Jo 2005.4-13
Die Aufsichtsbeschwerde ist ein die ordentliche Rechtspflege ergänzender administrativer Behelf, um Unzukömmlichkeiten bei Gericht abzustellen. Auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde kann aber nicht in E der Gerichte eingegriffen werden, die zur eigentlichen Rechtsprechung gehören.
Über Aufsichtsbeschwerden gegen Richter des LG entscheidet das Kollegium des OG.
Die Aufsichtsbeschwerde kann sich nur gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder wegen ungebührlichen Benehmens des Richters richten.
Es ist durchaus zulässig, einen nahezu volltrunkenen Autofahrer zu seinem und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehr zu ziehen und anzuhalten, selbst wenn dieser diplomatische Immunität behauptet.
Mit Aufsichtsbeschwerde vom 07.11.2005 unterbreitete der Bf dem OG als Aufsichtsbehörde betreffend den Landrichter NN folgenden zusammengefassten Sachverhalt:
"Am 16.05.2005 gegen 23.05 Uhr sei der Bf auf der Schaaner Strasse fahrend von der Polizeikontrolle angehalten worden. Er sei aufgefordert worden, sich einem Atemlufttest zu unterziehen. Der Bf habe dieser Aufforderung unter Berufung auf seine diplomatische Immunität keine Folge geleistet. Darauf hätten die beiden Beamten mit der Zentrale Rücksprache gehalten, die bereits beim früheren Vorfall vom 24.09.2000 involviert gewesen sei. Diese habe die Immunität des Bf verneint und angeordnet, dass dieser auf das Polizeirevier zu bringen sei. Obwohl der Bf auf dem Polizeirevier seinen Diplomatenpass vorgezeigt habe, habe ihn die Polizei aufgefordert, sich Blut abnehmen zu lassen. Dies habe der Bf mit der Berufung auf seine Immunität vehement verweigert. Daraufhin sei der Journalrichter NN kontaktiert worden, der die Blutabnahme angeordnet habe. Gleichzeitig habe er auch die Haft für die gegenständliche Nacht angeordnet und den Betrag von CHF 1059.-, den der Bf bei sich gehabt habe, beschlagnahmen lassen.
Landrichter NN wäre verpflichtet gewesen, vor Einleitung irgendwelcher Massnahmen gegen den Bf abzuklären, ob er Immunität geniesse. Gerade dies sei der Sinn der Immunität, dass immune Personen keinen Amtshandlungen ausgesetzt würden und nicht erst nach einem langwierigen Verfahren dahingehend Recht bekämen, dass ausgesprochen werde, dass sie immun gewesen wären. Wer absolute Immunität geniesse, sei von jeder Gerichtsbarkeit, von jedem Verwaltungsverfahren, von jedem Vollstreckungsverfahren sowie faktischen Amtshandlungen ausgenommen, soweit letztere nicht notwendig seien, um einen unmittelbar drohenden strafrechtlich verpönten Erfolg zu verhindern. Dabei sei das gelindeste wirksame Mittel anzuwenden.
Landrichter NN sei bekannt gewesen, dass gegen Personen, die Immunität geniessen, ein Strafverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfe. Ebenfalls sei ihm bekannt gewesen, dass er vor Einleitung eines Strafverfahrens hätte klären müssen, ob Immunität gegeben sei, wenn sich ein Verdächtiger darauf berufe.
Auch hinsichtlich der Blutabnahme hätte Landrichter NN die nötigen Abklärungen hinsichtlich der Immunität des Bf zu treffen gehabt.
Das Gleiche gelte auch in Bezug auf das Faktum, dass der Bf eine Nacht im Gefängnis habe verbringen müssen."
Als Beschwerdegründe wurden geltend gemacht:
1). strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 302 Abs 1, 83, 99 und 105 StGB;
2). Verstoss gegen Dienstpflichten und
3). Verstoss gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 31 Abs 1, 32 Abs 1, 33 Abs 2 und 34 Abs 1 LV)."
Angeregt wurde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Erlassung einer angemessenen Disziplinarmassnahme.
Am 16.11.2005 stellte das OG die Aufsichtsbeschwerde dem betroffenen Richter zur Stellungnahme zu. Dieser beantragte am 17.11.2005 sinngemäss, die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, und er verwies auf seine bereits am 20.10.2005 im Strafverfahren 12 UR 2005.316 abgegebene Stellungnahme, worin NN Folgendes vorbrachte:
"Da ich mich an den von XY in seinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung geschilderten Vorfall vom 16.05.2003 in keinster Weise mehr erinnern kann, sehe ich mich nicht in der Lage, hierzu in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen.
Ich erlaube mir lediglich Folgendes zu bemerken: Erstens bin ich bei diesem Vorfall anscheinend, wenn man den Angaben des XY folgt, als Journalrichter tätig geworden. Als solcher hatte ich gegebenenfalls auf Grund der Informationen zu entscheiden, welche ich von den vor Ort im Einsatz stehenden Polizeibeamten erhalten hatte. Zweitens kann dem Antrag des XY zumindest konkludent entnommen werden, dass dieser offensichtlich in stark alkoholisiertem Zustand einen Personenwagen gelenkt hat. Auch wenn er tatsächlich diplomatische Immunität genossen haben sollte, wäre es daher jedenfalls zulässig gewesen, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, um ihn vor sich selbst und vor allem die anderen Verkehrsteilnehmer vor ihm zu schützen. Auch wäre es trotz diplomatischer Immunität jedenfalls zulässig gewesen, die zur Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Feststellung seiner Alkoholisierung, erforderlichen Abklärungen zu treffen, zumal eine strafgerichtliche Verfolgung von Diplomaten mit Zustimmung des Sendestaates jedenfalls zulässig ist, ebenso wie eine spätere Strafverfolgung bei Wegfall der diplomatischen Immunität. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine dem § 61 öStPO entsprechende Bestimmung in der liechtensteinischen Strafprozessordnung fehlt und weiter, jedenfalls nach hier vertretener Auffassung, das Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18.04.1961 in Liechtenstein nicht unmittelbar anwendbar ist. Zudem wusste ich bis zum heutigen Tage gar nicht, dass Liechtenstein dieses Abkommen überhaupt ratifiziert hat."
Mit B vom 12.01.2006 wies das OG die Aufsichtsbeschwerde mit folgender zusammengefasster Begründung ab:
"Was die vom Bf behauptete diplomatische Immunität anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass er im Fürstentum Liechtenstein über keine diplomatische Akkreditierung verfügt. Er beruft sich indessen darauf, als diplomatischer Kurier beauftragt gewesen zu sein. Er habe im Auftrage der liberianischen Botschaft in London Dokumente an die liberianische Mission bei der UNO in Genf überbringen müssen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist in Bezug auf das Vorliegen einer Immunität auf Art 40 Abs 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen hinzuweisen. Dort heisst es im 2. Satz, dass diplomatischen Kurieren und dem Kuriergepäck im Durchgangsverkehr von Drittstaaten - hier dem Fürstentum Liechtenstein -die gleiche Unverletzlichkeit und der gleiche Schutz zu gewähren ist, die der Empfangsstaat zu gewähren verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass diplomatischen Kurieren im Durchgangsverkehr Immunität zusteht.
Es ist nun in keiner Weise einzusehen, was es mit "Durchgangsverkehr" zu tun haben soll, wenn eine Person bzw ein Kurier mit Dokumenten, die er von der liberianischen Botschaft in London erhalten hat und die er der liberianischen Mission bei der UNO in Genf überbringen soll, durch das Fürstentum Liechtenstein fährt. Es bedarf keinen längeren Ausführungen dazu, dass die Fahrtroute zwischen London und Genf nicht durch das Fürstentum Liechtenstein führt. Dementsprechend kann sich der Bf nicht auf seinen Status als diplomatischer Kurier berufen, wenn er mit aus London stammenden Dokumenten, die für die UNO Mission Liberias in Genf bestimmt sind, durch Liechtenstein fährt. Damit ist aber der Aufsichtsbeschwerde jede Grundlage entzogen.
Hinzu kommt, dass er bei seiner Fahrt im Fürstentum Liechtenstein sich erwiesenermassen in angetrunkenem Zustand befand und es dementsprechend zur Vermeidung der Gefährdung Dritter und der Selbstgefährdung geboten war, den das Motorfahrzeug auf Grund der polizeilichen Feststellung nicht mehr beherrschenden Bf aus dem Verkehr zu nehmen.
Gemäss dem glaubwürdigen Bekunden des Beschwerdegegners hat der Beschwerdegegner als Journalrichter, nachdem ihm von Seiten der Polizei der Vorfall geschildert worden war, die Vornahme einer Blutprobe angeordnet, ohne dass die Frage der Immunität thematisiert worden wäre. Selbst wenn also dem Bf Immunität zuzubilligen wäre, bestünde angesichts dieses Umstandes keinerlei Anlass, die Handlungsweise des Beschwerdegegners als Journalrichter aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu beanstanden."
Gegen diesen B richtet sich die Beschwerde des XY mit dem Antrag, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass der Aufsichtsbeschwerde gegen NN vollinhaltlich stattgegeben wird. Als Beschwerdegründe werden rechtswidriges Vorgehen und Erledigung der Aufsichtsbeschwerde, unrichtige rechtliche Beurteilung, unbillige Behandlung der Interessen des Bf und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
§ 23 GOG regelt die Aufsichtsbeschwerden. Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten gegen Gerichte wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung des Amtes, wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind nach § 23 Abs 1 GOG beim Obergerichtspräsidenten einzubringen. Nach § 23 Abs 2 GOG sind alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden dem betreffenden Gericht oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten oder die entgegengesetzten Hindernisse bekanntzugeben.
Zur Rechtsnatur, zu den besonderen Eigenarten und zu weiteren Problemen der Aufsichtsbeschwerde hat sich der OGH in seinem B vom 30.04.1985 zu Ns 9/84-9 (veröffentlicht in LES 1986, 45 ff) eingehend geäussert. Neuere aussagekräftige Rechtsprechung zu § 23 GOG wurde, soweit ersichtlich, nicht mehr veröffentlicht. Aus den Erwägungen des zitierten Beschlusses, auf die im Einzelnen verwiesen werden kann, ergibt sich ua:
Die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG ist ein die ordentlichen Rechtsmittel ergänzender administrativer Behelf, um Unzukömmlichkeiten bei Gericht abzustellen. Auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde kann aber nicht in E der Gerichte eingegriffen werden, die zur eigentlichen Rechtsprechung gehören.
Über Aufsichtsbeschwerden gegen Richter des LG entscheidet das OG, und zwar als Kollegium (LES 1986, 48 f). Für das weitere Rechtsmittelverfahren gilt das LVG. Art 23 Abs 7 LVG behält mit Bezug auf E über Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung (Art 43 LV).
Da die Aufsichtsbeschwerde den Zweck hat, ein sonst nur im öffentlichen Interesse bestehendes administratives Aufsichtsrecht aus einem konkreten Anlass in einer bestimmten Richtung auszuüben, um durch eine administrative Verfügung eine Besserung der Position des Bf zu erreichen, verlangt die Rechtsprechung vom Beteiligten, dass er in seiner Aufsichtsbeschwerde eine subjektive und konkrete Beschwer zumindest behauptet (LES 1986, 49, 2. Spalte unten). Dies ist in der Aufsichtsbeschwerde geschehen.
Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden; denn das administrative Aufsichtsrecht, das mit einer Aufsichtsbeschwerde im konkreten Fall ausgelöst werden soll, stellt für die Organe, die als Adressaten der Aufsichtsbeschwerde in Betracht kommen, eine unbefristete und dauernde Befugnis dar (LES 1986, 49, 2. Spalte unten f, mit Hinweis).
Nach den wiedergegebenen Gesichtspunkten erweist sich die Beschwerde als zulässig, jedoch nicht als berechtigt.
Der Bf erblickt zunächst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, weil das OG den Bf nicht einvernommen und die Strafakten nicht eingeholt habe. Letzteres hat der OGH getan, woraus sich, vor allem auch auf Grund der darin befindlichen Aussagen des Bf, folgender Sachverhalt ergibt:
Am 16.05.2003 ging eine Meldung bei der Einsatzzentrale der Landespolizei mit dem Wortlaut ein: "Ein Mercedes Coupe fahre in Schlangenlinien auf der Bendererstrasse in Richtung Schaan." Der Lenker dieses Fahrzeuges war der Bf. Nachdem die Beamten der Landespolizei dem Bf 500 m lang nachfuhren, hielt dieser das Fahrzeug an. Nach der Aufforderung sich auszuweisen, übergab der Bf der Polizei einen Diplomatenausweis der Republik Liberia und machte diplomatische Immunität geltend. Nach Abklärungen durch die Landeszentrale gingen die Beamten der Polizei davon aus, dass keine Immunität bestand.
Der Bf wurde daraufhin aufgefordert, sich einem Atemlufttest zu unterziehen, den er jedoch verweigerte. Da die Polizeibeamten in Erfahrung gebracht hatten, dass hinsichtlich des Bf eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung anhängig war, veranlassten sie, den Bf ins Polizeigebäude in Vaduz zu bringen. Dort kontaktierten die Polizeibeamten den Journalrichter NN, schilderten diesem den Sachverhalt, wobei die Frage der diplomatischen Immunität nicht zur Sprache kam. NN ordnete daraufhin die Blutabnahme an. Da diese seitens des Bf verweigert wurde, wurde die Blutabnahme zwangsweise im Beisein des Arztes Dr R durchgeführt. Der Bf verhielt sich dabei sehr unkooperativ und äusserst renitent, beschimpfte die Polizeibeamten mit Ausdrücken wie "Schweine, Arschlöcher" und wehrte sich mit Händen und Füssen. Nachdem eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille festgestellt wurde, wurde der Bf über Weisung des Journalrichters in die Ausnüchterungszelle gebracht, von wo er am 17.05.2003 um 14.30 Uhr entlassen wurde. CHF 1059.-, die der Bf bei sich hatte, wurden beschlagnahmt.
Noch im Zuge der oben erwähnten Amtshandlung stellte die Polizei Nachforschungen an und kam zu dem Ergebnis, dass der Bf nicht in Liechtenstein akkreditiert ist oder war.
Der Bf verfügte am Tattag über Diplomatenpässe der Republik Liberia.
Der Bf führte am 16.05.2003 neben den genannten Pässen und den internen Dokumenten der Regierung (ein diplomatisches Gepäckstück) ein Schreiben der Botschaft der Republik Liberia vom 07.05.2003 mit sich, aus dem hervorgeht, dass er für diese als "Investment & Financial Consultant" tätig sei und beginnend mit 14.05.2003 für die Dauer von sieben Tagen drei Briefe zur liberianischen Mission bei der UNO in Genf zu transportieren hatte.
Der Bf bot den Polizisten an, auch dieses Schreiben bzw das Gepäckstück einzusehen. Nachdem die Polizeibeamten jedoch festgestellt hatten, dass der Beschuldigte nicht in Liechtenstein akkreditiert gewesen sei, gingen sie sofort dazu über, die oben beschriebenen Amtshandlungen durchzuführen.
Das gegen den Bf wegen Übertretungen nach Art 85, Art 86 Abs 1 und Art 86 Abs 3 SVG eingeleitete Strafverfahren endete mit U des LG vom 13.12.2004 gem § 207 Abs 3 StPO im Hinblick auf den diplomatischen Status des Bf mit einem Freispruch. Ein weiteres zu EU 2001.417 geführtes Strafverfahren gegen den Bf wurde eingestellt. Dem Subsidiarantrag des Bf gegen NN und andere wegen Verdachtes der Vergehen nach §§ 83, 99, 105 und 302 StGB wurde mit B des OG vom 22.12.2005 keine Folge gegeben (12 UR 2005.316-19).
Im Hinblick auf diesen nunmehr durch die Einholung der Strafakten festgestellten Sachverhalt ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben, da auch eine neuerliche Vernehmung des Bf im Aufsichtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die wiederholten Angaben und Stellungnahmen sowie Einvernahmen des Bf vor Gericht entbehrlich war, zumal jene wesentlichen Umstände, durch die sich der Bf für beschwert erachtet, nämlich die Blutabnahme, die Festnahme und Abnahme von Geldbeträgen ohnedies unbestritten feststehen.
Mit dem Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt der Bf die Auffassung, dass diese Massnahmen nicht getroffen hätten werden dürfen, da ihm als diplomatischen Kurier Immunität im Durchgangsverkehr zustehe. Der OGH teilt diese Rechtsansicht und pflichtet den diesbezüglichen Ausführungen des Bf und vor allem den Hinweisen auf Neuhold/Hummer/ Scheuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts3, Rz 1640, 1642 und 1643, bei.
Trotzdem ist damit für den Bf in diesem Aufsichtsbeschwerdeverfahren nichts gewonnen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäss § 23 GOG kann sich eine Aufsichtsbeschwerde nur gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder wegen ungebührlichen Benehmens des Richters richten. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist nicht die Frage, welche genaue Bedeutung der Blutabnahme, der Anhaltung und der Abnahme von Geldbeträgen zukommt, sondern ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdegegner ungebührliches Benehmen bei Ausübung des Amtes, Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege vorzuwerfen seien. Ersteres und Letzteres scheiden von vorneherein aus, ebenso formelle Rechtsverweigerung (hiezu Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, Vaduz 1998, S 226 ff), materielle Rechtsverweigerung wiederum ist der Willkür gleichzusetzen. Willkür läge nur vor, wenn dem Beschwerdegegner vorzuwerfen wäre, qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich gehandelt zu haben (Kley, S 216 ff). Der OGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht (siehe zB B vom 30.04.1985), dass sich das mit einer Aufsichtsbeschwerde ausgelöste administrative Aufsichtsrecht auf besonders schwere Verstösse bei der Führung der richterlichen Geschäfte zu beschränken hat (LES 1986, S 48). Ein solcher Verstoss ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erblicken.
Selbst wenn der Bf im Besitz eines offenbar gültigen Diplomatenpasses Liberias war und sich auf seine Reise als diplomatischer Kurier berief, befreit ihn dies nicht vor der Pflicht, sich an die Strassenverkehrsvorschriften Liechtensteins einschliesslich des erlaubten Alkoholpromille-Gehaltes zu halten. Hiezu bestehen auch gemäss Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Art 41: "Alle Personen, die Vorrechte und Immunität geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu achten") keine Ausnahmen iS von Privilegien für Diplomaten.
Trotzdem hat der Bf drei Übertretungen begangen, nämlich Missachtung des Rechtsfahrverbotes durch schlangenartige Fahrweise (Art 85 SVG), durch Verweigerung der Blutabnahme (Art 86 Abs 3 SVG) und vor allem durch Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (2,32 Promille, Art 86 Abs 1 SVG). Diese Verstösse wurden dem Beschwerdegegner als Journalrichter von den amtierenden Polizeibeamten mitgeteilt, ohne dass diese gegenüber NN von diplomatischer Immunität sprachen, nachdem die Erstabklärung mit der Einsatzzentrale ergeben hatte, dass der Bf in Liechtenstein keinen diplomatischen Status geniesse. Der als Journalrichter tätige Beschwerdegegner konnte und musste den Informationen der Polizeibeamten vertrauen.
Selbst wenn für NN die Frage, ob der Bf als Diplomat zu behandeln ist oder nicht, im Raum gestanden wäre, so könnte ihm aus der Anordnung der bezüglichen Massnahmen trotzdem kein Vorwurf gemacht werden. Es bestand Gefahr im Verzug. Die rechtlich nicht so einfache Frage hinsichtlich der diplomatischen Immunität des Bf wäre in der gegebenen Kürze nicht abzuklären gewesen, wie die in diesem und in den Strafverfahren vertretenen verschiedenen diesbezüglichen Rechtsauffassungen des Bf, der Gerichte und der StA deutlich zeigen. Wenn der Bf vermeint, NN hätte vor Anordnung der Massnahmen über die liechtensteinische Regierung beim Entsendestaat, also Liberia, die Aufhebung der Immunität zu beantragen gehabt, so widerspricht dies rein vom zeitlichen Umstand her, da eben Gefahr im Verzug bestand und sofort zu entscheiden war, den betrunkenen Bf vom weiteren Verkehr fernzuhalten. Aber selbst dann, wenn klargestellt gewesen wäre, dass der Bf diplomatische Immunität geniesst, war es durchaus gerechtfertigt, den nahezu volltrunkenen Verkehrsteilnehmer zu seinem und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehr zu ziehen und einige Stunden zur Ausnüchterung festzuhalten, dies durchaus iS von Art 106 Abs 4 VZV. Wenn der Bf vermeint, dass dafür eine Abnahme der Fahrzeugpapiere und des Fahrzeugschlüssels genügt hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass nach Art 106 Abs 2 VZV eine solche Massnahme nicht zulässig ist, abgesehen davon, dass jeder Fahrzeuglenker über zwei Autoschlüssel verfügen kann.
Willkür lag unter diesen Umständen jedenfalls nicht vor; dem Journalrichter NN ist kein wie immer gearteter Vorwurf zu machen. Weder die Aufsichtsbeschwerde noch die Beschwerde gegen den obergerichtlichen B vermitteln dafür hinreichende Anhaltspunkte. Die geltend gemachten Beschwerdegründe sind durchwegs nicht stichhaltig, zumal der Bf es verabsäumte anzuführen, welche aufsichtsbehördlichen Massnahmen, abgesehen von der "Anregung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten", zu treffen seien.