StGH 1999/28
Art 23 StGHG
Zwischenentscheidungen sind in der Regel mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine Zwischenentscheidung im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden kann und es aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, dass auch der StGH über eine allenfalls geltend gemachte Verfassungswidrigkeit eines solchen Zwischenentscheides sogleich entscheidet.
§ 53a JN Art 2 Abs 1 Z 7 schweizerisch-liechtensteinisches Vollstreckungsabkommen (LGBl 1970/14)
Völkerrecht hat zumindest Übergesetzesrang. Ein aus höherrangigem Recht abgeleiteter Anspruch darf nicht durch niederrangiges Recht verletzt oder ausgehöhlt werden.
Es ist angezeigt, eine völkerrechtliche Regelung bei der Handhabung der korrespondierenden innerstaatlichen Norm im Sinn einer teleologischen Auslegung mit zu berücksichtigen.
Zur Frage, ob das Beurkundungserfordernis für Schiedsklauseln im Geltungsbereich der von Liechtenstein abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen gelockert werden soll, erscheint es iS des anwendbaren Willkürrasters vertretbar, wenn auf eine zu wenig fundierte teleologische Auslegung von § 53a JN im Hinblick auf Art 2 Abs 1 Z 7 des schweizerisch-liechtensteinisches Vollstreckungsabkommens, LGBl 1970/14, verzichtet und eine Änderung des klaren Wortlauts von § 53a JN dem Gesetzgeber überlassen wird.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf ist durch die angefochtene OGH-E vom 01.07.1999, 6 C 529/97-28, in den geltend gemachten verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt worden.
2. ...
3. ...
1. Mit beim LG eingebrachter Klage vom 26.11.1997 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Bf zur Bezahlung von ATS 792.100.- samt Zinsen zu verpflichten.
2. Mit B vom 01.02.1999 wies das LG die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurück und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz. Es begründete diese E im wesentlichen damit, dass es sich nicht feststellen lasse, dass die Bf auf die Anwendung der Schiedsklausel aus dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrag vom 06./08.03.1996 verzichtet habe.
3. Dem gegen diese E von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rekurs vom 17.02.1999 gab das OG mit B vom 10.03.1999 im wesentlichen mit der Begründung Folge, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht öffentlich beurkundet worden sei.
4. Gegen diese E erhob wiederum die Bf mit Datum vom 31.03.1999 Revisionsrekurs an den OGH. Dieser gab dem Rechtsmittel mit B vom 01.07.1999 im wesentlichen mit der folgenden Begründung keine Folge:
4.1. Die Bf begründe ihren Rekurs in erster Linie mit dem schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommen vom 25.04.1968 und dem entsprechenden liechtensteinisch-österreichischen Vollstreckungsabkommen vom 05.07.1973. Nach Art 2 Abs 1 Z 7 des Vollstreckungsabkommens mit der Schweiz sei die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die E gefällt wurde, unter anderem begründet, "wenn die Parteien, falls sie beide im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen sind, sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat". Eine sinngemäss gleiche Regelung finde sich auch in Art 2 Abs 2 Z 5 des Abkommens mit Österreich.
4.2. Beide Abkommen beruhten auf dem Wunsch, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E und von Schiedssprüchen in Zivilsachen zu regeln. Im vorliegenden Fall habe das LG jedoch die Frage zu beantworten gehabt, ob es als staatliches Gericht auf die Klage eintreten dürfe oder sie wegen Unzuständigkeit aufgrund einer bestehenden Schiedsvereinbarung zurückweisen müsse. Zur Gültigkeit der Schiedsvereinbarung habe auch die Einhaltung der gesetzlichen Form, somit aufgrund der Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts, der öffentlichen Beurkundung gem § 59a Abs 1 und 2 JN gehört. Dieses Gültigkeitserfordernis sei Unbestrittenermassen nicht eingehalten worden. Es treffe zwar zu, dass liechtensteinische Schiedsgerichtsurteile in der Schweiz und in Österreich aufgrund der erwähnten beiden Abkommen auch anerkannt und vollstreckt würden, wenn sich das liechtensteinische Recht mit der Schriftform begnügt hätte oder begnügen würde. Dies hindere den liechtensteinischen Gesetzgeber jedoch nicht, an Schiedsvereinbarungen strengere Formanforderungen zu stellen. Zwar möge es, wie der OGH in LES 1981,19 ff ausgeführt habe, Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, bei der Schaffung von § 53a JN den Abschluss von Schiedsvereinbarungen, die nicht vollstreckbare Schiedssprüche hervorbringen müssten, durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung möglichst zu erschweren. Von daher sei der Bf zuzustimmen, dass dieser Absicht im Verhältnis zur Schweiz und zu Österreich angesichts der bestehenden Vollstreckungsabkommen keine praktische Bedeutung zukomme. Dies gelte aber nur für die gesetzgeberische Absicht, nicht auch für die vorbehaltlos geltende Formvorschrift von § 59a Abs 1 und 2 JN. Aus den weniger strengen Formerfordernissen der Vollstreckungsabkommen folge nun aber nicht, welche Anforderungen der liechtensteinische Gesetzgeber an die Form einer Schiedsvereinbarung stellen wolle, bei deren Fehlen ein staatliches Gericht eine Klage wegen Unzuständigkeit zurückweisen dürfe.
4.3. Indessen frage es sich angesichts der erwähnten gesetzgeberischen Absicht, ob sich das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung auch im Geltungsbereich der beiden Vollstreckungsabkommen rechtfertige. Die wiedergegebene gesetzgeberische Absicht erscheine indessen zu wenig zwingend, um die doch recht apodiktisch formulierte Bestimmung von § 53a JN auf dem Weg der teleologischen Reduktion in solchem Sinne zu relativieren; dies um so weniger, als die Entstehungsgeschichte zum liechtensteinisch-schweizerischen Abkommen zeige, dass liechtensteinischerseits nur iS einer Kompromisslösung vom Erfordernis der öffentlichen Beurkundung abgerückt worden sei. Schwierigkeiten geboten habe nämlich "der Umstand, dass die liechtensteinischen Vertreter durchblicken liessen, ihre Regierung würde für die Gerichtsstandsvereinbarungen nicht auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung verzichten"; denn die Bestimmung, "der zufolge eine zwischen liechtensteinischen und ausländischen Staatsbürgern, ja sogar zwischen Liechtensteinern selbst getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen zu Gunsten eines ausländischen Gerichts nur gültig ist, wenn sie öffentlich beurkundet wurde", habe zum liechtensteinischen ordre public gezählt (Verweis auf Schweizerisches Bundesblatt 1968 II 693 f). Schweizerischerseits sei eine Kompromisslösung vorgeschlagen worden, wonach die öffentliche Beurkundung nur gelten sollte für Gerichtsstandsvereinbarungen von Personen, die im Handelsregister nicht eingetragen seien. Nach anfänglichem Widerstand habe sich Liechtenstein zu einer entsprechenden Lösung bereit erklärt (Verweis auf Hans Ulrich Walder, Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, S 117 ff, Rz 62a ff). Von daher bleibe es dem Gesetzgeber vorbehalten, § 59a JN bei Bedarf auf staatsvertragliche Regelungen abzustimmen. Bis dahin habe es, wie das OG zurecht entschieden habe, bei der öffentlichen Beurkundung für Vereinbarungen ausländischer Schiedsgerichte und damit auch beim angefochtenen U sein Bewenden.
5. Gegen diese E erhob die Bf mit Datum vom 20.07.1999 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei sie eine Verletzung des Willkürverbotes gem Art 31 LV sowie der Garantie des ordentlichen Richters gem Art 33 LV geltend macht. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Bf durch den angefochtenen B des OGH in den geltend gemachten verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sei. Der angefochtene B sei aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung zurück zu verweisen; dies unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Art 7 iVm Art 2 Abs 1 Z 7 des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommens ergäben eindeutig, dass die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche im anderen Staat anerkannt würden. Wie im Vollstreckungsvertrag mit Österreich habe sich Liechtenstein auch in demjenigen mit der Schweiz mit der Schriftform des Vertrages begnügt, wenn beide Parteien im Handelsregister bzw Öffentlichkeitsregister eingetragen seien. Im vorliegenden Verfahren seien beide Parteien im Handels- bzw Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Im vorliegenden Fall müsse daher das Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz angewendet werden. Die Anwendung von § 53a JN sei willkürlich.
Das internationale Recht werde in Liechtenstein nach einem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz ohne Transformationsakt automatisch inkorporiert. Völkerrecht sei unmittelbar anwendbar, insoweit es sein Sinn sei, den einzelnen "als solchen Rechte zu gewähren und Pflichten aufzuerlegen und die betreffenden Bestimmungen vorbehaltlos sowie klar gefasst seien, um von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf konkrete Fälle angewendet werden zu können" (Verweis auf StGH 1994/14, LES 1996,119 ff).
Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt. Das Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz gewähre den Parteien, welche im Handelsregister eingetragen seien, das Recht, den Gerichtsstand mittels schriftlicher Abmachung festzulegen. Diese Regelung bedürfe keiner weiteren Konkretisierung des Gesetzgebers. Dabei spiele es auch überhaupt keine Rolle, wenn sich Liechtenstein erst nach anfänglichem Widerstand zu einer entsprechenden Lösung bereit erklärt habe.
5.2. Da die Bf Anspruch auf den Richter habe, der ihr gemäss dem mit der Beschwerdegegnerin geschlossenen Vertrag und dem schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommen zustehe, verletze die angefochtene E die Garantie des ordentlichen Richters gem Art 33 LV.
6. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 14./15.09.1999 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte und dies im wesentlichen wie folgt begründete:
Die Bf lasse ausser Acht, dass es sich bei § 53a JN um eine Bestimmung des Erkenntnisverfahrens handle, während das Vollstreckungsabkommen Bestimmungen des Exekutionsrechtes beinhalte, welche jedoch eine wirksame E im Sinne von § 53a JN voraussetzten. Im übrigen habe die Bf auch konkludent auf das vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren verzichtet. Sie habe bei der Vermittlungsverhandlung keine Unzuständigkeitseinrede erhoben. Zudem hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass nach dem Schlichtungsverfahren immer noch der ordentliche Rechtsweg mit ausschliesslichem Gerichtsstand Vaduz zulässig sei. Es handle sich somit bei dieser Vereinbarung um keine Schiedsklausel iS der von Liechtenstein abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen. Schliesslich habe die Bf auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 05.07.1997, worin der mündlich vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens bestätigt worden sei, nicht reagiert.
Die von der Bf erhobene Einrede der Unzuständigkeit einschliesslich der vorliegenden Beschwerde widerspreche somit dem Grundsatz von Treu und Glauben.
7. Der Präsident des StGH gab mit B vom 01.09.1999 dem Antrag der Bf, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
8. Mit Datum vom 24./26.01.2000 brachte die Beschwerdegegnerin eine weitere Äusserung ein, worin sie im wesentlichen folgendes ausführte:
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen OGH-E um eine solche über die Zuständigkeit und somit über keine Endentscheidung iS von Art 23 StGHG handle.
Die Beschwerde sei darüber hinaus auch rechtsmissbräuchlich und ziele letztlich nur auf eine Verfahrensverzögerung und insbesondere darauf ab, dass sich die Zeugen nicht mehr an Ereignisse erinnern könnten und somit ein möglicher Beweisnotstand herbei geführt werde.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OGH ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG. Zwar handelt es sich dabei um eine Zwischenentscheidung über die Frage der Zuständigkeit. Zwischenentscheidungen sind in der Regel mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar (s StGH 1983/3, LES 1994,31).
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn eine Zwischenentscheidung im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden kann und es aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, dass auch der StGH über eine allenfalls geltend gemachte Verfassungswidrigkeit eines solchen Zwischenentscheides sogleich entscheidet. So ist der StGH kürzlich auf eine Verfassungsbeschwerde gegen einen B des OGH in einem Rekursverfahren über die Höhe der Festsetzung einer aktorischen Kaution eingetreten (StGH 1997/31).
Auch im Beschwerdefall erscheint es aus verfahrensökonomischen Gründen angebracht, dass der StGH über die vorliegende Verfassungsbeschwerde entscheidet, da für den Fall, dass die von der Bf geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der hier angefochtenen Zwischenentscheidung das vorliegende Verfahren iS des Landgerichtsbeschlusses vom 01.02.1999 wegen Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts hinfällig wäre. Es erscheint deshalb verfahrensökonomisch, diese Frage im jetzigen Verfahrensstadium auch aus grundrechtlicher Sicht definitiv zu entscheiden.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf macht geltend, dass das von ihr angefochtene OGH-U gegen das Willkürverbot, welches sie aus Art 31 LV ableitet, sowie gegen die Garantie des ordentlichen Richters gem Art 33 LV verstosse.
Zunächst ist festzuhalten, dass der StGH das Willkürverbot seit der StGH-E 1998/45 nicht mehr aus Art 31 Abs 1 LV ableitet, sondern als ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 1998/45 Erw 4 ff, insbesondere Erw 4.4; abgedruckt im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999/11, 586 ff).
Nach der neueren Rechtsprechung des StGH ist das Willkürverbot ein Auffanggrundrecht und insofern subsidiär gegenüber spezifischen Grundrechten, sofern solche in einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt ebenfalls angerufen werden (s StGH 1995/28, LES 1998,6 [11] und die daran anschliessende Rechtsprechung). Denn die spezifischen Grundrechte erlauben jedenfalls bei schweren Grundrechtseingriffen eine differenziertere Prüfung der Richtigkeit des jeweiligen Sachverhaltes, als dies unter dem blossen Willkürgesichtspunkt möglich ist (s StGH 1994/18, LES 1995/122 [130 Erw 2.3]).
2.2. Bei Eingriffen in die Garantie des gesetzlichen Richters gem Art 33 LV bejaht der StGH allerdings in der Regel nur dann einen schweren Grundrechtseingriff, sofern einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verweigert wird. Ansonsten erfolgt nur eine Willkürprüfung, zumal der StGH vermeiden will, sämtliche Verfahrensrügen betreffend den ordentlichen Instanzenzug gewissermassen als weitere Revisionsinstanz vollumfänglich überprüfen zu müssen, was seiner Funktion als Verfassungsgericht widersprechen würde (StGH 1998/48, Erw 2.4 und StGH 1997/27 Erw 5.1).
2.3. Im vorliegenden Fall macht die Bf geltend, dass der OGH in dessen hier angefochtener E unzulässigerweise die Zuständigkeit des LG zur Behandlung der vorliegenden Streitsache bejaht habe. Nachdem dem Bf somit der Zugang zum Recht keineswegs verweigert wird, sondern dieser sich vielmehr gegen die Richtigkeit eines der Beschwerdegegnerin eröffneten Rechtsweges wehrt, liegt nach der erwähnten StGH-Rechtsprechung von vornherein kein schwerer Grundrechtseingriff vor, so dass der Beschwerdefall auch im Lichte der Garantie des ordentlichen Richters gem Art 33 LV ebenfalls nur im Lichte des Willkürverbots zu überprüfen ist.
2.4. Eine E ist nach der neueren Rechtsprechung des StGH nicht schon dann willkürlich, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (s StGH 1997/35, LES 1999,71 [74 Erw 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998,6 [11 Erw 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen). Im Lichte dieses Willkürrasters hat der StGH im Beschwerdefall folgendes erwogen:
3. Die Bf macht geltend, dass die Regelung in Art 2 Abs 1 Z 7 des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommens (LGBl 1970/14) hinsichtlich der Formerfordernisse für Schiedsklauseln der Bestimmung von § 53a JN vorgehe, da es sich dabei um eine direkt anwendbare Völkerrechtsbestimmung handle.
Dagegen argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass klar zwischen der das Erkenntnisverfahren betreffenden Regelung in § 53a JN und dem dem Exekutionsverfahren zuzurechnenden Vollstreckungsabkommen zu unterscheiden sei.
3.1. Diese von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterscheidung ist keineswegs zwingend. Wesentlich ist jedenfalls, dass ein aus höherrangigem Recht abgeleiteter Anspruch nicht durch niederrangiges Recht verletzt oder ausgehöhlt werden darf. Nun ist aber unbestritten, dass die im Vollstreckungsabkommen vorgesehene Erleichterung hinsichtlich der Formerfordernisse für Schiedsgerichtsklauseln vor dem Hintergrund der Formerfordernisse von § 53a JN gar nicht zur Anwendung kommen kann. Die Frage stellt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sehr wohl, ob § 53a JN im Geltungsbereich der beiden Vollstreckungsabkommen noch uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann.
Falls die Bf tatsächlich aus Art 2 Abs 1 Z 7 des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommens Rechte ableiten kann, müsste diese Regelung im vorliegenden Fall § 53a JN vorgehen, da Völkerrecht zumindest Übergesetzesrang hat. Zudem ist das Vollstreckungsabkommen das später gesetzte Recht und hat somit auch gemäss dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori Vorrang gegenüber dem mit LGBl 1924/9 erlassenen § 53a JN (vgl StGH 1995/21, LES 1997,18 [28 Erw 6.1]).
Fraglich ist allerdings, ob die Bf aus Art 2 Abs 1 Z 7 des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommen tatsächlich direkt Individualrechte ableiten kann.
3.2. Im Rahmen des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, im anderen Vertragsstaat ergangene Zivilurteile und -entscheidungen unter gewissen Bedingungen zu vollstrecken. Insoweit entstehen auch direkt individuelle Ansprüche einer Partei gegenüber dem verpflichteten Staat zur Vollstreckung einer von ihr im anderen Vertragsstaat erwirkten Entscheidung.
Im vorliegenden Fall leitet die Bf jedoch Rechte gegenüber demjenigen Staat ab, in dem die zu vollstreckende E erst ergehen soll. Dabei stützt sich die Bf gewissermassen darauf, dass Liechtenstein grössere Formerleichterungen zugestanden erhalten hat, als sie gemäss dem einheimischen Recht überhaupt zulässig sind. Grundsätzlich steht es jedoch jedem Vertragsstaat frei, in einem zwischenstaatlichen Abkommen auch Erleichterungen auszuhandeln, welche nach dem inländischen Recht (noch) gar nicht genutzt werden können. Er geht damit - jedenfalls aus völkerrechtlicher Sicht - noch keine Verpflichtung gegenüber privaten Parteien ein, das innerstaatliche Recht in diesem Sinne zu handhaben bzw auszugestalten.
3.3. Allerdings ist eine solche "überschiessende Tendenz" völkerrechtlicher Vereinbarungen gegenüber dem Landesrecht zweifellos ein Ausnahmefall. Unabhängig vom fehlenden Individualanspruch ist es deshalb angezeigt, eine solche völkerrechtliche Regelung jedenfalls bei der Handhabung der korrespondierenden innerstaatlichen Normen iS einer teleologischen Auslegung mitzuberücksichtigen. Dies hat der OGH auch getan. Dabei ist er jedoch zu keinem klaren Befund gekommen, ob der Gesetzgeber im Geltungsbereich der beiden von Liechtenstein abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen die strengeren Formerfordernisse von § 53a JN tatsächlich nicht mehr anwenden wollte. Zwar hat der OGH selbst in der E zu 4 C 76/76-28, LES 1998,19 [insbes. 23] befunden, dass wesentlicher Zweck von § 53a JN sei, dass nicht vollstreckbare Schiedsvereinbarungen mittels des Beurkundungserfordernisses möglichst erschwert werden sollten. Im Geltungsbereich der beiden Vollstreckungsabkommen ist solchen Befürchtungen aber offensichtlich die Grundlage entzogen. Andererseits weist der OGH in der hier angefochtenen E darauf hin, dass Liechtenstein nur sehr zögerlich in die Lockerung der Beurkundungspflicht im Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz eingewilligt hat. Die jetzige Regelung stellt einen Kompromiss dar, da schweizerischerseits zunächst ein völliger Verzicht auf das Beurkundungserfordernis angestrebt worden war. Dies belegen die vom OGH zitierten Ausführungen des schweizerischen Bundesrates zu diesem Abkommen (BBl 1968 II 693 f).
Dieser Kompromiss galt dann natürlich beiderseitig, zumal das ganze Abkommen auf dem Grundsatz der Reziprozität basiert. Es ist deshalb durchaus glaubhaft, dass der liechtensteinische Gesetzgeber trotz der "liberalen" Regelung im Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz an der strengeren innerstaatlichen Regelung nicht rütteln wollte. Jedenfalls erscheint es iS des hier allein anwendbaren Willkürrasters vertretbar, dass der OGH auf eine zu wenig fundierte teleologische Auslegung von § 53a JN verzichtet hat. Er hat es damit durchaus zu Recht dem Gesetzgeber überlassen, den nach wie vor "apodiktisch" klaren Wortlaut dieser Bestimmung explizit zu ändern, falls das Beurkundungserfordernis für Schiedsklauseln im Geltungsbereich der von Liechtenstein abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen gelockert werden soll.
4. Da aufgrund dieser Erwägungen die Bf durch die angefochtene OGH-E in ihren Grundrechten nicht verletzt wird, war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
5. Zum Kostenspruch ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Kostenersatz in der Regel nur für eine einzige Gegenäusserung besteht. Anders wäre dies etwa, wenn vom Bf im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde ein weiteres wesentliches Vorbringen gemacht würde, zu welchem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu einer Duplik gegeben werden müsste. Ein solcher Anlass war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weiters besteht nach der Rechtsprechung des StGH nur Anspruch auf den einfachen Kostenersatz gemäss dem TP 3C. Im übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz LGBl 1974/42 (s StGH 1994/19, LES 1997,73 [77 f]).