Jo 2006.1-15
Die Aufsichtsbeschwerde soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, gegen Richter oder richterliche Beamte "wegen ungebührlichen Benehmens bei Ausübung des Amtes, wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege" Beschwerde zu führen. Es handelt sich dabei um einen ergänzenden administrativen Behelf, also nicht um ein ordentliches Rechtsmittel.
Auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde kann nicht in E der Gerichte eingegriffen werden, die zur eigentlichen Rechtsprechung gehören. Wegen der strikten Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung bietet die Aufsichtsbeschwerde daher keinen Umweg, um über die Justizverwaltung eine Verfügung zu erreichen, die auf dem Wege der Rechtsprechung und der dort möglichen Rechtsmittel nicht zu erreichen ist.
Mit der an den Landgerichtsvorstand gerichteten "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 19.02.2006 behauptete MX Amtspflichtverletzungen des für 10 HG 2004.46 zuständigen Richters (Dr NN), durch dessen Verhalten und Unterlassen von notwendigen Massnahmen er einen Schaden erlitten habe, den er vom Staat Liechtenstein ersetzt haben wolle.
Sein Schreiben vom 22.05.2005 habe das Gericht an die Regierung als den zuständigen Rechtsträger für Amtshaftungsansprüche weitergeleitet. Er habe ein weiteres Schreiben an die Regierung mit Datum vom 19.02.2006 eingereicht. In diesem Schreiben habe er detailliert dargelegt, durch welche Handlungen die zuständige Behörde als Aufsicht ihm massive Schäden zugefügt habe. Durch Unterlassen des notwendigen Verwaltungsaktes habe der zuständige Richter sein Recht verletzt und somit einen Eingriff in seine vermögensrechtliche Position vorgenommen, indem der Durchgriff der Stiftungsräte auf das Stiftungsvermögen unter Aufhebung der gültigen Statuten und Beistatuten zugelassen worden sei. Durch das Nichterteilen eines Verbotes betreffend Abschluss eines Vergleiches habe der zuständige Richter die Auszahlung des Stiftungsvermögens zu Gunsten eines Dritten nicht verhindert, wobei er (der Beschwerdeführer) und seine Familie durch diese (Nicht-)Handlung vollkommen verarmt seien. Durch die Nichterteilung des Verbotes zur Auszahlung des steuerneutralen Geldes sei es ihm verunmöglicht, die steuerlichen Rückstände bei den Finanzämtern in Millionenhöhe auszugleichen, was nicht nur zu materiellen, sondern auch zu immateriellen Schäden geführt habe.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf das an die Regierung abgeschickte Schreiben vom 22.05. 2005 sowie jenes vom 19.02.2006, die er als Beilage dem gegenständlichen Schreiben beifüge.
Aus diesem Grunde sei diese Dienstaufsichtsbeschwerde geboten, um die Art und Weise der Tätigkeiten des zuständigen Richters einer besonderen Prüfung unterziehen zu lassen.
Nachdem die Dienstaufsichtsbeschwerde an das zuständige OG weitergeleitet worden war, stellte das OG die Aufsichtsbeschwerde dem Landrichter Dr NN zur Abgabe einer Stellungnahme zu. Dieser verwies in seiner Äusserung im Wesentlichen auf das zu 10 HG 2004.46 abgewickelte Verfahren und insbesondere darauf, dass der vom Bf in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde geltend gemachte Sachverhalt zugleich auch Gegenstand des bekämpften B vom 06.02.2006 sei und beantragte die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde.
Mit B vom 09.03.2006 wies das OG die Dienstaufsichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
Der Bf rügt mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde die vom beschwerdebeklagten Landrichter im Verfahren zu 10 HG 2004.46 getroffenen Entscheidungen, dh er hält diese E für sachlich und rechtlich verfehlt. Solche Rügen bilden aber nicht Gegenstand eines Dienstaufsichtsverfahrens, sondern sind im Rahmen von Rekursen unter Hinweis auf alle gebotenen Rekursgründe geltend zu machen.
Demgegenüber geht es bei der Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG einzig und allein darum, ungebührliche Verhaltensweisen eines Richters bei Ausübung des Amtes abzustellen oder einer Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege zu begegnen.
Solche Vorwürfe kann der Bf gegenüber dem Landrichter Dr NN offenkundig nicht erheben, da sich aus dem Vorbringen des Bf in keiner Weise entnehmen lässt, dass einer dieser Sachverhalte (Ungebührlichkeit, Rechtsverweigerung bzw -Verzögerung) vorliegen würde. Dass aber E einer Partei inhaltlich nicht passen, kann niemals Anlass für eine aufsichtsrechtliche Massnahme bilden.
Gegen diesen B richtet sich die Beschwerde des MX wegen schwerer Feststellungsmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen B aufzuheben und die Aufsichtsbeschwerde gegen Dr NN zuzulassen.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, gegen Richter oder richterliche Beamte wegen "ungebührlichen Benehmens bei Ausübung des Amtes, wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege" Beschwerde zu führen. Es handelt sich dabei um einen ergänzenden administrativen Behelf, also nicht um ein ordentliches Rechtsmittel (so schon der OGH in LES 1986, 45).
Dabei kann die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG nur dazu führen, einen Richter dazu anzuhalten, eine bestimmte Tätigkeit bzw ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder ein Verfahren beschleunigt an die Hand zu nehmen. Die Aufsicht berechtigt nicht dazu, den von der Unterinstanz zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Aufsichtsbeschwerde nach § 23 GOG wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege ist ein rein dienstrechtlicher Rechtsbehelf. Er fällt in den Bereich der Justizverwaltung, womit von vornherein nur eine beschränkte Einflussmöglichkeit auf die Rechtsprechung gegeben ist (Gert Delle-Karth, Die liechtensteinische ZPO im Wandel der Zeit; Reformbedarf für den Gesetzgeber? in LJZ 2000, S 35 ff, S 48).
Die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG ist also ein die ordentlichen Rechtsmittel ergänzender administrativer Behelf, um Unzukömmlichkeiten bei Gericht abzustellen. Auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde kann aber nicht in E der Gerichte eingegriffen werden, die zur eigentlichen Rechtsprechung gehören (siehe StGH 2003/14 vom 01.07.2003).
Nach diesen rechtstheoretischen Ausführungen kann sich eine Aufsichtsbeschwerde nur gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder wegen ungebührlichen Benehmens des Richters richten. Weder das eine noch das andere noch formelle oder materielle Rechtsverweigerung konnte der Bf behaupten, geschweige denn bescheinigen. Weder aus der Aufsichtsbeschwerde selbst noch aus den dieser beigelegten Schreiben des Bf vom 22.05.2005 und vom 19.02.2006 und der Beschwerde gegen den obergerichtlichen B ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte; ebenso nicht aus dem eingesehenen Akt 10 HG 2004.46. Das in diesen Schriftsätzen vom Bf geschilderte Geschehen in der Sache 10 HG 2004.46 macht deutlich, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht die Justizverwaltung betrifft, sondern die Rechtsprechung des Landgerichtes. Besonders klar und deutlich kommt dies zum Ausdruck, wenn man den Inhalt der Beschwerde des MX gegen den B des LG vom 06.02.2006 mit seinem Vorbringen in dieser Aufsichtsbeschwerdesache vergleicht. Offenbar befürchtet MX, dass seiner im ordentlichen Rechtsweg erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein könnte und möchte dies nun in Missachtung der strikten Trennung zwischen Rechtsprechung und Verwaltung verhindern. Eben, weil Rechtsprechung und Verwaltung strikt zu trennen sind, bietet die Aufsichtsbeschwerde nach § 23 GOG keinen Umweg, um über die Justizverwaltung eine Verfügung zu erreichen, die auf dem Wege der Rechtsprechung und der dort möglichen Rechtsmittel nicht zu erreichen ist (LES 1986, 51).
Da also die Aufsichtsbeschwerde die Rechtsprechung des LG und im Besonderen des Landrichters Dr NN betrifft, brauchte und durfte sich das OG im angefochtenen Entscheid nicht materiell zu dem Verfahren äussern.