StGH 2001/19
Art 33 Abs 1 LV Art 25 Abs 1 StGHG (alt) Art 44 Abs 1 FlüchtlingsG LGBl 1999/216 (V über die Verfahren betreffend Asylsuchende aus der Region Kosovo)
Aus den wegen des recht offen gehaltenen Wortlauts entscheidenden Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass der Gesetzgeber Art 44 FlüchtlingsG als eigentliche Notstandsregelung angesehen und in die Nähe des Notwehrrechts nach Art 10 LV gerückt hat. 200 Asylgesuche stellen zwar beträchtliche Anforderungen an die personellen Kapazitäten der zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, darin ist aber keine notstandsähnliche Situation zu sehen; die VO LGBl 1999/216 hat deshalb in Art 44 Abs 1 FlüchtlingsG keine genügende gesetzliche Grundlage.
1. Dem Bf wird die Verfahrenshilfe in vollem Umfange gewährt.
2. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 07.03.2001 zu VBI 2000/122 in seinem verfassungsmässig garantierten Recht auf den ordentlichen Richter gem Art 33 LV verletzt.
3. Die angefochtene E wird aufgehoben und die Beschwerdesache zur Neuverhandlung und neuerlichen E an die VBI unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverwiesen.
4. Die VO vom 09.11.1999 über die Verfahren betreffend Asylsuchende aus der Region Kosovo, LGBl 1999/216, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
5. Die Regierung hat den Ausspruch über die Aufhebung dieser VO gem Art 43 Abs 2 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
6. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Der Bf stellte mit Datum vom 19.04.2000 bei der Regierung einen Asylantrag, auf welchen die Regierung mit E vom 11./12.07.2000, RA 02124- 2580, nicht eintrat. Der Bf wurde aus Liechtenstein weggewiesen und verpflichtet, das Land bis zum 31.07.2000 zu verlassen.
2. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Bf mit Datum vom 27.07.2000 Beschwerde an die VBI. Diese wies die Beschwerde mit E vom 07.03.2001, VBI 2000/122, ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise stehe folgender Sachverhalt fest:
Der Bf sei am 23.05.1999 illegal nach Liechtenstein eingereist. Dabei habe er um Asyl ersucht. Er habe angegeben, dass er wegen des Krieges im Kosovo nach Liechtenstein gekommen sei, er wolle nicht gegen die eigenen Leute kämpfen. Er habe einen Brief, dass er als Reservist in den Krieg ziehen müsse. Deshalb habe er beschlossen zu flüchten.
Der Bf sei daraufhin in Liechtenstein aufgenommen worden, und zwar im Rahmen der "kollektiven Schutzgewährung". Diese sei gem VO LGBl 1999/184 für Personen aus dem Kosovo am 30.09.1999 ausgelaufen. Mit Datum vom 22.11.1999 habe das Ausländer- und Passamt eine Wegweisungsverfügung gegen den Bf erlassen mit der Begründung, dass er das ihm gem Art 63 Abs 2 Flüchtlingsgesetz gewährte rechtliche Gehör nicht wahrgenommen habe. Der Bf habe dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Am 19.04.2000 habe der Bf den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:
Vorliegendenfalls stehe fest, dass der Bf das Verfahren, welches sich an sein "erstes" Asylgesuch vom 25.05.1999 angeschlossen habe, erfolglos durchlaufen habe, so dass gem Art 25 Abs 1 lit d Flüchtlingsgesetz auf das neuerliche Asylgesuch vom 19.04.2000 dann nicht eingetreten werden könne, wenn der Bf nicht glaubhaft machen könne, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für seine Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Demnach habe grundsätzlich im vorliegenden Verfahren ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich des Asylantrages vom 19.04.2000 ergehen können. Es stellten sich jedoch die beiden Fragen, wer für den Erlass einer solchen Nichteintretensentscheidung zuständig sei und welche neuen asylrechtlichen Ereignisse hätten glaubhaft gemacht werden können.
Art 25 Abs 1 Ingress Flüchtlingsgesetz bestimme das zuständige Amt, somit das Ausländer- und Passamt als für Nichteintretensentscheide zuständig. Art 4 der VO LGBl 1999/216 verlagere diese Zuständigkeit jedoch zur Regierung. Der Bf bringe jedoch vor, die Zuständigkeitsbestimmung von Art 4 der VO LGBl 1999/216 sei gesetzwidrig und deshalb vom StGH aufzuheben.
Nach Auffassung der VBI ist demgegenüber aber ua zu beachten, dass die Bestimmung von Art 25 Flüchtlingsgesetz unlogisch und wesensfremd sei und wohl ein Versehen des Gesetzgebers darstelle. Gemäss Flüchtlingsgesetz entscheide nämlich die Regierung in der Regel über sämtliche Angelegenheiten erstinstanzlich. Sie entscheide gem Art 21 Flüchtlingsgesetz insbesondere über Gewährung und Verweigerung des Asyls erstinstanzlich. Das "zuständige Amt" sei lediglich für die Durchführung des Asylverfahrens und für die Vorlegung der Verfahrensergebnisse an die Regierung zur E zuständig. Die Regierung sei also hinsichtlich des wichtigsten Entscheides gem Flüchtlingsgesetz, nämlich für die Gewährung oder Verweigerung von Asyl erstinstanzlich zuständig. Deshalb mache es im Grunde genommen keinen Sinn, dass bei weniger wichtigen Entscheiden, wie zB den Nichteintretensentscheiden nach Art 25 Flüchtlingsgesetz, ein Amt erstinstanzlich zuständig sein solle und dass die E dieses Amtes an die Regierung mittels Beschwerde anfechtbar sein sollten. Es sei nicht einsichtig, weshalb es bei einem Nichteintretensentscheid ein dreiinstanzliches Verfahren geben solle, während es bei Asylentscheiden nur ein zweiinstanzliches Verfahren gebe.
Weiters stütze sich die VO LGBl 1999/216 auf Art 44 Abs 2 Flüchtlingsgesetz. Aufgrund des im Kosovo im Frühjahr 1999 ausgebrochenen bewaffneten Konfliktes und des dadurch bewirkten ausserordentlich grossen Zustromes von Asylsuchenden in Liechtenstein sei es gerechtfertigt, dass die Regierung die Zuständigkeitsordnung von Art 25 Abs 1 Flüchtlingsgesetz ändere.
Somit seien nach Ansicht der VBI die Regierung dafür zuständig, die Zuständigkeitsordnung von Art 25 Flüchtlingsgesetz mittels VO abzuändern.
2.3. Der Bf könne zwar nicht glaubhaft machen, dass seit Dezember 1999 Ereignisse eingetreten seien, die seine Flüchtlingseigenschaft begründeten. Allerdings könne er sehr wohl glaubhaft machen, dass zwischenzeitliche Ereignisse eingetreten seien, die den Vollzug der Wegweisung gem Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz unzumutbar machen könnten. Aus diesen Gründen sei denn auch die Regierung zu Recht auf den Asylantrag vom 19.04.2000 nicht eingetreten, habe aber sehr wohl die Zumutbarkeit der Wegweisung geprüft.
2.3.1. ...
2.3.2. ...
2.3.3. Aus all diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Bf zumutbar.
3. Gegen diese VBI-E erhob der Bf mit Datum vom 28.03.2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gem Art 33 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art 31 Abs 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass der Bf durch die angefochtene VBI-E in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle deshalb die E aufheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung zurückverweisen; in eventu wolle der StGH Art 5 der VO vom 09.11.1999, LGBl 1999/26, auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüfen und diese Bestimmung sowie die angefochtene VBI-E als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur Neuentscheidung zurückverweisen und jedenfalls dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Weiters wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Verfahrenshilfe beantragt. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Grundsätzlich habe das Ausländer- und Passamt in erster Instanz sowohl gem Art 25 Flüchtlingsgesetz über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch zu entscheiden und gem Art 63 Abs 4 die Wegweisung zu verfügen. Gegen diese Verfügung stehe den Betroffenen gem Art 84 ff Flüchtlingsgesetz die Beschwerde an die Regierung mit Weiterzugsrecht an die VBI offen.
Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch entgegen diesen Bestimmungen durch die direkte Beschlussfassung durch die Regierung eine Instanz übergangen worden, was einen eindeutigen Verstoss gegen Art 33 LV darstelle.
Nun verweise die VBI hinsichtlich der Zuständigkeit der Regierung auf Art 4 der VO vom 09.11.1999, LGBl 1999/216, die jedoch nach Ansicht des Bf gesetz- und verfassungswidrig sei. Diese VO werde auf Art 44 Abs 2 des Flüchtlingsgesetzes gestützt und in Art 1 werde angeführt, dass aufgrund der ausserordentlich grossen Anzahl von Asylgesuchen in Friedenszeiten in Abweichung zum Flüchtlingsgesetz die Rechtsstellung und das Verfahren von Asylsuchenden aus der Region Kosovo (wohlgemerkt einschränkend) geregelt werde.
Art 44 Flüchtlingsgesetz sehe jedoch lediglich Regelungen für die Asylgewährung in Ausnahmesituationen vor. Namentlich sei die Rede von erhöhten internationalen Konflikten, vom Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes oder bei ausserordentlich grossem Strom von Asylsuchenden in Friedenszeiten. Dass nur diese Sachverhalte der Regierung eine entsprechende Verordnungskompetenz einräumten, ergebe sich auch aus den vorliegenden parlamentarischen Materialien. Gemäss Bericht und Antrag der Regierung Nr 145/1996 sei Art 44 eine Regelung für Ausnahmesituationen. In diesem Zusammenhang werde vor allem von Massenflüchtlingsströmen und Erschöpfung der Aufnahmekapazität gesprochen. Dabei seien laut den Ausführungen der Regierung etwa Fragen sicherheitspolitischer und versorgungstechnischer Natur ausschlaggebend, namentlich wenn ein grosser Zustrom von Flüchtlingen die Sicherheit Liechtensteins in Frage stelle und auch die Versorgung nicht mehr gewährleistet sei. In solchen Fällen könne die Regierung von ihrem Verordnungsrecht nach Art 44 Abs 2 Flüchtlingsgesetz Gebrauch machen.
In der Stellungnahme Nr 7/1998 der Regierung werde zusammengefasst weiter ausgeführt, dass Art 44 nur für ausserordentliche Situationen anwendbar sei. Es werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass Art 44 einen sogenannten Notstandsartikel darstelle, welcher nur dann zur Anwendung gelange, wenn eine Ausnahmesituation im Flüchtlingsbereich vorliege. Auch aus der Diskussion im Landtag lasse sich nachvollziehen, dass Art 44 Flüchtlingsgesetz Gegenstand von Diskussionen gewesen sei. Auch hier sei noch einmal betont worden, dass diese Bestimmung eine Notstandsbestimmung sei, wobei diese auch mit dem Notverordnungsrecht iS von Art 10 LV verglichen worden sei.
Schon der in Art 1 der VO genannte Grund der "ausserordentlich grossen Anzahl von Asylgesuchen in Friedenszeiten" widerspreche den gesetzlichen Vorgaben in Art 44 Flüchtlingsgesetz. Denn dort werde nur von einem ausserordentlich grossen Zustrom von Asylsuchenden nach Liechtenstein gesprochen, nicht aber von einer grossen Anzahl von Asylgesuchen. Das Vorliegen von 200 Asylgesuchen von bereits seit längerer Zeit in Liechtenstein aufgenommenen Personen ohne weiteren Flüchtlingsdruck von aussen könne nicht als Notstandssituation iS von Art 44 qualifiziert werden. Es sei der Regierung zuzuerkennen, dass die vorliegenden Asylgesuche viel Aufwand und Mühe verursachten, jedoch sei dies kein erkennbarer Grund, von der eindeutig als Notstandsregelung vorgesehenen Bestimmung in Art 44 Gebrauch zu machen und die Verfahrensrechte der Betroffenen einschränkend zu regeln. Die von der Regierung erlassene VO LGBl 1999/216, insbesondere Art 4, sei daher gesetzes- und verfassungswidrig und nicht auf das gegenständliche Verfahren anwendbar. Indem der Bf einem gesetz- und verfassungswidrigen Verfahren unterworfen worden sei, sei sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter bzw auf die gesetzlich begründete Behördenzuständigkeit iS von Art 33 LV verletzt worden.
3.2. Auch wenn im vorliegenden Fall durch das geschilderte Vorgehen der Unterinstanzen weder das geltend gemachte Grundrecht noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen wären, wäre auf jeden Fall das Willkürverbot verletzt.
4. Mit B vom 06.04.2001 gewährte der Präsident des StGH der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung.
5. Sowohl das Ausländer- und Passamt als auch die VBI haben auf die Erstattung einer Gegenäusserung verzichtet.
6. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Im Gegensatz zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff ZPO) enthalten weder das Staatsgerichtshofgesetz noch das Landesverwaltungspflegegesetz Bestimmungen über die Verfahrenshilfe. Indessen hat der StGH direkt aus dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe analog der Regelung für das Zivilverfahren abgeleitet. Voraussetzung ist, dass der Bf bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheint (s StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem StGH gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auf entsprechenden Antrag vom StGH unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen. Anders als bei der Frage der Bedürftigkeit sind jedenfalls an die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein darf, andere Massstäbe anzusetzen als im vorangegangenen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Die Rechtsverfolgung vor dem StGH wird sich in Anbetracht von dessen auf Verfassungsverletzungen beschränkter Prüfungskompetenz nicht selten von vornherein als aussichtslos erweisen, auch wenn dies für den ordentlichen Rechtsweg noch keineswegs gegolten haben muss (s StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279 Erw 2]).
Aufgrund dieser Erwägungen wird hinsichtlich der Bedürftigkeit der Bf auf deren Bejahung im ordentlichen Verfahren verwiesen (VBI 2000/122). Da die Rechtsverfolgung vor dem StGH auch nicht aussichtslos war, war die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren.
2. Der Bf macht zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV geltend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des StGH ist das Recht auf den ordentlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine E in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 1999/58, Erw 3.1; StGH 1998/29, LES 1999, 279 [280 Erw 3.2.1]; vgl auch Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd 31, Vaduz 2000, S 37 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Konkret macht der Bf geltend, dass entgegen der Regelung in Art 25 Abs 1 Flüchtlingsgesetz die Regierung und nicht das zuständige Amt, nämlich das Ausländer- und Passamt, den erstinstanzlichen E auf Nichteintreten auf sein Asylgesuch gefällt habe.
2.3. Die VBI erachtet diese abweichende Zuständigkeitsregelung für das Nichteintreten auf Asylgesuche in Art 25 Abs 1 Flüchtlingsgesetz als unlogisch und wesensfremd. Denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei materiellen Asylentscheidungen gem Art 21 Abs 1 Flüchtlingsgesetz die Regierung, bei blossen Nichteintretensentscheiden hingegen das zuständige Amt und somit eine zusätzliche Instanz entscheiden solle. Die VBI geht davon aus, dass hier wohl ein Versehen des Gesetzgebers vorliege.
Diese Auffassung wird jedoch durch die Gesetzesmaterialien nicht gestützt. Im Landtag hat zur Frage der Zuständigkeit für Nichteintretensentscheide eine längere Diskussion stattgefunden. Weil die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art 25 Flüchtlingsgesetz anders als bei einer materiellen Asylentscheidung als relativ klar vorgegeben erachtet wurden, sah es die Regierung als sinnvoll an, dass hierüber das Ausländer- und Passamt sogleich im Anschluss an die Anhörung des Asylgesuchstellers entschieden werden könne. Zwar wurde die Sinnhaftigkeit einer solchen unterschiedlichen Zuständigkeitsregelung von einzelnen Abgeordneten in Zweifel gezogen. Schliesslich folgte der Landtag aber doch der Auffassung der Regierung (s LProt 1988, 561-584). Die Zuständigkeitsregelung in Art 25 Flüchtlingsgesetz stellt demnach sehr wohl eine irrtumsfreie Umsetzung der Absicht des Gesetzgebers dar.
2.4. Nun enthält aber die VO über die Verfahren betreffend Asylsuchende aus dem Kosovo (LGBl 1999/216) in Art 4 Abs 1 die Regelung, dass die Regierung abgesehen von der Gewährung und Verweigerung des Asyls in Abweichung vom Gesetz auch für Nichteintretensentscheide zuständig ist. Dieser VO ist gemäss deren Art 2 auf alle Kosovaren anwendbar, welche bis zum 31.05.2000 im Fürstentum Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt haben. Dies gilt somit auch für den Bf, der seinen zweiten Asylantrag am 19.04.2000 gestellt hat.
2.5. Der Bf macht jedoch geltend, dass Art 4 Abs 1 der VO LGBl 1999/216 verfassungswidrig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser VO nicht gegeben seien.
2.5.1. Im Rahmen der sogenannten konkreten Normenkontrolle ist gem Art 25 Abs 1 StGHG der StGH im Verfassungsbeschwerdeverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmungen zuständig (ausführlich hierzu Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des StGH, LPS Bd 27, Vaduz 1999, S 241 ff). Diese Prüfungsvoraussetzungen sind im Beschwerdefall offensichtlich erfüllt.
2.5.2. Die VO LGBl 1999/216 stützt sich auf Art 44 Flüchtlingsgesetz, wonach in Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten das Asylrecht und die Verfahrensrechte eingeschränkt werden können. Nach Auffassung des Bf bietet Art 44 Flüchtlingsgesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die VO LGBl 1999/216, da hinsichtlich der Asylgesuche von Kosovo- Flüchtlingen keine Rede von einer solchen Ausnahmesituation sein könne. Der hier relevante Art 4 dieser VO sei deshalb gesetz- und verfassungswidrig.
In Art 1 der VO LGBl 1999/216 wird auf die "ausserordentlich grosse Anzahl von Asylgesuchen in Friedenszeiten" durch Flüchtlinge aus der Region Kosovo hingewiesen. Dem hält der Bf entgegen, dass das Gesetz von einem grossen Zustrom von Asylsuchenden, nicht aber von einer grossen Zahl von Asylgesuchen spreche. Die hier relevanten Asylgesuche stammten jedoch von bereits seit längerer Zeit in Liechtenstein aufgenommenen Personen. Ohne weiteren Flüchtlingsdruck könne deshalb nicht von einer Notstandssituation iS von Art 44 Flüchtlingsgesetz gesprochen werden.
Dieser Argumentation ist zunächst entgegen zu halten, dass die meisten der hier betroffenen Asylbewerber erst Ende 1998 bzw anfangs 1999 nach Liechtenstein eingereist sind. Im Übrigen kann hier offen gelassen werden, allein schon aufgrund einer grammatikalischen Auslegung von Art 44 Abs 1 Flüchtlingsgesetz eine genügende Grundlage für den Erlass der VO LGBl 1999/216 zu verneinen wäre. Aufgrund des letztlich doch recht offen gehaltenen Gesetzeswortlauts scheint dem StGH vielmehr der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien entscheidend. Aus diesen geht nun aber klar hervor, dass der Gesetzgeber Art 44 Flüchtlingsgesetz als eigentliche Notstandsregelung angesehen hat. In ihrem Bericht und Antrag lehnt es die Regierung zwar ab, sich auf konkrete Flüchtlingszahlen festzulegen, doch sieht sie eine solche Ausnahmesituation dann gegeben, wenn etwa Probleme sicherheitspolitischer oder versorgungstechnischer Natur auftreten (s Bericht und Antrag Nr 145/1996, S 49 ff). Auch im Landtag wurde diese Ausnahmebestimmung vom Landtagspräsidenten unwidersprochen in die Nähe des Notwehrrechtes nach Art 10 LV gerückt (LProt 1998, 608; vgl auch die Stellungnahme der Regierung Nr 7/1998, S 31 f). Diesem klaren Willen des Gesetzgebers kommt auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil es sich um ein neueres Gesetz handelt (s hierzu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 89 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). 200 Asylgesuche stellen zwar beträchtliche Anforderungen an die personellen Kapazitäten der zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, doch ist dem Bf zuzustimmen, dass darin keine notstandsähnliche Situation zu sehen und jedenfalls keine ernstlichen versorgungstechnischen oder sicherheitspolitischen Probleme zu befürchten sind. Denn die hier betroffenen rund 200 Asylbewerber machen weniger als 1 % der Gesamtbevölkerung aus.
2.5.3. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der StGH zum Schluss, dass die VO LGBl 1999/216 in Art 44 Abs 1 Flüchtlingsgesetz keine genügende gesetzliche Grundlage hat. Zwar beantragt der Bf nur die Aufhebung des im Beschwerdefall relevanten Art 4 dieser Verordnung. Nachdem sich aber aufgrund der vom StGH angestellten Erwägungen die ganze VO als gesetz- und verfassungswidrig erweist, war sie von Amtes wegen integral aufzuheben (vgl Herbert Wille, aaO, S 280 mit Verweis auf StGH 1968/3, ELG 1967-1972, 239 [243]).
2.6. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der VO LGBl 1999/216 entfällt somit auch die vom Gesetz abweichende Kompentenzregelung für Nichteintretensentscheide im Asylverfahren. Somit ist hierfür nicht die Regierung, sondern gem Art 25 Abs 1 Flüchtlingsgesetz das "zuständige Amt", also das Ausländer- und Passamt, zuständig. Gleiches gilt gem Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz für die mit dem Nichteintretensentscheid verbundene Wegweisungsverfügung. Demnach wurde die im Beschwerdefall von der Regierung gefällte E vom 11./12.07.2000 von einer unzuständigen Behörde gefällt, so dass eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV vorliegt.
2.7. Das ordentliche Verfahren wird somit neu durchzuführen sein, wobei nunmehr erstinstanzlich eine E des Ausländer- und Passamtes im Einklang mit Art 25 Abs 1 bzw Art 33 Abs 1 Flüchtlingsgesetz zu ergehen haben wird.
3. Nachdem der vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung von Art 33 Abs 1 LV Folge zu geben ist, braucht auf die vom Bf weiters erhobene Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin ist diesbezüglich auf die gleichentags entschiedenen StGH-Fälle 2000/71 bis 2000/91 zu verweisen, welche ebenfalls Asylgesuche von Torbeshi aus dem Zhupa-Tal betreffen. In diesen StGH-Fällen hat der StGH die von den ordentlichen Instanzen vertretene Auffassung, dass den Bf eine Rückkehr nach Kosovo mangels konkreter Gefährdung zumutbar sei, als nicht willkürlich qualifiziert.
4. Die vom Bf geltend gemachten Vertreterkosten konnten nicht zugesprochen werden, da diesem vom StGH die Verfahrenshilfe gewährt wurde. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, hat jedoch gegenüber dem Bf keinen Honoraranspruch (ebenso StGH 1999/57, Erw 6).