PO. 2012.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechts-sache der klagenden Partei A, wider die beklagten Parteien 1.) Fürstliche Regierung von Liechtenstein, FL-9490 Vaduz, und 2.) Schweizerische Eidge-nossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, CH-3003 Bern, wegen Schadenersatz aus Patentverletzung (Streitwert CHF 5 Mio) über die als Rekurse anzusehenden und zur gemeinsamen Entscheidung ver-bundenen Beschwerden des Klägers I. gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 24.1.2013, PO.2012.1-27, mit dem dem Rekurs des Klägers gegen den den Ver-fahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss des Senatsvorsitzenden des F Obergerichtes vom 11.10.2012 keine Folge gegeben wurde, und II. gegen den Be-schluss des F Obergerichtes vom 11.10.2012, PO.2012.1-9, mit dem die Klage vom 14.9.2012 samt näher bezeichneten Antrag zurückgewiesen wurden, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.: Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n ;
Zu II.: Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben; das Obergericht wird ersucht, über den im Rekurs vom 14.11.2012 ON 15 gestellten Antrag, für dieses Rechtsmittel die Verfahrenshilfe zu gewähren, zu entscheiden;
III. Die Schriftsätze des Klägers vom 21.12.2012 ON 25, vom 18.3.2013 ON 29 und vom 28.3.2013 ON 34 werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Soweit nachvollziehbar macht der Kläger in seiner 38 Seiten umfassenden, über weite Strecken in schwer- bis unverständlicher Sprache abgefassten Klageschrift als Klagegrund geltend, dass er Inhaber von aufrechten Patentrechten sei, welche die Erfassung der Fahrdaten im Zusammenhang mit der Vorschreibung der sogenannten leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) beträfen; die zuständigen Schweizer Behörden hätten Mitte der 90-er Jahre für die Entwicklung und Herstellung von Geräten zur Erfassung der Fahrleistung und Berechnung der Schwer-verkehrsabgabe eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, an der sich auch der Kläger - erfolglos - beteiligt habe. Hiebei sei die Wahl auf das Erfassungsgerät Tripon gefallen, welches später durch Emotach Geräte ersetzt worden sei. Seit Anfang 2001 seien alle Fahrzeuge mit liechtensteiner oder Schweizer Kennzeichen über Weisung der Schweizer Oberzolldirektion mit diesen Geräten ausgestattet worden, die von näher genannten Firmen hergestellt und den Fuhrparkunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt würden.
Diese Geräte verletzten Patentrechte des Klägers. Beide beklagte Parteien würden widerrechtlich handeln, weil sie "gesetzmässig" fordern, dass die Fahrzeug-besitzer die patentverletzenden Geräte für die Erfassung der Fahrdaten verwenden. Die Zweitbeklagte habe die Patentrechte des Klägers überdies dadurch verletzt, dass sie den Auftrag zur Entwicklung dieser Geräte erteilt und dadurch zur Patent-verletzung angestiftet habe.
Zur Zuständigkeit des Obergerichtes wurde in der Klage vorgebracht, dass sich diese aus dem Vertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente vom 22.12.1978 ergebe. Der Einsatz des Verfahrens und der Vorrichtungen erfolge auf liechtensteinischen Strassen. Die Montage und Inbetriebnahme des Erfassungsgerätes werde durch liechtensteinische Werkstätten ausgeführt. Die Erfassungsgeräte Tripon und Emotach würden auf liechtensteinischen Fahrzeugen nach dem FL-LSVA-Gesetz eingebaut; darin sei eine direkte Verbindung mit den Streitpatenten zu sehen.
Zu I.:
2.1 Den mit der Klage verbundenen Verfahrenshilfeantrag wies der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes mit Beschluss vom 11.10.2012 ab.
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Gemäss § 63 Abs 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es ist daher zunächst eine allfällige Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu beurteilen. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Bydlinski in Fasching/Konecny² ll/1 § 63 Rz 10). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Eine solche Wahrscheinlichkeit liegt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, weil der Rechtsweg gegen beide beklagten Parteien nicht zulässig ist.
Der Kläger führt als erstbeklagte Partei die "Fürstliche Regierung von Liechtenstein" an. Gemäss Art 78 Abs 1 der Landesverfassung wird die gesamte Landesverwaltung durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt. Die Kollegialregierung ist sohin ein Organ des Fürstentums Liechtenstein, das zur Besorgung hoheitlicher (aber auch privatwirtschaftlicher) Aufgaben berufen ist. Die Regierung als Organ des Landes verpflichtet also mit ihren Beschlüssen das Land Liechtenstein und nicht die Mitglieder der Regierung im Einzelnen oder im Gesamten. Diese sind nur politisch den dafür wiederum zuständigen Organen verantwortlich. Damit ist aber für Schäden, die von der Regierung Dritten zugefügt werden, das Gesetz vom 22.9.1966 über die Amtshaftung, LGBI 1966/24, anzuwenden. Nach Art 3 Abs 2 AHG haften Organe Dritten nicht. Für rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen, die zu einem Schaden führen und in amtlicher Tätigkeit erfolgten, haftet der öffentliche Rechtsträger, sohin im gegen-ständlichen Fall das Land. Dass es sich bei den allfälligen Beschlüssen der Regierung in Bezug auf die leistungsbezogene Schwerverkehrsabgabe um amtliche Tätigkeit handelt, ergibt sich allein daraus, dass aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, LGBI 2000/272, sich das Fürstentum Liechtenstein nach Art 1 Abs 1 verpflichtete, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe in das Landesrecht zu übernehmen und es ist festgelegt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung namens des Fürstentums Liechtenstein die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentum Liechtenstein vollzieht. Handlungen, die die Regierung in Bezug auf die leistungs-abhängige Schwerverkehrsabgabe aufgrund der Kompetenz als oberstes Verwaltungsorgan treffen muss, erfolgen daher in Bezug auf diese völkerrechtliche Verpflichtung und sind somit hoheitlicher Art und nicht privatrechtlicher. Damit ist aber der Rechtsweg gegen das Organ, nämlich die Fürstliche Regierung, unzulässig und wird die Klage gegen die erstbeklagte Partei zurückzuweisen sein.
Ein ähnliches Bild ergibt sich gegenüber der zweitbeklagten Partei Schweizerische Eidgenossenschaft. Nach allgemein herrschendem Völkerrecht besteht nämlich der Grundsatz der relativen Immunität der Staaten. Danach sind aus-ländische Staaten in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen (Mayr in Rechberger³, Art IX, EGJN Rz 4 mwN). Die Anordnung der zuständigen Schweizer Behörde, dass jedes Fahrzeug, das der Schwerverkehrsabgabe unterliegt, mit einem Messgerät ausgestattet sein muss, ist kein privatrechtliches Handeln sondern ein Hoheitsakt. Dies ergibt sich auch aus Art 15 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (chSVAV, SR 641.811). Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann daher schon aus Immunitätsgründen nicht vor einem liechtensteinischen Gericht in dieser Sache geklagt werden. Darüber hinaus, - wenn man noch wie der Kläger vermeint von privat-rechtlichen Aktivitäten des Staates ausginge - ergäbe sich auch eine Unzulässigkeit der Klagsführung gegen die Schweizer Eidgenossenschaft. Entgegen der Meinung des Klägers (Pkt. 71f der Klage) ergibt sich nämlich keine örtliche Zuständigkeit aus dem Vertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten-stein über den Schutz der Erfindungspatente vom 22.12.1978. Die Bestimmung der Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichtes ist eine Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. In der Jurisdiktionsnorm ergibt sich auch keine örtliche Zuständigkeit daraus, dass das Gerät, das das Patent verletzen soll, auf liechtensteinischen Strassen zur Anwendung kommt und auf liechtensteinischen Fahrzeugen montiert ist. Mangels einer örtlichen Zuständigkeit kann auch keine internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte gegeben sein. Auch dann wäre die Klage gegen die zweitbeklagte Partei zurückzuweisen.
Insgesamt ist also davon auszugehen, dass die Klage offenbar aussichtslos ist und daher ist auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen."
2.2 Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers gab der gemäss § 72 Abs 3 ZPO zuständige Senat des Obergerichtes mit seiner Ent-scheidung vom 24.1.2013 keine Folge.
Die Rekursinstanz teilte - auch unter Hinweis auf das mittlerweile in dieser Rechtssache ergangene Urteil des chBG vom 29.11.2012 (ON 44) - die Rechtsansicht des Senatsvorsitzenden über die Unzulässigkeit der Klage gegen beide beklagten Parteien und damit der Aussichtslosigkeit der vom Kläger beabsichtigten Rechts-verfolgung.
Die Rekursentscheidung wurde mit der - zutreffenden - Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
2.3 Gleichwohl erhob der Kläger dagegen eine mit Schreiben vom 18.3.2012 angekündigte, mit weiterem Schriftsatz vom 28.3.2012 näher begründete "Revision" mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 29, 34).
2.4 Die als Rekurs anzusehende Beschwerde des Klägers ist gemäss § 72 Abs 3 ZPO absolut unzulässig.
Nach dieser Gesetzesstelle entscheidet das Obergericht über Rekurse gegen Verfahrenshilfebeschlüsse, auch wenn sie - wie hier - gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.
Dieser Rechtsmittelausschluss gilt gleichermassen für das Amtshaftungsverfahren wie auch für Patentstreitigkeiten, bei denen das Obergericht als erste Instanz tätig wird und Verfahrenshilfebeschlüsse des Senatsvorsitzenden mit Rekurs zum Senat angefochten werden können. Dessen Entscheidungen sind endgültig (LES 2010, 333; LES 2010, 286 uva).
Die nicht anfechtbare Rekursentscheidung vom 24.1.2013 erwuchs damit mit deren Zustellung in formelle Rechtskraft. Diese Rechtskraft- und Bindungswirkung steht weiteren Verfahrenshilfeanträgen im gegenständlichen Verfahren entgegen, solange die Sach- und Verfahrenslage (und damit die Aussichtslosigkeit der Rechts-verfolgung) unverändert fortbestehen (RdW 1996/15; Rechberger in Rechberger³ § 425 Rz 2).
Der Kläger stellte auch in seiner Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den klagszurückweisenden Beschluss des Obergerichtes vom 11.10.2012 den aus-drücklichen Antrag, ihm für diese Beschwerde die Verfahrenshilfe zu gewähren. Für die Entscheidung über diesen - wie dargelegt unzulässigen - Antrag ist gemäss § 65 Abs 2 ZPO das Obergericht funktionell zuständig, was im Spruchpunkt II. auszu-sprechen war.
Zu II.:
3.1 Mit Beschluss vom 11.10.2012 wies das Obergericht das Klagebegehren a limine bzw ohne Zustellung der Klage an die beiden beklagten Parteien wegen Rechtswegunzulässigkeit zurück.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Mit Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22.12.1978, LGBI 1980 Nr. 31, wurde völkerrechtlich vereinbart, dass das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente bilden. Nach Art 10 Abs 1 des Patentschutzvertrages bezeichnet das Fürstentum Liechtenstein die Gerichtsbehörden, die in Patentsachen als einzige Instanz über Zivilklagen entscheiden und über vorsorgliche Massnahmen verfügen. Nach Art 11 des zitierten Vertrages geht der Rechtsmittelzug vom zuständigen Gericht in Liechten-stein an das Schweizerische Bundesgericht. In Ausführung der völkerrechtlichen Ver-pflichtung erliess das Fürstentum Liechtenstein am 26.9.1979 das Gesetz zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge-nossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente, LGBI 1980 Nr. 33. Nach Art 1 leg. cit. ist das Fürstliche Obergericht die erste und einzige inländische Instanz für die im Patentgesetz vorgesehenen Zivilklagen. Nach Art 2 wenden die (liechten-steinischen) Gerichte in diesem Verfahren die Vorschriften der (liechtensteinischen) Zivilprozess- und Exekutionsordnung an. Auf das gegenständliche Verfahren ist daher die ZPO anzuwenden.
Gemäss § 24 Abs 1 JN (entspricht teilweise § 42 Abs 1 öJN) bildet die Zulässigkeit des Rechtsweges eine absolute Prozessvoraussetzung (Mayr in Rechberger³ § 42 JN Rz 1). Dasselbe trifft auf das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) zu (Ballon in Fasching² I § 42 JN Rz 3). Diese Prozessvoraussetzungen sind bei der Klagsprüfung nach Einbringung der Klage zu prüfen, sind aber noch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung wahrzunehmen (Rechberger/Simotta ZPO8 [2010] Rz 512).
Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, der Schweizerischen Eidgenossenschaft (des "Staates Schweiz") ergibt sich folgendes Bild:
Nach allgemeinem herrschendem Völkerrecht besteht der Grundsatz der relativen Immunität der Staaten. Danach sind ausländische Staaten in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen (Mayr in Rechberger³, Art IX, EGJN Rz 4 mwN). Die Anordnung der zuständigen Schweizer Behörde, dass jedes Fahrzeug, das der Schwerverkehrsabgabe unterliegt, mit einem Messgerät ausgestattet sein muss, ist kein privatrechtliches Handeln, sondern ein Hoheitsakt. Dies ergibt sich auch aus Art 15 der Verordnung über eine leistungs-abhängige Schwerverkehrsabgabe (chSVAV, SR 641.811). Nach Art 15 wird die Abgabe von einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Dieses muss den Anforderungen der Mess-mittelverordnung vom 15.2.2006 (SR 941.210) genügen. Die Zulassung des Mess-gerätes durch die Zollverwaltung ist ein hoheitlicher Akt und nicht ein privatrechtlicher Vertrag, weil diese Zulassung in Ausführung des entsprechenden Gesetzes bzw der dazu erlassenen Verordnung erfolgt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann daher schon aus Immunitätsgründen nicht vor einem liechtensteinischen Gericht in dieser Sache geklagt werden.
Darüber hinaus - wenn man noch, wie der Kläger vermeint, von privat-rechtlichen Handlungen des Staates ausginge - ergäbe sich auch eine Unzulässigkeit der Klagsführung gegen die Schweizer Eidgenossenschaft. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ist die inländische Jurisdiktion aufgrund der Doppelfunktionalität der in der Jurisdiktionsnorm normierten Gerichtsstände immer dann zu bejahen, wenn für eine Rechtssache die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben ist (LES 2008, 420; LES 2009, 167 u.a.). Die besonderen Gerichtsstände in Liechtenstein bedeuten die Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit (inter-nationalen Zuständigkeit) der liechtensteinischen Gerichte. Der Gesetzgeber geht eben davon aus, dass ein besonderer Gerichtsstand nicht nur die örtliche, sondern zugleich auch die inländische Gerichtsbarkeit begründet. Für diesen international prozessrechtlichen Sachverhalt gibt es in Liechtenstein im Hinblick auf die zweit-beklagte Partei keinen vom Antragsteller heranziehbaren Gerichtsstand, der die inländische Gerichtsbarkeit (bei Wegfall der Immunität) der liechtensteinischen Gerichte begründen könnte. Auch aus diesem Grund ergibt sich, dass die Klage unzulässig ist.
Soweit der Kläger vermeint, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus dem Patentvertrag ergebe, ist dies falsch. Bei der Bestimmung des Fürstlichen Obergerichtes als erste und einzige Instanz in Patentsachen im Fürstentum Liechtenstein handelt es sich um eine Norm der sachlichen Zuständigkeit. Es ist eben in erster Instanz das Fürstliche Obergericht und nicht wie bei den meisten sonstigen Zivilsachen das Fürstliche Landgericht zuständig. Weder im Patentschutzvertrag noch in dem dazu erlassenen Gesetz ist eine Zuständigkeitsnorm für die örtliche Zuständigkeit enthalten, sodass sich diese nach den Bestimmungen der Jurisdiktions-norm richtet. Danach gibt es aber keinen Gerichtsstand, dass eine Klage örtlich dort eingebracht werden kann, wo das Gerät/Verfahren, das das Patent verletzt, eingesetzt oder montiert wird. Auch bei Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ergäbe sich, dass keine Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes vorliegt, sodass auch aus diesem Grunde die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen wäre.
Was die Zulässigkeit des Rechtsweges gegenüber der erstbeklagten Partei betrifft, ist Folgendes zu beachten:
Der Kläger führt in seiner Klage und auch im Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen als erstbeklagte Partei die "Fürstliche Regierung von Liechtenstein" an. Gemäss Art 78 Abs 1 der Landesverfassung wird die gesamte Landesverwaltung durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt. Die Kollegialregierung ist sohin ein Organ des Fürstentums Liechtenstein, das jedenfalls zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben berufen ist. Für Handlungen (Beschlüsse) der Regierung, seien sie hoheitlicher Art oder auch privatrechtlicher (beispielsweise Mietvertrag für ein Amtsgebäude), wird das Land Liechtenstein verpflichtet und nicht die Mitglieder der Regierung. Diese sind nur politisch den dafür zuständigen Organen verantwortlich.
Für Schäden, die die Organe öffentlicher Rechtsträger in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, sind die sondergesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung (AHG), LGBI 1966 Nr. 24, anzuwenden. Nach Art 3 Abs 2 AHG haften Organe Dritten nicht, somit auch nicht die Regierung des Fürstentums Liechtenstein für Schäden, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Die Tätigkeit der Fürstlichen Regierung in der Vollziehung der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist jedenfalls eine amtliche Tätigkeit. Gemäss Art 1 Abs 1 der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwer-verkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein hat sich das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe in sein Landesrecht zu übernehmen. Dies ist durch das Gesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LGBI 2000 Nr. 273 und die dazu erlassene Verordnung LGBI 2000 Nr. 275 vollzogen worden. Jede Tätigkeit der liechtensteinischen Behörden auf dem Gebiet der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe dient der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung und ist damit hoheitlich. Abgesehen davon ist nach Art 9a der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe die Oberzolldirektion (der Schweizer Eidgenossenschaft) für die Abgabe der Erfassungsgeräte zuständig. Das Land Liechtenstein hat daher mit der Verpflichtung der Fahrzeughalter, solche Erfassungsgeräte einzubauen und mit der Bestimmung dieser Geräte nichts zu tun, sondern hat nur innerstaatlich, hoheitlich, anzuordnen, dass die von der Schweiz erlassenen Vorschriften auch in Liechtenstein angewendet werden. Zufolge der Bestimmung des Art 3 Abs 2 AHG ist der Rechtsweg gegen Organe des Landes nicht zulässig (vgl zu § 9 öAHG, das als Rezeptionsvorlage diente, Mader in Schwimann, ABGB³ VII AHG § 9 Rz 15; Schragel, AHG³ [2003] Rz 258).
Mangels Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher auch die Klage gegenüber der erstbeklagten Partei zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass selbst dann, wenn die Bezeichnung der erstbeklagten Partei in "Land Liechtenstein" umgedeutet werden könnte, es an der Prozessvoraussetzung nach Art 11 Abs 2 AHG fehlen würde, dass nämlich vor Einbringung der Klage der öffentliche Rechtsträger zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern ist. Das Schreiben des Klägers vom 23.3.2000 (Klagsbeilage 19a) erfüllt schon mangels Bezifferung des Anspruches die Anforderungen an ein Aufforderungsschreiben nicht (vgl Mader aaO AHG § 8 Rz 4)."
Der Beschluss des Obergerichtes wurde unter Hinweis auf Art 11 des Patentschutzvertrages LGBl 1980/31 mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen innert 30 Tagen die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden könne; hinsichtlich der Beschwerde-gründe wurde auf die Bestimmungen des Art 95 bis 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht SR 173.110 verwiesen.
3.2 Mit seinen Eingaben vom 16.11.2012 erhob der Kläger zwei Beschwerden sowohl gegen den (klagszurückweisenden) Beschluss des Obergerichtes vom 11.10.2012 als auch gegen den - den Verfahrenshilfeantrag abweisenden - Beschluss des Obergerichtes vom 11.10.2012 zum Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne (ON 18, 19, 22). Das Bundesgericht vereinigte beide Beschwerdeverfahren und erkannte mit Urteil vom 19.11.2012, dass "diese Beschwerden abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten sei".
Die Erwägungen und das Dispositiv des Urteils lauten wie folgt:
"In Erwägung,
dass A*** (Kläger, Beschwerdeführer) beim Fürstlichen Obergericht von Liechtenstein am 17. September 2012 gegen die Fürstliche Regierung von Liechtenstein (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) auf Rechnungslegung und Schadenersatz aus einer angeblichen Patentverletzung im Zusammenhang mit der Bemessung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe klagte;
dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 auf die Klage nicht eintrat;
dass das Fürstliche Obergericht erwog, nach Art 3 Abs 2 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung (AHG/LI; GS 170.32) stehe der Rechtsweg gegen die Regierung als Organ des Fürstentums nicht offen, während es einer Klage unmittelbar gegen das Fürstentum Liechtenstein an der Prozessvoraussetzung nach Art 11 Abs 2 AHG/LI fehlen würde;
dass zudem der Beklagten 2 als ausländischem Staat, der in Ausübung hoheitlicher Funktionen gehandelt hat, im Fürstentum Liechtenstein Immunität zukomme, und eine internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte ohnehin nicht vorliege;
dass der Einzelrichter am Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Rechtsbeistand) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. November 2012 erklärte, die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts vom 11. Oktober 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren 4A_681/2012 und 4A_683/2012 zu vereinigen;
dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein nach Art 1 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 1978 (SR 0.232.149.514) ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente bilden;
dass in diesem Schutzgebiet gemäss Art 5 Abs 1 das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente sowie andere Bestimmungen des Bundesrechts gelten, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt, wobei das gemäss dieser Vertragsbestimmung anwendbare Recht in der Anlage zum Patentschutzvertrag angeführt ist (Art 5 Abs 3);
dass nach Art 11 des Patentschutzvertrags die in Patentsachen gefällten Zivil- und Strafentscheide der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein gemäss den aufgrund des Vertrags anwendbaren Bestimmungen über die Rechtspflege beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden können;
dass das Schweizerische Bundesgericht nach Art 11 des Patentschutzvertrags als letzte Entscheidinstanz eingesetzt ist, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, wobei sich diese Rechtsprechung allein auf die materiellen Normen beziehen kann, die gemäss Art 5 im einheitlichen Schutzgebiet für anwendbar erklärt werden und die im Anhang aufgeführten Verfahrensregeln nur insoweit zur An-wendung kommen, als es um die Beurteilung einer Streitsache aufgrund der staatsvertraglich als anwendbar erklärten materiellen Normen geht (BGE 127 III 461 E. 3c S. 466);
dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel hinsichtlich der Parteibezeichnung der Beklagten 1, der Gerichtsbarkeit über die Beklagte 2 sowie der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Fragen des anwendbaren Verfahrens-rechts betreffen, das im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz je eigenen Regeln folgt und nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts im einheitlichen Schutzgebiet unterliegt;
dass sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht eine inter-nationale oder örtliche Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts ohnehin weder aus dem Patentgesetz (PatG; SR 232.14) noch aus dem Patentschutzvertrag oder den in dessen Anhang (vgl die auf den 30. Juni 2012 bereinigten Anhänge gemäss Liechtensteinischem Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012 Nr. 332) aufgeführten und vom Beschwerdeführer erwähnten Staatsverträgen ergibt;
dass sich insbesondere weder aus aArt 73 Abs 2 noch aus aArt 75 PatG (AS 1955 891), die im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr in Kraft waren, etwas zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt und entgegen seiner Ansicht offensichtlich keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von Art 21 des Patent-schutzvertrags betroffen sind;
dass auch der Rechtsweg für eine Verantwortlichkeitsklage im Fürstentum Liechtenstein nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der im einheitlichen Schutzgebiet anwendbaren Normen erfasst wird und die Rügen der Verletzung von Bestimmungen des liechtensteinischen AHG/LI und der liechten-steinischen Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912 (ZPO/LI; GS 271.0) vor Bundesgericht nicht erhoben werden können (vgl Art 11 iVm Art 5 Patent-schutzvertrag);
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, zumal deren Voraussetzungen im einheitlichen Schutzgebiet nicht einheitlich geregelt sind und der Beschwerdeführer keine Verletzung einer nach Art 5 anwendbaren materiellen Norm aufzuzeigen ver-mag, deren einheitliche Anwendung durch die in Art 11 des Patentschutzvertrags vorgesehene Entscheidbefugnis des Bundesgerichts gewährleistet werden soll (vgl BGE 127 III 461 E. 3c S. 466);
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art 109 Abs 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art 66 Abs 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Partei-entschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 4A_681/2012 und 4A_683/2012 werden vereinigt.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Fürstlichen Obergericht, 1. Senat, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2012"
3.3.1 Mit einer an den F OGH gerichteten Beschwerde vom 14.11.2012 focht der Kläger den das Klagebegehren zurückweisenden Beschluss vom 11.10.2012 auch bei diesem Gerichtshof an. Dies mit dem "Rechtsbegehren":
"- Es sei der Beschluss des OG zurückzuweisen, mit den Antrag dem Kläger Frist zur Berichtigung seiner Klageschrift einzuräumen und darüber hinaus neu zu entscheiden.
Eventualiter sei der Beschluss wegen mangelhafter Begründung des Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.
Das Patentschutzvertrags sei im Sinne von Art 21 Abs 2 PSV Anpassung zu der neuen Schweizer Rechtslage in Betracht der Verhältnisse zur Ratifizierungszeit vorzunehmen."
Soweit einigermassen verständlich und auf den Entscheidungsgegenstand bezogen führt der Kläger in dieser Rechtsmittelschrift aus, dass er in seiner Klage versehentlich die Regierung Liechtenstein anstelle des Landes Liechtenstein als Erstbeklagte benannt habe, welches für den normalen Menschen in der Regierung Liechtenstein verkörpert sei.
Mit auf diversen patentrechtlichen Normen gestützten Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, vertritt der Kläger den Standpunkt, dass für die gegenständliche Klage die liechtensteinische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Obergerichtes gegeben seien.
Das Obergericht habe fälschlicherweise die Immunität der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen. Im Einzelnen verweist der Kläger auf Be-stimmungen des Schweizerischen Patentschutzvertrages, des Patentgesetzes sowie auf ein "neues Schweizerisches Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GesdG) vom 24.3.2000". Laut dem Europäischen Übereinkommen über die Staaten-immunität habe das Land Liechtenstein keine Immunitätsvereinbarung mit der Schweiz abgeschlossen. Die Immunität könne ein Staat nach dem nunmehrigen Völkerrecht nur in Anspruch nehmen, wenn er in Ausübung hoheitlicher Gewalt handle; nicht aber, wenn er wie eine Privatperson tätig sei. Dies sei bei der LSVA der Fall. Wörtlich führt der Kläger hiezu aus:
"Die Fahrzeugbesitzer handeln aber unten dem Hoheitsgewalt des Landes Liechtenstein (Fahrzeuge mit FL-Kennzeichnen) und der Schweizer Eidgenossenschaft (Fahrzeuge mit CH-Kennzeichnen) und begehen Patentverletzung, werden durch den beiden Ländern im Rahmen Ihrer hoheitlichen Tätigkeit dazu angestiftet.
Das hoheitliche Anstiften ist das hoheitliche widerrechtliche Benützung der Patentrecht und ist nach Völkerrecht gemäss dem - näher zitierten - Art 31 Abs h TRIPS schadenersatzpflichtig.
Eine Teilnahme an einer angebliche Patentverletzung nach Art 66 PatG ist per se eine privatrechtliche Handlung. Das Art 31 TRIPS macht es deutlich, dass Erfindungen können nicht unten Hoheitsgewalt genutzt werden. Das Land Liechtenstein und die Schweizer Eidgenossenschaft haben je für sich das Abkommen ratifiziert und unterzeichnet. Insofern beide Ländern handeln für sich privatrechtlich, unabhängig von dem PVS oder anderen Vereinbarungen. Es gilt demzufolge überhaupt keine Staat Immunität.
Die Annahme des Obergerichtes über die Immunität der Schweizer Eidgenossenschaft ist angeblich nicht zutreffen, und bildet daher keinen Grund zur Abweisung der Patentverletzungsklage."
Nicht verständliche Darlegungen zum fl Amtshaftungsgesetz münden - wörtlich - in folgender These:
"Die Schweizer Gerichtbarkeit kennt die Staathaftigkeit, welche durch Klage vor dem Bundesgericht gerichtlich anfechtbar ist. Bei Patentverletzung gilt entgegen der Weg über das CH-ZPO, sei es mit oder ohne Staathafigkeit.
Merkwürdig ist dabei, dass auf die Rechtsnorm der Amtshaftung nirgendwo in der Schweizer Patentfachliteratur anzutreffen ist. Auch in der Botschaft zur Patent-schutzvertrag wird keinen Wort dazu erwähnt, dass die ZPO abweichender Regeln zum CH-ZPO aufweist. Auch die LGBl 1980 Nr. 33 macht keine deutliche Andeutung zu dieser "Anormalität".
Mann kann sich wohl die Frage stellen, ob diese Rechtsnorm zum PSV passt, insbesondere ist im Einklang mit den damaligen Zielen, welche in der Botschaft erwähnt sind, welche eine einheitliche Handhabung der Patentgesetzgebung anstrebt.
Dies scheint allerdings nicht den Fall zu sein. Schon die Verjährungsregeln des Amtshaftungsgesetz stosst gegen die eher komplizierten und kontradiktorischen Verjährungsregeln aus dem Schweizer OR für Patentverletzung. Ferner sind Ver-fahrensform wie Feststellungsklage oder Widerklage in dieser Gesetznorm nicht vorhanden. Mit dem Art 73 Abs 2 aPatG ist sie ebenfalls nicht zu vereinbaren, weil es liegt in der Sache des Patentprozesses, dass Schadenersatzansprüche in voraus kaum zu beziffern sind.
Nun es gibt eine Beklagte 1, welcher der Rechtsweg des Amtshaftungs-vertrages nehmen muss und eine Beklagte 2, welche als Rechtssujekt auftritt und die zivile Gerichtsbarkeit unterstellt ist.
Das OG kann die Klage auf der alleinigen Begründung des falschen Rechtswegs für die Beklagte 1, nicht in seiner Ganzheit zurückzuweisen. Die Klage für die Beklagte 2 bleibt in dieser Form weiterhin durchsetzbar."
3.3.2 Mit einem an den OGH gerichteten (weiteren) Schreiben vom 21.12.2012 nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 29.11.2012 und ergänzt und korrigiert sein Beschwerdevorbringen vom 16.11.2012 (gemeint wohl: die Beschwerde zum OGH vom 14.11.2012).
Schon wegen der prozessualen Unzulässigkeit dieser Eingabe kann auf die Wiedergabe von deren Inhalt verzichtet werden.
Hiezu hat der OGH erwogen:
Gemäss dem Art 1 Abs 1 des Gesetzes zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Findungspatente vom 26.9.1979 (LGBl 1980/33) ist für die im Patentgesetz vorgesehenen Zivilklagen als erste und einzige inländische Instanz das F Obergericht zuständig. Die in Patentsachen gefällten Zivil- und Strafentscheide der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein können gemäss Art 11 PatSchV beim Schweizer Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Dieser mit einer Rechtsmittelbeschränkung verbundene besondere Rechtsweg reicht nur so weit, wie dies durch die vom Patentschutzvertrag vorgegebenen besonderen Rechtsschutzzwecke erforderlich ist. Er gilt daher nicht unbeschränkt. Bereits in der Botschaft des Bundesrates zum PatSchV und später auch in mehreren liechtensteinischen Entscheidungen wurde betont, dass die Wendung "in Patentsachen" allein auf die materiell-rechtlichen Fragen der obergerichtlichen Entscheidung Bezug nimmt. Verletzungen des Prozessrechtes sind dagegen ebenso wie exekutionsrechtliche Fragen weiterhin innerhalb des allgemeinen liechten-steinischen Rechtszuges überprüfbar. Es kann daher zu einer Spaltung des Rechts-weges kommen, wobei die auf materielle Rügen beschränkte Berufung an das Schweizer Bundesgericht gemäss Art 11 PatSchV den Vorschriften des Bundes-gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege folgt, die auf formelle Gesichtspunkte eingeschränkte Berufung an den F OGH dagegen der liechten-steinischen ZPO (LES 1982, 176; Appel/Caspers, in LJZ 2002, 79 f mwN; BGE 127 III 461 E. 3c ua).
Ausgehend von dieser Rechtslage und dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 29.11.2012 ist vorweg festzuhalten, dass sich weder aus dem chPatentgesetz noch dem zitierten Patentschutzvertrag oder aus Staatsverträgen die Zuständigkeit des Obergerichtes für die gegenständliche Klage ergibt, soweit diese gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet ist.
Auch verwies bereits das chBundesgericht darauf, dass der Jurisdiktion des F OGH in diesem Prozess nur die in der Beschwerde angesprochenen formellen Aspekte, namentlich die Passivlegitimation bzw Parteibezeichnung der Erstbeklagten, die vom Obergericht bejahte Immunität der Zweitbeklagten, die Zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung der Erstbeklagten unter Berücksichtigung des fl Amtshaftungsgesetzes AHG LGBl 1966/24 und schliesslich der Beschluss des Obergerichtes vom 24.1.2013 unterliegen, mit dem dem Rekurs des Klägers gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 11.10.2012 keine Folge gegeben wurde.
Vorwegzunehmen ist, dass der Senat das Beschwerdevorbringen, soweit überhaupt verständlich und nachvollziehbar, für nicht stichhältig und die damit bekämpfte Begründung des Obergerichtes hingegen als in allen Punkten für zutreffend erachtet, sodass gemäss den §§ 469 und 482 ZPO vorweg auf die Entscheidung des Obergerichtes verwiesen werden kann. Der Beschwerde ist ergänzend entgegen zu halten:
5.1 Zur Klagszurückweisung hinsichtlich der erstbeklagten Partei:
Gemäss den vom Obergericht im Einzelnen angeführten Gesetzen und vertrag-lichen Abkommen erheben das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungsabhängige Schwer-verkehrsabgabe (Art 1 Abs 1 des Vertrages LGBl 2000/271). Die gesetzliche Grund-lage hiefür bilden das Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG LGBl 2000/273) und die dazu erlassene Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV LGBl 2000/275). Gemäss Art 9a der SVAV ist die Oberzolldirektion (der Schweizer Eidgenossenschaft) für die Abgabe, Entgegennahme und den Austausch der Erfassungsgeräte zuständig.
Die Tätigkeit des Fürstentums Liechtenstein im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe beschränkt sich auf legislative Akte und ist damit zweifellos als amtliche Tätigkeit des Landes im Sinne des Art 109 LV iVm dem Gesetz vom 22.9.1966 über die Amtshaftung LGBl 1966/24 anzusehen. Eine amtliche Tätigkeit gemäss Amtshaftungsrecht umfasst vor allem die Wahrnehmung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben, im gegenständlichen Fall die Erhebung von Abgaben (vgl LES 1983, 77; RIS-Justiz RS0050075; RS0049948 ua).
Das AHG normiert in seinen Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 die Haftung der "öffentlichen Rechtsträger", zu denen ua das Land Liechtenstein zählt, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
Bei der vom Kläger als Erstbeklagte in Anspruch genommenen Regierung des Fürstentums Liechtenstein handelt es sich, wie nunmehr auch der Kläger einräumt, um ein Organ des Rechtsträgers Land Liechtenstein, das gemäss Art 3 Abs 2 AHG Dritten nicht haftet.
Der Kläger hat seine Klage gegen die Regierung des Fürstentums Liechten-stein und damit nicht gegen den allein passiv legitimierten Rechtsträger Land Liechtenstein gerichtet. Ob daraus, wovon das Obergericht ausging, im Sinne des vom Wortlaut des Art 3 Abs 2 AHG abweichenden § 9 Abs 5 öAHG (.... der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen) die Unzulässigkeit des Rechtsweges resultiert, kann dahingestellt bleiben. Ebenso die Frage, ob in der vom Kläger nunmehr offenkundig angestrebten Änderung der Parteienbezeichnung der Erstbeklagten auf das Land Liechtenstein eine (jederzeit mögliche) Richtigstellung der Parteien-bezeichnung oder aber ein unzulässiger Parteiwechsel zu erblicken ist (vgl LES 2003, 21; LES 1992, 111; Rechberger/Klicka in Rechberger³ § 235 Rz 10 ff).
Zu Recht wies das Obergericht nämlich darauf hin, dass der gegenständlichen Klage keine den Anforderungen des Art 11 Abs 2 AHG auch nur annähernd gerecht werdende schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an das Land Liechtenstein vorausging. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss in dieser Aufforderung ua das schadenverursachende rechtswidrige Verhalten des Rechtsträgers substantiiert vorgetragen werden. Im darauffolgenden Amts-haftungsprozess kann nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagegrund geltend gemacht werden, das schon Gegenstand des Aufforderungsverfahrens war. Besteht Unklarheit, ob in einem Aufforderungsschreiben ein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht wurde, so sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist. Geht einer Amtshaftungsklage kein Aufforderungsschreiben voraus oder entspricht ein Aufforderungsschreiben nicht den vorgenannten Anforderungen, so ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, weil es sich bei Art 11 Abs 2 AHG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt (LES 1999, 105; LES 2008 ,370).
Das an eine Angestellte im Regierungsgebäude adressierte Schreiben des Klägers vom 23.3.2000 Beilage 19a, mit dem der Kläger um ein persönliches Gespräch bat, erfüllt nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes in keinster Weise die Erfordernisse und den Zweck der vorgenannten schriftlichen Aufforderung.
Schon dieser Mangel allein rechtfertigt die Zurückweisung der Klage gegenüber der Erstbeklagten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Klagsvorbringen auch kein Klagegrund respektive die Behauptung eines widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens des Landes Liechtenstein bzw seiner Organe im Sinne des Art 3 Abs 1 AHG entnommen werden kann. Ein solches Vorbringen bzw die konkrete Behauptung einer haftungsbegründenden, schuldhaft gesetzten rechtswidrigen Tätigkeit wäre schon im Lichte der dargestellten Rolle und Funktion Liechtensteins und seiner Organe bei Einhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bzw beim Einsatz der Erfassungsgeräte Tripon und Emotach unumgänglich gewesen. Das Klagebegehren gegen die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bzw gegen das Land Liechtenstein wäre deshalb auch mangels Schlüssigkeit ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen gewesen (vgl LES 2010, 189; LES 2008, 246 ua).
6.2 Zur Klagszurückweisung hinsichtlich der Zweitbeklagten:
Die Rechtsmittelausführungen können, soweit verständlich, die Erwägungen des Obergerichtes nicht erschüttern.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft geniesst kraft Völkergewohnheitsrecht die Immunität im Bereich ihrer hoheitlichen Tätigkeit. Damit verbunden ist die Exemtion von der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit.
Der Kläger behauptet pflichtwidrige (patentverletzende) Handlungen der Eidge-nössischen Oberzolldirektion in Bern als Organ der Schweizerischen Eidge-nossenschaft und will daraus Schadenersatzansprüche ableiten. Etwaigen Ansprüchen steht die staatliche Immunität schon dann entgegen, wenn das Organ "hoheitlich" handelte; es partizipiert insoweit an der Immunität des Staats. Dass, soweit ersichtlich, wohl die Schweiz, nicht aber das Fürstentum Liechtenstein dem Europäischen Übereinkommen über die Staatenimmunität beigetreten ist, tangiert ent-gegen der Meinung des Klägers nicht die schon aus dem Völkergewohnheitsrecht resultierende Immunität der Zweitbeklagten (LES 2006, 393; Matscher in Fasching² I vor Art IX EGJN Rz 52; Art IX EGJN Rz 196 ff; 235 ff).
Gemäss den Bestimmungen des chSchwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) und der dazu erlassenen Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) wird diese Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug angebrachten Fahrtschreiber bzw einem Weg-impulsaufnahmegerät sowie aus einem Empfangsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Diese Geräte müssen den Anforderungen der chMessmittelverordnung vom 15.2.2006 genügen (Art 15 ff SVAV).
Die Zulassung der Messgeräte durch die chZollverwaltung, durch die der Kläger seine Patentrechte verletzt sieht, dient ebenso wie die gesamte LSV-Erhebungsinfrastruktur, zu denen ua auch die strassenseitigen Kontrollanlagen (soge-nannte Baken, die mit den On-Board-Units kommunizieren) zählen, unmittelbar der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe und damit der Erfüllung hoheitlicher respektive öffentlicher Aufgaben. Dies wurde durch ein in jüngster Zeit ergangenes, einen ähn-lichen Sachverhalt betreffendes Urteil des chBundesgerichtes vom 5.2.2013 zu 4 A_443/2012 ausdrücklich klargestellt.
Die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ist schon aus diesem Grunde der Entscheidungsbefugnis der liechtensteinischen Gerichte entzogen. Dazu kommt das vom Obergericht zu Recht aufgezeigte und im Rechtsmittel auch gar nicht bestrittene Fehlen eines allgemeinen oder besonderen Gerichtsstandes und daraus folgend auch der inländischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl LES 2008, 420; LES 2009, 167).
Darauf hat, wie schon erwähnt, auch das chBundesgericht in seinem Urteil vom 29.11.2012 hingewiesen (ON 24).
Dem Rekurs gegen den die Klage zurückweisenden Beschluss des Obergerichtes vom 11.10.2012 muss aus all diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich, weil der Kläger keine Kosten verzeichnete und die beiden beklagten Parteien am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt waren.
Zu III.:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des OGH gilt der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels. Demnach stellt die Erhebung des Rechtsmittels im zivilgerichtlichen Verfahren eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht (LES 2009, 108; LES 2009, 42 uva).
Die gegen diesen Grundsatz verstossenden Schriftsätze des Klägers ON 25, 29 und 34, deren Inhalt im Übrigen an den für die Entscheidung in dieser Rechtssache massgeblichen Erwägungen nichts geändert hätte, waren deshalb zurückzuweisen. Der Kläger hat auch übersehen, dass das Rechtsmittel nach liechtensteinischem Prozessrecht binnen der gesetzlichen Frist mit dem vom Gesetz vorgesehenen Inhalt (Anfechtungserklärung, Darlegung der Anfechtungsgründe, Anfechtungsantrag) beim Gericht einzubringen ist und das liechtensteinische Prozessrecht eine Trennung zwischen der Rechtsmittelanmeldung und der später einzubringenden Begründung, wie dies offenbar dem Kläger vorschwebt, nicht vorsieht.
Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufes ist auch der Hinweis angezeigt, dass eine Gerichtssendung im Falle einer, wie hier mehrfach erfolgt, Hinterlegung beim Postamt gemäss Art 19 Abs 3 ZustG als mit dem ersten Tag der 14-tägigen Hinterlegungsfrist als zugestellt gilt und nicht mit deren Ausfolgung an die Partei. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn der Empfänger glaubhaft machen kann, dass er vom Zustellvorgang etwa wegen urlaubsbedingter Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis erlangen konnte.
Vaduz, am 5. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat