OGH 163/ 2010
OGH 164/ 2010
OGH 175/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, über diverse Anträge des 1.) MB***, und 2.) RB***, jeweils vom 17.7.2010 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die beiden Schriftsätze jeweils vom 17.7.2010 und die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Das dem OGH seit vielen Jahren aufgrund einer grossen Anzahl von Rechtsmitteln und Eingaben diverser Art bekannte Ehepaar B*** richtete an diesen Gerichtshof erneut zwei Schreiben vom 17.7.2010.
Im ersten Schreiben (OGH 163/2010) wenden sich die Eheleute B*** - offenbar - gegen die im Beschluss des OGH vom 9.4.2010 zu 3 CG.2007.66 ausgesprochene Ankündigung, dass der Senat künftig über unsubstantiierte und rechtsmissbräuchlich gestellte Befangenheitsanträge nicht mehr entscheiden wird. Frau und Herr B*** beklagen sich erneut über den ihnen "durch das ständige Abgehen vom Gesetz" zugefügten enormen Schaden. Der OGH werde nunmehr im Sinne des § 11 GOG vorzugehen und sich für befangen zu erklären haben. Das Schreiben mündet im sinngemässen Verlangen, der OGH möge bei der Regierung einen Antrag stellen, dass ein unbefangener Senat bestellt werde.
Im zweiten Schreiben, ebenfalls vom 17.7.2010 (OGH 164/2010), führen die Eheleute B*** Beschwerde darüber, dass mehrere Ablehnungsanträge gegen den 1. Senat des Obergerichtes bislang unerledigt seien. Dieser sei auch bei der Fortführung diverser Verfahren (6 CG.2005.231; CO.2007.1 und 8 CG.2005.117) säumig. Der OGH möge in diesen Verfahren einen anderen Senat bestellen, zumal der Senat 1 des Obergerichtes "eine ordentliche Prozessführung seit Jahren nicht in die Hand nehmen wolle und die Durchsetzung der Schadenersatzforderung des Ehepaars B*** mit einer unvorstellbaren Energie seit Jahren verhindere". Der OGH möge für die Bestellung eines unabhängigen Senates besorgt sein, der sich bereit zeige, die Prozesse über die Rechte von MB*** ordnungsgemäss zu führen.
Der Präsident des OGH gab aus Anlass dieser beiden Eingaben vom 17.7.2010 sowie des ihm in der Rechtssache CO.2010.4 vorgelegten Revisionsrekurses der Eheleute B*** gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 29.6.2010 (OGH 159/2010) den Einschreitern am 10.8.2010 gemäss Art 58 GOG die Senatsbesetzung bekannt, in der der Gerichtshof über die Anträge bzw das Rechtsmittel zu entscheiden beabsichtige.
Auf diese Verständigung nimmt die Eingabe der Eheleute B*** vom 19.8.2010 Bezug (OGH 175/2010). Darin beschweren sich die Eheleute B*** darüber, dass der OGH ihre (bisherigen) Ablehnungsanträge für rechtsmissbräuchlich und unzulässig gehalten habe und diese künftig mittels Amtsvermerks erledigt würden. Diesfalls stelle sich die Frage, warum überhaupt eine Information über die Senatsbesetzung mit dem Hinweis auf das Ablehnungsrecht erfolge. Das Ablehnungsrecht müsse auch durchsetzbar sein. Andernfalls sei das Gesetz überflüssig. "Der OGH zeige sich immer wieder nicht in der Lage, über die Rechte des MB*** gesetzeskonform und willkürfrei zu entscheiden. Die Wüstung seiner Rechte habe zum totalen Zerfall des Millionenvermögens der liechtensteinischen Familienstiftungen geführt; da MB*** durch den OGH ohne jeglichen Rechtsgrund als rechtlos gestellt worden sei, scheine es geradezu unmöglich, dass der OGH in den Rechtssachen entscheiden wolle; es sei deshalb nur fair, für einen Ersatz gesorgt zu sein."
Hiezu hat der Senat erwogen:
Der obige Ablehnungsantrag vom 19.8.2010 erweist sich aus den den Antragstellern von zahlreichen Vorentscheidungen bekannten Erwägungen als (neuerlich) nicht dem Gesetz entsprechend substantiiert und deshalb als rechtsmissbräuchlich. Damit erübrigt sich eine Entscheidung hierüber und wurde ein Amtsvermerk angelegt (vgl Beschluss des OGH vom 9.4.2010 zu 3 CG.2007.68). Hinsichtlich des von den Einschreitern behaupteten (vermeintlichen) Widerspruchs zwischen dem vom Gesetz verbürgten Ablehnungsrecht und der nunmehrigen "Nichtentscheidung" über den Ablehnungsantrag kann gleichfalls auf zahlreiche Vorentscheidungen des OGH verwiesen werden. Auch der StGH, dessen Befangenheit von den Eheleuten B*** - aufgrund ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragenden Entscheidungen - mehrfach behauptet wurde, belehrte die Eheleute B*** wiederholt, zuletzt mit Beschluss vom 21.5.2010, StGH 2009/95, über die Rechtslage ua dahin, dass sie unabhängig davon, dass ihre früheren unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Ablehnunganträge verworfen wurden, einen gesetzlichen Anspruch auf Bekanntgabe der über ihre Anträge urteilenden Richter und das Recht haben, auch weiterhin Befangenheitsanträge zu stellen, sofern diese nicht schon zum wiederholten Male als unhaltbar bzw nicht relevant qualifiziert worden seien.
Zu den gegenständlichen Eingaben ist festzuhalten:
Die in den beiden Schreiben vom 17.7.2010 gestellten Anträge finden in den einschlägigen Gesetzen (GOG, ZPO) keine Deckung.
In ihrem ersten Schreiben übersehen die Antragsteller zum einen, dass anstelle des GOG LGBl 1922/16 (§ 11) das GOG LGBl 2007/348 getreten ist. Dessen Art 56 und 57 normieren die Gründe, bei deren Vorliegen Richter in Rechtssachen ausgeschlossen sind oder abgelehnt werden können. Solche Umstände werden auch in den neuerlichen Schreiben in keiner Weise aufgezeigt. Die Antragsteller sollten (endlich) zur Kenntnis nehmen, dass vermeintlich unrichtige Entscheidungen eines Richters oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Gerichtshof keinen Befangenheitsgrund darstellen. Mit ihrem Verlangen zur Antragstellung des OGH bei der Regierung, "einen unbefangenen Senat" zu bestellen, verkennen die Eheleute B*** überdies die (auch) in der liechtensteinischen Verfassung verankerte Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Justizverwaltung; demnach ist ua auch der Regierung jedwede Einflussnahme auf den nach der Gerichtsverfassung zur Entscheidung über eine Rechtssache berufenen Senat grundsätzlich verwehrt. (Auch) die OGH-Richter werden vom Landtag auf Vorschlag des Richterauswahlgremiums bestellt und sind alle beim OGH anfallenden Rechtssachen von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden (Art 95 bis 105 LV). Sämtliche Zivilsachen fallen nach der derzeitigen Geschäftsverteilung des OGH in die Zuständigkeit des 1. Senates.
Das zweite Schreiben der Eheleute B*** vom 17.7.2010 stellt inhaltlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den 1. Senat des Obergerichtes wegen angeblicher Verfahrensverzögerungen dar. Auch insoweit wurden die Einschreiter in mehreren Vorentscheidungen über die Rechtslage bzw die Unzuständigkeit des OGH belehrt (vgl ua Beschluss des OGH vom 2.7.2009, OGH Nr 100/09). Der Zuständigkeitsregelung im Dienstaufsichtsbereich gemäss Art 48 GOG liegt der Gedanke zugrunde, dass die einzelnen Gerichte als eigene Justizverwaltungskörper konzipiert sind und deshalb die Aufsichtskompetenz über die beim jeweiligen Gericht tätigen Richter - abweichend von der früheren Gesetzeslage - beim vorgesetzten Gerichtspräsidenten liegt (Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 22.9.2006 S 28; Vernehmlassungsbericht vom 28.2.2006 S 26).
Davon ausgehend sind Beschwerden wegen angeblicher Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege gemäss Art 48 Abs 1 lit. b GOG beim Obergerichtspräsidenten zu erheben, soweit sie die beim Obergericht tätigen Richter betreffen. Vorsitzender des Senates 1 des Obergerichtes ist - seit dem 1.1.2010 - der Richter Dr. Lothar Hagen. Als Präsident dieses Gerichtshofs fungiert Herr lic. iur. et oec. Rudolf Fehr, dem auch die Leitung des Senates 2 obliegt.
Das Schreiben vom 17.7.2010 hat ausschliesslich Verfahren zum Gegenstand, die vom 1. Senat des Obergerichtes bearbeitet werden. Die gegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde muss sohin schon wegen fehlender Zuständigkeit des OGH zurückgewiesen werden (vgl auch StGH 2009/128).
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 1. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Sena