OGH.2014.218
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter/In Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der antragstellenden Partei A, *** , vertreten durch B, zur Bestellung eines Beistandes für die C Foundation (gelöscht), 9490 Vaduz, wegen Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere und auf Anfertigung von Kopien über den Revisionsrekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.09.2014, 05 HG.2013.213-41, mit dem dem Rekurs der (vormaligen) Beiständin D, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12.05.2014, 05 HG.2013.213-23, Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die antragstellende Partei ist schuldig, der (vormaligen) Beiständin die mit CHF 1'240.06 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1 Die C Foundation (gelöscht) ist eine am 20.08.1993 im Auftrag des (gestorben am 26.10.1998) errichtete Familienstiftung, die am 16.10.2000 über Antrag der Stiftungsräte nach Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an die Begünstigten im Verzeichnis der hinterlegten Stiftungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts gelöscht wurde. In den Statuten bzw. Beistatuten wurden E als Erstbegünstigter und im Falle seines Todes die Antragstellerin sowie mehrere andere Personen als Zweitbegünstigte eingesetzt. Nach dem Ableben des E sollte das zweite Beistatut unwiderruflich sein.
1.2 Mit rechtskräftiger Entscheidung des Fürstlichen OGH vom 11.06.2010, 02 CG.2001.52-238, wurde die C Foundation (gelöscht) schuldig erkannt, der nunmehrigen Antragstellerin persönlich oder durch einen Vertreter Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben sowie ihr zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Von diesem Auskunftsrecht ausgenommen wurde jener ausschliesslich für die Nebenintervenientin F bestimmte Vermögenskomplex, der bis ca. 1-2 Jahre vor dem Tod des E ausserhalb der Stiftung gehalten, sodann in die Stiftung eingebracht wurde und an der die Nebenintervenientin allein begünstigt ist.
Sie brachte dazu zusammengefasst vor, die C Foundation (gelöscht) sei dem Urteil des Fürstlichen OGH vom 11.06.2010 nicht nachgekommen. In dem nachfolgend angestrengten Exekutionsverfahren habe sich letztendlich herausgestellt, dass die Gesellschaftsunterlagen der Stiftung nach deren Löschung von der Repräsentantin, der G Anstalt, in Verwahrung genommen worden seien. Die G Anstalt sei durch Fusion in die H AG übergegangen, die nun auch die Verfügungsmacht über die Gesellschaftsunterlagen der Stiftung habe. Da sich die Kompetenzen des im Exekutionsverfahren bestellten Prozesskurators ausschliesslich auf die Vertretung der C Foundation (gelöscht) im Vollstreckungsverfahren zu 2R EX.2011.443 beschränken würden, sei es notwendig, für die gelöschte Familienstiftung einen Beistand/Kurator zu bestellen, um sich auf aussergerichtlichem Weg die Unterlagen bei der H AG als derzeitige Verwahrerin beschaffen zu können.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.12.2013 (ON 14) bestellte das Fürstliche Landgericht die Rechtsanwältin D zur Beiständin für die C Foundation (gelöscht). Ihr Aufgabebereich wurde dahin konkretisiert, dass sämtliche Geschäftsbücher und Papiere der C Foundation (gelöscht) zu beschaffen sind und die Stiftung gegenüber der Antragstellerin in Bezug auf deren Auskunfts- und Einsichtsrechte zu vertreten ist.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 beantragte die Beiständin, sie ihres Amtes mit sofortiger Wirkung zu entheben und die Kosten für ihre bisherige Tätigkeit mit CHF 7'797.00 zu bestimmen. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, es könne anhand der vorliegenden Stiftungsunterlagen nicht festgestellt werden, wann die Vermögenswerte, an denen F allein begünstigt gewesen sei, in die C Foundation (gelöscht) eingebracht worden seien, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob die diesbezüglichen Stiftungsunterlagen vom Auskunfts- und Einsichtsrecht der Antragstellerin umfasst seien oder unter den vom OGH formulierten Ausnahmetatbestand fallen würden. Es sei daher objektiv unmöglich, die übertragenen Aufgaben (weiterhin) wahrzunehmen. Für die erbrachten Leistungen stehe auf Basis eines Stundensatzes von CHF 500.00 eine Vergütung zu. Der gesamte Zeitaufwand für Aktenstudium, Telefonate, Besprechungen etc. belaufe sich auf 15 Stunden und 35 Minuten. Unter Hinzurechnung der Barauslagen von CHF 47.00 ergebe sich ein Totalbetrag von CHF 7'797.00.
Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 22.04.2014 die bisherige Beiständin ihres Amtes enthoben und RA zum neuen Beistand der C Foundation (gelöscht) bestellt hatte (ON 20), wies es mit Beschluss vom 12.05.2014 ihren Honorarantrag ab (ON 23).
Das Erstgericht begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Beiständin ihre Tätigkeit noch vor Beendigung des Auftrags abgebrochen habe. Die bislang erbrachten Leistungen seien nutzlos. Der nunmehr bestellte Beistand könne nicht darauf aufbauen, sondern habe die Dokumente wiederum einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Auch der Werkunternehmer habe nur dann einen Anspruch auf Entlohnung für erbrachte Teilleistungen, wenn diese für die Besteller nicht überhaupt wertlos seien. Ebenso wenig gebühre dem Sachverständigen ein Gebührenanspruch für schon erbrachte Tätigkeiten, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben sei. Der Honorarantrag sei damit abzuweisen.
Das Obergericht unterstellte in Bezug auf die Kosten des Beistandes gemäss Art 141 PGR die Vorschriften über die Prozesspfleger und führte weiters aus, in Analogie des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Klient unterliege das Verhältnis zwischen Beistand und Besteller dem Auftragsrecht. Hauptpflicht des Beauftragten im Sinne des § 1009 Abs 1 ABGB sei die sorgfältige Besorgung des aufgetragenen Geschäfts, ohne dass in der Regel ein konkreter Erfolg herbeigeführt werden müsse. Die Interessen des Auftraggebers seien in den Vordergrund zu stellen und bestmöglich zu verfolgen. Unter Umständen bestehe sogar die Pflicht zur Zurücklegung des Auftrags. Wenn der Auftrag nicht oder fehlerhaft durchgeführt werde, gebühre kein Entgelt. Bei geringerem Vorteil als bei korrekter Ausführung sei das Entgelt entsprechend zu kürzen.
Nach den Angaben der Beiständin sei es ihr nicht möglich gewesen, die geheim zu haltenden Dokumente von den anderen, dem Einsichtsrecht der Antragstellerin zugänglichen Papieren zu trennen, worauf sie ihr Mandat zurückgelegt habe. Sie habe damit korrekt gehandelt, weil sie andernfalls die Geheimhaltungsinteressen der C Foundation (gelöscht) verletzt hätte. Wenn auch das gewünschte Endresultat ausgeblieben sei, habe sie den Auftrag nach ihren Möglichkeiten besorgt und ausgeführt. Ein Erfolg werde im Auftragsverhältnis nicht geschuldet.
Da die geleistete Arbeit der Beiständin für den nachfolgend bestellten Beistand wenig Vorteile geboten habe, sei der angesprochene Stundensatz von CHF 500.00 zu hoch, insbesondere deshalb, weil es sich bei der Sichtung von Dokumenten in der Regel nicht um eine ausserordentlich komplizierte juristische Tätigkeit mit hohen fachlichen Anforderungen handle. Eine konkrete Kostenbestimmung sei dem Rekursgericht allein deshalb verwehrt, weil das Erstgericht keine Feststellungen zum Zeitaufwand für die Akteneinsicht und die sonstigen Tätigkeiten getroffen habe. Bei der Bemessung des Honorars für die eigentliche Sichtung der Dokumente werde vom Erstgericht ein angemessener Betrag von CHF 350.00 einzustellen sein. Dem Erstgericht bleibe es vorbehalten, das Verfahren vor der neuerlichen Entscheidung durch Klarstellungen/Aufklärungen seitens der Beiständin zu ergänzen.
Die vormalige Beiständin beantragte in ihrer ebenfalls zeitgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig zurück-, allenfalls abzuweisen.
7.1 Der Revisionsrekurs führt zur Frage seiner Zulässigkeit im Wesentlichen aus:
Bei der angefochtenen Entscheidung des Obergerichts handle es sich nicht um echten Aufhebungsbeschluss, sondern um eine abändernde Entscheidung, weil in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich eine abschliessende Entscheidung über den Parteienantrag im Sinne einer Honorierung der Leistungen der Beiständin gefällt worden sei. Es komme deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 495 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen.
7.2 Die Revisionsrekursbeantwortung hält dem entgegen:
Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin sei die angefochtene Entscheidung des Obergerichts keine abändernde Entscheidung, sondern ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt. Über den zeitlichen Umfang der Leistungen der vormaligen Beiständin und damit über den Kostenersatzanspruch insgesamt habe das Obergericht nicht abgesprochen. Das Erstgericht habe zu prüfen, ob es für die noch nachzuholenden Feststellungen weiterer Erhebungen bedürfe. Das Obergericht habe damit nicht in der Sache selbst entschieden.
Davon abgesehen sei gegen den angefochtenen Beschluss ein Revisionsrekurs gemäss Art 62 Abs 3 AussStrG absolut unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss betreffe alle Arten von Entscheidungen, somit abändernde, bestätigende, aufhebende sowie einen Rekurs zurückweisende Beschlüsse des Rekursgerichts. Damit sei auch im Rahmen über die Bestimmung der Kosten von bestellten Beiständen oder Kuratoren ein Revisionsrekurs nicht statthaft.
8.1 Nach Art 62 Abs 3 lit a AussStrG (= § 62 Abs 2 Ziff 1 öAusstrG ) ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt - ebenso wie über die Verfahrenshilfe und über die Gebühren - jedenfalls unzulässig, gleichviel, ob das Rekursgericht abändernd, bestätigend, aufhebend oder den Rekurs zurückweisend entschieden hat (RIS-Justiz RS0044213; Klicka in Rechberger2, § 62 öAussStrG Rz 3; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, öAusstG § 62 Rz 14).
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind oder ob eine Kostenentscheidung abgelehnt wird (RIS-Justiz RS001755, RS0044233, RS0008483, RS0008673, RS0007695, RS0111498, RS0044110; Fucik/Kloiber, § 62 öAussStrG Rz 4; Klicka aaO, § 62 öAussStrG Rz 3; Schramm aaO, § 62 Rz 16). So werden alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind, unter den "Kostenpunkt" subsumiert (RIS-Justiz RS0007696).
8.2 Der Bestellungsbeschluss wie auch die hier massgebliche Frage der Honorierung der Leistungen der Beiständin unterfallen dem Regime des ausserstreitigen (vormals Rechtsfürsorge-) Verfahrens (LES 2014, 188; LES 2010, 22; LES 2008, 360; LES 2008, 316; LES 2008, 76; siehe auch Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar Art 552 § 9 Rz 31). Die Entscheidung über den Vergütungsanspruch der (vormaligen) Beiständin ist eine Entscheidung über die Kosten iSd Art 62 Abs 3 lit a AussStrG (vgl 6 Ob 149/12y = PSR 2012/48).
Der Revisionsrekurs erweist sich daher - entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin - als absolut unzulässig.
8.3 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Art 141 PGR bezüglich der Kosten des Kurators auf die Bestimmungen der §§ 8 -10 ZPO verweist. Gemäss § 10 ZPO hat die Kosten sowohl für die Bestellung als auch für die gesamte Tätigkeit des Kurators jene Partei zu tragen, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst wurde, und zwar unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Entschädigungsanspruchs (LES 2011, 15; LES 2010, 337 mwN). Wenn auch die liechtensteinische Bestimmung des § 10 ZPO den in der österreichischen Rezeptionsvorlage enthaltenen Passus "Die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ..." nicht übernommen hat, ist der an sich erfolgsunabhängige Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (vgl § 273 Abs 2 ABGB) dennoch einer Zweckmässigkeitsprüfung zu unterziehen (Hopf in KBB4 § 276 öABGB Rz 3). Die kostenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO, insbesondere das im § 41 ZPO verankerte Zweckmässigkeitsprinzip, gelten auch für Zusprüche an den Kurator. Es sind nur die zweckmässig und notwendig getätigten Aufwendungen und Vertretungsleistungen zu ersetzen (LES 1995,93; Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 161). Im Übrigen ergibt sich dies auch zwanglos aus der in Art 14 RAG normierten Pflicht zu einer gesetzmässigen, treuen und gewissenhaften Vertretung.