S 2080/99-13
Art 1 Abs 2, Art 3 Abs 2 KO; § 496 Abs 1 ZPO; Art 43 LV
Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes sind auch im Konkursverfahren unzulässig (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des OGH).
Am 11.11.1999 beantragte die Steuerverwaltung die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der R Anstalt. Die Antragsgegnerin schulde im Zeitraum vom 10.01.1998 bis 10.01.1999 fällig gewordene Gesellschaftssteuern, die trotz Pfändungsversuches nicht einbringlich gewesen seien. Die Antragstellerin sei nicht bereit, zur Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten.
Die Anstalt nahm binnen der ihr gesetzten und über Antrag ihres Verwaltungsrates in der Folge verlängerten Frist weder zum Konkursantrag noch zu den konkreten Aufträgen des LG Stellung und legte auch kein Vermögensverzeichnis vor.
Mit B vom 18.01.2000 wies das LG den Konkurseröffnungsantrag mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ab. Zugleich wurde die Löschung der Firma im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet.
Gegen diesen B erhob die Anstalt am 08.02.2000 den Rekurs. Innert der nächsten Wochen sei mit einem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der Anstalt zu rechnen, mit dem die offene Steuerforderung bezahlt werden könne. Die Anstalt verfüge im Ausland über entsprechende Mittel, für deren Transaktion nach Liechtenstein zwei bis vier Wochen erforderlich seien.
Mit seinem B vom 14.06.2000 gab das OG dem Rekurs keine Folge. Es bejahte die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung, zumal aus dem Verzug mit der Zahlung der Steuerforderung in bescheidener Höhe von über einem Jahr auf die Zahlungsunfähigkeit der Anstalt zu schliessen sei. Dabei sei auf die gegenwärtige geschäftliche Situation der Gesellschaft abzustellen und müsse der Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis sei hier nicht erfolgt und seien seit dem Konkursantrag schon mehr als sieben Monate verstrichen. Da sich die antragstellende Gläubigerin nicht bereit erklärt habe, einen angemessenen Kostenvorschuss zu erlegen, habe das LG den Antrag auf Konkurseröffnung mit Recht abgewiesen.
Die Rekursentscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung dahin, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Anstalt mit dem Antrag auf Abänderung iS der Abweisung des Konkursantrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Konkursgericht hätte
von Amts wegen die Vermögenssituation der Gesellschaft abklären und Feststellungen treffen müssen. Die Nichtbezahlung der Steuerforderung sei ausschliesslich auf technische Schwierigkeiten bei der Überweisung zurückzuführen. Nach Rücksprache mit dem wirtschaftlichen Besitzer könne demnächst mit einem grösseren Zahlungseingang gerechnet werden.
Die Antragstellerin verzichtete auf eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs.
Das Rechtsmittel wurde zwar fristgerecht erhoben, ist aber nach jüngster Rechtsprechung des OGH nicht zulässig.
Diese neue Rechtsprechung weicht von der früheren Judikatur ab, in der der OGH den Standpunkt vertrat, in Konkurssachen seien Revisionsrekurse auch bei Konformentscheidungen erster und zweiter Instanz zulässig. Dies vor allem mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Art 43 LV iVm Art 3 Abs 2 KO (LES 1998, 219 uva).
Diese Rechtsansicht konnte nicht aufrecht erhalten werden. In seiner (bislang noch unveröffentlichten) E vom 08.06.2000, S 923/92-45, legte der OGH dar, dass Art 3 Abs 2 KO nur allgemein und grundsätzlich zum Ausdruck bringe, dass auch in Konkurssachen E beim Höchstgericht angefochten werden können. Die Konkursordnung enthalte aber im Übrigen über die Gestaltung und Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens keinerlei weitere Bestimmungen, so dass auch für das Rechtsmittelverfahren in Konkurssachen die Bestimmung des Art 1 Abs 2 KO Platz greife, wonach auf das Konkursverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm und ihrer Einführungsgesetze sinngemäss anzuwenden seien. Davon ausgenommen habe der Gesetzgeber im zweiten Satz des Art 1 Abs 2 KO ausdrücklich die in der ZPO enthaltenen Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die in der ZPO enthaltenen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren im Konkursverfahren nicht zur Anwendung kommen sollten, hätte er dies wohl ebenfalls in diesen Satz aufgenommen. Auch nach der Zivilprozessordnung könnten E beim OGH angefochten werden, nicht aber in allen Fällen, so zB nicht bei einem bestätigenden B (§ 496 Abs 1 ZPO) oder bei einem aufhebenden B ohne Rechtskraftvorbehalt (§§ 487 Z 3, 495 Abs 2 ZPO). Es sei daher nicht einzusehen, warum dies in Konkurssachen sehr wohl gestattet, in Zivilsachen jedoch unzulässig sein solle, umso mehr, als der Gesetzgeber in Art 1 Abs 2 KO ausdrücklich auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung hinweise. Ein solcher Unterschied würde mit der Systematik der zivilprozessualen Rechtsvorschriften keineswegs zusammenpassen. Der OGH sei daher in "Erforschung des Willens" des Gesetzgebers der Ansicht, dass der Gesetzgeber in Art 3 Abs 2 KO zwar aufzeigen habe wollen, dass auch in Konkurssachen eine Anrufung des OGH grundsätzlich möglich sei, dass aber auch hier die Vorschriften der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung kommen sollten.
Da die liechtensteinische Konkursordnung weitgehend von der österreichischen Konkursordnung rezeptiert worden sei, sei ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des öOGH gestattet. Auch in der österreichischen Konkursordnung sei lediglich in § 176 der Rekurs angeführt und seien nähere Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren ebenso wie in der liechtensteinischen Konkursordnung nicht enthalten. Der öOGH greife deshalb hier auf die subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der öZPO zurück (B des OGH vom 08.06.2000, S 923/92-45).
Diese E vom 08.06.2000 betraf einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes, dem iS des § 495 Abs 2 ZPO kein Rechtskraftvorbehalt beigefügt worden war. Gleich wie der öOGH bei vergleichbarer Rechtslage (§§ 176 ÖKO; 527 Abs 2 öZPO) wies der OGH den Revisionsrekurs deshalb zurück.
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Bestimmung des § 496 Abs 1 ZPO (analog § 528 Abs 2 Z 2 öZPO), wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche B zur Gänze bestätigt worden ist. In stRsp erkennt der öOGH gestützt auf die schon zitierten §§ 171 und 176 ÖKO, dass Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse auch im Konkursverfahren unzulässig sind (MGA der KO 9. Auflage [Mohr] E 20 zu § 176).
Dieser Rechtsmittelausschluss besteht gemäss den Art 1 Abs 2 KO, § 496 Abs 1 ZPO auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich und ist so eindeutig und bestimmt, dass die "Zweifelsregel" des Art 43 LV nicht zum Tragen kommen kann.
Auch die im Lichte der OGH-E vom 08.06.2000 unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG vermag ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen (LES 1980, 25).
Der Revisionsrekurs war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
In Ansehung der hier verzeichneten Kosten des Revisionsrekurses geht der OGH davon aus, dass im Konkursverfahren die Parteien ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben, da Art 1 Abs 2 KO die Anwendung der Kostenbestimmungen der ZPO ausdrücklich ausschliesst. Auch nach dem Verursachungsprinzip fallen die Kosten des unzulässigen Revisionsrekurses jedenfalls der Antragsgegnerin zur Last.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass dem Revisionsrekurs auch in sachlicher Hinsicht kein Erfolg beschieden sein könnte. Nach stRsp des OGH hat das Gericht zwar von Amts wegen Erhebungen darüber anzustellen, ob die Konkurseröffnungsvoraussetzungen gegeben sind. Diese Erhebungen sind jedoch entbehrlich, wenn die Konkurseröffnungsvoraussetzungen bereits aus den vorliegenden Umständen abgeleitet werden können. An der Zahlungsunfähigkeit und am Fehlen eines leicht verwertbaren Vermögens ist dann nicht zu zweifeln, wenn eine Steuerforderung in bescheidener Höhe nicht bezahlt werden kann und der Gläubiger vergeblich Exekution geführt hat. Technische Schwierigkeiten bei der Überweisung von Geldbeträgen aus dem Ausland über einen längeren Zeitraum sind in der heutigen Zeit nicht vorstellbar und unglaubhaft. Auch die Behauptung, dass mit dem Eingang einer grösseren Geldsumme die Steuerforderungen beglichen werden, rechtfertigt nicht die Annahme einer
Zahlungsstockung, sondern es muss der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft nachgewiesen werden. Von all dem kann im vorliegenden Fall keine Rede sein (vgl LES 2000, 48; B des OGH vom 03.09.1998, S 1269/98-12 uva).