StGH 2000/54
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2001, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender, Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick als Richter und lic. iur. Marzell Beck als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G F
vertreten durch:
Wolf & Hoch Rechtsanwälte Pflugstrasse 20 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: J K
vertreten durch:
Dr. Burkhard Hirn Rechtsanwalt Altenbach 8 9490 Vaduz
Belangte Behörde: F.L. Oberster Gerichtshof
gegen: Urteil des F.L. Obersten Gerichts hofes vom 07.09.2000 ( 4 C 520/98, 4 C 568/98-47)
wegen: Verletzung verfassungsmässig garan tierter Rechte (Streitwert: CHF 14'400.00)
entschieden:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des F.L. Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2000 (4 C 520/98, 4 C 568/98), in den von ihm geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt. Der Antrag auf Kassation von Art 74 Abs 2 des EheG wird zurückgewiesen.
2/. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 280.00 sowie die mit CHF 1'533.50 bestimmten Kosten der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Dieser Beschwerde liegt soweit entscheidungswesentlich folgender Tatbestand zu Grunde:
1/ Die Ehe zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz vom 12.05.1999 rechtskräftig geschieden. Über die Trennungsfolgen wurden Vereinbarungen geschlossen, die vom Erstgericht genehmigt wurden. Offen blieb letztlich nur die von der Beschwerdegegnerin beantragte Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses im Hinblick auf die Anwartschaftsrechte des Beschwerdeführers gegenüber seiner betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung. Die Beschwerdegegnerin begehrte die Zuerkennung von 50% der von ihrem geschiedenen Mann erworbenen Anwartschaftsrechte gegenüber der betrieblichen Personalfürsorge gemäss den Bestimmungen des Art 74 ff EheG. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung dieses Begehrens.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.1978 bei einem liechtensteinischen Unternehmen beschäftigt und dort sozialversichert. Sein Altersguthaben hinsichtlich der betrieblichen Personalfürsorge betrug am Tage der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, das ist der 13.10.1998, CHF 115'241.00. Die Beschwerdegegnerin arbeitete bis September 1996 als Raumpflegerin. Während der Ehe wurden die Einkommen der Parteien zur Finanzierung des Lebens in gleicher Weise herangezogen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits keine Ansprüche aus einer betrieblichen Personalfürsorge.
Mit Endurteil vom 22.10.1999 verpflichtete das Landgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von CHF 57'620.50 samt Zins bis längstens 01.11.2004 an die Beschwerdegegnerin. Zudem verfügte es diverse Sicherstellungen des Ausgleichsbetrages.
2/ Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin Berufung. Der Beschwerdeführer begehrte die Abänderung des Ersturteils dahingehend, dass er der Beschwerdegegnerin über seine berufliche Vorsorgeeinrichtung den Ausgleichsbetrag von CHF 57'620.50 samt 1.5% Zins seit dem 20.09.1999 innerhalb angemessener Frist nach Inkrafttreten der für die Durchführung der Aufteilung erforderlichen Regelungen im Gesetz über die berufliche Personalvorsorge (BPVG) zu bezahlen habe. Die von ihm im Berufungsverfahren nicht bestrittene Pflicht zur Leistung der auch im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht angefochtenen Ausgleichszahlung treffe nicht den Ehegatten persönlich, sondern seine betriebliche Personalfürsorgeeinrichtung. Mit Rücksicht auf das Fehlen von Ausführungsbestimmungen zu den Art 89 b - f EheG sei der Ausgleichsanspruch bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Erlasse zu stunden.
Die Beschwerdegegnerin hingegen beantragte in ihrer Berufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, ihr den Ausgleichsbetrag binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Hilfsweise wurde die Zahlung des Ausgleichsbetrages in monatlichen Raten von je CHF 2'000.00 beantragt.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufungsbeantwortung u. a. den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zwecks Über-prüfung des Art 74 Abs 2 EheG auf seine Verfassungsmässigkeit durch den Staatsgerichtshof. Dieser Antrag wurde vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen.
Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdegegnerin keine Folge. Hingegen änderte es in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers das Ersturteil im Bezug auf die Fälligkeit der Ausgleichszahlung dahingehend ab, dass diese erst dann zu leisten sei, wenn beim Beschwerdeführer der Vorsorgefall hinsichtlich seiner Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge eintrete, jedenfalls binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der für die Durchführung der Aufteilung erforderlichen Regelungen im BPVG und PVG. Im Übrigen ordnete auch das Obergericht entsprechende Sicherstellungen der Ausgleichszahlung an. Das Obergericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Erstgericht zu Recht Art 74 Abs 2 EheG angewendet habe. Die Bestimmungen der Art 89 b - f Ehe seien noch nicht in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art 78 Abs 1 EheG könne der Beschwerdeführer erst dann zur Zahlung verpflichtet werden - eine Verpflichtung der Personalfürsorgeeinrichtung sei derzeit wegen fehlender gesetzlicher Regelung nicht möglich - wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten sei. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe nämlich fest, dass der Kläger gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch habe. Es entspreche der Billigkeit, das Risiko, ob der Kläger im gegenständlichen Fall überhaupt einen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge erhalte bzw ob er den diesbezüglichen Zeitpunkt erlebe, auf beide Parteien aufzuteilen, so dass der Beschwerdegegnerin die Zahlung erst dann zustehe, wenn auch der Beschwerdeführer gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Anspruch habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bis zum Eintritt des Vorsorgefalles möglicherweise doch eine gesetzliche Regelung in der Weise bestehe, dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sei, den Ausgleichsbetrag an den geschiedenen Ehegatten auszuzahlen. Da derzeit von einem solchen fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auszugehen sei, sei die vom Erstgericht getroffene Regelung offensichtlich unangemessen, da sie den Beschwerdeführer benachteilige. Der Berufung des Beschwerdeführers sei deshalb teilweise Folge zu geben gewesen.
3/ Dieses Urteil des Obergerichtes wurde von der Beschwerdegegnerin insoweit durch Revision bekämpft, als die Fälligkeit des vom Beschwerdeführer geschuldeten Ausgleichsbetrages mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Vorsorgefalles bzw mit vier Wochen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen im BPVG und PVG festgelegt worden sei. Sie beantragte in ihrer Revision eine Abänderung des Urteils des Obergerichtes dahingehend, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, ihr CHF 57'620.50 samt 1.5% Zinsen seit dem 20.10.1999 in monatlichen Raten von CHF 2'000.00, beginnend auf die Rechtskraft des diesem Urteil folgenden Monatsersten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsbegehren der Beschwerdegegnerin teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Obergerichtes dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig erklärt wurde, der Beschwerdegegnerin einen Ausgleichsbetrag von CHF 57'620.50 samt 1.5% Zinsen seit dem 20.10.1999 bis längstens 01.11.2004 zu bezahlen, wobei der jeweils aushaftende Saldo ab dem 20.10.1999 mit 1.5% jährlich zu verzinsen ist. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes verfügte auch Sicherstellungen. Die Frage der Sicherstellung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, so dass auf diesen Teil des OGH Urteiles nicht näher einzugehen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gemäss Art 74 Abs 2 EheG idF der Novelle LGBl 1999/28 zählten zu dem nach Art 73 EheG aufzuteilenden Vermögenszuwachs auch Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung, soweit diese keine Beteiligung beider Ehepartner an ihren Leistungen vorsehe. Soweit eine billige Aufteilung der in Betracht kommenden Vermögensbestandteile körperlich nicht erzielt werden könne, habe das Gericht dem einen Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Das Gericht könne eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen tunlichst gegen Sicherstellung anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar sei (Art 88 Abs 1 und 2 EheG). Diese Bestimmungen seien am 01.04.1999 in Kraft getreten. Dies gelte auch für die Regelung des § 519 Abs 3 ZPO, nach der das Gericht über die nach der Teileinigung strittig gebliebenen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden habe. Hingegen bedürften die in den Art 89 b - f EheG normierten Grundsätze über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge ebenso wie die Bestimmung des Art 42 Abs 4 EheG noch einer Konkretisierung und Ergänzung durch die vom liechtensteinischen Gesetzgeber beabsichtigten Abänderungen des Gesetzes über die Personalfürsorge (BPVG) und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG). In diesem Umfang sehe das neue Recht vor, dass die Neuregelungen mittels Verordnung der Regierung in Kraft gesetzt würden. Nach dem Wortlaut des per 01.04.1999 in Kraft getretenen Art 74 EheG iVm den Übergangsbestimmungen könne nun mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Aufteilung der Anwartschaftsrechte aus der beruflichen Personalvorsorge und die Festlegung von Ausgleichszahlungen bereits vor den Revisionen des BPVG und des PVG stattzufinden hätten. Dieser eindeutige Gesetzesauftrag finde seine Stütze auch in den Gesetzesmaterialien. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die in Aussicht genommene Aufteilung der Antwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Zuge einer Scheidung in den Revisions-entwürfen der Regierung Nr. 21/1998 (S 53 f) und Nr. 115/1998 (S 2 ff) noch keinen Eingang gefunden hätten. Dies vor allem im Hinblick auf die noch notwendigen und in Beratung befindlichen Regelungen in dem zitierten einschlägigen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge. Ein solcher Einbezug sei erstmals in der Ergänzung zur Stellungnahme der Regierung Nr. 149/1998 (S 3 ff) erfolgt. Die nunmehr vorgesehene Regelung habe sich hiebei ausdrücklich auf den (Haupt-)Fall der Aufteilung der Anwartschaften, wenn im Zeitpunkt der Scheidung noch kein Vorsorgefall eingetreten sei (S 6), bezogen. Dabei sei es der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, eine Übergangslösung zu schaffen, mit der ein Ausgleich für allfällige Nachteile in der beruflichen Vorsorge durch die Aufgabenteilung in einer Familie auch in jenen Fällen erfolgen sollte, in welchem sich die Ehegatten nach neuem Recht, aber noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung betreffend die berufliche Vorsorge scheiden lassen. Da eine Aufteilung und Übertragung von Austrittsleistungen in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sei, sei dem benachteiligten Ehegatten eine Entschädigung auszurichten, deren Angemessenheit nach den gleichen Kriterien wie nach Art 89 d zu beurteilen sei. Die Regierungsvorlage Nr. 159/1998 habe deshalb gesetzestechnisch eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bei Scheidungsverfahren nach neuem Recht, die vor Inkrafttreten der Regelung betreffend die berufliche Vorsorge (Art 89 b - f) abgeschlossen werden, das Gericht als Ausgleich für die noch nicht durchführbare Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge eine angemessene Entschädigung festzulegen habe.
Auf diese Übergangsbestimmung habe sich ein bei der Landtagssitzung vom 17.12.1998 gestellter Abänderungsantrag des Landtagspräsidenten bezogen, wonach der inhaltlich unveränderte Kern in einen neuen Abs 2 des Art 74 aufgenommen werden sollte, womit der zitierte § 6 der Übergangsbestimmungen überflüssig geworden sei. Unverändert geblieben sei aber die Intention des Gesetzgebers, mit sofortiger Wirkung Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung dem ehelichen Vermögenszuwachs dazu zu zählen und zur Grundlage eines selbständigen Aufteilungsanspruches zu machen. Bei der Diskussion über den Abänderungsantrag sei ausser Frage gestanden, dass dieser Aufteilungsanspruch unabhängig von einer Leistung der Personalvorsorgeeinrichtung bestehe und ein Ehegatte dem anderen allenfalls zum Ausgleich eine entsprechende Zahlung leisten sollte. Hiebei sei man davon ausgegangen, dass das Gericht nach Art 88 Abs 2 EheG eine für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich vertretbare und für den Ausgleichsberechtigten zumutbare gerechte Lösung zu finden habe. Es sei zu verhindern gewesen, dass ein Ausgleichspflichtiger, der seine Leistung erst viel später bekomme, vor schwer lösbare finanzielle Probleme gestellt werde. Der Abänderungsantrag sei schliesslich vom Landtag mehrheitlich angenommen worden.
Diese Entstehungsgeschichte von § 74 Abs 2 EheG zeige, dass die Erwägungen des Berufungsgerichtes, die letztlich zum Ergebnis führten, der Ausgleichsverpflichtete könne immer und generell ungeachtet seiner wirtschaftlichen Situation erst dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten sei und er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Auszahlungsanspruch habe, im Gesetz und den Materialien keine Deckung finde. Wenn der Wortlaut einer Bestimmung klar sei und auch dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers entspreche, könne darüber im Wege einer Interpretation bzw Lückenfüllung nicht hinweggegangen werden. Eine Interpretation bzw die Füllung selbst einer planwidrigen Lücke sei grundsätzlich nur dann möglich, wenn hiefür ein Spielraum bestehe. Ein solcher bestehe aber nicht, wenn klar sei, dass der Gesetzgeber die allenfalls vom Gericht als unbillig empfundene Regelung so und nicht anders gewollt habe. Dieses Ergebnis dränge sich auch im Interesse der Rechtssicherheit auf. Die Bürger und die Bürgerinnen müssten darauf vertrauen können, dass Gesetze so gelten, wie sie nach den anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen seien, bis sie von den von Verfassungs wegen zuständigen Organen aufgehoben oder ersetzt worden seien (vgl StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215]). Nach dem klaren Wortlaut des Art 74 Abs 2 EheG stelle somit auch das Anwartschaftsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Personalvorsorgeeinrichtung bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls einen Vermögenswert und damit einen Vermögenszuwachs dar, der den Anwartschaftsberechtigten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Zahlung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten verpflichte, ohne dass bereits der Vorsorgefall eingetreten sein müsste oder die beabsichtigten Neuregelungen des BPVG und PVG in Kraft getreten seien.
Ausgehend von der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, dessen monatlichen Einkommen von ca. CHF 5'000.00 keine Sorgepflichten gegenüber stünden, erscheine es diesem möglich und auch zumutbar, die der Höhe nach nicht strittige Ausgleichszahlung samt Verzinsung bis längstens 01.11.2004 zu zahlen. Diese Regelung werde auch den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin gerecht, die eine IV-Rente beziehe, wieder verheiratet sei und damit einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem nunmehrigen Ehegatten habe.
4/ Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.09.2000 Verfassungsbeschwerde, konkret wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art 31 Abs 1 LV, weiter in seinem Anspruch auf Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art 31 Abs 2 LV sowie in dem als ungeschriebenes Grundrecht anerkannten Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Willkürverbotes führt der Beschwerdeführer aus, die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG, auf welche sich das angefochtene Urteil im Wesentlichen stütze, sei nur deshalb vom Landtag beschlossen worden, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Eherechtes die Ausführungsbestimmungen im BPVG und im PVG noch nicht in Kraft getreten gewesen seien. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Ehegesetzes sei unbestritten gewesen, dass Art 74 Abs 2 EheG nur als Übergangslösung bis zu dem Zeitpunkt gedacht gewesen sei, in dem die Ausführungsbestimmungen im BPVG und PVG in Kraft träten. Dies ergebe sich in aller Klarheit aus dem Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 16./17./18.12.1998. Unter den Abgeordneten sei man sich bewusst gewesen, dass Art 74 Abs 2 wieder aufgehoben werden müsse, wenn die entsprechenden Ausführungsbestimmungen im BPVG und PVG in Kraft seien. Das Parlament sei sich sehr wohl auch des Problems bewusst gewesen, um das es im gegenständlichen Verfahren gehe. So habe der Abgeordnete Rudolf Lampert davor gewarnt, dass der verpflichtete Ehegatte unter Umständen grosse Auszahlungen an den berechtigten Ehegatten zu leisten hätte, obwohl er selbst erst bei Eintritt des Pensionsalters Anspruch auf Auszahlung seiner Ansprüche habe. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass Art 74 Abs 2 EheG in der vorgeschlagenen Fassung auch nicht der Intention entspreche, eine geregelte Altersvorsorge für den Ehepartner zu gewährleisten. Diesen Befürchtungen sei Landtagspräsident Peter Wolf mit folgender Argumentation entgegen getreten:
"Wenn solche besonderen Umstände vorliegen, wird der Richter nach Art 88 Abs 2 vorgehen müssen, wo es heisst: Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen tunlichst gegen Sicherstellung anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Das ist eine Bestimmung, die, glaube ich, auch bisher schon in dieser Form existiert hat und die es dem Richter ermöglichen soll, eben solche Ungerechtigkeiten und Unzumutbarkeiten zu verhindern, dass ein Ausgleichsverpflichteter, der seine Leistung ja eigentlich erst viel später bekommt, dass der dann plötzlich vor schwer lösbare finanzielle Probleme gestellt wird." Lt Prot 3394 f)
In Art 88 Abs 2 EheG werde dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den verpflichteten Ehegatten eine Stundung der Ausgleichszahlung zu gewähren. Zudem bestimme Art 78 Abs 1 EheG, dass die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sei. Im angefochtenen Urteil werde der Beschwerdeführer verpflichtetet, der Beschwerdegegnerin einen Ausgleichsbetrag von CHF 57'620.50 samt 1.5% Zinsen seit dem 20.10.1999 bis längstens 01.11.2004 zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof habe folglich von seiner Möglichkeit, die Ausgleichszahlung gemäss Art 88 Abs 2 iVm Art 78 Abs 1 EheG zu stunden, keinen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand mache die angefochtene Entscheidung willkürlich.
Diese Willkürlichkeit sei vor allem auch aufgrund der Tatsache gegeben, dass sich die Abänderung der in casu relevanten Bestimmungen des BPVG bereits in der parlamentarischen Beratung befänden. Es sei zu erwarten, dass man bereits im Oktober/November 2000 in zweiter Lesung der Landtag diese Sache behandle und dass die betreffenden Ausführungsbestimmungen anfangs des Jahres 2001 in Kraft treten würden. Gemäss dem neuen § 12 a Abs 1 BPVG sei auf die Übertragung der Austrittsleistungen an den Berechtigten Ehegatten Art 12 BPVG sinngemäss anwendbar. Bei sinngemässer Anwendung von Art 12 Abs 1 BPVG könne nach neuem Recht die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten den auszuzahlenden Betrag direkt der Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten überweisen (vgl Bericht und Antrag Nr. 81/2000, S 32). Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes missachte im vorliegenden Fall in krass stossender Weise den Auftrag von Art 78 Abs 1 EheG, die Aufteilung der Ansprüche gegenüber einer betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung nach Billigkeit vorzunehmen. Es sei nämlich äusserst unbillig, drei Monate vor Inkrafttreten der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen im BPVG dem Beschwerdeführer eine fixe monatliche finanzielle Belastung von ca. CHF 1'300.00 bis längstens 01.12.2004 aufzuerlegen, obwohl das Gesetz ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Stundung vorsehe.
Gemäss Art 88 EheG könne der Richter dem verpflichteten Ehegatten auferlegen, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Er könne jedoch auch eine Entrichtung in Teilbeträgen oder eine Stundung bewilligen. Damit komme dem Gericht im Rahmen der Ausgleichszahlung ein grosser Ermessensspielraum zu. Nun sei die Norm des Art 74 Abs 2 EheG jedoch ohne Ausnützung dieses Ermessensspielraumes insoweit verfassungswidrig, als sie Männer gegenüber Frauen krass benachteilige. Durch diese tendenzielle Verfassungswidrigkeit werde der Ermessensspielraum des Gerichtes sehr stark eingeschränkt. Mittels verfassungskonformer Auslegung von Art 74 Abs 2 iVm Art 88 Abs 2 EheG hätte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis kommen müssen, dass nur eine Stundung des Ausgleichsbetrages bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen im BPVG vor der Landesverfassung standhalte. Die verfassungskonforme Auslegung habe nämlich auch eine Normerhaltungsfunktion. Sie solle es ermöglichen, dass eine fragwürdige Norm nicht einfach aufgehoben werden müsse, sondern in einem verfassungskonformen Sinn weiter bestehen könne (Ulrich Häfelin - Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. A., Zürich 1993, N 128). Im angefochtenen Urteil habe der Oberste Gerichtshof jedoch Art 74 Abs 2 EheG keineswegs verfassungskonform ausgelegt, sondern der Norm im Gegenteil einen verfassungswidrigen und für den Beschwerdeführer äusserst stossenden Sinn gegeben. Deshalb verstosse das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen das Willkürverbot.
Zur Verfassungswidrigkeit des Art 74 Abs 2 EheG wird ausgeführt, dass für den Fall, dass der Staatsgerichtshof zur Auffassung gelange, der Oberste Gerichtshof habe sein Ermessen richtig, jedenfalls nicht willkürlich ausgeübt bzw dass eine verfassungskonforme Handhabung von Art 74 Abs 2 iVm Art 88 EheG möglich sei, sich zwangsläufig Art 74 Abs 2 EheG selbst als verfassungswidrig erweise. Konkret verstosse die Bestimmung gegen das Geschlechtergleichbehandlungsgesetz gemäss Art 31 Abs 2 LV.
Diese Bestimmung, welche erst in der zweiten Lesung der Revision des Scheidungs- und Ehetrennungsrechtes in die Gesetzesvorlage aufgenommen worden sei, rechne die Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Personalvorsorge dem anrechenbaren Vermögenszuwachs gemäss Art 73 EheG zu. Die Art 89 b - f EheG regelten sodann speziell die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Gemäss diesen Bestimmungen handle es sich bei der Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge aber um einen eigenständigen, von der Vermögenszuwachsaufteilung getrennten Anspruch (vgl Revisionsentwurf der Regierung Nr. 149/1998 S 5). Letztere Bestimmungen seien jedoch noch nicht in Kraft getreten, sondern sollten gemäss LGBl 1999/28, Ziff. III Abs 2 mit den entsprechenden Anpassungen im BPVG und PVG in Kraft treten. Wie sich dem Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Revision des BPVG des PVG und des EheG entnehmen lasse, sei zumindest für die Regierung zum Zeitpunkt der Landtagsdebatte klar gewesen, dass Art 74 Abs 2 EheG nur als Übergangslösung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art 89 b-f EheG diene und gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Art 89 b - f EheG wieder aufgehoben werde. Die Regierung selbst habe zur Schaffung einer Übergangsbestimmung tendiert, welche dem Richter in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen die Möglichkeit eingeräumt hätte, eine den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechende, angemessene Entschädigung zuzusprechen, ohne diese Entschädigung jedoch zum Bestandteil des Anspruchs auf Teilung des ehelichen Vermögenszuwachses zu machen. Damit habe sich die Regierung im Landtag jedoch nicht durchsetzen können.
Die Aufhebung von Art 74 Abs 2 EheG dränge sich bereits vor dem Inkrafttreten der Art 89 b - f EheG auf, da diese Bestimmung gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art 31 Abs 2 LV verstosse und somit verfassungswidrig sei. Gemäss Art 74 Abs 2 EheG würden die Anwartschaften gegenüber der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung zum anrechenbaren Vermögenszuwachs gezählt. Dies habe zur Folge, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Ehescheidung dem berechtigten Ehegatten einen in den meisten Fällen sehr hohen Betrag zur Auszahlung bringen müsse. Selbst habe der verpflichtete Ehegatte im Regelfall jedoch erst im Zeitpunkt seiner Pensionierung einen Anspruch auf Auszahlung des Kapitals. Falls er das Pensionsalter indessen nicht erreiche, entfalle gar sein Anspruch. Diese Besserstellung des berechtigten Ehegatten gegenüber dem verpflichteten Ehegatten lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. In den weitaus meisten Fällen würden von dieser verfassungswidrigen Norm des Art 74 Abs 2 EheG Männer betroffen sein, da auch in den heutzutage geführten Ehen der Ehemann in der Regel eine höhere Anwartschaft gegenüber der Personalfürsorgeeinrichtung habe als die Ehefrau.
Im Bezug auf das hier betroffene Geschlechtergleichbehandlungsgebot habe der Staatsgerichtshof schon mehrmals ausgeführt, dass rein rechtliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern nur noch dann zulässig seien, wenn sie sich auf die absolute körperliche Ungleichheit der Geschlechter bezögen. Dies bedeute, dass es im Gegensatz zum allgemeinen Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV hier nicht genüge, dass "eine ungleiche Behandlung als sachlich begründet erscheint, da sonst das Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter zu stark relativiert würde" (Georg Müller in: Aubert / Eichenberger / Müller / Rhinow / Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Band I, Basel, Zürich, Bern 1996, Art 4 Rz 137). Nun sei die Regelung von Art 74 Abs 2 EheG zwar auf den ersten Blick geschlechtsneutral formuliert. Bei genauerer Betrachtung zeige sich aber, dass de facto nur Männer von dieser Regelung betroffen seien. Es handle sich in diesem Falle um eine sogenannte indirekte Diskriminierung. Die überwiegende schweizerische Lehre erachte auch die indirekte Diskriminierung als in das Verbot der Geschlechterdiskriminierung eingeschlossen. Im gegenständlichen Falle stehe aufgrund der Lebenserfahrung ausser Zweifel, dass Männer von der Regelung von Art 74 Abs 2 EheG erheblich stärker betroffen seien als Frauen. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es sei völlig unerfindlich, inwieweit die unterschiedliche Behandlung sich hier auf die absolut körperliche Ungleichheit der Geschlechter beziehen solle. Art 74 Abs 2 EheG verstosse deshalb gegen Art 31 Abs 2 LV und sei aufzuheben.
Zur Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art 31 Abs 1 LV wird ausgeführt, Art 74 Abs 2 EheG verstosse auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der verpflichtete Ehegatte werde gegenüber dem berechtigten Ehegatten zu einer Zahlung verpflichtet, obwohl er selbst noch keinen Anspruch gegen die Personalvorsorgeeinrichtung habe. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachliche Rechtfertigung, wie dies bereits das Obergericht in dieser Sache festgestellt habe. Dieses sei der Meinung gewesen, dass die vom Erstgericht gestützt auf Art 74 Abs 2 EheG getroffene Regelung offensichtlich unangemessen sei.
5/ Die Beschwerdegegnerin hat zur Beschwerde am 06.11.2000 eine Gegenäusserung eingebracht, in dem sie im Wesentlichen einwendet, der Beschwerdeführer übersehe in seiner Beschwerde, dass der Oberste Gerichtshof sehr wohl eine Stundung der Zahlung vorgesehen habe. Die Ausgleichszahlung sei nämlich nicht wie üblich innerhalb von vier Wochen, sondern bis längstens 01.11.2004 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei also vor dem 01.11.2004 zwar zur Zahlung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Unter Stundung verstehe man allgemein den Aufschub des Fälligkeitszeitpunktes. Dem vom Beschwerdeführer relevierten Art 88 Abs 2 EheG, der von einer Stundung der Ausgleichszahlung spreche, könne keine andere Bedeutung unterstellt werden.
Art 88 Abs 2 EheG habe dem Obersten Gerichtshof keine gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, den Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleichszahlung bis nach Inkrafttreten einer erst in Entstehung begriffenen neuen Gesetzesbestimmung hinauszuschieben. Art 74 Abs 2 EheG sei geltendes Recht und als solches anzuwenden. Eine willkürliche Gesetzesanwendung sei daher nicht gegeben.
Hinsichtlich der Verletzung des Anspruches auf Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art 31 Abs 2 LV sei ausgeführt, dass die Norm des Art 74 Abs 2 nicht nur die Männer, sondern Männer und Frauen gleichermassen betreffe und erfasse. Angestrebter Regelungszweck sei eben gerade der gewesen, allfällige Ungleichgewichte im Rahmen der betrieblichen Personalfürsorge legistisch auszugleichen bzw ein entsprechendes Ermessensinstrumentarium zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege somit ebenfalls nicht vor.
6/ Der Oberste Gerichtshof hat auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet.
7/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten - soweit erforderlich beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch entschieden.
1/ Das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes ist iSv Art 23 StGH letztinstanzlich, der Instanzenzug ist erschöpft. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/ Der Beschwerdeführer macht in seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes sei er in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art 31 Abs 1 LV, in seinem Anspruch auf Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art 31 Abs 2 LV sowie in dem als ungeschriebenes Grundrecht anerkannten Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3/ Der Beschwerdeführer sieht das Willkürverbot dadurch verletzt, dass der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer verurteilt habe, der Beschwerdegegnerin einen Ausgleichsbetrag von CHF 57'620.50 s.A. bis längstens 01.11.2004 zu bezahlen und es unterlassen habe, von der Möglichkeit, die Ausgleichszahlung gemäss Art 88 Abs 2 iVm Art 78 Abs 1 EheG zu stunden, Gebrauch zu machen. Der mangelnde Gebrauch der Stundungsmöglichkeit mache die angefochtene Entscheidung willkürlich.
Der Staatsgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung das Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (vgl StGH 1998/45, LES 2000, 1, [5 f, Erw. 4 ff]). Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Willkür aber nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2], Hilmar Hoch, Verfassungsgerichtsbarkeit im FL, LPS Band 32, Vaduz 2001, S 74 ff).
Der Beschwerdeführer übersieht hiebei ganz offensichtlich, dass der Oberste Gerichtshof bei der Festlegung der Ausgleichszahlung von der ihm gemäss Art 88 Abs 2 EheG eingeräumten Möglichkeit zur Stundung der Ausgleichszahlung sehr wohl Gebrauch gemacht hat und zwar dahingehend, dass dem Beschwerdeführer - gerechnet ab Rechtskraft der OGH-Entscheidung - eine Frist von ca. vier Jahren eingeräumt worden ist. Es wurde sohin ein Aufschub bzw eine Stundung iSv Art 88 Abs 2 gewährt, wobei der Oberste Gerichtshof eine durchaus vertretbare Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin vorgenommen hat.
Der Beschwerdeführer verlangt hier jedoch nicht eine Stundung der Forderung, wie sie der Oberste Gerichtshof vorgenommen hat und wie sie auch zweifelsfrei in Art 88 Abs 2 EheG gemeint ist. Er sieht das Fehlen der Stundung der Forderung aus einem anderen Blickwinkel. Im Zeitpunkt, da der Oberste Gerichtshof diesen Fall behandelt und entschieden habe, sei bereits eine Vorlage in parlamentarischer Behandlung gestanden, welche die problematische und seines Erachtens verfassungswidrige Bestimmung des Art 74 Abs 2 EheG dahingehend ändern sollte, dass die Übergangsbestimmung von Art 74 Abs 2 EheG aufgehoben und durch neue Bestimmungen über die Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall in den Gesetzen über die betriebliche Personalfürsorge (BPVG) und über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG) Bestimmungen ersetzt werden. Gemäss diesen neuen Bestimmungen werde nicht mehr der Beschwerdeführer persönlich, sondern die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, den entsprechenden vom Gericht festgesetzten Betrag an den berechtigten Ehegatten auszuzahlen. Der Oberste Gerichtshof habe dadurch willkürlich gehandelt, als er die unmittelbar bevorstehende Gesetzesänderung nicht beachtet und es in stossender Weise für richtig erachtet habe, das Urteil auf Basis des noch geltenden Art 74 Abs 2 EheG zu fällen. Es sei äusserst unbillig, drei Monate vor Inkrafttreten der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen im BPVG dem Beschwerdeführer eine fixe monatliche finanzielle Belastung von ca. CHF 1'300.00 bis längstens 01.11.2004 aufzuerlegen, obwohl das Gesetz ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Stundung vorsehe.
Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Meinung, mittels verfassungskonformer Auslegung von Art 74 Abs 2 iVm Art 88 Abs 2 EheG hätte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis kommen müssen, dass nur eine Stundung des Ausgleichsbetrages bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen im BPVG vor der Verfassung standhalten könne. Der Oberste Gerichtshof habe diese verfassungskonforme Auslegung jedoch unterlassen, sondern vielmehr der Norm einen verfassungswidrigen und für den Beschwerdeführer äusserst stossenden Sinn gegeben, weshalb das Urteil gegen das Willkürverbot verstosse.
Mit dem neuen Scheidungsrecht, dem Gesetz vom 17.12.1998 über die Abänderung des Ehegsetzes, ist u. a. auch eine Regelung über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge eingeführt worden. Die Regierung wollte gemäss Bericht und Antrag vom 26.11.1996 die Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge zunächst noch nicht mit dieser Revision verbinden. Es erschien ihr notwendig, die betreffende Materie mit Bedacht anzugehen und in einer separaten Vorlage einzubringen. Insbesondere wollte sie zunächst eine Überprüfung des Gesetzes über die berufliche Personalvorsorge (BPVG) hinsichtlich einer allfälligen Aufteilung der Anwartschaften im Scheidungsrecht vornehmen lassen. Sie sah in den neu einzuführenden Regelungen über die Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge generell eine fundamentale Anpassung des Scheidungsrechtes, welche zuvor genauestens überprüft werden müsse (Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Revision des Scheidungs- und Trennungsrechtes vom 26.11.1996, S 28). Dieses Vorgehen fand jedoch im Landtag keine Zustimmung und es wurden in der Folge ohne vorhergehende versicherungstechnische Überprüfung Regelungen über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (Art 42 Abs 4, Art 74 Abs 2 und Art 89 b - f EheG) eingeführt.
Insbesondere die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG gab im Landtag Anlass zu Kontroversen, es wurde befürchtet, dass diese Regelung zu unbilligen bzw stossenden Situationen führen könne. Der zuständige Regierungsvertreter erklärte sich mit der vom Landtagspräsidenten vorgeschlagenen Formulierung zu Art 74 Abs 2 einverstanden, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass für Härtefälle eine Stundung der Ausgleichszahlung gemäss Art 88 Abs 2 EheG möglich sei und dass diese Lösung "sehr viel schneller, als Sie das glauben" in eine andere Regelung überführt werde, die dann wesentlich detaillierter und genauer sei. Dort sei dann auch die Übertragbarkeit der Vorsorgeansprüche vorgesehen (Lt Prot 1998/3390).
Die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG wurde also vom Gesetzgeber in Kenntnis der Unzulänglichkeiten und auch im Hinblick darauf, dass sie im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann, gewollt. Es wurde eine Übergangslösung geschaffen, mit der ein Ausgleich auch in jenen Fällen erfolgen sollte, in welchen sich die Ehegatten nach neuem Recht, aber noch vor Inkrafttreten der neuen Regelungen betreffend der beruflichen Vorsorge rechtskräftig scheiden lassen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des Art 74 Abs 2 EheG ist das Anwartschaftsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Personalvorsorgeeinrichtung bereits vor Eintritt des Vorsorgefalles als Vermögenswert und somit als Vermögenszuwachs anzusehen, der ihn bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Zahlung eines Ausgleiches an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ohne dass dabei der Vorsorgefall eingetreten sein muss oder die beabsichtigten Neuregelungen des BPVG oder PVG in Kraft getreten sind.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Urteilsfindung im Detail mit der Entstehungsgeschichte von Art 74 Abs 2 EheG und mit der Frage nach dem Willen des Gesetzgebers befasst und daraus die richtigen die Schlüsse gezogen.
4/ Nun macht der Beschwerdeführer geltend, der Oberste Gerichtshof habe die stossende Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG zur Anwendung gebracht, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Behandlung dieser Sache eine Änderung dieser unbefriedigenden Gesetzeslage in parlamentarischer Behandlung gewesen sei. Es ist in der Tat so, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2000 datiert und bereits am 15.09.2000 die erste Lesung der Revision der BPVG, des PVG sowie des Ehegesetzes (hier insbesondere die Aufhebung des Art 74 Abs 2) stattfand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Oberste Gerichtshof über diese gesetzgeberische Aktivität informiert war oder nicht. Dieser ist an die geltenden Gesetze gebunden. Nach feststehender Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es für ein Gericht nicht relevant, wie zweckmässig oder sinnvoll eine gesetzliche Regelung ist. Dies ist allein eine Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. dazu die neuste Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 09.04.2001, StGH 2001/7 und StGH 1987/21 und 22, LES 1989, 45 [47]). Es ist keine Willkür darin zu erblicken, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung nicht zugewartet hat, bis in weiterer Zukunft neue Gesetze in Kraft gesetzt werden.
5/ Der Beschwerdeführer macht weiter auch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art 31 Abs 1 LV geltend, weil die Anwendung von Art 74 Abs 2 EheG zu einem stossenden Ergebnis führe. Es ist daher diese Gesetzesbestimmung unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes zu prüfen. Hier ist nochmals auf die neueste Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 09.04.2001, StGH 2001/7, zu verweisen, in welcher die bisherige Praxis bestätigt wird, wonach es für das Verfassungsgericht nicht relevant ist, wie zweckmässig oder sinnvoll eine gesetzliche Regelung ist. Die Entscheidung darüber ist Sache des Gesetzgebers und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen. Nach der StGH-Rechtsprechung erweist sich eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich, wenn sie sich auf keinerlei ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt und geradezu sinn- und zwecklos ist (siehe StGH 2001/7, StGH 1987/21 und 22, LES 1989, 45 [47]; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, Vaduz 1994, S 223). Die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG war Teil der neuen Regelungen über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Eine solche Regelung hat auch in den Gesetzgebungen anderer Länder Eingang gefunden, so in Deutschland unter dem Titel des Versorgungsausgleiches (§ 1587 ff BGB), in der Schweiz unter Art 122 - 124 und Art 141 und 142 ZGB. Zweck der Aufteilung dieser Ansprüche ist die Sicherung der Altersvorsorge des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Scheidungsfall. Dieser Versorgungsausgleich ist sozialpolitisch von grosser Bedeutung, es war daher verständlich und vertretbar, dass man dem Willen der Regierung, diesen Ausgleich erst dann einzuführen, wenn versicherungstechnisch und auch politisch alle damit verbundenen Fragen geklärt seien, nicht folgen wollte und man auch auf die Gefahr hin, legistisch eine unbefriedigende Lösung zu treffen, eine Übergangslösung schuf, mit welcher man den Ausgleichsanspruch im Zuge bereits dieser Revision gesetzlich verankerte.
Die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG war systematisch verfehlt und problematisch, wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 81/2000 zur Revision des BPVG, PVG und EheG (S 27 und 28) feststellt. Es ist jedoch wie ausgeführt nicht so, dass diese Bestimmung sich auf keinerlei ernsthaften sachlichen Gründe abstützen konnte oder geradezu sinn- und zwecklos war. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art 74 Abs 2 EheG gegen das Willkürverbot verstossen hat.
6/ Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruches auf Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art 31 Abs 2 LV vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sich eine Aufhebung von Art 74 Abs 2 EheG bereits vor dem Inkrafttreten der Art 89 b - f EheG aufdränge, da diese Bestimmung gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gleichberechtigung von Mann und Frau verstosse und damit verfassungswidrig sei. Es wird sohin die Kassation der Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG beantragt. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, da die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG bereits mit Gesetz vom 23.11.2000 (LGBl 2000/298) aufgehoben wurde. Diese Gesetzesrevision trat am 01.01.2001 in Kraft. Ebenfalls per 01.01.2001 traten die Gesetze betreffend der Revision des BVPG und des PVG, mit welchem nun eine korrekte Regelung über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge eingeführt wird, in Kraft.
Es ist dennoch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers die Frage zu prüfen, ob die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG während der Dauer ihrer Geltung gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art 31 Abs 2 LV) verstossen hat und somit verfassungswidrig war. Der Beschwerdeführer begründet den Verstoss gegen Art 31 Abs 2 LV damit, dass gemäss dieser Regelung die Anwartschaften gegenüber der betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung zum anrechenbaren Vermögenszuwachs gezählt würden. Dies habe zur Folge, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Ehescheidung dem berechtigten Ehegatten einen in den meisten Fällen sehr hohen Betrag zur Auszahlung bringen müsse, selbst im Regelfall jedoch erst im Zeitpunkt seiner Pensionierung einen Anspruch auf Auszahlung des Kapitals habe. Der berechtigte Ehegatte werde gegenüber dem verpflichteten Ehegatten besser gestellt, was sich sachlich nicht rechtfertigen lasse. In den weitaus meisten Fällen würden von dieser verfassungswidrigen Norm Männer betroffen sein, da auch heute noch der Ehemann in der Regel eine höhere Anwartschaft gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung habe als die Ehefrau. Die Bestimmungen von Art 74 Abs 2 EheG sei zwar auf den ersten Blick geschlechtsneutral formuliert, bei genauerer Betrachtung zeige sich aber, dass de facto nur Männer von dieser Regelung betroffen seien, es handle sich in diesem Falle um eine indirekte Diskriminierung. Gemäss überwiegender schweizerischer Lehre werde auch die indirekte Diskriminierung in das Verbot der Geschlechterdiskriminierung miteingeschlossen.
Wie vor bereits angeführt, war es der gesetzgeberische Wille, im Zuge der damaligen Revision des Scheidungsrechtes den Anspruch des wirtschaftlich schwächeren Teiles auf einen Ausgleich in der Altersvorsorge zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist unzweifelhaft, dass der bisherige Zustand, wonach im Falle einer Scheidung insbesondere Ehefrauen keinerlei Ansprüche aus der beruflichen Altersvorsorge des Ehemannes hatten, sozial untragbar war und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprach. Dass die vorhergehende Regelung von Art 74 Abs 2 EheG und nunmehr die neuen Bestimmungen im BPVG und PVG aufgrund der nach wie vor gegebenen gesellschaftlichen Verhältnisse in der Regel die Ehemänner als Inhaber der beruflichen Versorgungsberechtigung treffen, ist die erwartete Folge einer solchen Ausgleichsregelung. Wollte man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre im Scheidungsfall jeglicher sozialer Ausgleich, auch jede Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwaches unter dem Aspekt der indirekten Diskriminierung verfassungsmässig problematisch oder gar verfassungswidrig. Solches wäre jedoch geradezu absurd und würde auf der Seite der wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten zu sozial unhaltbaren Zuständen und Notlagen führen, welche in einer modernen Gesellschaft nicht tolerierbar sind. Die Durchführung des Ausgleiches auf dem Bereich der beruflichen Vorsorge führt ausserdem nicht zu einer Mehrberechtigung des wirtschaftlich unterlegenen Ehegatten, sondern in der Regel zu einer gleichteiligen Aufsplittung der während der Ehe erworbenen Ansprüche. Die Bestimmung von Art 74 Abs 2 EheG kann unter diesem Aspekt genauso wenig als verfassungswidrig angesehen werden, wie dies für die neu geltenden Bestimmungen über den Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge im BPVG und PVG zutrifft.
7/ Der Beschwerdeführer ist somit mit keiner seiner Verfassungsrügen durchgedrungen, so dass seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
8/ Der Kostenspruch stützt sich auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/12), StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77])
Diese Entscheidung ist endgültig.
Vaduz, 17. September 2001