OGH. 2013.104
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen Dienstsenat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie durch die Oberstrichter Prof. *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Dienstaufsichtsbeschwerdesache der Beschwerdeführer 1.) A und 2.) B***, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21.06.2013 wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Mit der an den Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes adressierten und mit "A*** und B***" als Verfasser versehenen E-Mail-Nachricht vom 21.06.2013 wurde unter Anführung des Betreffs "Sperrung des Rechtsweges" folgende Eingabe übermittelt:
"AUFSICHTSBESCHWERDE
An die Präsidenten des liechtensteinischen Land- und Obergerichtes
die aufsichtsrechtlichen Massnahmen der gesetzwidrigen Rechtsverweigerung aller aktenkündig!!!! unserer Rechtsansprüche, insbesondere die Haftungsansprüche gegen C*** und aller aktenkündig !!!! Amtshaftungsansprüche, vorzunehmen.
Die willkürliche Verwerfung unserer berechtigten Aufsichtsbeschwerden und Ablehnungsanträge beruhen sich auf Gesetzwidrigkeit über der Behauptung, die Ablehnungsanträge wären rechtsmissbräuchlich und die Rechtspflege sei trotz der Rechtswegsperrung zum materiellen Recht !!! gesetzkonform. Das Ergebnis der fehlenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist verheerend. Faktisch wird kein einziges gesetzkonformes Verfahren über unsere Rechtsansprüche geführt und im Ergebnis das Grosse SCHWEIGEN statt Führung der gesetzlichen Rechtspflege eingebrochen.
Das Verhalten der Aufsichtsbehörden hinsichtlich (Miss)Behandlung unserer Rechte spricht aber gerade für eine nicht Unabhängigkeit.
Nach der erfolgreichen Aushöhlung unserer Stiftungen ist das " Grosse " Schweigen keine Lösung für Beseitigung unserer Rechte.
Dies wird im Gesetz nicht vorgesehen.
Wir sind durch die organisierte Ausplünderung unserer Stiftungen vor dem VERGLEICH :
mindestens CHF 10 000.000 Verluste!
mit dem ersten -VERGLEICH: CHF 8 500.000.00 weitere Verluste! , mit dem zweiten- VERGLEICH: CHF 1 200.000.00 weitere Verluste! und nach dem zweiten VERGELICH: Restverluste! Sehr Schwer Geschädigt und verfügen über die gesetzlichen Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche gegen die Schädiger.
Über das Schweigen kann das beteiligte liechtensteinische Gericht das Problem der Schadenersatzansprüche nicht unter dem Teppich kehren.
als ein gesetzlicher innenstaatlichen Aufsichtsbehörden zu handeln und Organuntätigkeit beseitigen.
Um Nachholung der Versäumnisse wird erbeten.
Eine Wiederholung der Wiederholungen der Rechtsverweigerung in jedem registrierten Verfahren ist nicht von Nöten.
Es muss doch bei gegebener gesetzlicher Regelung möglich und zuzulassen sein, das Recht auf einen gesetzlichen Richter und auch auf wirksame Beschwerdeführung umzusetzen.
A*** und B***."
Der Dienstsenat hat hiezu Folgendes erwogen:
Die mit "A*** und B***" als Verfasser versehene Eingabe ist, dies ergibt sich unter Berücksichtung inhaltähnlicher Beschwerden des A*** und der B*** an den Obersten Gerichtshof, z.B. jene vom 30.05.2013, als Dienstaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 48 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) zu verstehen.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist in Ar. 48 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) geregelt.
Nach Abs 1 lit. d dieser Gesetzesstelle können an den Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes, einem aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehenden Senat, Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes erhoben werden.
In der Eingabe des A*** und der B*** vom 21.06.2013 wird keine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes behauptet. Vielmehr spricht die Adressierung der Aufsichtsbeschwerde (auch) "An die Präsidenten des liechtensteinischen Land- und Obergerichtes" für eine Beschwerdeführung der Genannten im Bezug auf Richter des Fürstlichen Land- und des Fürstlichen Obergerichtes.
Somit ist für die Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde des A*** und der B*** vom 21.06.2013 der Dienstsenat des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nicht zuständig. Die Dienstaufsichtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Vaduz, am 02. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Dienstsenat