StGH 2001/36
Willkürverbot Art 26 Abs 2, Art 35 Abs 1 FlüchtlingsG Art 14a ANAG
Der Vollzug der Wegweisung ist gemäss zulässiger analoger Anwendung von Art 14a ANAG nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine konkrete Gefährdung ist nach der schweizerischen Lehre und Rechtssprechung gegeben, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine Wegweisung ist also auch bei einem gewissen Restrisiko zulässig.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse können als Kriterium nur dann relevant sein, wenn die wirtschaftlichen Probleme eines Rückkehrers bzw der Bevölkerungsgruppe, welcher er angehört, über das landesübliche Mass hinausgehen.
Es ist zu unterscheiden zwischen einer "inländischen Fluchtalternative" (deren Fehlen Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist) und der "inländischen Zufluchtsmöglichkeit" (bei deren Fehlen eine Wegweisung trotz Ablehnung des Asylgesuches unzumutbar ist).
Nach der einschlägigen schweizerischen Literatur trifft es zwar zu, dass die schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr etwa bei Kurden und Tamilen nach einzelnen Regionen bzw Provinzen differenzieren. Doch wird etwa bei den Kurden auch im Falle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimatprovinz jedenfalls eine (andere) inländische Zufluchtsmöglichkeit in der Regel bejaht. Auch gilt zwar eine Rückkehr von Tamilen in den Norden und Osten Sri Lankas angesichts des anhaltenden Bürgerkriegs als unzumutbar; doch wird eine Rückkehr in den überwiegend singalesischen Grossraum Colombo als zumutbar erachtet, obwohl es auch dort zu sporadischen Gewalttaten kommt. Dabei wird als wesentlich für die Zumutbarkeit erachtet, dass auch in dieser Region eine grosse tamilische Gemeinschaft besteht, welche einen Integrationsrahmen für tamilische Rückkehrer bietet. So wurde die Rückkehr eines jungen, gesunden und ledigen Tamilen trotz des Fehlens singalesischer Sprachkenntnisse und sozialen Beziehungsnetzes in den südlichen Landesteil für zumutbar erachtet. Ähnliches gilt auch für Algerien.
Nach diesen Kriterien ist einem Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus Südserbien auch eine Rückkehr nach dem Kosovo als Alternative zur Rückkehr an seinen Heimatort zumutbar.
1. Dem Bf wird die beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt.
2. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 23.05.2001, VBI 2001/29, in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Entscheidungsgebühr, werden mit CHF 560.- bestimmt.
1. Der Bf reiste am 21.01.2001 in Liechtenstein ein und stellte einen Asylantrag.
Bei seiner ersten Befragung am 24.01.2001 durch das Ausländer- und Passamt gab der Bf im Wesentlichen an, er sei jugoslawischer Staatsbürger, gehöre dem Volk der Albaner an und habe in Llocan bei Bujanovac in Südserbien gelebt. In der Heimat kämpften zurzeit die albanische Armee UCPMB mit der serbischen Miliz und Armee. Aus diesem Grund habe der Bf seine Heimat verlassen, da für ihn die Gefahr bestehe, dass er umgebracht werde. Er habe Angst vor der serbischen Polizei. Der allgemeine Zustand in der Heimat habe ihn zur Flucht gezwungen.
2. Mit E vom 13.01.2001 wies die Regierung das Asylgesuch des Bf ab und verfügte gestützt auf Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz die Wegweisung unter Setzung einer Frist bis zum 27.02.2001.
Begründet wurde diese E im Wesentlichen wie folgt:
Der Bf habe nicht glaubhaft machen können, dass er Angst vor einer Ermordung durch die serbische Polizei habe. Allein die Tatsache, dass er im August 1998 von der Polizei angehalten und geschlagen worden sei, begründe keine Flüchtlingseigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben sei der Bf nur zufällig Opfer der Polizei geworden und sei seit diesem Vorfall unbehelligt geblieben. Somit könne von einer gezielten Verfolgung durch die serbischen Behörden nicht gesprochen werden. Es bestehe auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis im August 1998 und der Ausreise des Bf im Januar 2001.
Im vorliegenden Fall sei auch die Wegweisung zulässig, denn es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Bf bei einer Rückkehr in seine Heimat Folter, unmenschlicher Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Wegweisung verletze keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins. Das Heimatdorf Llocan liege in der Sicherheitszone, die mit einer Breite von rund 5 km zwischen Kosovo und Südserbien einen entmilitarisierte Zone darstelle. Diese Zone werde von albanischen Kämpfern als Aufmarschgebiet genutzt, wobei gerade die Gegend zwischen Bujanovac - Gijlan von diesen Milizen als befreites Gebiet bezeichnet werde. Die Lage in diesem Gebiet sei denn auch vergleichsweise entspannt. Es werde davon berichtet, dass der Verkehr auf der Achse Bujanovac - Gijlan trotz mehrfacher serbischer, albanischer und amerikanischer Kontrollpunkte ohne Komplikationen möglich sei. Dies gelte sowohl für serbische als auch für albanische Personen. Eine gezielte staatliche Verfolgung des Bf sei nicht gegeben. Zwar herrschten Spannungen in der Region Südserbien zwischen serbischen Sicherheitskräften und albanischen Milizen, die auch fallweise die Zivilbevölkerung bedrohen könnten. Dem Bf sei es jedoch möglich und auch zumutbar, sich einer allfälligen Gefährdungssituation durch Verlegung seines Wohnorts nach Ternovac zu entziehen. Dort wohnten seine Eltern und besässen nach Angaben des Bf ein Haus. Die Rückkehr des Bf in sein Heimatdorf sei technisch auch möglich. Reisepapiere könnten besorgt werden, insbesondere ein international anerkanntes laisser-passer.
3. Im Rahmen weiterer Abklärungen erhielt das Ausländer- und Passamt von den bundesdeutschen Behörden am 13.02.2001 die Mitteilung, dass der Bf in Deutschland unter den Personalien K A, Dakovica/Jugoslawien, bekannt sei. Er sei am 04.06.1999 zusammen mit seiner Familie als Bürgerkriegsflüchtling nach Deutschland eingereist und habe im Juni 2000 erklärt, in die Heimat zurückzukehren.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf mit Datum vom 23.02.2001 Beschwerde an die VBI. Diese wies die Beschwerde mit E vom 23.05.2001 im Wesentlichen mit der folgenden Begründung ab:
4.1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise stehe unter anderem folgender Sachverhalt fest:
Der Bf sei albanischer Muttersprache und im Dorf Llucane aufgewachsen, dies zusammen mit seinen Eltern und seiner etwa zwei Jahre älteren Schwester, die alle noch in Südserbien lebten. Der Bf habe seine Heimat etwa Mitte Januar 2001 verlassen und sei nach Liechtenstein gekommen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. In der Heimat und überhaupt im gesamten Südserbien gebe es immer wieder militärische Kampfhandlungen zwischen der albanischen Befreiungsarmee UCPMB einerseits und den jugoslawischen (serbischen) Militär- und Polizeieinheiten. Der Bf sei jedoch weder von der einen noch der anderen Seite selbst und direkt bedroht, angegriffen oder schlecht behandelt worden. Der Bf mache geltend, die albanische Befreiungsarmee ziehe junge Leute in den Krieg, doch sei der Bf selbst nicht eingezogen worden, da er sich versteckt habe. Er habe Angst vor den serbischen Behörden, denn er habe schon gehört, dass das serbische Militär und die serbischen Polizei Leute umbringe und verschwinden lasse.
Gemäss einem Bericht des UNHCR, Vertretung Deutschland, vom März 2001 habe sich die Sicherheitslage im Preshevo-Tal in Südserbien seit November 2000 ständig verschlechtert. Im Februar und März seien insgesamt sechs Angehörige der serbischen Polizei bzw der jugoslawischen Armee sowie ein Kommandant der Befreiungsarmee UCPMB getötet worden. Auch nach Abschluss der Waffenstillstandsvereinbarung habe es gewaltsame Auseinandersetzungen und Übergriffe mit Toten und Verletzten gegeben. In diesem Klima der Unsicherheit und Bedrohung komme es immer wieder zu Flüchtlingsbewegungen von ethnischen Albanern in das Kosovo.
Aufgrund dieses UNHCR-Berichtes erachte die VBI die Aussage des Bf als glaubhaft, dass er und seine Familie sich in der ersten Januarhälfte 2001 aus dem Heimatdorf Llucane, wo sich offensichtlich die Kämpfe zwischen der UCPMB und den serbischen Sicherheitskräften verstärkt auswirkten, nach Ternovac zu der Tante des Bf begeben hätten.
Seit März 2001 habe sich jedoch die Situation in Südserbien wieder soweit beruhigt, dass nicht allgemein von einer konkreten Gefährdung der Zivilbevölkerung in Südserbien gesprochen werden könne. Dies ergebe sich aus einem Bericht der UN Inter-Agency Assessment Mission to Southern Serbia vom 11.04.2001. Dort werde festgestellt, dass die jugoslawische und serbische Regierung sich um Stabilität in Südserbien bemühten und einen Waffenstillstand ausgerufen hätten, um Verhandlungen zur Lösung der Krise zu ermöglichen. Die ethnischen Albaner äusserten sehr wohl Unbehagen über ihre Situation in Südserbien, die positiven Anstrengungen der jugoslawischen und serbischen Behörden zur Lösung der Probleme würden aber anerkannt. Auch bemühten sich sowohl die serbischen als auch die albanischen lokalen Behörden und politischen Vertreter um eine politische und friedliche Lösung der Situation. Zwar sei es zu Missbräuchen durch die serbische Polizei gegen die albanische Zivilbevölkerung gekommen, doch verbessere sich die Situation unter dem heutigen Regime und nach Einsetzung einer speziellen Koordinationsbehörde in Südserbien. So seien denn auch die meisten ethnischen Albaner, die während der Gewaltphasen Ende 2000 geflüchtet seien, wieder zurückgekehrt. Heute sei die Bewegungsfreiheit für ethnische Albaner generell unbeschränkt wieder gewährleistet. Probleme gebe es teilweise noch mit dem Eigentumsrecht vor allem in der Sicherheitszone, denn die Polizei und die jugoslawische Armee hätten auch private Liegenschaften besetzt. Andererseits habe die heutige Regierung die ethnischen Albaner eingeladen, in die Polizeikräfte zurückzukehren. Die Zivilbevölkerung in Südserbien sei teilweise, wenn auch nicht in grossem Ausmass während des Kosovokrieges, anfangs 2000 und dann wieder ab November 2000 geflüchtet. Letzteres sei durch die Attacken der UCPMB gegen Polizeistationen ausgelöst worden. Die UCPMB habe die Kontrolle über mehrere grössere Dörfer, ua Llucane, das Heimatdorf des Bf, übernommen. Viele der geflüchteten Albaner seien jedoch wieder zurückgekehrt. Die öffentliche Ordnung sei in Südserbien gut und alle ethnischen Bevölkerungsteile in Südserbien berichteten nur von unwesentlichen Vorfällen. Dabei spiele offensichtlich keine Rolle, dass die lokalen Polizeikräfte serbisch dominiert seien. Zusammenfassend halte der Bericht fest, dass sich die Beziehungen zwischen ethnischen Serben und Albanern heute wieder entwickelten. Die neue jugoslawische und serbische Regierung hätten Schritte unternommen, um die positive Entwicklung zu beschleunigen.
Die Kämpfe zwischen der UCPMB und den serbischen Sicherheitskräften hätten sich reduziert, seien aber noch nicht beendet. Die letzten Meldungen vom Mai 2001 berichteten davon, dass es vor allem in der Gegend des Dorfes Oraovica, welches bei Preshevo liege, zu Kämpfen gekommen sei. Die UCPMB habe sich jedoch nach Vermittlung von EU- Beobachtern zurückgezogen, wobei ihr Sprecher angegeben habe, dieser Rückzug diene dem Schutz der Zivilisten. Auf ein entsprechendes Amnestie-Angebot der KFOR-Kosovo-Friedenstruppe hätten sich sofort 80 UCPMB-Kämpfer ergeben. Auch die Regierung in Belgrad habe den UCPMB-Kämpfern eine Amnestie angeboten.
Zusammenfassend sei aus diesen Berichten festzuhalten, dass es zwar Kämpfe zwischen der UCPMB und den serbischen Sicherheitskräften in Südserbien, vor allem entlang der früheren Pufferzone gebe, dass jedoch weder die serbische Regierung noch sonstige serbische Behörden oder Sicherheitskräfte gegen die albanische Zivilbevölkerung generell oder gegen einzelne Personen der albanischen Zivilbevölkerung vorgingen. Gekämpft werde gegen die UCPMB als Untergrundorganisation. Die internationale Gemeinschaft, insbesondere die NATO und die KFOR, stünden hinter dem heutigen jugoslawischen und serbischen Regime und versuchten einerseits selbst und andererseits in Zusammenarbeit mit den serbischen Sicherheitskräften, Ruhe in Südserbien herzustellen. Dies sei weitgehend gelungen, was sich auch darin zeige, dass in jüngster Zeit nur von Kämpfen aus einem Dorf in Südserbien berichtet werde und dass sich Teile der UCPMB einerseits zum Schutz der Zivilbevölkerung zurückgezogen hätten und andererseits entwaffnet worden seien. Dass weiterhin gewisse Bedenken bestünden, die Situation könne sich wieder verschlechtern, ändere aber an der heutigen Situation nichts.
4.2. Der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:
4.2.1. Liechtenstein gewähre Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Flüchtlingsgesetz erfüllt seien (Art 1 Abs 1 Flüchtlingsgesetz). Flüchtlinge seien Personen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb ihres Heimatlandes befänden und dessen Schutz nicht beanspruchen könnten oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen wollten (Art 5 Abs 1 lit a Flüchtlingsgesetz). Vorliegendenfalls sei nicht hervorgekommen, dass irgend jemand, schon gar nicht jugoslawische oder serbische Behörden, den Bf oder generell ethnische Albaner in Südserbien wegen deren Religionszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgten.
Der Bf mache geltend, in Südserbien herrsche eine Situation des Krieges bzw Bürgerkrieges und damit der Unsicherheit. Er müsse Angst vor Ermordung oder Übergriffen durch die serbische Polizei haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass heute keine Hinweise darauf bestünden, dass die serbische Behörden die Albaner diskriminierten und Übergriffe auf Albaner in Südserbien vornähmen. Eine konkrete Gefahr, dass die serbischen Sicherheitskräfte den Bf ermorden oder sonstwie Übergriffe auf ihn tätigen könnten, bestehe heute nicht. Von solchen Übergriffen werde denn auch ebenso wenig berichtet, wie von Gewaltbereitschaft und Hass der serbischen gegenüber der albanischen Bevölkerung in Südserbien und von dadurch verursachten entsprechenden Übergriffen. Die allgemeine Sicherheitslage in Südserbien wegen den dort bestehenden Kampfhandlungen könne nicht die Flüchtlingseigenschaft iS von Art 5 Flüchtlingsgesetz begründen, zumal auch keine Gezieltheit der Verfolgung, auch nicht iS einer Gruppenverfolgung, hervorgekommen sei.
4.2.2. Bei Ablehnung eines Asylgesuchs werde gem Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet. Dabei sei allerdings zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei (Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz). Mangels gesetzlicher Definierung der Zumutbarkeit habe die VBI in steter Rechtsprechung und in Anlehnung an die schweizerische Lehre und Rechtsprechung keine Bedenken dagegen erhoben, Art 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.03.1931 (ANAG) diesbezüglich analog anzuwenden, auch wenn diese Bestimmung gem Kundmachung LGBl 2001/68 (Anhang 1, Bemerkungen zu SR 142.20) formell in Liechtenstein nicht anwendbar sei; der Grund hierfür sei aber nur, dass in Art 14a ANAG eine Zuständigkeit des (schweizerischen) Bundesamtes für Flüchtlinge angeordnet sei. Gemäss Art 14a Abs 4 ANAG könne der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Heimatland darstelle. Die Unzumutbarkeit werde darüber hinaus nur dann angenommen, wenn die erwähnten Verhältnisse landesweit herrschten.
Vorliegendenfalls könne nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt in Südserbien gesprochen werden, die eine konkrete Gefährdung des Bf an Leib und Leben annehmen lassen müsste. Es gebe zwar Kampfhandlungen zwischen der UCPMB und den serbischen Sicherheitskräften in Südserbien, doch sei die Zivilbevölkerung davon nicht direkt iS einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben betroffen, zumal auch die UCPMB Rücksicht auf die Zivilbevölkerung nehme. Ausserdem konzentrierten sich die Kämpfe auf einzelne Ortschaften und herrschten nicht landesweit. Es sei zwar richtig, dass auch die Heimatgemeinde des Bf, nämlich Llucane, von solchen Kämpfen betroffen gewesen sei, doch bestehe in einem solchen Fall auch für den Bf die Möglichkeit, sich aus der unmittelbaren Kampfzone zu entfernen, etwa dadurch, dass sich der Bf zur Tante nach Ternovac begebe, wie er dies auch im Januar 2001 getan habe. Somit sei die Wegweisung sowie der Vollzug der Wegweisung von der Regierung zu Recht angeordnet worden.
5. Gegen diese VBI-E erhob der Bf mit Datum vom 13.06.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Bf durch die angefochtene VBI-E in den geltend gemachten verfassungsmässigen Rechten verletzt sei; die angefochtene E sei aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung sowie dem Bf die Verfahrenshilfe zu gewähren. Die erhobene Grundrechtsrüge wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Der Bf habe deshalb um Gewährung von Asyl angesucht, weil er unter anderem eine Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur albanischstämmigen Bevölkerung in Südserbien und in diesem Zusammenhang eine Gefahr für Leib und Leben befürchte. In diesem Sinne sei mit äusserster Sorgfalt abzuwägen, ob die Rückkehr des Bf für zumutbar erachtet werde. Auch der StGH führe in der StGH-E 2000/35 aus, dass in Fällen, in denen eine Gefährdung von Leib und Leben im Raum stehe, eine Rückkehr nur dann zumutbar und möglich sei, wenn eine solche Gefährdung weitgehendst ausgeschlossen werden könne. Die erkennenden Behörden hätten daher in Anbetracht der Wertigkeit der genannten Rechtsgüter eingehend und nachvollziehbar zu begründen, warum eine Rückkehr trotz entsprechender gegenteiliger Berichte möglich sein solle. Gerade dies lasse die gegenständlich angefochtene VBI-E vermissen.
5.2. Die VBI habe richtigerweise festgestellt, dass sich seit November 2001 die Situation in Südserbien ständig verschlechtert habe, diese weiterhin sehr angespannt sei und unzählige Kampfhandlungen viele Verletzte und Tote gefordert hätten. Selbst nach Abschluss einer Waffenstillstandsvereinbarung habe es weitere gewaltsame Auseinandersetzungen und Übergriffe gegeben, die Tote und Verletzte gefordert hätten. Vor diesem Hintergrund könne das UNHCR bis zu einer dauerhaften Stabilisierung der Sicherheitssituation eine Rückkehr von Personen nach Südserbien nicht empfehlen. Trotzdem komme die VBI zur Ansicht, dass sich die Situation in Südserbien soweit beruhigt habe, dass nicht von einer Gefährdung der Zivilbevölkerung gesprochen werden könne. Die VBI stütze sich dabei auf den "Report of UN Inter-Agency Assessment Mission to Southern Serbia", woraus aber auch hervorgehe, dass die albanischstämmige Minderheit in Südserbien schon in der Vergangenheit und auch heute noch systematischen Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt sei. Lediglich eine Verbesserung dieser Situation sei festzustellen, jedoch würden auch in diesem Bericht solche Vorkommnisse nicht ausgeschlossen. Richtig halte die VBI weiter fest, dass es nach Erstellung dieses Berichtes vom 11. April 2001 im Mai 2001 wiederum zu schweren Auseinandersetzungen zwischen der serbischen Armee und den albanischen Untergrundkämpfern gekommen sei; und weiters, dass noch am 18. Mai 2001 mehr als tausend Personen in Folge der neuerlichen Kampfhandlungen aus dem südserbischen Raum nach Kosovo geflüchtet seien. Trotzdem komme die VBI zur Ansicht, dass dem Bf eine Rückkehr in seine Heimat nach Südserbien iS von Art 35 Flüchtlingsgesetz zumutbar sei. Diese Ansicht sei willkürlich iS von Art 31 LV.
5.3. Zwar sei es richtig, dass die Schweizer Asylpraxis die Unzumutbarkeit der Rückkehr nur dann annehme, wenn landesweit Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche. Jedoch anerkenne die Eidgenössische Asylrekurskommission (ARK) die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auch dann, wenn sich die Situation der Gewalt auf Provinzen des Herkunftslandes beschränke, somit also nicht landesweit vorherrsche. Besonders bei der Beurteilung der Situation der kurdischen Volksgruppe in der Türkei, der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka und allgemein in Algerien habe die ARK die Lage für die Rückkehr nicht landesweit, sondern auch nach einzelnen Provinzen beurteilt. So sei man zum Ergebnis gekommen, dass in gewissen Provinzen eine Rückkehr für die Flüchtlinge nicht zumutbar sei, weshalb eine solche nur bei Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative als zumutbar erachtet worden sei. Bei entsprechender Situation müsse daher die Situation der Flüchtlinge entsprechend differenziert betrachtet werden und das Erfordernis, dass die Situation der allgemeinen Gewalt landesweit herrschen müsse, werde zurückgedrängt. Das beste Beispiel für diese Ansicht sei gerade der Kosovokonflikt gewesen, der ebenfalls nur eine Provinz bzw einen Landesteil der Republik Jugoslawiens sei. Wäre man in diesem Fall der Rechtsansicht der VBI gefolgt, wäre eine vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Kosovo nicht möglich gewesen, weil die dort herrschende Gewaltsituation im übrigen Jugoslawien nicht vorhanden gewesen sei. Sofern also eine individuelle Situation eine Gefahr für Leib und Leben eines Flüchtlings annehmen lasse, könne eine Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gewaltsituation in einer Provinz bzw einem Landesteil gegeben sein.
Die Lage in Südserbien sei in gleicher Weise zu beurteilen wie im Kosovo. Ebenso wie im Kosovo komme es in Südserbien immer noch zu Konflikten zwischen der serbischen und albanischen Bevölkerung, wobei dieser Konflikt teilweise kriegerische Ausmasse angenommen habe. Im Sinne der zitierten ARK-Entscheidungen im Falle der kurdischen Bevölkerung in der Türkei oder der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka sei gegenständlich ebenfalls ausreichend, dass die ethnisch motivierten Konflikte in einer Provinz von Jugoslawien stattfänden. Willkürlich sei daher, wenn die VBI trotz der festgestellten Vorkommnisse in Südserbien die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dadurch als gegeben erachte, weil sich die Auseinandersetzungen in Südserbien nicht auf ganz Jugoslawien konzentrierten.
Der Bf verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere sei eine solche nicht bei seiner Tante in Ternovac gegeben, weil dieses Dorf nur rund zehn Kilometer vom Heimatdorf des Bf entfernt und daher ebenfalls in der umkämpften Region Südserbien liege. Aufgrund der vorliegenden Berichte und der letzten Vorkommnisse Mitte Mai 2001 sei davon auszugehen, dass die Lage in Südserbien sehr instabil sei und jederzeit neu Kampfhandlungen ausbrechen könnten. Auch das UNHCR befürworte eine Rückführung von Flüchtlingen nach Südserbien erst nach einer Stabilisierung der Lage, wobei diesbezüglich sicher noch zugewartet werden müsse, ob in den nächsten Monaten eine solche Stabilisierung eintrete.
6. Zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde erstattete das Ausländer- und Passamt mit Datum vom 09.07.2001 eine Gegenäusserung, wo im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
6.1. Vom Bf werde vorgebracht, dass gemäss ARK-Praxis die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben sei, auch wenn die Situation der Gewalt sich auf eine Provinz beschränke und damit nicht landesweit vorherrsche. Somit sei eine Rückkehr nur bei Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative als zumutbar erachtet worden.
Hierzu entgegnet das Ausländer- und Passamt, dass bezüglich der Terminologie vor allem auf die strenge Unterscheidung von "inländischer Fluchtalternative" und "inländischer Zufluchts- oder Aufenthaltsmöglichkeit" hinzuweisen sei. Gerade in der vom Bf angeführten Literatur werde darauf genau Bezug genommen, nämlich dass das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative Voraussetzung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei, während die inländische Zufluchtsalternative im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geprüft werde. Jedenfalls sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt in einem begrenzten Gebiet als zweiter Schritt die inländische Zufluchtsmöglichkeit in Betracht zu ziehen. Es sei richtig, dass in den ARK-Entscheidungen zB hinsichtlich Kurden in der Türkei eine differenzierte Lagebeurteilung der einzelnen Provinzen vorgenommen worden sei. Es sei aber auch richtig, und dies werde vom Bf nicht weiter erwähnt, dass eine inländische Zufluchtsmöglichkeit grundsätzlich bejaht worden sei.
6.2. Sowohl im Regierungsentscheid als auch im VBI-E sei eine Wegweisung in den Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" verfügt worden. Hierzu zählten Serbien inklusive Preshevo-Tal, Montenegro sowie auch der Kosovo, wenngleich diese Provinz der internationalen Gemeinschaft unterstellt sei. Würde man im Rahmen der Ermessensentscheidung also zur Einsicht gelangen, dass trotz der positiven Entwicklung eine Rückkehr nach Llucane/Bujanovic nicht zumutbar wäre, könnte der Bf sich, wie von der VBI ausgeführt, nach Ternovac zu Verwandten begeben, womit eine inländische Zufluchtsmöglichkeit vorliegen würde. Aber auch eine Ausreise in den Kosovo wäre zumutbar, da auch dieser Landesteil der Bundesrepublik Jugoslawien angehöre.
6.3. Dies sei besonders im Zusammenhang mit der Auswertung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Bundesrepublik Deutschland zu sehen. Demnach handle es sich beim Bf um eine Person aus Dakovica, welche sich als Bürgerkriegsflüchtling in Deutschland aufgehalten und zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo angemeldet habe. Eine kontrollierte Ausreise sei aber nie erfolgt. Es sei anzunehmen, dass der Bf seine Identität gewechselt habe, da er als "Albaner aus dem Kosovo" von vornherein kaum Chancen im Asylverfahren gehabt hätte. Der Bf könne nichts vorlegen, was seine Identität betreffe und es bestehe kein Grund, an den erkennungsdienstlichen Überprüfungsergebnissen zu zweifeln. Somit sei eine Rückkehr des Bf nach Dacovica/Kosovo, wo er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch herkomme, jedenfalls zumutbar. Es sei daher keineswegs eindeutig festgestellt, dass der Bf aus Südserbien stamme. Wären die erkennungsdienstlichen Ergebnisse über die verschiedenen Identitäten des Bf eher vorgelegen, hätte dies zu einem Nichteintretensentscheid gem Art 25 Abs 1 lit b Flüchtlingsgesetz geführt. Zumindest aber sollte diese Tatsache auch im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde und der Glaubhaftmachung beachtet werden.
6.4. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage im Preshevo-Tal seit Frühling 2001 erheblich verbessert habe. Es sei seit dem international abgesprochenen Einzug des serbischen Militärs in die Sicherheitszone zu keinen gravierenden Vorkommnissen mehr gekommen und bereits seien gemischt-ethnische Polizeitruppen etabliert und im Einsatz. Die albanische Guerilla (UCPMB) habe sich in der Zwischenzeit und aufgrund der vertrauensbildenden Massnahmen freiwillig aufgelöst und habe ihre Waffen abgegeben. Die gemischte albanische Verhandlungsdelegation habe sich dabei auf breite Zustimmung in der Bevölkerung stützen können, während die flexible und auf Offenheit basierende Haltung des serbischen Verhandlungsführers Covic "ein neues Serbien" zeige.
7. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung als Schlussspruch entschieden.
1. Im Gegensatz zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff ZPO) enthalten weder das Staatsgerichtshofgesetz noch das Landesverwaltungspflegegesetz Bestimmungen über die Verfahrenshilfe. Indessen hat der StGH direkt aus dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe analog der Regelung für das Zivilverfahren abgeleitet. Voraussetzung ist, dass der Bf bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheint (s StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem StGH gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auf entsprechenden Antrag vom StGH unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen. Anders als bei der Frage der Bedürftigkeit sind jedenfalls an die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein darf, andere Massstäbe anzusetzen als im vorangegangenen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Die Rechtsverfolgung vor dem StGH wird sich in Anbetracht von dessen auf Verfassungsverletzungen beschränkter Prüfungskompetenz nicht selten von vornherein als aussichtslos erweisen, auch wenn dies für den ordentlichen Rechtsweg noch keineswegs gegolten haben muss (s StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279 Erw 2]).
Aufgrund dieser Erwägungen wird hinsichtlich der Bedürftigkeit des Bf auf deren Bejahung im ordentlichen Verfahren verwiesen (VBI 2001/29). Was die Erfolgsaussicht der vorliegenden Verfassungsbeschwerde anbelangt, so war sie von vornherein nicht derart aussichtslos, dass eine Verweigerung der Verfahrenshilfe angezeigt wäre, auch wenn die Prüfungsbefugnis des StGH im oben beschriebenen Sinne beschränkt ist.
2. Der Bf erachtet die gegen ihn verfügte Wegweisung als Verletzung des Willkürverbotes der Landesverfassung.
2.1. Entgegen der vom Bf vorgenommenen Ableitung dieses Grundrechts aus Art 31 Abs 1 LV hat der StGH das Willkürverbot in einer kürzlichen E als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt. Indessen schadet eine insoweit falsche Subsumtion des Willkürverbots nicht, solange der Bf ausdrücklich auf das Willkürverbot Bezug nimmt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw 4.4]).
Nach der neueren Rechtsprechung des StGH ist Willkür angesichts des subsidiären Charakters dieses Grundrechtes nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2] und zahlreiche Folgeentscheidungen).
2.2. Konkret macht der Bf geltend, dass die VBI die Zumutbarkeit der Wegweisung für den Bf nur mit dem Argument bejaht habe, dass die Gewaltsituation in Südserbien einerseits keine Gefährdung für die Zivilbevölkerung darstelle und dass andererseits diese Gewaltsituation nicht landesweit vorherrsche. Er bekämpft somit letztlich nicht die Verweigerung des Asyls, sondern er erachtet primär die Wegweisung trotz konkreter Gefährdung als unzumutbar iS von Art 26 Abs 2 Flüchtlingsgesetz. Der Bf führt weiter aus, dass die VBI eine konkrete Gefährdung verneine, obwohl die Situation in Südserbien seit November 2000 sehr angespannt sei. Es liege aber sehr wohl eine allgemeine Gewaltsituation vor, die im Falle der Rückkehr auch eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Bf beinhalte.
2.3. Die VBI wendet zur Konkretisierung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung iS von Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz Art 14a ANAG zu Recht analog an. Zwar ist diese Bestimmung formell in Liechtenstein gem Kundmachung LGBl 2001/68 (Anhang 1, Bemerkungen zu SR 142.20) nicht anwendbar, doch liegt dies offensichtlich nur darin begründet, dass in Art 14a ANAG die Zuständigkeit des schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge angeordnet ist.
Gemäss Art 14a Abs 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine konkrete Gefährdung ist nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung dann gegeben, "wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt" (EMARK 1998/25, zitiert nach Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S 94). Dies heisst entgegen den Beschwerdeausführungen und in Abgrenzung von einer bloss "abstrakten" Gefährdung, dass eine Wegweisung auch bei einem gewissen Restrisiko zulässig ist. Auch die vom Bf zitierte, in der StGH-E 2000/35 verwendete Formulierung, dass eine Gefahr für Leib und Leben eines Rückkehrers "weitestgehend ausgeschlossen werden können" müsse, meint letztlich nichts anderes als das Fehlen einer solchen konkreten Gefährdung (StGH 2000/35, S 17 Erw 4).
Eine solche konkrete Gefährdung wird unter anderem bei einer grossen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Bürgerkriegsparteien oder einer militanten Opposition und Regierungskräften gesehen (EMARK 1999/9 zitiert nach Gattiker, aaO). Im vorliegenden Fall kann für Südserbien derzeit nicht von einer grossen Zahl solcher gewalttätiger Auseinandersetzungen gesprochen werden. Wie sich aus den Feststellungen der VBI ergibt, gab es zwar in der jüngsten Vergangenheit immer wieder Kampfhandlungen, welchen teilweise auch Zivilisten zum Opfer fielen. Doch stellt die VBI zu Recht fest, dass diese Kampfhandlungen auf einzelne Ortschaften beschränkt sind. Auch hält die VBI richtigerweise fest, dass sowohl die albanischen Guerilla-Truppen der UCPMB als auch die serbischen Sicherheitskräfte zivile Opfer zu vermeiden versuchen. Generell anerkennt die internationale Staatengemeinschaft, dass sich die serbische Regierung ernsthaft bemüht, die Sicherheit auch der albanischen Bevölkerung in Südserbien zu gewährleisten. Dies zeigt sich auch darin, dass die KFOR es den serbischen Sicherheitskräften erlaubt hat, in die fünf Kilometer breite entmilitarisierte Sicherheitszone entlang der Grenze zu Kosovo einzudringen. Auch hat die serbische Regierung den UCPMB-Kämpfern eine Amnestie angeboten, wovon diese teilweise gebraucht gemacht haben.
2.4. In Bezug auf die individuelle Situation des Bf ist zwar einzuräumen, dass Llucane, der in der Fünf-Kilometer-Pufferzone liegende Wohnort des Bf, in der Vergangenheit Ort von Kampfhandlungen war. Doch nach den letzten von der VBI in der hier angefochtenen E berücksichtigten Meldungen vom Mai 2001 konzentrierten sich die Auseinandersetzungen primär auf das Dorf Oraovica bei Preshevo. Im Übrigen spricht das verstärkte Auftreten sowohl der KFOR-Truppen als auch der serbischen Sicherheitskräfte in der Pufferzone dafür, dass sich die Sicherheitslage eher verbessert. In die gleiche Richtung deuten zwar auch die Ausführungen in der Gegenäusserung des Ausländer- und Passamtes, wonach die UCPMB inzwischen gänzlich entwaffnet sein soll. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss hier aber offen gelassen werden, zumal der StGH die vorliegende VBI-E grundsätzlich vor dem Hintergrund der für die VBI verfügbaren Informationen zu beurteilen hat (s zur Frage der Zulässigkeit von Nova im Verfassungsbeschwerdeverfahren StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw 2.5]). Weiters ist zu erwähnen, dass der Bf für den Fall, dass es trotz allem zu neuen Kampfhandlungen in Llucane käme, auch kurzfristig zu seinen Verwandten im nahe gelegenen Ternovac ausweichen könnte.
2.5. Insgesamt erscheint im Beschwerdefall eine konkrete Gefährdung des Bf bei einer Rückkehr nach Südserbien nicht gegeben. Insoweit erscheint die Rückkehr für den Bf zumutbar. Zwar kann auch die fehlende Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Integration bei der Rückkehr die Unzumutbarkeit der Wegweisung iS von Art 26 Abs 2 Flüchtlingsgesetz bewirken. Im vorliegenden Fall ist die soziale Integration aufgrund der Rückkehr an den Herkunftsort aber nicht in Frage gestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind zwar schlecht, doch kann dieses Kriterium nur dann relevant sein, wenn die wirtschaftlichen Probleme eines Rückkehrers bzw der Bevölkerungsgruppe, welcher er angehört, über das landesübliche Mass hinausgehen (EMARK 1994/19, zitiert nach Gattiker, aaO, S 94). Eine wesentliche wirtschaftliche Schlechterstellung der Angehörigen der albanischen Volksgruppe gegenüber dem Rest der Bevölkerung in Südserbien ist aber nicht ersichtlich.
Aufgrund dieser Erwägungen ist dem Bf die Rückkehr an seinen Herkunftsort in Südserbien zuzumuten; jedenfalls ist diese Einschätzung durch die VBI iS des hier anwendbaren Willkürverbots vertretbar.
2.6. Es braucht somit an sich nicht näher geprüft zu werden, ob dem Bf auch die Rückkehr in eine andere Region Jugoslawiens, so insbesondere ins Kosovo zuzumuten wäre, wie dies in der Gegenäusserung des Ausländer- und Passamtes als Rückkehralternative vertreten wird. Immerhin sind diesbezüglich die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Frage einer "inländischen Fluchtalternative" zu präzisieren. Wie das Ausländer- und Passamt in seiner Gegenäusserung richtig ausführt, ist nämlich zwischen einer "inländischen Fluchtalternative" (deren Fehlen Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist) und der "inländischen Zufluchtsmöglichkeit" (bei deren Fehlen eine Wegweisung trotz Ablehnung des Asylgesuches unzumutbar ist) klar zu unterscheiden (s hierzu Gattiker, aaO). Nach diesem auch vom Bf zitierten Autor trifft es zwar zu, dass die schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr etwa bei Kurden und Tamilen nach einzelnen Regionen bzw Provinzen differenzieren. Wie das Ausländer- und Passamt in seiner Gegenäusserung zu Recht ausführt, wird aber etwa bei den Kurden auch im Falle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimatprovinz jedenfalls eine (andere) inländische Zufluchtsmöglichkeit in der Regel bejaht (Gattiker, aaO, S 95). Auch gilt zwar eine Rückkehr von Tamilen in den Norden und Osten Sri Lankas angesichts des anhaltenden Bürgerkriegs als unzumutbar; doch wird eine Rückkehr in den überwiegend singalesischen Grossraum Colombo als zumutbar erachtet, obwohl es auch dort zu sporadischen Gewalttaten kommt. Dabei wird als wesentlich für die Zumutbarkeit erachtet, dass auch in dieser Region eine grosse tamilische Gemeinschaft besteht, welche einen Integrationsrahmen für tamilische Rückkehrer bietet. So wurde die Rückkehr eines jungen, gesunden und ledigen Tamilen trotz des Fehlens singalesischer Sprachkenntnisse und sozialen Beziehungsnetzes in den südlichen Landesteil für zumutbar erachtet. Ähnliches gilt im Übrigen auch für Algerien (s Gattiker, aaO, mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nach diesen Kriterien wäre dem Bf als Angehörigem der albanischen Volksgruppe an sich auch eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar, zumal dort das Gefahrenpotential für albanische Rückkehrer eher noch geringer wäre als in Südserbien. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen mangels entsprechenden Feststellungen durch die VBI offen gelassen werden, ob der gemäss Hinweisen der deutschen Behörden vom Ausländer- und Passamt gehegte Verdacht zutrifft, dass der Bf sowieso ursprünglich aus dem Kosovo stamme und sich nur eine zweite Identität als Albaner aus Südserbien zugelegt habe.
3. Nachdem der Bf mit seiner Grundrechtsrüge aufgrund all dieser Erwägungen erfolglos geblieben ist, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
4. Die Entscheidungsgebühr hat der Bf gem § 71 Abs 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts imstande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42; siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).