StGH 2000/23
§ 7 Abs 4 VAG
§ 7 Abs 4 VAG, wonach sich die Parteien bei Verstössen des Vermittlers gegen das VAG an das LG um Abhilfe wenden können, ist iS einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde und nicht eines formellen Rechtsmittels zu verstehen.
§§ 17 Abs 2, 30 VAG
Es ist nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin für die Verrichtung der Vermittlungsverhandlung eine Entschädigung zuzusprechen, wenn kein konkreter Schaden ersichtlich ist. Angesichts des Sanktionscharakters der Entschädigung ist auch problematisch, dass die Bestimmung von deren Höhe völlig ins Ermessen des Vermittlers gestellt ist. § 17 Abs 2 VAG weist demnach eine sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung auf, die gegen das Willkürverbot verstösst und als vorliegend konkret anwendbare Norm aufzuheben war. Die gleiche verfassungsrechtliche Problematik stellt sich auch bei der in § 30 VAG enthaltenen Entschädigungsregel für den Fall, dass es bei erfolgloser Vermittlung zu keinem Gerichtsverfahren kommt.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf ist durch den Kostenentscheid des Vermittleramtes Schaan vom 27.04.2000 in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf Achtung des Willkürverbots verletzt.
2. Der Kostenentscheid des Vermittleramtes Schaan vom 27.04.2000 wird aufgehoben.
3. § 17 Abs 2 sowie die Worte "und die E über die Kosten des Verfahrens" in § 14 Abs 3 des Gesetzes vom 12.12.1915 über die Vermittlerämter, LGBl 1916/3, in der Fassung des Gesetzes vom 25.07.1950, LGBl 1950/16, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
4. Die Regierung hat diese E gem Art 43 Abs 2 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
5. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Bf die Kosten im Betrage von CHF 397,80 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 56.- binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 07.04.2000 wurde der Bf vom Vermittleramt Schaan die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 27.04.2000 zugestellt. Zu dieser Verhandlung ist die Bf jedoch nicht erschienen, weshalb der Leitschein ausgestellt wurde. Mit Datum vom 02.05.2000 liess die Bf dem Vermittleramt Schaan ein Entschuldigungsschreiben zukommen, in dem sie ausführte, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, an der Vermittlungsverhandlung teilzunehmen. Aufgrund des unentschuldigten Ausbleibens der Bf anlässlich der Vermittlungsverhandlung fällte das Vermittleramt Schaan am 27.04.2000 einen Kostenentscheid. Darin wurde die Bf verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 127.80 als Entschädigung für Zeitversäumnis und Spesen sowie CHF 15.00 als Kosten für diesen Entscheid, somit insgesamt CHF 142.80 zu bezahlen. Begründet wurde dieser Kostenentscheid mit Verweis auf §§ 14 und 17 des Vermittleramtsgesetzes.
2. Gegen diesen Kostenentscheid erhob die Bf mit Datum vom 15.05.2000 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung, des Rechtes auf ein faires Verfahren, des Rechtes auf rechtliches Gehör, des Rechtes auf Berücksichtigung sowie des Rechtes auf Begründung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Bf durch den angefochtenen Kostenentscheid in ihren verfassungsgesetzlich und durch die EMRK gewährleisteten Rechten im Hinblick auf Art 31, 33 und 43 LV sowie Art 6 Abs 1 EMRK verletzt sei. Der StGH wolle weiter feststellen, dass das Vermittleramtsgesetz, LGBl 1916/3, insofern verfassungswidrig sei, als gem § 14 Abs 4 und § 30 Abs 2 E des Vermittlers mit ihrer Ausfällung vollstreckbar seien und keinem Rechtsmittelzug unterlägen. Des weiteren wolle der StGH den Kostenentscheid des Vermittleramtes Schaan vom 27.04.2000 wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Im angefochtenen Kostenentscheid werde die Bf zur Zahlung von CHF 142.80 verpflichtet. Eine solche Zahlungsverpflichtung stelle einen Eingriff in ihr Vermögen dar, weswegen es ihr möglich sein müsste, gegen einen solchen Kostenentscheid auch ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Gemäss § 14 Abs 4 VAG seien solche vermittleramtliche E jedoch mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Aus diesem Grunde enthalte der Kostenentscheid auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Eine solche Bestimmung sei verfassungswidrig.
2.2. Der Kostenentscheid sei selbst durch das Vermittleramtsgesetz nicht gedeckt. Das Vermittleramtsgesetz sehe grundsätzlich keine Rechtsprechung für den Vermittler vor, ausgenommen Bussenverhängungen und Kostenentscheidungen gemäss den §§ 17 und 30 VAG.
Gemäss § 17 VAG könne der Vermittler Ordnungsbussen bis maximal CHF 5.00 verhängen und der unentschuldigt ausgebliebenen Partei eine angemessene Entschädigung auferlegen. Vorliegendenfalls sei keine Ordnungsbusse verhängt worden, welche auch nicht der klagenden Partei, sondern dem Armenfonds des Vermittleramtskreises zu bezahlen wäre.
Eine Entschädigung wiederum setze einen Schaden voraus. Da gemäss Auskunft des Vermittleramtes über Antrag der Beschwerdegegnerin ein Leitschein ausgestellt worden sei, könne der Beschwerdegegnerin überhaupt kein Schaden entstanden sein, da sie nicht schlechter gestellt sei, als wenn die Bf zur Vermittlungsverhandlung erschienen wäre und das Klagebegehren bestritten hätte. Die in § 17 Abs 2 VAG vorgesehene Entschädigung könne - wenn überhaupt - nur dann zugesprochen werden, wenn wegen des Ausbleibens der beklagten Partei eine neuerliche Vermittlungsverhandlung anberaumt werde und in diesem Falle die klagende Partei zweimal zu erscheinen habe. Dem Kostenentscheid sei auch nicht zu entnehmen, worin ein solcher Schaden im konkreten Fall bestehen solle. Insbesondere sei dem angefochtenen E auch nicht zu entnehmen, dass ein solcher Schaden überhaupt von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht oder gar begründet worden sei.
2.3. Darüber hinaus sehe § 16 Abs 4 VAG vor, dass bei unvermittelten Streitsachen das LG der unterliegenden Partei in dem hierüber zu ergehenden E auch den Ersatz der Kosten des vermittleramtlichen Verfahrens, einschliesslich der Vertretungskosten, aufzuerlegen habe, wobei die Vertretungskosten höchstens den Betrag von CHF 20.00 für eine Verhandlung erreichen dürften.
Selbst wenn vorliegendenfalls ein solcher Kostenentscheid zulässig wäre, hätten der Beschwerdegegnerin höchstens CHF 20.00 zugesprochen werden dürfen, da nicht einsehbar sei, dass die Kosten für eine nicht besuchte Vermittlung höher sein sollten als diejenigen einer besuchten Vermittlung. Auch hierin zeige sich die Willkürlichkeit des gegenständlichen vermittleramtlichen Kostenentscheides.
2.4. Zudem sehe § 17 Abs 3 VAG vor, dass eine Partei entschuldigt sei, wenn sie dem Vermittler binnen vier Tagen glaubhaft dartue, warum sie nicht zur Verhandlung erscheinen habe können. In diesem Falle sei der allenfalls bereits gefällte E über die Bussenverhängung durch Vermerk im Geschäftsregister aufzuheben und dies der betreffenden Partei amtlich zu bestätigen. Es sei nicht einsichtig, warum die Bf mit ihrem Schriftsatz vom 02.05.2000 nicht fristgerecht glaubhaft dargetan haben solle, warum sie nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Auch diese Reaktion des Vermittlers auf diesen Antrag stelle ein willkürliches Verhalten dar.
2.5. Wie willkürlich die gegenständliche E des Vermittlers sei, ergebe sich auch daraus, dass in einer am selben Tag ebenfalls gegen die Bf erlassenen Kostenentscheidung (Protokoll Nr 18-518) die Entschädigung für das Zeitversäumnis mit CHF 100.00 und die Kosten mit CHF 20.00 anstatt mit CHF 20.00 [richtig: CHF 15.00] bestimmt worden seien.
3. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 07.09.2000 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde keine Folge geben. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die Darstellungen der Bf in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Hinderungsgrund bezüglich der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung würden als unrichtig bestritten. Es sei nicht richtig, dass die Bf wegen eines Arztbesuches am 27.04.2000 an der Teilnahme bei der Vermittlungsverhandlung verhindert gewesen sei. Es müsse diesbezüglich erwähnt werden, dass der Bf die Ladung zur Vermittlungsverhandlung bereits am 07.04.2000 zugestellt worden sei, also zwanzig Tage vor dem angesetzten Termin. Eine Verschiebung des von der Bf angeführten Arzttermines wäre wohl leicht möglich und die logische Reaktion gewesen. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die Bf angesichts des Kostenentscheides bemüht gewesen sei, nachträglich einen Entschuldigungsgrund zu konstruieren. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Bf nach der nicht besuchten Vermittlungsverhandlung in einem Telefonat mit Herrn Horst Erne, welcher die Beschwerdegegnerin als Vertreter des Inkassobüros IBEH AG anlässlich der Vermittlung vertreten habe, angesprochen auf die Versäumung der Vermittlungsverhandlung, nichts von einem Arzttermin erwähnt habe. Vielmehr habe die Bf angegeben, dass sie auf Anraten ihres Anwaltes nicht zur Vermittlungsverhandlung erschienen sei. Dieser habe gesagt, sie müsse nicht gehen, da dies nicht notwendig sei.
Erst mit dem schriftlichen Entschuldigungsschreiben vom 02.05.2000 sei dann plötzlich von einem Arzttermin die Rede gewesen, weshalb man sich des Eindruckes nicht erwehren könne, dass es sich um eine nachträglich konstruierte Begründung handle.
3.2. Weiters werde von der Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit des StGH für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde bestritten. Aus Art 23 Abs 2 StGHG ergebe sich ausdrücklich, dass eine Beschwerde nur gegen eine E oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde nach Durchlaufen des Instanzenzuges erhoben werden könne.
Die Bf habe aber vorliegendenfalls keinen letztinstanzlichen E angefochten, sondern einen erstinstanzlichen. Der Bf sei beizupflichten, dass § 14 Abs 4 VAG dahingehend laute, dass E des Vermittlers über Bussen und Kosten mit ihrer Ausfällung rechtskräftig seien. Hingegen übersehe die Bf, dass § 7 Abs 4 VAG bestimme, dass bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG beim LG um Abhilfe ersucht werden könne. Somit räume das VAG sehr wohl die Möglichkeit ein, E des Vermittlers beim LG zu bekämpfen. Anders sei die zitierte Bestimmung wohl nicht zu verstehen.
Die beiden erwähnten Bestimmungen des VAG seien bei erster Betrachtung widersprüchlich. Deshalb sei durch Auslegung zu ermitteln, in welcher Weise diese Bestimmungen zu verstehen seien. In erster Linie sei dabei der verfassungskonformen Interpretation der Vorzug zu geben, zumal es der neuesten Judikatur des StGH entspreche, dass der Ausschluss eines Rechtsmittels iS von Art 43 Abs 2 LV nur dann statthaft sei, wenn es sich dabei um eine Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten innerhalb eines Instanzenzuges handle. Nicht statthaft sei aber der generelle Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit. Es sei somit zu ermitteln, ob in Anwendung der verfassungskonformen Interpretation der §§ 7 und 14 VAG eine Verletzung von verfassungsrechtlichen Vorschriften hintangehalten werden könne.
Dies sei eindeutig zu bejahen. Bei der Auslegung könne ohne Bedenken auf die Bestimmungen in den §§ 197 ff ZPO zurückgegriffen werden. In diesen Bestimmungen werde dem verhandelnden Richter die Möglichkeit eingeräumt, Ordnungsbussen zu verhängen. Diese könnten vom Gericht ohne vorgängige Verhandlung unmittelbar verhängt werden und seien nach § 201 ZPO sofort vollstreckbar. Im weiteren könnten solche E über Ordnungsbussen im Wege eines Rekurses vom Betroffenen angefochten werden, was aber auf die Vollstreckbarkeit keine Auswirkung habe.
Nicht anders seien die Kompetenzen des Vermittlers nach den §§ 14 und 17 VAG zu verstehen. Ihm werde ebenso die Möglichkeit eingeräumt, Bussen und daneben angemessene Entschädigungen zu bestimmen bzw aufzuerlegen. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit dieser E werde im VAG nichts geregelt. Die diesbezügliche Regelung befinde sich vielmehr in Art 1 lit l EO, die E des Vermittlers über Kosten und Bussen als Exekutionstitel qualifiziere. Unter Berücksichtigung all dieser Bestimmungen lasse sich in Anwendung der verfassungskonformen Interpretation von § 14 und 7 VAG nur das Ergebnis finden, dass dem Vermittler gleichwohl wie dem erkennenden Gericht nach den §§ 197 ff ZPO das Recht zustehe, Bussen zu verhängen und auch nach freiem Ermessen Entschädigungen festzulegen. Gleichwohl stehe dem Betroffenen nach § 7 VAG das Recht offen, diesen E beim LG mittels Rekurses anzufechten, weil iS dieser Bestimmung jeder Betroffene bei Verstössen des Vermittlers gegen das VAG beim LG um Abhilfe ersuchen könne. § 14 Abs 4 VAG könne aber nur dahingehend interpretiert werden, dass die erwähnten E sofort vollstreckbar seien. Ein Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit könne daraus aber nicht abgeleitet werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung von § 7 VAG. Der StGH vertrete nämlich in ständiger Praxis die Auffassung, dass ein genereller Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit verfassungswidrig sei.
Dabei spiele es insbesondere auch keine Rolle, wenn der von der Bf angefochtene E keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, weil sich aus dem Vorbringen der Bf unmissverständlich ergebe, dass sie im Zuge des gegen sie ergangenen Kostenentscheides anwaltlichen Beistand gesucht habe und somit rechtsfreundlich vertreten gewesen sei.
3.3. Es sei auch unrichtig, wenn die Bf ausführe, der angefochtene Kostenentscheid sei auch durch das VAG nicht gedeckt. Es sei nicht richtig, dass eine Entschädigung iS der Bestimmungen des VAG nur dann zugesprochen werden könne, wenn wegen des Ausbleibens der Gegenpartei eine neue Vermittlungsverhandlung anzuberaumen sei. Vielmehr ergebe sich aus § 17 Abs 2 VAG, dass die unentschuldigt ausgebliebene Partei eine vom Vermittler zu bestimmende angemessene Entschädigung zu bezahlen habe, die nicht davon abhängig gemacht werde, ob eine nochmalige Vermittlungsverhandlung stattfinde.
Die Bf verkenne diesbezüglich den Sinn und Zweck des VAG, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne gerichtliche Intervention durch eine Einigung zwischen den Streitteilen zu erledigen. Im Falle einer Bestreitung durch die Bf wäre ohnedies gleich wie geschehen ein Leitschein ausgestellt worden. Jedoch übersehe die Bf dabei, dass der Beschwerdegegnerin durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben jede Möglichkeit genommen worden sei, die Streitsache rasch und im Einvernehmen zu erledigen. Auch wenn die Bf behaupte, sie hätte das Klagebegehren ohnedies bestritten, wäre unter Einwirkung des Vermittlers eine einvernehmliche Lösung möglich gewesen. So aber habe die Beschwerdegegnerin durch ihr Erscheinen vor dem Vermittleramt einen Aufwand zu tragen gehabt, der durch das Nichterscheinen der Bf umsonst gewesen sei. Es sei daher nur recht und billig, der Bf eine angemessene Entschädigung aufzuerlegen.
Wenn die Bf weiter rüge, dass der Kostenentscheid diverse Ausführungen vermissen lasse, sei wiederum darauf hinzuweisen, dass eine Anfechtung des Entscheides beim LG iS von § 7 VAG jederzeit möglich gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen und könne deshalb erst recht nicht im Verfahren vor dem StGH nachgeholt werden.
3.4. § 16 könne nicht mit § 17 VAG verglichen werden. § 16 VAG regle im Gegensatz zu § 17 VAG die Entschädigung für jene Fälle, in denen eine Vermittlung versucht worden sei, jedoch zu keiner Einigung geführt habe. Diesfalls habe die klagende Partei die Möglichkeit, eine aussergerichtliche Einigung zu erreichen. Da eine solche mitunter auch durch eine entsprechende Haltung der klagenden Partei nicht erreicht werden könne, sei es auch nachvollziehbar und legitim, wenn für solche Fälle die Entschädigung im Vermittleramtsgesetz ziffernmässig festgelegt werde. Die Höhe dieser Entschädigung sei allerdings Zugegebenermassen nicht mehr zeitgemäss. Würde man die im § 16 VAG festgesetzte Entschädigung unter Berücksichtigung der Inflation auf das heutige Datum hochrechnen, würde diese in etwa jenem Betrag entsprechen, den der Vermittler im angefochtenen Kostenentscheid im Rahmen seines Ermessen festgelegt habe.
3.5. Da § 17 Abs 3 VAG festhalte, dass der Betroffene glaubhaft darzulegen habe, dass ein Entschuldigungsgrund vorliege, liege es auch im Ermessen des Vermittlers, diese Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dieser habe die Entschuldigung der Bf nicht akzeptiert und ihr dies telefonisch mitgeteilt, was legitim und von den Bestimmungen des VAG gedeckt sei. Auch diesbezüglich wäre es der Bf offengestanden, gem § 7 VAG beim LG um Abhilfe zu ersuchen, was sie aber nicht gemacht habe.
Zudem sei das Entschuldigungsschreiben der Bf viel zu spät vorgelegt worden. § 17 Abs 4 VAG bestimme, dass die Entschuldigung innerhalb von vier Tagen vorzutragen sei. Die Vermittlung habe am 27.04.2000 stattgefunden, weshalb die Entschuldigung spätestens am 30.04.2000 beim Vermittler hätte einlangen müssen. Es sei zu beachten, dass die Entschuldigung nicht schriftlich zu machen sei, und es der Bf jederzeit möglich gewesen wäre, den Vermittler telefonisch zu erreichen und sich zu entschuldigen.
4. Das Vermittleramt Schaan hat mit Schreiben vom 28.08.2000 dem StGH die Vorakten übermittelt.
5. Der StGH hat die Vorakten beigezogen, den Beschwerdefall mit dem Parallelfall StGH 2000/22 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und nach der Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der StGH hat seine Zuständigkeit gem Art 23 Abs 1 StGHG zur Behandlung einer ihm vorgelegten Verfassungsbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Im vorliegenden Fall wird die Zuständigkeit des StGH von der Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch explizit verneint. Sie bringt in ihrer Gegenäusserung vor, es liege im vorliegenden Fall kein letztinstanzlicher E im Sinne von Art 23 Abs 1 StGHG vor, weshalb der StGH auf die gegenständliche Beschwerde gar nicht eintreten dürfe. § 7 Abs 4 des VAG bestimme nämlich, dass bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG beim LG um Abhilfe ersucht werden könne.
Demgegenüber argumentiert die Bf, dass Kostenentscheide des Vermittlers gem Art 14 Abs 4 VAG mit ihrer Ausfällung rechtskräftig seien. Aus diesem Grund enthalte der vorliegende Kostenentscheid auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Nach Auffassung des StGH ist § 7 Abs 4 VAG vor dem Hintergrund von § 6 und 7 Abs 1 bis 3 VAG iS einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde und nicht eines formellen Rechtsmittels zu verstehen. Gemäss § 6 Abs 1 VAG steht der Vermittler generell unter der Aufsicht des LG. Darüber hinaus enthalten § 6 und 7 VAG konkrete Vorschriften über Aufsichts-, Kontroll- und Beratungsaufgaben des LG gegenüber den Vermittlern. In diesem Kontext kann mit der in § 7 Abs 4 VAG vorgesehenen "Abhilfe" gegen Gesetzesverstösse des Vermittlers nach Auffassung des StGH nur ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des LG verstanden werden. Immerhin ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung ist auch die Regelung von § 14 Abs 4 VAG, wonach die E des Vermittlers über Bussen und Kosten mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden und entsprechend gem Art 1 lit l EO einen Exekutionstitel darstellen.
1.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist die mit der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde angefochtene E des Vermittleramtes Schaan letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen vor, vorliegendenfalls sei vom Vermittler keine Ordnungsbusse verhängt, sondern eine Entschädigung gem § 17 VAG festgesetzt worden. Es sei der klagenden Partei und nunmehrigen Beschwerdegegnerin aber im gegenständlichen Fall kein Schaden entstanden, da sie nicht schlechter gestellt sei, als wenn die Bf zur Vermittlungsverhandlung erschienen wäre und das Klagebegehren bestritten hätte. Ausserdem hätten, falls ein solcher Kostenentscheid zulässig gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin gem § 16 Abs 4 VAG höchstens CHF 20.- zugesprochen werden dürfen. Deshalb sei der Kostenentscheid des Vermittleramtes willkürlich.
2.1. Es erscheint grundsätzlich durchaus als gerechtfertigt, dass das unentschuldigte Nichterscheinen einer Partei bei der Vermittlungsverhandlung bestraft wird. § 17 Abs 1 VAG sieht denn auch vor, dass der Vermittler wegen unentschuldigten Ausbleibens einer Partei Ordnungsbussen bis zu CHF 5.- verhängen kann. Nun ist dieser Bussenrahmen allerdings nicht mehr zeitgemäss. Er hat weder eine repressive noch eine präventive Wirkung. Die Anhebung des Bussenrahmens von § 17 Abs 1 VAG auf ein angemessenes Mass wäre somit angezeigt, ist jedoch letztlich eine Aufgabe des Gesetzgebers.
2.2. Andererseits ist der Bf zuzustimmen, dass es in casu nicht gerechtfertigt ist, der Beschwerdegegnerin für die Verrichtung der Vermittlungsverhandlung eine Entschädigung zuzusprechen. Ein konkreter Schaden ist nämlich tatsächlich nicht ersichtlich. Wenn nämlich die Bf zur Vermittlungsverhandlung erschienen wäre, wäre der Beschwerdegegnerin genau gleich wie in der vorliegenden Fallkonstellation ein Leitschein ausgestellt worden. In diesem Fall hätte die Beschwerdegegnerin jedoch gem § 17 Abs 2 VAG keine Entschädigung verlangen dürfen. Es stellt weiters auch keinen bezifferbaren Schaden dar, dass die Klägerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit erhielt, in Anwesenheit der Bf eine gütliche Einigung anzustreben. Die sachgerechte Sanktion für das unentschuldigte Fernbleiben und somit die schuldhafte Vereitelung des Zwecks der Vermittlungsverhandlung wäre, wie erwähnt, die Verhängung einer Busse. Aufgrund dieser Erwägungen fragt es sich, ob § 17 Abs 2 VAG überhaupt verfassungskonform ist.
2.3. Die Bf erhebt zwar eine Normenkontrollrüge, allerdings hinsichtlich § 14 Abs 4 und § 30 Abs 2 VAG, nicht aber in Bezug auf § 17 Abs 2 VAG. Gemäss Art 24 Abs 3 StGHG erkennt der StGH jedoch jederzeit über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzesbestimmungen von Amtes wegen, wenn er diese in einem bestimmten Fall anzuwenden hat. Art 17 Abs 2 VAG ist die für die Frage der Zulässigkeit einer Entschädigung im vorliegenden Verfahren massgebende Norm, weshalb der StGH von Amtes wegen ihre Verfassungsmässigkeit prüfen kann.
2.4. Konkret fragt es sich, ob diese Bestimmung gegen das Willkürverbot der Verfassung verstösst.
In Bezug auf die von der Bf vorgenommene Ableitung des Willkürverbots aus Art 31 LV ist zunächst einzuräumen, dass der StGH dieses Grundrecht bisher in dieser Verfassungsbestimmung "verortet" hat. Indessen hat er das Willkürverbot in der kürzlich ergangenen StGH-E 1998/45 nunmehr als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f, Erw 4 ff, insbesondere Erw 4.4]; auch abgedruckt im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999/11 586 ff sowie in Jus & News 1999/3, 243 ff mit ausführlichem Kommentar von Andreas Kley).
Im Übrigen hat der StGH seit jeher die Geltung der Grundrechte und insbesondere des Willkürverbots auch gegenüber dem Gesetzgeber anerkannt. Danach hat der Gesetzgeber zwar einen grossen Gestaltungsspielraum, doch darf auch er keine Gesetze erlassen, welche sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, maW sinn- und zwecklos sind (s etwa StGH 1980/5, LES 81, 188 [189] und StGH 1987/21 u. 22, LES 89, 45 [47]).
Aufgrund der Ausführungen in Punkt 2.2 dieser Erwägungen erweist sich § 17 Abs 2 VAG faktisch als zusätzliche Strafsanktion, da es dabei nicht um eine wirkliche Entschädigung der Gegenpartei geht. Zwar wird der vom Vermittler festgesetzte Betrag der Gegenpartei zugesprochen, doch wird damit, wie erwähnt, kein konkreter, von der säumigen Partei verursachter Schaden abgedeckt. Angesichts des Sanktionscharakters der Entschädigung ist auch problematisch, dass die Bestimmung von deren Höhe völlig ins Ermessen des Vermittlers gestellt ist. Im Gegensatz hierzu ist etwa für Ordnungsstrafen im Rahmen der Zivilprozessordnung jeweils eine Höchstgrenze vorgesehen (s §§ 199 f ZPO).
Sinnvoll erweist sich diese Regelung höchstens für den hier nicht relevanten Fall, dass nicht die beklagte Partei, sondern der Kläger nicht zur Vermittlungsverhandlung erscheint. Da der Kläger gem § 28 Abs 5 VAG die Möglichkeit hat, einen zweiten Vermittlungsantrag zu stellen, kann es tatsächlich vorkommen, dass die beklagte Partei das erste Mal vergeblich zum Vermittlungstermin erscheint. In diesem Fall wäre ein angemessener Kostenersatz für die beklagte Partei zweifellos gerechtfertigt. Doch dieser Fall stellt in der Praxis zweifellos eine Ausnahme dar, und bei Schaffung eines angemessenen Bussenrahmens wird er erst recht kaum vorkommen. Jedenfalls kann dies alles nichts daran ändern, dass sich § 17 Abs 2 VAG jedenfalls nach heutigen Massstäben insgesamt als verunglückte, sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung erweist. Sie verstösst somit gegen das Willkürverbot und ist aufzuheben. Als Folge davon sind auch die Worte "...und die E über die Kosten des Verfahrens..." in § 14 Abs 3 VAG als verfassungswidrig aufzuheben, da diese mit der Aufhebung von § 17 Abs 2 VAG gegenstandslos werden. Die gleiche verfassungsrechtliche Problematik wie bei § 17 Abs 2 VAG stellt sich zwar offensichtlich auch bei der in § 30 Abs 2 VAG enthaltenen Entschädigungsregelung für den Fall, dass es bei erfolgloser Vermittlung zu keinem Gerichtsverfahren kommt. Doch ist diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden, so dass dem StGH eine Kassation dieser Regelung verwehrt ist (s StGH 1996/36, LES 1997, 211 [216]; sowie Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des StGH, LPS Bd 27, Vaduz 1999, S 169 ff).
3. Die Bf rügt weiter, ein Kostenentscheid wie der vorliegende stelle einen Eingriff in ihr Vermögen dar, weswegen es ihr möglich sein müsste, dagegen auch ein Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäss § 14 Abs 4 VAG seien solche E jedoch sofort rechtskräftig, weshalb diese Bestimmung verfassungswidrig sei.
3.1. Diese Frage muss vom StGH aufgrund der Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs 2 VAG nicht mehr geprüft werden. Denn nachdem die Regelung über die Auferlegung einer Entschädigung an die ausgebliebene Partei willkürlich ist, fällt der darauf gestützte E automatisch dahin, so dass die Frage der Rechtskraft bzw Anfechtbarkeit eines solchen Entscheides ebenfalls nicht mehr von Interesse ist. Zwar bezieht sich § 14 Abs 4 VAG auch auf Bussenentscheide. Doch ist auch die Frage der Anfechtungsmöglichkeit von Bussenentscheiden im vorliegenden Fall nicht relevant, da hier eben keine Ordnungsbusse verhängt, sondern eine Entschädigung festgesetzt wurde. Für die E des vorliegenden Falles erst recht irrelevant ist schliesslich auch § 30 Abs 2 VAG, nachdem diese Bestimmung die Vollstreckbarkeit von E gem § 30 Abs 1 VAG regelt und schon ausgeführt worden ist, dass jene Regelung für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist (s zum Erfordernis der Relevanz bei der Normenkontrolle Herbert Wille, aaO, S.279).
3.2. Immerhin ist jedoch anzumerken, dass der nunmehr zwar nur noch für Bussenentscheide relevante Rechtsmittelausschluss im Lichte von Art 6 EMRK nicht unproblematisch ist. Denn es ist zumindest zweifelhaft, ob der Vermittler die Voraussetzungen erfüllt, welche gem Art 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind. Zudem ist tatsächlich fraglich, ob ein solcher Rechtsmittelausschluss vor dem Grundrecht auf Beschwerde gem Art 43 LV standhält. De lege ferenda wird demnach auch dieser Problematik Beachtung zu schenken sein.
4. Die Bf ist zwar mit keiner ihrer Grundrechtsrügen durchgedrungen, trotzdem ist ihrer Verfassungsbeschwerde aufgrund der amtswegigen Aufhebung von § 17 Abs 2 VAG Folge zu geben.
5. Zum Kostenspruch ist darauf hinzuweisen, dass der im Kostenverzeichnis enthaltene Streitgenossenzuschlag von 15 % der Bf nicht zuzusprechen war, da weder seitens der Bf noch der Beschwerdegegnerin mehrere Personen vertreten wurden. Ausserdem entspricht es der Praxis des StGH, dass die Entscheidungsgebühr den Parteien nicht hälftig aufgetragen wird, sondern jeweils durch die unterliegende Partei zur Gänze zu entrichten ist, so dass auch die verzeichnete halbe Entscheidungsgebühr nicht zugesprochen werden konnte. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).