OG 2000.1
Art 14 Abs 1 AHG
Wer im Strafverfahren freigesprochen wird, war zu keinem Zeitpunkt schuldig: Vor Abschluss des Strafverfahrens war er es nicht aufgrund der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK); nach Abschluss des Strafverfahrens ist er es nicht aufgrund des Freispruchs.
War ein bestimmtes Verhalten eines Angeklagten Gegenstand eines Strafverfahrens, in welchem materiell beurteilt wurde, ob sich der Angeklagte wegen dieses Verhaltens strafrechtlich schuldig gemacht habe, so ist seine Schuld erwiesen, soweit er rechtskräftig verurteilt wird; dagegen ist seine Unschuld erwiesen, soweit er rechtskräftig freigesprochen wird. Im zweiten Fall ist der Tatbestand von Art 14 Abs 1 AHG erfüllt. Für zusätzliche "Unschuldsbeweise" fehlen hinreichend zuverlässige rechtsstaatlich haltbare Gesichtspunkte.
Art 3 Abs 4 AHG iVm § 1329 ABGB
Es erscheint vertretbar, einen Tag ohne Freiheit unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Lebensfreude und der Störung des Persönlichkeitsgleichgewichts mit einem Tag mittelstarker Schmerzen zu vergleichen.
Entschädigungsbegründend ist der Freiheitsentzug als solcher. Ob ein unschuldig Verhafteter gravierenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei, vermag an der Schwere eines Freiheitsentzugs nichts zu ändern. Körperliche oder psychische Beeinträchtigungen während der Haft wären, gegebenenfalls, ein Grund, die angesichts des Rechtswerts der Freiheit ohnehin tendenziell hoch anzusetzende Entschädigung zusätzlich zu erhöhen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 07.06.2000 beantragte der Kläger, das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution CHF 58 483.20 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Hinzu kam ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem das OG mit B vom 27.06.2000 stattgab. Die Amtshaftungsklage wurde namentlich damit begründet, dass der Kläger unschuldig verhaftet worden und unschuldig in Untersuchungshaft gewesen sei.
2. Mit einem ersten U vom 31.08.2000 wies das OG das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, dem Land Liechtenstein die näher bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
3. Dieses erste U des OG beruhte auf folgenden Feststellungen:
3.1. Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er reiste im Frühjahr 1995 nach Liechtenstein. Hier übernahm er als Wirt zunächst das Restaurant S, später das Tennisrestaurant B. Während seiner Tätigkeit im Restaurant S lernte er die Familie P kennen. Die damals 7-jährige Tochter des Ehepaars P, J, hielt sich während dieser Zeit fast täglich im Restaurant S auf, half dort mit und erhielt vom Kläger hierfür kleinere Geldbeträge und Geschenke. Der Kläger holte J täglich von der Schule ab und fuhr mit ihr zum Restaurant S, wo er sich häufig während längerer Zeit allein mit dem Mädchen aufhielt.
3.2. Bereits vor seiner Einreise nach Liechtenstein, noch in der Schweiz, hatte sich der Kläger sexueller Übergriffe gegenüber Kindern schuldig gemacht. Das Kantonsgericht G sprach ihn mit U vom 14.02.1989 der wiederholten und fortgesetzten Unzucht mit Kindern (Art 191 Z 2 des schweizerischen Strafgesetzbuchs) schuldig und bestrafte ihn mit sechs Monaten Gefängnis. Nachdem das schweizerische Bundesgericht dieses U aufgehoben hatte, wurde der Kläger im zweiten Rechtsgang vom Kantonsgerichtsausschuss G mit U vom 10.10.1997 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art 187 Z 1 Abs 1 des schweizerischen Strafgesetzbuchs) schuldig gesprochen und mit vier Monaten Gefängnis bestraft.
3.3. Am 14.11.1997 erstattet L Anzeige gegen den Kläger, mit der Begründung, er habe die minderjährige J sexuell missbraucht. Dies habe ihr die Mutter des Mädchens mitgeteilt. Sie selber habe schon seit längerer Zeit ein auffälliges Verhalten des Mädchens beobachtet.
3.4. Die Mutter von J, M, bestätigte, dass sich ihre Tochter sehr häufig beim Kläger aufhalte. Er hole sie zu Hause ab und bringe sie wieder zurück. Sie habe ihr erzählt, dass der Kläger sie geküsst habe. Er habe J viele Geschenke gemacht. In letzter Zeit wolle sie allerdings nicht mehr zum Kläger gehen, weil dieser ein "Sauhund" sei.
3.5. Bei ihrer polizeilichen Befragung gab J sinngemäss Folgendes zu Protokoll: Der Kläger habe sie mehrfach auf den Mund geküsst. Sie habe sich auf seine Knie setzen müssen. Er habe ihr die Hose zugeknöpft, nachdem sie auf der Toilette gewesen sei. Er habe versucht, sie zwischen den Beinen anzufassen. Er habe sie am ganzen Körper gestreichelt. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr den Pullover ausgezogen und ihren Oberkörper entblösst und sie gestreichelt. Er habe sie beim Urinieren hochgehoben. Er habe in ihrer Gegenwart zwei Mal selber uriniert.
3.6. Am 14.01.1998 stellte Landrichter R einen Haftbefehl gegen den Kläger aus, den er, zusammengefasst, wie folgt begründete: Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft. Er sei bereits wegen sexueller Handlungen mit Kindern vom Kantonsgericht G verurteilt worden. Er besitze eine Aufenthaltsbewilligung, die am 15.02.1998 ablaufe. Er stehe in ständigem Kontakt mit seinen Opfern und deren Familien. Er sei in Haft zu nehmen, weil die Gefahr bestehe, dass er sich der Strafe durch Flucht entziehe. Auf freiem Fuss werde er weiterhin versuchen, Unzucht mit Unmündigen zu betreiben und die Wahrheitsfindung zu erschweren durch Verabredung mit den Opfern und deren Familien. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Kläger am 14.01.1998 in seiner Wohnung in Triesen verhaftet.
3.7. Am 15.01.1998 wurde der Kläger vom Untersuchungsrichter vernommen. Er leugnete, sexuelle Übergriffe gegenüber J begangen zu haben, gab aber zu, sie mehrfach auf den Mund geküsst zu haben, mit ihr in einem Bett gelegen zu sein, wobei es auch sein könne, dass er ihr geholfen habe, ihren Pullover auszuziehen. Es sei auch richtig, dass er sich vor J ausgezogen und sie ihn nackt gesehen habe. Sie sei auch anwesend gewesen, wenn er auf der Toilette war.
3.8. Nach der Vernehmung verkündete der Untersuchungsrichter den B, dass gegen den Kläger die Untersuchung wegen Verdachts des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB eingeleitet und über ihn die Haft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr verhängt werde. Diesen B fertigte der Untersuchungsrichter am 15.01.1998 aus. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, über den Kläger die Haft auch wegen Verdunkelungsgefahr zu verhängen, wies er ab. Gegen diesen B erhob der Kläger keine Beschwerde.
3.9. Am 16. Januar 1998 wurde B wegen der Kontakte ihrer damals 10-jährigen Tochter N zum Kläger befragt. Sie gab unter anderem an, N habe ihr erzählt, dass der Kläger sie einmal im Genitalbereich angefasst habe. Gleiches bestätigte N bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 05.02.1998. Sie gab an, der Kläger habe sie bei einer Autofahrt an den Genitalien ("ans Füdi") berührt.
3.10. Der Jugendpsychiater Dr M hielt in seinem Gutachten vom 02.02.1998 fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass die von J geschilderten Umstände nicht einem realen Erlebnis entsprächen. Sowohl die allgemeinen wie die besonderen Glaubwürdigkeitskriterien seien hinsichtlich der Aussagen von J erfüllt. Bei ihrer gerichtlichen Vernehmung vom 10.03.1998 bestätigte N, dass ihr der Kläger zwischen die Beine gegriffen habe, als sie vom Säntispark nach Hause gefahren seien.
3.11. Mit B vom 31.03.1998 wies das OG einen Enthaftungsantrag des Klägers ab. Gegen diesen B erhob der Kläger keine Beschwerde.
3.12. Am 31.03.1998 wurde ein weiteres Mädchen, die damals 12-jährige H, wegen ihrer Kontakte zum Kläger befragt. Sie gab unter anderem an, der Kläger habe sie unter ihren Kleidern am Rücken gestreichelt. Ein anderes Mal habe ihr die Schulter weh getan; der Kläger habe gesagt, sie solle den Pullover hochziehen, worauf er ihren Rücken eingecremt habe.
3.13. Am 09.04.1998 erhob die StA gegen den Kläger Anklage wegen folgender Fakten:
Er habe
I. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, wobei er jeweils seine Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden Personen ausnützte und die Absicht hatte, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar:
1. zwischen Frühjahr 1995 und Oktober 1997 in Liechtenstein die am ... geborene J, indem er sie mehrmals am Geschlechtsteil, an den Oberschenkeln, am Rücken und an der Brust anfasste, auf den Mund küsste, sie im Bett und auf seinen Knien sitzend streichelte, sie zum Urinieren hochhob und an ihren Oberschenkeln festhielt;
2. zwischen Mai 1997 und Oktober 1997 in Liechtenstein die am ... geborene N, indem er zweimal an ihren Geschlechtsteil griff;
3. zwischen Oktober 1997 und November 1997 in Triesen die am ... geborene H, indem er sie am nackten Oberkörper massierte;
II. zwischen Frühjahr 1995 und Oktober 1997 in Liechtenstein dadurch, dass er in Gegenwart der am ... geborenen unmündigen J mehrmals seinen Geschlechtsteil entblösste und vor ihr urinierte, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um dadurch sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
III. ... [weiteres von den wiedergegebenen Fakten unabhängiges, hier nicht näher interessierendes Faktum].
3.14. Bei der Schlussverhandlung vom 19.06.1998 schied das Gericht auf Antrag der StA das Faktum I 2 der Anklageschrift (Faktum N) aus dem Verfahren gem § 67 StPO aus; die schweizerischen Behörden sollten um Übernahme der Strafverfolgung hinsichtlich dieses Faktums ersucht werden. Am 24.06.1998 richtete das LG als Kriminalgericht ein entsprechendes Ersuchen an die schweizerischen Behörden. Ob aufgrund dieses Ersuchens in der Schweiz tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde und, gegebenenfalls, welchen Ausgang es nahm, ist nicht bekannt.
3.15. Am 01.07.1998 stellte der Kläger einen Enthaftungsantrag. Diesem Antrag gab der Präsident des OG mit B vom 07.07.1998 insofern statt, als dem Kläger aufgetragen wurde, ein Gelöbnis abzulegen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht und der Polizei mitzuteilen, sämtlichen Ladungen, insbesondere zur fortgesetzten Schlussverhandlung Folge zu leisten und keinerlei Kontakte mit den im gegenständlichen Verfahren involvierten Mädchen und deren Familien aufzunehmen. Dieses Gelöbnis legte der Kläger am 08.07.1998 ab. Darauf wurde er noch am selben Tag enthaftet.
3.16. Bei der fortgesetzten öffentlichen Schlussverhandlung vom 27.11.1998 wurde der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen. In der Urteilsausfertigung stellte das LG als Kriminalgericht zur Sache selbst Folgendes fest:
3.16.1. Bald nach Übernahme des Restaurants S, im Winter 1995, lernte HB (vorstehend und im Folgenden: Kläger) das Ehepaar P kennen, das sich oft in diesem Restaurant aufhielt. Mit dem Ehepaar P war auch häufig ihre damals 7-jährige Tochter J dabei. Vor allem zwischen der Mutter von J und dem Kläger entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis. Es führte dazu, dass sich der Kläger sehr stark um J kümmerte. Sie war zu gewissen Zeiten fast täglich im Restaurant S, konnte dort spielen, half beim Servieren aus, wobei ihr der Kläger eigene Kleidung gekauft hatte und sie das Trinkgeld kassieren liess. Oft fuhr er auch mit J und anderen Mädchen baden. Zwischen dem Kläger und J entstand eine Beziehung, ähnlich einem Eltern-Kind-Verhältnis. Aufgrund seiner [im angefochtenen U näher geschilderten] pädophilen Ausrichtung liebte der Kläger J geradezu. Es kam oft vor, dass er sie hochhob, ganz oder teilweise auf seine Schenkel setzte, sie am Bauch umfasste oder an den Oberschenkeln festhielt. Er küsste sie am Körper, aber auch auf den Mund. Er half ihr beim Anziehen und machte ihr auch den Knopf der Hose zu. Er streichelte Beine, Gesäss, Brust und Bauch des Kindes.
3.16.2. Wann und wie oft diese einzelnen Handlungen stattgefunden haben, liess sich nicht feststellen. Ebenso wenig liess sich feststellen, dass der Kläger je an den Geschlechtsteil von J oder in dessen unmittelbarer Nähe griff, diesen küsste oder streichelte. Als er einmal mit J auf dem Robinson Spielplatz war, kam sie zu ihm und sagte, sie müsse zur Toilette, wobei sie wünschte, dass er sie dorthin begleite. Er wollte zuerst nicht mit ihr gehen, da sich die Toilette in einiger Entfernung befand, und sagte ihr, sie könne das hier auch im Freien machen. J ersuchte ihn dann, ihr zu helfen. Er hielt sie im Gras am Gesäss hoch, während sie urinierte. Wiederum liess sich nicht feststellen, dass er ihr an den Geschlechtsteil oder in dessen Nähe griff.
3.16.3. Zweimal kam es vor, dass J den Kläger sah, als er auf dem WC stehend urinierte. Dagegen liess sich nicht feststellen, dass er dabei die Aufmerksamkeit von J auf seinen Penis lenkte oder sich vor ihr exhibitionistisch darbot. Ebenso wenig liess sich feststellen, dass er sich sonst in Liechtenstein mit seinen Geschlechtsteilen präsentierte.
3.16.4. Nachdem der Kläger das Tennisrestaurant B übernommen hatte, verringerte sich der Kontakt mit J und endete spätestens im Oktober 1997.
3.16.5. Während der Zeit, da der Kläger im Tennisrestaurant B war, lernte er U kennen. Zwischen ihm und ihr entwickelte sich eine Freundschaft. Von Ende Oktober 1997 bis Ende November 1997 war er öfters bei ihr zu Hause. Er fasste eine Zuneigung zur 11-jährigen H, der Tochter von U, kaufte ihr viele Geschenke, ging mit ihr baden und bemühte sich um das Kind. Einmal, als er U am Genick und an den Schultern massiert hatte, bat H, dass er dies auch bei ihr mache. Er massierte ihr dann Rücken und Genick. Es liess sich nicht feststellen, dass er sie am Geschlechtsteil oder in dessen unmittelbarer Nähe betastete. Für U wurde die Zuneigung des Klägers zu ihrer Tochter H zu stark. Am 29.11.1997 beendete sie seine Beziehung zu ihm. Darauf machte er einen Suizidversuch.
3.16.6. ... [Feststellung zum hier nicht näher interessierenden Faktum].
3.17. Gegen dieses U erhob die StA Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld.
3.18. Bei der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.08.1999 bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche U. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:
"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Angeklagte [nunmehr Kläger] augenscheinlich in hohem Masse Körperkontakt zu J gesucht hat und diese auch wiederholt an verschiedenen Stellen, nicht jedoch im Geschlechtsbereich, gestreichelt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte pädophil veranlagt ist, macht sexuell indifferente Körperberührungen nicht per se zu Unzuchtshandlungen und lassen solche Berührungen auch nicht den Schluss zu, dass sich der so veranlagte Angeklagte auf diese Weise geschlechtlich erregen oder befriedigen wollte. Es ist dem Angeklagten zu glauben, dass er J sehr gern gehabt hat, so dass die festgestellten Berührungen und Körperkontakte als Ausdruck seiner Zuneigung zum Kind, nicht jedoch als Mittel der geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung zu werten sind. Aus der Aussage von J geht zwar unzweifelhaft hervor, dass sie diese Körperkontakte nicht wollte, so dass im Sachverhalt sehr wohl von Grenzüberschreitungen des Angeklagten auszugehen ist, wie sie auch vom psychiatrischen Sachverständigen Dr H als gegeben angesehen wurden, doch ist darunter nicht die Grenze der Strafbarkeit zu verstehen, da die einzelnen Tathandlungen weder von der objektiven noch von der subjektiven Tatseite her geeignet sind, den Tatbestand der Unzucht iS des § 206 Abs 1 StGB zu begründen ...".
4. Die wiedergegebenen Feststellungen veranlassten das OG unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger geltend gemachten Haftentschädigung zu folgender rechtlicher Beurteilung:
4.1. Entschädigungsansprüche wegen ungerechtfertigter Haft oder Verurteilung hätten ihre rechtliche Grundlage in Art 32 der Verfassung (LV) und in Art 14 Abs 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Nach Art 32 Abs 3 LV hätten ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhaftete oder unschuldig Verurteilte Anspruch auf volle vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. Nach Art 14 Abs 1 AHG gelte das Amtshaftungsgesetz auch für Entschädigungsansprüche wegen erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung und unschuldiger Verurteilung, mit der Massgabe, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzungen der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers seien.
4.2. Das IV. Hauptstück der Verfassung trage die Überschrift "Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen". Art 31 Abs 3 LV verweise hinsichtlich der Rechte der Ausländer auf Staatsverträge und Gegenrecht. In ähnlicher Weise bestimme Art 5 Abs 2 AHG, dass Ausländern Ersatzansprüche nur insoweit zustehen würden, als dies durch Staatsverträge bestimmt sei oder insoweit Gegenrecht bestehe. Dabei setzte die Anwendung von Gegenrecht jedenfalls voraus, dass der Heimatstaat gegenüber der Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben habe. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein bestehe kein Staatsvertrag in dieser Materie, doch komme die von Liechtenstein ratifizierte EMRK (EMRK) als einschlägiger Staatsvertrag in Betracht.
4.3. Nach Art 5 Abs 5 EMRK habe jede Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie entgegen den vorangehenden Bestimmungen (von Art 5 EMRK) in Haft genommen worden sei. Nach Art 5 Abs 1 lit c dürfe einem Menschen die Freiheit entzogen werden, sofern hinreichender Verdacht dafür bestehe, dass er eine strafbare Handlung begangen habe, oder begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass es notwendig sei, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern.
4.4. Im vorliegenden Fall habe mit Bezug auf den Kläger ein dringender Tatverdacht bestanden. Ferner hätten die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr (§131 Abs 2 StPO) vorgelegen. Der dringende Tatverdacht habe sich aus den Aussagen von J ergeben; sie habe ganz eindeutig Handlungen geschildert, die zwanglos unter den Begriff "unzüchtig" einzureihen gewesen seien. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage sei durch das jugendpsychiatrische Gutachten von Dr M bestätigt worden. Der Verdacht, dass sich der Kläger des Verbrechens nach § 206 StGB bzw des Vergehens nach § 207 StGB schuldig gemacht habe, sei deshalb begründet gewesen. Gleiches gelte für die Haftgründe. Der Kläger sei Ausländer, weshalb es nahe gelegen habe, dass er versuchen werde, sich der Bestrafung durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Ferner sei zu befürchten gewesen, dass er, auf freiem Fuss belassen, die Ermittlungen durch Einflussnahme auf die Minderjährigen oder deren Eltern erschweren könnte. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe habe schliesslich die Gefahr bestanden, er werde sich auch weiterhin an minderjährigen Mädchen vergehen. Im Übrigen behaupte der Kläger gar nicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, um ihn zu verhaften oder um die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten. Nur dies aber, die Rechtmässigkeit der Verhaftung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, sei wesentlich. Nicht wesentlich sei dagegen, ob der Kläger letztlich freigesprochen worden sei, weil keine ausreichenden Beweise für ein tatbestandsmässiges Verhalten hätten beigebracht werden können.
4.5. Weil der Kläger rechtmässig festgenommen und in Untersuchungshaft gehalten worden sei, stehe ihm keine Haftentschädigung zu.
4.6. Der Beklagte habe grundsätzlich richtig vorgebracht, dass ein Anspruch auf Haftentschädigung nicht bestehe, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Aufsichtsbeschwerde hätte abwenden können, und dass der Kläger weder gegen die Verhängung noch gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft Rechtsmittel ergriffen habe. Rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Haftentschädigung sei jedoch nicht das Amtshaftungsgesetz, sondern die EMRK, die eine solche Einschränkung der Anspruchsberechtigung nicht kenne. Wie es sich im Einzelnen damit verhalte, könne dahingestellt bleiben, weil es ohnehin an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen fehle.
5. Einer gegen dieses U gerichteten Berufung des Klägers vom 30.10.2000 gab der OGH mit B vom 01.02.2001 insofern Folge, als er das angefochtene U aufhob und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zu neuer Beurteilung an das OG zurückverwies.
5.1. In methodischer Hinsicht erachtete der OGH folgenden Ansatz für zweckmässig:
5.1.1. Mit der Berufung bezwecke der Kläger, dass das angefochtene U aufgehoben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an das OG zurückverwiesen wird. Dies hätte zu geschehen, wenn sich die Verfahrensrüge als berechtigt und das angefochtene U sich als unzulässiges Überraschungsurteil erweisen sollte. Dies hätte aber auch dann zu geschehen, wenn sich die Rechtsrüge als berechtigt und sich die Rechtsgrundlage des angefochtenen U, Art 5 Abs 5 EMRK, als zu eng erweisen sollte. Eine Gutheissung der Verfahrensrüge hätte nur (aber immerhin) eine neue Verhandlung und Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art 5 Abs 5 EMRK zur Folge. Eine Gutheissung der Rechtsrüge dagegen hätte eine neue Verhandlung und Beurteilung auch unter den Gesichtspunkten von Art 32 LV und Art 14 Abs 1 AHG zur Folge. Sollte sich demnach die Rechtsrüge als berechtigt erweisen, so käme der (weniger weit reichenden) Verfahrensrüge keine selbständige Bedeutung mehr zu.
5.1.2. Die Rechtsrüge wiederum sei nach mehreren selbständigen Gesichtspunkten begründet worden. Sollte sich auch nur einer dieser Gesichtspunkte als berechtigt erweisen, so wäre die Berufung gutzuheissen.
5.1.3. Das OG habe das Klagebegehren abgewiesen, weil es ausschliesslich Art 5 Abs 5 EMRK als Rechtsgrundlage anerkannte und annahm, die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung seien beim Kläger nicht erfüllt. Es habe dargelegt, warum Art 14 Abs 1 AHG auf den Kläger als einen Ausländer gemäss Art 5 Abs 2 AHG nicht anwendbar sei, und in der Folge erkannt, dass "die Grundlage für den Ersatzanspruch des Klägers ... nicht das Amtshaftungsgesetz, sondern die Europäische Menschenrechtskonvention" sei.
5.2. Diesen vom Kläger angefochtenen Befund beurteilte der OGH in erster Linie. Bei dessen Beurteilung standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
5.2.1. Nach Art 32 Abs 3 LV haben erwiesenermassen unschuldig Verhaftete Anspruch auf volle vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. Nach Art 1 AHG ist Schaden aus amtlichem Verhalten nach den Vorschriften dieses Gesetzes (AHG) zu ersetzen. Nach Art 3 Abs 1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Nach Art 14 Abs 1 AHG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes (AHG) unter anderem auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung mit der Massgabe Anwendung, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzung der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind. Nach Art 5 Abs 2 AHG stehen Ausländern Ersatzansprüche nur insoweit zu, als dies durch Staatsverträge bestimmt ist oder insoweit Gegenrecht besteht. Voraussetzung für die Anwendung von Gegenrecht ist jedenfalls, dass der Heimatstaat gegenüber der Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat.
5.2.2. Der in Art 32 Abs 3 LV vorgesehene Anspruch des erwiesenermassen unschuldig Verhafteten auf volle vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung sanktioniert die in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Freiheit der Person. Von daher rechtfertigt sich die Entschädigung stets, wenn sich erweist, dass einer unschuldigen Person die Freiheit entzogen worden ist. Nach Art 6 Z 2 EMRK wird die Unschuld einer Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld vermutet. Der gesetzliche Nachweis der Schuld ist nur erbracht, wenn eine Person formell wegen dieser strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wird (Mark E Villiger, Handbuch der EMRK [2. A Zürich 1999] S 315, Rz 494). Eine Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt, in der Folge aber gerichtlich freigesprochen wurde, war zu keinem Zeitpunkt schuldig. Vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens war sie es nicht als Folge der Unschuldsvermutung; nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens war sie es nicht als Folge des Freispruchs. Eine solche Person wurde, falls sie im Verlauf des Verfahrens verhaftet wurde, objektiv betrachtet, erwiesenermassen unschuldig verhaftet. Die ihr in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Freiheit wurde ihr entzogen, ohne dass eine entsprechende Schuld dies gerechtfertigt hätte. Von daher entfällt eine allfällige Haftentschädigung nicht schon dann, wenn eine Person nach Massgabe gesetzlicher Haftgründe verhaftet wurde; massgebend ist, ob einer objektiv erwiesenermassen unschuldigen Person die Freiheit entzogen wurde.
5.2.3. Mit diesem Ansatz stimmt Art 14 Abs 1 AHG insofern überein, als das Amtshaftungsgesetz auch Anwendung findet auf "erwiesenermassen unschuldige Verhaftung", mit der Massgabe, "dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzung der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind". Eine Verhaftung kann demnach durchaus rechtmässig (aufgrund gegebener Haftgründe) erfolgen, jedoch eine Person betreffen, die sich später als unschuldig erweist. Dann liegt eine rechtmässige aber im Sinn von Art 14 Abs 1 AHG "unschuldige Verhaftung" vor.
5.2.4. In den wiedergegebenen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen vermochte das OG keine Rechtsgrundlage für den Haftungsanspruch des Klägers anzuerkennen, weil die Voraussetzungen von Art 5 Abs 2 AHG nicht erfüllt seien, um dem Kläger als einem Ausländer die im Amtshaftungsgesetz vorgesehenen Ersatzansprüche zuzugestehen. Hierfür wäre nach Art 5 Abs 2 AHG alternativ vorausgesetzt: entweder, dass Ersatzansprüche von Ausländern durch Staatsverträge bestimmt sind, oder dass insoweit Gegenrecht besteht. Art 5 Abs 2 AHG konkretisiert (auch) die in Art 32 Abs 3 LV gewährleisteten Entschädigungsansprüche und ist deshalb (auch) unter dem Gesichtspunkt des übergeordneten Verfassungsrechts auszulegen.
5.2.5. Die in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Freiheit der Person ist nach europäischem Grundrechtsverständnis ein Menschenrecht (ELG 1973 bis 1978 373, 378 [4. Abschnitt]; LES 1988, 50). Nach Art 10 Abs 2 der schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat denn auch jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Träger der persönlichen Freiheit sind demnach alle natürlichen Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse II, Les droits fondamentaux [Bern 2000] S 139, Rz 280).
5.2.6. Anerkennt man, dass die in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete persönliche Freiheit allen Menschen zusteht, so darf ihr Korrelat, der Entschädigungsanspruch nach Art 32 Abs 3 LV, nicht unbesehen einer bestimmten Gruppe von Menschen vorenthalten werden. Im Zweifel ist der Kreis der Berechtigten sowohl iS von Art 32 Abs 1 LV als auch iS von Art 32 Abs 3 LV gleich zu ziehen.
5.2.7. Art 5 Abs 2 AHG sieht als Voraussetzung für die Anwendung von Gegenrecht zwar vor, dass der Heimatstaat (hier: die Schweizerische Eidgenossenschaft) gegenüber der Regierung (des Fürstentums Liechtenstein) eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat. Im Lichte der wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Vorgabe drängt sich jedoch die einschränkende Präzisierung auf, dass der Heimatstaat eine solche Gegenrechtserklärung nur abzugeben hat, wo sie nach den Umständen erwartet werden darf, nicht aber dort, wo der Heimatstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten offensichtlich Gegenrecht gewährt und deshalb keinerlei Anlass hat, durch eine förmliche Erklärung eine Rechtslage zu bestätigen, die anerkanntermassen besteht.
5.2.8. Nach Art 8 Abs 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit gilt sowohl für die Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung. Die in Art 10 Abs 2 BV gewährleistete persönliche Freiheit steht, wie dargelegt, jedem Menschen zu. Nach Art 123 Abs 3 BV sind, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art 190 Abs 1 BV; Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP; SR 312.0]), für die Organisation, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen die Kantone zuständig. Diese regeln somit auch - innert staatsvertraglicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben - die Verhaftung und deren Folgen. Hierzu gehört die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch bestehe, wenn der Freiheitsentzug im Zeitpunkt, da er erfolgte, rechtmässig war, sich aber hinterher als ungerechtfertigt erweist (Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz [2. A Bern 1999] S 129; BGE 110 Ia 142; 118 1a 338). Es trifft zu, dass sich ein solcher Anspruch aus dem Bundesrecht nicht herleiten lässt, sondern sich aus dem jeweiligen kantonalen Recht ergeben muss. Alle schweizerischen Gesetze über die Verhaftung und deren Folgen gelten jedoch ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit (beispielsweise Art 272 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StP SG]; zur bisherigen im hier interessierenden Punkt unveränderten Rechtslage: Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts [Bern 1994] S 592 ff. Auch wenn der Bund angesichts der kantonalen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strafverfahrens keine formellen Gegenrechtserklärungen abgeben hat, die seine Zuständigkeiten überschreiten würde, drängt es sich im Lichte von Art 32 LV auf, Art 5 Abs 2 AHG einschränkend auszulegen. Es muss genügen, dass die Schweiz die Rechtsgleichheit und die persönliche Freiheit als Menschenrechte anerkennt, dass das Strafverfahrensrecht des Bundes (beispielsweise Art 122 und 176 BStP) und der Kantone (beispielsweise Art 276 StP SG) Haftentschädigungen kennt und diese Schweizern und Ausländern gleichermassen zugesteht (BGE 112 Ib 446; 113 Ib 195; 114 Ia 25; 117 IV 209).
5.2.9. Es fällt denn auch auf, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Entschädigungsansprüche des Klägers nach Massgabe von Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG geprüft hat. Obwohl sie der in Art 5 Abs 2 AHG erfassten Problematik von Staatsverträgen und Gegenrechtserklärungen am nächsten gestanden wäre, machte sie auch nicht ansatzweise geltend, die Schweizerische Eidgenossenschaft erfülle diese Voraussetzungen nicht. Vielmehr nahm sie an, Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG seien anwendbar, jedoch erfülle der Kläger die (materiellen) Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmungen nicht. Ob dies zutreffe, hätte das OG somit beurteilen sollen. Dies hat es nicht getan. Art 14 Abs 1 AHG (in Verbindung mit Art 31 LV) wurden nicht angewendet. Feststellungen, aus denen sich zuverlässig ergibt, ob die Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllt seien oder nicht, fehlen.
6. Mit U vom 21.02.2002 wies das OG die Amtshaftungsklage, wonach der Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger den Betrag von CHF 58 483.20 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, erneut ab und verpflichtete den Kläger zu näher bestimmtem Kostenersatz.
7. In tatsächlicher Hinsicht ergänzte es die im ersten U vom 31.08.2000 getroffenen, bereits wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Z 3) insofern, als es Beweis aufnahm durch (auszugsweise) Verlesung des Strafaktes und durch Vernehmung des Klägers als Partei. Im Übrigen bestätigte es den bereits festgestellten Sachverhalt ...
8. In rechtlicher Hinsicht standen für das OG bei der Neubeurteilung folgende Erwägungen im Vordergrund:
8.1. Anspruch auf volle vom Staat zu leistende Entschädigung hätten erwiesenermassen unschuldig Verhaftete. Erwiesenermassen unschuldig verhaftet iS von Art 14 Abs 1 AHG und Art 32 Abs 3 LV sei derjenige, dessen Unschuld im Strafverfahren bewiesen wurde: indem alle gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente widerlegt wurden. Bleibe seine Schuld zweifelhaft, so sei die Verdachtsentkräftigung nicht gelungen, so dass die Bedingungen für die vom Staat zu leistende Entschädigung nicht erfüllt seien. In diesem Zusammenhang verwies das OG auf die österreichische Rechtslage, von der sich der liechtensteinische Gesetzgeber habe leiten lassen.
8.2. Der Kläger sei im [näher bezeichneten] Strafverfahren ... zwar freigesprochen worden, jedoch ohne dass alle gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente widerlegt worden seien. Mit Bezug auf einzelne der angeklagten Tathandlungen sei zwar die Erfüllung des Straftatbestands nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei aber damit die Unschuld des Klägers bewiesen. Dies betreffe namentlich die "Hilfestellung" des Klägers: als dieser J beim Urinieren hochhob. Das Kriminalgericht habe hierzu die negative Feststellung getroffen, es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger dem Mädchen bei dieser Gelegenheit an den Geschlechtsteil oder in dessen Nähe griff. Als Berufungsgericht habe das OG diese Feststellung übernommen. Ein Freispruch sei jedoch insofern nur "im Zweifel" erfolgt, als dem Kläger ein tatbestandsmässiges Handeln nicht habe nachgewiesen werden können. Gleiches gelte für die Vorfälle, bei denen J dem Kläger beim Urinieren zuschaute, ihn in der gemeinsamen Umkleidekabine nackt sah und das Mädchen dem Kläger auf dessen Verlangen Bier brachte, als dieser auf dem WC sass. Bei diesen Vorfällen habe das OG als Berufungsgericht lediglich die subjektive Tatseite für nicht erwiesen erachtet: nämlich die Absicht des Klägers, sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen und die Aufmerksamkeit des Mädchens auf seinen Geschlechtsbereich zu ziehen.
8.3. Dass die subjektive Tatseite nicht erwiesen war, schliesse nicht aus, dass der Kläger iS von § 206 Abs 1 sowie § 207 und 212 Abs 1 StGB tatbestandsmässig und zumindest mit bedingtem Vorsatz und in Form des Versuchs handelte. Der entsprechende Verdacht sei nach wie vor nicht ausgeräumt. Deshalb stehe dem Kläger auf der Grundlage des AHG und der LV kein Entschädigungsanspruch zu.
8.4. Ergänzend verwies das OG auf Art 14 Abs 3 AHG. Danach schliesse überwiegendes Verschulden des Geschädigten an der unschuldigen Verurteilung die Haftentschädigung aus. Dies gelte sinngemäss für die unschuldige Verhaftung; denn die Interessenlage sei die gleiche. Der Kläger habe seine Verhaftung zweifellos selbst verschuldet, weil er mit minderjährigen Mädchen Handlungen beging, die landläufig zumindest als "unsittlich" zu werten seien. Damit habe er den Verdacht genährt, dass er unzüchtige Handlungen mit Minderjährigen iS des Strafgesetzes zu verantworten habe. In vergleichbarem Zusammenhang habe das Schweizerische Bundesgericht erkannt, dass es mit der BV und der EMRK vereinbar sei, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten des Strafverfahrens zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - iS von Art 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst habe.
8.5. Aus diesen Gründen verneinte das OG einen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Entschädigung. Zugleich aber erkannte es, dass der Anspruch - falls er bestände - nicht verwirkt wäre, weil der Kläger es unterlassen habe, gegen seine Verhaftung Beschwerde einzulegen. Der Kläger verlange die Entschädigung nicht, weil er ungerechtfertigt verhaftet, sondern weil er von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen worden sei. Von ihm könne nicht verlangt werden, ein von vornherein aussichtsloses Rechtsmittel zu ergreifen, nur um einen allfälligen Entschädigungsanspruch zu wahren.
8.6. Für den Fall, dass der OGH im zweiten Rechtsgang einen Entschädigungsanspruch des Klägers erneut bejahen sollte, traf das OG ergänzende Feststellungen zur Höhe der Entschädigung. Dem Kläger sei nach den getroffenen Feststellungen eine Arbeitslosenentschädigung für 176 Tage entgangen: zu je CHF 48.20, somit insgesamt CHF 8 483.20. Die Bemessung der Genugtuung sei eine Rechtsfrage, die das OG nicht zu beantworten habe, weil es Entschädigungsansprüche des Klägers verneine. Für den Fall, dass der OGH sie bejahen sollte, werde es ihm möglich sein, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Genugtuung festzusetzen. Das OG nahm, wie dargelegt, unter anderem Beweis auf durch Vernehmung des Klägers als Partei; dies gestattete ihm, zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers sowie zur Auswirkung des Strafverfahrens und namentlich der ausgestandenen Haft auf sein weiteres Leben ergänzende Feststellungen zu treffen.
9. Gegen dieses U richtete sich die Berufung des Klägers vom 22.04.2002 mit den Anträgen, das U dahin gehend abzuändern, dass der Beklagte schuldig erkannt wird, dem Kläger binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 58 483.20 samt näher bestimmten Zinsen sowie näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen. In seiner Berufungsmitteilung vom 22.05.2002 beantragte der Beklagte, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
10. ... [Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen].
11. Als Berufungsgründe nannte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Darüber hinaus erstattete er neues Vorbringen und bot neue Beweismittel an. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
11.1. Zutreffend wende das OG Art 14 Abs 1 AHG und Art 32 Abs 3 LV an. Beide Bestimmungen sähen eine Entschädigung für "erwiesenermassen unschuldig Verhaftete" vor. Wesentlich sei, welche Bedeutung dem Begriff "erwiesenermassen" zukomme und ob in solchem Sinn "erwiesen" sei, dass der Kläger unschuldig war.
11.2. Die Verweisung auf die österreichische Rechtslage sei nicht zulässig. Die als solche eigenständigen liechtensteinischen Bestimmungen würden sich schon nach ihrem Wortlaut von den österreichischen Bestimmungen (insbesondere §2 öStEG) unterscheiden, die übrigens (in näher ausgeführtem Sinn) der EMRK widersprächen.
11.3. Die Absichten des liechtensteinischen Gesetzgebers beim Erlass des AHG seien nur beschränkt wesentlich. Im Vordergrund der Auslegung stehe der Gesetzeswortlaut. Das AHG enthalte zu Art 32 Abs 3 LV weder Präzisierungen noch könne es diese Verfassungsbestimmung abändern. Dagegen sei die EMRK in die Auslegung einzubeziehen.
11.4. Dem Begriff "erwiesenermassen" komme dann keine besondere Bedeutung zu, wenn ein Verhafteter in einem formellen Strafverfahren freigesprochen worden sei: und zwar unabhängig davon, ob der Freispruch "in dubio pro reo" erfolgt sei oder nicht. Die Unschuldsvermutung gelte (im Sinn der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs) absolut und gestatte keine Kompromisse.
11.5. Falls der OGH der Meinung sein sollte, der Begriff "erwiesenermassen" bedeute, dass es eines besonderen Beweises der Unschuld bedürfe, so frage es sich, in welchem Verfahren dieser Beweis zu erbringen sei: ob im Strafverfahren oder im anschliessenden Entschädigungsverfahren (Amtshaftungsverfahren). Für den fraglichen Beweis komme nur das Strafverfahren in Betracht; im Amtshaftungsverfahren würde der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Verletzt wäre aber auch die Würde des Menschen und damit das Grundrecht der Freiheit der Person (Art 32 Abs 1 LV und Art 8 EMRK), wenn sich der rechtskräftig Freigesprochene als weiterhin Verdächtigter einem Verfahren stellen müsste, in welchem die rechtskräftig beurteilte Strafsache nochmals aufgerollt werden könnte. Stelle man auf das Strafverfahren ab, so sei mit dem Freispruch die Unschuld erwiesen.
11.6. Für den Fall, dass der OGH in diesem Punkt anderer Meinung sein sollte, wies der Kläger darauf hin, dass das [näher bezeichnete] Strafverfahren mit eindeutigen Freisprüchen geendet habe. In den einschlägigen U hätten weder das Land- als Kriminalgericht noch das OG in tatsächlicher Hinsicht Zweifel bekundet, die sich in der Folge zugunsten des Klägers auswirkten. Vielmehr hätten sie in näher ausgeführtem Sinn - negativ - festgestellt, dass bestimmte subjektive Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt waren und deshalb den Kläger freigesprochen.
11.7. Für den Fall, dass der OGH der Meinung sein sollte, der Kläger sei "in dubio pro reo" freigesprochen worden, erstattete der Kläger, ergänzend zu den Feststellungen im angefochtenen U, folgendes Vorbringen:
"Aus dem [näher bezeichneten] Strafakt ... ergibt sich nicht, dass der Kläger J oder H an den Geschlechtsteilen oder in unmittelbarer Nähe der Geschlechtsteile betastete oder dass der Kläger beim Urinieren und Umziehen in Anwesenheit der J sich geschlechtlich erregte oder befriedigte oder geschlechtlich erregen oder befriedigen wollte oder die Aufmerksamkeit eines Kindes auf seinen Geschlechtsbereich zog oder ziehen wollte oder sich J exhibitionistisch darbot. Vielmehr hat der Kläger J und H nicht am Geschlechtsteil oder in der Nähe des Geschlechtsteils gegriffen und hat sich der Kläger geschlechtlich nicht erregt oder befriedigt oder geschlechtlich erregen oder befriedigen wollen und hat nicht die Aufmerksamkeit der Kinder auf seinen Geschlechtsteil gezogen oder ziehen wollen."
Für dieses (später wiederholte) Vorbringen bot der Kläger mehrere im Einzelnen bezeichnete Beweise an.
11.8. Schliesslich widersetzte sich der Kläger der sinngemässen Anwendung von Art 14 Abs 3 AHG. "Unschuldige Verhaftung" und "unschuldige Verurteilung" seien verschiedene Dinge; Art 14 Abs 3 AHG erfasse nach ausdrücklichem Wortlaut nur Letztere. Im Übrigen sei Art 14 Abs 3 AHG insofern verfassungswidrig, als er Art 32 Abs 3 LV widerspreche. Deshalb werde beantragt, das Verfahren zu unterbrechen und dem StGH gemäss Art 28 Abs 2 StGHG zu beantragen, Art 14 Abs 3 AHG als verfassungswidrig aufzuheben.
11.9. Für den Fall, dass der OGH Art 14 Abs 3 AHG sinngemäss anwenden sollte, führte der Kläger näher aus, inwiefern ihn keinerlei Mitverschulden treffe.
12. Der Beklagte widersetzte sich diesem Vorbringen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
12.1. Das OG habe (in näher ausgeführtem Sinn) zutreffend auf die österreichische Rechtslage verwiesen. Art 14 Abs 1 AHG stelle auf die "erwiesenermassen unschuldige Verhaftung" ab, § 2 Abs 1 lit b öStEG stelle darauf ab, ob der Geschädigte freigesprochen und der Verdacht, dass der Geschädigte diese Handlungen begangen habe, entkräftet sei. Die beiden Bestimmungen seien nach ihrem Wortlaut zwar nicht identisch, würden aber übereinstimmend darauf zielen, dass ein Freispruch "in dubio pro reo" keinen Ersatzanspruch wegen Verhaftung auslöse. Nach österreichischer Rechtslage müsse der Geschädigte in Ansehung der strafbaren Handlung freigesprochen werden; nach liechtensteinischer Rechtslage müssten alle Verdachtsmomente entkräftet sein. Inhaltlich beständen keine wesentlichen Unterschiede. Die Auslegung, wonach der Anspruch auf Entschädigung eine Entkräftung sämtlicher Verdachtsmomente voraussetze, entspreche den Erläuterungen der liechtensteinischen Regierung bei der Schaffung des AHG. Nach der (zuvor erörterten) Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs sei es nicht konventionswidrig, eine Haftentschädigung von der Entkräftung aller Verdachtsmomente abhängig zu machen und sie deshalb bei Freisprüchen "in dubio pro reo" auszuschliessen. Konventionswidrig wäre es dagegen, in einem Haftentschädigungsverfahren die Frage des Verschuldens des Geschädigten erneut aufzurollen; denn dies widerspräche der in Art 6 Abs 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung.
12.2. Der Begriff "erwiesenermassen" stehe im Gegensatz zum Freispruch "in dubio pro reo". Der Kläger unterscheide nicht zwischen dem Strafverfahren als solchem, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte, und dem Amtshaftungsverfahren, in welchem dieser Grundsatz nur vorfrageweise eine Rolle spiele, weil dort auf die Entkräftung aller Verdachtsmomente abgestellt werde. In ihren Erläuterungen bei der Schaffung des AHG habe die Fürstliche Regierung den Rechtsgrund der Entschädigung denn auch nicht in der Rechtswidrigkeit und der Schuld von Staatsorganen erblickt, sondern in der Unschuld des Verhafteten, wobei hierfür der blosse Mangel des Nachweises der Schuld nicht genüge. In einem Strafurteil würden immer alle Gesichtspunkte abgewogen und abgehandelt, ungeachtet, ob sie für oder gegen den Beschuldigten sprechen. Nur bei einer Entkräftung aller gegen den Beschuldigten sprechenden Verdachtsmomente könne von erwiesener Unschuld gesprochen werden.
12.3. Die Prüfung der erwiesenermassen unschuldigen Verhaftung erfolge im Amtshaftungsverfahren. Dabei werde nicht das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufgerollt. Vielmehr würden jene Feststellungen und jene Beweiswürdigung des Strafverfahrens einer Analyse unterzogen, aus denen sich ergibt, ob alle Verdachtsmomente entkräftet wurden. Mit Bezug auf die vom OG herangezogenen Vorfälle habe es zwar (aber nur) an subjektiven Tatbestandsmerkmalen gefehlt; der diesbezügliche Verdacht sei jedoch nicht ausgeräumt worden. Negative Feststellungen eines Strafgerichts seien zu unterscheiden von der Feststellung, dass sich eine Tatsache nicht habe feststellen lassen. In der Folge äusserte der Beklagte seine Bedenken gegen die vom Kläger beantragten ergänzenden Feststellungen aufgrund des neuen Vorbringens und der hierzu angebotenen Beweise. Darauf wird zurückzukommen sein, falls und soweit die Beurteilung der Berufung dies erfordern sollte.
12.4. Abschliessend setzte sich der Beklagte mit der sinngemässen Anwendung von Art 14 Abs 3 AHG und mit der Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung auseinander, ebenso mit dem Vorbringen des Klägers, wonach ihn keinerlei Mitverschulden treffe. Auch darauf wird zurückzukommen sein, falls und soweit die Beurteilung der Berufung dies erfordern sollte.
13. Zur Berufung des Klägers und zur Berufungsmitteilung des Beklagten hat der OGH im zweiten Rechtsgang Folgendes erwogen:
14. Im ersten Rechtsgang hatte das OG den Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Entschädigung ausschliesslich nach Art 5 Abs 5 EMRK beurteilt und angenommen, die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung seien beim Kläger nicht erfüllt. Ferner hatte es angenommen, nach Art 5 Abs 2 AHG sei Art 14 Abs 1 AHG auf den Kläger als einen Ausländer nicht anwendbar. Dieser Beurteilung konnte sich der OGH in seinem B vom 01.02.2001 nicht anschliessen (vorstehende Z 5). Er erkannte, dass Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG anwendbar seien, um den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu beurteilen. Weil das OG den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach diesen Bestimmungen noch nicht beurteilt hatte, verwies der OGH die Streitsache zur Verfahrensergänzung und neuer Beurteilung an das OG zurück: zwar, wie das OG zutreffend ausführte, ohne der neuen Beurteilung bindend vorzugreifen, jedoch mit rechtlichen Hinweisen, insbesondere zu Art 32 Abs 3 LV (vorstehende Z 5.2.2; nachstehende Z 17 und 18).
15. Gegenstand des Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang ist ausschliesslich die Frage, ob dem Kläger nach Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zustehe. Nicht eigens zu beurteilen ist, ob der Kläger seinen Entschädigungsanspruch im Sinn von Art 5 Abs 1 AHG dadurch verwirkt habe, dass er gegen seine Verhaftung keine Beschwerde einlegte. Mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der OGH ohne weiteres anschliesst, hat das OG die Verwirkung verneint. Darauf ist auch der Beklagte in seiner Berufungsmitteilung nicht mehr zurückgekommen.
16. Nach Art 32 Abs 3 LV haben "erwiesenermassen unschuldig Verhaftete Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung". Nach Art 14 Abs 1 AHG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes (AHG) Anwendung "auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung". Das OG und beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass Verfassung und Gesetz den Anspruch auf Entschädigung gleichermassen davon abhängig machen, ob jemand "erwiesenermassen unschuldig" verhaftet worden ist. Nur darum geht es hier. Es erübrigt sich deshalb zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen - Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG - zu differenzieren.
17. Wie der OGH bereits in seinem B vom 01.02.2001 erkannte, sanktioniert der in Art 32 Abs 3 LV vorgesehene Entschädigungsanspruch des erwiesenermassen unschuldig Verhafteten die in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Freiheit der Person. Nach Art 6 Z 2 EMRK wird die Unschuld einer Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld vermutet. Der gesetzliche Nachweis der Schuld ist nur erbracht, wenn eine Person formell wegen dieser strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wird (Wolfgang Peukert in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar [2. A Kehl/ Strassburg/Arlington 1996] S 280, Rz 156 [zu Art 6]; Villiger, S 315, Rz 494).
18. In solchem Sinn war der gerichtlich freigesprochene Kläger zu keinem Zeitpunkt schuldig. Vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens war er es nicht als Folge der Unschuldsvermutung; nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens war er es nicht als Folge des Freispruchs. Objektiv betrachtet war er erwiesenermassen unschuldig verhaftet worden. Die ihm in Art 32 Abs 1 gewährleistete Freiheit wurde ihm entzogen, ohne dass - wie sich im Strafverfahren herausstellte - eine entsprechende Schuld dies gerechtfertigt hätte.
19. Das OG und der Beklagte machen indes den einem "erwiesenermassen unschuldig Verhafteten" nach Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG zustehenden Entschädigungsanspruch nicht davon abhängig, ob der Verhaftete im strafrechtlichen Sinn unschuldig gewesen sei, sondern davon, ob im Strafverfahren alle Verdachtsmomente widerlegt worden seien. Dies ist, wie die Erwägungen des angefochtenen U zeigen, eine äusserst vage und in mehrfacher Hinsicht problematische Grundlage, um Entschädigungsansprüche unschuldig Verhafteter zu beurteilen.
20. Wenig klar und insofern problematisch ist zunächst das Verhältnis von Verdachtsmomenten zu gesetzlichen Straftatbestandsmerkmalen. Verdichten sich Verdachtsmomente zu einem bestimmten (straftatbestandsmässigen) Verdacht, so kommt es zur Anklage. Im anschliessenden Strafverfahren handelt es sich indes nicht darum, Verdachtsmomente zu widerlegen. Vielmehr ist zu beurteilen, ob mit Bezug auf einen Angeklagten die von der Anklage erfassten Straftatbestände erfüllt seien: ob die Schuld eines Angeklagten nachgewiesen sei. Erweist sich bei der Beurteilung, dass auch nur ein einziges Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Strafbestimmung nicht erfüllt ist, so wird der Angeklagte freigesprochen, ohne dass weitere oder gar alle Verdachtsmomente widerlegt werden müssten. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten, im Strafgesetzbuch konkretisierten Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art 33 Abs 2 LV; § 1 StGB) sowie der in Art 6 Abs 2 EMRK enthaltenen Beweisregel, wonach es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, die Schuld eines Angeklagten nachzuweisen, wogegen nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen habe (Haefliger/Schürmann, S 211). Soll nun ein Freigesprochener, dessen Unschuld nicht durch Widerlegung aller Verdachtsmomente bewiesen wurde (was ohne Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK in solcher Weise gar nicht Ziel des Strafverfahrens sein durfte), allein deswegen keine Entschädigung erhalten, wenn er im Verlauf des Verfahrens verhaftet wurde? Oder soll es dem Zivilrichter, der über Ansprüche nach Art 14 Abs 1 AHG zu befinden hat (Art 10 AHG), anheim gestellt bleiben, über Verdachtsmomente, die im dargelegten Sinn nicht beurteilt zu werden brauchten und deshalb auch nicht "widerlegt" wurden, ausserhalb eines Strafverfahrens und ausserhalb der das Strafverfahren kennzeichnenden Verfahrensgarantien zu befinden? Eine positive Antwort auf die eine wie die andere Frage vermöchte kaum zu überzeugen.
21. Ebenfalls wenig klar und insofern problematisch sind die Unterscheidung zwischen "eindeutigen" Freisprüchen und Freisprüchen "in dubio pro reo" sowie - unmittelbar damit zusammenhängend - die Unterscheidung zwischen negativen Feststellungen und Feststellungen, wonach sich eine Tatsache nicht habe feststellen lassen. Solche Unterscheidungen werden nötig, wenn der Entschädigungsanspruch nach Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG nicht vom Ausgang des Strafverfahrens, sondern von einer darüber hinausreichenden Beurteilung allenfalls verbleibender Verdachtsmomente abhängig gemacht wird. Denn nach solchem Verständnis wird durch einen Freispruch "in dubio pro reo" die einen Entschädigungsanspruch begründende Unschuld noch nicht "erwiesen". Der Grundsatz "in dubio pro reo" fliesst aus der Unschuldsvermutung und ist wie diese durch Art 6 Abs 2 EMRK gewährleistet (Haefliger/Schürmann, S 211; Villiger, S 319, Rz 499). Danach darf sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat; gemeint sind dabei nicht irgendwelche abstrakten Zweifel, sondern Zweifel, die erheblich sind und sich bei objektiver Betrachtung aufdrängen. Das gegenständliche Verfahren veranschaulicht indes deutlich, wie schwierig es sein kann, praxistauglich zwischen "eindeutigen" Freisprüchen und Freisprüchen "in dubio pro reo" zu unterscheiden. Im (näher bezeichneten) Strafverfahren war das dortige Berufungsgericht nach den Feststellungen im angefochtenen U von "Grenzüberschreitungen des Klägers" ausgegangen, verstand darunter jedoch "nicht die Grenze der Strafbarkeit, da die einzelnen Tathandlungen weder von der objektiven noch von der subjektiven Tatseite her geeignet sind, den Tatbestand der Unzucht iS des § 206 Abs 1 StGB zu erfüllen". Hegte das Berufungsgericht nun Zweifel, ob sich ein für den damaligen Angeklagten und jetzigen Kläger ungünstiger Sachverhalt verwirklicht habe, und sprach es ihn deswegen frei? Oder war es aufgrund des Beweisverfahrens überzeugt, dass er einzelne (objektive und subjektive) Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt hatte? In seiner Berufung nahm der Kläger Letzteres an, wogegen der Beklagte in seiner Berufungsmitteilung Ersteres annahm. Jedes Strafverfahren beruht zunächst - aufgrund der Unschuldsvermutung - auf Zweifeln an der Schuld des Angeklagten. Durch die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung werden diese Zweifel im einen oder andern Sinn mehr oder weniger ausgeräumt. Werden sie ganz oder doch überwiegend ausgeräumt, so kommt es zu eindeutiger Verurteilung oder eindeutigem Freispruch; drängen sich bei objektiver Betrachtung weiterhin erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten auf, so kommt es zum Freispruch "in dubio pro reo". Die Unterscheidung zwischen einem "eindeutigen" Freispruch und einem Freispruch "in dubio" ist fliessend. Muss sie, wie hier, im Nachhinein getroffen werden, so ist auf die oft mehr oder weniger zufällige Redaktion des betreffenden Strafurteils abzustellen. Als entscheidender Gesichtspunkt, um Entschädigungsansprüche nach Art 14 Abs 1 AHG zu beurteilen, erweckt die Unterscheidung zwischen einem "eindeutigen" Freispruch und einem Freispruch "in dubio pro reo" deshalb Bedenken. Gleiches gilt für damit verwandte, im Berufungsverfahren ebenfalls angesprochene Unterscheidung zwischen einer negativen Feststellung und Feststellungen, wonach eine Tatsache nicht habe festgestellt werden können. Im erwähnten Strafverfahren hatte das Land- als Kriminalgericht unter anderem festgestellt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem Kind J an den Geschlechtsteil oder in dessen Nähe griff (vorstehende Z 3.16.2). Bedeutet dies nun, dass solches behauptet, aufgrund der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung jedoch nicht bewiesen erschien und deshalb nicht festgestellt wurde? Oder bedeutet dies, dass solches behauptet, aber aufgrund der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zweifelhaft blieb und deshalb nicht festgestellt werden konnte. Wenn das OG ohne weiteres Letzteres annahm, dann vermag dies insofern nicht zu überzeugen, als die zitierte Formulierung auch Ersteres zulässt.
22. Nach den im Akt befindlichen Erläuterungen der Fürstlichen Regierung bei der Schaffung des AHG (Beilage 2 [zu Art 14 Abs 1]) wurde darauf "verwiesen, dass es sich bei der Haftung für unschuldige Verhaftung gem Art 32 [Abs 3 LV] ausdrücklich um 'erwiesenermassen' Unschuldige handeln muss, dass also der blosse Mangel des Nachweises der Schuld des Verhafteten nicht genügt". Soweit strafrechtliche Tatbestände auch Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren sind, hält es vor der Unschuldsvermutung grundsätzlich stand, zwischen der Feststellung einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und der strafrechtlichen Schuld zu unterscheiden (Peukert, S 285, Rz 163). In einem Fall, der die Abweisung einer Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft betraf, prüfte und verneinte die Europäische Kommission für Menschenrechte die behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung durch ein schwedisches Zivilgericht. Dieses hatte einen Versicherungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass das Schadensereignis offensichtlich auf Brandstiftung zurückzuführen sei, als deren Urheber nur die Bf in Betracht kämen (Entscheidung 13925.88 vom 11.03.1988). Die in solchen und ähnlichen Fällen vorausgesetzte Unabhängigkeit zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren fehlt jedoch im Amtshaftungsverfahren, in welchem über Entschädigungsansprüche als Folge der Verhaftung im Strafverfahren entschieden wird. Der in Art 14 Abs 1 AHG verwendete Begriff "unschuldig" knüpft unmittelbar an den strafrechtlichen Begriff der Schuld an und lässt - wenn im Strafverfahren hierüber entschieden wurde - wenig Raum für zusätzliche (zivilrechtliche) Gesichtspunkte. Das angefochtene U zeigt denn auch, wie fragwürdig es ist, wenn der Strafrichter mit Bezug auf den Kläger zunächst erkennt, die Tatbestandsmerkmale von § 206 Abs 1, § 207 und 212 Abs 1 seien nicht erfüllt und der Zivilrichter aufgrund seiner "Interpretation" des Strafurteils beifügt, der Kläger habe "zumindest mit bedingtem Vorsatz und in Form des Versuchs gehandelt".
23. Soweit das OG im Zusammenhang mit der Haftentschädigung (unter ergänzendem Gesichtspunkt von Art 14 Abs 3 AHG) auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zur Kostenauflage im Strafverfahren verweist (ON 35, S 15, Z 3), drängen sich Präzisierungen auf (hierzu ergänzend: Oberholzer, S 580 ff, 40.121; Haefliger/Schürmann, S 213 ff): Im Lichte der europäischen Rechtsprechung zu Art 6 Abs 2 EMRK hatte das Schweizerische Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Haftentschädigung zu überprüfen. In ersten E betonte es, dass zur Begründung des Kostenentscheids dem freigesprochenen Angeklagten weder direkt noch indirekt vorgeworfen werden dürfe, er habe sich strafbar gemacht (BGE 115 Ia 309). Eine Kostenauflage sei nur zulässig, wenn diese mit einem zwar nicht strafbaren, aber unter zivilrechtlichen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhalten begründet werde und zwischen dem vorwerfbaren Verhalten einerseits und den entstandenen Kosten anderseits ein Kausalzusammenhang bestehe (BGE 109 Ia 160). In einer weiteren E hielt es ergänzend fest, dass ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten nicht nur bei einer Verletzung zivilrechtlicher Pflichten in Betracht falle; vielmehr genüge jeder Verstoss gegen allgemeine gesetzliche Pflichten (BGE 114 Ia 299). Diese Rechtsprechung stiess auf Kritik, insbesondere wegen ihrer Anknüpfung an ethisch vorwerfbares Verhalten. In der Folge erachtete es das Bundesgericht für problematisch, für die Kostenauflage bei einem nicht verurteilenden Abschluss des Strafverfahrens an ein rechtlich nicht verbotenes Verhalten anzuknüpfen. In BGE 116 Ia 162 liess es den Gesichtspunkt der ethischen Missbilligung fallen: Bei der Kostenpflicht eines freigesprochenen Angeklagten handle es sich "um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten" (BGE 116 Ia 162 E 2c). Die weiteren Voraussetzungen der Kostenauflage im Strafverfahren interessieren hier nicht. Denn ein Verhalten, das, wie das OG ausführte, "landläufig zumindest als 'unsittlich' zu werten ist", verstösst offensichtlich nicht "in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung", so dass die vom OG beigezogene Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zur Kostenauflage im Strafverfahren nicht taugt, die entsprechende Erwägung im angefochtenen U zu stützen.
24. Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Erläuterungen der Regierung zu Art 14 Abs 1 AHG zwar unterschieden wurde zwischen dem "Mangel des Nachweises der Schuld des Verhafteten" und der "erwiesenen Unschuld". Der Wortlaut von Art 14 Abs 1 AHG (wie auch von Art 32 Abs 3 LV) gebietet indes keine derartige Unterscheidung. Diese führt - wie vorstehend dargelegt und wie das angefochtene U mehrfach veranschaulicht - zu kaum noch praktikablen, rechtsstaatlich bedenklichen, weil von Zufälligkeiten geprägten Differenzierungen, etwa: zwischen Verdachtsmomenten und gesetzlichen Straftatbestandsmerkmalen oder zwischen "eindeutigen" Freisprüchen und Freisprüchen "in dubio pro reo". Wie die auch vom OG herangezogene Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zur Kostenauflage im Strafverfahren zeigt, taugen letztlich nur klare rechtliche Gesichtspunkte, um über die Kostenauflage an einen freigesprochenen Angeklagten zu entscheiden; gleiches gilt, wenn über Haftentschädigungen zu entscheiden ist. War ein bestimmtes Verhalten eines Angeklagten Gegenstand eines Strafverfahrens, in welchem materiell beurteilt wurde, ob sich der Angeklagte wegen dieses Verhaltens strafrechtlich schuldig gemacht habe, so ist seine Schuld erwiesen, soweit er rechtskräftig verurteilt wird; dagegen ist seine Unschuld erwiesen, soweit er rechtskräftig freigesprochen wird. Im zweiten Fall ist der Tatbestand von Art 14 Abs 1 AHG erfüllt. Für zusätzliche "Unschuldsbeweise" fehlen hinreichend zuverlässige rechtsstaatlich haltbare Gesichtspunkte. Es kann nicht angehen, einer Person wegen eines Tatverdachts die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit zu entziehen und dann, wenn sich dieser Tatverdacht im Strafverfahren als nicht begründet erwiesen und die Person von Schuld und Strafe freigesprochen wird, eine Entschädigung für den Freiheitsentzug davon abhängig zu machen, wie verbleibende Verdachtsmomente im landläufigen Sinn beurteilt werden. Darauf aber zielte das angefochtene U in hohem Masse. Die hiergegen gerichtete Berufung erwies sich deshalb in grundsätzlicher Hinsicht als berechtigt.
25. Für den Fall, dass der OGH die Berufung für berechtigt erachten sollte, hat das OG hinreichende Feststellungen getroffen, aufgrund deren sich die Höhe der Entschädigung festsetzen lässt.
25.1. Unter dem Titel "entgangener Erwerb/entgangene Arbeitslosenunterstützung" forderte der Kläger CHF 8483.20 (ON 1, S 5). Dieser Betrag entspricht den Feststellungen des OG.
25.2. Unter dem Titel "Genugtuung" forderte der Kläger CHF 50 000.00. Grundlage hierfür ist - aufgrund der Verweisung nach Art 3 Abs 4 AHG - (sinngemäss) § 1329 ABGB, wonach volle Genugtuung zu leisten hat, wer jemanden in näher bestimmtem Sinn seiner Freiheit beraubt. Veröffentlichte liechtensteinische Rechtsprechung hierzu besteht nur spärlich. In einem U vom 02.06.1978 (veröffentlicht in: LES 1981, 64) hat der OGH differenziert zwischen dem Begriff der "Genugtuung" und dem Begriff der "vollen Genugtuung"; dieser stamme aus dem österreichischen, jener aus dem schweizerischen Recht. § 1329 ABGB verwendet den Begriff der vollen Genugtuung. Hierzu haben die österreichische Lehre und Rechtsprechung, soweit hier wesentlich, erkannt, dass der immaterielle Schaden, dessen Ausgleich zur vollen Genugtuung gehört, subjektiv ermittelt wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer und die Intensität des erlittenen Ungemachs, die körperliche und seelische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit. Der Geldersatz soll nicht nur die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen, sondern auch das Gefühl der Verletzung nehmen und das gestörte Persönlichkeitsgleichgewicht wiederherstellen (Rudolf Reischauer in: Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum ABGB II [2. A Wien 1992] S 739, Rz 9 zu § 1329 öABGB, mit Hinweisen; Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch [GMA 2; 35. A Wien 1999] S 2156, E8 und 9 zu §1329 öABGB). Auch Schmerzensgeld gehört zum immateriellen Schaden (Dittrich/ Tades, S 2156, E 10 zu § 1329 öABGB). Zum Schmerzensgeld finden sich in einem U des OGH vom 25.01.1993 (veröffentlicht in: LES 1994, 6) die vom Kläger geltend gemachten Tagessätze, abgestuft nach leichten, mittelstarken und starken Schmerzen: zunächst in der zusammenfassenden Wiedergabe eines erstgerichtlichen U (LES 1994, 6), auf die sich der OGH indes auch in seinen eigenen Erwägungen (betragsmässig) bezog (LES 1994, 6).
25.3. Seiner Forderung von CHF 50 000.00 hatte der Kläger ein Schmerzensgeld für 176 Tage mittelstarker bis starker Schmerzen zugrunde gelegt. In seiner Klagebeantwortung vom 22.08.2000 erachtete der Beklagte die Forderung für weit überhöht. Im Zuge der Untersuchungshaft sei der Kläger weder gravierenden körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen. Zudem sei "von einer gewissen Gewöhnung und Anpassung an die äusseren Umstände auszugehen, weshalb die Belastungen nicht gleich bleibend intensiv" seien. Der Kläger habe sich während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft nicht mit Beschwerde gegen die jeweiligen Haftbeschlüsse gewehrt; dies zeige, dass der Kläger auch subjektiv keinen massiven Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige Behinderungen seines beruflichen Fortkommens seien weniger auf das Verfahren im Fürstentum Liechtenstein als auf seine Vorstrafen in der Schweiz und auf sein Vorleben zurückzuführen.
25.4. Zu den Umständen und Folgen der hier interessierenden Untersuchungshaft des Klägers stellte das OG namentlich fest:
"Während der Untersuchungshaft in Vaduz erkrankte der Kläger. Er litt an einer starken Gewichtszunahme, Ohrensausen und an einer Blasenkrankheit. Nach Verbüssung seiner Strafhaft in der Schweiz stand er ohne Geld und ohne Arbeitsplatz auf der Strasse. Er suchte zwar Arbeit, jedoch stellte ihn niemand an, wenn er wahrheitsgemäss angab, dass er ein halbes Jahr im Gefängnis war. Inzwischen hat der Kläger alle Beziehungen zu Liechtenstein abgebrochen. Er hat hier keine Freunde oder Bekannte mehr
25.5. In der österreichischen Lehre zu § 1329 öABGB (identisch mit § 1329 ABGB) wird die Freiheit als absolut geschütztes Rechtsgut sehr hoch bewertet: "eines der höchsten Güter unserer Rechtsordnung" (Friedrich Harrer in: Praxiskommentar zum ABGB 7 [2. A Wien 1997] S 337, Rz 3 zu § 1329 öABGB; Reischauer, S 735, Rz 8 zu § 1329 öABGB). Dem Kläger war die Freiheit während 176 Tagen entzogen. Seine Forderung entspricht rund CHF 284.00 für jeden dieser Tage. Dieser Betrag liegt um rund 13 % höher als der Betrag, den der OGH vor bald zehn Jahren als Tagesausgleich für erlittene mittelstarke Schmerzen nicht beanstandet hatte. Dass ein Tag ohne Freiheit unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Lebensfreude und der Störung des Persönlichkeitsgleichgewichts mit einem Tag mittelstarker Schmerzen verglichen wird, erscheint vertretbar. Entschädigungsbegründend ist dabei der Freiheitsentzug als solcher. Dass der Kläger weder gravierenden körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt war, wie der Beklagte vorbringt und was durch die wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen U nur teilweise bestätigt wird, vermag an der Schwere eines Freiheitsentzugs nichts zu ändern. Körperliche oder psychische Beeinträchtigungen während des Freiheitsentzugs wären, gegebenenfalls, ein Grund, die angesichts des Rechtswerts der Freiheit ohnehin tendenziell hoch anzusetzende Entschädigung zusätzlich zu erhöhen. Dem Vorbringen des Beklagten, wonach sich der Kläger nicht mit Beschwerde gegen die jeweiligen Haftbeschlüsse gewehrt habe, kommt keine Bedeutung zu, nachdem das OG zutreffend erkannt hat, dass vom Kläger nicht verlangt werden konnte, von vornherein aussichtslose Rechtsmittel zu ergreifen.
26.5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen bestehen unter den gegebenen Umständen keine triftigen Gründe, die vom Kläger geforderte Genugtuung zu vermindern. Die Berufung erwies sich deshalb auch in quantitativer Hinsicht als berechtigt.