OGH 143/ 2011
OGH 142/ 2011
OGH 136/ 2011
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden der Eheleute M*** und RB***, I. gegen den Beschluss des Präsidenten des F Obergerichtes vom 16.5.2011, JO.2011.13-3, mit dem die Beschwerde der Einschreiter gegen die Erledigung der den Landrichter Dr. Wilhelm Ungerank und das Verfahren 5 CG.2008.41 betreffenden Dienstaufsichtssache durch den Präsidenten des F Landgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, sowie II. gegen das Schreiben des Präsidenten des F Obergerichtes vom 10.6.2011 zu JO.2011.11 betreffend eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Oberrichter lic. iur. Uwe Oehri und schliesslich III. gegen den Beschluss des Präsidenten des F Obergerichtes vom 12.5.2011 zu JO.2011.12, mit dem der gegen die für die Erledigung der Strafsache 14 UR.2011.100 zuständigen Mitglieder des 3. Senates des Obergerichtes gerichtete Befangenheitsantrag abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I. bis III: Die Beschwerden und die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die in den gegenständlichen Verfahren gestellten Ablehnungsanträge vom 22.7.2011 gegen den OGH auf den Hinweis verfehlter Vorentscheidungen bzw auf unsubstantiierte Vorwürfe beschränken und sich deshalb als rechtsmissbräuchlich erweisen. Darüber war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des StGH und des OGH nicht zu entscheiden.
Zu I.: Der Präsident des Obergerichtes wies in seiner Entscheidung ua darauf hin, dass gemäss Art 48 GOG der Präsident des Landgerichtes für die Dienstaufsicht hinsichtlich der Landrichter zuständig sei und dieser mit seinem Schreiben vom 28.2.2011 zu DA.2010.9 eingehend begründet habe, dass kein Grund für dienstaufsichtsbehördliche Massnahmen gegen den betroffenen Landrichter bestehe.
Der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist zu entnehmen, dass gegen diesen gemäss Art 50 Abs 3 GOG kein Rechtsmittel zulässig ist.
Auf diesen Rechtsmittelausschluss wurden die Einschreiter schon wiederholt hingewiesen, sodass sich nähere Ausführungen zu ihrer nunmehrigen - unzulässigen - Beschwerde erübrigen.
Zu II.: Mit Schreiben vom 10.6.2011 nahm der Präsident des Obergerichtes zu der den Oberrichter und Senatsvorsitzenden lic. iur. Uwe Oehri betreffenden Dienstaufsichtsbeschwerde ausführlich Stellung und teilte den Einschreitern mit, dass er keine Veranlassung sehe, dienstaufsichtsbehördliche Massnahmen zu ergreifen.
Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom 19.6.2011 erhobene Beschwerde der Eheleute B*** an den OGH. Die Beschwerdeführer meinen, dass das "einfache Schreiben" vom 10.6.2011 formell und materiell rechtswidrig und im Gesetz nicht vorgesehen sei. Der OG-Präsident habe den Rechtsschutz verweigert.
Zum gerügten "Formmangel" ist darauf hinzuweisen, dass die Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde keinen formellen Beschluss des Dienstaufsichtsorgans erfordert und auch mit einem als behördliche Verlautbarung anzusehenden Schreiben erfolgen kann (vgl Urteil des StGH vom 22.10.2010 zu StGH 2009/156).
Im Übrigen ist den Beschwerdeführern aus einer Vielzahl von Vorentscheidungen bekannt, dass gemäss Art 50 GOG gegen Verfügungen, Anordnungen und auch die Mitteilung, dass keine Veranlassung für dienstaufsichtsbehördliche Massnahmen bestehe, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen sich damit.
Zu III.: Der hier angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes wurde mit dem zutreffenden Hinweis versehen, dass dagegen gemäss Art 60 Abs 3 GOG kein Rechtsmittel zulässig ist. Auch von diesem Rechtsmittelausschluss haben die Einschreiter aus einer Vielzahl von Vorentscheidungen Kenntnis. Die dennoch an den OGH gerichtete Beschwerde ist deshalb, ohne auf deren Inhalt einzugehen, zurückzuweisen. Für die sinngemäss und eventualiter beantragte Überweisung der gegenständlichen Beschwerde an den StGH fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat