EX 4449/2000-21
Art 33 Abs 1 lit c EO Art 88 chSchKG
Anders als im schweizerischen Betreibungsrecht besteht nach der liechtensteinischen Exekutionsordnung keine gesetzliche Rangordnung der Exekutionsmittel und steht es dem betreibenden Gläubiger zu, die ihm am erfolgversprechendsten erscheinende Art der Exekution zu wählen. Zur Hereinbringung von Geldforderungen kann dies ua eine Fahrnispfändung, eine Forderungspfändung oder eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften sein. Der Gläubiger kann auch auf mehrere Exekutionsobjekte greifen und verschiedene Exekutionsmittel gleichzeitig anwenden.
Ein Exekutionsantrag muss das anzuwendende Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen der verpflichteten Partei jene Vermögensteile bezeichnen, auf welche Exekution geführt werden soll. Das Exekutionsobjekt muss dabei so individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit anderen Vermögensobjekten ausgeschlossen ist. Nur in der Fahrnisexekution ist eine generelle Umschreibung der Exekutionsobjekte in der Weise zulässig, dass auf alle in der Gewahrsame des Verpflichteten stehenden beweglichen Sachen aller Art gegriffen werden möge.
Der nach schweizerischer Praxis gestellte Antrag auf "Fortsetzung der Betreibung" gibt keine Auskunft darüber, welchen Exekutionsmittels sich die betreibende Partei bedienen und auf welches Vermögensobjekt sie greifen will. Ein solcher Antrag ist deshalb keine taugliche Grundlage für die Exekutionsbewilligung.
Art 33, 51 EO §§ 84, 85 ZPO § 54 Abs 3 öEO
Das Fehlen der Bezeichnung des Exekutionsobjektes in einem Exekutionsantrag stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der keiner Verbesserung zugänglich ist. Auf die durch die öEO-Novelle BGBl 1995/519 eingefügte Bestimmung des § 54 Abs 3 öEO, die in einem solchen Fall nunmehr ausdrücklich einen Verbesserungsauftrag vorschreibt, kann für den liechtensteinischen Rechtsbereich nicht Bedacht genommen werden, zumal diese Gesetzesrevision wie im Übrigen auch die bereits durch die öZVN 1983 (BGBl 1983/135) vorgenommene Erweiterung der Verbesserungsmöglichkeit auf inhaltliche Mängel von Schriftsätzen vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht nachvollzogen wurde.
Art 43, 48, 51 EO §§ 40 f, 51 Abs 2 ZPO
Trifft das Gericht ein Verschulden an der Antragstellung und/oder der Erlassung einer gesetzwidrigen Exekutionsbewilligung und wird diese über ein Rechtsmittel der verpflichteten Partei aufgehoben, so kann die dadurch mit Kosten belastete betreibende Partei ihren Schaden nur im Amtshaftungswege und unter Einhaltung des darin vorgeschriebenen Weges geltend machen. Die Bestimmung des § 51 Abs 2 ZPO wurde mit dem Inkrafttreten des liechtensteinischen Amtshaftungsgesetzes LGBl 1966/24 gegenstandslos und ist ungeachtet ihrer formalen Weiterexistenz nicht anzuwenden.
Die betreibende Partei erwirkte gegen die Verpflichtete am 03.10.2000 einen Zahlbefehl über CHF 750.35 sA, der in Rechtskraft erwuchs.
Mit der am 21.12.2000 beim LG überreichten Eingabe begehrte die betreibende Partei - offenbar unter Verwendung eines im schweizerischen Betreibungsverfahren üblichen Formulars - die Fortsetzung der Betreibung zur Hereinbringung des obigen Betrages, ohne dass dieser Antrag nähere Angaben iS des Art 33 Abs 1 lit c EO enthielt. Dennoch bewilligte das LG mit B vom 21.12.2000 die Exekution durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art 218 EO angeführten Wertpapiere.
Über rechtzeitigen Rekurs der Verpflichteten hob das OG mit der nunmehr angefochtenen E vom 23.05.2001 die Exekutionsbewilligung auf und verpflichtete die betreibende Partei zur Zahlung der mit CHF 520.90 bestimmten Rekurskosten an die Verpflichtete.
Das Rekursgericht verwies auf die schon zitierte Bestimmung des Art 33 Abs 1 lit c EO. Demnach seien ua in einem Exekutionsantrag die anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden solle, zu bezeichnen. Das Exekutionsgericht sei an diese Anträge gebunden und dürfe diese nicht überschreiten.
Zwar sei dem Rekursgericht bekannt, dass sogenannte "Fortsetzungsanträge", wie sie Art 88 des schweizerischen SchKG entsprächen, vom liechtensteinischen Exekutionsgericht in ständiger Praxis als Anträge auf Bewilligung der Fahrnisexekution angesehen und bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die Exekution bewilligt würden. Diese Gerichtsübung könne aber nicht aufrecht erhalten werden, denn sie widerspreche dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art 33 Abs 1 lit c EO. Anders als im schweizerischen Exekutionsrecht bestehe nach der liechtensteinischen Exekutionsordnung keine gesetzliche Rangordnung der Exekutionsmittel. Es stehe dem betreibenden Gläubiger vielmehr frei, zur Hereinbringung seiner Forderung die ihm am erfolgversprechendsten erscheinende Art der Exekution zu wählen. Zur Hereinbringung von Geldforderungen könne dies eine Fahrnispfändung, eine Forderungspfändung oder eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften sein. Der Gläubiger könne auch auf mehrere Exekutionsobjekte greifen und verschiedene Exekutionsmittel gleichzeitig anwenden.
Der von der betreibenden Partei gestellte Antrag auf "Fortsetzung der Betreibung" gebe keine Auskunft darüber, welches Exekutionsmittels sie sich bedienen wolle. Das Exekutionsgericht dürfe diese Unklarheit nicht eigenmächtig dadurch beseitigen, dass es von Amts wegen das Fortsetzungsbegehren in einen Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution umdeute. Es stehe dem Exekutionsgericht aber frei, einen solchen Antrag dem Gläubiger unter gleichzeitiger Erteilung der Rechtsbelehrung zur Verbesserung zurückzustellen. Andernfalls müsse der Antrag abgewiesen werden.
Da im vorliegenden Fall kein Verbesserungsverfahren eingeleitet worden und eine Verbesserung im Rekursverfahren nicht mehr möglich sei, sei dem Rekurs der Verpflichteten Folge zu geben, die angefochtene Exekutionsbewilligung aufzuheben und der Fortsetzungsantrag abzuweisen. Dies habe gemäss den Art 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO die Kostenersatzpflicht der betreibenden Partei zur Folge.
Ausschliesslich gegen den Kostenzuspruch (somit der CHF 520.90) richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen aufzuheben und die betreibende Partei unter Auferlegung der Kosten auf den Staat von jeglicher Kostenpflicht zu befreien. Die Revisionsrekurswerberin beruft sich darauf, dass ihr am 13.12.2000 vom Gericht fernmündlich bestätigt worden sei, sie könne mit einem Fortsetzungsantrag die Exekution verlangen. Ihr könne deshalb kein Fehler angelastet werden. Es erscheine stossend und willkürlich, wenn sie nun für Fehler, die effektiv vom Exekutionsgericht zu verantworten seien, Parteikosten bezahlen solle.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung (richtig: Gegenäusserung zum Revisionsrekurs) stellte die Verpflichtete den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die betreibende Partei bekämpft nicht weiter die Aufhebung der Exekutionsbewilligung und damit Ansicht des Rekursgerichtes, ihr Fortsetzungsantrag habe nicht dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art 33 Abs 1 lit c EO entsprochen, so dass sich der Senat mit dem Hinweis auf die insoweit völlig zutreffenden Ausführungen in der Rekursentscheidung begnügen kann.
Gemäss Art 33 Abs 1 lit c EO (§ 54 Abs 1 Z 3 öEO) muss im Exekutionsantrag ua auch das Exekutionsobjekt unter Angabe des Ortes, wo es sich befindet, bezeichnet sein. Dieses Exekutionsobjekt muss so individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit anderen Vermögensobjekten ausgeschlossen ist. Nur in der Fahrnisexekution ist eine generelle Umschreibung der Exekutionsobjekte in der Weise zulässig, dass auf alle in der Gewahrsame des Verpflichteten stehenden beweglichen Sachen aller Art gegriffen werden möge (Angst KommzEO Rz 27 zu § 54).
Nach früherer stRsp der österreichischen Gerichte, der sich auch der Senat anschliesst und entgegen der Meinung des Rekursgerichtes stellen allerdings wesentliche Unvollständigkeiten eines Exekutionsantrages, zu denen jedenfalls auch das Fehlen der Bezeichnung des Exekutionsobjektes zu zählen ist, sogenannte inhaltliche Mängel dar, die keiner Verbesserung iS der Art 51 EO §§ 84, 85 ZPO zugänglich sind (SZ 49/44; RZ 1990/112 ua). Auf die durch die öEO-Novelle 1995 BGBl 1995/519 eingefügte Bestimmung des § 54 Abs 3 öEO, die in einem solchen Fall nunmehr ausdrücklich einen Verbesserungsauftrag vorschreibt, kann für den liechtensteinischen Rechtsbereich nicht Bedacht genommen werden, zumal diese Gesetzesrevision wie im Übrigen auch die bereits durch die öZVN 1983 (BGBl 1983/135) vorgenommene Erweiterung der Verbesserungsmöglichkeit auf inhaltliche Mängel von Schriftsätzen vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht nachvollzogen wurden (vgl Delle-Karth in LJZ 2000, 44, 48).
Dem Senat war die offenbar ständige, dem Gesetz widersprechende Praxis der Exekutionsabteilung des LG, Fortsetzungsanträge in Anträge auf Bewilligung der Fahrnisexekution umzudeuten, nicht bekannt (vgl auch ELG 1973 bis 1978, 198). Dies ist freilich nicht von Belang.
Auch wenn die Behauptung der Revisionsrekurswerberin zutrifft, das Exekutionsgericht habe fernmündlich die Zulässigkeit eines unsubstanziierten Fortsetzungsantrages bestätigt, hätte dies auf die rekursgerichtliche Kostenentscheidung keinen Einfluss. Die hier gemäss den Art 51, 53 EO subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 40 f ZPO über den Prozesskostenersatz sind nämlich ausschliesslich auf dem Grundsatz der Erfolgshaftung aufgebaut. Entscheidend ist allein, dass - wie hier - die Verpflichtete mit ihrem Rekurs die Aufhebung der Exekutionsbewilligung erreichte und kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund ihr Rechtsmittel Erfolg hatte bzw ob der betreibenden Partei die Stellung eines hier - unzulässigen Exekutionsantrages als Verschulden anzulasten ist (vgl LES 1999, 134 [135] ua).
Die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Auferlegung der Rekurskosten "auf den Staat" fände zwar im immer noch existenten § 51 Abs 2 ZPO ihre formale Deckung. Allerdings wurde diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten des § 1 des liechtensteinischen Amtshaftungsgesetzes LGBl 1966/24 gegenstandslos. Eine Partei, die einen Prozesskostenschaden aus einem vermeintlichen Verfahrensverstoss des Gerichtes, somit aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Organhandeln in Ausübung der Hoheitsverwaltung ableitet, muss diesen Anspruch mit Klage nach dem AHG und unter Einhaltung des dort vorgeschriebenen Weges geltend machen (LES 1997, 341; LES 2000, 201; Delle-Karth aaO 47).
Dem Revisionsrekurs muss aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Dies hat gemäss den Art 51, 53 EO, §§ 50, 51 ZPO die Kostenersatzpflicht der betreibenden Partei auch für das Revisionsrekursverfahren zur Folge. Diese Kosten wurden allerdings von der Verpflichteten überhöht verzeichnet. Da die betreibende Partei nur einen Kostenrekurs erhob, sind die Kosten der Gegenäusserung gemäss Art 12 und TP 3 A I Z 1 lit b RATG nach TP 3 A und auf der Basis des abgewehrten Kostenbegehrens von CHF 520.90 zu bemessen und errechnen sich mit insgesamt CHF 398.13, wobei auf die Verpflichtete nur die halbe Entscheidungsgebühr (CHF 14.-) entfällt.