Ex 884/2000-20
Art 2 f EO §§ 140, 1480, 1501 ABGB § 26 Abs 3 öUVG (Art 26 Abs 3 UVG)
Unterhaltsleistungen und Unterhaltsbeiträge verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für urteilsmässig und/oder mit gerichtlichem Vergleich für die Zukunft zuerkannte Beträge.
Ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung fällig gewordener Unterhaltsleistungen unterbricht nicht nur die Verjährung der Judikatschuld selbst, sondern auch die Verjährung einzelner Unterhaltsraten, die gem U oder Vergleich für die Zukunft gebühren. Mit jeder Vollstreckungshandlung beginnt eine neue dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
Die Bestimmung des § 26 Abs 3 öUVG (Art 26 Abs 3 UVG) normiert generell eine Ausnahme von der Verjährbarkeit von Judikats-Unterhaltsschulden, soweit auf sie Vorschüsse gewährt wurden. Der Einwand der Verjährung "titulierter" Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse geleistet worden sind, kann weder dem Unterhaltsberechtigten noch dem Land gegenüber mit Erfolg erhoben werden.
Drei in Österreich wohnhafte mj Kinder, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft B als Unterhaltssachwalterin, beantragten zur Hereinbringung von - auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vom 18.08.1987 und des U des (österreichischen) Bezirksgerichtes B vom 05.02.1997 - geschuldeten Unterhaltsrückständen von insgesamt ATS 401 451.11 (für die Zeit vom November 1990 bis Feber 1997) die Bewilligung der Gehaltsexekution gemäss den Art 211, 215 EO gegen den in Liechtenstein wohnhaften und hier auch arbeitenden Unterhaltsverpflichteten. Die Exekution wurde mit B vom 14.03.2000 antragsgemäss bewilligt.
Am 09.04.2001 brachte der Verpflichtete gem Art 18 EO eine Oppositionsklage ua mit der Begründung ein, die Unterhaltsforderungen seien, soweit sie mehr als drei Jahre vor dem Exekutionsantrag fällig geworden seien, gemäss den §§ 1478, 1480 ABGB verjährt. Im Zusammenhang damit begehrte der Verpflichtete auch die Aufschiebung der Exekution gem Art 24 EO.
Das LG wies den Aufschiebungsantrag a limine ab, weil ein Aufschiebungsgrund nicht vorliege.
In teilweiser Stattgebung eines Rekurses des Verpflichteten bewilligte das OG die Exekutionsaufschiebung. Die Oppositionsklage sei, soweit sie eine Verjährung der Unterhaltsrückstände geltend mache, nicht aussichtslos.
Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gab der OGH iS der Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG zur neuerlichen E nach Verfahrensergänzung Folge.
Der Revisionsrekurs ist iS der Aufhebung der unterinstanzlichen E - ein Abänderungsantrag umfasst auch einen Aufhebungsantrag - berechtigt.
Gemäss Art 24 lit e EO (§ 42 Abs 1 Z 5 öEO) kann auf Antrag die Aufschiebung einer Exekution angeordnet werden, wenn ua eine Klage gem Art 18 EO erhoben wird. Voraussetzung für die Aufschiebung ist ua eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Oppositionsklage. Das Exekutionsgericht hat amtswegig zu untersuchen, ob die Klage aller Wahrscheinlichkeit nach einen Erfolg verspricht oder ob sie voraussichtlich aussichtslos ist. Die Aufschiebung der Exekution ist nicht erst dann zu verweigern, wenn die Klage überhaupt aussichtslos erscheint, sondern auch dann, wenn deren Erfolg doch als wenig wahrscheinlich beurteilt werden muss (LES 2000, 243 [244, 245 mwN]).
Zur Beurteilung steht im nunmehrigen Verfahrensstadium allein die Frage an, ob die Behauptung des Verpflichteten, ein Unterhaltsrückstand von insgesamt ATS 401 451.11 sei verjährt, schlüssig und grundsätzlich erfolgversprechend ist (vgl öOGH 3 Ob 64/88; 3 Ob 120/92).
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass Unterhaltsleistungen und Unterhaltsbeiträge in drei Jahren verjähren. Dies gilt auch für die urteilsmässig und/oder (wie hier) mit Vergleich für die Zukunft zuerkannten Beträge (Schubert in Rummel KommzABGB Rz 7 zu § 1478; Rz 5 zu § 1480 mwN).
Die in einem U oder Vergleich festgesetzten, in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeiträge verjähren gem § 1480 ABGB in drei Jahren (JB 81 = G1U 5177; Schubert aaO; Klang in Klang KommzABGB VI 608, 609, 613; vgl auch EFSlg 38.664).
Allerdings unterbricht ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung fällig gewordener Unterhaltsleistungen nicht nur die Verjährung der Judikatschuld selbst, sondern auch die Verjährung einzelner Unterhaltsraten, die gem U oder Vergleich für die Zukunft gebühren. Eine gehörige Fortsetzung der Exekution ist nicht erforderlich; vielmehr beginnt mit jeder Vollstreckungshandlung an eine neue dreijährige Verjährungsfrist zu laufen (EvBl 1967/88; Schubert aaO; Klang aaO 659).
Nun sieht allerdings die Bestimmung des § 26 Abs 3 des - gem Art 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht LGBl 1973/12, dessen Vertragsstaat auch Österreich ist - öUVG vor, dass die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge insoweit nicht verjährt, als auf sie Vorschüsse gewährt wurden. Diese Gesetzesstelle ist auf die einzelnen Unterhaltsleistungen (§ 1480 ABGB) und nicht auf die Unterhaltspflicht an sich anzuwenden und normiert generell eine Ausnahme von der Verjährbarkeit von Judikatschulden insbesondere auch darin enthaltener zukünftiger Unterhaltsleistungen. Gemäss § 26 Abs 3 öUVG kann der Einwand der Verjährung "titulierter" Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse geleistet worden sind, weder dem Kind noch dem Bund gegenüber mit Erfolg erhoben werden (Neumayr in Schwimann Praxiskomm I 804 mwN; vgl auch Art 26 Abs 3 ff UVG LGBl 1989/47).
Der Verpflichtete, der sich, wie seine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs zeigt, dieser Rechtslage wohl bewusst ist, vermeint nun, dass sich die betreibenden Parteien auf den genannten Verjährungsausschluss nicht berufen könnten, weil die Tatsache der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in der Oppositionsklage nicht erwähnt und auch von den betreibenden Parteien verspätet, nämlich erst im Revisionsrekurs vorgebracht worden sei.
Dieses Argument schlägt nicht durch:
Zum einen liegt der hier strittigen Exekutionsaufschiebung nicht nur die Oppositionsklage, sondern insbesondere der Antrag des Verpflichteten vom 13.06.2001 zugrunde, in dem der Verpflichtete selbst auf die zu 5 P X/X des BG B erfolgte Unterhaltsbevorschussung für die betreibenden Parteien bis zum 30.09.2002 bzw 30.10.2002 hingewiesen hat. Es ist Aufgabe des Gerichtes, den vorgetragenen Sachverhalt ohne Bindung an die Rechtsansichten der Parteien nach allen Richtungen hin rechtlich zu beurteilen. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen die Erfolgsaussicht der Oppositionsklage und damit auch der darin erhobenen Verjährungsbehauptung nicht nur im Lichte der Bestimmungen der §§ 1478, 1480 ABGB, sondern auch vor dem Hintergrund des § 26 Abs 3 öUVG prüfen und beurteilen müssen. Behauptungs- und bescheinigungspflichtig für den rechtsvernichtenden Einwand der Verjährung ist im Übrigen gem § 1501 ABGB der Verpflichtete als Unterhaltsschuldner, so dass die betreibenden Parteien ihrerseits gar nicht gehalten waren, auf die Bestimmung des § 26 Abs 3 öUVG hinzuweisen.
Zum anderen hatten die betreibenden Parteien, die vom LG zum Aufschiebungsantrag nicht gehört wurden, gar keine Möglichkeit, vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung hiezu Stellung zu nehmen.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner E LES 2000, 243 ausgesprochen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der in Art 34 EO (nunmehr idF LGB1 26/2001) fakultativ vorgesehenen Einvernahme des Antragsgegners gebietet, die dort normierte Befugnis des Exekutionsgerichtes, ua der betreibenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Aufschiebungsantrag und zur Vorlage von Beweisurkunden zu geben, dann zur Pflicht zu machen, wenn der Antrag nicht auf unbedenkliche und eindeutige Urkunden gestützt wird. Dies war hier der Fall.
Im vorliegenden Fall wäre es deshalb unerlässlich gewesen, den betreibenden Parteien vor der E über den Exekutionsaufschiebungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu zu geben.
Der Verpflichtete hat nämlich in seinem Aufschiebungsantrag, soweit er diesen auf die Verjährung stützte, in keiner Weise bescheinigt, dass die betreibenden Parteien in der Vergangenheit nicht ihre titulierten Unterhaltsforderungen im Exekutionswege hereinzubringen versucht hätten, was aber, wie ausgeführt, die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen hätte. Ebensowenig war das LG in der Lage, die Frage zu prüfen, ob und für welchen Zeitraum die Unterhaltsforderungen der betreibenden Parteien nach dem österreichischen UVG bevorschusst worden waren, was - für diesen Zeitraum - ebenso ipso iure die Verjährung ausgeschlossen hätte. Dementgegen enthielt sich die erstinstanzliche E jeglicher Feststellungen bzw Bescheinigungsannahmen, was für sich allein schon mangels eines für den OGH als reine Rechtsinstanz zu beurteilenden Tatsachensubstrats die Aufhebung der angefochtenen E unumgänglich macht (vgl auch LES 2000, 246).
Es wird Aufgabe des LG sein, im zweiten Rechtsgang den betreibenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag zu geben, die erforderlichen und angebotenen Beweismittel aufzunehmen und sodann die für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Oppositionsklage notwendigen Feststellungen insbesondere darüber zu treffen, ob und wann in der Vergangenheit zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände Exekution geführt und/oder für welche Zeiträume die Unterhaltsforderungen der betreibenden Parteien bevorschusst wurden.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.