StGH 2001/10
Art 35 StGHG (alt)
Bei der E über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art 35 StGHG (alt) ist grundsätzlich der materiellen E nicht vorzugreifen und nur das Vorliegen der Gefahr unwiederbringlicher Nachteile zu prüfen. Ausnahmsweise darf ein Antrag auf vorsorgliche Massnahmen auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde geradezu missbräuchlich oder völlig chancenlos ist. Ein weiterer Ausnahmefall ergibt sich bei Wegweisungsverfügungen gegen Flüchtlinge, wo sich der Prüfungsgegenstand des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen und derjenige des Hauptverfahrens überschneiden. Denn in beiden Verfahren ist die Frage der Gefährdung des Flüchtlings im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland zu prüfen. Die aufschiebende Wirkung ist allerdings nur dann zu verweigern, wenn eine konkrete Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine bloss theoretisch bestehende Gefahr einer Verfolgung genügt nicht als Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art 35 StGHG (alt).
Art 104 Abs 5, 6 LVG
Aus der Regelung von Art 104 Abs 5 und 6 LVG ergibt sich, dass im Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich eine Parteienverhandlung durchzuführen ist, unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Diese Regelung stellt eine die Verwaltungsbehörden bindende gesetzliche Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
1. Dem Rekurs gegen den Präsidialbeschluss vom 30.03.2001 wird keine Folge gegeben.
2. Der Verfassungsbeschwerde wird Folge gegeben. Die Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 21.09.2000, VBI 1999/025, in ihren verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
Die angefochtene E wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an die VBI zur Neuverhandlung und -entscheidung zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Bf die Vertreterkosten im Betrage von CHF 1534.90 sowie die Eingabegebühr von CHF 70.-, insgesamt CHF 1604.90, bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Die Bf kam im Januar 1995 aus Bosnien über Kroatien zu ihrem Freund nach Liechtenstein. Bei der Einvernahme durch die Landespolizei gab sie an, dass ihre Eltern noch in Bosnien lebten, für sie derzeit jedoch die Fortsetzung ihres Studiums weder in Bosnien noch in Kroatien möglich sei, weshalb sie sich entschlossen habe, nach Liechtenstein zu kommen.
Die Bf erhielt gestützt auf die verschiedenen Regierungsbeschlüsse über die vorläufige Schutzgewährung von bosnischen Kriegsvertriebenen eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 23.07.1996 gemäss Regierungsbeschluss vom 18.06.1996 (RA 96/1615) bis zum 31.03.1997 erneuert wurde.
2. Mit Verwaltungsbot vom 29.10.1996, Frepo Nr 50/96, wurde die Bf weggewiesen, und es wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung gesetzt.
Am 08.11.1996 liess die Bf gegen diese Wegweisung Beschwerde führen, welche die Regierung mit E vom 10.12.1996 abwies. In ihren Erwägungen hielt die Regierung unter anderem fest, dass sich an der Ausreisefrist nichts ändere, jedoch sei die Situation vor dem definitiven Vollzug der Wegweisung nochmals neu zu beurteilen.
Ab März 1997 bis Ende Mai 1998 fanden mehrere Gespräche zwischen dem Flüchtlingskoordinator und der Bf betreffend Rückkehr und Zukunft in ihrer Heimat statt.
3. Mit Verwaltungsbot vom 25.09.1998, Frepo Nr 34/98, verfügte die Fremdenpolizei erneut die Wegweisung der Bf aus dem Fürstentum Liechtenstein und setzte ihr eine Ausreisefrist von 60 Tagen. Zur Begründung führte die Fremdenpolizei im Wesentlichen an, die Angaben der Bf würden keine asylrechtlich bedeutsamen Gründe enthalten. Vielmehr handle es sich bei der Bf um einen sogenannten Wirtschaftsflüchtling. Die Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina sei daher zulässig und zumutbar.
4. Gegen die Wegweisung erhob die Bf am 08.10.1998 Beschwerde an die Regierung. Mit E vom 25.02.1999 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Beschwerde vom 08.10.1998 ab und setzte eine neue Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Bf am 11.03.1999 Beschwerde an die VBI. Diese wies die Beschwerde vom E vom 11.03.1999 ab, wobei sie ihrer E zusammengefasst den folgenden Sachverhalt zugrunde legte:
Die 1975 geborene Bf sei Moslemin und Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina. Sie verfüge über einen bosnischen Reisepass. Heimatort sei Cazin, wo mehrheitlich Moslems leben würden. Die Eltern und Geschwister der Bf sowie Verwandte mütterlicherseits würden ebenfalls in Cazin leben. Die Bf sei ihren Angaben zufolge Mitglied der politischen Organisation der Fikred Abdic-Armee gewesen. Ihre Tätigkeit habe vor allem darin bestanden, die Bevölkerung aus der Sicht dieser Organisation über die Vorkommnisse zu informieren. In dieser Funktion habe sie Plakate angefertigt, welche von ihr öffentlich aufgelegt und verteilt worden seien. Aus religiösen Bedenken, wegen ihrer Mitgliedschaft in der politischen Organisation des Fikred Abdic und der daraus resultierenden Furcht vor Schikanen habe die Bf eine Rückkehr nach Cazin abgelehnt.
6. Gegen diese VBI-E erhob die Bf am 26.10.1999 Beschwerde an den StGH wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. In seiner E vom 06.06. 2000 gab der StGH der Beschwerde der Bf keine Folge und stellte fest, dass die Bf durch die E VBI 1999/025 in den geltend gemachten verfassungsmässig garantierten Rechten nicht verletzt sei.
7. Mit Schriftsatz vom 24.11.1999 beantragte die Bf bei der VBI die Wiederaufnahme des Verfahrens VBI 1999/025 und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Bf beantragte, die VBI wolle das Verfahren VBI 1999/025 gem Art 104 LVG wieder aufnehmen und im wiederaufgenommenen Verfahren der Beschwerde vom 11.03.1999 Folge leisten und die E der Regierung vom 25.02.1999, RA 99/256-2532, dahingehend abändern, als der Beschwerde vom 10.08.1998 gegen das Verwaltungsbot der Fremdenpolizei vom 25.09.1998, Frepo Nr 34/98, Folge geleistet und das Verwaltungsbot vom 25.09.1998 aufgehoben werde. Gleichzeitig "wolle die Fremdenpolizei angewiesen werden, das Anwesenheitsverhältnis der Bf betreffend die vorläufige Aufnahme nach Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz zu regeln. In eventu beantragte die Bf, die VBI wolle im wiederaufgenommenen Verfahren der Beschwerde vom 11.03.1999 Folge leisten, die E der Regierung vom 25.02.1999, RA 99/256-2532, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen E an die Unterinstanz zurückverweisen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Am 22.11.1999 habe die Bf Kenntnis über einen Bericht des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen UNHCR, datiert mit Mai 1999, erlangt. Dieser Bericht enthalte eine aktuelle Position des UNHCR bezüglich jener Gruppen von Personen aus Bosnien und Herzegowina, die weiterhin internationalen Schutzes bedürften. Dieser Bericht sei von der VBI im Verfahren VBI 1999/025 nicht berücksichtigt worden. Aus dem Bericht ergebe sich, dass für die Bf bei einer zwangsweisen Rückführung nach Bosnien eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, weshalb ihr nach wie vor internationaler Schutz zu gewähren bzw der bisher gewährte Schutz zu verlängern sei. Unter Ziffer 6 lit a werde die Personengruppe der ehemaligen Fikred-Abdic-Anhänger aufgeführt und behandelt. Diese ehemaligen Fikred-Abdic-Anhänger hätten sich in der politischen Partei Demokratska Narodna Zajednica (DNZ) zusammengeschlossen. Im Bericht des UNHCR werde vom Flüchtlingskommissar bestätigt, dass es in den vergangenen Jahren zahlreiche gegen die zur DNZ tendierende Bevölkerung gerichtete Angriffe und Einschüchterungsversuche gegeben habe. Das UNHCR komme zum Schluss, dass für die politische und frühere militärische Führung der DNZ sowie prominente frühere Abdic-Anhänger kein wirksamer Schutz von Seiten der Behörde sichergestellt sei, was die Notwendigkeit anhaltenden internationalen Schutzes für diese besondere Gruppe rechtfertige. Die Bf habe in der politischen Organisation des Fikred Abdic nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt, sondern sei zusammen mit sechs weiteren Personen hauptverantwortlich für die Propaganda gewesen.
8. Die VBI gab dem Wiederaufnahmeantrag mit E vom 21.09.2000 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Aufgrund des von der VBI festgestellten und unbekämpft gebliebenen Sachverhalts stehe fest, dass die Bf Mitglied der politischen Organisation der Fikred Abdic-Armee gewesen sei. Ihre Tätigkeit habe vor allem darin bestanden, die Bevölkerung aus der Sicht dieser Organisation über die politischen und kriegerischen Vorkommnisse zu informieren. In dieser Funktion habe sie Plakate angefertigt, welche von ihr öffentlich aufgelegt und verteilt worden seien. Das heisse, dass die Bf lediglich eine untergeordnete Rolle in der politischen Organisation des Fikred Abdic gespielt habe und somit nicht als prominente frühere Abdic-Anhängerin angesehen werden könne. Sie gehöre auch nicht zur politischen und zur früheren militärischen Führung der DNZ. Gemäss dem Bericht des UNHCR könne nur für diese Personengruppen kein wirksamer nationaler Schutz von Seiten der Behörden sichergestellt werden.
In der E VBI 1999/025 vom 27.05.1999 habe die VBI ausgeführt, eine politische Verfolgung der Bf in ihrer Heimat sei keineswegs wahrscheinlich. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sie in ihrer Heimat von Privaten verfolgt werde und den Schutz der staatlichen Sicherheitsbehörden nicht in Anspruch nehmen könne. An diesen Feststellungen habe sich nichts geändert.
8.2. Auch wenn der VBI im Zeitpunkt der Fällung der E VBI 1999/025 der Bericht des UNHCR (Stand Mai 1999) vorgelegen hätte, so hätte dies für die Antragstellerin keine günstigere E herbeigeführt. Denn die Antragstellerin gehöre nicht zu demjenigen Personenkreis, der in der Z 6.3 des Berichtes aufgeführt sei. Die Antragstellerin habe in der Organisation lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. An dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im Antrag, die Antragstellerin sei für die Propaganda mit sechs weiteren Personen "hauptverantwortlich" gewesen, nicht zutreffend sei und auch von den unbestrittenen Feststellungen nicht gedeckt sei. Ihren eigenen Angaben zufolge hätten ihr 17 Leute unterstanden. Die Antragstellerin ihrerseits habe einen Vorgesetzten und ca sechs gleichgestellte Gruppenleiter neben sich gehabt.
8.3. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VBI 1999/025 war daher kein Folge zu geben.
9. Gegen diese ablehnende Wiederaufnahmeentscheidung der VBI erhob die Bf mit Datum vom 20./21.02. 2001 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art 33 LV), des Rechts auf Beschwerdeführung (Art 43 LV), des Rechts auf willkürfreies und gesetzmässiges Staatshandeln (Art 31 LV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw von Art 6 EMRK gerügt wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Bf durch die angefochtene VBI-E in ihren durch die Verfassung und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei. Die angefochtene E sei aufzuheben und zur Neuentscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückzuverweisen; dies unter Kostenfolge für das Land. Weiters wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die geltend gemachten Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Für die Wiederaufnahme nach Art 104 LVG komme die Regelung gem §§ 497 ff ZPO sinngemäss zur Anwendung. Das Wiederaufnahmeverfahren nach der ZPO gliedere sich in drei Verfahrensabschnitte, nämlich das Vorprüfungsverfahren, das Aufhebungs- oder Wiederaufnahmeverfahren (iudicium rescindens) und letztlich das wiederaufgenommene Verfahren (erneuerte Verfahren, indicium rescissorium).
Die VBI habe in der angefochtenen E (Z 4 lit a) festgehalten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig gestellt worden sei. Daher habe die VBI den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens für zulässig erachtet. Wäre die VBI aufgrund der vorgenommenen Vorprüfung zum Schluss gelangt, dass der Wiederaufnahmeantrag - aus welchen Gründen auch immer - unzulässig sei, dann wäre der Antrag zurückzuweisen gewesen. Nachdem die VBI den Wiederaufnahmeantrag aber nicht zurückgewiesen habe, habe sie den Wiederaufnahmeantrag als zulässig befunden.
9.2. Wenn der Wiederaufnahmeantrag aber nicht bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen worden sei, sei gem § 509 iVm § 508 ZPO sofort eine mündliche Verhandlung über den Wiederaufnahmeantrag anzuordnen. Die Zivilprozessordnung schreibe somit im Rahmen des Aufhebungs- oder Wiederaufnahmeverfahrens zwingend eine mündliche Verhandlung vor. Einer entsprechenden Antragstellung auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedürfe es daher nicht.
Art 104 Abs 5 LVG sehe vor, dass eine Parteienverhandlung nicht stattzufinden habe, wenn an dem Verfahren in der Hauptsache nur eine Partei beteiligt sei und die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Lage der Sache die Bewilligung ohne Parteienanhörung erteilen könne. Nach Art 104 Abs 6 LVG komme die Durchführung einer Parteienverhandlung über einen gestellten Wiederaufnahmeantrag der Regierung (Amtsperson) zu, wenn auch die Beschwerdeinstanz für die Erteilung der Bewilligung zuständig sei; in diesem Falle habe die Beschwerdeinstanz die Durchführung der Parteienverhandlung der Unterinstanz aufzutragen.
Aus Art 104 Abs 5 und 6 LVG folge, dass über nach Art 104 Abs 1 LVG gestellte Wiederaufnahmeanträge zwingend eine Parteienverhandlung stattzufinden haben. Insoweit weiche das LVG nicht von den einschlägigen Bestimmungen der ZPO ab. Art 104 Abs 5 LVG sehe jedoch vor, dass eine Parteienverhandlung entfallen könne, wenn die Behörde den Wiederaufnahmeantrag ohnehin bewillige, ohne hierzu eine Anhörung der Partei zu benötigen. Nachdem die VBI mit der angefochtenen E den Wiederaufnahmeantrag aber abgelehnt habe, könne Art 104 Abs 5 LVG nicht zur Anwendung kommen. Somit wäre gem Art 104 Abs 6 LVG zwingend eine Parteienverhandlung durchzuführen gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die Bf eine solche im Wiederaufnahmeantrag beantragt habe oder nicht.
9.3. Insoweit die VBI den Wiederaufnahmeantrag der Bf ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS von § 509 iVm § 508 ZPO bzw iS von Art 104 Abs 6 LVG abgelehnt habe, sei die Bf in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden, und zwar im Recht auf den ordentlichen Richter (Art 33 LV), im Recht auf Beschwerdeführung (Art 43 LV), im Recht auf willkürfreies und gesetzmässiges Staatshandeln (Art 31 LV). All die erwähnten, von der Verfassung gewährleisteten Rechte würden indirekt auch gewähren, dass das vor dem ordentlichen Gericht durchgeführte Verfahren auch entsprechend den geltenden Verfahrensgesetzen durchgeführt werde. Insoweit im gegenständlichen Fall aber die zwingend vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe, liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Gleichfalls liege somit auch eine Verletzung von Art 6 EMRK vor.
9.4. Die unrichtige Anwendung von Art 104 Abs 6 LVG bzw § 509 iVm § 508 ZPO, daher die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung stelle eine qualifiziert unsachliche Rechtsanwendung dar, die einer Verletzung des Gleichheitsgebots als Willkür gleichkomme.
9.5. In ihrer E vom 27.05.1999 habe die VBI ausgeführt, dass die Bf in der politischen Organisation des Fikret Abdic lediglich in einer untergeordneten Position gestanden hätte. In der nunmehr angefochtenen E führe die VBI aus, dass diese Feststellungen unbestritten geblieben seien.
Diese Ausführungen seien nicht ganz richtig. Zum einen sei zu erwähnen, dass die Bf, nachdem die VBI letztinstanzlich entscheide und der StGH nach herrschender Rechtsprechung keine vierte Instanz sei, überhaupt keine Möglichkeiten mehr habe, die von der VBI getroffenen Feststellungen zu bestreiten. Zum anderen sei zu erwähnen, dass die Bf in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich ausgeführt habe (Z 3), dass sie unter der Leitung eines Vorgesetzten mit sechs weiteren Personen zusammen für die Propaganda der Organisation des Fikred Abdic hauptverantwortlich tätig gewesen sei.
Wenn die VBI unter Hinweis darauf, dass die Bf einen Vorgesetzten gehabt habe, ausführe, dass die Bf deshalb nur in untergeordneter Stellung in der Organisation des Fikred Abdic tätig gewesen sei, so verkenne die VBI, dass in einer hierarchisch geführten Organisation hauptverantwortlich geführte Bereiche immer unter der Ägide eines Vorgesetzten stünden. Für den aussenstehenden Betrachter aber sei nicht dieser Vorgesetzte, den man möglicherweise überhaupt nicht namentlich kenne, verantwortlich, sondern eben die den speziellen Bereich tatsächlich führenden Personen, im gegenständlichen Fall somit die Bf zusammen mit den sechs gleichgestellten Gruppenleitern. Der Bf selbst hätten weitere 17 Leute unterstanden. Damit sei klar, dass es sich bei der Tätigkeit der Bf, welche sie in der Organisation des Fikred Abdic ausgeführt habe, um keine untergeordnete, sondern vielmehr um eine hauptverantwortliche Tätigkeit gehandelt habe. Damit aber zähle die Bf klarerweise zur politischen Führung der Organisation des Fikred Abdic bzw der DNZ und falle die Bf somit in die Personengruppe, für welche nach dem UNHCR-Bericht kein wirksamer nationaler Schutz von Seiten der Behörden sichergestellt werden könne.
9.6. Die Bf sehe sich nun vor der Problematik stehend, dass der StGH keine vierte Instanz sei, bei welcher eine weitere instanzenmässige Sach- und Rechtsprüfung erwirkt werden könne. Die angefochtene E der VBI stelle aber einen so krassen Verstoss gegen Art 63 Abs 4 Flüchtlingsgesetz dar - welche Bestimmung nach Ansicht der VBI im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sei (Z 11.3 der E im VBI vom 27.05.1999) - dass von einer qualifiziert unsachlichen Rechtsanwendung auszugehen sei, welche einer Verletzung des Gleichheitsgebots gleichkomme. Denn gem Art 35 iVm Art 64 Abs 4 Flüchtlingsgesetz sei das Anwesenheitsverhältnis über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei. Daher dürfe in diesen Fällen eine Wegweisung nicht erfolgen.
Nachdem die Bf in der politischen Führung der Organisation des Fikred Abdic (heute: DNZ) unter der Ägide eines Vorgesetzten mit weiteren sechs Personen hauptverantwortlich für die Propaganda jener Organisation gewesen sei und es sich hierbei nicht nur um eine untergeordnete Tätigkeit gehandelt habe, und gemäss Bericht des UNHCR für die Personengruppe, welche unter anderem in der politischen Führung der Organisation des Fikred Abdic bzw der DNZ tätig gewesen sei, kein wirksamer nationaler Schutz von Seiten der Behörden sichergestellt sei, sei eine Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar.
10. Der Vizepräsident des StGH gab mit Präsidialbeschluss vom 30.03.2001 dem Antrag der Bf, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Ausgangspunkt dieses Antrages und der Beschwerde an den StGH sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VBI 1999/025. Das Verfahren VBI 1999/025 sei also bereits einmal rechtskräftig erledigt und auch vom StGH im Verfahren StGH 1999/49 überprüft worden. Es sei deshalb beim vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung der gegen die abweisende Wiederaufnahmeentscheidung der VBI erhobenen Verfassungsbeschwerde grösste Zurückhaltung geboten.
10.2. Die diesem Antrag zugrundeliegende Beschwerde werde vor allem mit formellen Mängeln des vorangegangenen VBI-Verfahrens begründet, nämlich damit, dass die nach Ansicht der Bf zwingend vorgeschriebene Parteienverhandlung vor der VBI nicht durchgeführt worden sei. Zur Stellung der Bf in der Organisation der DNZ sei aber bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Staatsgerichtshofverfahren eine E gefällt worden. In der angefochtenen E der VBI werde ausgeführt, dass, auch wenn der VBI im Zeitpunkt der Fällung der E VBI 1999/025 der Bericht des UNHCR vorgelegen hätte, dies für die Bf keine günstigere E herbeigeführt hätte, da sie nicht zum gefährdeten Personenkreis gehöre. Dem UNHCR-Bericht könne auch nicht entnommen werden, dass bei einer Ausreise oder Ausschaffung der Antragstellerin eine spätere Rückkehr nach Liechtenstein nicht möglich sei.
11. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob die Bf mit Datum vom 12.04.2001 Rekurs an den Senat des StGH und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
11.1. Der angefochtene B werde unter anderem damit begründet, dass das vorliegende Verfahren bereits einmal rechtskräftig erledigt und vom StGH im Verfahren StGH 1999/49 überprüft worden sei und dass deshalb beim vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung der gegen die abweisende Wiederaufnahmeentscheidung der VBI erhobenen Verfassungsbeschwerde grösste Zurückhaltung geboten sei. Dieser Schlussfolgerung könne keineswegs beigepflichtet werden. Alleine die Tatsache, dass sich der StGH mit dieser Angelegenheit bereits einmal zu befassen hatte, was an sich auch nicht richtig sei, vermöge diese "grösste Zurückhaltung" nicht zu rechtfertigen. Im Wiederaufnahmeverfahren gehe es zwar immer um eine bereits entschiedene Angelegenheit, für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme müssten aber bestimmte Gründe vorliegen. Im Wiederaufnahmeverfahren sei dann primär zu prüfen, ob die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe vorlägen. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe hätten aber mit dem vorangegangenen Verfahren und dessen Ausgang nichts zu tun. Gerade wenn wie im gegenständlichen Fall die Verfassungsbeschwerde mit einem Verstoss im Wiederaufnahmeverfahren gegen die Bestimmungen der Art 33, 43 und 31 LV begründet werde, könne die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung nicht damit begründet werden, dass über die Angelegenheit im vorangegangenen Verfahren bereits einmal entschieden worden sei, denn im vorangegangenen Verfahren seien die später geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einerseits nie Verfahrensgegenstand gewesen, andererseits gehe es in der gegenständlichen Frage primär darum, ob das Wiederaufnahmeverfahren gesetzeskonform durchgeführt worden sei.
11.2. Im angefochtenen B (Z 6) werde dann unzulässigerweise praktisch schon die materielle E über die Verfassungsbeschwerde vorweggenommen. So werde ausgeführt, dass zur Stellung der Bf in der Organisation der DNZ bereits rechtskräftig und somit abschliessend im vorangegangenen Verfahren entschieden worden sei. Auch werde in der angefochtenen VBI-E ausgeführt, dass, auch wenn der VBI im Zeitpunkt der Fällung der E VBI 1999/25 der Bericht des UNHCR vorgelegen hätte, dies für die Bf keine günstigere E herbeigeführt hätte.
Im Weiteren verweise die Bf auf die StGH-E 1987/3 (LES 1988, 49 f), wo Folgendes ausgeführt werde: "Sinn und Zweck der Bestimmung des Art 35 StGHG ist es, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem StGH diesem ein Mittel in die Hand zu geben, um Verfügungen über oder Veränderungen am Streitobjekt zu verhindern. Diese Sicherstellung dient der Rechtsverwirklichung und hat zum Ziel, dass das Endurteil des StGH nicht dadurch obsolet wird, dass im Laufe des Verfahrens über den Streitgegenstand verfügt wird, dieser unwiederbringlich verloren geht oder andere tatsächliche Verhältnisse eintreten, welche die Vollstreckung des Urteils sinnlos machen würden. Im Verfahren der vorsorglichen Massnahme darf an sich nicht materiell über die Hauptsache entschieden werden, da der Rechtssicherungsgedanke im Vordergrund steht. Immerhin ist es je nach Fallkonstellation unumgänglich, bereits den materiellen Ausgang der Hauptsache mitzubedenken, um provisorisch zu beurteilen, immer unter Vorbehalt einer anderslautenden Beurteilung in der Hauptsache selbst".
11.3. Mit dem angefochtenen B werde verkannt, dass mit Art 35 StGH ein Mittel geschaffen worden sei, die Rechtsverwirklichung sicherzustellen mit dem Ziel, dass das Endurteil nicht dadurch obsolet werde, dass im Laufe des Verfahrens über den Streitgegenstand verfügt werde, dieser unwiederbringlich verloren gehe oder andere tatsächliche Verhältnisse eintreten würden, welche die Vollstreckung des Urteils sinnlos machen würden.
Im gegenständlichen Fall würde aber gerade die Vollstreckung des Urteils sinnlos gemacht, wenn die Bf vor Fällung des Endurteils das Land Liechtenstein verlassen müsste. Abgesehen davon, dass die Bf ihre Arbeitsstellung aufgeben müsste bzw verlieren würde, dass sie ihre Mietwohnung kündigen müsste und damit verlieren würde, wäre es der Bf verwehrt, im Anschluss an ein stattgebendes U wieder nach Liechtenstein zurückzukehren. Wenn im angefochtenen B ausgeführt werde, dass dem UNHCR-Bericht nicht entnommen werden könne, dass bei einer Ausreise oder bei einer Ausschaffung der Bf aus Liechtenstein eine spätere Einreise nach Liechtenstein nicht mehr möglich sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass eine solche spätere Einreise nach Liechtenstein wohl von Seiten der liechtensteinischen Gesetzgebung nicht mehr möglich sein werde, abgesehen davon, dass auch die tatsächlichen Verhältnisse (keine Arbeitsstelle, keine Wohnung) gegen eine solche Einreise sprechen würden. Wenn im angefochtenen B indirekt ausgeführt werde, dass eine spätere Einreise nach Liechtenstein jederzeit möglich wäre, so würden die praktischen Begebenheiten völlig verkannt.
Problematisch aber sei die Situation in der Heimat der Bf, zumal sie dort bei einer allfälligen Rückkehr einerseits der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund ihrer politischen Vergangenheit verfolgt zu werden und sie andererseits unter Umständen auch an einer späteren Rückkehr nach Liechtenstein gehindert würde. Allein diese mögliche, theoretisch bestehende Gefahr rechtfertige die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Berücksichtige man, dass die materielle E obsolet werde, wenn die Bf das Land Liechtenstein zu jenem Zeitpunkt bereits verlassen hätte, so sei die aufschiebende Wirkung geradezu zu gewähren.
11.4. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass dem gleichlautenden Antrag im vorangegangenen Verfahren StGH 1999/49 umfassend Folge geleistet worden sei. Wie bereits erwähnt, gehe es im gegenständlichen Verfahren materiell nicht um dieselbe Frage wie im vorangegangenen Verfahren, weshalb die damals gewährte aufschiebende Wirkung aus denselben Gründen auch der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde zuzuerkennen sei.
12. Mit Schreiben vom 12.04.2001 setzte der Rechtsvertreter der Bf das Ausländer- und Passamt von der Rekurserhebung in Kenntnis und beantragte, die Wegweisung der Bf bis zur E über diesen Rekurs aufzuschieben. Das Ausländer- und Passamt kam diesem Antrag gemäss Schreiben vom 16.04.2001 nach und hat bisher auf eine Wegweisung der Bf verzichtet.
13. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht- öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zum Rekurs der Bf gegen den Präsidialbeschluss vom 30.03.2001 hat der StGH Folgendes erwogen:
1.1. Die Bf macht in ihrem Rekurs an sich zu Recht geltend, dass bei der E über vorsorgliche Massnahmen gem Art 35 StGHG der materiellen E nicht vorzugreifen und grundsätzlich nur das Vorliegen der Gefahr unwiederbringlicher Nachteile zu prüfen ist (StGH 1987/3, LES 1988, 49 f [52 Erw 5]).
Die entsprechende Praxis erachtet der StGH nach wie vor als im Grundsatz richtig. Immerhin hat der StGH diese Rechtsprechung inzwischen dahingehend präzisiert, dass ein Antrag auf vorsorgliche Massnahme ausnahmsweise dann auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde geradezu missbräuchlich oder jedenfalls völlig chancenlos ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
1.2. Indessen gibt der Beschwerdefall Anlass, eine weitere Ausnahme von der erwähnten StGH-Praxis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zu formulieren. Im Beschwerdefall - wie im Übrigen generell bei Wegweisungsverfügungen gegen Flüchtlinge - überschneiden sich der Prüfungsgegenstand des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen und derjenige des Hauptverfahrens. Denn in beiden Verfahren ist die Frage der Gefährdung des Flüchtlings im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland zu prüfen. Dies kann aber nicht bedeuten, dass bei im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Wegweisung geltend gemachter Gefährdung im Herkunftsland in jedem Fall und ohne nähere Prüfung auf Antrag die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist. Vielmehr ist die Plausibilität einer solchen Gefährdung als Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gem Art 35 StGHG sehr wohl zu überprüfen, auch wenn dadurch der materiellen E des Senates des StGH in gewissem Sinne vorgegriffen wird. Grundsätzlich ist der Senat aber nicht gehindert, bei der Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde die Frage der konkreten Gefährdung auch bei negativem Ausgang des Provisorialverfahrens zu bejahen. Da die aufschiebende Wirkung allerdings nur dann zu verweigern ist, wenn eine konkrete Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden kann, werden in einem solchen Fall wegen des im Ergebnis gleichen Prüfungsgegenstandes auch für das Hauptverfahren in der Regel nur geringe Erfolgschancen bestehen. Diese weitgehend präjudizielle Wirkung des Ausgangs des Provisorialverfahrens nach Art 35 StGHG in Verfassungsbeschwerdeverfahren über Wegweisungsverfügungen ändert aber, wie gesagt, nichts daran, dass die Frage der Gefährdung auch schon im Provisorialverfahren sehr wohl gesondert zu prüfen ist.
1.3. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist im vorliegenden Präsidialbeschluss vom 30.03.2001 die Frage des Vorliegens einer konkreten Gefährdung der Bf im Falle der Rückkehr nach Bosnien zu Recht geprüft worden. Hierbei wurde auch zu Recht berücksichtigt, dass die in diesem Zusammenhang relevante Frage der Stellung der Bf in der Organisation des Fikred Abdic in dem dem vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren schon rechtskräftig beurteilt und eine daraus fliessende konkrete Gefährdung verneint wurde; und dass weiters die VBI in der hier angefochtenen Wiederaufnahmeentscheidung mit plausibler Begründung ausgeschlossen hat, dass sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei Vorliegen des UNHCR-Berichts vom Mai 1999 anders entschieden hätte. Denn die Bf habe keine eine konkrete Gefährdung indizierende Führungsposition in der Organisation von Fikred Abdic eingenommen, da sie mit sechs weiteren Personen auf gleicher Stufe mit Propagandaaufgaben befasst gewesen sei und hierbei auch einen Vorgesetzten gehabt habe. Auch wenn die entsprechende VBI-Entscheidung, wie noch zu zeigen sein wird, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Bf zu Stande gekommen ist, erscheint es dem StGH zulässig, dass sich der Vizepräsident des StGH für das Provisorialverfahren gem Art 35 StGHG auf die dort vertretene Auffassung gestützt hat.
Hieran ändert auch nichts, dass der StGH bei der erstmaligen Befassung mit dem vorliegenden Fall in der StGH-Sache 1999/49 die aufschiebende Wirkung gewährt hat. Denn inzwischen hat die VBI im zweiten Verfahrensgang im Rahmen der vorliegenden Wiederaufnahmeentscheidung eine Gefährdung der Bf auch bei Berücksichtigung des UNHCR-Berichts vom Mai 1999 verneint und somit am Ergebnis des mit der VBI-E 1999/025 rechtskräftig abgeschlossenen und auch vom StGH als verfassungskonform bestätigten Verwaltungsverfahrens festgehalten. Die Sachlage stellte sich im neuerlichen Provisorialverfahren vor dem StGH deshalb als wesentlich eindeutiger dar, als dies im ersten Verfahrensgang der Fall war.
Entgegen den Ausführungen der Bf ist im Weiteren festzuhalten, dass die bloss "theoretisch bestehende Gefahr" einer Verfolgung der Bf auch wegen ihrer früheren politischen Tätigkeit als Fikred-Abdic-Anhängerin als Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gem Art 35 StGHG nicht genügt. Schliesslich hat der Vizepräsident des StGH auch die Gefahr anderer unwiederbringlicher Nachteile für die Bf verneint. Denn die Bf hätte im Falle des Erfolges des gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens sowohl die rechtliche als auch die faktische Möglichkeit zur Rückkehr nach Liechtenstein. Dass eine solche Rückkehr mit einer erneuten Wohnungs- und Stellensuche verbunden wäre, stellt zwar ein beträchtliches Erschwernis, aber noch keinen unwiederbringlichen Nachteil iS von Art 35 StGHG dar. Auch ist aufgrund der im Rahmen des vorliegenden Provisorialverfahrens nicht indizierten konkreten Gefährdung der Bf in Bosnien nicht ersichtlich, dass sie an der Ausreise gehindert würde.
1.4. Insgesamt erscheint es jedenfalls berechtigt, dass der Vizepräsident des StGH für die vorliegende Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung angeordnet und dem entsprechenden Antrag keine Folge gegeben hat. Dem vorliegenden Rekurs gegen den Präsidialbeschluss vom 30.03.2001 war deshalb keine Folge zu geben.
1.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung eines Rekurses gegen einen die aufschiebende Wirkung abweisenden Präsidialbeschluss selbstverständlich nicht ihrerseits aufschiebende Wirkung haben kann. Insoweit wäre das Ausländer- und Passamt durch die Rekurserhebung am Vollzug der Wegweisung der Bf nicht gehindert gewesen.
2. Im Weiteren ist nun auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde einzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen eine E der VBI, somit gegen eine letztinstanzliche E iS von Art 23 StGH richtet. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingebracht worden. Es ist deshalb materiell auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die Bf macht zunächst geltend, dass der Verzicht der VBI auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren gegen die Grundrechte auf den ordentlichen Richter, auf Beschwerdeführung, auf willkürfreies und gesetzmässiges Staatshandeln, auf rechtliches Gehör sowie gegen Art 6 EMRK verstosse.
3.1. Tatsächlich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art 104 Abs 5 LVG eindeutig, dass im Wiederaufnahmeverfahren eine Parteiverhandlung durchzuführen ist, ausser wenn in einem Einparteienverfahren die Wiederaufnahme von vornherein ohne Parteianhörung bewilligt werden kann (argumentum e contrario). Das Erfordernis einer Parteienverhandlung lässt sich im Ergebnis auch aus Abs 6 dieser Bestimmung folgern. Die Bf weist auch zu Recht darauf hin, dass eine solche Parteienverhandlung unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde, von Amtes wegen durchzuführen ist.
3.2. Aufgrund der eindeutigen Regelung im Landesverwaltungspflegegesetz braucht entgegen den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nicht auf die sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung gemäss dem Verweis in Art 104 Abs 1 LVG zurückgegriffen werden; dies im Gegensatz zur im Landesverwaltungspflegegesetz fehlenden Regelung verschiedener anderer Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme (s hierzu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 272).
3.3. Man kann sich zwar fragen, ob das zwingende gesetzliche Erfordernis einer Parteienverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren nicht in beträchtlicher Diskrepanz zur flexiblen generellen Regelung gem Art 100 Abs 4 LVG steht. Danach ist es grundsätzlich ins - allerdings verfassungskonform auszuübende - Ermessen der VBI gestellt, ob sie eine öffentliche Verhandlung durchführen will (vgl hierzu StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152 Erw 3.1 ff]). Angesichts des klaren Wortlauts von Art 104 Abs 5 und 6 LVG besteht indessen kein Spielraum, diese Bestimmungen ähnlich flexibel zu handhaben wie Art 100 Abs 4 LVG. Vielmehr stellt die Regelung in Art 104 Abs 5 und 6 LVG eine die Verwaltungsbehörden bindende gesetzliche Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Mit dem Verzicht auf eine Parteienverhandlung hat die VBI deshalb im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren mit dem Verstoss gegen Art 104 Abs 5 und 6 LVG auch gegen das erwähnte Grundrecht auf rechtliches Gehör verstossen.
Ob auch die anderen der in diesem Zusammenhang von der Bf geltend gemachten Grundrechte verletzt worden sind, kann somit offen bleiben.
3.4. Soweit dies nicht schon bei der Beurteilung des Rekurses gegen den Präsidialbeschluss vom 30.03.2001 erfolgt ist, braucht hier auch nicht weiter auf die materielle Frage eingegangen zu werden, ob im Beschwerdefall tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund besteht. Dies ist nun von der VBI im Rahmen der nachzuholenden Parteienverhandlung noch einmal detailliert zu prüfen.
3.5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben.
4. Da die Kosten von der Bf gem TP 3C des Anwaltstarifs (LGBl 1988/9) richtig verzeichnet wurden, waren diese antragsgemäss zuzusprechen.