StGH 2002/10
StGH 2002/22
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Sepember 2002, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Hilmar Hoch und Dr. Rony Frick als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: N AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörden: 1.: Fürstliches Obergericht, 9490 Vaduz
Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: 1.: Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.02.2002 zu 12Rs2000.279, ON 34 Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 04.04.2002 zu 12Rs2000.279, ON 45
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert CHF 100.000.--)
entschieden:
1/. Die Beschwerde vom 21.02.2002 zu StGH 2002/10 wird zurückgewiesen.
2/. Der Beschwerde vom 22.04.2002 zu StGH 2002/22 wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom04.04.2002, 12 Rs 2000.279-45, in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofesan den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3/. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zuStGH 2002/22 und die Gebühren zu StGH 2002/10 in Höhe von insgesamt CHF 3.524,40 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1/ Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 28.11.2000 zugrunde. Dort ist gegen den deutschen Staatsangehörigen Dr. L M und andere ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Verdachtes der Untreue hängig. Ein identisches Rechtshilfeersuchen wie das vorliegende wurde bereits am 22.08.2000 gestellt. Jenes wurde jedoch mit Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 28.11.2000 zurückgenommen und gleichzeitig das gegenständliche neue Ersuchen eingebracht, wobei auf die bereits übersendeten Urkunden verwiesen wurde.
2/ Im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens trug das Fürstliche Landgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 12.12.2000 auf, binnen 14 Tagen hinsichtlich der dort näher angeführten Konten sämtliche Geschäftsunterlagen, nämlich Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Vollmachten und hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1998 sämtliche Konto- und Depotauszüge sowie die den einzelnen Buchungen zugrundeliegenden Detailbelege herauszugeben.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 31.01.2001 die gewünschten Unterlagen vor. Zwei Tage zuvor, nämlich am 29.01.2001, hatten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Fürstlichen Landgericht die Vollmachtserteilung bekannt gegeben und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Diesen Antrag wiederholten sie am 08.02.2001, ohne dass eine ausdrückliche Beschlussfassung darüber erfolgte.
3/ Mit Beschluss vom 22.03.2001 bewilligte das Fürstliche Landgericht die Ausfolgung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden an die ersuchende Behörde. Dieser Beschluss wurde zwar der Beschwerdeführerin, nicht aber deren Rechtsvertreter zugestellt. Mangels Anfechtung des Ausfolgungsbeschlusses wurden die Unterlagen mit Schreiben vom 04.04.2001 der ersuchenden Behörde unter Setzung eines Fiskalvorbehaltes übermittelt. Daraufhin beantragten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Fürstlichen Landgericht mit Schreiben vom 25.04.2001, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main unverzüglich aufzufordern, sämtliche ausgehändigten Unterlagen zurückzustellen und ihr aufzutragen, keinerlei Kopien herzustellen und die Kenntnisse aus den übermittelten Dokumenten in keinem Verfahren zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Diesem Antrag entsprach das Fürstliche Landgericht insoweit, als es den zuständigen deutschen Staatsanwalt am 26.04.2001 ersuchte, die Unterlagen vorerst nicht zu verwenden.
4/Mit Schriftsatz vom 03.05.2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Zurückgabe derbeschlagnahmten Unterlagen und erhob gleichzeitig gegen den gesamten Inhalt des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.03.2001 Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Dieses gab mit Beschluss vom 23.05.2001 der Beschwerde insoweit Folge, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nachEintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses und Verfahrensergänzung über die Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde neuerlich zu entscheiden. Daraufhin forderte das Fürstliche Landgericht mit Schreiben vom 22.08.2001 die Beschwerdeführerin auf, darzulegen, weshalb die Urkunden, deren Ausfolgung beantragt wird, auch abstrakt nicht geeignet sein sollten, die Strafuntersuchung zu fördern. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in ihrer Äusserung vom 07.09.2001 nach, ohne jedoch ein substantielles Vorbringen zurobigen Frage zu erstatten.
5/Mit Beschluss vom 10.10.2001 ordnete das Fürstliche Landgericht gemäss Art 52 Abs 5 und 55 Abs 4 RHG die Ausfolgung der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen und imSpruch näher beschriebenen Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde unter demVorbehalt des Art 52 Abs 4 RHG sowie unter Setzung eines Fiskalvorbehaltes an und wiesdie gegenteiligen Anträge der Beschwerdeführerin ab.
6/Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 02.11.2001 Beschwerde an dasFürstliche Obergericht. Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2002 keine Folge und belehrte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass gegen diesen Beschluss kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei.
7/Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 21.02.2002 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH 2002/10).Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes eine Revisionsbeschwerde beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof ein.
8/Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.04.2002 wurde diese Revisionsbeschwerde mit im wesentlichen folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen:
Das (neue) Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG), LGBl. 2000 Nr.215, sei am 06.11.2000 im liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht worden und daher gemäss Art 82 RHG an diesem Tag in Kraft getreten. Das (alte) Gesetz über dieinternationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl. 1993 Nr. 68, sei gemäss Art 81 RHG aufgehoben worden.
Das vorliegende Rechtshilfeersuchen trage das Datum vom 28.11.2000 und sei am 11.12.2000 beim Fürstlichen Landgericht eingelangt. Demnach seien auf dieses Rechtshilfeverfahren die Bestimmungen des neuen Rechtshilfegesetzes anzuwenden. Gemäss § 240 Ziff. 4 StPO könne der Entscheid des Obersten Gerichtshofes nur dann angerufen werden, wenn keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorlägen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, so dass eine Weiterziehung der Rechtshilfesache an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei.
Es sei zwar richtig, dass gemäss Art 78 des neuen RHG auf die bei dessen Inkrafttreten hängigen Rechtshilfeverfahren das bisherige, alte Recht Anwendung zu finden habe. Dies treffe zwar auf das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vom 22.08.2000 zu, das tatsächlich am 06.11.2000 noch anhängig gewesen sei. Da es aber von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 28.11.2000 ausdrücklich zurückgezogen worden sei, sei diese Rechtshilfesache (12 Rs 246/00) beendet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechthilfegesetzes sei die mit dem 28.11.2000 datierte und beim Fürstlichen Landgericht am 11.12.2000 eingelangte vorliegende Rechtshilfesache noch gar nicht anhängig gewesen. Im Übrigen sei dem Obergericht beizupflichten, dass es ausschliesslich Sache der ersuchenden Behörde sei, ob, wann und welche Rechtshilfeersuchen sie stelle und diese auch wieder zurücknehme. Welche Motive und Absichten der deutschen Staatsanwaltschaft der Zurücknahme des ersten und der neuerlichen Einbringung des weiteren Rechtshilfeersuchens zugrundegelegen seien, müsse das liechtensteinische Rechtshilfegericht nicht prüfen. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seien jedenfalls in keiner Weise gegeben.
Dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei deshalb nichtig, weil entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 GOG die Richter des Kollegialgerichtes nicht 10 Tage vor dem Gerichtstag mitgeteilt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung des der angefochtenen Entscheidung allenfalls anhaftenden Nichtigkeitsgrundes des § 220 Ziff. 1 StPO durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels gegen diese Entscheidung voraussetze. Der gegenständliche Beschluss vom 06.02.2002 könnte deshalb, selbst wenn er nichtig sein sollte, nicht behoben werden. Anders würde sich die Rechtslage nur bei Vorliegen einer sogenannten "wirkungslosen" oder aber einer solchen gerichtlichen Entscheidung darstellen, die nicht einmal den äusseren Tatbestand einer solchen verkörpere. Ein solcher Fall liege hier zweifellos nicht vor.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 359 Abs 5 StPO sei nicht zielführend. Diese Bestimmung betreffe gerade den umgekehrten Fall, dass nämlich die neuen prozessualen Bestimmungen dann auch auf Fälle anzuwenden seien, für die das materielle Recht Gültigkeit habe, das vor dem Inkrafttreten des neuen Strafverfahrensrechtes bestanden habe, wenn sie für den Betroffenen günstiger seien. Diese Bestimmung besage aber nicht, dass die alten Bestimmungen auf neue Fälle anzuwenden wären, wenn diese günstiger wären. Darüber hinaus seien auch nach dem zweiten Satz des Absatz 5 des § 359 StPO uneingeschränkt die Bestimmungen des neuen Gesetzes (StPO, RHG) anzuwenden, da das Fürstliche Obergericht bereits einmal einen erstinstanzlichen Beschluss mit Beschluss vom 23.05.2001 aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung bzw. Verfahrensergänzung an die Unterinstanz zurückverwiesen habe. Da somit kein Zweifel bestehe, dass sowohl die Bestimmungen des neuen Rechtshilfegesetzes als auch der novellierten Strafprozessordnung anzuwenden seien, sei die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
9/ Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 22.04.2002 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH 2002/22). Die Beschwerde entspricht inhaltlich weitgehend der im oben erwähnten StGH 2002/10 eingebrachten Beschwerde. Geltend gemacht wird eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes, des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art 31 Abs 1 LV, des Rechtes auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV, des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK sowie eine Rechtsverweigerung gemäss Art 31 Abs 1 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei sowie den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.04.2002, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.02.2002 sowie den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.10.2001 ersatzlos aufheben. In eventu wolle der Staatsgerichtshof den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.04.2002 aufheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
9.1/ Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 28.11.2000 habe die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen vom 22.08.2000 zurückgenommen und gleichzeitig ein "neues" Ersuchen eingebracht. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe aufgrund dieses Umstandes auf den gegenständlichen Fall das neue Rechtshilfegesetz angewendet, was jedoch nach Art 78 des neuen Rechtshilfegesetzes unzulässig sei und eine grob willkürliche Rechtsanwendung darstelle. Wenn es, wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu Unrecht vermeine, im ausschliesslichen Ermessen der ausländischen Behörde stünde, ein Rechtshilfeersuchen zurückzunehmen, um es nach Änderung der Rechtslage wieder neu einzubringen, dann wäre nicht nur die Bestimmung des Art 78 des neuen Rechtshilfegesetzes fraglich, sondern die Souveränität Liechtensteins als gesetzgebende und vollziehende Gewalt in Frage gestellt. Die ausländische Behörde könnte nämlich auf diese Weise nicht nur immer die Anwendung des ihr günstigeren Rechts bewirken, sondern auch die Arbeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden, welche nicht in ihrem Sinn erfolge, recht einfach zunichte machen. In der vorliegenden Missachtung des anwendbaren Rechts liege eine materielle Rechtsverweigerung. Hätte nämlich der Fürstliche Oberste Gerichtshof das richtige Gesetz angewandt, wäre nach Art 24 Abs 6 des alten Rechtshilfegesetzes die Revisionsbeschwerde zulässig gewesen.
Besonders stossend sei die Anwendung eines unrichtigen Gesetzes im vorliegenden Fall deshalb, weil das Gericht den Verstoss der ausländischen Behörde gegen Treu und Glauben nicht in Betracht gezogen habe. Denn aus dem Vorgehen der ausländischen Behörde sei offensichtlich, dass der Rückzug nur zur Umgehung der alten Rechtshilfevorschriften erfolgt sei.
9.2/ Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in einer Entscheidung vom 06.09.2001, 11 Rs 2001.60-17, unter anderem ausgesprochen, dass es sich bei einer Ergänzung eines ursprünglichen Rechtshilfeersuchens nicht um ein neues, selbständiges Ersuchen handle. Das Ergänzungsersuchen sei deshalb unter der ursprünglichen Geschäftszahl und zu den gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, nämlich dem alten Rechtshilfegesetz, zu führen. Es handle sich deshalb um eine der Rechtsgleichheit widersprechende Rechtsanwendung, wenn dasselbe Gericht ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, das ja neue Tatsachen enthalte, nach der Rechtslage des ursprünglichen Ersuchens beurteile, während es auf ein zurückgezogenes und gleichzeitig neuerlich eingebrachtes Ersuchen die Anwendung des neuen Rechtes vertrete. Die Anwendung des neuen Rechtshilfegesetzes auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen stelle deshalb auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.
9.3/ Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gehe im angefochtenen Beschluss davon aus, dass keine Anhaltspunkte eines von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsmissbrauches gegeben seien. Es sei Sache der ausländischen Behörde, ob, wann und welche Rechtshilfeersuchen gestellt bzw. zurückgenommen würden.
Das Gericht habe jedoch zu überprüfen, ob die völkerrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe vorlägen. Bei dieser Überprüfung hätte bereits das Fürstliche Landgericht in casu die Rechtsmissbräuchlichkeit der neuerlichen Einbringung des Antrages erkennen müssen. Da der Grundsatz des Vertrauensschutzes das gesamte moderne Völkerrecht durchziehe und somit neben dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung gelange, hätte das Fürstliche Obergericht das Vorgehen der ersuchenden Behörde als Umgehung des Art 78 des neuen Rechtshilfegesetzes beurteilen und aussprechen müssen, dass auf das gegenständliche Verfahren das alte Rechtshilfegesetz zur Anwendung gelange. Da die Zurücknahme und Neueinbringung des Rechtshilfeersuchens offensichtlich rechtsmissbräuchlich zur Erwirkung der Anwendung des neuen Rechtshilfegesetzes erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt.
9.4/ Das in Art 43 LV gewährleistete Beschwerderecht stehe jeder natürlichen und juristischen Person zu. Art 24 Abs 6 des alten Rechtshilfegesetzes bestimme, dass, soweit sich das Recht der Beschwerdeführung an den Obersten Gerichtshof nicht aus anderen Bestimmungen ergebe, gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Oberste Gerichtshof jedenfalls in den Fällen angerufen werden könne, in denen die Auslieferung einer Person oder einer Urkunde an eine ausländische Behörde angeordnet worden sei. Letzteres aber nur dann, wenn es sich um die Eröffnung eines Geheimbereiches einer Person handle, die im ausländischen Verfahren weder verdächtigt noch beschuldigt sei. Die Beschwerdeführerin sei somit als Folge einer unrichtigen Anwendung des neuen Rechtshilfegesetzes auf den gegenständlichen Fall in ihrem Recht auf eine Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof und der inhaltlichen Behandlung ihrer Beschwerde verkürzt worden.
9.5/ Nach Art 33 Abs 1 LV dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Mit der rechtswidrigen Unterstellung des neu eingebrachten Rechtshilfeersuchens unter das neue Rechtshilfegesetz sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden, da das bei richtiger Rechtsanwendung zuständige Gericht seine inhaltliche Entscheidungsbefugnis abgelehnt und die Revisionsbeschwerde zurückgewiesen habe.
10/Mit Beschluss vom 16.05.2002 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag, dervorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, Folge.
11/Der Staatsgerichtshof hat anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung die beiden StGH-Verfahren 2002/10 und 22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat die Vorakten beigezogen und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden. Die Abhaltung einer öffentlichen Schlussverhandlung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, erachtete der Staatsgericht im vorliegenden Fall im Sinne von Art 37 Abs 1StGHG als nicht notwendig.
1/Wie bei der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof die beiden StGHVerfahren 2002/10 und 22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Obergerichtsentscheidung vom 06.02.2002, 12 Rs 2000.279-34, sowohl Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof als auch im Rahmen des StGH-Verfahrens 2002/10 vorsorglich eine Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben; dies für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassungdes Obergerichtes teilen sollte, dass gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei.
Nachdem der Oberste Gerichtshof tatsächlich im angefochtenen Zurückweisungsbeschluss seine Zuständigkeit verneint und damit die gleiche Meinung wie das Obergericht vertreten hat, hat der Staatsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zunächst diese OGH-Entscheidungauf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Denn falls sich die OHG-Entscheidung alsverfassungswidrig erweist, ist die Obergerichtsentscheidung nicht letztinstanzlich und derOberste Gerichtshof hat auf die von ihm zurückgewiesene Revisionsbeschwerde einzutreten.Nur wenn sich der Zurückweisungsbeschluss als verfassungskonform erweist, ist die Obergerichtsentscheidung tatsächlich als letztinstanzlich zu qualifizieren und der Staatsgerichtshof hätte dann auch auf die gegen diese Obergerichtsentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde einzutreten.
Zumindest der Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes ist somit von vornherein letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGHG, und nachdem die Beschwerde auch frist und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Zurückweisungsbeschluss verletze denGleichheitsgrundsatz der Verfassung und führt konkret den Vergleichsfall 11 Rs 2001.60 an.
2.1 Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 206 sowie Georg Müller, in: Aubert, Eichenberger, Müller, Rhinow, Schindler, Kommentar zu Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art 4 N 36). Eine Ungleichbehandlung solcher gleicher Sachverhalte oder eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür angegeben wird (StGH 2001/11, Erw. 3 mit Verweis auf StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161 Erw. 2.2] mit Verweis auf StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw. 2] mit weiterem Verweis auf Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Verletzung von Art 31 Abs 1 LV bei der Rechtsanwendung nur dann vorliegen, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 2001/11, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 2000/63 mit weiterem Verweis auf StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4.4]). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf den Vergleichsfall 11 Rs 2001.60 und führt aus, der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in ON 17 ausgesprochen, dass es sich bei der Ergänzung eines ursprünglichen Rechtshilfeersuchens nicht um ein neues, selbständiges Ersuchen handle und somit die gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen wie beim ursprünglichen Ersuchen zur Anwendung kämen. Es sei rechtsungleich, wenn dasselbe Gericht ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, welches ebenfalls neue Tatsachen enthalte, nach der Rechtslage des ursprünglichen Ersuchens beurteile, während es auf ein zurückgezogenes und gleichzeitig neuerlich eingebrachtes Ersuchen das neue Recht anwende.
Es ist richtig, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 11 Rs2001.60-17 die Ergänzung des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens nicht als neues, selbständiges Ersuchen qualifiziert und es aus diesem Grunde ebenfalls dem alten Rechtshilfegesetz unterstellt hat. In jenem Fall war es tatsächlich so, dass in der Ergänzung desRechtshilfeersuchens immerhin noch neue Tatsachen vorgebracht wurden, während imvorliegenden Fall das gleiche Rechtshilfeersuchen einfach noch einmal neu eingebracht undbezeichnenderweise bloss auf die schon vorgelegten Urkunden verwiesen wurde. Für denStaatsgerichtshof ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fälle rechtfertigt. In der Sache geht eine Ergänzung eines Rechtshilfeersuchens mit neuen Tatsachen sogar ohne Zweifel noch weiter als ein Rückzug mit quasi zeitgleichem Wiedereinbringen. Es ist deshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes imvorliegenden Fall nicht auf den formellen (und im Übrigen, was unten zu zeigen sein wird, rechtsmissbräuchlichen) Rückzug und das anschliessende Wiedereinbringen des Rechtshilfegesuches abzustellen, sondern darauf, ob ein neues Ersuchen nach seinem materiellen Gehalt als eigenständig gelten kann. Wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon ein Ergänzungsersuchen mit neuen Tatsachen dem alten Rechtshilfegesetz unterstellt, muss erdies umso mehr dann tun, wenn wie im vorliegenden Fall das unter dem alten Recht eingereichte Rechtshilfeersuchen zurückgezogen und im neu eingereichten Rechtshilfeersuchen keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, sondern lediglich auf die bereits übersendetenUrkunden verwiesen wird. Der angefochtene Beschluss verletzt aus diesen Gründen denallgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV.
3/Die Beschwerdeführerin rügt weiters eine Verletzung des ungeschriebenen Willkürverbotes. Art 78 des neuen Gesetzes vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, bestimmt, dass auf die bei dessen Inkrafttreten hängigen Rechtshilfeverfahren das bisherige Recht Anwendung zu finden hat. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, auf ein Rechtshilfeersuchen, das bereits unter dem alten Rechtshilfegesetz anhängig gewesen sei, dürfe aufgrund von Art 78 RHG nicht das neue Rechtshilfegesetz zur Anwendung kommen. Mit dem Rückzug des Rechtshilfegesuches und dem anschliessenden Wiedereinbringen desselben habe die ausländische Behörde gegen Treu und Glauben verstossen, denn dieses Vorgehen sei nur zur Umgehung der alten Rechtshilfevorschriften gewählt worden. Dies habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht in Betracht gezogen.
Der Staatsgerichtshof teilt auch insoweit die Auffassung der Beschwerdeführerin. Das Vorgehen der ausländischen Behörde ist unter den gegebenen Umständen tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Denn der pro-forma-Rückzug eines dem alten Recht unterstehenden Rechtshilfeersuchens und dessen umgehende Vorlage als "neues" Rechtshilfeersuchen läuft nämlich darauf hinaus, die Übergangsbestimmung des Art 78 des neuen RHG zu unterlaufen. Der Staatsgerichtshof ist sich sehr wohl bewusst, dass das alte Rechtshilfegesetz, insbesondere hinsichtlich seiner extensiven Rechtsmittelmöglichkeiten, schwerste Mängel aufweist. Darauf wurde vom Staatsgerichtshof selbst mehrfach hingewiesen (vgl. etwa StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26 Erw. 2.3] sowie StGH 1995/5, LES 1997, 1 [6 Erw. 2.1.1]). Indessen kann die eigentliche Aushebelung der Übergangsbestimmungen des neuen Rechtshilfegesetzes selbstverständlich nicht mit den offensichtlichen Mängeln des alten Rechtshilfegesetzes begründet werden, zumal es dem Gesetzgeber ja freigestanden wäre, das neue Recht auch auf hängige Rechtshilfeverfahren anzuwenden.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist zwar explizit nur im Zivilrecht verankert (sh. jeweils Art 2 Abs 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts), gilt jedoch unbestritten auch im öffentlichen Recht. Dort wird der Grundsatz von Treu und Glauben einschliesslich des daraus fliessenden Rechtsmissbrauchsverbots aus dem Gleichheitssatz der Verfassung abgeleitet, ohne dass ihm allerdings uneingeschränkt Grundrechtscharakter zugesprochen werden kann (StGH 2000/59, Erw. 4.1; StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222 Erw. 7.1] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Häfliger, a.a.O., S. 217 ff.). Der behördliche Schutz eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs ist in aller Regel auch als Verstoss gegen das Willkürverbot zu qualifizieren. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes schützt ein solches rechtsmissbräuchliches Vorgehen der ausländischen Behörde und ist deshalb willkürlich.
4/ Da aus den obigen Gründen sowohl das Willkürverbot als auch der Gleichheitssatz der Verfassung verletzt sind, braucht auf die darüber hinaus gerügten Grundrechte nicht mehr eingegangen zu werden.
5/ Nachdem der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 04.04.2002 zu 12 Rs 2000.279 somit Folge zu geben ist, ist der angefochtene Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und der Oberste Gerichtshof hat nunmehr materiell auf die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten. Indessen konnte dem weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin, auch noch die in diesem Verfahren ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben, keine Folge gegeben werden, da sich die Kompetenz des Staatsgerichtshofes gemäss Art 38 Abs 1 StGHG nur auf die Aufhebung von ihm vorgelegten letztinstanzlichen Entscheidungen beschränkt. Auch wenn sich die von der Aufhebung betroffene letzte Instanz in der Folge an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu halten hat, so ist es diesem doch verwehrt, über die Aufhebung der letztinstanzlichen Entscheidung hinaus formell in das ordentliche Verfahren einzugreifen.
Nachdem der Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes im StGH-Verfahren 2002/22 als verfassungswidrig aufzuheben war, erweist sich gleichzeitig, wie vorne ausgeführt, die ebenfalls mit Verfassungsbeschwerde im StGH-Verfahren 2002/10 angefochtene Obergerichtsentscheidung als nicht letztinstanzlich und die entsprechende StGH-Beschwerde war mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
6/ Für die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde zu StGH 2002/10 werden der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt, da sie diese Beschwerde zurecht vorsichtshalber erhoben hat. Denn für den Fall, dass der Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes verfassungskonform gewesen wäre, hätte tatsächlich auch auf die Verfassungsbeschwerde gegen die Obergerichtsentscheidung eingetreten werden müssen. Konsequenterweise werden der Beschwerdeführerin deshalb auch die dafür bereits entrichteten Eingabe- und Beschlussgebühren erstattet. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdefall StGH 2002/22 mit Schriftsatz vom 27.05.2002 ihr in der Beschwerde enthaltenes Kostenverzeichnis dahingehend korrigiert, dass richtigerweise nurmehr der einfache Tarifansatz der Tarifpost 3 C verzeichnet wurde, jedoch zusätzlich der Antrag auf aufschiebende Wirkung in diesem Verfahren sowie die entsprechende Beschlussgebühr aufgenommen wurden. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung kann jedoch nicht separat verzeichnet werden, da dieser im Beschwerdeschriftsatz enthalten und somit von dessen Entlohnung umfasst ist. Hingegen war die der Beschwerdeführerin auferlegte Beschlussgebühr ebenso wie im StGH-Verfahren 2002/10 zurückzuerstatten. Im übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl. 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 16. September 2002