S 2046/98-13
Art 7, 8 und 9 KO
Das Gericht hat von Amts wegen Erhebungen darüber anzustellen, ob die Konkurseröffnungsvoraussetzungen gegeben sind. Diese Erhebungen sind jedoch entbehrlich, wenn die Konkurseröffnungsvoraussetzungen bereits aus den vorliegenden Uniständen abgeleitet werden können. An der Zahlungsunfähigkeit und am Fehlen eines leicht verwertbaren Vermögens ist dann nicht zu zweifeln, wenn eine Steuerforderung in bescheidener Höhe nicht bezahlt werden kann und der Gläubiger mehrmals Exekution geführt hat.
Die Steuerverwaltung beantragte am 19.10.1998 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma NN, Vaduz. Grundlage dieses Antrages war eine Forderung an offenen Gesellschaftssteuern für die Periode vom 11.11.1996 bis 11.11.1997 in Höhe von CHF 2186.- samt Nebengebühren, deren Eintreibung ergebnislos geblieben war. Zum Erlag eines Kostenvorschusses erklärte sich die Steuerverwaltung nicht bereit.
Nachdem sich die Firma NN trotz Aufforderung durch das LG zu diesem Antrag nicht geäussert hatte, wies das LG mit B vom 10.11.1998, S 2046/98-5, den Antrag der Steuerverwaltung, über das Vermögen der Firma NN das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ab und ordnete gleichzeitig die Löschung der Firma NN im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister an.
Einem von der Firma NN gegen diesen B erhobenen Rekurs gab das OG keine Folge. Es sah die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung - mit Ausnahme des hinreichenden Vermögens des Schuldners - für gegeben an. Die antragstellende Gläubigerin habe den Bestand ihrer fälligen Steuerforderung bescheinigt, ebenso die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Firma NN. Da sich die antragstellende Gläubigerin nicht bereit erklärt habe, einen angemessenen Kostenvorschuss zu erlegen, habe das LG den Antrag auf Konkurseröffnung zu Recht abgewiesen, zumal auch entgegen der Ankündigung im Rekurs eine Begleichung der Steuerforderung samt Nebengebühren bisher nicht erfolgt sei.
Gegen die zweitinstanzliche E hat die Firma NN unter Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellungen Revisionsrekurs zum OGH erhoben und beantragt, den Konkursantrag der Steuerverwaltung abzuweisen.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin vertrat die Ansicht, dass das OG zu Unrecht aus dem Umstand, dass die Steuerforderung samt Nebengebühren bisher nicht bezahlt worden sei, die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Firma NN angenommen habe. Das LG als auch das OG hätten vielmehr von Amts wegen diesbezügliche Erhebungen anzustellen gehabt. Dass bisher keine Zahlung erfolgt sei, sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass es bei der Überweisung zu technischen Schwierigkeiten gekommen sei. Demnächst sei jedoch mit einem grösseren Zahlungseingang zu rechnen, wovon auch die betroffene Steuerforderung beglichen werden könne.
Der Revisionsrekurswerberin ist zunächst zwar beizupflichten, dass es grundsätzlich Aufgabe des Gerichtes ist, zur Abklärung der Frage Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder hinsichtlich des Vorliegens eines hinreichenden Vermögens von Amts wegen Erhebungen über die Vermögenssituation der möglichen Konkursitin anzustellen. Nur ein leicht verfügbarer Massebestand ist Voraussetzung für die Konkurseröffnung, wobei zumindest ein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen leicht realisierbar und im Inland gesehen vorhanden sein muss. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht jedoch nicht auf Grund langwieriger und aufwendiger Erhebungen festzustellen, sondern auch nach freiem Ermessen vorzugehen (Stotter, Die liechtensteinische Konkursordnung, Art 6 E 6). Solche Erhebungen sind sohin dann entbehrlich, wenn die Annahme der Zahlungsunfähigkeit aus anderen Umständen abgeleitet werden kann. Dies ist hier der Fall. Das OG hat allein schon aus dem Umstand, dass die Firma NN den verhältnismässig bescheidenen Betrag von CHF 2186.- samt Nebengebühren über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht begleichen konnte und diesbezügliche Eintreibungsversuche der Steuerverwaltung vergeblich waren, zu Recht den Schluss gezogen, dass die Firma NN zahlungsunfähig ist. An der Zahlungsunfähigkeit und am Fehlen eines leicht realisierbaren, die Verfahrenskosten deckenden Vermögens einer Verbandsperson ist nämlich dann nicht zu zweifeln, wenn diese eine vollstreckbare Steuerforderung in bescheidener Höhe nicht bezahlt und der Gläubiger ergebnislos Exekution geführt hat (Stotter, Die liechtensteinische Konkursordnung, Art 6 E 7). Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen der Firma NN in ihrem Rekurs bzw Revisionsrekurs, wonach ihr tatsächlich derzeit die Mittel zur Begleichung der Steuerforderung fehlen und diesbezüglich auf einen irgendwann einmal behaupteten grösseren Zahlungseingang zugewartet werden müsse. Die Firma NN ist daher derzeit ohne ausreichende flüssige Mittel, daher nicht einmal in der Lage, die schon längst fällige geringfügige Verbindlichkeit gegenüber der liechtensteinischen Steuerbehörde zu berichtigen. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit - nur auf diese kommt es im vorliegenden Fall an (Bartsch-Pollak, Kommentar S 420 ff) - kann insbesonders auch dadurch nicht behoben werden, dass die Firma NN in Zukunft einmal eine grössere Geldsumme erhalten könnte. Denn die jetzige E ist auf die gegenwärtige wirtschaftliche Situation der Firma NN und nicht auf die nicht näher belegte zukünftige Entwicklung abzustellen. Gerade der Umstand, dass die Firma NN nicht einmal den verhältnismässig geringen Betrag von CHF 2186.- samt Nebengebühren an die Steuerverwaltung bezahlen kann, deutet auf die Zahlungsunfähigkeit hin. Dass eine Überweisung eines solchen Betrages aus irgendwelchen technischen Schwierigkeiten in der heutigen Zeit über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen wäre, ist nicht vorstellbar und unglaubhaft. Diese Behauptung und die Erklärung, dass mit dem Eingang einer grösseren Geldsumme die Steuerforderungen beglichen werden, rechtfertigt nicht die Annahme einer Zahlungsstockung, sondern es muss der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft nachgewiesen werden. Dies ist hier keineswegs belegt. Es kann daher nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung gesprochen werden. Von einer solchen könnte nämlich nur dann die Rede sein, wenn der Mangel an sofort flüssigen Barkapitals - wie oben bereits dargelegt - durch leicht realisierbare Forderungen oder Aussicht auf Zufluss sonstiger flüssiger Mittel bald und verlässlich überwunden werden kann, was sich in aller kürzester Zeit zeigen müsste. Das Gegenteil ist hier der Fall: Es ist nicht belegt, dass der Firma NN flüssige Mittel verlässlich und auch bald zufliessen werden. Im Gegenteil, seit der Antragstellung auf Konkurseröffnung (19.10.1998) sind immerhin mehr als fünf Monate verstrichen, ohne dass in dieser Richtung etwas geschehen ist (RSp 135/178; SZ 43/51; S2 45/57; 1 Ob 742/54 ua).
Der OGH kommt daher in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht zur Auffassung, dass bei der Firma NN sehr wohl Zahlungsunfähigkeit vorliegt und ein die voraussichtlichen Verfahrenskosten deckendes Vermögen nicht vorhanden ist.