Pg 118/99-21
§ 140 ABGB; Art 50 Abs 2, 67 Abs 1 EheG;
§§ 519 Abs 2, 519a ZPO
Eine vom Scheidungsgericht rechtskräftig genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Kindeseltern hinsichtlich ihres ehelichen Kindes ist so lange rechtskräftig und damit bindend, als das Kindeswohl nicht gefährdet respektive sein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht gefährdet oder geschmälert ist. Ein rückwirkendes Abgehen von der Unterhaltsregelung ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe, vor allem im Falle einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsvoraussetzungen (Unterhaltsbedürfnis des Kindes; Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) möglich. Massgebend für die Beurteilung einer Umstandsänderung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung.
Eine neue Unterhaltsfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn sich entweder die Bemessungskriterien seit der gerichtlichen Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung wesentlich änderten oder aber wenn Tatsachen, die zur Zeit seiner E bereits gegeben waren, dem Gericht aber unbekannt blieben, erst später bekannt wurden.
Der am 04.08.1986 geborene mj AV entstammt aus der mit U des LG Vaduz vom 01.10.1999 gem Art 50 EheG geschiedenen Ehe des AV (Antragsgegner) und der JV geb R.
Die Kindeseltern hatten am 31.03.1999 vor dem Vermittler der Gemeinde Balzers eine Vereinbarung über sämtliche Folgen der Scheidung abgeschlossen. In dieser
Vereinbarung, die nach ihrer Präambel für den Fall der gerichtlichen Trennung und späteren Scheidung der Ehe getroffen wurde, wurden die Scheidungsfolgen hinsichtlich des ehelichen Sohnes AV (Antragsteller) ua wie folgt geregelt:
"IX. Der gemeinsame Sohn mj AV wird von der Kindesmutter JV geb R in die alleinige Obsorge (Erziehung und Pflege) übernommen. Der Kindesvater AV behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, eine Änderung dieser Regelung zu verlangen, falls sich herausstellen sollte, dass die Kindesmutter JV geb R ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
AV verpflichtet sich, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes mj AV ab dem 01.04.1999 einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 2700.- zu bezahlen, fällig am Beginn eines jeden Monats im Voraus.
Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag gem Abs 2 ist wertgesichert auf der Basis des vom Amt für Volkswirtschaft, Vaduz, monatlich publizierten Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 1993. Ausgangsbasis für die vereinbarte Wertsicherung ist der Indexstand per 51.03.1999.
Bei Index-Veränderungen ist der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von AV zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den veränderten Lebenshaltungskosten anzupassen. Eine Anpassung nach unten unter den vereinbarten Basis-Beitrag in Höhe von CHF 2700.- findet jedoch in keinem Falle statt.
Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag gem Abs 2 versteht sich exklusive Kindergeld der liechtensteinischen Familienausgleichskasse, welches weiterhin von JV geb R bezogen und für den gemeinsamen Sohn mj AV verwendet wird."
Die Scheidungsverhandlung fand am 30.08.1999 vor dem LG Vaduz statt. Hiebei legten die Eheleute dem Gericht die Scheidungsvereinbarung vom 31.03.1999 vor, ergänzten diese durch die Regelung eines Besuchsrechtes für den Kindesvater sowie die Klarstellung, dass die Obsorge für das Kind der Kindesmutter zusteht und beantragten deren Genehmigung durch das Gericht.
Im Anschluss daran brachte die Kindesmutter (als Beklagte im Scheidungsverfahren) sinngemäss vor, die Verhältnisse hinsichtlich des Minderjährigen hätten sich seit Abschluss der Vereinbarung geändert. Im Sommer 1999 habe sich nämlich herausgestellt, dass das Kind in seinen schulischen Leistungen nachgelassen und das Klassenziel nicht erreicht habe. Es sei deshalb die Unterbringung in einer Privatschule als externer Schüler notwendig geworden. Die Kosten der Privatschule betrügen monatlich CHF 1636.- und behalte sich die Kindesmutter die Erhöhung des Kindesunterhaltes vor. Zum Beweis hiefür wurden entsprechende Urkunden, insbesondere Bestätigungen des Institutes S in V (CH) als Halterin der Privatschule unter anderem über das per 12.08.1999 zu leistende Schulgeld von CHF 4070.- pro Quartal sowie das Verpflegungsentgelt von CHF 280.- vorgelegt.
Bei der nachfolgenden Einvernahme der Parteien nach Art 50 Abs 1 EheG und § 375 ZPO erklärten die Kindeseltern, den Inhalt der Vereinbarung vom 31.03.1999 zu kennen und mit dieser einverstanden zu sein.
Mit U vom 01.10.1999 erkannte das LG auf Scheidung der Ehe gem Art 50 EheG und genehmigte die Vereinbarung vom 31.05.1999 betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung und deren Ergänzung. Das U des LG erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Am 15.11.1999 beantragte der Minderjährige die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung um CHF 1000.- auf insgesamt CHF 3700.- rückwirkend ab 01.08.1999, dem Monat seines Eintrittes in das Institut S. Zur Begründung wiederholte er sein schon wiedergegebenes Vorbringen bei der Scheidungsverhandlung am 30.08.1999. Durch den Übertritt in die Privatschule hätten sich die persönlichen Verhältnisse massgebend und dauernd geändert und seien im Hinblick auf die Schulgeldkosten von CHF 4371.- pro Quartal (dazu kämen noch die Fahrtkosten) die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen. Der Kindesvater sei ein äusserst wohlhabender Industrieller und Multimillionär, der zur Leistung eines Unterhaltes von monatlich CHF 3700.- ohne weiteres in der Lage sei. Mit der begehrten Unterhaltserhöhung erlange das Kind keinesfalls einen die sogenannte Luxusgrenze übersteigenden Unterhalt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 31.03.1999 sei keine Rede davon gewesen, dass das Kind in eine private Schule in die Schweiz wechseln müsse. Die Notwendigkeit hiefür habe sich erst Anfang Mai 1999 durch das dramatische Absinken der schulischen Leistungen herausgestellt. Bei der Vereinbarung vom 31.05.1999 sei die Umstandsklausel nicht ausgeschlossen worden. Dies ergebe sich einerseits aus der Vereinbarung selbst, andererseits aber auch aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 30.08.1999. Bei dieser Verhandlung habe die Kindesmutter ausdrücklich vorgetragen, dass durch die Vereinbarung vom 31.03.1999, welche einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 2700.- vorsehe, eine Erhöhung des Kindesunterhaltes nicht ausgeschlossen werde. Gegen diesen Vorbehalt habe der Antragsgegner keinen Einwand erhoben. Die Vereinbarung sei somit unter der Umstandsklausel abgeschlossen worden.
Der Kindesvater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltserhöhung aus. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei ausreichend. Bei Abschluss der Vereinbarung seien die in Zukunft zu erwartenden höheren Ausgaben bereits mitberücksichtigt worden. Mit dem Kindergeld verfüge die Mutter über monatlich CHF 2930.-. Mit einem Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe könne viel mehr als der Durchschnittsbedarf eines 13-jährigen gedeckt werden. Dies gelte insbesondere auch für die ins Treffen geführten Privatschulkosten als Sonderbedarf. Im Übrigen seien in den Schulkosten des Instituts S auch Verpflegskosten in Höhe von CHF 280.- enthalten. Eine Unterhaltserhöhung um CHF 1000.- widerspreche dem Kindeswohl, da bei der Festsetzung des Unterhaltes stets darauf zu achten sei, dass die Unterhaltsbeiträge nicht eine "ungesunde Höhe" erreichten. Mit der Unterhaltsobergrenze solle verhindert werden, dass erziehungsschädliche Auswirkungen entstünden. Im Übrigen sei auch die Mutter wohlhabend, so dass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht gerechtfertigt sei. Der Kindesvater stellte im Übrigen ausser Streit, von seinen Einkommensverhältnissen her zur Leistung des erhöhten Unterhaltsbeitrages in der Lage zu sein.
Mit B vom 27.04.2000 gab das LG dem Unterhaltserhöhungsantrag vollinhaltlich Folge und erhöhte den Unterhaltsbeitrag des Kindesvaters rückwirkend ab 01.08.1999 auf CHF 3700.-. Es vertrat die Auffassung, dass durch die Unterbringung des Minderjährigen in einer Privatschule eine deutliche Steigerung der Bedürfnisse des Kindes eingetreten sei. Das Kind habe Anspruch darauf, an den überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen des Vaters teilzuhaben. Die begehrte Erhöhung sei deshalb angemessen und gerechtfertigt, weil das Kind den erhöhten Unterhaltsbedarf von CHF 1000.- zur Deckung der monatlichen Schulkosten benötige. Ein Drittel dieser Schulkosten würden durch den bisherigen Unterhalt gedeckt.
Über Rekurs des Kindesvaters änderte das OG den erstinstanzlichen B dahin ab, dass es den Unterhaltsbeitrag des Kindesvaters rückwirkend ab 01.08.1999 auf CHF 3400.- monatlich erhöhte und das Mehrbegehren von CHF 300.- abwies.
Das Rekursgericht erläuterte die Bestimmung des § 140 ABGB und die einschlägige österreichische Rechtsprechung zur Bemessung des Kindesunterhaltes. Die Judikatur nehme bei einer sogenannten Luxusgrenze einen Unterhaltsstopp vor, um zu verhindern, dass einem Kind oder Jugendlichen in einem pädagogisch insgesamt nicht mehr sinnvollen Rahmen Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden, die im Verhältnis zu anderen Kindern bzw den Zukunftsperspektiven des Kindes unangemessen wären. Wo die Luxusgrenze zu ziehen sei, sei stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig. In Österreich würde die Grenze im Allgemeinen im Bereich des 2 1/2-fachen des sogenannten Regelbedarfes gezogen. Dieser Orientierungswert könne auf liechtensteinische Verhältnisse nicht unbedingt übertragen werden.
Das Rekursgericht gehe im vorliegenden Fall einerseits davon aus, dass der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag auch eine angemessene Deckung der Schulkosten ermögliche und insoferne von der Bedürfnissituation des Kindes her keine Notwendigkeit zu einer Unterhaltserhöhung bestehe. Zum anderen sei aber auch unstrittig, dass sich der Kindesvater in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde und zur Leistung eines höheren Unterhaltsbeitrages mühelos in der Lage sei. Das Rekursgericht gehe weiters davon aus, dass die Kindeseltern im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung einen weit über dem Durchschnitt liegenden Unterhaltsbeitrag für den 13-jährigen Sohn vereinbart hätten und, da das Kind damals noch die Realschule in B besucht habe, offenbar davon ausgegangen seien, dass von diesem hohen Unterhaltsbeitrag Privatschulkosten nicht zu tragen seien. Insoferne sei daher durch die erst nach Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgte Unterbringung des Kindes in einer Privatschule eine auch die Bedürfnisse des Kindes tangierende wesentliche Veränderung eingetreten. Berücksichtige man nun, dass eine möglichst optimale Schulausbildung im Interesse des Kindes liege, so müsse die Unterbringung des Kindes in dieser Privatschule, die offensichtlich dazu geführt habe, dass sich die schulischen Leistungen wieder gebessert hätten, als dem Kindeswohl entsprechend angesehen werden und erscheine es durchaus angemessen und gerechtfertigt, dass beide Elternteile zu den mit dieser Unterbringung verbundenen Mehrkosten beitrügen. Für das Rekursgericht bilde nun die Überlegung eine wesentliche Rolle, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung der Eltern dahin verstanden werden müsse, dass sie ohne besondere Schulkosten eine Alimentierung des Kindes in dem überdurchschnittlich hohen Betrag von CHF 2700.- vorsehe, so dass es gerechtfertigt erscheine, im Hinblick auf diese neu hinzugekommenen Kosten doch eine gewisse Anhebung des Unterhaltsbeitrages vorzunehmen, wobei es letztlich keine rechtlich zwingenden Überlegungen für das Ausmass gebe, in dem auch der Kindesvater zu diesen Schulkosten zusätzlich zu dem bereits vereinbarten Unterhaltsbeitrag beitragen solle. Das Rekursgericht meine, dass in dieser Situation eine salomonische Lösung angebracht und es gerechtfertigt sei, von der Mutter zu verlangen, dass sie die Hälfte der Schulkosten aus dem bereits festgelegten Unterhaltsbeitrag bestreite und die andere Hälfte zusätzlich vom vermögenden Kindesvater getragen werde. Diese Lösung wahre denn in etwa jene Relation, die sich für das Rekursgericht daraus ergebe, dass nach der Scheidungsfolgenvereinbarung für das Kind ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2700.- ohne besondere Schulkosten vereinbart gewesen sei und auf Grund der persönlichen Entwicklung des Kindes nun solche notwendig geworden seien. Damit erübrige sich im vorliegenden Fall die Erörterung, wo konkret die Luxusgrenze zu ziehen sei.
Diese Rekursentscheidung blieb von Seiten des Kindesvaters unbekämpft, so dass die rückwirkende Unterhaltserhöhung auf monatlich CHF 3400.- in Rechtskraft erwuchs. Wohl aber erhob das antragstellende Kind den Revisionsrekurs, in dem es die Rekursentscheidung im Umfang der Abweisung seines Mehrbegehrens von CHF 300.- monatlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und eine diesbezügliche Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt.
Der Revisionsrekurswerber macht zusammengefasst geltend, dass die Kindeseltern bei ihrer Vereinbarung vom 31.03.1999 weder seinen Schulwechsel noch die damit verbundenen Mehrkosten in Gestalt des Schulgeldes von monatlich CHF 1475.- in Betracht gezogen hätten. Das Rekursgericht greife mit seiner Betrachtungsweise dahin, der vereinbarte monatliche Unterhalt von CHF 2700.- sei überhöht, in die von den Kindeseltern autonom abgeschlossene Vereinbarung ein. Mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 2700.- hätten die monatlich anfallenden Lebenshaltungskosten (exklusive das Schuldgeld) finanziert werden sollen und sei man davon ausgegangen, dass das Kind am Lebensstandard des Kindesvaters teilhabe. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn vom Unterhaltsbeitrag monatlich CHF 700.- für Schulgeldkosten abgezogen würden. Die Kindesmutter erziele als Telefonistin nur einen Stundenlohn von CHF 20.-. Ihr durch den Übertritt des Sohnes in die Privatschule verminderter Betreuungsaufwand werde durch die Zahlung eines Teiles des Schulgeldes ohnehin ausgeglichen.
Diese unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Kindeseltern rechtfertigten die Aufteilung der Mehrkosten in Höhe von CHF 1500.- im Verhältnis 2 : 1, so dass der Kindesvater zur Zahlung von CHF 1000.- der Mehrkosten zu verpflichten sei, während die Kindesmutter die Bezahlung des Betrages von CHF 457.- übernehme. Auf diese Weise könne vermieden werden, dass das Kind die Schulkosten übernehmen müsse und sich sein Lebensstandard dadurch vermindere.
Der Kindesvater habe der Kindesmutter mehrmals versichert, dass er stets dafür sorgen werde, dem Kind eine gute Schulausbildung zuteil werden zu lassen. Er habe deshalb bei der Geburt des Antragstellers ein Konto eröffnet und USD 1 Mio auf dieses einbezahlt. Damals habe er der Kindesmutter erklärt, dieses Konto gehöre dem Antragsteller und diene unter anderem der Finanzierung seiner Ausbildung. Auch angesichts dieser Tatsache sei die Kostenübernahme durch den Kindesvater in Höhe von monatlich CHF 1000.- gerechtfertigt.
In seiner Gegenäusserung zum Revisionsrekurs bestreitet der Kindesvater die Richtigkeit und Stichhältigkeit der Rekursausführungen. Das Rekursgericht habe die tatsächliche und rechtliche Situation ohnehin zu Gunsten des Antragstellers beurteilt. Selbst wenn das Kind von dem überdurchschnittlich hohen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2700.- nunmehr CHF 700.- monatlich (ausgenommen für die beiden Ferienmonate) für seine Privatschulkosten aufwenden müsse, verblieben ihm schlussendlich monatlich CHF 2000.- für seine übrige Bedürfnisbefriedigung. Ein solcher Unterhalt sei für einen 13-jährigen immer noch mehr als ausreichend. Das OG sei der Beantwortung der Frage, ob der Bedarf des Antragstellers mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 2700.- auch unter Berücksichtigung der Privatschulkosten mehr als ausreichend gedeckt sei, aus dem Wege gegangen. Die Behauptung des Antragsgegners, man habe bei der Festlegung des monatlichen Unterhaltes von CHF 2700.- auch die in nächster Zeit anfallenden Schulgeldkosten miteinbezogen, sei im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen werde der Antragsteller ab Herbst 1999 wiederum die Realschule in B besuchen.
Der Revisionsrekurs ist schon aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt, ohne dass es eines Eingehens auf die mangels jeglichen überprüfbaren Sachverhaltssubstrats in den unterinstanzlichen E ohnedies nicht beantwortbare Frage bedarf, in welcher Höhe dem Antragsteller ein Geldunterhalt nach den Kriterien des § 140 ABGB gegenüber seinem Vater gebührt.
Der Antragsteller und ihm folgend das Erst- und Zweitgericht haben nämlich nicht darauf Bedacht genommen, dass der in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltene Unterhaltsvergleich betreffend den Antragsteller vom Scheidungsgericht mit U vom 01.10.1999 rechtskräftig genehmigt wurde und bei der Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Bedürfnisse des Kindes hier durch die Kosten der Privatschule eine Unterhaltserhöhung rechtfertigt, an diesem Zeitpunkt bzw den des Schlusses der Scheidungsverhandlung am 30.08.1999 anzuknüpfen ist. Die gerichtliche Genehmigung einer in die Zukunft gerichteten Unterhaltsvereinbarung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls hat nämlich auf Grund der Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht jener des Abschlusses der Vereinbarung zu erfolgen.
Gemäss den Art 50 Abs 2, 67 Abs 1 EheG hat eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung ua auch eine Regelung des Unterhaltes der Kinder zu umfassen, die nach Art 50 Abs 2 vom Gericht zu prüfen und zu genehmigen ist. Insoweit gelten die Bestimmungen des ABGB (Art 89q EheG).
Es war nun ein wesentliches Anliegen des Gesetzesgebers der Eherechtsreform 1999, sowohl für die Scheidung und Trennung als auch für alle Scheidungsfolgen ua betreffend auch den Kindesunterhalt nur mehr den streitigen Rechtsweg vorzusehen (vgl LES 2000, 96). Der Scheidungsrichter hat deshalb gem § 519 Abs 2 ZPO mit dem U über die Scheidung auf gemeinsames Begehren der Eheleute auch die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Kindesunterhaltes zu genehmigen. Alle Punkte eines Scheidungsurteils, die nicht angefochten werden, erwachsen in Rechtskraft (§ 519a ZPO).
Das Scheidungsurteil vom 01.10.1999 einschliesslich der darin erfolgten Genehmigung der Vereinbarung vom 31.03.1999 sind rechtskräftig.
Die Unterhaltsvereinbarung regelt nach ihrer Präambel den Unterhalt des Antragstellers auch für die Zeit nach der Scheidung der Ehe der Kindeseltern. Mit ihrer Genehmigung durch das Gericht, das bei seiner E auch auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen hatte, wurde die Unterhaltsregelung nicht nur für die Eltern, sondern auch für das Kind bindend. Diese Bindung dauert so lange an, als das Kindeswohl nicht gefährdet respektive sein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht gefährdet oder geschmälert wird. Ein rückwirkendes Abgehen von der Unterhaltsregelung ist somit nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich (vgl 3 Ob 524/92 in ÖA 1992, 146; 7 Ob 634/88; 1 Ob 541/88; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung [1993], Rz 286, 287 mwN).
Auf die österreichische Lehre und Judikatur ist zurückzugreifen, da das liechtensteinische Ehe- und Familienrecht im hier massgeblichen Teil (einvernehmliche Scheidung, Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, Kindesunterhalt) auf einer Rezeption der österreichischen Bestimmungen beruht. Der nach österreichischem Recht nach wie vor bestehende Dualismus von streitiger und pflegschaftsgerichtlicher Zuständigkeit ändert daran nichts, da eine im Ausserstreitverfahren erfolgte Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung die gleiche Rechtskraftwirkung wie die - nach liechtensteinischem Recht notwendige - Beschlussfassung des Scheidungsrichters entfaltet.
Eine Unterhaltsvereinbarung tritt somit ausser bei Gefährdung des Kindeswohles nur im Falle einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsvoraussetzungen, vor allem bei einer erheblichen Änderung des Unterhaltsbedürfnisses des Kindes oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ausser Kraft (Schwimann in Schwimann, Praxis-Komm ABGB Rz 6 zu § 140 ABGB mwN; MGA des ABGB 35. Auflage E 1430 f zu § 140).
Der Antragsteller macht nun rückwirkend ab August eine Unterhaltserhöhung mit der Begründung geltend, die Kindeseltern hätten den Sonderbedarf in Gestalt der Schulgeldkosten der Privatschule bei Abschluss der Vereinbarung vom 31.03.1999 nicht vorhergesehen, was eine Erhöhung seines Unterhaltes rechtfertige.
Dabei übersieht er die gerichtliche Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung mit U vom 01.10.1999, auf deren Zeitpunkt allein abzustellen ist. Der Scheidungsrichter hätte der in die Zukunft gerichteten Unterhaltsvereinbarung die Genehmigung versagen müssen, wenn er diese im Hinblick auf den seit August 1999 eingetretenen und aktenkundigen Sonderbedarf des Minderjährigen durch den Besuch der Privatschule für unangemessen erachtet hätte. Dies war nicht der Fall. Das Scheidungsurteil erwuchs gemäss § 411 ZPO in Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung hat wie dargelegt bei Unterhaltsentscheidungen ganz allgemein nur insoweit eine eingeschränkte Bedeutung, als das Gericht bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf die frühere Anordnung die im Interesse des Kindes notwendigen neuen Anordnungen zu treffen hat. Eine solche Änderung liegt nur dann vor, wenn seit der E des Gerichts neue Tatsachen eingetreten sind oder wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren E bereits gegeben waren, dem Gericht aber unbekannt blieben, erst später bekannt wurden (vgl JBl 1972, 275).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Falle einer rechtskräftigen Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung für das Gericht eine neue Unterhaltsfestsetzung nur in zwei Fällen in Betracht kommt: Zum einen müssten sich seit der gerichtlichen E die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die andere Möglichkeit bestünde darin, dass dem Gericht bei Fassung des Genehmigungsbeschlusses die wesentlichen Kriterien der Unterhaltsbemessung, hier also der erhöhte Unterhaltsbedarf des Antragstellers durch den Besuch der Privatschule, nicht bekannt waren. Unter beiden Voraussetzungen kann eine neue Unterhaltsentscheidung erfolgen, der die Rechtskraft der früheren E nicht entgegensteht (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 305 mwN).
Nun hat die Kindesmutter die Unterbringung des Antragstellers in der Privatschule ab 09.08.1999 bei der Streitverhandlung am 30.08.1999 ausdrücklich vorgebracht und die damit verbundenen Kosten durch Vorlage entsprechender Urkunden unter Beweis gestellt. Dieser Sachverhalt war damit für den Scheidungsrichter bei der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung offenkundig, so dass iS der oben dargelegten Grundsätze nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Umstände seit der E vom 01.10.1999 wesentlich änderten. Auch von einer Gefährdung des Kindeswohls kann nicht die Rede sein. Dass der vom Kindesvater geleistete Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2700.- den gesamten Lebensaufwand des Kindes einschliesslich der Schulkosten angemessen deckt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso war es auf Grund der Dispositionsfreiheit der Eltern bei der Verteilung der Unterhaltslast grundsätzlich zulässig, dass die Kindesmutter neben der Betreuung des Antragstellers in ihrem Haushalt im Hinblick auf dessen Unterbringung in einer Privatschule auch einen Teil des Geldunterhaltes übernimmt, wozu sie finanziell (sie erhielt laut Punkt IV der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Abfindung von CHF 1,2 Mio) durchaus in der Lage war (Schwimann aaO Rz 3 zu § 140).
Zusammengefasst lag deshalb bezogen auf die Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung durch den Scheidungsrichter keine Änderung der für die Unterhaltsbemessung massgebenden Umstände vor, so dass der Unterhaltserhöhungsantrag allein aus diesem Grunde wegen der Rechtskraft des Scheidungsurteiles vom 01.10.1999 abzuweisen gewesen wäre. Allerdings erwuchs die durch das Rekursgericht beschlossene Unterhaltserhöhung auf CHF 3400.- monatlich in Rechtskraft. Da auch ein Verstoss gegen die Rechtskraft nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann, hat es bei diesem Zuspruch zu verbleiben.
Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Revisionsrekursschriften der Parteien und die Frage, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch des Antragstellers ohne Bedachtnahme auf die Unterhaltsvereinbarung zu Recht bestünde und in welchem Bereich zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze (Luxusgrenze) als Unterhaltsstopp zu setzen wäre (Schwimann aaO Rz 26 zu § 140).
An der rechtlichen Beurteilung dieses Falles vermag auch das in sich widersprüchliche Prozessverhalten der Kindesmutter bei der Scheidungsverhandlung am 30.08.1999 nichts zu ändern. Zu diesem Zeitpunkt war die hier geltend gemachte Umstandsänderung bereits eingetreten. Einerseits legte die Kindesmutter gemeinsam mit dem Kindesvater die Vereinbarung vom 31.03.1999 vor, erklärte sich mit ihrem Inhalt einverstanden und beantragte deren Genehmigung. Darin wurde der Unterhalt des Antragstellers auch für die Zeit nach der Scheidung und damit der bereits geänderten Umstände geregelt. Andererseits behielt sich die Kindesmutter eine Erhöhung des Kindesunterhaltes vor, ohne dass hiezu eine Prozesserklärung des Kindesvaters erfolgte. Damit blieben sowohl die objektiven Grundlagen (das Unterhaltsbedürfnis des Antragstellers und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindesvaters) der Unterhaltsvereinbarung als auch die Umstände verborgen, die vom beiderseitigen Willens- und Vorstellungsbereich der Kindeseltern erfasst waren (MGA des ABGB 35. Auflage E 1435 zu § 140). Eine Beurteilung der der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiabsicht beider Kindeseltern, die für die Bemessung des Unterhaltes auf Grund wesentlich geänderter Umstände primär ausschlaggebend ist, wurde damit von vorneherein unmöglich gemacht (EFSlg 40.623; 65.761). Es wäre deshalb der Kindesmutter, wenn sie mit der Unterhaltsregelung ab August 1999 (der erhöhte Unterhaltsbedarf des Antragstellers stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest) nicht einverstanden gewesen wäre, oblegen, entweder auf eine einvernehmliche Änderung der Unterhaltsvereinbarung zu dringen oder aber die E des Gerichts herbeizuführen (Art 50 Abs 3, 51 Abs 1 EheG).
Wie schon erwähnt, hängt die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen allenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiabsicht ab. Dieser für die Unterhaltsregelung ab August 1999 massgebende Vertragswille der Kindeseltern ist auf Grund der widersprüchlichen Vorgangsweise der Kindesmutter nicht nachvollziehbar. Offensichtlich ging der Antragsgegner anders als die Kindesmutter davon aus, dass mit seinem Unterhaltsbeitrag auch die Kosten der Privatschule abzudecken sind. Ein übereinstimmender Vertragswille hat offenkundig zum Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung und der Vorlage der Unterhaltsvereinbarung zur Genehmigung durch das Gericht nicht mehr bestanden. Die Konsequenzen aus all diesen Unsicherheiten manifestieren sich in den unterinstanzlichen Beschlüssen, die sich nicht auf konkrete Bemessungskriterien und objektive Entscheidungsgrundlagen, sondern nur auf Erwägungen allgemeiner Natur stützen können.
Abschliessend ist noch festzuhalten, dass sowohl das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich eines zu seinen Gunsten eingerichteten Bankkontos als auch die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller werde ab Herbst 2000 wieder die Realschule in B besuchen, im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerungen darstellen, auf die nicht weiter einzugehen ist.