Nz 265/97-13
§ 472 ZPO § 446 Abs 1 ZPO § 78 Abs 2 IVG Art 93 Abs 2 AHVG Art 84 AHVG
Zivilprozressrechtliche Vorschriften sind im Invalidenversicherungsprozess nicht unbesehen der Eigenarten des Sozialversicherungsprozesses anwendbar. Im Invalidenversicherungsprozess kann der Richter, auch der Revisionsrichter, die Streitsache in jeder Hinsicht frei überprüfen. Abweichend von zivilprozessrechtlichen Vorschriften kann er auch anderes zusprechen als begehrt wurde.
Art 219 Abs 1 ZPO
Die Parteien können die Akten einsehen oder sich Abschriften erstellen lassen. Wird die Nichtzustellung durch das Berufungsgericht im Berufungsverfahren nicht gerügt, so kann dies nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden.
§ 432 ZPO, insbesondere im Invalidenversicherungsprozess
Im Invalidenversicherungsprozess zieht der Richter alle rechtserheblichen Urkunden bei. Im Berufungsverfahren brauchen sie daher nicht zum Gegenstand eines Beweisbeschlusses gemacht zu werden. Dürfen schon nach allgemeinen zivilprozessrechtlichen Regeln im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden, so gilt dies erst recht im Invalidenversicherungsprozess als einem Verwaltungsgerichtsprozess.
8. Revisionsgründe sind die Nichtigkeit des Urteils bewirkende schwerwiegende Mängel des Verfahrens, andere eine erschöpfende und gründliche Beurteilung hindernde Mängel des Verfahrens, unzutreffende Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 472 Abs 1 ZPO). Soweit vom Revisionswerber angesprochen, liegen schwerwiegende Verfahrensmängel vor, wenn einer Partei die Möglichkeit zu verhandeln ungesetzlich entzogen wurde (§ 446 Abs 1 Z 4 ZPO) und wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass es nicht überprüft werden kann, widersprüchlich oder nicht begründet ist (§ 446 Abs 1 Z 9 ZPO). Diese Vorschriften sind auch im Invalidenversicherungsprozess als einem Sozialversicherungsprozess anwendbar (§ 78 Abs 2 IVG und Art 93 Abs 2 AHVG), nicht aber unbesehen der Eigenarten des Sozialversicherungsprozesses. Denn dem Sozialversicherungsprozess ist eigentümlich, dass die Rechtsmittelinstanzen "von Amts wegen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen" haben (Art 78 Abs 2 IVG und Art 95 AHVG). Da der Richter auch, was von den prozessualen Vorschriften vorausgesetzt wird, nach dem Grundsatz "iura novit curia" das Recht von Amts wegen anzuwenden hat (Walter H Rechherger, Kommentar zur ZPO, Wien 1994, N 16 vor § 266), unterliegt der Sozialversicherungsprozess als Ganzer der freien Überprüfung durch den Revisionsrichter. Bei der Anwendung der nicht in erster Linie auf den Sozialversicherungsprozess zugeschnittenen zivilprozessualen Vorschriften ist daher zu beachten, dass der Richter, auch der Revisionsrichter, Streitsachen in jeder Hinsicht frei überprüfen kann. Der Sozialversicherungsprozess bildet nämlich die Fortsetzung eines Verwaltungsprozesses, in dem die verwaltungsprozessualen Vorschriften (LVG) anwendbar sind (Art 84 AHVG). Auch bei den Beweisregeln (§ 266 ff ZPO) gelten Besonderheiten, und abweichend von allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (§ 405 ZPO) kann auch anderes zugesprochen werden als begehrt wurde. Auf die vom Revisionswerber hilfsweise für den Fall, dass dies vom Revisionsrichter anders beurteilt werde, vorgebrachten Rügen zu Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
19. Die Parteien können die Akten einsehen oder sich Abschriften erstellen lassen (§ 219 Abs 1 ZPO). Der Revisionswerber macht nicht geltend, von diesen Rechten Gebrauch gemacht zu haben. Dass die Vorinstanz ihm die von der Revisionsgegnerin eingelegten Akten nicht zugestellt hat, begründet daher keinen Mangel am vorinstanzlichen Verfahren. Unabhängig davon, ob im Übrigen eine Verpflichtung der Vorinstanz bestand, dem Revisionswerber die Akten zuzustellen, ist dieser Rüge daher nicht stattzugeben. Was nämlich zum Verfahren bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden können, kann nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden (Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung, Wien 1990, E 24 zu § 503 ZPO).
20. Der Richter zieht im Sozialversicherungsprozess, weil nach dem Untersuchungsgrundsatz geführt, alle rechtserheblichen Urkunden bei. Dazu gehören die bei der Anstalt liegenden Urkunden, insbesondere Protokolle, medizinische Berichte und Gutachten sowie Korrespondenzen. Zur Beurteilung von Versicherungsleistungen zieht der Richter daher sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Akten bei, die ihm von der Anstalt regelmässig ohne weiteres vorgelegt werden. Der Sozialversicherungsprozess setzt nämlich voraus, dass alle im Verwaltungsverfahren gesammelten rechtserheblichen Akten zum Beweis zugelassen sind. Es ist daher kein Mangel des Berufungsverfahrens, wenn die Vorinstanz, wie der Revisionswerber rügt, die von der Revisionsgegnerin vorgelegten Urkunden ohne weiteres zum Beweis zugelassen und sie gewürdigt hat, ohne dies ausdrücklich zum Gegenstand eines Beweisbeschlusses zu machen. Vielmehr durfte sie sich darauf beschränken, die Zulässigkeit der vom Revisionswerber offerierten Beweise zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, wenn es sich dabei teilweise um Urkunden handelt, die von der Revisionsgegnerin erst im Berufungsverfahren beschafft wurden. Denn schon nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln dürfen die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweise vorbringen (§ 432 Abs 2 ZPO). Erst recht gilt dies im Sozialversicherungsprozess als einem Verwaltungsprozess.