StGH 2001/70
Der Staatsgerichtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 17. September 2002, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A S
Belangte Behörde: Verwaltungsbeschwerdeinstanz 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 08.11.2001, VBI2001/104
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 15.000,00)
entschieden:
1/. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 29.03.2001, VBI 2000/160, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
Die angefochtene VBI-Entscheidung wird aufgehoben und die Beschwerdesache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und -entscheidung an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurückverwiesen.
2/. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1/Der Beschwerdeführer reiste am 05.06.01 in Liechtenstein ein und stellte einen Asylantrag.
Die Regierung lehnte mit Entscheidung vom 14.08.2001 den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung gemäss Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz bis zum31.08.2001.
2/Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2001 rechtzeitig Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Er begründete diese damit, dass die Rechte der albanischen Bevölkerung in Südserbien nur auf dem Papier existierten. Nach wie vor bestünden abseits der grossen Orte Unsicherheit und Verfolgungsgefahr.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom07.11.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1 Auf Grund der aufgenommenen Beweise stehe folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei jugoslawischer Staatsangehöriger, geboren am 02.08.1980, Moslem, albanischer Ethnie und Muttersprache. Er sei im Dorf Norce nahe der Stadt Preshevo in Südserbien aufgewachsen. Dort habe er gelebt und gewohnt. Seine gesamte Familie, insbesondere die Eltern und alle Geschwister wohnten noch heute im Heimatdorf des Beschwerdeführers.
Zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage in Südserbien, also dem sogenannten Pres-hevo-Tal, insbesondere in der Stadt Preshevo und Umgebung sei folgendes festzustellen:
Die Sicherheitslage im Preshevo-Tal habe sich seit November 2000 ständig verschlechtert und sei auch noch im März 2001 sehr angespannt gewesen. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den serbischen Sicherheitskräften (Militär und Polizei) und der Befreiungsarmee für Südserbien (UCPMB) in jener Zeit hätten zur Vertreibung der Zivilbevölkerung und zu einem allgemeinen Klima der Unsicherheit in der Region sowohl innerhalb wie ausserhalb der Sicherheitszone entlang der Grenze zum Kosovo geführt. Anfangs 2000 habe sich die Situation weiter verschärft. Es habe Kämpfe zwischen den serbischen Sicherheitskräften und der UCPMB gegeben. Es sei dann allerdings zu einer Waffenstillstandsvereinbarung gekommen. Auch nach Abschluss dieser Vereinbarung habe es gewaltsame Auseinandersetzungen und Übergriffe gegeben, die Tote und Verletzte gefordert hätten. In diesem Klima der Unsicherheit und Bedrohung sei es immer wieder zu Flüchtlingsbewegungen von ethnischen Albanern in das Kosovo gekommen. Vor diesem Hintergrund habe das UNHCR bis zu einer dauerhaften Stabilisierung der Sicherheitslage die Rückkehr von Personen nach Südserbien und insbesondere in die Sicherheitszone nicht empfehlen können (Bericht Vereinte Nationen, Der Hohe Flüchtlingskommissar, Vertretung in Deutschland, März 2001 "Ethnische Albaner aus Südserbien").
Seit März 2001 habe sich jedoch die Situation in Südserbien weitgehend beruhigt, so dass nicht von einer konkreten Gefahr der Zivilbevölkerung ganz allgemein in Südserbien gesprochen werden könne. Dies ergebe sich aus folgenden Berichten:
Report of UN Inter-Agency Assessment Mission to Southern Serbia vom 11.04.2001: Eine unabhängige und breit zusammengesetzten Kommission unter der Führung der Vereinten Nationen habe im Februar 2001 Südserbien besucht und am 11.04.2001 Bericht erstattet (Pt. 4.1 des Berichtes). Es werde festgestellt, dass die jugoslawische und serbische Regierung sich um Stabilität in Südserbien bemüht hätten und sie hätten hierfür eine spezielle Koordinierungsbehörde eingesetzt. Auch sei ein Waffenstillstand ausgerufen worden (Pt. 4.1.1). Die ethnischen Albaner äusserten sehr wohl Unbehagen über die Situation in Südserbien, aber anerkennten auch weitgehend die positiven Anstrengungen der jugoslawischen und serbischen Behörden zur Lösung der Probleme. Die ethnischen Serben und ethnischen Albaner in Südserbien hätten in der Vergangenheit friedlich zusammengelebt. Sie seien denn auch nicht so sehr auf Konfrontation gegeneinander aus. Die diskriminierenden Praktiken der früheren Regime Serbiens hätten jedoch Konflikte ausgelöst. Die heutige jugoslawische und serbische Regierung unternähmen jedoch Anstrengungen, um die Situation wieder in Ordnung zu bringen. So bemühten sich sowohl die serbischen als auch die albanischen lokalen Behörden und politischen Vertreter um eine politische und friedliche Lösung der Situation (Pt. 5.2). Die Menschenrechtssituation und die Sicherheit der Personen in Südserbien sei sicherlich beeinträchtigt worden. Es sei zu Vorfällen zwischen der serbischen Polizei und der albanischen Zivilbevölkerung unter dem früheren serbischen Regime gekommen, doch verbessere sich die Situation unter dem heutigen Regime und nach Einsetzung der Koordinierungsbehörden in Südserbien. So seien denn auch die meisten ethnischen Albaner, die während den Gewaltphasen Ende 2000 flüchteten, wieder zurückgekehrt. Heute sei die Bewegungsfreiheit für ethnische Albaner generell unbeschränkt wieder gewährleistet. Probleme gebe es teilweise noch mit dem Eigentumsrecht (Pt. 6.2.1.1). Im Gegensatz zum früheren serbischen Regime propagierten die heutigen Behörden den Aufbau demokratischer Strukturen (Pt. 7.2.1.2). Auch sei es das Ziel der heutigen jugoslawischen Regierung, generell gewisse Bereiche des öffentlichen Sektors von der zentralen Regierung auf die örtlichen und regionalen Regierungen bzw. Behörden zu dezentralisieren (Pt. 8.2.1.3). Auch habe die heutige Regierung die ethnischen Albaner eingeladen, in die Polizeikräfte zurückzukehren (Pt. 9.2.1.4). Die Zivilbevölkerung in Südserbien sei teilweise während des Kosovo-Krieges, anfangs 2000 und dann wieder ab November 2000 geflüchtet. Letzteres sei ausgelöst worden durch die Attacken der UCPMB gegen Polizeistationen. Viele der geflüchteten Albaner seien jedoch wieder zurückgekehrt (Pt. 11.2.1.8). Die öffentliche Ordnung sei in Südserbien extrem gut und alle ethnischen Bevölkerungsteile in Südserbien berichteten nur von unwesentlichen Vorfällen. Dabei spiele es offensichtlich keine Rolle, dass die lokalen Polizeikräfte serbisch dominiert seien (Pt. 18.2.3.4). Zusammenfassend halte die Kommission fest, dass es bekannt sei, dass es in der Vergangenheit systematische Diskriminierungen und sozioökonomische Benachteiligungen gegeben habe. Diese Probleme seien durch die strukturelle Unterentwicklung verstärkt worden, insbesondere die schlechte Infrastruktur und die hohe Arbeitslosigkeit in Südserbien. Heute entwickelten sich jedoch die Beziehungen zwischen den ethnischen Serben und den ethnischen Albanern wieder. Die neue jugoslawische und serbische Regierung hätten Schritte unternommen, um die positive Entwicklung zu beschleunigen. Die politischen Führer hätten ernsthafte Anstrengungen unternommen, um den Dialog und die Lösung der Krise zu fördern. Eben solche Anstrengungen gebe es auf internationaler Ebene. Die Anstrengungen müssten fortgesetzt werden (S. 1 General Findings).
Die Kämpfe zwischen der UCPMB und den serbischen Sicherheitskräften seien auch im Mai 2001 noch nicht beendet gewesen. Sie hätten sich jedoch schon damals reduziert. Die Meldungen vom Mai 2001 berichteten davon, dass es auch in der Gegend von Preshevo zu Kämpfen gekommen sei. Die UCPMB habe sich jedoch nach Vermittlung von EU-Beobachtern zurückgezogen, wobei ein UCPMB-Sprecher auch angegeben habe, dieser Rückzug diene dem Schutz der Zivilisten (Liechtensteiner Volksblatt vom 16.05.2001). Die KFOR Kosovo Friedenstruppe habe den UCPMB-Kämpfern auch eine Amnestie angeboten, wenn sie sich stellten. Daraufhin hätten sich sofort 80 UCPMB-Kämpfer ergeben. Die jugoslawische Armee sei nach einem Beschluss der NATO in die Pufferzone entlang der Grenze zum Kosovo nach Südserbien eingezogen (Liechtensteiner Volksblatt vom 17.05.2001). Die Regierung in Belgrad habe den UCPMB-Kämpfern eine Amnestie angeboten (Kosova-Info-Line vom 18.05.2001 "Jugoslawische Armee auf dem Vormarsch"). Am 20.05.2001 hätten die serbische Regierung und die KFOR ein Abkommen unterzeichnet, in dem die Details für eine Rückkehr der jugoslawischen Truppen in die gesamte südserbische Pufferzone vereinbart worden seien. Hinzu komme, dass die KFOR ihre eigene Präsenz in dem Gebiet habe verstärken wollen. Die NATO habe der Vereinbarung mit der serbischen Regierung zugestimmt. Teile der UCPMB wollten sich auch entwaffnen lassen (NZZ vom 22.05.2001).
Zwischenzeitlich habe sich die Situation im Kosovo weiterhin verbessert. Heute gebe es praktisch keine öffentlichen Berichte mehr über Unruhen, Übergriffe, Kämpfe oder sonstige ethnische Spannungen in Südserbien. So berichteten auch UNHCR und OSZE in ihrem neuesten Bericht über die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo, dass die Rückkehr der jugoslawischen Armee in die 5 km breite Sicherheitszone entlang der Grenze zum Kosovo den Weg für vertrauensbildende Massnahmen geebnet habe (UNHCR/OSZE, Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, period covering March 2001 through August 2001, Pt. 18). Die KFOR behalte denn auch die Oberaufsicht über die Sicherheitszone entlang der Grenze zum Kosovo (KFOR Online-News Release-17.08.2001 "KFOR Announces full relaxation of Ground Safety Zone"). Es herrsche im wesentlichen Frieden in Südserbien, auch wenn es Anfang August 2001 wieder zu Schiessereien gekommen sei, bei welchen in Muhovac Heckenschützen zwei serbische Polizisten getötet hätten (Die Presse vom 06.08.2001). Dies alles habe denn auch dazugeführt, dass der schweizerische Bundesrat in Übereinstimmung mit dem UNO-Flüchtlingswerk die Rückkehr von Albanern nach Südserbien als zumutbar erachtete (NZZ vom 21.09.2001, S. 16).
In Südserbien sei für die Mitglieder der UCPMB eine Amnestie erlassen worden. (OSCE Press Release vom 01. Juni 2001 "OSCE Chairman-in Office comments positive developments in southern Serbia"; Liechtensteiner Volksblatt vom 17. Mai 2001; Kosova-Info-Line vom 18. Mai 2001 "Jugoslawische Armee auf dem Vormarsch").
Das Vorbringen in der Beschwerde vom 27.08.2001, nämlich dass abseits der grossen Orte in Südserbien Unsicherheit und Verfolgungsgefahr bestehe und die albanische Bevölkerung in Südserbien praktisch rechtlos sei, habe sich nicht bestätigt, weder aus den der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bekannten Berichten über die Lage in Südserbien noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe denn auch selbst ausgesagt, dass der Bürgerkrieg in Südserbien seit Juni 2001 beendet sei und dass es seinen Eltern und Geschwistern, die heute noch in Norce lebten, gut gehe und dass sie keine Probleme mit der serbischen Polizei hätten.
Der Beschwerdeführer wolle gemäss seinen eigenen Aussagen deshalb nicht nach Südserbien zurückkehren, weil er Mitglied der UCPMB gewesen sei und deshalb eine strafrechtliche Verfolgung in Südserbien befürchte. Er habe angegeben, diesbezüglich bereits eine Vorladung vom Gericht erhalten zu haben.
Dem sei entgegenzuhalten, dass den UCPMB-Mitgliedern Amnestie gewährt worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer dieser Amnestie nicht traue, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer in Liechtenstein verbleiben könne, zumal aus heutiger Sicht nicht gesagt werden könne, dass das heutige serbische Regime - dies im Gegensatz zum früheren Regime - sich nicht an geschlossene Vereinbarungen und das Recht halte. Der Beschwerdeführer habe also objektiv in Südserbien nichts zu befürchten.
Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er bereits eine Vorladung vom Gericht erhalten habe, sei wenig glaubwürdig, doch bedeute auch eine solche Vorladung keine asylrelevante Verfolgung (Art 5 Abs 1 und 2 FlüG), da sie nicht deshalb erfolge, weil der Beschwerdeführer albanischer Ethnie oder Muttersprache oder moslemischen Glaubens sei, sondern weil er eine Straftat begangen habe. Auch bedeute eine strafgerichtliche Verfolgung im Heimatland wegen Strafdelikten nicht, dass eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar sei (Verweis auf Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74 f; Achermann/ Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 100-104).
Da nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen in seiner Heimat Südserbien verfolgt sei oder werde (Art 5 Abs 1 und 2 FlüG), sei ihm kein Asyl zu gewähren. Deshalb sei er aus Liechtenstein wegzuweisen (Art 33 Abs 1 FlüG). Diese Wegweisung sei zu vollziehen, da sie zumutbar sei, denn für den Beschwerdeführer bestehe bei einer Rückkehr nach Südserbien keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Art 35 Abs 1 FlüG i.V.m. Art 14 a Abs 4 ANAG; VBI 2001/74; VBI 2001/88).
3/ Gegen diese VBI-Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 20.11.2001 Verfassungsbeschwerde an der Staatsgerichtshof, wobei die Aufhebung der angefochtenen VBI-Entscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Rückkehr in seine Heimat. Er sei albanischer Ethnie und müsse in seiner Heimat mit der ungerechtfertigten Verhaftung und Verurteilung rechnen. Als Beweis lege er den Haftbefehl der jugoslawischen Behörden vor. Er müsse diesen noch übersetzen lassen, werde diesen aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist an der Staatsgerichtshof nachreichen.
4/ In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Ermittlungsverfügung des Untersuchungsrichters beim Gemeindegericht in Preshevo vom 07.05.2001 sowie eine Angeschuldigtenvorladung des gleichen Gerichts für den 07.05.2001 jeweils mit deutscher Übersetzung beim Staatsgerichtshof ein.
In der Ermittlungsverfügung wird im wesentlichen ausgeführt, dass begründeter Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen und Munition begangen habe, indem er im Februar 2001 von einem Unbekannten ein Kalaschnikov-Maschinengewehr und 250 Stück Patronen für DEM 1700,-- erworben habe und die Waffe samt Munition in seinem Haus versteckt habe mit der Absicht, der paramilitärischen Befreiungsarmee für Preshevo Medvedje und Bujanovac (OVPMB) beizutreten. Aufgrund dieses Vedachtes werde die Untersuchungshaft angeordnet, da der Beschwerdeführer trotz Warnung des Untersuchungsrichters nach der Anhörung seinen Wohnort verlassen und die Flucht ergriffen habe, obwohl er gewusst habe, dass gegen ihn eine Untersuchungshaft angeordnet werde.
5/ Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 06.12.2001 keine Folge.
Gemäss Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 27.12.2001 ist der Beschwerdeführer am 14.12.2001 nach Pristina ausgereist.
6/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 22.04.2002 beschloss der Staatsgerichtshof, durch den Referenten weitere Abklärungen dahingehend vorzunehmen, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat um ein politisches Delikt handle bzw. ob dieses unter die Amnestieverfügung falle. Auf entsprechende Aufforderung hin legte das Ausländer-und Passamt dem Staatsgerichtshof u.a. eine englische Übersetzung des Amnestiegesetzes Nr. 9/2001, vom 02.03.2001 vor. Anlässlich der fortgesetzten nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 24.06.2002 hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/Bei der mit vorliegender Verfassungsbeschwerde angefochtenen VBI-Entscheidung handeltes sich um eine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art 23 StGHG. Die Beschwerdeist auch fristgerecht eingebracht worden. Allerdings wird in der vorliegenden Protokollbeschwerde nicht explizit die Verletzung eines Grundrechtes geltend gemacht. Es fragt sichdeshalb, ob auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde materiell eingetreten werden kann.
Gemäss der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes werden zwar keine strengen Anforderungen an die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des positivrechtlich normierten Grundrechtskatalogs der Verfassung gestellt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw.4.4]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21 Erw. 2]). Im vorliegenden Fall wird nun allerdings auchnicht einmal implizit die Verletzung eines bestimmten Grundrechts gerügt. Vielmehr wird derStaatsgerichtshof gewissermassen als weitere ordentliche Instanz angerufen, zumal auch die Gewährung des politischen Asyls in Liechtenstein beantragt wird, was dem Staatsgerichtshof als rein kassatorisch entscheidende Instanz von vornherein verwehrt ist (siehe StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 3]). Andererseits ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und im übrigen darauf vertrauen durfte, dass bei der Aufnahme des Protokolls der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die zwingenden Formerfordernisse beachtet würden. Es wäre deshalb stossend, die vorliegende Beschwerde wegen Formmangels zurückzuweisen (vgl. dagegen die ebenfalls fehlerhafte Protokollarbeschwerden betreffenden StGH-Fälle 2001/68 und 2001/69, wodiese Frage wegen der materiellen Erfolglosigkeit der Beschwerden noch offen gelassen werden konnte).
2/In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die hier angefochtene VBI-Entscheidung vor der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV stand hält.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Angehöriger der albanischen Ethnie Angst vor der Rückkehr nach Südserbien habe, da er dort mit der ungerechtfertigten Verhaftung und Verurteilung rechnen müsse, da er Waffen besessen und geliefert habe. Es drohten ihm drei bis zehn Jahre Gefängnis, und als Albaner könne er in Jugoslawien nicht mit einem objektiven Gerichtsverfahren rechnen.
Hierzu wird in der angefochtenen VBI-Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht deshalb eine Verurteilung im Rahmen des hängigen jugoslawischen Strafverfahrens drohe, weil er albanischer Ethnie oder Muttersprache oder moslemischen Glaubens sei, sondern weil er eine Straftat begangen habe. Eine gerichtliche Verfolgung im Heimatland wegen Strafdelikten bedeute nicht, dass eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar sei. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz verweist hierzu auf die einschlägige schweizerische Literatur (Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74 f; A-chermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 100-104).
2.2 Nun ist aber zu beachten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat die illegale Waffenbeschaffung zur Aufnahme des Kampfes auf Seiten der albanischen Befreiungsarmee in Südserbien (UCPMB) betrifft. Zur Frage der strafrechtlichen Folgen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der UCPMB führt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz allerdings aus, dass hierzu eine Amnestie bestehe und der Beschwerdeführer insoweit folglich nichts zu befürchten habe.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vorgenommene Trennung zwischen dem gegen den Beschwerdeführer in Serbien hängigen Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes und der Frage der Mitgliedschaft in der UCPMB so nicht aufrecht erhalten lässt. Da die Amnestie explizit auch Kampfhandlungen auf Seiten der UCPMB umfasst, fällt an sich, soweit für den Staatsgerichtshof ersichtlich, auch die Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildende Straftat der Beschaffung einer Waffe zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes auf Seiten der UCPMB unter den sachlichen Geltungsbereich der Amnestie. Indessen umfasst das serbische Amnestiegesetz Nr. 9/2001 nur Straftaten, welche bis zum 07.10.2000 begangen wurden. Nachdem die dem Beschwerdeführer vorgelegte Straftat im Februar 2001 begangen worden sein soll, würde diese nicht mehr unter die Amnestie fallen.
Aus der angefochtenen Entscheidung wird nun nicht klar, inwieweit die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bei Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung der Amnestie die Gefahr einer (auch) politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet bzw. wie stark sie die politische Komponente beim laufenden Gerichtsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes beurteilt. Hierbei handelt es sich um für die Entscheidungsfindung wesentliche Fragen, und die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat ihre Entscheidung gerade auch auf die - unrichtige - Annahme abgestützt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Amnestie keine Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der UCPMB zu befürchten habe. Deshalb ist die vorliegende VBI-Entscheidung offensichtlich ungenügend begründet und verstösst somit gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art 43 LV.
2.3 Die angefochtene VBI-Entscheidung war somit wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben und die Beschwerdesache zur Neuentscheidung an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurückzuverweisen. Diese wird nun angesichts der Nichtanwendbarkeit der Amnestie auf den Beschwerdeführer zu klären haben, ob sie dem hängigen Strafverfahren gegen den Be
schwerdeführer bzw. der Gefahr einer Strafverfolgung direkt wegen der Mitgliedschaft in derUCPMB eine relevante politische Komponente beimisst, welche allenfalls eine Asylgewährung oder zumindest die Bejahung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte.
3/Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben.
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 17. September 2002