StGH 1998/39
§ 107 Abs 1 Z 3 StPO Art 7, 15 RAG § 96 StPO
Vermögensverwaltungen und die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten gehören nicht zur anwaltlichen Tätigkeit gem Art 7 RAG. Der Schutzgedanke des Zeugnisverweigerungsrechts bei Anwälten, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Information befürchten zu müssen, greift bei Vermögensverwaltungsgeschäften nicht Platz. Der Gesetzgeber hat bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit bewusst eine Erschwerung der Wahrheitsfindung in Kauf genommen, allerdings nur in dem von ihm gezogenen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Treuhänder, und damit verbunden auch der ihnen weitgehend vorbehaltene Geschäftsbereich der Vermögensverwaltung, hat der Gesetzgeber hingegen explizit vom Zeugnisverweigerungsrecht ausgenommen. Für Vermögensverwaltungsgeschäfte sieht das Gesetz also im Gegensatz zur anwaltlichen Tätigkeit keine solche Privilegierung vor. Allein aus dem Umstand, dass diese Geschäftstätigkeit von einem Anwalt und nicht von einem Treuhänder ausgeübt wird, kann kein Zeugnisverweigerungsrecht abgeleitet werden.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf ist durch den angefochtenen B in ihren verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt.
2. ...
1. Die StA ermittelt gegen R E und C F wegen des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach den §§12, 156 Abs 1 und 2 StGB. Die Genannten stehen im Verdacht, durch Verkauf des auf den Namen von C E im Grundbuch eingetragenen Grundstückes mit Villa in H mit einem Wert von ca. DEM 1,2 bis 1,3 Millionen am 15.06.1994 an die von ihnen wirtschaftlich beherrschte liechtensteinische Firma O AG zum Betrag von lediglich DEM 560 000.- ihr Vermögen zum Nachteil ihrer Gläubiger durch Beiseiteschaffen bzw Veräussern geschmälert zu haben.
2. Mit B vom 08.10.1997 erliess das LG einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Darin ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der A Treuhand Anstalt nach Firmenunterlagen (insbesondere Mandatsverträge, Vollmachten) der O AG an, mit der Anweisung, diese zu beschlagnahmen, sofern Unterlagen gefunden würden, die für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung sein könnten. Mit dem Vollzug wurde die Landespolizei beauftragt mit der Anweisung, dass bei freiwilliger Herausgabe von der Durchsuchung Abstand zu nehmen sei.
Beim Vollzug dieses Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls wurden der Polizei diese Unterlagen freiwillig von RA S herausgeben, wobei die Unterlagen auf dessen Wunsch hin versiegelt wurden.
3. Gegen den erstinstanzlichen B erhob die Bf Beschwerde an das OG, welcher indessen mit B vom 18.02.1998 keine Folge gegeben wurde.
4. Hiergegen erhob die Bf wiederum Revisionsrekurs an den OGH. Dieser gab der Beschwerde mit B vom 07.05.1998 keine Folge und begründete dies im wesentlichen wie folgt:
4.1. Gemäss § 107 Abs 1 Z 3 StPO seien u.a. RA von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist, befreit.
Der RA sei gem Art 15 Abs 1 RAG zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er habe im gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
Gemäss Art 15 Abs 2 RAG dürfe das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen werde oder diese beschlagnahmt würden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes blieben unberührt.
Aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechtes sei es unzulässig, die schriftlichen Aufzeichnungen des Rechtsfreundes darüber, die sogenannte Information, zu beschlagnahmen. Schriftliche Mitteilungen mit Informationscharakter und vom Bevollmächtigten selbst hergestellte Aufzeichnungen solcher Art würden also weder der Herausgabepflicht noch der Beschlagnahme unterliegen. Geschützt sei aber nur die Information der Vollmachtnehmer; würde von ihnen etwa belastendes Material udgl. verwahrt, so sei eine Beschlagnahme zulässig. Der Beschlagnahme würden daher auch in Verwahrung eines Parteienvertreters befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten unterliegen. Anderenfalls könne durch Übergabe an einen Rechtsfreund jedes Beweismittel "immunisiert" werden, wodurch nicht nur die Strafrechtspflege unbillig und dem allgemeinen Interesse zuwider beeinträchtigt, sondern auch der Rechtsfreund ex lege nach aussen hin mit dem Anschein einer Begünstigung belastet würde (Foregger-Kodek, StPO7, Anm II zu § 143; SSt 45/1; u.a.).
Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines berufsmässigen Parteienvertreters sei Ausfluss des Umgehungsverbotes des Zeugnisentschlagungsrechtes einer solchen Person. Der Kernbereich der dem Umgehungsverbot unterliegenden Gegenstände bestehe in einer sogenannten Information der Parteienvertreter. Darunter seien Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche etc. zu verstehen. Dazu gehörten aber auch "Drittinformationen", wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Davon zu unterscheiden seien Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienten oder sich als Mitteilungen an ihn verstünden. Derartige Gegenstände würden nicht dem genannten Umgehungsverbot unterliegen und könnten demnach beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden (JBI 1998, 134).
Gebe ein RA auf Grund einer gerichtlichen Hausdurchsuchungs- bzw Herausgabe- und Beschlagnahmeanordnung nach §§ 92 ff, insbesondere § 96 StPO die Erklärung ab, dass die von der gerichtlichen Anordnung umfassten und zur Herausgabe bestimmten Urkunden auf eine vom RA übernommene Parteienvertretung beruhten und daher unter die Verschwiegenheitspflicht des Art 15 RAG fallen würden, so bestehe insoweit ein Beweiserhebungsverbot dergestalt, dass diese Urkunden überhaupt nicht herausgegeben werden müssten und in gerichtliche Verwahrung genommen werden dürften. Sei dies der Fall, so könne es mangels einer rechtswirksamen Beschlagnahme und Herausgabe auch nicht zu einer Urkundenaussonderung nach § 98 StPO kommen. Denn die Entscheidung, ob eine bestimmte Urkunde oder ein Urkundenkonvolut zu dem geschützten Verschwiegenheitsbereich eines Rechtsanwaltes gehöre oder nicht, müsse dem RA überlassen bleiben und dürfe nicht einem Dritten, nämlich dem Richter, übertragen werden. Denn nur der RA und nicht der Richter kenne die näheren Umstände des Bevollmächtigungsverhältnisses zwischen dem Klienten des Rechtsanwaltes und dem RA selbst. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sei nur in drei Fällen möglich, welche von demjenigen, welcher die Offenlegung solcher Urkunden trotzdem begehre, zumindest bescheinigt werden müsse, nämlich wenn es sich um Urkunden handle,
a). welche dem RA ausserhalb eines Bevollmächtigungsverhältnisses übergehen worden seien oder auf eine andere Art ohne ein Bevollmächtigungsverhältnis in seine Hand gelangt seien;
b). welche dem RA zur Vereitelung eines von der Rechtsordnung gebilligten Zweckes übergeben und vom RA in Kenntnis dieser missbräuchlichen Absicht übernommen worden seien und
c). deren Inhalt vom RA über dessen Klienten bereits ganz oder teilweise geoffenbart worden sei (B OGH 08.01.1998, 9 Rs 143/97-24).
Im gegenständlichen Fall habe S als Verwaltungsrat der O AG keine Erklärung dahin abgegeben oder auch nur Andeutungen darüber gemacht, ob und welche beschlagnahmten Urkunden auf eine von ihm als RA übernommene Parteienvertretung beruhten und daher unter die Verschwiegenheitspflicht des Art 15 RAG fallen würden. Die Revisionsbeschwerdeführerin habe diesbezüglich nämlich lediglich vorgebracht, dass es sich bei ihrem Organ um einen Anwalt handle, der nach stRsp auch als Organ einer Gesellschaft unter den Schutz des § 107 StPO falle.
Der RA könne sich nur dann auf die Verschwiegenheitspflicht und auf das Beweiserhebungsverbot nach Art 15 RAG berufen, wenn die von der gerichtlichen Anordnung umfassten und zur Herausgabe bestimmten Urkunden auf eine vom RA übernommene Parteienvertretung beruhen würden. Da RA S - unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Revisionsbeschwerdeführerin - anlässlich der gegenständlichen Beschlagnahme bloss als deren Organ, nicht aber als deren Parteienvertreter aufgetreten sei und von der Revisionsbeschwerdeführerin auch kein sonstiges bestehendes Vertretungsverhältnis zwischen ihr und RA S, welches über die blosse organschaftliche Tätigkeit hinausgehe, behauptet worden sei, bestehe auf Grund eines mangelnden Bevollmächtigungsverhältnisses im gegenständlichen Fall kein Beweiserhebungsverbot dergestalt, dass Urkunden der O AG, welche von RA S verwahrt würden, überhaupt nicht herausgegeben werden müssten und in gerichtliche Verwahrung genommen werden dürften.
5. Gegen diesen B des OGH erhob die Bf mit Datum vom 26.05.1998 Verfassungsbeschwerde an den StGH und machte die Verletzung des Willkürverbotes und die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter geltend.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den B des OGH als verfassungswidrig aufzuheben und die verzeichneten Verfahrenskosten zuzusprechen. Ferner wurde beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerde wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
5.4. Zu Unrecht habe der OGH - in Abkehr seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung - das von der Bf geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht verneint. Die Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsrat der Bf als deren Organ einerseits und als deren Parteienvertreter andererseits sei verfehlt. Beim Verwaltungsrat der Bf handle es sich um einen RA vor Inkrafttreten des neuen Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl 1993/41, so dass er in Bezug auf seine gesamte Tätigkeit, ob als Organ oder Parteienvertreter der Bf, in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechtes komme; dieses Zeugnisverweigerungsrecht beziehe sich selbstverständlich auch auf die beschlagnahmten Unterlagen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht sei darüber hinaus in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Hinweis des OGH, der Verwaltungsrat der Bf habe beim Vollzug des Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsbeschlusses keinen Vorbehalt gemacht, sei somit rechtsmissbräuchlich.
6. ...
7. Mit Schreiben vom 17.06.1998 verzichtete der OGH auf eine Gegenäusserung, desgleichen die StA mit Schreiben vom 10.06.1998.
8. ...
1. ...
2. Die Bf rügt eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Begründungspflicht, eine Verletzung des Willkürverbotes sowie eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter.
3. ...
4. ...
5. Die Bf macht schliesslich geltend, die beschwerdegegenständliche OGH-E verstosse gegen das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot.
5.6. Schliesslich sieht die Bf das Willkürverbot auch darin verletzt, dass der OGH das von ihr geltend gemachte Zeugnis verweigerungsrecht verneine. § 107 Abs 1 Z 3 StPO befreit u.a. RA von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung fallen darunter auch die diesbezüglichen schriftlichen Aufzeichnungen, weshalb diese der Herausgabe- oder Beschlagnahmepflicht nicht unterliegen.
5.6.1. Der OGH verneinte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Beweiserhebungsverbotes und begründete dies im wesentlichen damit, dass nur die sogenannte Information des Vollmachtgebers darunterfalle, nicht aber bloss in Verwahrung befindliche oder sonstige, nicht der Information als Parteienvertreter dienende Dokumente. Dies unter Hinweis auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung, dessen § 152 Abs 1 Z 4 öStPO hinsichtlich der RA inhaltlich weitgehend in § 107 Abs 1 Z 3 StPO übernommen wurde.
Im vorliegenden Fall habe S als Verwaltungsrat der O AG keine dahingehende das Beweiserhebungsverbot begründende Erklärung abgegeben, sondern sei als Organ, nicht als Parteienvertreter aufgetreten.
Auf die Verschwiegenheitspflicht und das Beweiserhebungsverbot nach Art 15 RAG könne man sich nur berufen, wenn die von der gerichtlichen Anordnung umfassten und zur Herausgabe bestimmten Urkunden auf eine vom RA übernommene Parteienvertretung beruhen würden. Im gegenständlichen Fall sei mangels Bevoll-mächtigungsverhältnis kein Beweiserhebungsverbot gegeben für Urkunden der O AG, welche von RA S verwahrt würden.
5.6.2. Demgegenüber machte die Bf geltend, dass der OGH von seiner früheren Rechtsprechung abweiche. Die Unterscheidung in Organ einerseits und Parteienvertreter anderseits sei verfehlt. Beim Verwaltungsrat der Bf handle es sich um einen RA vor Inkrafttreten des neuen Rechtsanwaltsgesetzes, LGBl 1993/41, so dass er in Bezug auf seine gesamte Tätigkeit, ob als Organ oder Parteienvertreter der Bf, in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechtes komme.
Das Zeugnisverweigerungsrecht sei zudem amtswegig wahrzunehmen - der Hinweis des OGH, wonach der Verwaltungsrat der Bf keinen Vorbehalt gemacht habe, sei rechtsmissbräuchlich.
5.6.3. Der OGH hatte sich in der Vergangenheit schon mehrfach mit der Frage des Zeugnisverweigerungsrechtes für Anwälte auseinandergesetzt und sich mit B vom 08.05.1995, 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 105, detailliert mit dieser Frage auseinandergesetzt.
In diesem B ging der OGH noch davon aus, dass zumindest den altrechtlichen Rechtsanwälten, die als RA auch noch nach neuem Recht ohne weiteres befugt sind, Vermögensverwaltungsgeschäfte auszuüben, das Zeugnisverweigerungsrecht auch hinsichtlich des Vermögensverwaltungsgeschäftes zusteht.
Dies darum, um RA nicht der Gefahr einer Konfliktsituation zwischen ihrer Verschwiegenheitspflicht einerseits und ihrer Zeugenpflicht andererseits auszusetzen.
Im übrigen wird in diesem B auch noch auf den nicht unwichtigen Unterschied zur österreichischen Regelung hingewiesen, wonach die liechtensteinischen Berufstreuhänder in Abweichung von der Rezeptionsvorlage vom Entschlagungsrecht bewusst ausgenommen worden sind.
5.6.4. Ob der OGH von dieser, wie noch zu zeigen sein wird, nicht unbedingt überzeugenden Abgrenzung des Entschlagungsrechts bei Rechtsanwälten durch den vorliegenden B abweicht, ist nicht mit letzter Gewissheit feststellbar, da sich die beiden Sachverhalte in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. Im einen Fall geht es um die "anwaltliche" Tätigkeit von altrechtlichen Rechtsanwälten, zu der nach altem Recht auch die Vermögensverwaltungsgeschäfte zählen, im anderen hier vorliegenden Fall geht es um die Abgrenzung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit von der Wahrnehmung des Mandats als Verwaltungsrat. Vorliegend kann diese Frage im Detail aber offen bleiben, da wohl begründete Änderungen in der Rechtsprechung allein noch keine Verletzung des Willkürverbots zu begründen vermögen und eine diesbezügliche Änderung der Rechtsprechung, wie noch zu zeigen sein wird, zudem besser mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmung von § 107 Abs 1 Z 3 StPO harmoniert.
5.6.5. Bereits mit U vom 30.01.1998, StGH 1996/11, hat der StGH die Frage aufgeworfen, inwieweit die das Vermögensverwaltungsgeschäft betreffenden Unterlagen eines Rechtsanwalts als privilegierte Korrespondenz iS eines Beschlagnahmeverbots gem § 107 Z 3 StPO zu qualifizieren ist (mangels Legitimation konnte diese Frage dort aber offen bleiben).
Im Kernbereich handelt es sich dabei um die Frage, welche Unterlagen den Rechtsanwälten "in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut" sind, wie dies § 107 Z 3 StPO festhält. Diese Bestimmung basiert einerseits direkt auf der Rezeptionsgrundlage von § 152 Abs 1 Z 4 öStPO, wo es heisst "Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit ... 4. Verteidiger, Rechtsanwälte. Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist." Anderseits lässt sich aber besonders in der Formulierung "anvertraut" auch ein Einfluss der schweizerischen Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts ablesen, wo es in Art 321 StGB hinsichtlich des Geltungsbereiches des Zeugnisverweigerungsrechtes heisst: ". . . RA ..., die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist ..." Aufgrund dieser hinsichtlich des Geltungsbereichs des Zeugnisverweigerungsrechtes vergleichbaren Formulierung ist in Anwendung der komparativen Auslegungsmethode (vgl. dazu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd 23, Vaduz 1998, S 94 ff) neben der österreichischen Lehre und Rechtsprechung auch eine Heranziehung der schweizerischen Rechtsprechung angebracht (vgl. auch Ivo Beck/Veit Frömmelt, Berufsgeheimnisse der RA und dessen Ausgestaltung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, LJZ 1999, 89 ff).
5.6.6. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes ist hinsichtlich des Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes des Rechtsanwaltes bei nicht rein anwaltlichen Tätigkeiten auf den Einzelfall abzustellen. Überwiegen bei der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes die kaufmännischen Elemente, wie namentlich bei der Ausübung eines Verwaltungsratsmandates, so könne sich der RA nicht mehr umfassend auf sein Berufsgeheimnis berufen, da diesfalls die Tätigkeit nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden könne (BGE 114 III 105 Erw 3a).
Hinsichtlich der Herausgabepflicht sei zu unterscheiden zwischen der Geschäftskorrespondenz der Gesellschaft und den internen Unterlagen des Anwaltes, wobei die Korrespondenz des Anwalts mit der Gesellschaft zur Geschäftskorrespondenz zähle (BGE 114 III 105 Erw 3a und 3b).
Auch im Zusammenhang mit einer blossen Vermögensverwaltungstätigkeit ist nach Ansicht des Bundesgerichtes der RA nicht berechtigt, Auskünfte über vertrauliche Tatsachen zu verweigern, die er in diesem Zusammenhang erfahren hat (BGE 112 Ib 609).
5.6.7. Für die liechtensteinische Rechtslage charakteristisch ist zunächst die Tatsache, dass Treuhänder, anders als in der Rezeptionsvorlage, explizit vom Geltungsbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes ausgenommen sind. Auch das neue Rechtsanwaltsgesetz zählt die Vermögensverwaltung nicht mehr zu den anwaltlichen Tätigkeiten. Als anwaltliche Tätigkeit ist gem Art 7 RAG nurmehr Rechtsberatung und Parteienvertretung zu zählen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die "altrechtlichen" Anwälte gem Art 65 RAG weiterhin befugt sind, die nunmehr vornehmlich den Treuhändern vorbehaltenen Vermögensverwaltungsgeschäfte auszuüben. Diese Bestimmung dient lediglich der Besitzstandswahrung und hat die altrechtlichen Anwälte davor bewahrt, für ihre angestammten Geschäfte neu eine Treuhänderprüfung ablegen zu müssen.
Dementsprechend erübrigt sich auch eine allfällige Unterscheidung in Vermögensverwaltungen einerseits und die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten andererseits. Beide Tätigkeiten gehören gem geltendem RAG nicht zur anwaltlichen Tätigkeit.
5.6.8. Der Grundgedanke des Zeugnisverweigerungsrechts bei Anwälten besteht darin, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Informationen befürchten zu müssen.
Dieser Schutzgedanke greift aber gerade bei Vermögensverwaltungsgeschäften nicht Platz.
Der Gesetzgeber hat bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit bewusst eine Erschwerung der Wahrheitsfindung in Kauf genommen, allerdings nur in dem von ihm gezogenen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Wie bereits erwähnt wurden Treuhänder, und damit verbunden auch der ihnen weitgehend vorbehaltene Geschäftsbereich der Vermögensverwaltung, ausdrücklich vom Zeugnisverweigerungsrecht ausgenommen. Nun gerade diesen Bereich, sofern er von Anwälten ausgeübt wird, wieder in den Katalog der vom Zeugnisverweigerungsrecht umfassten Tätigkeiten aufzunehmen, widerspricht jeder Logik, man könnte dann genausogut jede andere wirtschaftliche Tätigkeit des Anwalts unter den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts stellen; dies wird aber durch die Formulierung "was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist" (§ 107 Z 3 StPO) gerade ausgeschlossen.
Für Vermögensverwaltungsgeschäfte sieht das Gesetz also im Gegensatz zur anwaltlichen Tätigkeit keine solche Privilegierung vor. Allein aus dem Umstand, dass diese Geschäftstätigkeit von einem Anwalt und nicht von einem Treuhänder ausgeübt wird, ein Zeugnisverweigerungsrecht abzuleiten, würde zudem dem Rechtsmissbrauch offen Vorschub leisten und ist auch aus diesem Grunde abzulehnen.
5.6.9. Allerdings ist einzuräumen, dass die Abgrenzung zwischen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit resp. anwaltlicher und nichtanwaltlicher Korrespondenz im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten bereiten kann, da es naheliegend ist, dass der als Verwaltungsrat fungierende Anwalt im Rahmen seiner diesbezüglichen Tätigkeit auch anwaltliche Funktionen übernommen hat. Aus diesem Grunde ist in Zweifelsfällen eine der Beschlagnahme vorgängige Aussortierung der Unterlagen unter diesem Aspekt durch den RA sicherlich opportun, soweit es sich bei den Unterlagen nicht von vornherein eindeutig um dem Anwaltsgeheimnis nicht unterliegende Geschäftskorrespondenz handelt.
5.6.10. Im vorliegenden Fall hat der als Verwaltungsrat fungierende RA bei der Ausführung des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls keine diesbezüglichen Vorbehalte angebracht. Zudem erstreckt sich der diesem Verfahren zugrundeliegende Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmebeschluss eindeutig nur auf Firmenunterlagen wie insbesondere Mandatsverträge und Vollmachten. Es war deshalb von vornherein nicht anzunehmen, dass der als Verwaltungsrat fungierende RA darunter auch anwaltliche Korrespondenz verstehen könnte.
Zwar ist, wie die Bf richtig wiedergibt, das Zeugnisverweigerungsrecht amtswegig wahrzunehmen, allerdings besteht keine gesetzliche Vermutung, dass Gesellschaftsakten, die sich nicht bei einem Treuhänder, sondern bei einem Anwalt befinden, automatisch dem Zeugnisverweigerungsrecht unterstehen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass sich bei den beschlagnahmten Dokumenten spezifisch auf die anwaltliche Tätigkeit im engeren Sinne bezogene Dokumente befinden und musste, wie bereits erwähnt, aufgrund der Formulierung des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses auch nicht angenommen werden. Dementsprechend ist die vom OGH vorgenommene Abgrenzung des anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechtes sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Bestimmung von § 107 Z 3 StPO vereinbar. Zudem zeigt der Blick in die vergleichbaren benachbarten Rechtsordnungen Österreichs und der Schweiz, dass das Zeugnisverweigerungsrecht ebenfalls differenziert gehandhabt wird.
Daraus ergibt sich, dass die Rüge der Willkür hinsichtlich der rechtlichen Behandlung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch den angefochtenen B nicht gerechtfertigt ist.