EX 2005.4259-23
Lautet der Exekutionstitel nicht auf die betreibende Partei, sondern auf eine andere Person, so kann die Exekution zu Gunsten der betreibenden Partei nur dann bewilligt werden, wenn zugleich mit der Stellung des Exekutionsantrages der Übergang der im Exekutionstitel festgestellten Verpflichtung oder die Namens- und Gesellschaftsformänderung der betreibenden Partei durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird.
Am 29.08.2005 beantragte die betreibende Partei AB Treuhand Anstalt auf Grund des vor dem LG am 07.10.1999 zu 1 C 267/99 abgeschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DEM 482 500.-sA die Exekution wider die verpflichtete Partei NN, und zwar durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der sich in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art 218 EO angeführten Wertpapiere sowie durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin X-Bank zustehenden Forderungen.
Dem Antrag legte die betreibende Partei neben dem Handelsregisterauszug über die verpflichtete Partei vom 31.08.2005 eine Kopie des Protokolles über den am 07.10.1999 vor dem LG zu 1 C 267/99 zwischen AB Dr N Ado Treuhand AG einerseits und NN andererseits abgeschlossenen Vergleich bei.
Auf Grund dieses Exekutionsantrages und der Beilagen bewilligte das LG mit B vom 02.09.2005 der betreibenden Partei auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von umgerechnet EUR 246 698.33 sA sowie der Kosten des Verfahrens die Exekution wider die verpflichtete Partei, und zwar durch die beantragte Fahrnis- und Forderungspfändung.
Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei Rekurs an das OG.
Mit B vom 26.10.2005 hob das OG aus Anlass des Rekurses die Exekutionsbewilligung des LG vom 02.09. 2005 auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Exekutionsantrag der betreibenden Partei zu entscheiden. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde gesetzt.
Das Rekursgericht begründete seine E wie folgt:
Der Exekutionstitel, nämlich der vor dem LG am 07.10.1999 zu 1 C 267/99 abgeschlossene Vergleich, laute auf die AB Dr N Ado Treuhand AG als berechtigte Person.
Der Exekutionsantrag vom 29.08.2005 ist hingegen von der AB Treuhand Anstalt gestellt worden. Diese beiden Personen unterscheiden sich offensichtlich bezüglich des Namens und der Rechtsform. Auch wenn es sich dabei um «dieselbe Firma» handelt, sei damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass die dem Vergleich zugrunde gelegte Forderung auf die nunmehr betreibende Gläubigerin übergegangen ist. Insbesondere fehle der Beweis durch eine öffentliche oder eine andere Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, dass der im Vergleich verglichene Forderungsanspruch auf die AB Treuhand Anstalt übergegangen ist.
Dem gegen diesen B von der betreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurs gab der OGH keine Folge.
Gemäss Art 5 der EO kann zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten die Exekution nur soweit stattfinden, als durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den dort benannten Personen auf diejenige Personen übergegangen ist, von denen oder wider welche die Exekution beantragt wird.
Nun wurde im vorliegenden Fall der Exekutionsantrag von der AB Treuhand Anstalt gestellt, während der Exekutionstitel, nämlich der am 07.10.1999 zu 1 C 267/99 des LG abgeschlossene Vergleich, auf die AB Dr N Ado Treuhand AG lautet. Auch wenn die Rechtsausführungen der betreibenden Partei zutreffen, so wäre es Aufgabe der betreibenden Partei gewesen, zugleich mit der Stellung des Exekutionsantrages diese Namens- und Gesellschaftsformänderung und den damit verbundenen Forderungsübergang in der in Art 5 EO vorgeschriebenen Art und Weise, nämlich durch eine öffentliche Urkunde (zB Auszug aus dem Handelsregister), nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis war es für das Exekutionsgericht nicht möglich zu prüfen, ob die Namensänderung und Gesellschaftsformänderung und der Forderungsübergang tatsächlich rechtlich hieb- und stichfest erfolgten. Da dies seitens der betreibenden Partei nicht geschehen ist, hätte das Erstgericht die Exekution nicht bewilligen dürfen (s ua EvBl 1974/277,605). Weshalb nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin das LG als auch das OG von dieser Umwandlung Kenntnis haben hätte müssen, ist unerfindlich, zumal es nicht Aufgabe der Vorinstanzen sein kann, anlässlich von Exekutionsbewilligungen oder E über Rechtsmittel jeweils von Amts wegen Registererhebungen anzustellen. Zutreffend hat die verpflichtete Partei auch darauf hingewiesen, dass dies im Hinblick auf die Vielzahl der Exekutionsanträge für das Exekutionsgericht unzumutbar ist.
Der OGH stimmt daher aus diesen Erwägungen den Ausführungen des OG vollinhaltlich zu, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.