NZ.2006.9
§ 1425 ABGB Art 2 Abs 1 RFVG Art 31 LVG § 242 ZPO Art 2 Abs 2 PGR Art 2 Abs 2 SR
Die Bestimmung des § 242 ZPO soll das Unterlaufen des gegnerischen Rechtsschutzes durch Veräusserung des Streitgegenstandes und den damit verbundenen Verlust der Sachlegitimation hintanhalten. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten einer effizienten Rechtsdurchsetzung.
Erfasst von § 242 ZPO ist nicht nur die Veräusserung des Streitgegenstandes oder dessen rechtsgeschäftliche Übertragung, sondern auch jede Art von Einzelrechtsnachfolge, gleichgültig, ob es sich um eine freiwillige oder um eine solche kraft Gesetzes handelt. Auch der Einzelrechtsübergang durch richterliche Verfügung ist darunter zu subsumieren.
Ein nach Zustellung der Klage auf Herausgabe einer Sache gestellter Erlagsantrag in Ansehung derselben Sache ist rechtsmissbräuchlich, wenn mit diesem Antrag offenkundig die Absicht verfolgt wird, sich der passiven Sachlegitimation im streitigen Herausgabeverfahren zu entziehen.
§ 1425 ABGB Art 240 EO
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Hinterlegung einer Sache bei Gericht und der "gerichtlichen Einleitung zu der Verwahrung" mit Bestellung eines Verwahrers.
Eignet sich eine Sache, wie dies beispielsweise bei Urkunden grundsätzlich der Fall ist, zur Verwahrung bei Gericht, so kann dem Erlagsantrag nur stattgegeben werden, wenn der Erlag tatsächlich erfolgt ist. Da in einem solchen Fall nur der tatsächlich bewirkte Erlag schuldbefreiend wirkt und im Erlagsverfahren nur über die Genehmigung der Hinterlegung zu entscheiden ist, fehlt einem Erlagsantrag, mit dem die Sache erst später dem Gericht vorgelegt werden soll, die gesetzliche Grundlage.
§ 1425 ABGB
Im Falle der Bestellung eines Verwahrers durch das Gericht kommt nur ein Verwahrungsvertrag zwischen dem bestellten Verwahrer und dem "Schuldner", welcher den Erlagsantrag gestellt hat, zustande. Der vom Gericht bestellte Verwahrer ist kein Organ des Gerichts und besteht zwischen ihm und den Erlagsgegnern kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Der Erleger hat deshalb auch zunächst für die Kosten der Verwahrung der Sache aufzukommen. Die Verpflichtungen des vom Gericht bestellten Verwahrers beschränken sich auf jene Obliegenheiten, die auch aus einer privatrechtlich übernommenen Verwahrung resultieren.
Ein sogenannter Prätendentenstreit liegt vor, wenn mehrere Personen die Rechtszuständigkeit für ein und dieselbe Forderung behaupten, nicht hingegen, wenn strittig ist, ob der eine Vertragspartner einen Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Sache und der andere Vertragspartner einen Anspruch auf Verlängerung des Verwahrungsvertrages oder allenfalls auf Vernichtung der Sache hat. In einem solchen Fall ist strittig, ob die Forderung des einen oder anderen Vertragspartners zu Recht besteht. Auch in einem solchen Fall läuft freilich der Schuldner Gefahr, aufgrund der verschiedenen Ansprüche zweier Gläubiger doppelt in Anspruch genommen zu werden.
Alleiniger Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes bei einer solchen Fallkonstellation bleibt aber die vom Hinterleger damit bezweckte Schuldtilgung, vorliegend also die Erfüllung der vom Hinterleger gegen Entgelt übernommenen Verpflichtungen aus einem Verwahrungsvertrag. Dieser Zweck erfordert es, dass sich der Antragsteller als Hinterleger klar darüber erklären muss, wem er den Erlagsgegenstand zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbietet, welche Rechte dem oder den Erlagsgegnern am Erlagsgegenstand zustehen sollen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Erlagsgegenstand einem oder beiden Erlagsgegnern ausgefolgt werden kann. Da die (gerechtfertigte) Hinterlegung den Schuldner befreit, geht mit dem Erlag auch die Gefahr des Verlustes oder Unterganges der Sache auf den oder die Gläubiger über. Der Hinterleger hat sohin auch seine Rechtsposition und die nach seiner Rechtsansicht daraus für ihn resultierenden Pflichten hinsichtlich des Erlagsgegenstandes klarzustellen. Nur auf diese Weise kann der Gerichtserlag seine Funktion als Schuldtilgung erfüllen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Antragsteller mit seinem Erlagsantrag die Überwälzung seiner Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis auf einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer bezweckt, der die Rechtsposition des Antragstellers und auch dessen vertragliche Obliegenheiten einnehmen soll.
1. Der Zweitantragsteller ist Mitglied des Treuhänderrates der Erstantragstellerin. Er nahm am 26.04.2000 über Ersuchen von Vertretern einerseits der M SA, Madrid, sowie der M AG, Wetter (Deutschland), und andererseits der Zweitantragsgegnerin, einer Gesellschaft mit dem Sitz in den USA, einen verschlossenen und versiegelten weissen Briefumschlag zur Verwahrung entgegen. Hierüber wurde am gleichen Tag ein "certificate of deposit" (im Folgenden nur COD) von den Parteien bzw deren Vertretern unterfertigt.
Diese Aktion stand im Zusammenhang mit der - aus Medienberichten bekannten - Übernahme der M-Gruppe durch das britisch-amerikanische Mobilfunkunternehmen V, in deren weiteren Verlauf die zu den "Atecs" zusammengefassten Industrieaktivitäten von M an ein Konsortium von Siemens und Bosch verkauft wurden. Dieses Konsortium teilte die einzelnen Gesellschaften auf und gliederte sie jeweils in die Muttergesellschaften Siemens und Bosch ein. Die bei "Atecs" vorhandenen sogenannten Demag-Sparten, und offenbar auch die beiden vorbezeichneten Gesellschaften, kamen zu Siemens. Die von diesen Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen wurden durch Vereinbarung vom 06.04.2001 von der Siemens AG, Nürnberg, und der Siemens SA, Madrid (es sind dies die ursprünglichen Antragsgegnerinnen zu 1a und 1b) übernommen.
Der COD (Verwahrungsvertrag) vom 26.04.2000, mit dem sich der Zweitantragsteller zur sicheren Verwahrung des bei der Erstantragstellerin hinterlegten Briefumschlages verpflichtete, hat - in deutscher Übersetzung - ua folgenden Wortlaut:
1. "FORM DER HINTERLEGUNG UND EINSTELLUNG
Der erwähnte Briefumschlag wird in meinem Namen verwahrt und zwar in einem Schliessfach mit grösstmöglicher Sicherheit in den Räumlichkeiten des X Treuunternehmens, Vaduz.
Sollte das X Treuunternehmen aus irgendeinem Grund seine Aktivitäten einstellen, werden der Inhalt und die Form dieser Hinterlegung zu denselben Bedingungen auf einen geeigneten Nachfolger übertragen.
2. HERAUSGABE
Der Briefumschlag wird an die hier erscheinenden Parteien oder an deren rechtmässige Vertreter ausgehändigt unter der Bedingung, dass sie gemeinsam erscheinen und mich gemeinsam formell um Aushändigung des hinterlegten Briefumschlags an beide Parteien ersuchen. Der Briefumschlag wird ausgehändigt, wenn nach Ablauf eines Jahres seit Unterzeichnung des certificate of deposit die eine Partei hier erscheint und darum ersucht, ohne dass sich die andere Partei dagegen ausspricht, vorausgesetzt, dass die intervenierende Partei mir in bescheinigter Form nachweist, dass die Partei, welche die Herausgabe des hinterlegten Briefumschlags fordert, auch die andere Partei in bescheinigter Form verständigt hat, und sie dies bestätigt, sowie beide Parteien durch mich frühzeitig an ihren aktuellen Anschriften aufgefordert wurden, innerhalb von 30 Kalendertagen am Sitz des X Treuunternehmens, Vaduz, zu erscheinen, damit der Briefumschlag an die um Herausgabe ersuchende Partei ausgehändigt werden kann und zwar auch für den Fall, dass die andere Partei nicht erscheint.
3. VERNICHTUNG
Falls fünf Jahre nach Unterzeichnung dieses certificate of deposit, dh am 26. April 2005, nicht gemeinsam ausdrückliche Anweisungen der hier erscheinenden Parteien auf Verlängerung der Hinterlegung oder Herausgabe des certificate of deposit genügend vor dem erwähnten Datum bei mir eingehen, werde ich den Briefumschlag unwiderruflich vernichten und folglich auch dessen Inhalt. Die hier erscheinenden Parteien stimmen dieser Vernichtung somit zu.
4. STREITIGKEITEN UND ANPASSUNGEN
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den hier erscheinenden Parteien betreffend dieser Hinterlegung und/oder ihrer Modalitäten werde ich weder eine der beiden Parteien vertreten noch diese verteidigen oder im Zusammenhang mit den Zwistigkeiten für eine der Parteien handeln. Es sind die zuständigen Gerichte, welche sich mit solchen Streitigkeiten befassen oder die Durchführung der hier getroffenen Vereinbarungen überprüfen werden.
Ich verpflichte mich hiermit auch, keine Abänderung, Frist, keinen Vorschlag, keine Handlung oder sonst etwas zu akzeptieren, was mir von der einen Partei ohne vorhergehende bescheinigte oder direkte Intervention der anderen Partei zugetragen werden könnte, es sei dann, dass diese einem solchen Vorschlag ausdrücklich zustimmt.
5. ENTLOHNUNG
Für die Verwahrung des gegenständlichen Briefumschlags wird eine Entlohnung von CHF 4000 bezahlt. Die diesbezügliche Rechnung ist an die M AG zu richten.
6. ANWENDBARES RECHT
Auf die gegenständliche Vereinbarung ist liechtensteinisches Recht anwendbar. Jegliche Streitigkeiten werden vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten ausgetragen.
7. VERSCHIEDENES
Dieses certificate of deposit wurde in einem Originalexemplar ausgestellt und unterzeichnet und wird im X Treuunternehmen, Vaduz, hinterlegt. Die übrigen Parteien erhielten eine Kopie für ihre Akten."
2. Mit der am 25.01.2006 von der nunmehrigen Zweitantragsgegnerin als dortigen Klägerin am 25.01.2006 zu 1 CG.2006.20 gegen die nunmehrigen Antragsteller (dort als erst- und zweitbeklagte Partei) eingebrachten Klage stellte die Zweitantragsgegnerin das Begehren, die (dortigen) Beklagten zu verpflichten, den in einem Tresor hinterlegten versiegelten und weissen Umschlag mit Datum vom 26.04.2000 herauszugeben.
Die Voraussetzungen zur Herausgabe des Kuverts seien nach den Bestimmungen des COD bereits seit Mai 2005 gegeben. Dennoch stimme die Siemens AG der Ausfolgung nicht zu und werde die Herausgabe auch von den Beklagten in klarer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Verwahrungsvertrag verweigert.
Diese Klage samt Ladung zur ersten Tagsatzung für den 16.02.2006 wurde von den Beklagten (den nunmehrigen Antragstellern zu 1 und 2) am 27.01.2006 zugestellt.
Das Verfahren wurde mit dem bei der ersten Tagsatzung verkündeten B bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Hinterlegungsverfahrens unterbrochen. Dieser Unterbrechungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft (der vom OGH amtswegig beigeschaffte Akt 1 CG.2006.20).
3. Mit Eingabe vom 30.01.2006 stellten die nunmehrigen Antragsteller - ohne Hinweis auf den Rechtsstreit laut Punkt 1 - das Begehren, das LG möge die gerichtliche Hinterlegung des beim X Treuunternehmen deponierten Briefumschlages gem § 1425 ABGB bewilligen und einen namentlich genannten Rechtsanwalt, ein Mitglied der die Antragsteller vertretenden Rechtsanwaltsgemeinschaft, zum Verwahrer des hinterlegten Gegenstandes zu bestellen. Als Antragsgegnerinnen zu 1a und 1b wurden im Schriftsatz die Siemens AG, Nürnberg, und die Siemens SA, Madrid, bezeichnet.
Die Antragsteller brachten zusammengefasst vor, dass sie von den Antragsgegnern näher bezeichnete unterschiedliche Anweisungen hinsichtlich des weiteren Schicksals des hinterlegten Briefumschlages erhalten hätten. Während die Antragsgegnerinnen zu 1a und 1b die Verlängerung der Hinterlegung des Briefumschlages forderten, vertrete die Zweitantragsgegnerin die Auffassung, dass der Briefumschlag herauszugeben sei. Die Formulierung des COD sei aus verschiedenen Gründen unklar und auslegungsbedürftig. Die Antragsteller sähen sich als Verwahrer ausserstande, zu beurteilen, ob der Briefumschlag nun weiterhin zu verwahren oder aber herauszugeben sei. Wegen der Gefahr einer Doppelbeanspruchung der Antragsteller aufgrund verschiedener Ansprüche und wegen der unklaren Sach- und Rechtslage seien die Voraussetzungen des § 1425 ABGB für die Hinterlegung des Schriftstückes gegeben.
Der verschlossene und versiegelte weisse Briefumschlag wurde von den Antragstellern weder mit ihrer Eingabe noch im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegt.
4. Mit B vom 24.02.2006 wies das LG den Hinterlegungsantrag ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegner ab.
Es begründete seine E zusammengefasst damit, dass alle Bestimmungen im COD vom 26.04.2000 klar und die Voraussetzungen der Ausfolgung eindeutig geregelt seien. Demgegenüber verlange eine Partei entgegen diesen Bestimmungen sehr hartnäckig die Herausgabe des Briefumschlages, obwohl sich die andere Partei klar dagegen ausspreche. Die Voraussetzungen der Hinterlegung gem § 1425 ABGB lägen bei der klaren Sach- und Rechtslage nicht vor und seien die Antragsgegner als Treugeber mit ihrem Streit auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen.
5. Dieser B wurde von den Antragstellern fristgerecht mit Rekurs bekämpft.
Nach verschiedenen Zustellanständen und Zwischenstreitigkeiten erstattete zunächst die Zweitantragsgegnerin eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. In weiterer Folge beteiligte sich auch die nunmehrige Erstantragsgegnerin S am Rekursverfahren und erstattete eine Rekursbeantwortung.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 27.09.2007, in dem ohne weitere verfahrensrechtliche Verfügung oder Verfahrenserklärungen der Parteien nur mehr die S (anstelle der früheren Antragsgegnerinnen Siemens AG und Siemens SA) als Erstantragsgegnerin bezeichnet wurde, gab das OG dem Rekurs der Antragstellerinnen vollinhaltlich Folge.
Es bewilligte die gerichtliche Hinterlegung des Briefumschlages gem § 1425 ABGB und bestellte den vorgeschlagenen RA zum Verwahrer desselben. Die Antragsgegnerinnen wurden verpflichtet, den Antragstellern die mit CHF 1241.45 bestimmten Rekurskosten zu ersetzen. Das OG vertrat mit hier nicht weiter wiederzugebenden Darlegungen den Standpunkt, dass das COD unklar formuliert sei und nicht in eindeutiger Weise interpretiert werden könne. Damit bestünden in Bezug auf den Streitgegenstand, ob nämlich die Hinterlegung zu verlängern sei oder die Herausgabe oder Vernichtung der deponierten Urkunde erfolgen müsse, eine unklare Sach- und Rechtslage. Den Antragstellern stünden zwei Antragsgegner gegenüber, die unterschiedliche Ansprüche geltend machten.
Damit seien die Voraussetzungen für eine Hinterlegung bei Gericht gegeben und dem Antrag Folge zu geben. Dieser Verfahrensausgang habe die solidarische Kostenersatzpflicht der beiden Antragsgegnerinnen für die Rekurskosten der Antragsteller zur Folge.
6. Die Rekursentscheidung wird - allein - von der Zweitantragsgegnerin mit Revisionsrekurs mit dem primären Antrag bekämpft, diese iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Hiezu erstatteten die Antragsteller eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Begehren, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6.1. Die Revisionsrekurswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel ihre näher dargelegte Ansicht, dass der Verwahrungsvertrag insbesondere für den Fall des Nichtvorliegens eines Konsenses der Hinterleger klare Bestimmungen hinsichtlich des weiteren Prozedere vorsehe.
Überhaupt lägen die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des Briefumschlages gem § 1425 ABGB nicht vor. Zum einen hätten sich die Antragsteller als "Schuldner" selbst in die Lage der behaupteten Unsicherheit gebracht, zumal sie an den Formulierungen des Vertrages beteiligt gewesen seien und diesen auch unterfertigt hätten. Von einer Doppelbeanspruchung der Antragsteller als Treuhänder könne nicht gesprochen werden, weil die Erstantragsgegnerin (soweit diese aufgrund der fehlenden Parteilegitimation überhaupt feststellbar sei) die Vernichtung des Depots verlange, hingegen die Zweitantragsgegnerin die Herausgabe desselben. Auch entspreche die Verwahrung bei einer der Parteien (hier dem Rechtsfreund der Antragsteller) nicht der Bestimmung des § 1425 ABGB.
Zu verweisen sei schliesslich auch auf das zu 1 CG.2006.20 anhängige Verfahren gegen die Antragsteller auf Herausgabe des treuhänderisch hinterlegten weissen Briefumschlages. Es sei unstatthaft, dass sich die Antragsteller nunmehr durch die Hinterlegung des "Treugutes" ihrer Inanspruchnahme zu entziehen versuchten.
6.2. Die Antragsteller treten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung diesem Standpunkt entgegen.
Die Hinterlegungsvereinbarung lasse auf näher beschriebene Weise einen erheblichen Interpretationsspielraum zu. Diese Vereinbarung sei von den Antragsgegnern gemeinsam verfasst und dem Zweitantragsteller "in der finalen Form" zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Der Zweitantragsteller habe sich deshalb nicht selbst in die "Lage der Unsicherheit" gebracht. Es sei alleinige Aufgabe der Antragsgegner, die Vereinbarung ohne Inanspruchnahme des Zweitantragstellers vom zuständigen Gericht überprüfen zu lassen.
Die gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB sei angesichts des Streits zwischen den potenziellen Gläubigern und auch deshalb zulässig, weil für den Schuldner (gemeint offenbar: für den Zweitantragsteller) die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bestehe.
Die Zweitantragsgegnerin behaupte einen Ausfolgungs- und die Erstantragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch. Zudem sei wahrscheinlich, dass der Zweitantragsteller im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens zur Herausgabe des Briefumschlages an das Gericht angehalten werde. Auch deshalb sei die Vernichtung desselben nicht angezeigt.
Es sei schliesslich nicht die Absicht der Antragsteller gewesen, sich durch Einleitung des gegenständlichen Hinterlegungsverfahrens dem Herausgabeverfahren zu 1 CG.2006.20 zu entziehen. Der Zweitantragsteller habe bereits zwei Monate vor Einleitung dieses Verfahrens darauf hingewiesen, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, als die gerichtliche Hinterlegung zu beantragen; er habe vorgeschlagen, von der Einleitung dieses Verfahrens vorläufig abzusehen und zunächst die E über die gerichtliche Hinterlegung abzuwarten. Gerade dies aber hätten die Antragsgegnerinnen verhindern wollen und den Prozess 1 CG.2006.20 eingeleitet, welcher vom LG bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Hinterlegungsverfahrens unterbrochen worden sei.
7. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
7.1. Aufgrund der gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge obliegt es dem OGH, den Sachverhalt und die Hinterlegungsvoraussetzungen nach § 1425 ABGB nach allen Richtungen hin zu überprüfen und in diesem Zusammenhang auch bislang nicht ausdrücklich aufgeworfene Rechtsfragen zu erörtern sowie nicht gerügte Rechtsmängel wahrzunehmen (Fasching Komm IV 322 f).
Da die Rekursentscheidung gegenüber der darin als Erstantragsgegnerin bezeichneten Partei in Rechtskraft erwuchs und die im Hinterlegungsantrag und auch noch im Rekurs als Erstantragsgegnerinnen bezeichneten Gesellschaften - von den Antragstellern auch nicht gerügt -offenbar aus dem Verfahren ausgeschieden sind, ist vom OGH nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob, wie offenbar das OG ohne nähere Begründung unterstellte, ein Parteiwechsel stattgefunden hat.
7.2. Die Voraussetzungen für die hier beantragte gerichtliche Hinterlegung des streitgegenständlichen Briefumschlages gem § 1425 ABGB sind aus mehreren Gründen nicht gegeben.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.3. Nach der gemäss dem Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 LVG im vorliegenden Fall auch im Rechtsfürsorgeverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 242 ZPO (§ 234 öZPO) hat "die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten" (RS0005786; insbesondere 1 Ob 581/90; 5 Ob 515/92).
Die Bestimmung des § 242 ZPO soll das Unterlaufen des gegnerischen Rechtsschutzes durch Veräusserung des Streitgegenstandes und den damit verbundenen Verlust der Sachlegitimation hintanhalten. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten einer effizienten Rechtsdurchsetzung.
Erfasst vom § 242 ZPO ist nicht nur die Veräusserung des Streitgegenstandes oder dessen rechtsgeschäftliche Übertragung, sondern jede Art von Einzelrechtsnachfolge, gleichgültig, ob es sich um eine freiwillige oder um eine solche kraft Gesetzes handelt. Auch der Einzelrechtsübergang durch richterliche Verfügung ist darunter zu subsumieren (Klicka in Fasching/Konecny2 III § 234 Rz 2 f; 18 mwN).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Antragsteller mit ihrem erst nach Klagszustellung und Streitanhängigkeit des Verfahrens 1 CG.2006.20 eingebrachten Hinterlegungsantrag offenbar die Absicht verfolgten, sich ihrer passiven Sachlegitimation in diesem Rechtsstreit zu entziehen.
Eine solche Vorgangsweise aber ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (vgl Dittrich/Tades, ABGB36 [2003] § 1425 E 22, 23).
Der Einwand, die Antragsteller hätten schon vor Einbringung der Klage im Korrespondenzwege die gerichtliche Hinterlegung des Briefkuverts vorgeschlagen, ist unbehelflich. Entscheidend ist allein, dass die Zweitantragsgegnerin mit ihrer Klage dem Hinterlegungsantrag zuvorkam und das streitige Herausgabeverfahren vor dem Hinterlegungsantrag eingeleitet wurde. Dieser Prozess ist, wenngleich derzeit unterbrochen, weiterhin anhängig.
Schon allein aus diesem Grund wurde der Hinterlegungsantrag vom Erstgericht - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.
Einer positiven Erledigung des Hinterlegungsantrages standen aber noch andere Hindernisse entgegen.
7.4. Gemäss § 1425 ABGB (§ 1425 öABGB) "steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei Gericht zu hinterlegen, wenn die Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder sonst mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen Gründen nicht bezahlt werden kann. Wenn die Sache zum gerichtlichen Erlag nicht geeignet ist, ist um die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen".
Das Gesetz unterscheidet damit zwischen der gerichtlichen Hinterlegung einer ("abzutragenden") Sache und der "gerichtlichen Einleitung zu deren Verwahrung". Massgebend ist, ob sich die Sache zur gerichtlichen Hinterlegung eignet. Auf dieses Kriterium stellt auch Art 240 EO ab. Anders als nach § 284 öGeo fehlt im liechtensteinischen Recht eine nähere Bestimmung dahin, welche Sachen sich zum gerichtlichen Erlag eignen.
Das ABGB selbst lässt grundsätzlich jede Sache, die dazu geeignet ist, als Gegenstand der Hinterlegung bei Gericht zu. Dies gilt namentlich für Urkunden, die nach der öRechtslage bei den Akten - nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden - zu verwahren sind (vgl § 168 öGeo; Art 15 Abs 4 der Geschäftsordnung für das LG vom 31.12.1969, LGB1 1970/3). Urkunden sind deshalb grundsätzlich hinterlegungsfähig (vgl auch § 372 dBGB; NJW 1957, 755).
Anders als nach den einschlägigen Regelungen nach der öGeo ist für das liechtensteinische Recht festzuhalten, dass die Verwahrung von Urkunden durch das Gericht selbst keineswegs auf solche Urkunden beschränkt ist, die wie zB Wertpapiere und Sparbücher in Geld oder Geldeswert umsetzbar sind. Im Zweifel hat das Gericht selbst Gegenstände und Urkunden in Verwahrung zu nehmen. Mit der Bestellung eines Verwahrers soll denn auch nur gewährleistet werden, dass alles vorgekehrt wird, um eine "Verschlechterung bzw Entwertung der Sache hintanzuhalten". Demgegenüber sind mit der Verwahrung eines Briefumschlages (samt Inhalt) keine weiteren Dispositionen verbunden (Wentzel/Piegler in Klang Komm ABGB I/22 392; Gschnitzer ebendort VI2 411; öRZ 2001/20; vgl zur öRechtslage auch Reischauer in Rummel3 § 1425 Rz 20 mwN; RS0102356).
Nach Auffassung des Senats eignet sich der hier verfahrensgegenständliche Briefumschlag durchaus für die Verwahrung beim Gericht selbst (vgl auch B OGH 11.06. 1990, NZ 88/89-36; ELG 1962-1986, 81).
Ist dies aber der Fall, so ist die tatsächliche Hinterlegung des Gegenstandes zugleich mit dem Erlagsantrag Voraussetzung für die positive Erledigung des Letzteren. Eine E über die Annahme eines erst in Zukunft vorzunehmenden Erlages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da bei einer "abzutragenden" Sache wie hier dem Briefumschlag nur der tatsächlich bewirkte Erlag den Schuldner (hier die Antragsteller) von seiner Schuld befreit und im Erlagsverfahren nur über die Genehmigung der Hinterlegung zu entscheiden ist, fehlt einem Rechtsschutzbegehren, mit dem die Sache erst später dem Gericht vorgelegt oder einem Verwahrer übergeben werden soll, die gesetzliche Grundlage. Ein Beschluss, mit dem erst ein in Zukunft vorzunehmender Erlag bewilligt wird, könnte auch kein öffentlich-rechtliches Verwahrschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Verwahrschaftsgericht begründen; er hätte auch keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl Reischauer aaO Rz 14a, 20; RIS-Justiz RS0033629; 5 Ob 260/01y; 4 Ob 550/90 je mwN).
Das Erlagsgesuch der Antragsteller war somit auch deshalb nicht berechtigt, weil der vom Gericht zu verwahrende Briefumschlag nicht vorgelegt wurde und die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Verwahrers nicht gegeben waren.
7.5. Dazu kommen noch folgende Überlegungen, die einer positiven Erledigung des Hinterlegungsantrages entgegenstehen:
Im Falle der wie hier begehrten Übergabe der Sache an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer kommt nur ein Verwahrungsvertrag zwischen dem bestellten Verwahrer und dem "Schuldner" (hier den Antragstellern) zustande. Der vom Gericht bestellte Verwahrer ist kein Organ des Gerichtes und besteht zwischen ihm und den Erlagsgegnern (hier den Antragsgegner) kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Aus diesem Grunde hat der Erleger zunächst auch für die Kosten der Verwahrung der Sache aufzukommen (Heidinger in Schwimann ABGB3 § 1425 Rz 5 mwN; Reischauer aaO Rz 24 f).
Die Verpflichtungen eines vom Gericht bestellten Verwahrers beschränken sich auf jene Obliegenheiten, die auch aus einer privatrechtlich übernommenen Verwahrung wie jener durch die Antragsteller resultieren (vgl 2VR 1997/95; Reischauer aaO Rz 24b).
Ein sogenannter Prätendentenstreit iS der von den Antragstellern zitierten Literaturstellen läge nur dann vor, wenn mehrere Personen die Rechtszuständigkeit für ein und dieselbe Forderung behaupten, nicht hingegen, wenn wie hier strittig ist, ob der eine Vertragspartner einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Briefkuverts und der andere Vertragspartner einen Anspruch auf Verlängerung des Verwahrungsvertrages oder allenfalls auf Vernichtung des Briefumschlages hat. Hier ist also strittig, ob die Forderung des einen oder anderen zu Recht besteht. Auch in einem solchen Fall läuft der Schuldner freilich Gefahr, aufgrund der verschiedenen Ansprüche zweier Gläubiger doppelt in Anspruch genommen zu werden.
Alleiniger Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes bei einer solchen Fallkonstellation ist und bleibt aber die vom Hinterleger damit bezweckte Schuldtilgung, vorliegend also die Erfüllung der von den Antragstellern gegen Entgelt übernommenen Verpflichtungen aus dem Verwahrungsvertrag vom 26.04.2000. Dieser Zweck erfordert es, dass sich die Antragsteller als Hinterleger klar darüber erklären müssen, wem sie den Erlagsgegenstand zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbieten, welche Rechte dem oder den Erlagsgegnern am Erlagsgegenstand zustehen sollen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Erlagsgegenstand einem oder beiden Erlagsgegnern ausgefolgt werden kann. Da die (gerechtfertigte) Hinterlegung den Schuldner befreit, geht mit dem Erlag auch die Gefahr des Verlustes oder Unterganges der Sache auf den oder die Gläubiger über. Der Hinterleger hat deshalb auch seine eigene Rechtsposition und die nach seiner Rechtsansicht daraus für ihn resultierenden Pflichten hinsichtlich des Erlagsgegenstandes klarzustellen. Nur auf diese Weise kann der Gerichtserlag seine Funktion als Schuldtilgung erfüllen (vgl RS0087310; RS0006720; 6 Ob 633/88; 2 Ob 182/99z; SZ 52/49; vgl Reischauer aaO Rz 25; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] 99).
Die Hinterlegung macht mit anderen Worten also nur dann einen Sinn, wenn der Schuldner dadurch von seinen Verpflichtungen befreit und aus diesen dergestalt entlassen wird, dass die Klärung des Streits ausschliesslich zwischen seinen Gläubigern und ohne Einbeziehung des Hinterlegers erfolgen kann (vgl Reischauer in JBl 2001, 541 f und 614 f).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall von vornherein nicht gegeben. Mit dem gegenständlichen Erlagsantrag streben die Antragsteller letztlich nur eine Überwälzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer an, der aber die Rechtsposition der Antragsteller einnehmen und nach deren Absicht offenbar auch deren Obliegenheiten übernehmen soll. Eine solche Funktion kann indes, wie aufgezeigt, einem vom Gericht zu bestellenden Verwahrer von vornherein nicht zukommen.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob nun der Wortlaut des COD eine klare oder unklare Rechtslage vermittelt, ganz abgesehen davon, dass für seine sachgerechte Interpretation wohl auch die Kenntnis des Inhalts des Briefumschlages sowie der für den Verwahrungsvertrag massgeblichen Gegebenheiten und deren weiterer Fortgang unerlässlich wäre. Hierüber gibt der Erlagsantrag keinen Aufschluss.
Hinzuzufügen bleibt, dass über die Differenzen der Antragsgegner hinsichtlich der Auslegung des COD in einem Prozess nur unter Einbeziehung und Beteiligung auch der Antragsteller mit Rechtskraftwirkung gegenüber diesen entschieden werden kann. An einem solchen Rechtsstreit müssen alle Parteien des Verwahrungsvertrages als notwendige Streitgenossen beteiligt sein.
Die Antragsteller sind nach den Bestimmungen des COD uU verpflichtet, den Briefumschlag zu vernichten (Pkt 3). Der Zweck der Hinterlegung, nämlich die Antragsteller von ihren vertraglichen Obliegenheiten zu befreien, kann deshalb durch die weitere Verwahrung des Umschlages von vornherein nicht erreicht werden.
Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die hier beantragte gerichtliche Hinterlegung wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit als unzulässig (vgl EvBl 1989/107).
8. In Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin der Hinterlegungsantrag abzuweisen.