StGH 1999/10
Art 43, 31 LV Art 24, 96 LVG
Bei Gewährung einer Nachfrist ist die Behörde nach Treu und Glauben daran gebunden, auch wenn diese zur Setzung einer Nachfrist nicht verpflichtet gewesen wäre.
Die Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren ist gemäss Art 24 Abs 1 und 4 LVG von Amtes wegen zu prüfen. Deren Fehlen erfordert einen Zurückweisungentscheid iS von Art 96 LVG, da Art 24 Abs 4 LVG ausdrücklich die Fällung einer Unzuständigkeitsentscheidung - und nicht etwa die formlose Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Behörde - verlangt. In diesem Zusammenhang stellt die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelbehörde dann keinen blossen verbesserungsfähigen Formmangel iS von Art 96 Abs 2 LVG dar, wenn dadurch eine falsche Rechtsauffassung über den rechtlich wichtigen Umstand der Zuständigkeit zum Ausdruck kommt. Von einem verbesserungsfähigen Formmangel durch Unachtsamkeit bei der Adressierung der Beschwerdeverbesserung ist aber auszugehen, wenn seitens der Bf offensichtlich immer von der richtigen rechtlich zuständigen Behörde ausgegangen wurde und sich auch aus Inhalt und Adressierung bisheriger Schreiben nichts anderes ergibt.
Die Nichtbeachtung einer innert der gesetzten Nachfrist zur Post gegebenen und lange vor der E zur Kenntnis gelangten Beschwerdebegründung und der daraus resultierende Zurückweisungentscheid lassen sich sachlich nicht rechtfertigen.
Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden. Das Verbot ist umso mehr zu beachten, wenn die betroffenen Bf nicht anwaltlich vertreten sind.
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bf sind durch die E der VBI vom 03.03.1999, VBI 1999/8, in den geltend gemachten durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechten verletzt.
Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Im Zusammenhang mit der vom 28.05.1996 bis 11.06.1996 erfolgten öffentlichen Auflage des Kostenverteilers und des Perimeterplanes der Erschliessung Renkwiler in Eschen erhoben ua die Bf mit Datum vom 21.06.1996 Einsprache beim Eschner Gemeinderat.
2. Mit E vom 20./25.08.1997 wurde diese Einsprache voll umfänglich abgewiesen.
Hiergegen erhoben die Bf mit Datum vom 12.09.1996 [richtig: 1997] "Einsprache" bei der Regierung. Da eine Begründung fehlte, forderte die Regierung die Bf mit Schreiben vom 16.09.1997 auf, binnen zehn Tagen eine solche Begründung nachzureichen.
3. Mit Datum vom 25.09.1997 ging beim Landgericht ein handschriftliches und mit 24.09.1997 datiertes Schreiben der Bf ein, welches von der Bf zu 2 "im Auftrag" unterzeichnet war. Das Schreiben war an die "Regierung des Landgerichtes, 9490 Vaduz," adressiert und war einleitend wie folgt formuliert:
"Erschliessungskosten 'Renkwiler;
Werte Damen und Herren,
Zur nachträglichen Begründung unserer Beschwerde vom 12.09.1997 möchten wir folgendes angeben: ..."
Dieses Schreiben wurde offenbar nicht an die Regierung weitergeleitet.
4. Mit Datum vom 09.12.1997 schickte die Bf zu 2 mit eingeschriebenem Briefumschlag der Regierung verschiedene Unterlagen zu, nämlich eine Kopie der Beschwerde vom 12.09.1997, einen Empfangsschein der Post vom gleichen Datum und eine Kopie des Schreibens vom 24.09.1997 samt Empfangsschein vom 25.09.1997. Diese Postsendung ging am 10.12.1997 bei der Regierung ein.
5. Mit Datum vom 25./26.08.1998 wies die Regierung die Beschwerde vom 12.09.1997 zurück und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art 93 LVG seien in der Beschwerde die Beschwerdegründe anzugeben. Eine solche hinreichende Begründung fehle im vorliegenden Fall gänzlich. Den Bf sei deshalb die Möglichkeit zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung innert zehn Tagen eingeräumt worden, was jedoch nicht erfolgt sei. Werde die Frist zur Verbesserung nicht gewahrt, müsse auch die Rechtsmittelfrist als nicht gewahrt betrachtet werden, und die Beschwerde sei zurückzuweisen.
6. Gegen diese E erhoben die Bf mit Datum vom 08.09.1998 zuhanden der Regierung Beschwerde. Die Regierung trat auf diese Beschwerde mit E vom 28.01.1998 nicht als Vorstellung ein.
7. Die VBI wies die Beschwerde mit E vom 03.03.1999 ab und begründete dies, soweit hier noch relevant, im wesentlichen wie folgt:
Die von der Regierung den Bf gewährte Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde vom 12.09.1997 sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art 96 Abs 2 LVG unerstreckbar und somit eine Fallfrist. Somit sei das Schreiben der Bf vom 24.09.1997, welches am 09.12.1997 an die Regierung geschickt worden sei, zu spät eingereicht worden. Es habe von der Regierung nicht mehr beachtet werden können.
Allerdings stelle sich noch die Frage, ob nicht das LG dieses Schreiben an die Regierung weiterleiten hätte müssen. Eine solche Weiterleitungspflicht des LG an die Regierung bestehe jedoch nicht. Gegen die E des Gemeinderates Eschen sei nämlich nur die Regierung Beschwerdeinstanz, wie dies auch in der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung der E der Gemeinde Eschen vom 20./25.08.1997 ausgeführt worden sei.
Die Erhebung einer Beschwerde oder das Nachreichen einer Beschwerdebegründung bei einer falschen Instanz sei zudem nicht gem Art 96 Abs 2 LVG verbesserungsfähig. Ein Weiterleitungsrecht oder eine Weiterleitungspflicht einer unzuständigen Behörde bestehe nicht (Verweis auf StGH 1980/4). Somit habe die Regierung die Beschwerde der Bf gegen die E der Gemeinde Eschen vollkommen zu Recht mangels Begründung zurückgewiesen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der VBI (Verweis auf VBI 1995/84, 1998/79 und 1998/84).
Da somit die angefochtene Regierungsentscheidung richtig sei, sei sie zu bestätigen. Dies bedeute aber auch, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren durch die Zurückweisung der Beschwerde vom 12.09.1997 beendet worden sei. Im Beschwerdeverfahren vor der VBI könne somit nicht auf den materiellen Inhalt des Kostenverteilers für die Erschliessungskosten "Renkwiler" in Eschen eingegangen werden.
8. Gegen diese E der VBI erhoben die Bf mit Datum vom 23.03.1999 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Willkürverbots (Art 31 Abs 1 LV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK) sowie eine Verletzung des Beschwerderechts geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Bf durch die angefochtene E in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; die angefochtene E sei aufzuheben und der VBI aufzutragen, unter Abstandnahme des Abweisungsgrundes neu zu entscheiden, in eventu die Regierungsentscheidung vom 25./26.08.1998 aufzuheben und der Regierung aufzutragen, neu über diese Beschwerde zu entscheiden; dem Land Liechtenstein sei der Ersatz der Kosten der Bf aufzuerlegen. Dies wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Wie sich aus dem Inhalt der Beschwerdeverbesserung vom 24.09.1997 ersehen lasse, sei diese ausdrücklich an die Regierung des Landgerichtes, 9490 Vaduz, adressiert. Nach den Recherchen der Bf komme die gesamte Post aller Dienststellen der Landesverwaltung in eine zentrale Stelle des Regierungsgebäudes. Dort werde die Post in einzelne Fächer verteilt. Wäre der Amtsdiener entsprechend aufmerksam gewesen, hätte er das an die Regierung des Landgerichtes adressierte Couvert eben in das Regierungspostfach einlegen müssen. Irrtümlich sei es offensichtlich in das Fach Landgericht gelangt. Dies könne den Bf aber nicht zum Nachteil gereichen. Sie hätten das Schreiben und das Couvert richtig an die Regierung des [sic] adressiert. Eine Einreichung bei der falschen Instanz liege somit nicht vor. Dadurch, dass die VBI unterstelle, dass die Bf ihre Beschwerde an die falsche Instanz erhoben hätten, habe sie willkürlich iS von Art 31 LV gehandelt. Zudem sei das Recht auf Beschwerdeführung verletzt worden.
9. Mit Datum vom 14.04.1999 erstattete die VBI eine Gegenäusserung mit den folgenden Ausführungen:
Der Briefumschlag, mit welchem die Beschwerdeverbesserung vom 24.09.1997 verschickt worden sei, sei der VBI nicht vorgelegen. Der in Kopie vorliegende Empfangsschein der Post weise aus, dass die Beschwerdeverbesserung nicht an die Regierung, sondern an das LG adressiert worden sei. Inwieweit auch die Post des LG im Regierungsgebäude zusammenlaufe und dort von Regierungsbeamten sortiert, allenfalls sogar geöffnet werde, entziehe sich der Kenntnis der VBI.
10. ...
1. ...
2. Die Bf erachten es als Grundrechtsverletzung, dass die Regierung ihre Beschwerde vom 12.09.1997 ohne materielle Behandlung zurückgewiesen hat. Sie rügen mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, dass sie durch die diese Regierungsentscheidung bestätigende E der VBI in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung gem Art 31 Abs 1 LV verletzt worden seien. Zudem machen sie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gem Art 6 Abs 1 EMRK sowie eine Verletzung des Beschwerderechts gem Art 43 LV geltend.
Hinsichtlich des Willkürverbots ist festzuhalten, dass der StGH kürzlich seine Rechtsprechung geändert und dieses als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat, so dass es an sich nicht mehr aus Art 31 Abs 1 LV abgeleitet zu werden braucht (StGH 1998/45, Erw 4.2 ff; abgedruckt in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999/11, 586 ff). Ein im vorliegenden Zusammenhang relevanter Teilaspekt des Willkürverbots ist das vom StGH in stRsp anerkannte Verbot des überspitzten Formalismus, welches auch im Anspruch auf effektive Beschwerdeführung gem Art 43 LV eine Grundlage findet. Der StGH hat in einer frühen E festgehalten, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden darf (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f]; vgl auch StGH 1992/13 ( 15, LES 1996,10 [19] sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S 243 f). Der von den Bf darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf ein faires Verfahren bietet hinsichtlich des Verbots des überspitzten Formalismus keinen zusätzlichen Rechtsschutz.
3. Im vorliegenden Fall erhoben die Bf gegen den B des Eschner Gemeinderates, mit welchem ihre Einsprache gegen den Perimeterplan und die Erschliessungskosten für das Gebiet "Renkwiler" abgelehnt worden war, mit Datum vom 12.09.1997 eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde bei der Regierung. Da diese Beschwerde keine Begründung enthielt, forderte die Regierung die Bf mit Schreiben vom 16.09.1997 zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung innert zehn Tagen auf. Auftrags der anderen beiden Bf reichte die Bf zu 2 eine kurze, mit 24.09.1997 datierte Begründung nach. Dieses Schreiben war an die "Regierung des Landgerichtes, 9490 Vaduz," gerichtet. Da der Briefumschlag der VBI nicht vorliegt, ist nicht bekannt, ob dieser gleich adressiert war. Der Empfangsschein war jedenfalls an das LG adressiert und wurde dort am 25.09., also noch innerhalb der 10-Tage-Frist unterzeichnet. Eine Weiterleitung an die Regierung erfolgte offenbar nicht. Aus den Feststellungen der VBI ergibt sich jedoch weiters, dass die Bf am 09.12.1997 per Einschreiben einen Briefumschlag an die Regierung schickten, welcher neben einer Kopie der Beschwerde vom 12.09.1997 samt Empfangsschein insbesondere auch Kopien der nachträglichen Begründung vom 24.09.1997 und des entsprechenden Empfangsscheins vom 25.09.1997 enthielt.
4. Mit Datum vom 25./26.08.1998 wies die Regierung dann die Beschwerde der Bf vom 12.09.1997 wegen fehlender Begründung zurück, obwohl sie aufgrund des Schreibens der Bf vom 09.12.1997 lange vor dieser E Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdebegründung innert offener Frist zur Post gegeben und auch - allerdings beim LG - eingelangt war.
4.1. Die VBI rechtfertigt dieses Vorgehen der Regierung zum einen damit, dass nach der VBI-Rechtsprechung das Fehlen einer Beschwerdebegründung keinen geringfügigen und somit auch keinen verbesserungsfähigen Mangel gem Art 96 Abs 2 LVG darstelle (so VBI 1995/84, LES 1996,130), sodass die Beschwerdezurückweisung schon aus diesem Grund gerechtfertigt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regierung nach dieser Rechtsprechung zwar zur Setzung einer Nachfrist nicht verpflichtet gewesen wäre; nachdem diese Nachfrist den Bf aber gewährt wurde, ist die Behörde nach Treu und Glauben daran gebunden. Es ist deshalb im weiteren zu prüfen, ob die Frist von den Bf eingehalten wurde oder nicht.
4.2. Hinsichtlich dieser Nachfrist führt die VBI aus, dass es sich hierbei um eine unerstreckbare Fallfrist handle, zudem die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der falschen Instanz gem Art 96 Abs 2 LVG nicht verbesserungsfähig sei und schliesslich das LG nicht zur Weiterleitung der Beschwerdebegründung an die Regierung verpflichtet gewesen sei. Die VBI beruft sich hierbei auf die StGH-E 1980/4.
In dieser E hat der StGH ausgeführt, dass die VBI gem Art 24 Abs 1 und 4 LVG von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen und bei deren Fehlen über die Unzuständigkeit abzusprechen habe, und zwar mittels Zurückweisungsentscheid iS von Art 96 LVG. Die VBI sei weder berechtigt noch verpflichtet, die Beschwerde an die zuständige Instanz weiterzuleiten (StGH 1980/4, LES 1981,187 [188 Erw 2]). Diese StGH-E erscheint trotz Kritik in der Literatur nach wie vor richtig, da Art 24 Abs 4 LVG ausdrücklich die Fällung einer Unzuständigkeitsentscheidung - und nicht etwa die formlose Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Behörde - verlangt (aM Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 301, der aber nur auf Art 24 Abs 1 LVG Bezug nimmt).
In diesem Zusammenhang kommt der StGH in der erwähnten E zum Schluss, dass die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelbehörde keinen blossen Formmangel iS von Art 96 Abs 2 LVG darstelle, und er führt weiter aus:
"Die bezogene Gesetzesstelle führt als Formmangel beispielsweise einen undeutlichen Beschwerdeantrag und den Mangel der Vollmacht des Vertreters an. Gerade diese beiden Beispiele zeigen aber, was mit einem Formmangel gemeint ist. Es handelt sich gewissermassen um verzeihliche Nachlässigkeitsfehler. Zum Unterschied davon liegt im vorliegenden Fall nicht Nachlässigkeit, sondern eine falsche Rechtsauffassung über einen rechtlich wichtigen Umstand vor. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Beschwerde an den StGH, in welcher seine Zuständigkeit ausdrücklich abgelehnt und diejenige der VBI behauptet wurde" (StGH 1980/4, aaO).
4.3. Im nunmehrigen Beschwerdefall liegt jedoch offensichtlich nur eine Unachtsamkeit seitens der Bf zu 2 in Bezug auf die Adressierung der Beschwerdeverbesserung vor. Denn seitens der Bf wurde offensichtlich immer davon ausgegangen, dass iS der Rechtsmittelbelehrung im B der Gemeinde Eschen vom 20./25.08.1997 die Regierung Beschwerdeinstanz sei. Schon die - noch unbegründete - Beschwerde vom 12.09.1997 sowie auch das Schreiben vom 09.12.1997 wurden an die Regierung gerichtet und auch die Beschwerdeverbesserung vom 24.09.1997 wurde zumindest primär ebenfalls an die Regierung adressiert. Auch aus dem Inhalt dieser Beschwerdeverbesserung ergibt sich nicht, dass etwa plötzlich die Zuständigkeit der Regierung in Frage gestellt werden sollte. Im Sinne der StGH-E 1980/4 liegt deshalb entgegen der Auffassung der VBI im Beschwerdefall sehr wohl ein blosser - und somit verbesserungsfähiger - Formmangel iS von Art 96 Abs 2 LVG vor. Somit wären jedenfalls dem LVG unterstehende Landesbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beschwerdeverbesserung vom 24.09.1997 an die Regierung als zuständige Instanz weiterzuleiten.
4.4. Nun langte dieses Schreiben nicht bei einer Behörde der Landesverwaltung, sondern beim Landgericht ein, doch kann hier offen gelassen werden, ob auch dem LG eine formelle Weiterleitungspflicht zukam.
Wesentlich ist vielmehr, dass die Regierung trotz Nichtweiterleitung durch das LG doch noch Kenntnis vom Brief vom 24.09.1997 erhielt, und zwar durch die seitens der Bf mit Datum vom 09.12.1997 vorgenommene Zustellung einer Kopie dieses Schreibens. Diese Zusendung ging am darauffolgenden Tag (10.12.1997) bei der Regierung ein, also Monate vor ihrem Zurückweisungsentscheid vom 25./26.08.1998. Aufgrund der Zusendung vom 09.12.1997 des ebenfalls in Kopie beigelegten Empfangsscheines vom 25.09.1997 war für die Regierung auch ersichtlich, dass die Beschwerdebegründung jedenfalls innerhalb der zehntägigen Nachfrist der liechtensteinischen Post übergeben worden war. Nun sind zwar Rechtsmittelfristen und auch Nachfristen zur Verbesserung eines Rechtsmittels gem Art 96 Abs 2 LVG, wie die VBI richtig ausführt, Fallfristen und somit unerstreckbar. Es ist ein Gebot der Gesetzmässigkeit (und insofern auch des Gleichheitssatzes der Verfassung) sowie der Rechtssicherheit, dass solche Fristen einzuhalten sind (Andreas Kley, aaO, S 297). Indessen genügt es analog dem Zivilprozessverfahren auch im Verwaltungsverfahren, dass eine Beschwerde rechtzeitig der (liechtensteinischen oder schweizerischen) Post übergeben wird (StGH 1977/3, LES 1991, 41 [42]). Auf Kosten der Rechtssicherheit wird dabei in Kauf genommen, dass im Falle einer Verzögerung des Postweges allenfalls für eine gewisse Zeit unklar ist, ob eine unterinstanzliche Verfügung oder E angefochten worden ist. Problematisch ist allerdings, wenn sich die ordentliche Zustellung einer Beschwerde über die Beschwerdefrist hinaus ausnahmsweise um Wochen oder gar Monate verzögert und somit eine vermeintlich rechtskräftige E nachträglich wieder in Frage gestellt würde.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeverbesserung, nicht der Beschwerde selbst. Denn die Beschwerde war ja rechtzeitig eingelangt, so dass die E der Gemeinde Eschen vom 20./25.08.1997 bis zur formellen Erledigung des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Solange eine entsprechende Regierungsentscheidung nicht ergangen und das Beschwerdeverfahren somit weiterhin hängig war, sprachen keinerlei Rechtssicherheitsinteressen gegen die Berücksichtigung der inzwischen eingelangten Beschwerdeverbesserung. Da diese Beschwerdeverbesserung auch innerhalb der von der Regierung gesetzten Nachfrist zur Post gegeben und nach der Rechtsprechung des StGH somit rechtzeitig war, ist auch dem Gesetzmässigkeits- bzw dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan.
Wie erwähnt, darf nach der Rechtsprechung des StGH die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist umso mehr zu beachten, wenn die betroffenen Bf, wie im vorliegenden Fall, nicht bzw nicht mehr anwaltlich vertreten sind. Der Regierung muss somit der Vorwurf des überspitzten Formalismus gemacht werden, da sich die Nichtbeachtung der ihr lange vor der E über die hängige Beschwerde zur Kenntnis gelangten Beschwerdebegründung und der daraus resultierende Zurückweisungsentscheid sachlich nicht rechtfertigen lassen. Den Bf ist damit in willkürlicher und gegen das Recht auf effektive Beschwerdeführung gem Art 43 LV verstossender Weise eine materielle E über ihre Beschwerde vorenthalten worden.
5. Da der vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgrund dieser Erwägungen in jedem Fall stattzugeben ist, braucht auf die weitere Rüge der Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht gem Art 43 LV nicht mehr eingegangen zu werden.