OGH219/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in Sachen der Dienstaufsichtsbeschwerden der Ehegatten R*** und MB***, betreffend mehrere beim F Ober- und F Landgericht behängende Verfahren über die nunmehrige Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des F Obergerichtes vom 3.9.2010, JO.2010.9 ua, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 3.9.2010, JO.2010.9 ua, erklärte sich der Präsident des Obergerichtes hinsichtlich der mehrere Verfahren betreffenden Dienstaufsichtsbeschwerde der Eheleute B***, soweit diese sich gegen die beim Landgericht tätigen Richter richtete, für nicht zuständig. Soweit sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beim Obergericht tätigen Richter richtete, wurde sie als unbegründet abgewiesen.
Der Präsident des Obergerichtes traf nach Wiedergabe der Stellungnahmen der betroffenen Richter detaillierte Feststellungen zu den den Gegenstand der Dienstaufsichtsbeschwerde bildenden beim Obergericht behängenden Verfahren und kam zum Ergebnis, dass sich (auch) aus den von den Richterin des Obergerichtes bearbeiteten Akten kein Verhalten ergebe, welches die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung indizieren könnte. Gemäss Art 48 Abs 1 lit. a und b GOG seien Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Landrichter im Übrigen beim Landgerichtspräsidenten zu erheben.
Der Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes wurde mit der Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (Art 50 Abs 3 GOG).
Gegen den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 3.9.2010 richtet sich die Beschwerde der Ehegatten B*** mit mehreren hier nicht wiederzugebenden Anträgen. Die Beschwerdeführer meinen, dass ihre Aufsichtsbeschwerde "ohne inhaltliche Prüfung der einzelnen Sachen" zu Unrecht verworfen worden sei. Dagegen müsse es schon wegen des Grundrechtsschutzes eine Beschwerdemöglichkeit zum OGH geben. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Beschluss habe es in den vom Obergerichtspräsidenten untersuchten Verfahren die im Einzelnen aufgezeigten rechtswidrigen Vorgangsweisen und Rechtsverweigerungen von Seiten der Richter gegeben.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung ist gemäss Art 50 Abs 3 GOG gegen Verfügungen und Anordnungen, welche die Aufsichtsorgane in Ausübung der Dienstaufsicht treffen, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Dieser Rechtsmittelausschluss beruht auf der den Verfahrensordnungen ua in Liechtenstein, Österreich, Deutschland und in der Schweiz gemeinsamen Erwägung, dass es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um keinen Rechtsbehelf handelt, der einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erledigung insbesondere auch nicht in seinem Sinne begründet. Die Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ua durch Ergreifung oder Nichtergreifung von dienstbehördlichen Massnahmen stellt keinen Entscheid dar, der das Verhältnis zwischen Rechtsprechung/Justizverwaltung und dem Beschwerdeführer verbindlich regelt (BGE 121 II 42; NJW 1965, 1017; 14 Os 54/98; Tschumperlin in SJZ 105 [2009] S 233 f [241 mwN]).
Ausgehend von dieser Rechtslage vertrat der öVerwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 78 öGOG, welche die Rezeptionsgrundlage des Art 48 GOG darstellt, die Rechtsansicht, dass keine Verpflichtung bestehe, dem Beschwerdeführer eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer in den den Anlass zur Beschwerdeführung gebenden Gerichtsverfahren die Parteistellung zukommt. Wohl aber sei es aus Gründen des Verständnisses und des Selbstverständnisses der Justiz im demokratischen Rechtsstaat zu empfehlen, grundsätzlich alle Aufsichtsbeschwerden - formlos - zu beantworten (Spehar/Fellner, RDG³ § 78 GOG Anm 2 mwN).
Damit übereinstimmend verneinte auch Erwin Melichar zur Bestimmung des § 78 öGOG (vgl § 23 GOG alt idF LGBl 1922/16) das subjektive Recht eines Beschwerdeführers auf Entscheidung über seine Aufsichtsbeschwerde (ÖJZ 1953, 197 f). Davon abweichend verwies der OGH in seiner früheren Besetzung in seiner Entscheidung vom 30.4.1985 zu OG-Ns 9/84-8 (LES 1986, 45) auf den ua durch die Bestimmungen des Art 43 LV und Art 23 LVG in Liechtenstein besonders qualifizierten Anspruch auf Rechtsschutzgewährung sowie auf Begründung, demzufolge der Adressat einer Aufsichtsbeschwerde auch auf offenbar unbegründete Beschwerden dem Beschwerdeführer gegenüber sachbezogen zu reagieren bzw auf das Beschwerdevorbringen einzugehen habe.
Ob an dieser Rechtsprechung (vgl LES 2003, 215; LES 2007, 238; Urteil des StGH vom 24.6.2009, StGH 2008/173) auch im Lichte der Art 48, 49 und 50 GOG idF LGBl 2007/348 festzuhalten ist, muss hier nicht weiter erörtert werden.
Der Präsident des Obergerichtes ist nämlich mit seinem Beschluss vom 3.9.2010 unter detaillierter Darstellung des Ganges der von den Beschwerdeführern bemängelten Verfahren seiner Begründungspflicht, so eine solche auch unter dem Regime des neuen GOG bejaht wird, vollumfänglich nachgekommen und legte einlässlich dar, dass dienstaufsichtsbehördliche Massnahmen gemäss Art 50 Abs 2 GOG nicht erforderlich sind. Seine Zuständigkeit zur Dienstaufsicht erstreckt sich gemäss Art 48 Abs 1 lit. b GOG ua nur auf die beim Obergericht tätigen Richter.
Lehnt das Dienstaufsichtsorgan mit entsprechender Begründung sein Einschreiten ab, so stellt dieser Entscheid im Sinne der eingangs dargelegten Erwägungen sowie des Rechtsmittelausschlusses des Art 50 Abs 3 GOG jedenfalls keinen im Justizverwaltungsweg angreifbaren Verwaltungsakt dar.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Eheleute B*** musste deshalb im Lichte der aufgezeigten Rechtslage zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, weil für die Handhabung der Dienstaufsicht keine Gebühren eingehoben werden (LES 1986, 45 [51]).
Bezugnehmend und in Erwiderung auf die Eingabe der Beschwerdeführer vom 28.10.2010 bleibt anzumerken, dass der OGH auch künftig entsprechend dem Art 59 GOG seine Senatsbesetzung bekanntgeben wird. Es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, die im Gesetz vorgesehenen Ablehnungsgründe geltend zu machen, sofern diese nicht - allein - darauf gestützt werden, dass die betroffenen Richter früher angeblich unrichtige bzw für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen haben. Dabei handelt es sich um keinen relevanten Ablehnungsgrund und erweist sich dessen dauernde Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich (vgl Beschluss des StGH vom 21.5.2010, StGH 2009/95).
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat