StGH 2000/32
Willkürverbot
Der Grundsatz von Treu und Glauben stellt einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar. Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbotes ist der Grundsatz von Treu und Glauben aber nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist.
Willkürverbot, Art 31 Abs 1 LV Art 4 ANAG Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz iVm Art 14a Abs 4 ANAG
Das Gleichheitsgebot macht keine Beschränkung auf eine bestimmte Auslegung, wie etwa die grammatikalische, erforderlich.
Die schwächere Gewichtung des fehlenden sozialen Netzes gegenüber medizinischen Gründen hinsichtlich der Qualifizierung als besonderer humanitärer Härtefall im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens ist sachlich gerechtfertigt.
Es ist nicht willkürlich, grosse wirtschaftliche Not zusammen mit dem Fehlen eines sozialen Netzes nicht als besonderen humanitären Härtefall zu qualifizieren.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Bf ist durch die angefochtene E der VBI vom 07.05.2000, VBI 2000/44, in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden.
2. Der Bf ist schuldig, die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Entscheidungsgebühr von CHF 560.binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Bf war im Juli 1993 von Bosnien nach Kroatien geflüchtet. Als er dort auch nicht mehr sicher war, reiste er mit dem Zug nach Feldkirch und von dort mit dem Postauto nach Vaduz. Im Rahmen der Aktion "ehemaliges Jugoslawien" erhielt er eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die ihm verlängert wurde. Er ist bei der O Anstalt beschäftigt.
2. Auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses vom 19.11.1997, RA 97/2979, womit die vorübergehende Aufnahme von bosnischen Kriegsvertriebenen in Liechtenstein beendet wurde, erging mit Datum vom 08.10.1998 ein Verwaltungsbot der Fremdenpolizei, mit welchem die Wegweisung des Bf innert 60 Tagen verfügt wurde.
Gegen dieses Verwaltungsbot erhob der Bf mit Datum vom 23.10.1998 Beschwerde an die Regierung und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, in eventu die vorläufige Aufnahme.
Mit E vom 16./17.03.1999 wies die Regierung die Beschwerde gegen das Verwaltungsbot der Fremdenpolizei ab.
Hiergegen erhob der Bf mit Datum vom 01.04.1999 Beschwerde an die VBI und beantragte die Aufhebung der Regierungsentscheidung, die Zurückverweisung des Verfahrens an die Regierung, in eventu die Gewährung des definitiven Aufenthalts, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Mit E vom 05.05.1999 (VBI 1999/36) gab die VBI der Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an die Regierung zurückgeleitet wurde.
Mit E vom 28./29.09.1999 wies die Regierung die Beschwerde vom 23.10.1998 erneut ab.
Hiergegen erhob der Bf mit Datum vom 13.10.1999 erneut Beschwerde an die VBI, wobei er die gleichen Rechtsbegehren stellte wie bei seiner ersten Beschwerde.
Mit E vom 15.12.1999 (VBI 1999/88) gab die VBI der Beschwerde wiederum insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an die Regierung zurückverwiesen wurde.
Mit E vom 14./15.03.2000 wies die Regierung die Beschwerde vom 23.10.1998 wiederum ab und bestätigte das angefochtene Verwaltungsbot.
Hiergegen erhob der Bf erneut mit Datum vorn 24.03.2000 Beschwerde an die VBI.
3. Die VBI gab nunmehr mit E vom 17.05.2000 der an sie erhobenen Beschwerde keine Folge. Begründet wurde dies im wesentlichen wie folgt:
3.1. Es sei ein fundamentaler Grundsatz des in Liechtenstein aufgrund der Vereinbarung mit der Schweiz über Drittausländer (LGBl 1963/39, Art 1 Abs 1) anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), dass einem Ausländer gem Art 4 ANAG in der Regel kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zustehe. Eine Ausnahme bestehe gem Art 14a Abs 1 ANAG, wonach die vorläufige Aufnahme zu erfolgen habe, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei; dies insbesondere dann, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellen würde (Art 14 Abs 4 ANAG). Auch wenn diese Bestimmung in Liechtenstein gem Kundmachung LGBl 1999/195, Anhang 1, zu SR Nr 142.20 in Liechtenstein nicht formell anwendbar sei, habe die VBI schon verschiedentlich festgehalten, dass hinsichtlich der in ihrem materiellen Gehalt analogen Anwendung dieser Bestimmung keine Bedenken bestünden, zumal, wenn einen konkrete Gefährdung vorliege, weil dann auch gem Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Fehle eine solche konkrete Gefährdung, sei gem Art 4 ANAG diesbezüglich freies Behördenermessen gegeben.
3.2. Die Regierung habe in ihrem Grundsatzbeschluss vom 20.02.1998, RA 98/302, in Ausübung ihres Ermessens gem Art 4 ANAG festgelegt, bisher vorläufig aufgenommene bosnische Kriegsvertriebene nicht nur dann definitiv bzw weiterhin vorläufig in Liechtenstein aufzunehmen, wenn sie bei Vollzug der Wegweisung konkret gefährdet seien, sondern auch bei "weniger dramatischen" Situationen. Dieser Grundsatzbeschluss sei ergangen, um eine Gleichbehandlung aller in Liechtenstein vorübergehend aufgenommenen bosnischen Kriegsvertriebenen leichter zu gewährleisten und somit dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Art 31 LV konsequent nachkommen zu können. Der Massstab für die Beurteilung, ob der Fall des Bf gleich einem anderen Fall sei, bestehe in konkreten von den liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Behörden beurteilten Fällen, nicht aber in Erklärungen oder allgemeinen Grundsatzbeschlüssen der Regierung, die auslegungsbedürftig seien. Zumindest dürfe nicht auf den blossen Wortlaut einer Grundsatzentscheidung der Regierung abgestellt werden.
3.3. Vorliegendenfalls mache der Bf geltend, dass auf ihn das Kriterium 4 des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom 20.02.1998 anwendbar sei, welches wie folgt laute:
"Kriterium 4
-. besondere humanitäre Härtefälle (Traumatisierung, fehlendes soziales Beziehungsnetz, medizinische Gründe;
-. gefährdete Personen aufgrund wahrscheinlicher politischer Verfolgung;
-. gemischte Ehen, wenn Hinweise auf konkrete Probleme bestehen;
-. je nach Sachlage definitive Regelung oder Verlängerung der Fristen".
Dieses Kriterium 4 enthalte keine Regelung, ob alle genannten Bedingungen oder einzelne von ihnen kumulativ erfüllt sein müssten, ob die aufgezählten Bedingungen abschliessend seien, ob die spezifizierten Härtefälle abschliessend aufgezählt seien, ob die Erfüllung einer einzelnen Bedingung genüge und dergleichen. Aufgrund dieser unscharfen Formulierung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfüllung einer einzelnen Bedingung schon genüge, um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung in Liechtenstein zu erhalten. So könne insbesondere nicht von vornherein gesagt werden, dass ein fehlendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat Bosnien einen solchen besonderen humanitären Härtefall darstelle, der Kriterium 4 erfülle und einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung gebe.
4. Vorerst sei zu prüfen, in welchen Fällen die Regierung bosnischen Kriegsvertriebenen eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilt habe, wie sie der Bf für sich beantrage, und ob dem Bf eine solche Bewilligung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art 31 LV ebenfalls zu erteilen sei.
Die Praxis der Regierung in allen anderen Fällen als dem vorliegenden sei in den früheren Entscheiden der Regierung, welche in den Verfahren VBI 1999/36 und VBI 1999/88 aufgehoben worden seien, nicht dargelegt und somit für die VBI nicht nachvollziehbar gewesen. Nunmehr lege die Regierung in der angefochtenen E ihre Praxis offen. Aus dieser Praxis ergebe sich zusammengefasst, dass das "blosse" Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes in der bisherigen Praxis der Regierung keinen Grund dargestellt habe, eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu erteilen. Daraus sei auch abzuleiten, dass die Regierung ihren Grundsatzbeschluss vom 20.02.1998 nicht dahingehend verstanden haben wolle, dass eine fremdenpolizeiliche Bewilligung "schon" dann erteilt werden solle, wenn dem Betreffenden in Bosnien jegliches soziales Beziehungsnetz fehlen sollte.
Der von der Regierung in der angefochtenen E dargestellte Fall eines gemischt-ethnischen Ehepaares, das Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen sei wegen Spionage und Terrorismus, stelle die besonders kritische Lage von gemischt-ethnischen Ehepaaren im ehemaligen Jugoslawien dar. Das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina sei durch das Friedensabkommen von Dayton faktisch in zwei Gebiete aufgeteilt worden, nämlich einerseits in das muslimisch-katholische (bosniakisch-kroatische) Bosnien-Herzegowina und andererseits in das orthodoxe (serbische) Gebiet der Republik Srpska. Die Regierung habe in der angefochtenen E durchaus zum Ausdruck gebracht, dass es unzumutbar wäre, einen bosnischen Kriegsvertriebenen in ein Gebiet wegzuweisen, in welchem er zur ethnischen Minderheit gehörte. So sei die Regierung als selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Bf nicht in seine Heimat bei Zvornik zurückkehren könne, weil dieses Gebiet in der Republik Srpska liege und somit serbisch-orthodox "beherrscht" werde.
Bei gemischt-ethnischen Ehepaaren sei die Konfliktsituation offensichtlich, weshalb die Regierung das erwähnte Ehepaar, welches zudem einer Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen sei, definitiv in Liechtenstein aufgenommen habe. Dieser Fall des gemischt-ethnischen Ehepaares sei jedoch mit dem Fall des Bf nicht vergleichbar.
Der weitere von der Regierung erwähnte Fall betreffe eine Witwe, die psychischer Folter ausgesetzt gewesen und deren Mann aus ethnischen Gründen umgebracht worden sei. Dieser Fall entspreche nicht genau dem Wortlaut einer Bedingung des Kriterienkataloges in der Grundsatzentscheidung vom 20.02.1998, was zeige, dass insbesondere das Unterkriterium "besondere humanitäre Härtefälle" nicht abschliessend durch die in diesem Unterkriterium erwähnten Spezifizierungen definiert sei. Der von der Regierung aufgeführte Fall habe sein besonderes Gewicht offensichtlich in der erlittenen psychischen Folter, welche durchaus einen Asylgrund iS von Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw Art 5 des Flüchtlingsgesetzes darstellen könne. Gerade auch aus diesem Grund sei der von der Regierung dargestellte Fall mit dem Fall des Bf nicht gleichartig oder gleichwertig. Vielmehr sei die psychische Folter ein gewichtigerer Grund zur definitiven Aufnahme einer Witwe in Liechtenstein als etwa die Tatsache, dass der Bf zwar nicht mehr in seine Heimatgegend um Zvornik zurückkehren könne, wohl aber in den muslimischen Teil Bosniens, auch wenn er dort kein soziales Beziehungsnetz habe.
Die von der Regierung dargestellten Fälle des schwer Kriegsverletzten, der dauernd ärztlicher Behandlung bedürfe, einer stark depressiven Person, einer unter Multipler Sklerose leidenden Person und eines unter chronischem Asthma leidenden Kindes fielen in die Gruppe der "medizinischen Gründe", welche ohnehin nicht weggewiesen werden dürften (Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz iVm Art 14a Abs 4 ANAG), weil sie beim Vollzug einer Wegweisung einer konkreten (gesundheitlichen) Gefahr ausgesetzt wären, zumindest dann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet oder unerschwinglich sei. Auch wenn die Regierung im Einzelfall nicht auf die Gewährleistung bzw Erschwinglichkeit medizinischer Behandlung in Bosnien abgestellt haben möge, könnten auch diese medizinisch begründeten Fälle mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden.
Der von der Regierung angeführte Fall eines gemischt-ethnischen Ehepaares, dessen Sicherheit im Fall der Rückkehr nicht gewährleistet sei, falle sowohl in die Kategorie der oben zuerst dargestellten Fälle als auch in die Kategorie der Fälle von Art 14a Abs 4 ANAG. In einem weiteren von der Regierung dargestellten Fall leite sich ein Anspruch aus Art 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ab. Dies gelte zusätzlich für den Fall des an chronischem Asthma leidenden Kindes. Für den Bf bestehe ein solcher Anspruch jedoch nicht.
Im zuletzt von der Regierung dargestellten Fall komme zum ersten und einzigen Mal das Kriterium des "fehlenden sozialen Beziehungsnetzes" zur Anwendung. Allerdings habe die Regierung auch klar zum Ausdruck gebracht, dass dieses Kriterium für sich allein nicht genüge, um eine definitive Aufenthaltsregelung zu treffen. Vielmehr sei im dargestellten Fall ein gewichtiges Argument dazugekommen, nämlich dass das in jenem Fall betroffene Ehepaar ein relativ hohes Alter von sechzig Jahren aufweise. Dass es einem älteren Ehepaar unvergleichlich viel schwieriger fiele, sich erfolgreich in einem fremden Gebiet in Bosnien anzusiedeln als dem Bf, der alleinstehend, dreissig Jahre alt und gesund sei, sei offensichtlich. Aus diesem Grund könne der Bf auch nicht eine Gleichbehandlung mit dem erwähnten älteren Ehepaar verlangen.
Es sei also keine Praxis der Regierung erkennbar, wonach der Bf aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes von Art 31 LV Anspruch auf Gleichbehandlung und damit auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hätte, wie sie vom Bf beantragt werde.
Nicht geteilt werden könne die Rechtsansicht des Bf, dass ihm deshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen seines fehlenden sozialen Beziehungsnetzes zustehe, weil andere Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina aus medizinischen Gründen oder wegen einer Traumatisierung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Wie erwähnt, wolle die Regierung die Spezifikation des "fehlenden sozialen Beziehungsnetzes" nur in Verbindung mit anderen Gründen als Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gelten lassen. Die Regierung habe denn auch keine Aufenthaltsbewilligung allein auf der Grundlage des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes erteilt.
5. Hingegen sei den Ausführungen des Bf weitgehend zu folgen, wonach die liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Behörden im Falle der bosnischen Kriegsvertriebenen ausserhalb des Art 35 Flüchtlingsgesetz zu prüfen hätten, ob ein besonderer humanitärer Härtefall vorliege und deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne.
Diese Prüfung stütze sich auf das freie Behördenermessen gemäss der schon mehrfach erwähnten Bestimmung von Art 4 ANAG. Wie dieses Ermessen ausgeübt werde, sei von der Regierung im Grundsatzbeschluss vom Februar 1998 umschrieben worden. Dieser sei allerdings auslegungsbedürftig. Er halte fest, dass eine Aufenthaltsbewilligung dann erteilt werde, wenn ein besonderer humanitärer Härtefall vorliege. Dies sei, wie bereits ausgeführt, nicht schon dann gegeben, wenn ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland Bosnien fehle. Die Prüfung, ob ein besonderer humanitärer Härtefall vorliege, sei im Rahmen der Behandlung der Vergleichsfalle schon teilweise vorweggenommen worden.
Im übrigen sei festzuhalten, dass der Bf Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina sei und in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Dort lebten heute auch Menschen derselben Ethnie, nämlich bosniakische Moslems. Insoweit bestehe eine soziale Gemeinschaft im Heimatstaat, in welche sich der Bf eingliedern könne. Dies sei ihm auch zumutbar. Dem halte der Bf entgegen, dass es ihm unmöglich sei, in Bosnien, wo er niemanden kenne, eine gesicherte Existenz aufzubauen, den Lebensunterhalt sicherzustellen, die notwendige Krankenversorgung und sonstige Unterstützung zu erhalten. Der Bf argumentiere also vor allem mit wirtschaftlichen Gründen im weiteren Sinne. Es sei dem Bf zuzugestehen, dass er wohl mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert werde, wenn er nach Bosnien zurückkehre. Es werde für ihn äussert schwierig sein, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es sei kaum möglich, Wohnraum und eine Arbeitsstelle zu finden. Rückkehrer unterlägen faktischen Benachteiligungen und Diskriminierungen. Ihre Lebensbedingungen seien wohl weitgehend katastrophal.
Dennoch sei auch festzuhalten, dass ein grosser Anteil der nach Bosnien zurückgekehrten Flüchtlinge nicht in ihr Heimatgebiet habe zurückkehren können. Im Gefolge der Kriegswirren in Bosnien-Herzegowina habe Liechtenstein Flüchtlinge aus diesem Gebiet vorläufig aufgenommen, und zwar bis die Kriegswirren beendet seien. Es sei von Anfang an klargestellt worden, dass die vorläufig aufgenommenen bosnischen Kriegsvertriebenen nach Ende des Krieges zurückkehren müssten. Es sei auch von Anfang an klar gewesen, dass die Situation in Bosnien nach Beendigung des Krieges nicht mehr die gleiche sein könne wie vor dem Krieg; dies in verschiedenster, vornehmlich in wirtschaftlicher, aber auch in gesellschaftlicher, politischer und ethnischer Hinsicht. Die im Krieg erfolgten Vertreibungen seien mit dem Friedensabkommen von Dayton von den verschiedenen ethnischen Gruppen faktisch akzeptiert worden, und es müssten zur Aufrechterhaltung dieses Friedens nun neue soziale Gemeinschaften aufgebaut werden. Es sei deshalb nicht einsehbar, weshalb nun bosnische Kriegsvertriebene in Liechtenstein deshalb definitiv aufgenommen werden sollten, weil der Aufhau der neuen sozialen Gemeinschaft im bosniakisch-muslimischen Bosnien mit enormen Problemen verbunden sei. Wenn doch einige Ausnahmen gemacht und in besonders schwerwiegenden Fällen eine definitive Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, so sei dies eine entgegenkommende humanitäre Geste, aus der sich aber nicht ableiten lasse, dass weitere, etwas weniger gravierende Fälle gleich behandelt werden müssten. Dies gelte selbst dann, wenn diese "etwas weniger gravierenden Fälle" mit riesigen Problemen in der Heimat konfrontiert würden. Konkret heisse dies für den Bf, dass er als alleinstehender, gesunder, dreissigjähriger Mann nach Bosnien zurückkehren müsse, auch wenn dies nicht in seine Heimatgegend möglich sei, auch wenn er keinen Wohnraum vorfinde und es ihm beinahe unmöglich sein werde, eine Arbeitsstelle zu finden.
Andernfalls könnte nur von solchen Personen eine Rückkehr verlangt werden, die in ihren Heimatort oder in ihre bisherigen Häuser zurückkehren könnten und wenn zudem die Aussicht bestünde, dass sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Dies würde aber sowohl die Politik der Regierung, welche im Grundsatzbeschluss vom Februar 1998 festgelegt worden sei, aber auch dem Sinn und Zweck der vorübergehenden Aufnahme von Kriegsvertriebenen widersprechen. Gerade aufgrund der Erfahrungen mit den bosniakischen Kriegsvertriebenen habe Liechtenstein das Flüchtlingsgesetz, im speziellen die darin enthaltenen Bestimmungen über die vorübergehende Schutzgewährung geschaffen und zwischenzeitlich im Fall der Schutzbedürftigen aus dem Kosovo anwenden müssen. Gerade diese aktuellen Entwicklungen mit den Schutzbedürftigen aus dem Kosovo zeigten, dass es für Liechtenstein unmöglich sei, sehr viele Kriegsvertriebene in Liechtenstein aufzunehmen. Vielmehr sei es notwendig, dass bei der Rückkehr der vorübergehend aufgenommenen Schutzbedürftigen eine konsequente Haltung eingenommen werde, auch wenn dies für die Rückkehrenden eine sehr grosse Härte darstelle. Auch der aktuelle Bericht des UNCHR vom Mai 1999 zeige auf eindrückliche Art die dramatische Situation von bosnischen Rückkehrern, die nicht in ihr Heimatgebiet zurückkehren könnten. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die liechtensteinische Regierung von der konsequenten Rückführung von bosnischen Kriegsvertriebenen nur in Extremfällen Ausnahmen machen könne. Der Bf könne aber nicht als solcher Extremfall betrachtet werden, da er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (alleinstehend, dreissig Jahre alt, gesund) noch am ehesten die Voraussetzung habe, sich in Bosnien zurecht zu finden.
Der Bf könne auch nicht ins Feld führen, dass er nun schon seit sieben Jahren in Liechtenstein sei. Wesentlich sei nämlich, dass die Regierung mit B vom 19.11.1997 die Beendigung der vorübergehenden Aufnahme von bosnischen Kriegsflüchtlingen auf den 30.04.1998 festgesetzt habe. Dass der Bf das hierauf gestützte Verwaltungsbot durch die Erhebung verschiedener Beschwerden weitergezogen habe, solle ihm zwar nicht zum Nachteil, aber auch nicht zum Vorteil gereichen.
6. Gegen diese VBI-E erhob der Bf mit Datum vom 07./08.06.2000 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des aus Art 31 Abs 1 LV abzuleitenden Willkürverbots sowie des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene VBI-E wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur Neuverhandlung und -entscheidung an die VBI zurückverweisen; dies unter Kostenfolge für das Land. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
6.1. Die angefochtene VBI-E verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schütze auch einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens im Einzelfall, was jedoch im Beschwerdefall nicht relevant sei. Vielmehr verstosse die angefochtene VBI-E gegen den elementaren Gehalt des Gebots von Treu und Glauben, welcher vom StGH im Rahmen der Willkürprüfung nach Art 31 LV zu korrigieren sei. Zum einen habe die VBI trotz des mehrfach gesetzlich verankerten Grundsatzes, dass ein Gericht an seine E gebunden sei, diese Bindungswirkung in willkürlicher Weise verletzt. Andererseits werde das Gebot von Treu und Glauben auch dadurch verletzt, dass der Inhalt des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom Februar 1998 nun plötzlich keine Geltung mehr haben solle.
Die Bindung der Gerichte an ihre eigenen E ergebe sich aus Art 87 LVG sowie über die Verweisung in Art 88 LVG auch aus § 416 Abs 2 ZPO. Zudem sehe Art 106 Abs 4 LVG vor, dass die Unterinstanz, sofern ihr eine neue E aufgrund des alten Tatbestandes aufgetragen werde, an die Rechtsanschauung der VBI gebunden sei.
Im gegenständlichen Verfahren habe sich der Bf zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung stets auf den Grundsatzbeschluss der Regierung vom Februar 1998, Kriterium 4, fehlendes soziales Beziehungsnetz, berufen.
Auf entsprechende Beschwerde des Bf habe die VBI in der E vom 15.12.1999 mit einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit ausgeführt, dass die Regierung in ihrem Grundsatzbeschluss klar zum Ausdruck gebracht habe, dass all jene bosnischen Flüchtlinge in Liechtenstein, welche einen besonderen humanitären Härtefall geltend machen könnten, wie zB bei einem fehlenden sozialen Beziehungsnetz, nicht nach Bosnien zurückkehren müssten. Die VBI führe dabei aus, dass die Regierung bisher nicht dargelegt habe, welches soziale Beziehungsnetz der Bf bei einer Rückkehr aufweisen könne. Sie trage der Regierung entsprechend auf, im einzelnen darzulegen, worin dieses soziale Beziehungsnetz für den Bf bestehe. Diese VBI-E lasse somit keinen Zweifel darüber, dass nach der Rechtsansicht der VBI dann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, wenn die Regierung nicht darlegen könne, auf welches soziale Beziehungsnetz der Bf bei einer Rückkehr nach Bosnien zurückgreifen könne.
Diese Rechtsansicht der VBI wäre für die anschliessende E der Regierung bindend gewesen. Diese habe sich jedoch nicht daran gehalten, wobei insbesondere stossend sei, dass die VBI in der hier angefochtenen E ihrerseits ihre frühere Rechtsansicht gänzlich ignoriere und eine neue Rechtsansicht vertrete, wonach der Grundsatzbeschluss der Regierung vom Februar 1998 im Lichte der Bestimmungen des ANAG, speziell der Ermessensbestimmung von Art 4 ANAG zu sehen sei. Weiters sei nicht auf den Wortlaut des Grundsatzbeschlusses abzustellen und es könne nicht von vornherein gesagt werden, dass nach den Ausführungen in diesem B zu Kriterium 4 bereits bei einem fehlenden sozialen Beziehungsnetz ein humanitärer Härtefall gegeben sei. Es gehe nicht an, dass die VBI innerhalb von rund fünf Monaten zwei gänzlich unterschiedliche Rechtsansichten hinsichtlich des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom Februar 1998 vertrete. Andernfalls wäre kein Vertrauen im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Gemeinwesen mehr gewährleistet. Jeder Bürger müsse auf einmal getroffene E und darin geäusserte Rechtsansichten der höchsten Entscheidungsinstanz in Verwaltungssachen vertrauen können.
6.2. Weiters sei stossend, wenn in der angefochtenen E dargestellt werde, der Bf könne aus dem von der Regierung gefällten Grundsatzbeschluss keinen direkten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Regierung habe diesen Grundsatzbeschluss getroffen, nachdem im Herbst 1997 der B gefasst worden sei, die vorübergehende Aufnahme der bosnischen Flüchtlinge aufzuheben. Nach vorheriger Konsultation des UNHCR und nach dessen Empfehlungen seien dabei vier Kriterien für die Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen an bosnische Flüchtlinge formuliert worden. Dieser B sei den Flüchtlingen dergestalt eröffnet worden, dass gestützt darauf vom Flüchtlingskoordinator jene Personen und Personengruppen ermittelt worden seien, die eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Dabei sei keinem Flüchtling ausser denjenigen, die vom Flüchtlingskoordinator ausgesucht worden seien, die Möglichkeit gegeben worden, auf Basis des Grundsatzbeschlusses eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Alle anderen bosnischen Flüchtlinge, so auch der Bf, seien per Verwaltungsbot weggewiesen worden. Diese hätten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Wegweisungsverfügung auf ihre Rechte pochen müssen, welche sich aus dem Grundsatzbeschluss der Regierung ergäben. Schon aus diesem Grund könne entgegen den Ausführungen der VBI nicht von einer Gleichbehandlung aller Flüchtlinge gesprochen werden. Auch treffe es nicht zu, dass der Grundsatzbeschluss der Regierung in Ausübung des Ermessens gem Art 4 ANAG erfolgt sei. Vielmehr habe sich die Regierung gegenüber dem UNHCR und auch gegenüber den bosnischen Flüchtlingen verpflichtet, diesen bei Erfüllung eines der gemeinsam festgelegten Kriterien einen Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Unter den vom Flüchtlingskoordinator für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgewählten Fällen sei nicht einer gewesen, der unter das Unterkriterium des "fehlenden sozialen Beziehungsnetzes" zu subsumieren wäre. Erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sei der von der VBI angeführte Fall eines älteren Ehepaares eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Es sei daher irrelevant, ob in den bisherigen Fällen das in Kriterium 4 genannte fehlende soziale Beziehungsnetz als Begründung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herangezogen worden sei.
6.3. Selbst wenn trotz Fehlens eines sozialen Beziehungsnetzes beim Bf noch nicht von vornherein ein humanitärer Härtefall anzunehmen wäre, müsste ein solcher jedenfalls bei einer allgemeinen Prüfung der Situation des Bf bejaht werden.
Die VBI räume selbst ein, dass der Bf mit enormen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hätte, es für ihn kaum möglich wäre, Wohnraum und eine Arbeitsstelle zu finden und er faktischen Benachteiligungen und Diskriminierungen unterläge, so dass seine Lebensbedingungen wohl weitgehend katastrophal wären. Die VBI verweise hierzu auch auf den UNHCR-Bericht vom Mai 1999. Aus diesem Bericht ergebe sich im übrigen folgendes: Die Registrierung einer Person, die nicht an den Vorkriegswohnort zurückkehren könne, erfolge nur, wenn sie eine Unterkunft nachweisen könne. Die Behörden könnten aber nicht helfen, eine Unterkunft zu finden. Mangels Registrierung hätten die Betroffenen keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und anderer Unterstützung. Die Umsiedelungen von Personen, die nicht an den Vorkriegswohnort zurückkehren könnten, führe zur Blockierung von Unterkünften von denjenigen Minderheitsangehörigen, deren Unterkünfte dadurch schon belegt würden. Rückkehrer gälten in der Heimat als "Verräter" und als "reich", während die Zurückgebliebenen sich als jene bezeichneten, die "das Land verteidigt und gelitten" hätten. Diese Diskriminierung sei bisweilen stärker als die gegen Personen anderer Nationalitäten. Zusammengefasst untergrabe die Rückführung iS einer zwangsweisen Relokation die Fortschritte, die im Hinblick auf die Rückkehr von Minderheitsangehörigen erzielt würden und verursache faktische und vermeidbare Not.
Obwohl nach den Feststellungen der VBI der Bf bei einer zwangsweisen Rückführung faktisch einer Existenzvernichtung preisgegeben würde, werde ein Härtefall verneint. Entgegen der Auffassung der VBI könne der Bf auch nicht mit anderen heimkehrenden bosnischen Flüchtlingen verglichen werden. Vielmehr gehöre er zu jener Gruppe von Flüchtlingen, die durch die nunmehrige Aufteilung des Landes um seinen ganzen Besitz gekommen sei und nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Hingegen stamme der grösste Teil der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina aus dem Gebiet der heutigen Föderation und von diesen könnten die meisten wieder in ihre Heimat zurückkehren. Es sei daher auch unrichtig, dass bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Bf nur von jenen Personen eine Rückkehr verlangt werden könnte, die in ihre bisherigen Häuser zurückkehren könnten und Aussicht bestünde, dass diese auch Arbeit fänden. Vielmehr gehöre der Bf zu jener Minderheit von Flüchtlingen, deren ehemalige Heimat in der heutigen serbisch kontrollierten Republik Srpska liege und für die daher eine Rückkehr unzumutbar sei. Es sei auch bezeichnend, dass die Verwandten des Bf, welche in Österreich Zuflucht gesucht hätten, dort aufgrund der geschilderten Umstände eine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten.
6.4. Der Bf erachtet sich weiters in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt. Es sei unrichtig, wenn die VBI ausführe, der Bf könne sich nur dahingehend auf Art 31 LV berufen, dass eine Gleichbehandlung nur mit anderen vergleichbaren Fällen verlangt werden könne. Vielmehr könne er auch eine Gleichbehandlung in bezug auf die Anwendung des Grundsatzbeschlusses der Regierung verlangen.
Der Bf sieht sich auch aus einem weiteren Grund in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt: Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn für andere Flüchtlinge bereits die im Grundsatzbeschluss genannten medizinischen Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Kriterium 4 als ausreichend anerkannt worden seien und im Falle des Bf das im selben Atemzug genannte Unterkriterium des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes als "unscharf formuliert" bezeichnet und somit als ungenügend für die alleinige Rechtfertigung eines humanitären Härtefalles bezeichnet werde. Wenn im einen Fall die wörtlich genannten Voraussetzungen genügten, müsse auch im Fall des Bf ausreichend sein, wenn er das wörtlich genannte Unterkriterium des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes erfülle.
7. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die VBI mit Schreiben vom 21.07.2000 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
7.1. Der Grundsatzbeschluss der Regierung vom 20.02. 1998 sei, wie jeder Sprachtext, interpretationsbedürftig. In ihrer E vom 05.05.1999, VBI 1999/36, habe die VBI zum Ausdruck gebracht, dass gemäss diesem Regierungsbeschluss dann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, wenn ein besonderer humanitärer Härtefall vorliege. Die VBI habe aber auch gesagt, dass der Wortlaut von Kriterium 4, 1. Untergruppe dahingehend unklar sei, ob die Aufzählung abschliessend oder nur beispielhaft sei. Diesbezüglich lasse die Regierung in der angefochtenen E eine ausdrückliche Aussage vermissen. Die VBI habe somit insbesondere offen gelassen, ob die Aufzählung so zu verstehen sei, dass jedes einzeln aufgezählte Kriterium für sich allein als besonderer humanitärer Härtefall zu bewerten sei oder nicht. Weiters habe die VBI gerügt, dass die Regierung Sachverhaltsfeststellungen vermissen lasse, aber auch rechtliche Beurteilungen dieses Sachverhaltes.
Die Ausführungen der VBI hätten jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass die Regierung die Rechtsmeinung vertrete, dass das "blosse" Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes für sich allein noch nicht als besonderer humanitärer Härtefall betrachtet werde. Die VBI habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbringen des Bf das Kriterium "besonderer humanitärer Härtefall" erfülle, so dass der Bf nicht weggewiesen werden könnte. Vielmehr habe die VBI eine solche Subsumtion bloss als "indiziert" erachtet. Gleiches gelte für die Ausführungen in der VBI-E vom 15.12.1999, VBI 1999/88.
Allerdings sei zuzugeben, dass der Wortlaut des Grundsatzbeschlusses darauf hindeute, dass bei fehlendem sozialen Beziehungsnetz ein besonderer humanitärer Härtefall gegeben sei. Dies hindere jedoch die Regierung und die VBI nicht daran, dieses Kriterium restriktiver zu handhaben. Diesbezüglich besteht gem Art 4 ANAG ein freies behördliches Ermessen. Die Empfehlungen des UNHCR seien völkerrechtlich nicht bindend. Der Bf habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Grundsatzbeschluss der Regierung in seinem Sinne, dh weniger restriktiv ausgelegt werde.
7.2. Wie im übrigen der Grundsatzbeschluss der Regierung im einzelnen zustande gekommen sei, und auf welche Art und Weise bzw in welchem Verfahrensstadium die Regierung festgestellt habe, dass 50 Flüchtlinge aus Bosnien den Kriterienkatalog dieses Grundsatzbeschlusses erfüllten, sei der VBI nicht bekannt. Jedenfalls seien diese 50 Personen bereits im Grundsatzbeschluss erwähnt.
7.3. Auch könne sich die VBI der Rechtsansicht des Bf nicht anschliessen, wonach die aufgezählten Kriterien zum Kriterium 4 alle gleich behandelt werden müssten. Wenn ein medizinischer Grund für sich allein den besonderen humanitären Härtefall begründe, müsse dies nicht auch für das fehlende soziale Beziehungsnetz gelten. Dies zeige sich gerade im vorliegenden Fall. Der Bf könne zwar nicht in sein Heimatdorf zurückkehren und habe dort keine Verwandten und Bekannten, doch könne er sich als alleinstehender, dreissig Jahre alter und gesunder Mann in Bosnien etablieren, währenddem dies einem kranken Menschen von vornherein nicht möglich sei.
8. Der stellvertretende Präsident des StGH gab dem Antrag des Bf, seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit B vom 19.07.2000 Folge.
9. Der Bf brachte im weiteren mit Datum vom 10./13.11.2000 einen vorbereitenden Schriftsatz ein, worin im wesentlichen folgendes ausgeführt wird:
Auf entsprechende konkrete Anfrage des Ausländer- und Passamtes beim UNHCR habe dieses mit Schreiben vom 15.09.2000 unter der Rubrik "Ethnische Minderheiten" auch eine Empfehlung hinsichtlich der Behandlung des Bf gegeben. So wie für alle anderen Flüchtlinge aus Zvornik habe das UNHCR auch für den Bf bestätigt, dass momentan eine Rückkehr nach Zvornik unzumutbar sei, und eine Umsiedlung in die Föderation solle nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Weiter sei zu überprüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative und ein soziales Netz vorhanden seien. Auch der bisherigen Aufenthaltsdauer solle entsprechend Rechnung getragen werden.
Insgesamt seien somit sämtliche Prämissen erfüllt, welche nach der Antwort des UNHCR eine Rückkehr des Bf unzumutbar machten. Aufgrund dieses nunmehr neu aufgetauchten Beweismittels habe der Bf auch vor der VBI einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.
Die vorgelegte Antwort des UNHCR sei entsprechend ein neues Beweismittel, welches das Vorbringen in der hängigen Verfassungsbeschwerde eindrücklich bestätige, weshalb dieses auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vom StGH zu berücksichtigen sei.
10. Mit E vom 06.12.2000 gab die VBI dem vom Bf in seinem Schriftsatz an den StGH erwähnten Wiederaufnahmeantrag keine Folge. Begründet wurde dies von der VBI im wesentlichen wie folgt:
Das Schreiben des UNHCR vom 15.09.2000 enthalte entgegen dem Vorbringen des Bf keine neuen Tatsachen, die vor der VBI-E vom 17.05.2000 entstanden seien. Es handle sich somit nicht um sogenannte nova reperta, sondern um sogenannte nova producta, welche einen Wiederaufnahmeantrag nicht zu begründen vermöchten.
Darüber hinaus müssten nova reperta im früheren Verfahren eine dem Antragsteller günstigere E herbeigeführt haben, was aus folgenden Gründen ebenfalls nicht der Fall sei:
Sowohl die VBI als auch die Unterinstanzen seien mit dem UNHCR immer davon ausgegangen, dass die Rückkehr des Bf in seinen Heimatort bei Zvornik nicht möglich sei. Vorliegendenfalls gehe es um die Frage, ob dem Bf eine Rückkehr in die bosnisch-kroatische Föderation zumutbar sei. Hierbei hätten die VBI und die Unterinstanzen die Position des UNHCR nicht übernommen. Hinsichtlich der "Zumutbarkeit" seien die VBI und die Unterinstanzen zwar grundsätzlich ebenfalls der Meinung, dass die Rückkehr zumutbar sein müsse, doch würde wahrscheinlich das UNHCR die hierzu relevanten Kriterien anderes gewichten als die VBI und die Unterinstanzen.
All dies sei vor der VBI-E vom 17.05.2000 nicht anders gewesen als heute. Auch damals hätten die VBI und die Unterinstanzen es für irrelevant erachtet, ob ein bosnischer Kriegsvertriebener zu einer Rückkehr freiwillig bereit sei oder nicht. Die Zumutbarkeit der Rückkehr sei auch damals unter anderem anhand der wirtschaftlichen Folgen (einschliesslich der Aufenthaltsalternativen), des bestehenden sozialen Netzes und der Aufenthaltsdauer in Liechtenstein geprüft worden. Allerdings hätten diese drei Kriterien kein besonderes Gewicht gehabt. Somit hätte die Ansicht des UNHCR, dass eine Rückkehr nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfe, ebenso wenig Einfluss auf die ergangenen E gehabt wie eine allfällige Ansicht des UNHCR dahingehend, dass bei durchaus schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen, bei Fehlen von Verwandten in der Föderation und bei einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren in Liechtenstein die Unzumutbarkeit begründet sei.
Die Meinung des UNHCR sei für Liechtenstein nicht bindend. Der Kriterienkatalog der Grundsatzentscheidung der Regierung vom 20.02.2000 orientiere sich zwar an den Kriterien des UNHCR, übernehme diese Kriterien jedoch nicht. Vielmehr seien Anpassungen in die Richtung erfolgt, dass der Verbleib von bosnischen Flüchtlingen nur zugelassen werde, wenn noch gewichtigere Gründe vorlägen, als dies das UNHCR vorschlage.
Entgegen dem Vorbringen des Bf bestünden keine Anzeichen, dass das Ausländer- und Passamt aufgrund der neuesten Stellungnahme des UNHCR beabsichtige, seine Praxis zu revidieren. Indessen wäre die vom Bf insoweit geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots selbst bei einer solchen Praxisänderung nicht gegeben, da sein Verwaltungsverfahren durch die endgültige E der VBI vom 17.05.2000 rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
11. Mit Datum vom 09.02.2001 brachte der Bf einen weiteren vorbereitenden Schriftsatz ein, worin er beantragt, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Einholung und Aufnahme der von ihm neu angebotenen Beweismittel zuzulassen sei; dies wiederum unter Kostenfolge für das Land. Im einzelnen wird folgendes ausgeführt:
Der Bf habe nunmehr in Erfahrung bringen können, dass die Ergebnisse der an das UNHCR gestellten Individualanfrage der liechtensteinischen Kommission für Flüchtlingsfragen vorgelegt worden sei. Diese Kommission habe im Dezember 2000 getagt und der Regierung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für alle Flüchtlinge aus dem Gebiet Zvornik empfohlen. Dies sei insbesondere mit der unsicheren Lage in diesem Gebiet, der langen Anwesenheitsdauer der Flüchtlinge in Liechtenstein und der fehlenden sozialen Bindung der Betroffenen im sonstigen Gebiet in Bosnien begründet. Unter den zur Aufnahme Empfohlenen befänden sich auch die sich noch in Liechtenstein aufhaltenden zwei Schwestern des Bf samt Familien. In bezug auf den Bf sei wegen des hängigen StGH-Verfahrens keine Empfehlung abgegeben worden.
Obwohl bisher keine Regierungsentscheidung vorliege, könne es als gesichert angesehen werden, dass all jene Flüchtlinge, die von der Kommission zur Aufnahme empfohlen worden seien, auch eine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten würden.
Die Wegweisung des Bf wäre aber ein ungerechtes und gleichheitswidriges Ergebnis, zumal er trotz der gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Flüchtlinge aus Zvornik keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Er hätte somit nur das "Pech" gehabt, dass sein Fall als einziger zur Wirkung eines Präjudizes für die anderen Fälle durch die Instanzen bis zum StGH gebracht worden wäre und er nur aus diesem Grund nicht in den Genuss der Vorzüge des Anfrageergebnisses des UNHCR unter Empfehlung der Kommission für Flüchtlingsfragen käme.
Zum Beweis seines Vorbringens bietet der Bf folgende Beweismittel an: Einvernahme eines informierten Vertreters der Kommission für Flüchtlingsfragen; Empfehlung der Kommission für Flüchtlingsfragen in bezug auf die noch in Liechtenstein befindlichen Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegovina, zu deren Vorlage die Regierung bzw die Kommission für Flüchtlingsfragen zu verhalten seien; Einholung einer Empfehlung von der Kommission für Flüchtlingsfragen in bezug auf den Bf, soweit eine solche noch nicht vorliege.
12. Mit Schriftsatz vom 10.07.2001 legte der Bf schliesslich ein Schreiben des Ausländer- und Passamts vom 09.07.2001 vor, wonach acht bosnischen Kriegsvertriebenen aus Zvornik samt Familien, darunter auch die Familien der beiden Schwestern des Bf, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gewährt wird. Der Bf führt hierzu unter anderem aus, dass bei rechtsgleicher und verfassungskonformer Behandlung dem Bf nunmehr ebenso wie allen anderen Flüchtlingen aus Zvornik eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen sei. Jedes andere Ergebnis sei stossend sowie eine Verletzung von Art 31 LV und wäre für den Bf mit existenzvernichtenden Folgen verbunden.
13. Der StGH hat anlässlich der fortgesetzten nichtöffentlichen Schlussverhandlung vom 17.09.2001 den Antrag des Bf zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der angebotenen Beweise wegen genügender Klärung des Sachverhaltes abgewiesen. Er hat die Vorakten beigezogen und anlässlich dieser Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene E der VBI ist letztinstanzlich. Der Instanzenzug ist deshalb iS von Art 23 StGHG ausgeschöpft. Da die Beschwerde fristgerecht und formgültig eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht geltend, dass die angefochtene VBI-E gegen Treu und Glauben und somit gegen das Willkürverbot verstosse; dies dadurch, dass die VBI zum einen von ihrer in den in diesem Verfahren schon ergangenen Vorentscheidungen VBI 1999/36 und VBI 1999/88 klar zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung abgewichen sei und damit zudem das Abweichen der Regierung von ihrem eigenen Grundsatzbeschluss vom Februar 1998 geschützt habe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des StGH stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar. Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben aber nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. Wie der Bf aber selbst einräumt, ist eine solche individuelle Vertrauensposition im Beschwerdefall nicht gegeben. Vielmehr stützt sich der Bf auf eine generelle Grundsatzentscheidung betreffend die Kriterien für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für bosnische Flüchtlinge, welche nun von der Regierung selbst ignoriert bzw in unhaltbarer Weise ausgelegt und nun auch von der VBI in einer plötzlichen Praxisänderung geschützt werde. Mangels individueller Vertrauensposition des Bf beschränkt sich der verfassungsgerichtliche Schutz im vorgegebenen Kontext nach der Rechtsprechung des StGH auf eine blosse Willkürkontrolle (s Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 226).
Nach der neueren Rechtsprechung des StGH liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine von ihm zu überprüfende E unrichtig ist. Vielmehr ist dieses Grundrecht nur dann verletzt, wenn die angefochtene E sachlich nicht zu begründen und geradezu stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.21).
2.2. Zunächst ist auf die Rüge des Bf einzugehen, die VBI habe gegen den sowohl im Landesverwaltungspflegegesetz als auch in der Zivilprozessordnung festgehaltenen Grundsatz der Bindung des Gerichts an seine eigenen E verstossen. Hierzu führt die VBI in ihrer Gegenäusserung aus, dass sie keine definitive Position hinsichtlich der Handhabung des Regierungsbeschlusses vom Februar 1998 bezogen habe.
Tatsächlich hat die VBI zwar aufgrund des Wortlauts des Kriteriums 4 dieses Beschlusses beim Fehlen eines sozialen Netzes einen besonderen humanitären Härtefall als "indiziert" erachtet. Entsprechend verlangte die VBI in ihren beiden in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidungen von der Regierung, Sachverhaltsfeststellungen dazu zu machen, ob nun der Bf im Falle der Rückkehr in die kroatisch-bosnische Föderation über ein soziales Beziehungsnetz verfügen werde oder nicht. Andererseits hat sie der Regierung durchaus Spielraum gelassen, diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, sofern sich diese durch eine rechtsgleiche Praxis untermauern liess. Dies ergibt sich gerade auch aus der vom Bf herangezogenen zweiten VBI-E vom 15.12.1999 (VBI 1999/88), wo auf den vom Bf angegebenen Seiten 15 und 16 ua auch folgendes ausgeführt wird: "Die Regierung muss sich in einer neuerlichen E klar dazu äussern, was gemäss ihrem Grundsatzbeschluss RA 98/302 genau unter "besonderer humanitärer Härtefall" verstanden wird, ob es diesbezüglich nur die drei Falltypen Traumatisierung, fehlendes soziales Beziehungsnetz und medizinische Gründe gibt oder ob diese Aufzählung nur beispielhaft ist, was unter "fehlenden sozialem Beziehungsnetz" zu verstehen ist, wie dieses Kriterium im einzelnen in der Praxis gehandhabt wurde. Die Regierung muss also ihre bisherige Praxis in diesem Bereich darlegen. Auf diese Art ist das Kriterium der besonderen humanitären Härtefälle generell zu präzisieren. In einem weiteren Schritt ist dieses Kriterium auf den Bf konkret anzuwenden". Die VBI wollte also offensichtlich den von der Regierung verlangten Präzisierungen nicht durch definitive rechtliche Folgerungen vorgreifen. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, dass sich die VBI in der hier angefochtenen E in Widerspruch zu ihren beiden früheren E gesetzt hätte. Eine Verletzung des Willkürverbots wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Bindung des Gerichts an eigene E ist deshalb auch von vornherein nicht ersichtlich. Es braucht deshalb auch nicht näher geprüft zu werden, welche Tragweite dieser Grundsatz in der konkreten Ausgestaltung im Rahmen des Landesverwaltungspflegegesetzes hat und inwieweit hierbei die Regelung in der Zivilprozessordnung auf das Verwaltungsverfahren anwendbar ist.
2.3. Entgegen dem Vorbringen des Bf lässt sich aus dem Grundsatzentscheid der Regierung vom Februar 1998 auch kein Rechtsanspruch des Bf auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Hieran ändert auch nichts, dass diese Grundsatzentscheidung in Kooperation mit dem UNHCR erarbeitet wurde. Denn entsprechende Empfehlungen des UNHCR sind, wie auch die VBI festhält, völkerrechtlich nicht bindend.
Auch ist der VBI darin zuzustimmen, dass dieser Grundsatzentscheid der Regierung im Lichte von Art 4 ANAG zu interpretieren ist. Gemäss dieser Bestimmung steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich im behördlichen Ermessen. Dieses Ermessen ist nur dadurch begrenzt, dass es zum einen nicht willkürlich, nämlich ausserhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens, oder missbräuchlich ausgeübt werden darf; und sofern es innerhalb dieses Ermessensrahmens ausgeübt wird, darf es andererseits nicht rechtsungleich gehandhabt werden.
Grundsatzbeschlüsse, wie der von der Regierung gefällte B vom Februar 1998 dienen, wie die VBI richtig betont, gerade der Gewährleistung einer solchen rechtsgleichen Behördenpraxis. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass es primär der Regierung als der zuständigen Behörde überlassen sein soll, wie sie unter Beachtung des Willkürverbots sowie des Gleichbehandlungsgebots ihr durch Gesetz eingeräumtes Ermessen ausübt. Das muss auch hinsichtlich der Interpretation einschlägiger eigener Grundsatzentscheidungen gelten; dies um so mehr, als die Regierung bei Vorliegen sachlicher Gründe auch eine Praxisänderung vornehmen könnte, sei dies durch eine Neuinterpretation ihrer eigenen Grundsatzentscheidung oder durch deren formelle Abänderung (s zur Zulässigkeit von Praxisänderungen StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]; StGH 1998/47, Erw 3.2).
Im vorliegenden Fall liegt im übrigen keine solche Praxisänderung vor. Der Bf macht im Gegenteil selbst geltend, dass hinsichtlich der Handhabung des Kriteriums des fehlenden sozialen Netzes noch gar keine Praxis bestehe. Tatsächlich wurde bisher nur im Falle eines älteren Ehepaares aufgrund dieses Kriteriums eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, wobei hier, wie von den Vorinstanzen ausführlich dargelegt, zusätzlich darauf abgestellt wurde, dass die betroffenen Flüchtlinge im Gegensatz zum Bf schon fortgeschrittenen Alters waren.
Jedenfalls war es angesichts der bisherigen Erwägungen richtig, dass die VBI der Regierung Gelegenheit gab, ihre Praxis hinsichtlich der Voraussetzungen für einen besonderen humanitären Härtefall bzw ihre Interpretation der Grundsatzentscheidung vom Februar 1998 im einzelnen darzulegen. Dabei hat die Regierung zwar eine Auslegung des Kriteriums 4 dieses Grundsatzbeschlusses vertreten, welche durch den Wortlaut nicht indiziert wird. Denn tatsächlich lässt die in Klammer an das Kriterium 4 "besondere humanitäre Härtefälle" im Rahmen der konkretisierenden Liste angefügte erste Untergruppe ("Traumatisierung, fehlendes soziales Beziehungsnetz, medizinische Gründe") den Eindruck entstehen, dass alle darin angeführten Gründe gleichwertig sind und je für sich allein Anlass für einen besonderen humanitären Härtefall geben. Indessen ist es auch durchaus sachlich zu begründen, dass diese Kriterien eben doch nicht gleichwertig sind. So ist, wie die VBI ausführt, bei schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen eine Wegweisung gemäss Art 35 Abs 1 Flüchtlingsgesetz iVm Art 14 a Abs 4 ANAG von vornherein unzumutbar und somit unzulässig. Gleiches gilt grundsätzlich für Traumatisierungen.
2.4. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen des Bf nicht stichhaltig, dass er gegenüber solchen Flüchtlingen, welche sich auf medizinische Gründe stützen können, ungleich behandelt worden sei. Der Bf macht nun allerdings auch nicht geltend, dass eine Unterscheidung zwischen den Kriterien "medizinische Gründe" und "fehlendes soziales Netz" an sich unsachlich bzw willkürlich sei. Der Bf macht vielmehr geltend, dass der Rechtsgleichheitssatz gebiete, dass man sich an den Wortlaut der Grundsatzentscheidung der Regierung halte; und gemäss diesem Wortlaut seien diese Kriterien klarerweise als gleichwertig zu betrachten.
Dagegen ist mit der VBI einzuwenden, dass letztlich jeder Text auslegungsbedürftig ist. Die Erkenntnis, dass ein Wortlaut "klar" ist, erübrigt nicht etwa die Auslegung, sondern ist selbst schon das Ergebnis eines Auslegungsvorganges. Nach der neueren Rechtsprechung des StGH zur Auslegung von Rechtsnormen ist der Wortlaut einer Norm nur der Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs, doch sind die anderen Auslegungsmethoden grundsätzlich gleichwertig mit der grammatikalischen Auslegung. Grundsätzlich sind alle für den jeweiligen Einzelfall überhaupt relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren allenfalls einander widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 f Erw 3.1]). Dies gilt im wesentlichen auch für Auslegung von Gerichtsurteilen und anderen behördlichen E (ebenso StGH 1999/34, Erw 3.1 mit Verweis auf Hans Schima, Gedanken zur Auslegung behördlicher Entscheidungen, FS Karl Larenz, München 1973, S 265 ff [insbes 268 ff]).
Das Gleichheitsgebot macht deshalb keineswegs die Beschränkung auf eine bestimmte - hier die grammatikalische - Auslegung erforderlich. Im vorliegenden Fall stellt die konkrete Gewichtung der verschiedenen Tatbestände gemäss der ersten Untergruppe des Kriteriums 4 des Grundsatzbeschlusses vom Februar 1998 eine zweckorientierte (teleologische) Auslegung dar. Wie schon dargelegt, ist eine gegenüber den medizinischen Gründen schwächere Gewichtung des fehlenden sozialen Netzes, wie dies die Regierung im vorliegenden Fall tut, sachlich durchaus berechtigt.
2.5. Der Bf macht weiter geltend, dass die Verneinung eines besonderen humanitären Härtefalles im Beschwerdefall - unabhängig von der Frage, ob er gegenüber Vergleichsfällen ungleich behandelt worden sei - gegen das Willkürverbot verstosse.
Die VBI räumt selbst ein, dass den Bf im Falle der Rückkehr eine katastrophale wirtschaftliche Lage erwarte. Die Wegweisung bedeutet für ihn deshalb zweifellos eine grosse Härte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bf gegen eine Zurückschaffung nach Bosnien neben dem fehlenden sozialen Beziehungsnetz eben "nur" wirtschaftliche Gründe geltend machen kann. Es ist aber grundlegend sowohl für das internationale Flüchtlingsrecht als auch für das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz, dass wirtschaftliche Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsstatus unbeachtlich sind. Dies gilt gem Art 5 Abs 1 und 2 Flüchtlingsgesetz für Flüchtlinge im allgemeinen und gem Art 8 dieses Gesetzes für Schutzbedürftige im besonderen.
Zwar mag einiges - so auch die nach den Ausführungen des Bf offenbar grosszügigere Behandlung seiner Verwandten durch die österreichischen Behörden - dafür sprechen, grosse wirtschaftliche Not zusammen mit dem Fehlen eines sozialen Netzes als besonderen humanitären Härtefall iS des Kriteriums 4 des Grundsatzbeschlusses der Regierung zu qualifizieren. Dies nicht zu tun, ist aber aufgrund der gemachten Erwägungen noch keineswegs willkürlich. Im übrigen ist auch zu beachten, dass Liechtenstein eine - etwa auch im Vergleich zu Österreich - gemessen an der Gesamtbevölkerung sehr grosse Zahl von Flüchtlingen sowohl aus Bosnien als auch aus dem Kosovo aufgenommen hat. Wie die VBI richtig ausführt, kann diese grosszügige Schutzgewährung nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Flüchtlinge nach Beendigung des jeweiligen Konfliktes mit wenigen Ausnahmen auch tatsächlich wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren.
3. An diesen Erwägungen ändern schliesslich auch die vom Bf dem StGH nachträglich eingereichten Schriftsätze vom 10./13.11.2000 und vom 09./12.02.2001 und vom 10.07.2001 samt Beilagen grundsätzlich nichts.
3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solche neuen Tatsachen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel unbeachtlich sind. Der StGH hat nämlich grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme E getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der StGH einer gegen eine solche E erhobenen Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der zu beurteilenden E hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw 2.5]).
3.2. Gerade im Lichte des vorliegenden Falles ist hierzu zu ergänzen, dass entsprechende neue Tatsachen allenfalls Anlass zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch die zuständige ordentliche Instanz geben können. Eine auf entsprechenden Antrag ergangene Wiederaufnahmeentscheidung kann dann ihrerseits wieder auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden. Im vorliegenden Fall hat der Bf die zu seinen Ungunsten ausgegangene Wiederaufnahmeentscheidung der VBI nicht mit Verfassungsbeschwerde an den StGH weitergezogen, offensichtlich weil dies in Anbetracht der durchaus stichhaltigen Entscheidungsbegründung auch chancenlos gewesen wäre.
3.3. Hinsichtlich des Schreibens des UNHCR vom 15.09.2000 ist im übrigen der von der VBI in der Wiederaufnahmeentscheidung vom 16.12.2000 vertretenen Auffassung beizupflichten, dass dieses Schreiben gegenüber der vom UNHCR auch schon vorher vertretenen Auffassung nichts wesentlich Neues enthält. Jedenfalls hat sich das UNHCR schon in seinem Bericht vom Mai 1999, Punkt 2.80, gegen die nunmehr vom Bf besonders herausgehobene "zwangsweise Relokation" von Minderheitenangehörigen ausgesprochen.
3.4. Was die Schriftsätze vom 09./12.02. und vom 10.07. 2001 betrifft, ist schliesslich noch folgendes anzumerken:
Nachdem das den Bf betreffende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, würde seine Wegweisung zwar selbst dann keine Ungleichbehandlung darstellen, wenn iS einer Praxisänderung gleichgelagerte Fälle inzwischen anders entschieden worden wären. Eine solche Praxisänderung ist aber nicht erfolgt, da gemäss Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 09.07.2001 nur Familien aus Zvornik, nicht aber von dort stammenden Einzelpersonen wie dem Bf eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bewilligt wurde. Nachdem aber unter anderem auch den Familien der beiden Schwestern des Bf eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, würde die Wegweisung des Bf im jetzigen Zeitpunkt zweifellos noch eine zusätzliche Härte bedeuten. Diese Härte könnte allerdings nur im Rahmen einer Wiedererwägung behoben werden. Falls der Bf einen solchen Wiedererwägungsantrag stellen sollte, erschiene dem StGH jedenfalls dessen wohlwollende Prüfung durch die Regierung angezeigt.
4. Nachdem der Bf aber trotz allem mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf das Gerichtsgebührengesetz LGBl 1974/42 (s StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).