämtliche Massnahmen niemals gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossen dürften. Aus den Statuten, den Beistatuten und dem Mandatsvertrag folge daher eindeutig, dass sich R bzw A in Bezug auf die B Stiftung überhaupt keine Interventions- oder Gestaltungsrechte vorbehalten hätten.
Aber selbst wenn Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehalten worden wären, sei gemäss liechtensteinischem Stiftungsrecht der ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder die vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts jederzeit zulässig (Art 559 Abs 4 PGR). Der Abschluss eines Mandatsvertrages stelle lediglich eine obligatorische Verpflichtung des Stiftungsrates dar. Aus diesen gesetzlich vorgeschriebenen Interventions- und Gestaltungsrechten bzw obligatorischen Rechten zu schliessen, dass das Stiftungsvermögen direkt R bzw A zugeordnet werden könne, sei daher vollkommen willkürlich. Der OGH habe verschiedene Tatbestände herausgegriffen, bei deren Vorliegen ein Durchgriff als ein ausserordentliches Abhilfemittel dem Richter erlaubt sei. Der StGH habe hierzu festgehalten, dass die ausnahmsweise erfolgende Ausserachtlassung der rechtlichen Eigenständigkeit einer juristischen Person beim Durchgriff Ausfluss des in Art 2 PGR normierten Rechtsmissbrauchsverbotes sei. Im vorliegenden Fall lägen jedoch überhaupt keine Gründe vor, welche einen Durchgriff rechtfertigten. Der OGH führe solche Gründe auch nicht an, sondern sage nur lapidar, dass ein Durchgriff im Falle von vorbehaltenen Interventionsrechten des Stifters angezeigt sei. Das Vorgehen des OGH sei daher wiederum vollkommen willkürlich. Insofern der OGH in anderen Fällen andere Kriterien angewendet habe als im gegenständlichen, liege sogar eine Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz gem Art 31 Abs 1 LV vor.
Wenn Rechtshilfeersuchen wie das vorliegende Erfolg hätten, könnte man mit Fug und Recht behaupten, dass damit das ganze Liechtensteiner Stiftungsrecht zu Grabe getragen werde. Denn dann könnte jeder durch die Stiftungserrichtung nicht begünstigte Erbe unter Berufung auf eine "Untreuehandlung" in seinem Heimatland ein Strafverfahren einleiten, um so im Wege der Rechtshilfe zu sensiblen Unterlagen zu gelangen, die er in einem Zivilverfahren brauche. Die Anonymität und Liberalität des liechtensteinischen Stiftungsrechtes würde durch ein solches rechtswidriges Vorgehen unterwandert. Wenn irgendwelche Erbrechte durch die Errichtung der Stiftung verletzt worden seien, wäre dies ein Grund, zivilrechtliche Verfahren einzuleiten. Ein strafrechtlicher Tatbestand liege zumindest nach Liechtensteiner Diktion nicht vor. Die Verschiedenheit zwischen Erblasser und Stiftung sei daher eindeutig gegeben. Wenn es Schule machen würde, dass solche Rechtshilfeersuchen gutgeheissen würden, sei der Sinn und Zweck des liechtensteinischen Stiftungsrechtes ad absurdum geführt.
8. Mit B vom 18.04.2002 gab der Präsident des StGH dem Antrag, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge. Gemäss Schreiben des LG vom 23.04.2002 wurden allerdings die Rechtshilfeakten der ersuchenden Behörde schon am 14.03.2002 ausgefolgt.
9. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E des OGH ist letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG.
Es fragt sich allerdings, ob der Bf durch die angefochtene OGH-E noch beschwert ist, da die von der ersuchenden Behörde begehrten Unterlagen schon ausgefolgt worden sind. Indessen kann die liechtensteinische Behörde die ersuchende Behörde von einer allfälligen nachträglichen Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung in Kenntnis setzen und die Unterlagen zurückfordern. Selbst wenn dies nicht mehr praktikabel sein sollte, kann die nachträglich festgestellte Unzulässigkeit der Rechtshilfe möglicherweise die Nichtverwertbarkeit der betreffenden Unterlagen nach dem anwendbaren ausländischen Strafprozessrecht bewirken. Der StGH erachtet die Verneinung der Beschwer im vorliegenden Fall auch deshalb als nicht angezeigt, da andernfalls die Ausfolgung von Rechtshilfeakten vor Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist begünstigt würde. Durch eine solche umgehende Ausfolgung wird aber die Möglichkeit eines Antrags auf vorsorgliche Massnahmen gem Art 35 StGHG illusorisch gemacht (StGH 1987/3, LES 1988, 49 Erw 1 b).
Nachdem die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf rügt, die angefochtene E des OGH verletze das Willkürverbot.
2.1. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor (s StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen). Bei Anwendung dieses groben Willkürrasters ist diese Beschwerdesache wie folgt zu würdigen:
2.2. Der OGH hält in der angefochtenen E fest, gem stRsp habe sich der ersuchte Staat nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen zu halten, wobei an die Sachverhaltsdarstellungen keine überspitzten Anforderungen zu stellen seien. Da kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde ersichtlich sei, erscheine die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Lichte von Art 56 Abs 1 RHG als noch genügend. Dieser Sachverhalt sei auch im Fürstentum Liechtenstein strafbar, könne er doch unter die Bestimmungen des Betruges (§§ 146 ff StGB), der Untreue (§ 153 StGB), der Veruntreuung (§ 133 StGB) oder der Unterschlagung (§ 134 StGB) subsumiert werden. Damit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt. Massgebend sei ausschliesslich, ob das Verschweigen von Vermögenswerten im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens zum Nachteil anderer Erbberechtigter strafbar sei oder nicht. Ob das in Liechtenstein hervorgekommene Vermögen zu Recht oder zu Unrecht verschwiegen worden sei, unterliege nicht der Beurteilung des liechtensteinischen Rechtshilferichters. Zudem sei nach der Rechtsprechung des OGH eine Durchbrechung des die juristische Persönlichkeit kennzeichnenden Trennungsprinzips dann angezeigt, wenn sich ein Stifter in den Statuten weitgehende Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehalte, und es ihm im Wege eines über einen Mandatsvertrag weisungsgebundenen Stiftungsrates möglich sei, über das Stiftungsvermögen im eigenen Interesse zu verfügen. Dass das Verschweigen von Vermögenswerten in einem Verlassenschaftsverfahren zum Nachteil anderer möglicher Erben den Tatbestand des Betruges, der Untreue oder der Veruntreuung nach liechtensteinischem Strafrecht verwirklichen könne, sei wohl unbestritten, weshalb am Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gezweifelt werden könne.
2.3. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang auf die neuere Rechtsprechung des StGH hinzuweisen, wonach der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich zu vertrauen ist. Wie der OGH zurecht ausführt, sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen, und es ist im Übrigen nur ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt zu machen. Denn das Rechtshilfeersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen (StGH 2000/28 und 29, Erw 3.3, jeweils mit Verweis auf StGH 2000/18, Erw 4.2 und StGH 1995/23, Erw 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S 193 ff).
Der OGH verkennt jedoch im angefochtenen Beschluss, dass die rechtliche Qualifikation der behaupteten Fakten im Hinblick auf die beiderseitige Strafbarkeit sehr wohl vom liechtensteinischen Rechtshilfegericht überprüft werden darf, besonders wenn es dabei, wie im vorliegenden Fall, vorfrageweise um liechtensteinisches Recht geht. Denn wie das OG in seinem B vom 16.01.2002 richtig erkannt hat, ist vorliegendenfalls die Frage von entscheidender Bedeutung, ob die hier relevante Stiftung als eigenständige juristische Person anzuerkennen ist. Wenn die ausländische Behörde diese Eigenständigkeit nicht anerkennt und somit einen Durchgriff durch die juristische Person vornimmt, ist für die beiderseitige Strafbarkeit sehr wohl zu prüfen, ob diese Rechtsfrage von der ersuchenden Behörde richtig gelöst wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gehen auch die Ausführungen der StA in ihrer Revisionsbeschwerde vom 24.01.2002 ins Leere. Denn im vorliegenden Fall hat das OG die Sachverhaltsdarstellung bzw Beweiswürdigung durch die ersuchende Behörde gerade nicht in Zweifel gezogen, sondern es hat eine rechtliche Qualifikation des von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhaltes vorgenommen. Entsprechend stellt das Vorgehen des OG auch keinen Verstoss gegen den gemäss der StGH-Rechtsprechung strikte zu beachtenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz dar.
Auch das Argument der StA, dass aus der vom OG vertretenen Rechtsauffassung folge, dass entlastende Beweismittel ebenfalls nicht an den ersuchenden Staat ausgefolgt werden könnten, ist offensichtlich verfehlt. Denn sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen RHG ist es selbstverständlich zulässig, die Rechtshilfe zugunsten des Betroffenen zu gewähren; dies insbesondere dann, wenn dieser seine ausdrückliche Zustimmung gibt (vgl Art 59 Abs 5 und Art 60 Abs 2 RHG [alt]; Art 52 Abs 5 RHG).
2.4. Das OG hat im erwähnten B die Frage betreffend die beiderseitige Strafbarkeit so beantwortet, dass die in die B Stiftung bei der Gründung eingebrachten oder ihr später zugewendeten Vermögenswerte aus dem Eigentum des Stifters ausgeschieden und in dasjenige der rechtlich verselbständigten Stiftung übergegangen seien. Die Frage nach dem Durchgriff stellt das OG nur in den Raum, beantwortet sie aber nicht, da es eine "formalistische" Sichtweise bevorzuge, dies aus Gründen der Rechtssicherheit sowie "um die gerade in letzter Zeit vermehrt in Frage gestellte rechtliche Existenz der Stiftungen nicht weiter zu gefährden". Eine solche primär rechtspolitische Begründung ist aber offensichtlich wenig überzeugend.
2.5. Der OGH bejaht zwar einen Durchgriff, beruft sich hierbei aber zu Unrecht auf die OGH-E LES 1998, 337 und LES 1991, 107. Denn die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zu Gunsten des Stifters rechtfertigt nach dieser OGH-Rechtsprechung nur dann die Annahme eines nichtigen Scheingeschäftes, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht iS des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Entgegen dem Eindruck, der in der angefochtenen E erweckt wird, genügt also das blosse Faktum der Einräumung dieser Interventionsrechte nach der vom OGH zitierten eigenen Rechtsprechung allein noch nicht, um eine Durchbrechung des für eine juristische Person typischen Trennungsprinzips vorzunehmen, sondern es ist auch tatsächlich eine Missbrauchsabsicht erforderlich.
2.6. Eine konkrete Missbräuchlichkeit ist nach der bisherigen Rechtsprechung etwa dann gegeben, wenn mit einer Stiftung von Anfang an gezielt zwingende erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen (so OGH-B vom 11.12.1989 zu 7 C 247/87, ON 27, S 47 ff; insb S 50).
Im vorliegenden Fall ist nicht klar, ob solche zwingenden erbrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollten. Zwar sieht das argentinische Erbrecht ein Pflichtteilsrecht für die Nachkommen vor (s Martindale-Hubbell, Law Digest 2002, Argentina Law Digest, S 9), doch wäre Voraussetzung für einen Durchgriff, dass die gegenständliche Stiftung gerade mit der Absicht errichtet wurde, Nachkommen um ihren Pflichtteil zu bringen bzw dass überhaupt in Anbetracht des Gesamtnachlasses eine solche Pflichtteilsverletzung durch die Dotierung der Stiftung zu befürchten ist. Im Rechtshilfeersuchen wird in diese Richtung keinerlei Verdacht geäussert. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden.
2.7. Denn wie angedeutet hat der OGH trotz der Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung faktisch eine höchst bedeutsame Praxisänderung vorgenommen, wonach die subjektive Komponente für die Erfüllung des einen Durchgriff rechtfertigenden Missbrauchstatbestandes nicht mehr erforderlich ist. Hieran ist zunächst problematisch, dass der OGH dies nicht klar sagt und die Praxisänderung entsprechend auch nicht wirklich begründet. Es kann hier offen gelassen werden, ob der OGH damit - gerade in Anbetracht der Bedeutung der Praxisänderung - nicht die grundrechtliche Begründungspflicht gem Art 43 LV verletzt hat, zumal dieses Grundrecht vom Bf auch nicht geltend gemacht worden ist.
Unabhängig hiervon ist diese Praxisänderung auch deshalb bedenklich, weil damit eine nach geltendem liechtensteinischem Recht zulässige Form der Stiftungsausgestaltung von vornherein und ohne konkrete weitere Missbrauchsindizien einfach als rechtlich inexistent angesehen wird; dies auch deshalb, weil ja Verletzungen von Pflichtteilsvorschriften durch Zuwendungen an eine Stiftung in jedem Fall gegen die Stiftung gerichtlich geltend gemacht werden können. Der Durchgriff und damit die Verneinung der rechtlichen Existenz der Stiftung müsste deshalb im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als ultima ratio mit grosser Zurückhaltung Verwendung finden, zumal der Stifterwille dadurch im Gegensatz zur blossen gerichtlichen Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gänzlich ignoriert wird.
2.8. Die vorliegende OGH-E ist jedoch selbst dann nicht haltbar, wenn man im Beschwerdefall von einem zulässigen Stiftungsdurchgriff ausgeht. Denn jedenfalls könnte nach Auffassung des StGH von dem aus der Existenz der Stiftung einen Vorteil ziehenden Privaten nicht verlangt werden, dass sie den Durchgriff gewissermassen selbst vornehmen und das Stiftungsvermögen als Teil des Nachlasses des Stifters deklarieren müssten. Dies berücksichtigt übrigens auch das OG nicht, wenn es einfach undifferenziert die möglichen Voraussetzungen des - vom OG letztlich aber ohne nähere Prüfung verworfenen - Durchgriffs erörtert, wie wenn jeder zivilrechtliche Durchgriff durch eine Stiftung auch gleich strafrechtliche Konsequenzen für die Stiftungsbegünstigten im Fall der Nichtdeklaration des Stiftungsvermögens haben müsste.
Im Ergebnis kann jedenfalls die Tatsache, dass der Bf und seine Mutter von der Eigenständigkeit der liechtensteinischen Stiftung ausgegangen sind und entsprechend eine Deklaration des Stiftungsvermögens unterlassen haben, für sie noch keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. Strafbar wäre die Nichtdeklaration des Stiftungsvermögens im Nachlassverfahren des Stifters jedoch wohl dann, wenn dieser nicht nur zu Lebzeiten Begünstigter gewesen und somit sämtliche gesetzlichen Erben in dessen Begünstigtenstellung eingetreten wären, das Stiftungsvermögen somit wirtschaftlich in den Nachlass gefallen wäre. Wie das OG richtig ausführt, war der Erblasser in casu jedoch nur zu seinen Lebzeiten Begünstigter, so dass das Stiftungsvermögen von vornherein nicht in seinen Nachlass fallen konnte. Es liegt insoweit nach liechtensteinischem Recht im Einklang mit der Auffassung des OG weder eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung durch die Nichtdeklaration des Stiftungsvermögens noch eine Untreue an diesem Stiftungsvermögen vor.
2.9. Die vom OGH vertretene Rechtsauffassung ist im Lichte der obigen Erwägungen krass unrichtig und somit auch als unhaltbar iS des Willkürverbotes der Landesverfassung anzusehen.
3. Der Bf macht zusätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem Art 31 Abs 1 LV geltend, da über die Ausfolgung von Unterlagen erst nach der Vorlage des Beschlagnahmebeschlusses und der Durchführung einer Tagsatzung entschieden werden könne. Auf diese Rüge braucht nicht mehr näher eingegangen zu werden, da die im Beschwerdefall begehrte Rechtshilfe aus den oben angeführten Gründen jedenfalls unzulässig ist und ein allfälliger Verfahrensfehler für den Bf somit keine negativen Folgen zeitigen könnte.
4. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben und der angefochtene B des OGH wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
5. Der Kostenspruch erfolgte auf der Grundlage der Reduktion des vom Bf mit CHF 100 000 bezifferten Streitwertes auf CHF 20 000. Zwar hat der StGH unter anderem in der StGH-E 1998/20 (Erw 4) hierzu ausgeführt, dass der Streitwert im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auf maximal CHF 100 000.- reduziert wird, um den Zugang zum Verfassungsgericht nicht durch übermässig hohe Gebühren zu behindern oder gar zu verbauen. Nach der StGH-Rechtsprechung ist jedoch der Streitwert bei einem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren bzw Strafrechtshilfeverfahren, welches wie im Beschwerdefall ein Verbrechen betrifft, das Privatbeteiligteninteresse gem Art 11 Z 9 des Rechtsanwaltstarifs heranzuziehen (s StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw 5 mit weiteren Nachweisen]). Dies ergibt einen Streitwert von CHF 20 000. Weiters können nach bestehender StGH-Rechtsprechung auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur Vertreterkosten in Höhe des einfachen TP 3C geltend gemacht werden (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [62 Erw 4.10]). Entsprechend belaufen sich die Vertreterkosten der Bf auf CHF 1611.85 (TP3C samt Einheitssatz CHF 1498.- plus 7,6 % Mwst). Weiters war dem Bf die geleistete Eingabegebühr von CHF 140.- zu ersetzen.