Pg 57/99-29
Art 4 Abs 1 RFVG Art 90 f, 99 Abs 2, 103 LVG §§ 483 f ZPO
Zweck des Revisionsrekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz. Auch im Rechtsfürsorgeverfahren besteht im drittinstanzlichen Verfahren ein striktes Neuerungsverbot.
§ 140 ABGB
Schulden des Unterhaltspflichtigen stellen nur dann eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (Einkommen) dar, wenn diese aus notwendigen, nicht anders finanzierbaren Anschaffungen für den Beruf oder für die allgemeine Lebensführung stammen. Leichtfertig und ohne verständigen Grund bzw zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil den Kindern stets ein für die Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse notwendiger Unterhalt zur Verfügung zu stellen ist. Bei solchen Verbindlichkeiten hat der Unterhaltsverpflichtete die Schuldenlast ohne Schmälerung des Kindesunterhaltes unter äusserster eigener Anstrengung und Einschränkung seines eigenen Aufwandes abzudecken.
Alle diese Grundsätze gelten auch während und/oder nach einem Konkurs- und/oder (österreichischem) Schuldenregulierungsverfahren; es ist Aufgabe des Unterhaltsschuldners, eine zu berücksichtigende Minderung seiner Leistungsfähigkeit zu behaupten und zu beweisen.
Die beiden mj Antragsteller entstammen der Ehe des Antragsgegners und der ST. Die Obsorge kommt der Kindesmutter zu. Die Ehe der Kindeseltern wurde mit B des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 14.03.1995 zu 9 C 26/95i geschieden. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches vom 14.03.1995 verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhaltes von je ATS 2000.- für die beiden Antragsteller und verzichtete die Kindesmutter ihrerseits auf Unterhalt.
Der Antragsgegner ist alleinstehend und hat mit Ausnahme der gegenständlichen keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Er kam seinen Unterhaltsverpflichtungen für die Antragsteller bislang nur unzureichend nach, wobei auch vergeblich Exekutionen geführt wurden. Es bestehen Unterhaltsrückstände in erheblicher Höhe.
Mit Eingabe vom 10.05.2000 beantragten die beiden Kinder, vertreten durch ihre Mutter, eine Unterhaltserhöhung für T (geb 09.01.1991) auf - jeweils monatlich - CHF 750.- und für C (geb 07.03.1993) auf CHF 500.-. Die Bedürfnisse der Kinder hätten sich seit März 1995 entsprechend erhöht. Der Kindesvater sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus. Er arbeite seit dem 20.03.2000 bei der Firma E in Rankweil und habe dort in der Zeit vom 20.03. bis 31.05.2000 insgesamt nur ATS 33 934.20 netto verdient. Der über sein Vermögen vom BG Dornbirn eröffnete Konkurs sei am 26.11.1999 nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gem § 200 Abs 4 öKO aufgehoben worden und habe er eine "Konkursrückzahlung" von monatlich ATS 1200.- zu leisten. Daneben führte der Kindesvater noch andere - vermeintliche - Abzugsposten wie Rückzahlungsraten, Betriebs- und Versicherungskosten für seinen PKW (ATS 3750.- monatlich) sowie die Miete (monatlich ATS 2500.-) ins Treffen.
Mit B vom 01.08.2000 hat das LG die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auf je CHF 350.- erhöht und deren Mehrbegehren abgewiesen. Es ging hiebei unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatslohnes von einem durchschnittlichen Monatseinkommen des Kindesvaters von ATS 18 594.95 aus, von dem es die "Konkursrückzahlung" von monatlich ATS 1200.- in Abzug brachte. Die vom Vater eingewendeten Kfz-Zahlungen sowie Wohnungskosten berücksichtigte es nicht. Unter Bezugnahme auf die Prozentwertmethode gelangte das LG zur Beurteilung, dass die beiden Kinder Anspruch auf je 17 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage hätten und daher eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf je CHF 350.- angemessen sei.
Gegen diese E erhob der Antragsgegner den Rekurs mit dem Begehren auf deren Abänderung iS der Abweisung der Unterhaltserhöhungsanträge. Das LG habe unrichtigerweise die Lohnauskunft nur auf die Monate April und Mai 2000 bezogen. Tatsächlich ergebe sich ausgehend von einem Stundenlohn von ATS 115.- sowie der Sonderzahlungen nur ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15 400.-. Der Kindesvater sei ausserdem auf einen PKW angewiesen, zumal sein Arbeitsplatz mindestens 4 km vom Bahnhof in Rankweil entfernt sei.
In ihrer Gegenäusserung bestritt die Kindesmutter die Berechtigung des Rekursvorbringens. Der Antragsgegner müsse, nachdem er sich 2 bis 3 Jahre weitergebildet habe, imstande sein, nicht lediglich einen Handlangerjob in einer Autogarage auszuüben. Auf Grund seines "Studiums" sei er seinen Kindern gut zwei Jahre lang die Unterhaltsbeiträge schuldig geblieben (ca ATS 100 000.-), welche er durch nachträglichen Privatkonkurs zur Seite habe schieben können. Der Antragsgegner arbeite nur so lange (bei bescheidenem Stundenlohn), dass das erzielte Einkommen tief genug sei, um eine Erhöhung der Alimente abzuweisen. Auch scheue er sich nicht, ausserhalb der öffentlichen Verkehrsmittel einen Job anzunehmen, damit er von seinem Einkommen noch ein Kfz abschreiben könne. Weiters könne der Kindesvater seine Kinder doppelt finanziell schädigen, indem er seine Konkurszahlungen vom Einkommen für die Bemessung des Unterhaltes abziehe.
Mit B vom 13.09.2000 gab das OG dem Rekurs des Kindesvaters teilweise und dahin Folge, dass es die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Antragsteller ab Juni 2000 mit je CHF 300.- (ausserhalb der Kinderzulage) festsetzte und die Mehrbegehren abwies.
Dem Rekursvorbringen sei darin zuzustimmen, dass sich der vom Kindesvater vorgelegte Gehaltszettel auf den Zeitraum vom 20.03. bis 31.05.2000 beziehe und das LG das sich daraus ergebende Nettoeinkommen von ATS 33 934.20 nur auf zwei Monate umgelegt habe. Lege man das Rekursvorbringen zugrunde, so ergebe sich, dass der Kindesvater vom 20.03. bis 30.06. einschliesslich der anteiligen Sonderzahlungen ein Durchschnittseinkommen von monatlich rund ATS 16 800.- erzielt habe. Auf der Basis dieses Einkommens ergebe sich nach der Prozentwertmethode ein Unterhaltsanspruch der Antragsteller in Höhe von je ATS 2856.-. Unter teilweiser Berücksichtigung der aus dem Konkurs bestehenden Zahlungsverpflichtung sowie des höheren Frankenkurses erachte das Rekursgericht daher eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf CHF 300.- für angemessen und dem Kindesvater wirtschaftlich zumutbar, so dass die erstinstanzliche E entsprechend abzuändern gewesen sei.
Diese Rekursentscheidung wurde dem Antragsgegner nach Zustellproblemen erst am 14.11.2000 rechtswirksam zugestellt.
Bereits am 16.10.2000 langte eine an das OG adressierte undatierte Eingabe des Antragsgegners beim LG ein, in der dieser auf das "Gerichtsurteil" vom 13.09.2000 Bezug nimmt, das er am 04.10.2000 erhalten habe. Er sei wegen seiner sozialen Lage nicht imstande, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Seit 05.09.2000 wohne er in Wien und sei arbeitslos. Seine Ausgaben hätten sich dadurch auch erhöht, weshalb er sich schwer tue, den Unterhalt der Kinder zu leisten. Seit 2 Jahren sehe er seine Kinder auch nicht, weil die Kindesmutter dies verhindere und ein Telefongespräch mit den Kindern nicht zulasse. Derzeit leide der Antragsgegner unter einem sehr starken psychologischen Druck und Frustration. Eine Gleichschrift dieser Eingabe wurde - offenkundig nach Zustellung der Rekursentscheidung am 14.11.2000 -neuerlich am 21.11.2000 beim LG überreicht.
Die Kindesmutter bzw Vertreterin der Antragsteller äusserte sich binnen der ihr vom LG gesetzten Frist zu diesem Rechtsmittel nicht.
Das OG behandelte diese Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" bzw Vorstellung gemäss Art 89 LVG, auf das/die es mit seinem B vom 13.06.2001 nicht eintrat und aussprach, dass die Eingabe als Revisionsrekurs zu behandeln sei.
Es begründete seine E wie folgt:
Die Unterhaltsfestsetzung unterliege der Umstandsklausel, dh bei jeder wesentlichen Änderung der Umstände, sei es auf Seiten der Unterhaltsberechtigten, sei es auf Seiten der Unterhaltsverpflichteten, könne eine Abänderung des bisher festgesetzten Unterhalts begehrt werden. Ob im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Kindesunterhaltes gerechtfertigt sei, lasse sich auf Grund der vom Kindesvater vorgelegten Bestätigung des Arbeitsmarktservice allein nicht entscheiden. Aus dieser Bestätigung gehe hervor, dass der Kindesvater für die Zeit vom 05.09.2000 bis 02.04.2001 Anspruch auf ein tägliches Arbeitslosengeld von ATS 307.- habe. Ob sich daraus ein Anspruch des Kindesvaters auf Unterhaltsherabsetzung ableiten lasse, hänge von mehreren Umständen ab, deren Abklärung nur in einem neuen Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgen könne. So sei nicht bekannt, ob der Kindesvater seine Arbeitsstelle bei der Firma E freiwillig aufgegeben und damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Sollte dies der Fall sein, käme eine Unterhaltsherabsetzung nach der sogenannten Anspannungstheorie nicht in Frage. Weiters sei ungeklärt, wie lange die Arbeitslosigkeit des Kindesvaters andauere, ob er bis heute arbeitslos sei oder ob er in der Zwischenzeit wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe und, wenn letzteres zutreffe, welchen Lohn er aus seiner Arbeit beziehe. Sollte sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindesvaters seit der letzten Unterhaltsfestsetzung tatsächlich erheblich verschlechtert haben, so stehe es ihm frei, einen Unterhaltsherabsetzungsantrag zu stellen.
Der Vorstellung des Kindesvaters könne nur dann stattgegeben werden, wenn sich herausstelle, dass die E des Rekursgerichtes von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und der Kindesvater in seinem Wiedererwägungsgesuch die Unrichtigkeit der Entscheidungsgrundlage einwandfrei nachgewiesen habe. Aus der Tatsache, dass der Kindesvater im September 2000 arbeitslos geworden sei, folge aber nicht zwingend eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Vorstellung könne deshalb nicht entsprochen werden.
Diese E des Rekursgerichtes konnte nach der Aktenlage bislang dem Antragsgegner nicht zugestellt werden, da er von seiner zuletzt angegebenen Anschrift unbekannt wohin verzogen ist.
Das LG legte nunmehr "das als Revisionsrekurs zu wertende Wiedererwägungsgesuch" dem OGH zur E vor.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Antragsgegners ist zulässig, weil die Untergerichte difform entschieden haben. Auch wurde das Rechtsmittel ungeachtet seiner Einbringung zeitlich vor Zustellung der Rekursentscheidung rechtswirksam erhoben (LES 2000, 212 [215]).
Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt.
Der Antragsgegner beruft sich im Wesentlichen auf seine Arbeitslosigkeit seit 05.09.2000 und damit auf eine neue Tatsache. Eine solche Neuerung kann allerdings im Revisionsrekurs nicht vorgebracht werden und ist damit unbeachtlich.
Gemäss dem Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 90 f, 99 Abs 2 LVG können zwar vor der Rekurs- bzw Beschwerdeinstanz Neuerungen dann vorgetragen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder ein Einschreiten von Amts wegen erfordern (vgl LES 1991, 44).
Diese Bestimmungen können jedoch nicht auf das Verfahren in dritter Instanz vor dem OGH ausgedehnt werden, weil nach Art 90 f LVG ein weiterer Rechtszug an eine dritte Instanz nicht vorgesehen ist. Das Verfahren vor dem OGH ist grundsätzlich sowohl im Revisions- als auch im Revisionsrekursverfahren vom Neuerungsverbot geprägt (U OGH vom 14.09.1987, 2 C 289/85-28; B OGH vom 26.02.1996, P 63/95). Der OGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass der OGH keine Tatsacheninstanz, sondern ausschliesslich eine Kontrollinstanz in materiell-rechtlicher und formell-rechtlicher Beziehung ist und dass daher für Neuerungen vor dem OGH kein Raum ist (LES 1985, 86 ua). Gerade für das nach dem LVG nicht vorgesehene drittinstanzliche Verfahren gilt die Weiterverweisung des Art 103 LVG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, so dass ein striktes Neuerungsverbot in der Revisionsinstanz auch im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens besteht (B OGH vom 26.02.1996, P 63/95).
Auf die offenbar seit September 2000 eingetretene Arbeitslosigkeit des Revisionsrekurswerbers kann deshalb im Rahmen der vorliegenden E nicht Bedacht genommen werden. Vielmehr obläge es dem Antragsgegner, diesen Umstand im Rahmen eines allfälligen Unterhaltsherabsetzungsantrages geltend zu machen.
Auch die behauptete jedoch nicht bescheinigte Verhinderung einer Kontaktaufnahme des Kindesvaters mit seinen Kindern durch die Kindesmutter ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Ausgehend von dem der Rekursentscheidung zugrunde liegenden Einkommen des Antragsgegners von monatlich ATS 16 800.- und dem vom Kindesvater nicht bestrittenen Bedarf der beiden 6 und 9 Jahre alten Antragssteller in Höhe von je 17 % der Bemessungsgrundlage, woraus sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von ATS 2.856.- errechnet, kann in der Festsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung mit je CHF 300.- ein Rechtsirrtum zu Lasten des Antragsgegners jedenfalls nicht erblickt werden.
Soweit das OG hiebei auch "teilweise" die aus dem Konkurs bestehende Zahlungsverpflichtung berücksichtigte, erfolgte dies ausgehend von der sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners und der Aktenlage ergebenden Bescheinigungslage ohnedies zu Unrecht.
Nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei der identen Gesetzeslage in Liechtenstein (§ 140 ABGB) anschliesst, können Schulden nur dann eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (Einkommen des Unterhaltsverpflichteten) darstellen, wenn diese aus notwendigen, nicht anders finanzierbaren Anschaffungen für den Beruf oder für die allgemeine Lebensführung stammen (EvBl 1991/50 = EFSlg 62.332 mwN). Leichtfertig und ohne verständigen Grund bzw zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil den Kindern stets ein für die Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse notwendiger Unterhalt zur Verfügung zu stellen ist. Bei solchen Verbindlichkeiten hat der Unterhaltsverpflichtete die Schuldenlast ohne Schmälerung des Kindesunterhaltes unter äusserster eigener Anstrengung und Einschränkung seines eigenen Aufwandes abzudecken.
Alle diese Grundsätze gelten auch während und/oder nach einem Konkurs- und/oder Schuldenregulierungsverfahren und ist es Aufgabe des Unterhaltsschuldners, eine zu berücksichtigende Minderung seiner Leistungsfähigkeit zu behaupten und zu beweisen (vgl ZIK 2000/124 mwN; EFSlg 85.994).
Von einer Bescheinigung geschweige Beweisführung in Ansehung dieser "Konkursrückzahlung" durch den Antragsgegner kann keine Rede sein, zumal nach den Verfahrensergebnissen sogar offen ist, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum solche Zahlungen tatsächlich geleistet wurden (vgl §§ 202 f, 205, 210, 211 öKO)
Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da Kosten nicht verzeichnet wurden.