P 119/89-29
Art 1 Abs 1, 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, LGBl 1973/12 (LR-Nr 0.212.214.31)
Falls der Unterhaltsanspruch eines Kindes unter 21 Jahren vor dem liechtensteinischen Gericht erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind liechtensteinische Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat, gelangt das liechtensteinische Sachrecht ungeachtet des sonst massgebenden Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zur Anwendung.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 85 Abs 3 LVG § 496 Abs 1 ZPO § 7 ABGB
Die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes und der Zivilprozessordnung sehen keine Regelung für den Fall vor, dass eine Rechtsmittelbelehrung zwar vorhanden, aber unrichtig in dem Sinne ist, dass darin ein tatsächlich gegebener weiterer Rechtszug fälschlicherweise verneint wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke, die durch analoge Heranziehung jener Regelung auszufüllen ist, die das Gesetz für den Fall des gänzlichen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung trifft. Die Rechtsmittelfrist beginnt also nicht zu laufen.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 55 LVG
Das Gericht hat im Rechtsfürsorgeverfahren (Ausserstreitverfahren) von Amts wegen für ein ausreichendes Sachvorbringen und die für die rechtliche Beurteilung des Falles erschöpfende Aufklärung des Sachverhaltes Sorge zu tragen sowie in seiner E konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn es im Verfahren um die Interessen und Belange eines minderjährigen Kindes geht.
§ 140 ABGB
Die Lebensverhältnisse der Kindeseltern und die damit verknüpften Bedürfnisse des Kindes stellen das entscheidende Kriterium dafür dar, wie der Beitrag der Eltern zum Unterhalt zur ermitteln ist. Hiebei hat ein zweistufiger Erkenntnis- und Ermittlungsvorgang Platz zu greifen, bei dem mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind und an dessen ersten Stufe der Bedarf des Kindes zu ermitteln ist. Dazu zählen auch die Bedürfnisse in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub, Internatsunterbringung, Sprachferien etc.
Die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder müssen den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. Für die Geldunterhaltspflicht eines Elternteiles bei getrennt lebenden Ehegatten ist zwar primär auf dessen Lebenssituation und Leistungsfähigkeit abzustellen. Die Lebensverhältnisse des das Kind betreuenden Elternteiles sind aber insbesondere im Falle eines krassen Missverhältnisses des Lebensstandards der Kindeseltern von Bedeutung.
Die sogenannte Prozentsatzmethode stellt eine brauchbare Handhabe zur Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe des Kindes an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen dar. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemein verbindliche Berechnungsmethode, sondern um eine generalisierende und damit pauschalierende Regel in Gestalt von Prozentsätzen als Orientierungshilfe mit dem Zweck, eine Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit in Fragen der Unterhaltsbemessung sicherzustellen. Die Umstände des Einzelfalles können zu Abweichungen von den Ergebnissen der Prozentsatzmethode nach oben oder unten führen. Insbesondere soll bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht zu einer Alimentierung über die Angemessenheit hinaus führen.
Der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung wohnt die sogenannte Umstandsklausel inne und ist der Unterhalt bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen, wobei die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen für die Neubemessung jedenfalls dann keine Rolle spielt, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. Wenn sich also auch der Bedarf des älter gewordenen Kindes wesentlich verändert, hat eine völlige Neubemessung des Unterhaltes stattzufinden.
Im Ausland lebende Kinder eines liechtensteinischen Unterhaltsschuldners sollen einerseits am Lebensstandard des in Liechtenstein lebenden unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben; andererseits aber soll der Unterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Aufenthaltsland stehen; es ist daher bezogen auf die Länder Liechtenstein und Österreich ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich am Bedarf des Kindes in Österreich und dem Einkommen des Schuldners in Liechtenstein richtet.
Mit B vom 17.01.1990 wurde der Antragsgegner, der am gleichen Tag seine Vaterschaft zu der am 20.11.1989 ausser der Ehe geborenen Antragstellerin anerkannte, zu einem monatlichen Unterhalt von CHF 500.- zuzüglich der Kinderzulage verpflichtet. Er hatte sich gegenüber dem Gericht zu der von der Kindesmutter ohne Bezug auf ein bestimmtes Einkommen des Kindesvaters begehrten Unterhaltsleistung bereiterklärt.
Am 09.07.1999 verlangte die mj Antragstellerin, vertreten durch die Mutter, eine Unterhaltserhöhung auf CHF 1170.-. Der ledige Antragsgegner erziele als Musiklehrer ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest CHF 6500.- und habe keine Sorgepflichten. Der Unterhalt sei mit 18 % des Nettoeinkommens auszumessen.
Der Antragsgegner sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus. Mit dem seinerzeitigen Unterhaltsantrag von CHF 500.-, dem ein (damaliges) Einkommen des Kindesvaters von CHF 4613.- zugrunde gelegen sei (weshalb der festgesetzte Unterhalt nur ca 11 % davon ausgemacht habe, obwohl theoretisch 16 % zugestanden seien), habe die Kindesmutter auf einen höheren Bemessungssatz verzichtet. Die mittlerweile verheiratete Kindesmutter übersiedle noch im Sommer nach Vorarlberg. Dort seien die Lebenshaltungskosten um das 1,8-fache (55,6 %) geringer. Der Unterhalt der nunmehr mehr als 6 Jahre alten Antragstellerin betrage auf Grund des seinerzeitigen Teilverzichts der Kindesmutter nur 12 % des Nettoeinkommens, wovon auf Grund der geringeren Lebenskosten in Österreich 44% in Abzug zu bringen seien. Es sei deshalb ein Betrag von CHF 485.- angemessen und der Unterhaltserhöhungsantrag abzuweisen.
Das LG erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf CHF 1170.-, wobei es diesen nach der Prozentwertmethode mit 18 % des mit CHF 7200.- festgestellten Nettoeinkommens des Kindesvaters bemass.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Kindesvaters gab das OG mit B vom 12.11.1999 teilweise und insofern Folge, als es die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners auf CHF 1000.- reduzierte. Unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Einkommens des Vaters und der in Vorarlberg doch geringeren Lebenshaltungskosten erscheine ein solcher Betrag angemessen.
Dieser Rekursentscheidung fügte das OG eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts bei, dass "gegen diesen B im Umfang der Änderung der Revisionsrekurs an den OGH zustehe".
Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsgegner eine Beschwerde an den StGH, in der er sich ua auf die Verletzung seines in Art 43 LV garantierten Rechtes zur Beschwerdeführung berief. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass wohl der Antragstellerin, nicht aber dem Antragsgegner der Rechtszug zum OGH offenstehe.
Der StGH wies die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges mit E vom 25.10.2000 als unzulässig zurück. Die E des LG und des OG seien nicht gleichlautend iS des Art 4 Abs 2 RFVG, weshalb ein Rechtsmittel an den OGH offenstehe bzw offengestanden wäre.
Binnen 14 Tagen nach Zustellung der StGH-E brachte der Antragsgegner nunmehr den Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung ein.
Zu dessen Rechtzeitigkeit führt er im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmittelbelehrung im B des OG vom 12.11.1999 nur dahin verstanden werden habe können, dass die Rekursentscheidung nur in jenem Umfange anfechtbar sei, in welchem der erstinstanzliche B abgeändert worden sei. Nachdem der erstinstanzliche B aber im Ausmass von CHF 170.- zugunsten des Revisionsrekurswerbers abgeändert worden sei (im Ausmass von CHF 1000.- sei der erstinstanzliche B bestätigt worden), habe der Antragsgegner veranlasst durch die Rechtsmittelbelehrung davon ausgehen müssen, dass er mangels Beschwer nicht zur Erhebung eines Revisionsrekurses berechtigt sei, sondern dass allenfalls nur die Revisionsrekursgegnerin zur Erhebung eines Revisionsrekurses legitimiert gewesen sei, nachdem der erstinstanzliche B zu deren Nachteil abgeändert worden sei.
Nachdem sich der Revisionsrekurswerber mit der angefochtenen E nicht einverstanden habe erklären können, es ihm auf Grund der Rechtsmittelbelehrung aber verwehrt gewesen sei, einen Revisionsrekurs zu erheben, habe für ihn nur noch die Möglichkeit bestanden, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, um sich gegen die Rekursentscheidung zur Wehr zu setzen.
Hätte der Antragsgegner anstelle der Verfassungsbeschwerde und somit entgegen der klaren Rechtsmittelbelehrung trotzdem einen Revisionsrekurs an den OGH erhoben, dann hätte er sich möglicherweise vorwerfen lassen müssen, dass er (der Kindesvater), wenn der OGH den Revisionsrekurs unter Umständen unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen hätte, in Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung und somit in Kenntnis der Unzulässigkeit der Erhebung des Revisionsrekurses dennoch diesen erhoben habe und dies, obwohl er hätte wissen müssen, dass dies nicht zulässig sei. Damit wäre ihm dann aber auch der Weg zum StGH verwehrt geblieben, zumal die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde abgelaufen wäre. Es habe somit überhaupt keine andere Möglichkeit als die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bestanden.
An diesen Überlegungen und Ausführungen ändere sich auch dadurch nichts, dass der Antragsgegner letztlich rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Auch sein Vertreter habe vom Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ausgehen und dem Antragsgegner aufzeigen müssen, dass, falls er gegen die Rekursentscheidung überhaupt vorgehen wolle, dies nur mit einer Verfassungsbeschwerde möglich sei.
Im Nachhinein zeige sich nun, dass die Rechtsmittelbelehrung des OG falsch und entgegen der Auffassung des StGH nicht nur unklar und unmissverständlich gewesen sei. Im Sinne der Ausführungen des StGH sei davon auszugehen, dass eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung iS des Art 85 Abs 3 LVG vorliege und analog dem Fall, wenn eine Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehle, die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen habe.
Da der Revisionsrekurswerber erst mit der Zustellung der Staatsgerichtshofentscheidung am 15.12.2000 von der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses erfahren habe, sei sein nunmehriges Rechtsmittel als rechtzeitig anzusehen. Hilfsweise werde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
In der Sache selbst würden die Revisionsrekursgründe der "Unangemessenheit, Ungesetzlichkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung" geltend gemacht.
Zusammengefasst vertritt und wiederholt der Antragsgegner nachstehende Argumente:
1). Die Antragstellerin hätte im Jahre 1990 nach der damals herrschenden Lehre tmd Rechtsprechung (Prozentwertmethode) Anspruch auf eine Unterhaltsleistung in Höhe von 16 % des damaligen Nettoeinkommens von CHF 4613.60 gehabt, das seien CHF 740.-. Sie sei aber mit CHF 500.-, somit ca 11 % einverstanden gewesen. Damit habe die Minderjährige nur 68 % des ihr an sich zustehenden Unterhaltsanspruches geltend gemacht und auf den Rest von ca 32 % verzichtet. Da dieser Verzicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, sei er auch im Falle einer Unterhaltserhöhung in der Zukunft bei Änderung der gesetzlichen Grundlage beizubehalten, zumal § 140 ABGB nF gegenüber dem § 139 ABGB aF keine Änderung mit sich gebracht habe.
2). Die Antragstellerin sei im Juli 1999 zum Zeitpunkt des Unterhaltserhöhungsantrages 9 Jahre alt gewesen. Nach herrschender Bemessungsgrundlage betrage ihr Unterhalt 18 % des Nettoeinkommens von CHF 7200.-, sohin CHF 1296.-. Davon könnten auf Grund des Teilverzichtes nur maximal 68 %, somit CHF 880.- verlangt werden.
3). Aber auch ein Unterhalt von CHF 880.- gebühre der Minderjährigen nicht. Sie sei mittlerweile nach Österreich verzogen, dessen Lohnniveau um 1,8 mal niedriger als jenes in Liechtenstein sei (LES 1987, 31); dies bedeute, dass die Kaufkraft in Liechtenstein um 1,8 mal höher als in Österreich sei. Reduziere man den Unterhaltsanspruch von CHF 880.- um diesen Faktor, errechne sich ein maximaler Unterhaltsbeitrag von CHF 489.-.
Die vom Rekursgericht vertretene Prozentsatzmethode versage, wenn sich das Kind im Ausland aufhalte, in dem die durchschnittlichen Löhne erheblich niedriger seien. Der vom OG im Jahre 1984 festgestellte Faktor von 1,8 (LES 1987, 31) habe auch heute noch seine Gültigkeit. Aus dem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Kaufkraftvergleich ergebe sich, dass die Kaufkraft (gemeint wohl die des Schweizer Frankens) zwischen 1990 und 1998 von ATS 7,06 auf 7,94 angestiegen sei.
4). Der Durchschnittsbedarf für ein 9-jähriges Kind betrage in Österreich monatlich S 2830.-, so dass der vom Rekursgericht herangezogene, aber nicht begründete 2 1/2-fache Betrag ATS 7000.- entsprechen würde. Demgegenüber habe das OG CHF 1000.- (was ATS 8.500.- entspreche) zugesprochen. Zuzüglich der Kinderzulage von ATS 2100.- (CHF 250.-) verfüge die Minderjährige über ATS 10 600.-, was etwa dem 3 3/4-fachen des Durchschnittsbedarfes und dem durchschnittlichen Einkommen eines österreichischen mittelständischen Haushaltes mit einer mehrgliedrigen Familie entspreche.
Die Rechtsprechung des OG erscheine noch fraglicher, wenn die Minderjährige zB in Bosnien oder Bangladesch leben würde. Mit CHF 1000.- würde sie dann weit über den Verhältnissen des Zahlenden und jenseits von ihren eigenen Bedürfnissen leben.
Der Revisionsrekurs mündet in den Anträgen auf Abänderung der Rekursentscheidung iS der Stattgebung des Rekurses des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen B iS einer Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren schon vor dem Rekursgericht eingenommenen Standpunkt, wonach sie nie auf Teile ihres Unterhaltsanspruches verzichtet habe. Der Faktor 1,8 entspreche in keinem Falle mehr dem tatsächlichen Lohnniveau zwischen Vorarlberg und Liechtenstein, wozu komme, dass das Kind angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben könne. Der für die heutige Unterhaltsbemessung massgebliche § 140 ABGB sei erst durch die Familienrechtsnovelle 1993 geschaffen worden. Demnach gehe es bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr um den durchschnittlichen Bedarf des Kindes nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern darum, dass Kinder an den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Lebensstandard des nicht betreuenden Vaters angemessen teilhaben könnten. Das Gesetz verknüpfe den Unterhaltsanspruch des Kindes neben den allgemeinen altersgemässen Bedürfnissen vor allem mit den Lebensverhältnissen seiner Eltern, in denen der Unterhaltsanspruch eines Kindes letztlich sein Mass und seine Grenzen finde. Sollte der OGH dennoch der Meinung sein, dass der Unterhaltsanspruch auf Grund der behaupteten unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Österreich und Liechtenstein zu reduzieren sei, werde darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin zumindest ein Unterhaltsbeitrag zur Verfügung stehen müsse, der in Relation zu den Einkommensverhältnissen des Wohnsitzlandes in etwa jenem Beitrag entsprechen würde, den der Antragsgegner für das Kind zu leisten hätte, wenn dieser gleichfalls im Aufenthaltsland des Kindes leben würde. Würde dies nicht berücksichtigt werden, würde die Antragstellerin keineswegs in einer den Intentionen des Gesetzes entsprechenden Weise angemessen an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners teilhaben. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass die österreichische Judikatur bei Einkommensverhältnissen, wie sie im Falle des Revisionsrekurswerbers gegeben seien, die Luxusgrenze für ein ca 10-jähriges Kind bei einem Unterhaltsbeitrag von etwa ATS 8000.- ziehe.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen: Zunächst ist auf die Frage der Rechtzeitigkeit des mehr als 13 Monate nach Zustellung der Rekursentscheidung ON 19 bei Gericht eingebrachten Revisionsrekurses einzugehen.
Die Rekursfrist hätte gemäss dem Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 91 LVG 14 Tage betragen. Diese Frist kann gem Art 91 Abs 1 LVG "vom Fall unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (Art 85) abgesehen" nicht verlängert werden.
Gemäss Art 2 Abs 1 RFVG, 85 LVG hat jede E eine Rechtsmittelbelehrung mit dem sich aus dem Gesetz ergebenden Inhalt zu enthalten und wird in Art 85 Abs 3 letzter Halbsatz LVG bestimmt, dass die Rechtsmittelfrist nicht läuft, wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt. Gleiches normiert § 416a Abs 3 ZPO, welche Bestimmung infolge Verweisung durch Art 4 Abs 1 RFVG auf das LVG, insbesondere dessen Art 103 sowie dessen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Berufung hier ebenfalls anwendbar wäre.
Die Rekursentscheidung vom 12.11.1999 ON 19 enthält nun eine Rechtsmittelbelehrung, die ausgehend vom Wortlaut des Art 4 Abs 2 RFVG und der im Rechtsfürsorgeverfahren gem Art 4 Abs 1 RFVG, 103 LFVG hier ebenfalls heranzuziehenden Regelung des § 496 Abs 1 ZPO offenkundig falsch ist (vgl LES 1993, 131). Im Sinne der Staatsgerichtshofentscheidung vom 25.10.2000, aber auch zahlreicher sowohl publizierter als auch nicht veröffentlichter Judikate des OGH ist der Rechtszug an den OGH nur dann ausgeschlossen, wenn eine - wie hier eingliedrige - E des LG vollinhaltlich vom OG bestätigt wird (vgl LES 1983, 49 [50]; 1989, 19; 1990, 159 [163] ua; Beschlüsse des OGH vom 14.02.1992, P 21/86-28; vom 21.12.1992, P 2/77-79; vom 27.11.1995, Hp 59/94-19; vom 26.02.1996, P 63/95; vom 29.04.1996, Hp 54/94-17 uva alle zu § 4 Abs 2 RFVG; ferner LES 1989, 144; 1998, 166; Beschlüsse des OGH vom 25.01.1993, 4 C 133/91-49; vom 27.01.1997, 1 C 245/96 uva je zu § 496 ZPO).
Im gegenständlichen Fall hat das OG die erstgerichtliche E nur teilweise bestätigt, so dass dem Antragsgegner entgegen dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der Revisionsrekurs zum OGH auch im Umfange der Festlegung seiner Unterhaltsverpflichtung mit monatlich CHF 1000.- offenstand.
Nun sehen die zitierten Verfahrensgesetze keine Bestimmung für den Fall vor, dass eine Rechtsmittelbelehrung zwar vorhanden, aber unrichtig in der Richtung ist, dass ein tatsächlich gegebener weiterer Rechtszug fälschlicherweise verneint wird. Es handelt sich dabei um eine nach Auffassung des Senats planwidrige und daher ungewollte Gesetzeslücke, die gem § 7 ABGB durch analoge Heranziehung jener Regelung auszufüllen ist, die das Gesetz im Falle des gänzlichen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung trifft. Die den Art 85 Abs 3 LVG, § 416a ZPO zugrunde liegenden Wertungen und der Zweck dieser Bestimmungen rechtfertigen die Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer einen weiteren Rechtszug zu Unrecht ausschliessenden Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt (vgl Bydlinski in Rummel ABGB, Rz 2, 3 zu § 7).
Zum gleichen Ergebnis gelangte man durch Heranziehung des auch für das öffentliche Recht geltenden und die staatlichen Behörden bindenden, in Art 2 Abs 2 PGR und SR normierten Grundsatzes von Treu und Glauben, der im Ergebnis eine Partei schützen soll, die auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung darf demnach dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (vgl Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes [1998] LPS Bd 23 S 235, 299; vgl auch die noch unveröffentlichte E des OGH vom 10.01.2001, 3 C 69/96-88, in der ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ausgelöstes verspätetes Rechtsmittel als rechtzeitig behandelt wurde).
Dabei kann es dem Revisionsrekurswerber auch nicht zum Nachteil gereichen, dass seine rechtsanwaltliche Vertretung schon im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des OGH einem offenkundigen Irrtum unterlegen ist, zumal der gleiche Vorhalt auch dem Rekursgericht zu machen ist (vgl StGH in LES 1999, 137 [140]). Der innerhalb der 14-tägigen Frist nach Zustellung der Staatsgerichtshofentscheidung vom Antragsgegner eingebrachte Revisionsrekurs ist aus den vorstehenden Überlegungen deshalb als rechtzeitig anzusehen.
Dem Revisionsrekurs kommt aus den nachstehenden Gründen allerdings nur im Ergebnis und iS der Aufhebung der unterinstanzlichen E Berechtigung zu.
Auf Grund des Aufenthaltes der Antragstellerin in Österreich ist vorweg die Rechtsanwendungsfrage zu klären. Gemäss Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht LGBl 1973/12 gilt für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch aller unverheirateter Kinder unter 21 Jahren das Sachrecht jenes Vertragsstaates (dazu zählen ua auch Liechtenstein und Österreich), in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall käme allerdings auf Grund des Vorbehaltes Liechtensteins zu Art 2 des zitierten Übereinkommens das liechtensteinische Recht zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch vor dem liechtensteinischen Gericht erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind liechtensteinische Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat. In diesem Fall wäre also der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes irrelevant.
Nach der Aktenlage waren die Voraussetzungen für den Vorbehalt jedenfalls zum Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin gegeben. Massgebend sind allerdings die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unterhaltserhöhungsantrages. Das LG wird im zweiten Rechtsgang deshalb zu klären haben, ob die Antragstellerin allenfalls zusammen und im Zuge der Verehelichung ihrer Mutter eine andere Staatsbürgerschaft (möglicherweise die Österreichs) erworben hat.
Gemäss § 140 ABGB in der seit 01.04.1993 geltenden Fassung LGBl 1993/94 haben die Eltern "zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen; der Eltemteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüberhinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Abs 2)".
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers die Familienrechtsreform LGBl 1993/54 auch eine inhaltliche Änderung des Unterhaltsanspruches eines unehelichen Kindes mit sich brachte, zumal die Antragstellerin zum Zeitpunkt der am 17.01.1990 erfolgten Unterhaltsfestsetzung nach dem damals massgebenden § 166 ABGB aF (nur) das Recht hatte, von ihren Eltern "eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern".
Nunmehr aber stellen die den Lebensverhältnissen der Kindeseltern und die damit verknüpften Bedürfnisse des Kindes das entscheidende Kriterium dafür dar, wie der Beitrag der Eltern zum Unterhalt zu ermitteln ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung, die den Unterhalt eines Kindes - fast - nur nach dem Einkommen des Verpflichteten bemass, hat nunmehr ein sogenannter zweistufiger Erkenntnis- und Ermittlungsvorgang Platz zu greifen, bei dem mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl Stabentheiner in Rummel ABGB, Rz 1 zu § 140 mwN).
Im Rahmen dieser zweistufigen Unterhaltsbemessung stellt der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt und die erste Stufe der Gewinnung von Entscheidungsgrundlagen dar. Zu den Bedürfnissen des Kindes gehören neben Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht, Erziehung auch solche zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung und Urlaub etc (RZ 1993, 43; SZ 63/81; EFSlg 79.872 uva).
Zu den - nach österreichischer Praxis - den sogenannten Regelbedarf ausmachenden Bedürfnissen, die grundsätzlich jedes Kind eines bestimmten Alters ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern hat und die durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann noch ein sogenannter Sonder- oder Individualbedarf treten. Hiezu gehören ua die Kosten für die Ausbildung des Kindes im Hinblick auf seine "Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten" (zB Internatsunterbringung oder Sprachferien udglm - Stabentheiner aaO Rz 3 zu § 140 mwN).
Nun müssen, worauf die Antragstellerin in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs völlig zutreffend verweist, die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder gem § 140 ABGB den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. Für die Geldunterhaltspflicht eines Elternteils bei getrennt lebenden Eltern ist zwar primär auf die Lebenssituation des Unterhaltspflichtigen und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Allerdings sind nach österr Rechtsprechung, der sich der Senat anschliesst, auch die Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteiles vor allem im Fall eines krassen Missverhältnisses des Lebensstandards der Kindeseltern von Bedeutung. Die Lebensverhältnisse der Kinder ergeben sich auf diese Weise vor allem aus Beruf, Bildung, sozialer Stellung, Einkommen und Vermögen seiner Eltern (EFSlg 79.895 = ÖA 1997, 60 U 171; EFSlg 70.662; EvBl 1992/73 - EFSlg 65.827 ua).
Die Nennung der Lebensverhältnisse im § 140 Abs 1 ABGB hat nun eine weitere Bedeutung, die darin liegt, als daraus im Zusammenhalt mit der Beitragspflicht "nach Kräften" auch die zweite wesentliche Bestimmungsgrösse für den Unterhalt abzuleiten ist, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die hiezu entwickelte Prozentsatzmethode soll eine angemessene Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Geldunterhaltspflichtigen gewährleisten. Diese Lebensverhältnisse und damit auch seine Leistungsfähigkeit werden vor allem durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, aber auch durch sein Vermögen bestimmt (SZ 63/60 = EFSlg 61.163; EvBl 1995/129; ÖA 1991,137; RZ 1996/11 ua).
Der Senat erachtet die von den Unterinstanzen vertretene Prozentsatzmethode als brauchbare Handhabe zur Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe des Kindes an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen (vgl JBl 1997, 384; SZ 71/20 ua). Freilich handelt es sich dabei nicht um eine allgemein verbindliche Berechnungsmethode, sondern um eine generalisierende und damit pauschalierende Regel in Gestalt von Prozentsätzen als Orientierungshilfe mit dem Zweck, eine Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit in Fragen der Unterhaltsbemessung sicherzustellen.
Die Umstände des Einzelfalles können zu Abweichungen von den Ergebnissen der Prozentsatzmethode nach oben oder unten führen. Insbesondere soll bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht zu einer Alimentierung über die Angemessenheit hinaus führen. Nach österreichischer Rechtsprechung, der sich der Senat ebenfalls anschliesst, wird die sogenannte "Luxusgrenze" unabhängig von den Lebensverhältnissen bei maximal dem 2 1/2-Fachen des Regelbedarfes gezogen, wobei naturgemäss diese absolute Obergrenze nach Lage des Falles auch unterschritten werden kann (vgl EFSlg 70.700; 73.883; RZ 1991, 86; ÖA 1994, 183 U 89 ua).
Diese Rechtsprechung zum "Unterhaltsstop" resultiert aus der Überlegung, dass es einerseits pädagogisch nicht sinnvoll ist, beispielsweise ein Kind, das in bescheidenen Verhältnissen bei seiner Mutter lebt, mit solchen Mitteln auszustatten, dass dessen Lebensführung in einem krassen Gegensatz zu der seiner Umgebung stehen würde. Die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der betreuenden Mütter und der Umstände, unter denen das Kind lebt, kann deshalb zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruches führen, was auch deshalb berechtigt ist, weil ein darüberhinausgehender Unterhaltsanspruch gegenüber dem "reichen" Vater selten dazu führt, dass es dem Kind besser geht. Vielmehr wird ein solcher Überling meistens der Mutter und deren Familie einschliesslich ihres Ehegatten zugute kommen.
Schon bei Anlegung all dieser Kriterien zeigt sich, dass die unterinstanzlichen E auf einer unzureichenden Sachverhaltsgrundlage vor allem insoferne beruhen, als die Lebensverhältnisse der Kindesmutter und die Umstände, unter denen die Antragstellerin lebt, nicht erhoben und berücksichtigt wurden. Faktisch beschränkte sich das LG auf die Feststellung des Alters der Antragstellerin und des Einkommens des Antragsgegners und bemass danach den Unterhalt. Eine Unterhaltsfestsetzung, die die Lebensverhältnisse der Eltern - hier vor allem der Mutter - völlig unberücksichtigt lässt, entspricht aber nicht den gesetzlichen Intentionen (vgl SZ 63/88; JBl 1996, 781; EF 83.132 ua).
Den unterinstanzlichen E haften deshalb gravierende Feststellungsmängel an, die eine abschliessende Beurteilung des Unterhaltsanspruches der Antragstellerin hintanhalten.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Parteien bislang in dieser Richtung im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstatteten.
Gemäss den Art 2 Abs 1 RFVG, 55 LVG ist das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren ua verpflichtet, den Parteien alle notwendigen Aufklärungen über die von ihnen zu stellenden Anträge an die Hand zu geben. Es hat von Amts wegen für ein ausreichendes Sachvorbringen und eine die rechtiche Beurteilung des Falles möglich machende erschöpfende Aufklärung des Sachverhaltes zu sorgen.
Dies gilt im Besonderen dann, wenn es um die Interessen und Belange eines mj Kindes geht. Gerade wegen der dargelegten Bedeutung der Lebensverhältnisse der Eltern als Richtlinie der Unterhaltsbemessung ist es notwendig, auch darüber Erhebungen zu pflegen sowie Vater und Mutter zu einem ausreichenden Vorbringen anzuhalten und diese zu hören.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch im ausserstreitigen Verfahren zu fällende E konkrete Tatsachenfeststellungen enthalten müssen, die eine ausreichende rechtliche Beurteilung ermöglichen (vgl LES 2000, 212).
Da die Untergerichte die Lebensverhältnisse der Kindesmutter und der Antragstellerin nicht berücksichtigten, sind ihre E mangelhaft geblieben, so dass auch aus diesem Grunde dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Rechtssache an das LG zurückzuverweisen ist, dem die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche E obliegen wird.
Hingegen sind die im Revisionsrekurs wiederholten Argumente des Antragsgegners allesamt nicht stichhältig. Hiezu ist im Einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu 1). Der Ansicht des Antragsgegners, dass der nunmehrige Unterhalt der Antragstellerin nur in ein solches Verhältnis zu seinem Einkommen gesetzt werden kann, das dem Verhältnis im Zeitpunkt des Beschlusses vom 17.01.1990 entspricht, kann nicht beigepflichtet werden.
Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass seinerzeit keine Unterhaltsvereinbarung erfolgte, sondern der Unterhalt über Antrag der Kindesmutter vom Gericht festgesetzt wurde, dem sich der Antragsgegner unterworfen hat. Eine - in Bezug auf die Bindungswirkung für das mj Kind ohnedies rechtlich problematische - Vereinbarung zwischen den Kindeseltern in deren eigenem Namen über die interne Verteilung der Unterhaltslast kam im vorliegenden Fall deshalb nicht zustande (vgl Schwimann in Praxiskomm Rz 2 f zu § 140 ABGB). Auf die darauf abstellenden Rekursausführungen und zitierten Judikate ist nicht weiter einzugehen, weil sie alle Unterhaltsvereinbarungen und/oder Vergleiche zum Gegenstand haben.
Im gegenständlichen Fall lag der Unterhaltsfestsetzung vom 17.01.1990 überhaupt kein bestimmtes Einkommen des Antragsgegners zugrunde und wurde ein solches von den Kindeseltern dem Gericht gegenüber auch nicht genannt. Selbst wenn - was sich aus dem Akt nicht ergibt und vom Antragsgegner auch nie behauptet wurde - die Kindesmutter seinerzeit in Kenntnis der Einkommenshöhe einen geringeren als den möglichen Unterhalt begehrte, wohnte diesem Antrag und auch der gerichtlichen Beschlussfassung jedenfalls die sogenannte Umstandsklausel inne und ist der Unterhalt diesfalls bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen, wobei die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen für die Neubemessung jedenfalls dann keine Rolle spielt, wenn die Änderung der Verhältnisse - wie hier - nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (ÖA 1994, 26; EFSlg 77.785, 77.786, 77.790; RIS Justiz RS 43117; 68428; 10 Ob 590/95 uva).
In der gegenständlichen Rechtssache, in der sich seit der Beschlussfassung vom 17.01.1990 bis zur Antragstellung am 09.07.1999 neben der massgeblichen Gesetzeslage auch der Bedarf der mittlerweile um fast 9 Jahre älteren Antragstellerin wesentlich veränderte, hat deshalb eine völlige Neubemessung des Unterhaltes stattzufinden.
Zu 2). Der erkennende Senat hat, wie dargelegt, gleich wie sein Vorgängersenat keine Bedenken, bei der Bemessung der Bedürfnisse des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters die sogenannte Prozentsatzmethode anzuwenden, wobei der Revisionsrekurswerber ohnedies einem Kind bis zu 10 Jahren einen Prozentsatz von 18 % zugesteht. Dieser Satz erhöht sich für Kinder im Alter von 10 bis 15 Jahren auf 20 % (vgl auch Stabentheiner aaO Rz 5 c zu § 140 mwN). Diese Sätze sind allerdings entsprechend den vorstehenden Ausführungen vom tatsächlichen Einkommen des Vaters zu berechnen und finden ihre Begrenzung in dem schon erörterten sogenannten Unterhaltsstop. An dieser Stelle soll eingefügt werden, dass die für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2001 der österreichischen Rechtsprechung zugrunde gelegten sogenannten Regelbedarfsätze im ÖA 2000, 152, veröffentlicht wurden. Entgegen der Behauptung des Revisionsrekurswerbers bewegen sich diese im genannten Zeitraum für ein 9-jähriges Kind zwischen ATS 3270.- bis 3330.- pro Monat.
Zu 3). Dem hier vorgetragenen Unterhaltsberechnungsmodell für in Österreich lebende Kinder eines liechtensteinischen Unterhaltspflichtigen kann in keiner Weise beigepflichtet werden.
Vorweg ist festzuhalten, dass die - im Übrigen nur im Zusammenhang mit der Bemessung eines Schmerzengeldes vom OG in seinem U vom 28.06.1984 getätigte - Aussage betreffend das in Liechtenstein gegenüber Österreich um 1,8 höhere Lohnniveau offenbar auf die Verhältnisse in den Jahren 1976 bis 1980 abstellt und durch die mittlerweile erfolgte Annäherung des durchschnittlichen Einkommenniveaus in Österreich an jenes des Schweizer Wirtschaftsraumes in tatsächlicher Hinsicht längst überholt ist (vgl LES 1987, 29 [31]). Die vom Antragsgegner weiters ins Spiel gebrachte und durch eine - entgegen dem Neuerungsverbot vorgelegte -Bestätigung bescheinigte Kaufkraft der Franken- und Schillingwährung kann nicht in einem Zusammenhang mit dem Lohnniveau gebracht werden, ist diese Bestätigung doch nur ein Parameter dafür, welche Gütermenge (Warenkorb) im Schweizer Wirtschaftsraum und in Österreich mit der jeweiligen Währungseinheit gekauft werden kann.
Tatsächlich hat aber, worauf ebenfalls die Antragstellerin in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs zu Recht verweist, das Lohn- und Preisniveau des Aufenthaltslandes des Kindes (hier in Österreich) für die Festsetzung des Unterhaltes eines in Liechtenstein lebenden Unterhaltsschuldners eine ganz andere Bedeutung:
Nach stRsp des öOGH, der sich wegen der identen Rechtslage auch der Senat anschliesst, sollen im Ausland lebende Kinder eines liechtensteinischen Unterhaltsschuldners einerseits am Lebensstandard des in Liechtenstein lebenden unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben; andererseits aber soll der Unterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Aufenthaltsland stehen; es ist daher, bezogen auf die Länder Liechtenstein und Österreich, ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich am Bedarf der Antragstellerin in Österreich und dem Einkommen des Antragsgegners in Liechtenstein richtet (ZfRV 1999, 57; 1999, 81; EFSlg 87.874; 88.899; 76.819; 74.070 uva).
In diesem Sinne und Umfang hat also der festzusetzende Unterhaltsbetrag für die in Österreich lebende Antragstellerin in einer angemessenen Relation zu den Lebenshaltungskosten in Österreich und zum Einkommen des in Liechtenstein arbeitenden Antragsgegners zu stehen und wird es dem hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Antragsgegner obliegen, ein allfälliges Vorbringen in dieser Richtung durch taugliche Beweismittel zu untermauern, wenn er seinen Einwand des in Liechtenstein gegenüber Österreich viel höheren Lebensstandards und durchschnittlichen Arbeitseinkommens aufrecht erhält. Die zitierte zweitinstanzliche E LES 1987, 31 stellt jedenfalls aus den dargestellten Gründen keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.
Zu 4). Mit den vorstehenden Ausführungen wurde bereits hinlänglich auch zum Vorbringen in diesem Punkt Stellung genommen und ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Kriterien der Unterhaltsbemessung vom öOGH auch angewendet wurden, als es darum ging, den Unterhalt eines österreichischen ausserehelichen Vaters für sein in Thailand lebendes Kind festzusetzen (6 Ob 114/99d).
Im übrigen wird der Antragsgegner im ergänzenden Verfahren klarzustellen haben, ob er die in Liechtenstein nach dem Gesetz LGBl 1986/28 gewährte Kinderzulage oder aber die in Österreich zur Auszahlung gelangende sogenannte Familienbeihilfe auf seine Unterhaltsverpflichtung angerechnet haben will. Zur (Nicht-)Berücksichtigung derartiger Leistungen existiert eine reichhaltige Judikatur in Österreich, auf die gegebenenfalls zurückzugreifen ist.
Aus all diesen Erwägungen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.