OGH Ns 1, 2/2002
§§ 25 f, 37, 38, 446 Z 5 ZPO
Das Bevollmächtigungsverhältnis in einem Zivilrechtsstreit ist eine komplexe Rechtsfigur und ist einerseits zwischen dem bürgerlich rechtlichen Bevollmächtigungsvertrag und andererseits der prozessualen Vollmacht zu unterscheiden. Der Bevollmächtigungsvertrag bestimmt das Innenverhältnis (Auftraggeber-Bevollmächtigter) und ist abgesehen von der Bestimmung des § 36 Abs 2 ZPO ausschliesslich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Hingegen wirkt die prozessuale Vollmacht nach aussen und ist deren Form und Inhalt zwingend in der ZPO geregelt. Diese Regeln über das Aussen- und damit für das Prozessrechtsverhältnis weichen von jenen des ABGB bedeutend ab.
Grundsätzlich genügt die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, die die betreffende vom Bevollmächtigten vorgenommene Prozesshandlung bezeichnet, auch wenn das konkrete Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung gerade in diesem Verfahren sprechen. Wenn allerdings eine Vollmacht nicht als Prozessvollmacht bezeichnet wird, dann ist zur Beurteilung, ob sie zur Vertretung bei der konkreten Prozesshandlung berechtigt, zu prüfen, was zwischen Machtgeber und Machthaber bei Ausstellung der Vollmacht über den Inhalt der Vertretungsbefugnis vereinbart wurde. Entscheidend ist allein und ausschliesslich der Wille des Vollmachtgebers.
Das Fehlen einer Vertretungsmacht führt zur Zurückweisung einer Klage oder sonstigen Prozesshandlung.
§§ 497 f ZPO
Aktiv und passiv klagslegitimiert in Ansehung auch einer Nichtigkeitsklage sind ausschliesslich die Parteien des Vorprozesses und deren Rechtsnachfolger, soweit diese von der Rechtskraft der U erfasst sind. Ein "Dritter", der nicht am Prozess beteiligt war, kann grundsätzlich keine Rechtsmittelklage erheben.
Aufgrund der vom Einschreiter PL überreichten Eingaben samt den diesen beigeschlossenen Unterlagen sowie des Aktes 2 Pg 2002.24 des Fürstlichen LG Vaduz lässt sich die Vorgeschichte des nunmehr zurückgewiesenen Schriftsatzes sowie der zurückgewiesenen Nichtigkeitsklagen wie folgt zusammenfassen:
Die am 23.03.1930 geborene KS, wohnhaft in B, ist die Mutter des RS und der IL, der Ehegattin des Einschreiters. RS war zusammen mit einem Partner Gesellschafter der in Feldkirch ansässigen S-Handels GmbH, die bei der Bank C (im Folgenden: C) Kredite aufnahm. KS übernahm zur Sicherstellung dieser Kreditforderungen mit schriftlicher Erklärung vom 07.05.1993 gegenüber der C eine sogenannte abstrakte Garantie bis maximal ATS 2 Mio.
Die S-Handels GmbH wurde zahlungsunfähig. Der über sie vom Landesgericht Feldkirch eröffnete Konkurs wurde mit B vom 16.03.1995 mangels eines kostendeckenden Vermögens aufgehoben. In der Folge nahm die C Frau KS aus deren Garantieerklärung in Anspruch, wobei sie beim LG Vaduz zu 1 C 383/95 (später 3 C 290/98) am 17.10.1995 die Klage überreichte. Aufgrund des in diesen Rechtssachen ergangenen U zuletzt des OGH vom 10.09.1999 hat die C gegen KS eine vollstreckbare Forderung über ATS 1,9 Mio s A.
Die von KS zu 5 Cg 70/00 beim Landesgericht Feldkirch gegen die C eingebrachte, auf Leistung von Schadenersatz gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Garantieerklärung (7.5.1993) war KS Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr X. Mit Kaufvertrag vom 22.6.1995 erwarb IL - die Ehegattin des PL - das Grundstück von ihrer Mutter. Ihr Eigentum wurde am 04.10.1995 verbüchert.
In dem beim LG Vaduz zu 5 Cg 2001.98 anhängigen Zivilverfahren ficht die C als Klägerin gegenüber IL als Beklagter den Kaufvertrag vom 22.06.1995 an. Dies mit der Behauptung, die Liegenschaftsübertragung von der Mutter auf die Tochter sei mit der letzterer erkennbaren Absicht vorgenommen worden, die C zu benachteiligen. Der Anfechtungsprozess ist nach wie vor anhängig.
Mit dem beim LG Vaduz zu 2 Pg 2002.24 am 13.03.2002 eingelangten Schriftsatz beantragte IL die Entmündigung ihrer Mutter KS und die Bestellung eines Beistandes. Dies mit der zusammengefassten Begründung, dass KS seit 1965 an einer Depression leide, die sie unfähig mache, ihre eigenen Angelegenheiten gehörig zu besorgen. KS habe am 07.05.1993 aufgrund ihrer Krankheit die Bankgarantie unterschrieben. Sie benötige einen Sachwalter zur Vermögensverwaltung und zu jedem Geschäftsverkehr, der über den einfachen Alltag "hinaustrete" sowie zur Vertretung bei Gericht.
Frau KS sprach sich bei ihrer Einvernahme am 10.04.2002 gegen die Bestellung eines Beistandes aus. Ihre Rechtsvertreterin brachte vor, dass Frau KS die Garantie für ihren Sohn deshalb unterschrieben habe, weil sie ihm helfen habe wollen, ein Unternehmen aufzubauen. Sie sei sich absolut bewusst gewesen, was sie tue. Im Oktober 1995 habe sie auf Druck ihres Schwiegersohnes (PL) und ihrer Tochter ihr Haus zum Preis von CHF 410 000.- verkauft. Die C habe in der Folge die schon erwähnte Anfechtungsklage erhoben. Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit von KS sei nicht notwendig, da sie keine Rechtsgeschäfte, insbesondere nicht die in § 275 ABGB erwähnten, vorzunehmen habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Beirates oder auch für eine Entmündigung lägen nicht vor.
Mit B vom 22.04.2002, 2 Pg 2002.24-10, wies das LG sämtliche Anträge der IL ab. Es verneinte die Voraussetzungen für eine volle oder beschränkte Entmündigung der KS.
Gegen diesen B erhob IL am 06.05.2002 eine Beschwerde. Dieser Beschwerde gab der erste Senat des OG dahin Folge, dass der erstinstanzliche B aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG zurückverwiesen wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das LG durch einen zu bestellenden Sachverständigen ein psychiatrisches Gutachten zur Frage einzuholen habe, ob KS an einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche leide, welche eine volle oder beschränkte Entmündigung nach den §§ 270 bzw 272 ABGB rechtfertige.
Mit B vom 22.07.2002 bestellte das LG Vaduz Dr DW, Oberarzt an der Kantonalen Psychiatrischen Klinik St Pirminsberg, zum psychiatrischen Sachverständigen. Noch am gleichen Tag wurden die wesentlichen Aktenstücke dem Sachverständigen mit dem Auftrag zur Gutachtenserstattung übermittelt. Vor allem aufgrund der zahlreichen Eingaben und Beschwerden der IL wurde der Sachverständige ersucht, vorerst mit der Gutachtenserstattung zuzuwarten.
IL "begleitete" nämlich das Verfahren mit zahlreichen, zum Teil täglichen Schriftsätzen beinhaltend vor allem Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinaranzeigen.
Mit B vom 03.10.2002, 2 Pg 2002.24, wies der OGH diese Anträge, soweit sie an ihn gerichtet waren, ab. Hinsichtlich der hiefür massgeblichen Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den genannten B vom 3.10.2002 verwiesen werden.
Bereits mit Eingabe vom 04.04.2002 forderte KS, angeblich vertreten durch PL, das Fürstentum Liechtenstein zu Handen seines Regierungschefs gem § 11 Abs 2 AHG zur Anerkennung eines Ersatzanspruches in der behaupteten Höhe von CHF 1 224 168.44 resultierend aus den Vorprozessen und der exekutiven Durchsetzung der Ansprüche durch die C auf. Dieser Eingabe war die Ablichtung einer "Vollmachts-Erklärung" der Frau KS vom 12.12.1994 beigeschlossen, mit der sie Herrn PL "die volle Verhandlungsvollmacht in Sachen S GesmbH betreffend Bürgschaft und eventuellen Kauf" erteilt hatte. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein forderte PL mit Schreiben vom 08.04.2002 auf, zunächst eine ordnungsgemässe Vollmacht von KS im Original zu übermitteln, welche nicht älter als drei Monate sei und sich auf das Amtshaftungsbegehren beziehe. PL entsprach diesem Auftrag mit der Begründung nicht, dass seine Vollmacht gemäss den §§ 1020, 1021, 1022 und 1025 ABGB unbegrenzt gültig sei.
Am 04.09.2002 überreichte KS wiederum angeblich vertreten durch PL beim OG die Amtshaftungsklage lautend auf Zahlung von CHF 1 224 168.44. Auch dieser Klage war eine Ablichtung der schon erwähnten Vollmachts-Erklärung beigeschlossen.
Der Präsident des OG teilte PL hierauf mit Schreiben vom 06.09.2002 mit, dass diese Klage zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung nicht geeignet sei, da gem Art 11 AHG zunächst eine Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches stattzufinden habe. PL habe diese schriftliche Aufforderung an die Regierung zu richten. Erst nach Abwicklung des gem Art 11 Abs 2 AHG erforderlichen Vorverfahrens könne eine Amtshaftungsklage beim OG eingebracht werden.
Auf dieses Schreiben des Präsidenten des OG reagierte PL mit dem gegenständlichen, an den OGH gerichteten Schriftsatz vom 2.10.2002 beinhaltend eine Disziplinaranzeige, Aufsichtsbeschwerde, Säumnisbeschwerde sowie einen Ablehnungsantrag alle gerichtet gegen den Präsidenten. Entgegen dessen Auffassung sei der Klage eine Aufforderung gem § 11 AHG (gemeint: die vorgenannte Eingabe vom 04.04.2002) vorausgegangen.
Zur Klarstellung und zum Nachweis der Vollmachtserteilung forderte der OGH mit B vom 10.10.2002 den Einschreiter PL auf, binnen zwei Wochen eine gerichtlich oder notarielle beglaubigte Vollmacht der KS vorzulegen, laut der er zur Einbringung der Amtshaftungsklage sowie Erstattung und Stellung einer Disziplinaranzeige/Aufsichtsbeschwerde/Säumnisbeschwerde und eines Ablehnungsantrages gegen den Präsidenten des OG bevollmächtigt sei; mit dem gleichen B wurde Frau KS ersucht, zu der vom Einschreiter vorgelegten "Vollmachts-Erklärung" vom 12.12.1994 und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob dem Einschreiter damit die Vertretungsbefugnis für die obigen Prozesshandlungen erteilt werden sollte.
Die rechtsfreundlich vertretene KS teilte mit Schriftsatz vom 24.10.2002 mit, dass sie dem Einschreiter PL keine Vollmacht erteilt habe.
PL überreichte beim OG am 22.10.2002 einen Schriftsatz datierend von diesem Tag. Er vertritt darin zusammengefasst den Standpunkt, dass er schon am 12.04.2002 beim LG Vaduz die "Genehmigung" der Vollmacht von KS beantragt habe und dieser Antrag vom zuständigen Richter des LG stillschweigend genehmigt worden sei. Aber auch KS, die er mit Schreiben vom 11.04.2002 gebeten habe, eine neue Vollmacht zu unterschreiben, habe ungeachtet des Umstandes, dass die (neue) Vollmachtsurkunde nicht unterfertigt worden sei, seine Vollmacht stillschweigend genehmigt.
Falls nun KS die Vollmacht widerrufen sollte, sei das nicht ihr freier Wille. Die Genannte habe nämlich keinen freien Willen, wie mittlerweile durch Gutachten festgestellt worden sei. Der Verzicht auf die Amtshaftungsklage bedürfe im Übrigen gem § 275 ABGB der Genehmigung des Beirates; ein solcher sei bislang im Verfahren 2 Pg 2002.24 noch gar nicht bestellt worden. Bis zur Bestellung dieses Beirates habe PL seinen Auftrag und die Geschäfte gem § 1025 ABGB weiterzuführen und sei die ihm erteilte Vollmacht unumstösslich gültig. In weiterer Folge wiederholt PL den Gang der verschiedenen Gerichtsverfahren aus seiner Sicht und wiederholt jene Vorwürfe, die schon mit B des OGH vom 3.10.2002 als ungerechtfertigt erkannt wurden.
Zuletzt erklärt PL - wörtlich -, dass er "leider gezwungen sei, einstweilig, allein, mangels eines Beirates für KS die Nichtigkeitsklage gem § 497 Z 2 ZPO direkt bei dieser Gelegenheit beim OGH einreichen zu müssen". Die im Einzelnen angeführten, insgesamt sechs E des LG, OG und des OGH in den Verfahren 1 C 383/95 und 3 C 290/98 des LG Vaduz seien wegen Mangels der Prozessfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Postulationsfähigkeit der KS mit U des OGH als nichtig zu erklären.
Hiezu hat der OGH erwogen:
Ein inhaltliches Eingehen auf die mit dem Schriftsatz vom 02.10.2002 gestellten Anträge würde gemäss den §§ 25 f, 37 ZPO voraussetzen, dass PL für KS aufgrund einer rechtswirksamen Vollmacht einschritt. Der Mangel einer Bevollmächtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 37 ZPO). Die Vertretungsmacht des Einschreiters stellt daher eine Prozessvoraussetzung dar. Ihr Mangel bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 446 Z 5 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 5 öZPO) und kann sogar noch nach Rechtskraft einer E mit einer Nichtigkeitsklage nach § 497 Z 2 ZPO (§ 529 Abs 1 Z 2 öZPO) geltend gemacht werden. Das Fehlen einer Vertretungsmacht führt zur Zurückweisung einer Klage oder sonstigen Prozesshandlung (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht5 Rz 241; Fucik in Rechberger Komm zur ZPO2 Rz 1 zu § 37).
Das Bevollmächtigungsverhältnis in einem Zivilrechtsstreit ist eine komplexe Rechtsfigur und muss einerseits zwischen dem bürgerlich rechtlichen Bevollmächtigungsvertrag und andererseits der prozessualen Vollmacht unterschieden werden. Der Bevollmächtigungsvertrag bestimmt das Innenverhältnis (Auftraggeber-Bevollmächtigter) und ist abgesehen von der Bestimmung des § 36 Abs 2 ZPO ausschliesslich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Hingegen wirkt die prozessuale Vollmacht nach aussen und ist deren Form und Inhalt zwingend in der ZPO geregelt. Diese Regeln über das Aussen- und damit für das Prozessrechtsverhältnis weichen von jenen des ABGB bedeutend ab (Rechberger/Simotta aaO Rz 236).
Gemäss § 28 ZPO hat ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung bei der ersten von ihm in einer Rechtssache vorgenommenen Prozesshandlung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Geschieht der Vollmachtsnachweis durch eine Privaturkunde und bestehen bezüglich deren Echtheit Bedenken, kann das Gericht auch von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift der Vollmachtgeberin (Auftraggeberin) anordnen (§ 29 ZPO).
Grundsätzlich genügt die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, die die betreffende vom Bevollmächtigten vorgenommene Prozesshandlung bezeichnet, auch wenn das konkrete Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung gerade in diesem Verfahren sprechen (NZ 1998/181). Wenn allerdings - wie hier - eine Vollmacht nicht als Prozessvollmacht bezeichnet wird, dann ist zur Beurteilung, ob sie zur Vertretung bei der konkreten Prozesshandlung berechtigt, zu prüfen, was zwischen Machtgeber und Machthaber bei Ausstellung der Vollmacht über den Inhalt der Vertretungsbefugnis vereinbart wurde (EvBl 1936/171; EvBl 1946/116). Entscheidend ist allein und ausschliesslich der Wille des Vollmachtgebers (EvBl 1957/316).
Ausgehend von diesen Kriterien ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass PL im Zusammenhang mit dem Amtshaftungsbegehren und den darauf Bezug nehmenden Eingaben ohne Auftrag der KS und auch vollmachtslos eingeschritten ist.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Mitteilung von KS mit Schriftsatz vom 24.10.2002. Damit stimmt auch die Textierung der "Vollmachts-Erklärung" und deren Datum vom 12.12.1994 überein, welche Umstände zwingend darauf hindeuten, dass PL seine Schwiegermutter offensichtlich nur seinerzeit bei aussergerichtlichen Verhandlungen mit der C, keinesfalls aber in einem Rechtsstreit geschweige zur Einbringung einer Amtshaftungsklage mehr als sieben Jahre nach Ausstellung der Urkunde vertreten sollte. PL hat es denn auch trotz des Verbesserungsauftrages des OGH unterlassen, die näheren Umstände der Urkunde vom 12.12.1994 offenzulegen und dem gerichtlichen Auftrag zur Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu entsprechen. Allein letzterer Umstand zwingt den OGH zur Zurückweisung der Eingaben des PL, deren strafrechtliche Würdigung nicht an dieser Stelle vorzunehmen ist.
Der Versuch des PL, aus den dargelegten Vorgängen eine stillschweigende Genehmigung seiner Vollmacht durch das LG oder gar KS (die es offenbar ablehnte, die ihr vorgelegte Vollmachtsurkunde zu unterfertigen) abzuleiten, muss schon deshalb zum Scheitern verurteilt sein, weil die Zivilprozessordnung ua in ihren §§ 28, 29 ZPO die Vorlage einer beglaubigten Vollmachtsurkunde vorschreibt, was hier nicht geschehen ist. Davon abgesehen wäre KS gem § 1020 ABGB jederzeit berechtigt, eine - hier nie erteilte - Prozessvollmacht zu widerrufen. Bei seinem dies bestreitenden Hinweis auf § 275 ABGB übersieht PL, dass bislang weder eine Entmündigung der KS erfolgt ist noch ein Beistand nach der zitierten Gesetzesstelle bestellt wurde, vielmehr Frau KS nach wie vor als geschäftsfähig anzusehen ist, solange im Verfahren 2 Pg 2002.24 kein gegenteiliger B gefasst wird.
Davon abgesehen ist nach den schon zitierten Bestimmungen der ZPO die "stillschweigende" Genehmigung einer Prozessvollmacht durch eine Partei geschweige durch das Gericht ausgeschlossen, ganz abgesehen davon, dass von einer solchen schon nach dem Vorbringen des Einschreiters keine Rede sein kann.
Diese Erwägungen führen auch zur Zurückweisung der von PL selbst eingebrachten Nichtigkeitsklage gemäss den §§ 497 f ZPO (§§ 529 f öZPO). PL fehlt die Klagslegitimation in Ansehung von Verfahren, an denen er weder als Partei noch als Nebenintervenient beteiligt war. Aktiv und passiv klagslegitimiert in Ansehung auch einer Nichtigkeitsklage sind ausschliesslich die Parteien des Vorprozesses und deren Rechtsnachfolger, soweit diese von der Rechtskraft der U erfasst sind (Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 2035; Rechberger/Simotta aaO Rz 886). Ein, wie PL, "Dritter", der gar nicht am Prozess beteiligt war, kann grundsätzlich keine Rechtsmittelklage erheben.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.