Ex 70/2000-24
Art 24 lit e, 26 Abs 1 EO
Die Aufschiebung einer Exekution kann unter anderem dann angeordnet werden, wenn eine der in den Art 18, 19 und 20 EO erwähnten Klagen erhoben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für die verpflichtete Partei verbunden ist und durch die Aufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Schliesslich ist auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der auf die Aufschiebung der Exekution abzielenden Aktion Bedacht zu nehmen. Wird daher ein Aufschiebungsantrag auf eine der in Art 24 lit e EO angeführten Klage gestützt, so hat das Gericht zu untersuchen, ob die Klage aller Wahrscheinlichkeit nach einen Erfolg verspricht, oder ob sie voraussichtlich aussichtslos ist. Hiebei besteht ein entsprechender Ermessensspielraum, für den die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend sind. Die Aufschiebung der Exekution ist nicht erst dann zu verweigern, wenn die Klage überhaupt aussichtslos erscheint, sondern auch schon dann, wenn deren Erfolg als wenig wahrscheinlich beurteilt werden muss.
Art 34, 24 EO; Art 6 Abs 1 EMRK
Eine verfassungskonforme Auslegung der in Art 34 EO fakultativ vorgesehenen Einvernahme des Antragsgegners gebietet es, die dort normierte Befugnis des Exekutionsgerichtes, unter anderem der betreibenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Aufschiebungsantrag und zur Vorlage von Beweisurkunden zu geben, dann zur Pflicht zu machen, wenn der Antrag nicht auf unbedenkliche und eindeutige Urkunden gestützt wird. Der Verstoss gegen diese Obliegenheit begründet einen Verfahrensmangel.
Am 05.01.2000 beantragte die betreibende Partei auf Grund des rechtskräftigen U des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.05.1998 zu 9 Cg 64/97i zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von ATS 478 599.15 sA die Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin H, Schaan, zustehenden Lohnforderung.
Am 10.01.2000 bewilligte das LG der betreibenden Partei die beantragte Exekution durch Pfändung und Überweisung der Arbeitsbezüge.
Am 08.02.2000 beantragte die Verpflichtete unter Hinweis und Beischluss auf bzw der am 03.02.2000 gegen die betreibende Partei beim LG eingebrachten Impugnationsklage gem Art 19 EO die Aufschiebung der Exekution. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die betreibende Partei habe im Zusammenhang mit dem Rückkauf von zwei versteigerten Liegenschaften in Vorarlberg auf die Exekution des U des Landesgerichtes Feldkirch verzichtet.
Mit B vom 21.02.2000 schob das LG das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen E über die zu 6 Cg 36/2000 beim LG eingebrachten Impugnationsklage auf. Es begründete diesen Aufschiebungsbeschluss - wörtlich - wie folgt:
"Auf Grund der von der verpflichteten Partei vorgelegten Urkunden ist bescheinigt, dass die verpflichtete Partei auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nach dem U des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.05.1998 aus der Bürgschaft entlassen wurde, so dass ein Exekutionsverzicht der betreibenden Partei anzunehmen ist.
Auf Grund dessen ist ein Erfolg der verpflichteten Partei mit der von ihr eingebrachten Impugnationsklage durchaus wahrscheinlich. Nachdem auch die Aufschiebung der Exekution keine Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für die betreibende Partei ersichtlich ist, war das Exekutionsverfahren spruchgemäss aufzuschieben."
Gegen diesen B vom 21.02.2000 erhob die betreibende Partei wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens den Rekurs. Die angefochtene E sei nichtig, weil sich aus ihrer Begründung in keiner Weise ergebe, welche Urkunden von der Verpflichteten im Zusammenhang mit dem Aufschiebungsantrag vorgelegt worden seien und auf Grund welcher Schriftstücke sich die Bescheinigungsannahme der Entlassung aus der Bürgschaft und damit ein Exekutionsverzicht zeitlich nach dem U des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.05.1998 ergebe. Weiters legte die Rekurswerberin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24.11.1998 vor, aus dem sich eindeutig ergebe, dass eine Entlassung der Verpflichteten aus der gegenständlichen Bürgschaft nicht stattgefunden habe, da die hiefür erforderlichen Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Die erstinstanzliche E sei ergangen, ohne der betreibenden Partei die Möglichkeit zu geben, auf die Unrichtigkeit der Behauptungen der Verpflichteten hinzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen B gab das OG dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte die erstinstanzliche E dahin ab, dass der Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen wurde. Der Verpflichteten wurde überdies der Ersatz der Rekurs kosten aufgetragen.
Hiefür waren folgende Erwägungen massgebend:
Auf Grund der Behauptung im Rekurs, eine Entlassung aus der Bürgschaft habe nicht stattgefunden und des zur Untermauerung derselben im Rechtsmittel vorgelegten (inhaltlich näher dargelegten) Schreibens vom 24.11.1998 erachtete das Rekursgericht die Erfolgsaussichten der Impugnationsklage für wenig wahrscheinlich. Aus dem genannten Schreiben sei nämlich zusammengefasst der Schluss zu ziehen, dass die Einwendung eines Exekutionsverzichtes in sich zusammenfalle. Die Berücksichtigung dieses Schreibens vom 24.11.1998 verstosse nicht gegen das im Rekursverfahren bestehende
Neuerungsverbot, da es sich auf Umstände vor Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses beziehe.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der rechtzeitige und zulässige vom LG am 22.08.2000 vorgelegte und beim OGH am 23.08.2000 eingelangte Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag auf Abänderung iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Rekursentscheidung verletze das strikte Neuerungsverbot, da sie auf das erstmals mit dem Rekurs vorgelegte Schreiben vom 24.11.1998 Bedacht nehme. Dieses Neuerungsverbot gelte auch für alle erst nach der erstinstanzlichen E aktenkundig gewordenen Umstände und Beweise.
Weiters wird im Revisionsrekurs - allerdings unter Missachtung des Neuerungsverbotes - im Einzelnen darzulegen versucht, dass das Schreiben vom 24.11.1998 für die Beurteilung der Sachlage gänzlich irrelevant sei. Auch legt die Verpflichtete in ihrem Rechtsmittel - wiederum entgegen dem Neuerungsverbot - Schreiben vom 14.10. und 27.11.1998 vor.
In ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei primär, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. In eventu mögen die unterinstanzlichen Beschlüsse aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen E und Verhandlung an das LG zurückverwiesen werden.
Der Revisionsrekurs ist iS der Aufhebung der unterinstanzlichen E (der Abänderungsantrag inkludiert auch einen Aufhebungsantrag) berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die liechtensteinische Exekutionsordnung, LGBl 1972/32, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen auf der Rezeption der österreichischen Exekutionsordnung beruht. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Bestimmungen der Art 1 bis 57 EO, welche, von gewissen Kürzungen und Vereinfachungen abgesehen, den §§ 1 bis 78 ÖEO entsprechen. Demgemäss ist in Ansehung der hier bezüglich der Aufschiebung einer Exekution massgebenden Fragen auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung Bezug zu nehmen.
Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, kann nach Art 24 lit e EO (§ 42 Abs 1 Z 5 öEO) auf Antrag die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden, wenn eine der in den Art 18, 19 und 20 EO erwähnte Klagen erhoben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für die verpflichtete Partei verbunden ist (Art 26 Abs 1 EO = § 44 Abs 1 ÖEO) und durch die Aufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Schliesslich ist auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der auf die Aufschiebung der Exekution abzielenden Aktion Bedacht zu nehmen. Wird daher ein Aufschiebungsantrag auf eine der in Art 24 lit e EO angeführten Klage gestützt, so hat das Gericht zu untersuchen, ob die Klage aller Wahrscheinlichkeit nach einen Erfolg verspricht oder ob sie voraussichtlich aussichtslos ist. Die Aufschiebung der Exekution ist nicht erst dann zu verweigern, wenn die Klage überhaupt aussichtslos erscheint, sondern auch schon dann, wenn deren Erfolg doch als wenig wahrscheinlich beurteilt werden muss (vgl JBl 1950, 291; MietSlg 38.831; 40.837; EFSlg 64.231).Die Erfolgsaussicht als Aufschiebungsvoraussetzung folgt schon aus der Formulierung des Art 24 EO, der ebenso wie sein österreichisches Vorbild als "Kann-Bestimmung" gefasst wurde. Bei der Prüfung der Frage, ob das Gericht von der Möglichkeit einer Aufschiebung der Exekution Gebrauch machen will oder nicht, hat es damit einen entsprechenden Ermessensspielraum, für den die konkreten Umstände des Falles und insbesondere die Erfolgsaussicht der erhobenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (hier die Impugnationsklage) massgebend sind (vgl Heller-Berger-Stix, Komm zur EO I 536).
Nun monierte die betreibende Partei in ihrem Rekurs zu Recht, dass der erstinstanzliche B in Ansehung der Erfolgsaussichten der Impugnationsklage und der hier vorzunehmenden Beurteilung der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles für die Verpflichtete sowie der Gefährdung der Befriedigung der betreibenden Partei jedes konkreten Sachverhaltssubstrats entbehrt, sich auf die Wiedergabe allgemeiner Formulierungen beschränkt und schon deshalb einer Überprüfung nicht zugänglich ist. Der erstinstanzliche Aufschiebungsbeschluss ist deshalb schon aus diesem Grunde nichtig iS der Art 51 EO, § 446 Z 9 ZPO.
Das Rekursgericht versuchte, diese Konsequenz dadurch zu umgehen, dass es seinerseits auf Grund des erstmals mit dem Rekurs vorgelegten Schreibens vom 24.11.1998 Bescheinigungsannahmen traf, die im Ergebnis mündeten, die Impugnationsklage der Verpflichteten sei wenig aussichtsreich.
Der OGH kann allerdings die rekursgerichtliche Ansicht, die Berücksichtigung dieses Schreibens verstosse nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es auf die Sach- und Rechtslage vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung Bezug nehme, nicht teilen. In zahlreichen E wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein mit Rekurs angefochtener B auf Grund der Sach- und Aktenlage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen ist. Für die Rekursentscheidung sind solche Umstände irrelevant, die erst nach der Erlassung der erstinstanzlichen E aktenkundig wurden. Aus diesem Neuerungsverbot auch im Exekutionsverfahren folgt die generelle Unzulässigkeit eines neuen Vorbringens, neuer Beweise, neuer Bescheinigungsmittel oder gar des Vertrages von Tatsachen, die erst nach der Erlassung des angefochtenen Beschlusses entstanden sind (vgl LES 1998, 297 uva).
Nun lag das Schreiben vom 24.11.1998 dem LG zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht vor, weshalb es auch - ohne Verletzung des Neuerungsverbotes - nicht in die Rekursentscheidung Eingang finden konnte. Dieser Verstoss stellt einen Verfahrensmangel dar. Dieser führt unter Umständen zur Aufhebung der Rekursentscheidung, weil dem Höchstgericht als reine Rechtsinstanz eine Prüfung und Korrektur und damit auch der rekurswerbenden Partei eine inhaltliche Bekämpfung der Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes im Revisionsrekurs verwehrt sind (vgl LES 2000, 26).
Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Insoweit ist also dem Revisionsrekurs der Verpflichteten zu folgen und die Rekursentscheidung aufzuheben. Dies führt allerdings nicht zu der von der Verpflichteten begehrten Abänderung der Rekursentscheidung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Zum einen ist dieser B vom 21.02.2000 mit der bereits dargelegten Nichtigkeit behaftet, mit der sich das Rekursgericht mit Rücksicht auf seine meritorische E nicht auseinandersetzte.
Zum anderen war auch das dem erstinstanzlichen B vom 21.02.2000 vorausgegangene Verfahren mangelhaft und wurde eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Exekutionsaufschiebung hintangehalten. Auch dieser Verfahrensmangel wurde von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs zu Recht gerügt.
Nach Art 34 EO (§ 55 öEO) ergehen die gerichtlichen E und Verfügungen im Exekutionsverfahren, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist - für das Verfahren nach den Art 24 f EO gelten keine Sondernormen - ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder der sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Es muss auch nicht jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben werden, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äussern. Gemäss Abs 2 leg cit kann aber das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, zur Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderer Beweise auffordern. Das Gericht kann gemäss Abs 3 die ihm notwendig erscheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien einholen und zu diesem Zweck von Amts wegen alle hiezu geeignet erscheinenden Erhebungen pflegen und nach Massgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen. Diese Regelungen entsprechen vollinhaltlich § 55 öEO.
Daraus ergibt sich der Vorteil einer weitgehenden Vereinfachung und elastischen Gestaltung des Exekutionsverfahrens. Die Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Anhörung des Antragsgegners sind nicht in einer solchen Weise verankert wie in der ZPO. Das rechtliche Gehör stellt jedoch einen Grundpfeiler der liechtensteinischen Rechtsordnung dar, dem durch Art 6 MRK Verfassungsrang zuerkannt ist. Zu den Garantien, die Art 6 Abs 1 MRK gewährleistet, zählt auch das rechtliche Gehör.
Eine verfassungskonforme Auslegung des Art 34 EO gebietet es, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert, insbesondere weil letzterem ein erheblicher Nachteil entstehen kann.
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gerade weil der Rekurs auch im Exekutionsverfahren unter dem Neuerungsverbot steht, muss einer betreibenden Partei, gegen deren Exekution ein nicht auf unbedenkliche und eindeutige Urkunden gestützter Aufschiebungsantrag gerichtet wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln gegeben werden (vgl Heller-Berger-Stix aaO 625 f; SZ 54/124 mwN; 3 Ob 100/92 für das Exekutionsverfahren ua).Die Verletzung dieser Grundsätze durch das LG begründet - zumindest - einen Verfahrensmangel.
Diese Erwägungen machen eine Aufhebung auch der erstinstanzlichen E unumgänglich. Das LG wird unter Rücksichtnahme auf das bisherige Vorbringen und die mit den Rechtsmitteln vorgelegten Bescheinigungsmittel über den Aufschiebungsantrag der Verpflichteten erneut zu entscheiden und hiefür konkrete Bescheinigungsannahmen auch unter Berücksichtigung des (derzeitigen) Standes des Impugnationsverfahrens 6 Cg 36/2000 des LG zu treffen haben. Erst dann werden die Erfolgsaussicht der Impugnationsklage, das Aufschiebungsinteresse der Verpflichteten sowie die allfällige Gefährdung der Befriedigung der betreibenden Partei verlässlich beurteilt werden können.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Art 48, 51 EO iVm §§ 50, 52 ZPO.