StGH 2001/3
Art 31 Abs 1 LV
Die liechtensteinische Strafprozessordnung enthält keine ausdrückliche Regelung, die dem Privatankläger einen Anspruch auf Verfahrenshilfe einräumt. Die in der Zivilprozessordnung niedergelegten Grundsätze der Verfahrenshilfe sind aber, in einer dem Gleichheitssatz verpflichteten verfassungskonformen Auslegung der Rechtsordnung, auch im strafprozessualen Privatanklageverfahren anzuwenden.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf wurde durch den angefochtenen B des OG in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
2. Der angefochtene B des OG wird aufgehoben und die Beschwerdesache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an das OG zurückverwiesen.
3. Das Land hat dem Bf die mit CHF 2.013,65 ausgewiesenen Vertreterkosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Mit U vom 01.09.2000 sprach das LG die Beschuldigte 1 B wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 112 Abs 1 StGB begangen am 07.12.1999 an P B - den Bf -schuldig.
Aus Anlass der von der Beschuldigten 1 B gegen das U des LG erhobenen Berufung hob das OG mit U vom 11.10.2000 das Ersturteil als nichtig auf und trug dem Privatankläger P B den Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten auf. Dieses U wurde damit begründet, dass es sich beim Vergehen der Verleumdung nach § 112 Abs 1 StGB um ein Privatanklagedelikt handle, das nach dem B des OGH vom 03.12.1998, LES 1999, 203 ff, nach wie vor nach dem Vermittleramtsgesetz sühnepflichtig sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Privatankläger P B den Verfolgungsantrag direkt beim LG eingebracht, weshalb das Verfolgungshindernis der nicht vermittelten Strafsache vorliege.
2. Mit Schriftsatz vom 26.10.1999 erhob der Bf als Privatankläger gegen dieses U des OG Rekurs an den OGH und stellte beim LG den Antrag "auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 26 ff StPO bzw - im Hinblick darauf, dass Privatanklageverfahren analog bürgerlichen Rechtssachen einer Vermittlung bedürfen - analog § 63 ff ZPO durch Befreiung von allfälligen Gerichtsgebühren und durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer".
Das LG wies diesen Antrag mit B vom 30.10.2000 mit der Begründung ab, das liechtensteinische Strafprozessrecht sehe die Beigebung eines Verfahrenshelfers für Privatankläger nicht vor. Auf Grund des in Strafsachen herrschenden Legalitätsprinzips sei auch die analoge Anwendung der §§ 63 ff ZPO über die Verfahrenshilfe nicht zulässig.
3. Mit Schriftsatz vom 26.10.2000 erhob der Privatankläger P B gegen diese E des OG Revision an den OGH und stellte zu deren Begründung den Antrag "auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 26 ff StPO bzw - im Hinblick darauf, dass Privatanklageverfahren analog bürgerlichen Rechtssachen einer Vermittlung bedürfen - analog § 63 ff ZPO durch Befreiung von allfälligen Gerichtsgebühren und durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer".
4. Mit dem vor dem StGH angefochtenen B vom 20.12. 2000 gab das OG dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Bei den Privatanklagedelikten handle es sich nicht um bürgerliche Rechtssachen, sondern um gerichtlich strafbare Handlungen, bei denen das Anklagerecht nicht wie sonst üblich dem StA, sondern dem durch die strafbare Handlung Verletzten zustehe. Die Straftatbestände der §§ 111 ff StGB seien vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches auch nicht in den Art 39 und 40 PGR, sondern in den §§ 54 ff Schlusstitel PGR geregelt gewesen. Im Übrigen habe der OGH im B vom 03.12.1998, LES 1999, 203 ff, entschieden, dass die §§ 31 ff Vermittlungsamtsgesetz auch noch nach dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches gültig seien, dass aber anstelle der in § 31 VAG erwähnten bisherigen Strafbestimmungen über die Ehrenbeleidigung nach §§ 54 bis 60 Schlusstitel PGR die Bestimmungen der §§ 111 ff StGB getreten seien und dass das dem gerichtlichen Verfahren vorzugehende Sühnverfahren nach wie vor Geltung habe. Die Privatanklagedelikte verlören aber dadurch nicht ihren Charakter als gerichtlich strafbare Handlungen, insbesondere würden sie dadurch nicht zu bürgerlichen Rechtssachen. Ausserdem sei die Privatanklage vor dem zuständigen Strafgericht geltend zu machen, weshalb für eine analoge Anwendung der §§ 63 ff ZPO über die Verfahrenshilfe von vornherein kein Raum bestehe.
4.2. Die Strafprozessordnung sehe nur für den Beschuldigten die Beigebung eines Armenverteidigers vor, nicht aber für den Privatankläger. Das sei sachlich gerechtfertigt. Bei Offizialdelikten sei "Herr" des Verfahrens der StA, weshalb iS der Waffengleichheit für eine entsprechende Vertretung des Beschuldigten zu sorgen sei, bei Privatanklagesachen sei aber der Privatankläger insoweit "Herr" des Verfahrens, als er nach seinem freien Ermessen entscheiden kann, ob und gegen wen er das Privatanklageverfahren einleite. Dem Privatankläger komme somit eine völlig andere Rolle als dem Beschuldigten zu. Schliesslich könne der Privatankläger das Strafverfolgungsrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausüben. Die Rolle des Bevollmächtigten könne ebenfalls nicht mit der des Armenverteidigers verglichen werden.
4.3. Der Unterschied zwischen dem Offizial- und dem Privatanklageverfahren komme auch in der Kostentragung zum Ausdruck. Werde der Beschuldigte bei einem Offizialdelikt nicht verurteilt, habe die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung das Land zu tragen, bei einem Privatanklagedelikt seien dagegen in einem solchen Fall die Kosten vom Privatankläger zu tragen.
5. Gegen diesen B des OG erhob der Bf Verfassungsbeschwerde an den StGH und beantragte festzustellen, dass es in seinem von der Verfassung und von der EMRK garantierten Recht vor Willkür geschützt zu sein gem Art 31 und 43 LV bzw Art 6 EMRK und durch eine verfassungswidrige Anwendung der Bestimmungen des § 9 ABGB, § 26 StPO, §§ 63 ff ZPO und des § 112 StGB iVm § 31 VAG sowie in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und in seinem Recht auf rechtliches Gehör gem Art 31 Abs 1 Satz 1 LV sowie Art 6 EMRK verletzt wurde und den angefochtenen B mit Kostenfolgen für das Land aufzuheben.
Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Die Ausführungen im angefochtenen B des OG seien willkürlich und würden sein Recht auf Rechtsdurchsetzung durch Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw Beistellung eines Bevollmächtigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche verletzen. Die Unzulässigkeit der analogen Anwendung der §§ 63 ZPO bzw § 26 StPO könnte nicht mit dem strengen Legalitätsprinzip im Strafprozess begründet werden. Gerade wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur und Verfahrensmaxime beim Offizialdelikt einerseits und bei den Privatanklagedelikten andererseits und der daraus resultierenden Unterschiede könne nicht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips bei Offizialdelikten die Beistellung eines Verteidigers verweigert werden. Die Argumentation des OG, der Privatkläger habe die Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen oder auch nicht, sei nicht überzeugend, weil dies auch für den Kläger in bürgerlichen Rechtssachen gelte und er doch in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen könne. Die nämliche Interessenlage spreche für die Beigabe eines Rechtsbeistandes auch bei Privatanklagesachen. Die Verfolgung eines Rechtsanspruches setze in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Privatanklagedelikten voraus, dass jemand auch finanziell in der Lage sei, die damit verbundenen Auslagen und Kosten zu tragen. Sei jemandem dies nicht möglich, müsste er auf die Durchsetzung seines Rechtes verzichten. Dies laufe nicht nur auf eine Rechtsverweigerung hinaus, sondern hätte auch eine Zweiklassengesellschaft zu Folge, nämlich jene eines Privatanklägers, der finanziell in der Lage ist, Angriffe gegen seine Person (Ehre) abzuwehren und jenen potentiellen Privatankläger, der sich Angriffe auf seine Person (Ehre) gefallen lassen müsste, weil er finanziell nicht in der Lage ist, sich einen Anwalt zu leisten. In willkürlicher Weise hätten im vorliegenden Fall die Gerichte nur formaliter und sohin aufgrund formeller Kriterien nicht aber aufgrund und aus der Sicht der Rechtsdurchsetzung entschieden. Bei willkürfreier und gesetzeskonformer Auslegung der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen hätte dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewilligt werden müssen, damit der Bf sein Recht - obwohl er finanziell nicht in der Lage sei, sich einen RA zu leisten - verfolgen zu können.
5.2. Völlig zu Unrecht und ohne Rechtsgrundlage habe das OG lediglich aufgrund eines unzulässigen Analogieschlusses zu einer ehemals bestandenen, aber nicht mehr gültigen Gesetzesbestimmung auch für Privatanklagedelikte nach den §§ 111 ff StGB ein diesem vorzugehendes Sühnverfahren nach § 31 Vermittelungsamtgesetz (VAG) angenommen.
Mit der Aufhebung der bürgerlichrechtlichen Tatbestände der §§ 54 bis 60 Schlusstitel PGR und der Einführung der nunmehr geltenden strafrechtlichen Tatbestände hätte logisch auch der § 31 VAG seine Gültigkeit verloren. Es verbiete sich aber, diese nicht mehr gültige Gesetzesgrundlage unter Berufung auf § 9 ABGB analog auf die Bestimmungen nach §§ 111 ff StGB auszudehnen. Dies schon deshalb, weil mit der Aufhebung der erwähnten Gesetzesbestimmung des PGR infolge des neuen Strafgesetzbuches und der damit eingeführten §§ 111 ff StGB der Gesetzgeber zu erkennen gegeben habe, dass ein unterschiedlicher Schutz vorgesehen sei. Mit diesem Analogieschluss habe sich das OG einen Gesetzgebungsakt angemasst und somit einen Eingriff in die Gewaltenteilung vorgenommen.
Ein Analogieschluss nach § 9 ABGB verbiete sich umso mehr, wenn man bedenke, dass der § 112 StGB den § 287 des österreichischen StGB als Rezeptionsgrundlage habe einerseits und auch - um einen zulässigen Analogieschluss zwischen Rezeptionsgrundlage und rezipiertem Recht zu machen - mit der Einführung der österreichischen Privatanklagedelikte nach §§ 111 ff StGB das vormals auch für Ehrenbeleidigungsangelegenheiten vorgesehen vorgängige Sühnverfahren abgeschafft worden sei andererseits. Aufgrund der Zugehörigkeit der materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 111 ff StGB zum öffentlich-rechtlichen Rechtsbereich einerseits und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VAG zum privatrechtlichen Rechtsbestand andererseits sei eine Vermengung infolge einer Analogie nach § 9 ABGB ausgeschlossen.
Wenn es sich aber bei einer Ehrenbeleidigungsangelegenheit nach §§111 ff StGB um eine bürgerliche Rechtssache handle, wofür lediglich die Tatsache spräche, dass die Tatbestände der §§111 ff StGB vor dem Inkrafttreten des StGB in Art 39 und 40 PGR geregelt und insofern ja auch das Vermittleramtsgesetz ausdrücklich für anwendbar erklärt worden war, so seien auch in Bezug auf die Verfahrenshilfe die Grundsätze für eine bürgerliche Rechtssache analog anzuwenden.
5.3. Der Bf habe sehr wohl - allerdings im Begehren eingeschränkt auf § 111 StGB - die Vermittlung beantragt und das Vermittlungs- bzw Sühnverfahren durchgeführt. Auf diesen Umstand habe er bisher nicht hinweisen können. Wenn der Bf aber Gelegenheit gehabt hätte darauf hinzuweisen, hätte das OG als Berufungsgericht erkennen müssen, dass sehr wohl ein Sühnverfahren stattgefunden habe. Insofern sei der Bf auch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
5.4. Der Bf hat mit Schreiben vom 16.3.2001 einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht und den B des OG vom 14.1.1998, Nz 297/97, vorgelegt. Diese Unterlagen beziehen sich auf die Frage der Notwendigkeit eines Sühnverfahrens iS des VAG bei Delikten nach § 111 und 112 StGB.
6. Das OG verzichtete auf eine Gegenäusserung.
7. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der angefochtene B des OG ist gem § 238 Abs 3 StPO letztinstanzlich. Der Instanzenzug iS des Art 23 StGHG ist erschöpft. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell auf sie einzutreten.
2. Mit dem angefochtenen B hat das OG einen B des LG bestätigt, mit welchem der Antrag des Bf auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem §§ 26 ff StPO bzw analog §§ 63 ff ZPO durch Befreiung von allfälligen Gerichtsgebühren und durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer abgewiesen wurde.
2.1. Es trifft zu, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung keine ausdrückliche Regelungen enthält, die dem Privatankläger einen Anspruch auf Verfahrenshilfe einräumt. Auch andere Verfahrensordnungen wie etwa das Landesverwaltungspflegegesetz oder das Staatsgerichtshofgesetz enthalten keine Regelungen über die Verfahrenshilfe. Der StGH hat in seiner E StGH 1993/22, LES 1996, 7 ff, jedoch, nachdem die ZPO-Novelle zur Verfahrenshilfe vom 20.12.1993, LGBl 1994/10, einen zivilprozessualen Anspruch auf Verfahrenshilfe geschaffen hatte, aus Gründen der Rechtsgleichheit einen solchen Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl für das Verfahren vor dem StGH selbst als auch für Verfahren vor der VBI anerkannt (s auch StGH-E vom 04.09.1998/11, LES 1999, 209 ff, und StGH-E vom 03.09.1998, LES 1999, 276 ff).
2.2. Verfahrenshilfe wird in sämtlichen zivilprozessualen Verfahren gewährt, unabhängig davon, ob diese von der Dispositions- oder der Offizialmaxime beherrscht werden. Verfahrenshilfe kommt einer natürlichen Person als Partei, also sowohl als Kläger als auch Beklagtem zugute. Sinn und Zweck der Verfahrenshilfe ist es, auch jenen Personen die Durchsetzung ihres Rechtes zu gewährleisten, die es sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können, die mit der Durchführung eines Verfahrens und der Heranziehung des Rechtsanwaltes zur ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen Kosten zu tragen, sofern nur der geltend gemachte Rechtsanspruch nicht aussichtslos erachtet wird. Die Einrichtung der Verfahrenshilfe widerspiegelt den rechtsstaatlichen Gedanken, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an finanziellem Unvermögen scheitern soll. Es ist dies ein Gedanke, der in der Form der kostenlosen Beigebung eines Verteidigers gem § 26 Abs 2 StPO auch in den Strafprozess Eingang gefunden hat.
2.3. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches gleich behandelt wird. Im vorliegenden Fall geht es um Privatanklagen. Bei Privatanklagen wird die Geltendmachung des staatlichen Strafanspruches - im Gegensatz zu den Offizialdelikten - dem verletzten Privaten anheimgestellt. Von dem Privatanklagerecht Gebrauch machen zu können, ist aber ein gesetzlich anerkanntes Recht des Verletzten, des Privatanklägers. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die rechtliche Position des Privatanklägers nicht von jener einer Person, die ein anderes Recht, etwa die Bezahlung einer von ihr erbrachten Leistung oder die Bewilligung einer Gewerbeausübung durchzusetzen trachtet.
2.4. Auf Grund dieser Erwägungen muss eine dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtete verfassungskonforme Auslegung der Rechtsordnung zu dem Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Verfahrenshilfe, wie sie in der Zivilprozessordnung niedergelegt sind, auch im strafprozessualen Privatanklageverfahren anzuwenden sind.
3. Die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde, die auf das Vermittleramtsgesetz Bezug nehmen, beziehen sich offensichtlich auf das U des OG vom 11.10.2000, 9 ES 2000.001, 1 Ur 7/2000-19, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb der StGH darauf nicht einzutreten hat.
4. Da der Bf in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden ist, war der Beschwerde Folge zu geben.
Der obsiegenden Partei waren die Vertreterkosten zuzusprechen.