StGH 2001/20
Art 12 Abs 1, 2 LVG Art 41 StGHG Art 104 LVG ivM § 148 ZPO
Die für Fristen geltende Regelung sind nicht auf den Fall des Art 12 Abs 2 LVG anzuwenden; es genügt daher nicht, einen Befangenheitsantrag am fünften Tag vor dem Verhandlungstag durch die Post abzuschicken. Termingebundene Handlungen können zeitgerecht nur dann erbracht werden, wenn sie am letzten Tag des Termins erbracht werden, dh für Art 12 Abs 2 LVG, dass die angesprochene Behörde von einem Ablehnungsantrag spätestens am fünften Tag vor dem Verhandlungstag in Kenntnis gesetzt werden muss.
Der Art 12 Abs 2 LVG erlaubt dann, wenn dessen Abs 1 (10 Tage) eingehalten wurde und Ablehnung eines Richters nicht zeitgerecht erfolgt ist, auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ein verwirktes Recht nicht auf diesem Wege zurückgegeben werden kann und darf.
1. Dem Antrag vom 15.03.2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.
2. Der Befangenheitsantrag vom 05.06.2001 wird zurückgewiesen.
3. Die Bf sind schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 700.- binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu zahlen.
1. Die Bf erhoben am 31.10.2000 Beschwerde gegen den B des OG vom 16.10.2000, 11 Rs 2000.0143, an den StGH wegen Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte. Am 29.01.2001 wurde den Bf der Zeitpunkt (19.02.2001) der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung und die Besetzung des StGH mitgeteilt.
2. Mit Schriftsatz, datiert vom 14.02.2001, stellten die Bf den Antrag, der Richter des StGH Dr Hilmar Hoch möge in der vorliegenden Rechtssache für befangen und von der Verfahrensteilnahme ausgeschlossen erklärt und es möge die Bestellung eines anderen Richters veranlasst werden. Dieser Schriftsatz langte am 19.02.2001 - dem Tag der nicht- öffentlichen Schlussverhandlung des StGH - in der Staatsgerichtshofkanzlei ein. In Unkenntnis dieses Befangenheitsantrages beschloss der StGH seine E vom 19.02.2001, StGH 2000/60. Der Befangenheitsantrag selbst wurde am 09.03.2001 wegen Verspätung zurückgewiesen.
3. Datiert vom 15.03.2001 beantragten die Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellten den Antrag, der StGH möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und über den Befangenheitsantrag und danach neuerlich über die Beschwerde StGH 2000/60 urteilen, und zwar die Entscheidung StGH 2000/60 vom 19.02.2001 aufheben und iS der Anträge in der Beschwerde vom 31.10.2000 entscheiden. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Gemäss Art 12 LVG sei ein Befangenheitsantrag fünf Tage vor dem Verhandlungstermin beim StGH einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde an den StGH sei der Postaufgabetag massgebend. Gemäss dem Empfangsschein sei eindeutig belegt, dass der Befangenheitsantrag am 14.2.2002 und somit rechtzeitig eingerecht worden sei.
3.2. Gemäss Art 41 StGHG könne gegen alle E des StGH die Wiederherstellung gemäss den Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Art 104 LVG verweise diesbezüglich auf die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die sinngemäss angewendet werden müssten.
3.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse. Im vorliegenden Fall sei der Befangenheitsantrag zwar rechtzeitig eingereicht worden, der StGH aber habe den Befangenheitsantrag angeblich nicht rechtzeitig erhalten, weshalb dieser nicht beachtet wurde und der befangene Richter des StGH Dr Hilmar Hoch an der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung am 19.02.2001 teilgenommen und mitentschieden habe. Die vorliegende Versäumung folge aus Fehlern der gerichtlichen Organe, welche als taugliche Wiedereinsetzungsgründe anzusehen seien. Dadurch, dass der StGH nicht erkannt habe, dass der Befangenheitsantrag rechtzeitig eingereicht worden sei, hätten die Bf einen Rechtsnachteil erlitten, denn hätte an Stelle des für befangen erachteten Richters ein anderer Richter teilgenommen, hätte dies zu einer anderen E geführt. Für die Bf sei es unvorhersehbar und unabwendbar gewesen, dass der StGH die Rechtzeitigkeit des Befangenheitsantrages nicht erkannt habe. Die Bf treffe kein Verschulden.
4. Mit einem weiteren, vom 03.04.2001 datierten Schriftsatz legten die Bf ein Schreiben des Leiters der Poststelle Vaduz vom 28.03.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass auf Grund eines Manipulationsfehlers der Post der am 14.02.2001 zur Post gegebene Befangenheitsantrag erst am 19.02.2001 dem StGH zugestellt werden konnte.
5. Nachdem den Bf die Besetzung des Senates des StGH für die für den 11.06.2001 in Aussicht genommene Schlussverhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt worden war, stellten sie, datiert vom 05.06.2001, neuerlich einen Befangenheitsantrag, der mit jenem vom 14.02.2001 übereinstimmte.
6. Der StGH hat nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gegen alle E oder Verfügungen des StGH kann gem Art 41 StGHG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss den Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Auf Grund des Art 104 LVG ist über solche Anträge unter sinngemässer Anwendung der Bestimmung der Zivilprozessordnung zu entscheiden. Gemäss § 148 ZPO ist ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat somit im vorliegenden Fall der StGH zu entscheiden.
2. Die Bf bringen vor, dass im Verfahren des StGH zu StGH 2000/60 ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter des StGH zeitgerecht am 14.02.2001 eingebracht worden sei, der StGH in seiner E vom 19.02.2001 jedoch diesen Antrag nicht berücksichtigt habe, und stellen daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2.1. Die hier massgebende und anzuwendende Rechtsvorschrift ist zunächst Art 12 Abs 1 und 2 LVG.
Der Art 12 Abs 1 LVG bestimmt ua, dass bei Kollegialbehörden die Namen der in der Sache amtierenden Behördenmitglieder den am Verfahren Beteiligten so rechtzeitig zuzustellen sind, "dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft". Im vorliegenden Fall erfolgte eine solche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Bf am 29.1.2001.
Art 12 Abs 2 LVG lautet wie folgt:
"Das Recht der Parteien auf Ablehnung ist bei Einhaltung der in vorstehendem Absatze enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung (hier sinngemäss: beim Staatsgerichtshof) eingebracht wird".
Die Bf sind der Auffassung, diese Bestimmung eingehalten zu haben, weil sie den Befangenheitsantrag am 14.02.2001 zur Post gegeben haben, also fünf Tage vor dem Verhandlungstag des StGH am 19.02.2001. Damit sei die gesetzliche Frist eingehalten worden. Die Tage des Postenlaufes seien nicht einzurechnen.
2.2. Der StGH vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen.
Der StGH hält es für zweckmässig auf den engen Zusammenhang der zitierten Bestimmungen des LVG hinzuweisen. Art 12 Abs 1 LVG bestimmt, dass die Bf bzw deren Rechtsvertreter mindestens 10 Tage vor der Schlussverhandlung vom StGH von der Besetzung des StGH zu unterrichten sind. Der Art 12 Abs 2 LVG knüpft mit dem Worten "bei Einhaltung der in vorstehendem Absatz enthaltenen Vorladungsfrist" in der Weise an den Abs 1 an, als die Regelung des Abs 2 nur dann gilt, wenn die Besetzung des StGH 10 Tage vor der Schlussverhandlung bekannt gegeben worden ist. Ist dies geschehen, hat dies zur Folge, dass das Recht der Parteien auf Ablehnung eines Richters des StGH, die nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage eingebracht wird, "verwirkt" wird.
Der Art 12 Abs 2 LVG besagt ferner, dass ein Befangenheitsantrag "mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstag" einzubringen ist. Diese Bestimmung legt somit nicht eine Frist fest, innerhalb der ein solcher Antrag zu stellen ist, sondern einen Zeitpunkt (Termin) vor dem Verhandlungstag, bis zu dem ein solcher Antrag spätestens eingebracht werden muss. Das folgt nicht nur das dem Wortlaut des Art 12 Abs 2 LVG, in dem von einer Frist in dem hier massgeblichen Umstand nicht die Rede ist, sondern auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die fünf Tage vor dem Verhandlungstag sollten nämlich der betroffenen Behörde (hier: dem Staatsgerichtshof) eine Mindestzeit geben, sich über die Begründetheit dieses Antrages klar zu werden und Abhilfe zu schaffen. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus Art 12 Abs 4 und auch Abs 5 LVG. Es ist selbstverständlich dem Antragsteller unbenommen, einen solchen Antrag schon zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, der Gesetzgeber wollte aber sicherstellen, dass der Behörde eine minimale Zeitspanne verbleibt, sich mit einem solchen Antrag auseinanderzusetzen.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass die für Fristen geltenden Regelungen auf den Fall des Art 12 Abs 2 LVG nicht anzuwenden sind und es daher nicht genügt, einen Befangenheitsantrag am fünften Tag vor dem Verhandlungstag durch die Post abzuschicken. Damit würde nämlich der angesprochenen Behörde der ihr im Übrigen von vornher schon gesetzte Zeitraum von praktisch vier Tagen um entsprechende Vorkehrungen zu treffen noch weiter verkürzt werden.
Zusammenfassend lässt sich allgemein sagen, dass termingebundene Handlungen zeitgerecht nur dann erbracht werden, wenn sie am letzten Tag des Termins erbracht werden, dh für Art 12 Abs 2 LVG, dass von einem Ablehnungsantrag die angesprochene Behörde (hier der Staatsgerichtshof) spätestens am fünften Tag vor dem Verhandlungstag vom Ablehnungsantrag in Kenntnis gesetzt wird.
Daraus folgt, dass die Bf das Recht, den Befangenheitsantrag zu stellen, verwirkt hatten.
2.3. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich daraus nach Auffassung des StGH, dass ein Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt. Das Wort "verwirkt" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, dass ein Recht unwiderruflich verloren geht. Der Art 12 Abs 2 LVG erlaubt nach Auffassung des StGH dann, wenn dessen Abs 1 (10 Tage) eingehalten wurde und Ablehnung eines Richters nicht zeitgerecht erfolgt ist, auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ein verwirktes Recht nicht auf diesem Wege zurückgegeben werden kann und darf.
2.4. Selbst wenn man aber diese Rechtsauffassung des StGH nicht teilen wollte, musste dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt bleiben. Dies aus folgenden Gründen:
Nach § 146 Abs 1 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass das Versäumnis der Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bedingt sein muss. Es ist jedenfalls kein unabwendbares Ereignis zu erkennen, das die Bf daran gehindert hätte, ihren Befangenheitsantrag in den Tagen zwischen Ende Januar 2001 und Mitte Februar 2001 beim StGH einzubringen. Die Bf machen auch ein solches Ereignis nicht geltend. Ja, es wäre den Bf auch freigestanden, anstatt den Befangenheitsantrag durch die Post befördern zu lassen, ihn noch am letzten Tag des Einbringungstermins beim StGH zu überreichen.
Nach § 149 Abs 1 ZPO ist auch zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Dies ist nicht geschehen. Der Wiedereinsetzungsantrag leidet damit unter einem formalen Mangel.
3. Unter diesen Gegebenheiten muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob überhaupt die Frist nach § 148 Abs 2 ZPO für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt wurde.
Es muss auch nicht auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag eingegangen werden, die diesen damit zu rechtfertigen versuchen, dass die vorliegende Versäumung auf Fehlern der gerichtlichen Organe folge.
4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.03.2001 war daher aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben.
5. Hinsichtlich des Befangenheitsantrages der Bf vom 05.06.2001, der mit jenem vom 14.02.2001 im Wesentlichen übereinstimmt, ist zu bemerken, dass er ins Leere geht, da der Richter Dr Hilmar Hoch nicht jener Senatsbesetzung des StGH angehört, der über den vorliegenden Fall zu entscheiden hat. Mangels Beschwer der Bf war daher der Befangenheitsantrag vom 05.06.2001 zurückzuweisen.
6. Da die Bf nicht obsiegten, waren Kosten nicht zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, s hierzu StGH 1994/19, LES 1997, 73), und iS des Art 19 nur die einfache Entscheidungsgebühr vorzuschreiben war, da die Voraussetzungen für eine doppelte Entscheidungsgebühr nicht gegeben waren.