StGH 1999/23
Willkürverbot Art 33 LV Art 6 Abs 2 und 3 EMRK Art 15 Abs 2 RAG iVm Art 107 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO § 143 öStPO bzw § 96 StPO
Auch Hilfskräfte können sich auf der Grundlage von Art 15 Abs 2 RAG iVm Art 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO auf das Entschlagungsrecht des Anwaltes berufen.
Während die sich beim Anwalt befindliche Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient vom Entschlagungsrecht erfasst ist, gilt das, wenn sich die Korrespondenz beim Klient befindet, nur für die Korrespondenz zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten im Strafverfahren. Im Lichte des spezifischen, rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Grundrechtsschutzes zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren dürfen darüber hinaus nicht nur beim Verteidiger befindliche, das Mandatsverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten betreffende Informationsträger, sondern auch solche in Gewahrsam des Beschuldigten oder sogar einer Drittperson nicht beschlagnahmt und einer strafprozessualen Verwertung als Beweismittel zugeführt werden.
Durch das allgemeine Entschlagungsrecht des Anwalts gemäss § 107 Abs 1 Z 3 StPO sind nur solche Informationen geschützt, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Anwalts befinden. Sich beim Mandanten befindliche, ein allgemeines Mandatsverhältnis mit einem Anwalt iS von § 101 Abs 1 Z 3 StPO betreffende Unterlagen fallen von vornherein nicht unter das anwaltliche Entschlagungsrecht.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf sind durch die OGH-E vom 10.06.1999, 8 Rs 263/98-35 in den geltend gemachten, durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte nicht verletzt.
2. ...
1. Über Ersuchen der StA beim LG Haarlem/Niederlande ordnete das LG mit B vom 07.12.1998 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der S Foundation, Vaduz, sowie der beiden Bf nach sämtlichen Firmenunterlagen an. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme der vorgefundenen Unterlagen und ihre gerichtliche Verwahrung verfügt. Das Rechtshilfeersuchen erfolgte im Zusammenhang mit einem sogenannten strafrechtlich-finanziellen Ermittlungsverfahren zwecks Bereicherungsabschöpfung, welches nach der Verurteilung verschiedener Personen zu mehrjährigen Haftstrafen unter anderem wegen Führung einer im grossen Stil im Drogenhandel tätigen kriminellen Organisation eingeleitet worden war.
2. Der B des LG wurde von der Landespolizei am 12.01.1999 vollzogen. Hierbei verlangte B von der Anwaltskanzlei A als Vertreter der Beschwerdeführerinnen ursprünglich die Ausscheidung derjenigen Schriftstücke von der Herausgabe, die im Zusammenhang mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf entstanden seien, später deren Versiegelung.
3. Mit Beschwerde vom 14.01.1999 fochten die Bf den Landgerichtsbeschluss vom 07.12.1998 insoweit an, als mit dem B auch die Beschlagnahme von Schriftstücken der Bf erfasst werde, "welche nach dem 10.01.1998 im Rahmen der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf durch die RA K und B den Bf im Original oder in Fotokopie zugeleitet wurden".
Die StA beantragte, der Beschwerde deswegen keine Folge zu geben, da die Feststellung, welche der beschlagnahmten Unterlagen an die untersuchende Behörde auszufolgen seien, ohnehin der (rechtsmittelfähigen) Beschlussfassung durch den zuständigen Richter nach Durchführung der Entsiegelungsverhandlung vorbehalten bleibe.
4. Das OG wies die Beschwerde im zweiten Rechtsgang mit B vom 21.04.1999 im wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Das Recht nach § 107 StPO, sich des Zeugnisses zu entschlagen, sei ein höchstpersönliches Recht und könne nur vom Parteienvertreter selbst beansprucht werden. Diesem Recht stehe auf Seiten des Vollmachtgebers, sofern er nicht selbst einer strafbaren Handlung verdächtig erscheine, kein entsprechendes Pendant gegenüber. Gemäss dem Rechtshilfeakt seien die Bf aber aus liechtensteinischer Sicht nach den Grundsätzen der Unschuldsvermutung nicht dem Kreis der Verdächtigen oder Beschuldigten des ausländischen Strafverfahrens zuzurechnen, weshalb sie als unbeteiligte Dritte nach dem Schutzzweck von § 96 StPO nicht berechtigt seien, sich auf das ihrem Parteienvertreter zustehende Befreiungsrecht zu berufen. Vor diesem Hintergrund könne aber auch dem Parteienvertreter kein Entschlagungsrecht zukommen. Andernfalls könnte durch Übergabe an einen Rechtsfreund schlechthin jedes corpus delicti und jedes Beweismittel "immunisiert" werden, wodurch nicht bloss die Strafrechtspflege unbillig und dem Allgemeininteresse zuwider beeinträchtigt, sondern auch der Rechtsfreund "ex lege" zumindest nach aussen mit dem Anschein einer Verhehlung und Begünstigung belastet würde. Die Bf seien deshalb weder in dem Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Art 15 Abs 2 RAG noch in dem Recht des Parteienvertreters auf Zeugnisentschlagung nach § 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO verletzt.
5. Der gegen diesen B erhobenen Revisionsbeschwerde der Bf gab der OGH mit B vom 10.06.1999 im wesentlichen mit der folgenden Begründung keine Folge:
5.1. Bei einer gem § 96 StPO zulässigen Hausdurchsuchung könne jede Urkunde beschlagnahmt werden, die zumindest abstrakt geeignet sei, die Klärung der Verdachtslage zu fördern. Ob der beschlagnahmten Urkunde dann tatsächlich diese Eigenschaft zukomme, lasse sich erst nach Durchführung des in § 98 StPO geregelten Urkundenaussonderungsverfahrens (Entsiegelungsverfahrens) beurteilen. Bis dahin gelte die Vermutung, dass die beschlagnahmten Urkunden, einen gegründeten Verdacht gem § 96 StPO vorausgesetzt, allesamt geeignet seien, die im Gange befindlichen Erhebungen zur Klärung der Frage zu fördern, ob weitere Verfolgungsschritte notwendig seien oder ob die den Erhebungen zugrunde liegende Anzeige zurückzulegen sei. Dies treffe auch auf Urkunden zu, die von Rechtsanwälten erstellt worden seien und sich - so wie hier - beim Klienten des Anwaltes befänden. Da auch jenen Urkunden, die ab dem 10.01.1998 verfasst worden seien, die zumindest abstrakte Eignung im vorzitierten Sinne nicht abgesprochen werden könne, habe das OG der Beschwerde in diesem Punkt zurecht keine Folge gegeben und zutreffend auf die diesbezügliche stRsp des OGH verwiesen.
5.2. Weiters sei der RA gem Art 15 RAG zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen seien, verpflichtet. Er habe in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gemäss § 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO stehe dem Parteienvertreter das Recht auf Zeugnisentschlagung zu. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht beziehe sich jedoch nur auf das, was den Rechtsanwälten in ihrer beruflichen Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber inhaltlich anvertraut worden sei. Schriftliche Mitteilungen solchen Informationscharakters unterlägen ebenso wie hierüber vom Bevollmächtigten selbst gemachte Aufzeichnungen nicht der Herausgabepflicht und Beschlagnahme, weil sonst das in § 107 StPO enthaltene Zeugnisentschlagungsrecht unzulässigerweise umgangen würde. Geschützt sei aber nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt werde. Der Beschlagnahme unterlägen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken erstellt worden seien.
Nun gehe es im vorliegenden Fall aber nicht darum, ob das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit oder auf Zeugnisentschlagung verletzt worden sei oder nicht, sondern ausschliesslich darum, ob - jetzt grundsätzlich gesehen - Schriftstücke, die von einem RA im Zuge seiner rechtsfreundlichen Beratung erstellt worden seien und die sich in der Verfügungsgewalt seines Klienten befänden, beschlagnahmt werden dürften oder nicht. Dies sei aus zwei Gründen auf jeden Fall zu bejahen; zum einen, weil das Recht auf Verschwiegenheit und das Recht auf Zeugnisentschlagung jeweils ein höchstpersönliches Recht seien, das nur vom Parteienvertreter selbst geltend gemacht werden könne, nicht jedoch vom Vollmachtgeber; zum zweiten, weil mit der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes nämlich ausschliesslich der Informationsfluss vom Auftraggeber (Klienten) zum Auftragnehmer (Rechtsanwalt) geschützt sei und nicht umgekehrt. Wenn sich also Urkunden, die von einem Anwalt im Rahmen seiner Parteienvertretung für den Klienten erstellt worden seien, beim Auftraggeber befänden und dort beschlagnahmt werden sollten, so werde dadurch das Recht des Anwaltes auf Verschwiegenheit nach Art 15 RAG nicht verletzt (Verweis auf ÖJZ 1992, S 728 ff; SSt 45/I JBl 1974, 382). Die beiden Bf könnten sich daher nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung und auf das Zeugnisentschlagungsrecht des Parteienvertreters berufen, da dies nur den beiden Parteienvertretern selbst zugestanden wäre.
5.3. Die Kostenentscheidung im drittinstanzlichen Verfahren stütze sich auf die §§ 306, 307 StPO und auf Art 40 GebG.
6. Gegen diese E erhoben die Bf mit Datum vom 16./24.06.1999 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei sie eine Verletzung des Gleichheitsgebots gem Art 31 LV sowie von Art 6 EMRK (insbesondere des Rechts, sich ungehindert und uneingeschränkt mit dem Rechtsvertreter zu beraten) geltend machen. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Bf durch den angefochtenen B in den geltend gemachten, durch die Verfassung und EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; die angefochtene E sei aufzuheben und zur neuerlichen E zurückzuverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Weiters wird beantragt, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Begründet wird dies im wesentlichen wie folgt:
6.1. Entgegen der Auffassung des obersten Gerichtshofes seien Art 15 RAG und § 107 StPO zwingend dahingehend auszulegen, dass dem RA selbstverständlich auch das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich jenes Informationsflusses zukomme, welcher vom RA zu seinen von ihm zu beratenden Klienten fliesse. Denn zwingend auf jenen Informationen basierend, die dem RA zuflössen, werde der RA seinem Rat suchenden Klienten Rechtsauskünfte und allfällige Ratschläge erteilen. Aus diesem Informationsfluss lasse sich unschwer ermitteln, hinsichtlich welcher Gegebenheiten der Rechtssuchende den RA um Auskunft ersucht habe. Unabhängig davon, ob eine Auskunft mündlich oder schriftlich erteilt werde, müsse zudem sichergestellt sein, dass die dem Rechtssuchenden erteilte Auskunft vertraulich bleibe und sie aufgrund der dargelegten Bestimmungen vor Offenlegung geschützt werde. Art 15 Abs 2 RAG verbiete ausdrücklich, dass das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit durch gerichtliche oder sonstige Massnahmen, insbesondere durch Vernehmen von Hilfskräften oder die Verpflichtung zur Herausgabe bzw die Beschlagnahmung von Schriftstücken etc umgangen würden. Dies gelte unabhängig davon, wo solche Schriftstücke des Rechtsanwaltes verwahrt würden.
Entsprechend könne sich auch der Ratsuchende selbst auf das Zeugnisentschlagungsrecht des Rechtsanwaltes berufen, hinsichtlich jener Sachverhalte, bezüglich deren er den Rat des Rechtsanwaltes gesucht habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung des OGH finde keine Stütze im Gesetz und stelle eine willkürliche Auslegung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen dar.
Gleiches gelte hinsichtlich des vom OGH bezüglich der Kostenentscheidung eingenommenen Rechtsstandpunktes. Auch diesbezüglich habe er die Bestimmungen der §§ 306 und 307 StPO iVm Art 40 GebG denkunmöglich und somit willkürlich angewendet.
6.2. Im vorliegenden Fall liege auch eine Verletzung der Bestimmung von Art 6 Abs 3 lit c EMRK vor, welche ebenfalls inkludiere, dass ein Rechtssuchender uneingeschränkt den entsprechenden Sachverhalt mit seinem Rechtsvertreter erörtern könne und davon ausgehen dürfe, dass auch ihm erteilte Ratschläge, sei dies in mündlicher oder schriftlicher Form, dem Verschwiegenheitsschutz unterfielen. Die bekämpfte E verstosse somit auch diametral gegen das grundsätzlich in der EMRK formulierte Gebot eines fair trial.
1. ...
2. Die Bf machen eine Verletzung des Gleichheitsgebotes gem Art 31 LV sowie von Art 6 Abs 3 lit c EMRK geltend.
2.1. Zum geltend gemachten EMRK-Grundrecht ist festzuhalten, dass dieses nur das Recht des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung bzw auf Verbeiständung durch einen Verteidiger im Strafverfahren umfasst (s Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, S 322 Rz 503). Im Beschwerdefall ist aber unbestritten, dass die Bf im betroffenen Strafrechtshilfeverfahren nicht beschuldigt, sondern unbeteiligte Dritte sind. Das hier relevante Verhältnis zwischen einem unbeteiligten Dritten und seinem Anwalt ist deshalb nicht im Lichte von Art 6 Abs 3 lit c EMRK zu beurteilen.
2.2. Die Bf machen weiters eine Verletzung des Gleichheitsgebots gem Art 31 LV geltend. In den weiteren Beschwerdeausführungen ergibt sich jedoch, dass sie eine Verletzung des Willkürverbotes rügen.
3. Sowohl das OG als auch der OGH erachten das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwaltes als ein höchstpersönliches Recht, so dass dieses von vornherein nicht von den Bf geltend gemacht werden könne. Dem halten die Bf entgegen, dass Art 15 Abs 2 RAG ein weit reichendes Umgehungsverbot der Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes formuliert, wobei auch Hilfskräfte des Anwalts ausdrücklich erwähnt sind.
Zweifellos können sich solche Hilfskräfte auf der Grundlage von Art 15 Abs 2 RAG iVm Art 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO ebenfalls auf das Entschlagungsrecht des Anwaltes berufen. Zudem sind gem Art 15 Abs 2 RAG auch andere behördliche Umgehungen dieser Verschwiegenheitsverpflichtung durch Beschlagnahmung von Informationsträgern jeglicher Art untersagt. Insoweit fragt es sich, wie eng die "Höchstpersönlichkeit" der Geltendmachung des anwaltlichen Entschlagungsrechtes zu sehen ist, und ob nicht allenfalls doch auch Dritte, insbesondere der Mandant des Anwalts, sich auf dieses Entschlagungsrecht berufen können soll, wenn bei ihm mit seinem Anwalt geführte Korrespondenz beschlagnahmt wird. Zwar hat auch der StGH in der StGH-E 1996/11 dem dortigen Bf die Legitimation zur Geltendmachung des Entschlagungsrechtes seines Anwalts abgesprochen, allerdings ohne detaillierte Begründung. Die Frage des Umfangs der persönlichen Legitimation zur Geltendmachung des Entschlagungsrechtes des Anwaltes wäre aber im vorliegenden Fall überhaupt nur dann relevant, wenn auch beim Mandanten befindliche Korrespondenz grundsätzlich unter den Schutz des Entschlagungsrechtes des Anwalts fiele. Es ist somit zunächst der sachliche Umfang des Entschlagungsrechtes zu prüfen.
4. Hierzu ist von vornherein festzuhalten, dass nach Auffassung des StGH an sich die gesamte Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient vom Entschlagungsrecht erfasst ist. Denn nach der hier heranzuziehenden Lehre und Rechtsprechung zu § 143 öStPO (dessen Abs 1 und 2 identisch sind mit § 96 StPO) gelten jedenfalls auch persönliche Aufzeichnungen des Anwalts als nicht herausgabepflichtig bzw beschlagnahmefähig (s E Foregger/G Kodek, StPO-Kommentar, 7.A, 1997, Anm II zu § 143 öStPO, S 195 mit zahlreichen Nachweisen). Nichts anderes stellen letztlich auch beim Anwalt befindliche Kopien seiner Schreiben an den Klienten dar (so explizit öOGH-E 31.01.1992, ÖJZ 728 [735]).
5. Nun stellt sich aber die weitere Frage, ob das gleiche auch für beim Klienten befindliche Anwaltskorrespondenz gilt. Entgegen der Auffassung der Bf erscheint dem StGH eine positive Antwort hierauf höchstens für Korrespondenz zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten im Strafverfahren gerechtfertigt. Wie eingangs erwähnt wird das Verhältnis Beschuldigter/Verteidiger neben Art 33 Abs 3 LV auch von Art 6 Abs 3 EMRK grundrechtlich geschützt (s J A Frowein/W Peukert, EMRK-Kommentar, 2.A, 1996, S 302 f Rz 189). Relevant ist im gegebenen Kontext zudem das aus der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK fliessende "Recht zu Schweigen", um sich als Beschuldigter im Strafprozess nicht selbst belasten zu müssen (s hierzu Mark Villiger, aaO, S 321 ff Rz 502). Denn ohne das Verbot der strafprozessualen Verwendung von vertraulichen Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Verteidiger könnten diese eine unfreiwillige Selbstbelastung des Beschuldigten zur Folge haben (s öOGH-E 31.01.1992, aaO, 734). Im Lichte dieses spezifischen, rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Grundrechtsschutzes zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren erscheint es dem StGH durchaus angebracht, dass nicht nur beim Verteidiger befindliche, das Mandatsverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten betreffende Informationsträger, sondern auch solche in Gewahrsam des Beschuldigten oder sogar einer Drittperson nicht beschlagnahmt und einer strafprozessualen Verwertung als Beweismittel zugeführt werden dürfen. Ein solches umfassendes Beweisthemenverbot wird jedenfalls teilweise propagiert (s den Verweis auf Schnek bei E Foregger/G Kodek, aaO, Anm V zu § 152 öStPO, S 242).
6. Sofern der Mandant aber nicht Beschuldigter im Strafverfahren ist und somit nicht den spezifischen Grundrechtsschutz von Art 33 Abs 2 LV bzw Art 6 Abs 2 und 3 EMRK beanspruchen kann, erscheint es nun aber gerechtfertigt, die Tragweite des Entschlagungsrechtes des Rechtsanwaltes enger zu fassen als im Schutzbereich der erwähnten Grundrechte. Eine solche Differenzierung scheint sehr wohl auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers gewesen zu sein, welcher - anders als in Österreich - das Entschlagungsrecht des Verteidigers in § 107 Abs 1 Z 2 StPO und das allgemeine Entschlagungsrecht des Rechtsanwaltes gesondert in Ziffer 3 dieser Bestimmung geregelt hat. Diese getrennte Normierung sollte gerade eine flexiblere Rechtsprechung ermöglichen, um den Verteidigerrechten besonders Rechnung tragen zu können; dies zumal gem § 96 Abs 1 Z 2 StPO(alt) überhaupt nur dem Verteidiger ein solches Entschlagungsrecht zugekommen war (s hierzu OGH-E 08.05.1995, LES 1995, 104 [108, Erw 12]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dem Gesetzgeber jedenfalls daran gelegen war, den besonderen Schutz der Verteidigerrechte nicht etwa durch die Ausweitung des Entschlagungsrechtes auf die restliche Anwaltstätigkeit abzuschwächen.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es dem StGH bei Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Mandanten an einem möglichst umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung andererseits gerechtfertigt, dass durch das allgemeine Entschlagungsrecht des Anwaltes gem § 107 Abs 1 Z 3 StPO nur solche Informationen geschützt sind, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Anwalts befinden. Denn wesentlicher Schutzzweck dieses allgemeinen anwaltlichen Entschlagungsrechtes ist das Vertrauen des Mandanten darin, dass sein Anwalt nicht Informationen über das Mandatsverhältnis freiwillig oder unter Zwang an Dritte oder an Behörden weiterleitet. In diesem Lichte erscheint es auch richtig und notwendig, dass weder Mitarbeiter des Anwalts noch in seinem Einflussbereich befindliche Informationsträger iS von Art 15 Abs 2 RAG zur Umgehung des Entschlagungsrechtes herangezogen werden dürfen. Dass aber der Mandant selbst solche Informationen - sei es mündlich oder durch Herausgabe von entsprechenden in seinem Gewahrsam befindlichen Informationsträgern - in einem Strafverfahren preiszugeben hat, sofern er kein eigenes Entschlagungsrecht hat, muss er hinnehmen. Die darüber hinausgehende Forderung nach einem umfassenden Beweisthemenverbot für jeglichen Informationsaustausch zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten wird entsprechend von der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung zurückgewiesen (dies im übrigen ohne die dem StGH, wie erwähnt, durchaus gerechtfertigt erscheinende Differenzierung zu Gunsten des Verhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem; siehe E Foregger/G Kodek, aaO, S 231, Anm VII zu § 150 öStPO und S 242, Anm V zu § 152 öStPO). Auch das schweizerische Bundesgericht sieht keinen Anlass, Anwaltskorrespondenz, welche sich beim Klienten befindet, als vom Anwaltsgeheimnis umfasst zu erachten (BGE 114 III 105 [108 Erw 3b]).
7. Nachdem somit beim Mandanten befindliche, ein allgemeines Mandatsverhältnis mit einem Anwalt iS von § 107 Abs 1 Z 3 StPO betreffende Unterlagen von vornherein nicht unter das anwaltliche Entschlagungsrecht fallen, braucht die eingangs offen gelassene Frage der persönlichen Legitimation der Bf zur Geltendmachung dieses Entschlagungsrechtes nicht weiter geprüft zu werden.
Aufgrund der gemachten Erwägungen konnte der OGH jedenfalls mit vertretbaren Gründen und somit ohne jede Willkür zum Schluss gelangen, dass sich die Bf im vorliegenden Fall nicht auf das anwaltliche Entschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO iVm Art 15 RAG berufen konnten.
8. Die Bf erachten im weiteren die vom OGH gegebene Kostenbegründung als verfassungswidrig, da dabei die §§ 306 und 307 StPO iVm Art 40 GebG denkunmöglich und somit willkürlich angewendet worden seien. Da aber nicht ausgeführt wird, inwieweit diese Bestimmungen willkürlich angewendet worden seien, ist nicht näher darauf einzugehen, zumal für den StGH eine solche Willkür auch nicht ersichtlich ist. Im übrigen hat sich der StGH in der StGH-E 1998/13 auf der Grundlage von StGH 1997/38 (LES 1999, 80 [82 f Erw 3]) sowie von StGH 1994/19 (LES 1997, 73 [75 ff]) mit der Frage der Zulässigkeit einer dort mit CHF 2000.- festgelegten Gerichtsgebühr befasst und auch diese relativ hohe Gebührenfestsetzung jedenfalls als nicht willkürlich erachtet.
9. Da die Bf somit mit ihrer Willkürrüge nicht durchgedrungen sind, war ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
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