Ex 2001.6676-12
§ 1 ZPO Art 9, 109 Abs 1 PGR
Die in der ZPO nicht eigens geregelte Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im Prozess selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein. Sie resultiert aus der Rechtsfähigkeit bürgerlichen Rechts und kommt ua allen inländischen juristischen Personen zu.
§§ 6, 7 f, 84 f, 577 f ZPO
Vor Zurückweisung einer Klage oder eines Antrages auf Erlassung eines bedingten Zahlbefehles wegen mangelnder Parteifähigkeit hat das Gericht amtswegig ua zu prüfen, ob der Mangel der Parteifähigkeit nur die Folge einer unrichtigen Parteibezeichnung für ein bestehendes Rechtssubjekt ist oder aber das als Partei in Anspruch genommene "Gebilde" rechtlich gar nicht existent ist. Im ersten Fall hat das Gericht einen Heilungsversuch durch einen Verbesserungsauftrag vorzunehmen.
§ 243 Abs 4 ZPO
In der Richtigstellung des Namens oder der Bezeichnung der beklagten Partei bzw des Antragsgegners liegt jedenfalls dann keine - subjektive - Klagsänderung, wenn aus der Klage oder dem Antrag in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise hervorgeht, welches Rechtssubjekt als Verfahrensgegner belangt werden sollte und dieses nur unrichtig bezeichnet wurde. Eine solche Richtigstellung ist jederzeit zulässig.
Im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister) des Fürstentums Liechtenstein ist zu Nr H X/X eine IP Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in Vaduz eingetragen, als deren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht ua BC, Vaduz, fungiert.
Mit der beim LG am 05.12.2001 eingelangten Eingabe vom 04.12.2001 beantragte die betreibende Partei mit der Behauptung, die Verpflichtete schulde ihr aus einem Kaufvertrag LIT 140 573 850.- sA, die Erlassung eines Zahlbefehles mit diesem Inhalt, wobei die Verpflichtete wie folgt bezeichnet wurde: "Ip AG", 9490 Vaduz, vertreten durch den Verwaltungsrat BC, 9490 Vaduz.
Mit B vom 06.12.2001 wies das LG den Antrag der betreibenden Partei a limine "wegen mangelnder Rechtsfähigkeit" der Verpflichteten zurück. Eine Einsicht im Öffentlichkeitsregisteramt habe ergeben, dass eine juristische Person mit einem mit dem der Verpflichteten gleichen oder ähnlichen Namen nicht eingetragen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der verpflichteten Partei die Rechtssubjektivität fehle, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Dem Rekurs der betreibenden Partei vom 27.12.2001 gab das OG mit der nunmehr angefochtenen E dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B aufhob und dem LG auftrug, über den Antrag auf Erlassung eines Zahlbefehles unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Annahme des LG, es existiere keine juristische Person mit der Firma Ip AG, sei durch den mit dem Rekurs vorgelegten Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister widerlegt. Diese Firma sei am 29.04.1991 im Register eingetragen worden und der Eintrag nach wie vor aufrecht.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten, die sich im Rechtsmittel - dem Öffentlichkeitsregistereintrag entsprechend - als IP AG bezeichnet und die Abänderung des angefochtenen B iS der Nichtstattgebung des Rekurses vom 27.12.2001 unter Bestätigung der erstinstanzlichen E anstrebt.
In ihrer Gegenäusserung stellte die betreibende Partei das Begehren, dem Rechtsmittel der Verpflichteten kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin verweist im Wesentlichen auf die richtige Schreibweise ihres Firmennamens, die auch vom OG, das offensichtlich nur "einen akustischen Vergleich angestellt habe", unrichtig wiedergegeben worden sei. Angesichts der Vielzahl der im liechtensteinischen Handelsregister eingetragenen Firmen (mindestens 80 000) könne es auch im Schuldentriebverfahren nicht genügen, dass nur der ungefähre Wortlaut der jeweiligen Firma angeführt werde. Vielmehr müsse sich ein gewissenhafter Kläger oder Antragsteller vor Anrufung des Gerichts einen Handelsregisterauszug beschaffen und sich vergewissern, dass die belangte bzw beklagte Firma auch tatsächlich existiere. Das LG habe sohin zu Recht den Antrag wegen der falschen Schreibweise (einzufügen: der verpflichteten Partei) zurückgewiesen. Dieser Argumentation ist vorweg zu erwidern, dass hier nicht die Erkundigungspflichten eines "gewissenhaften" Antragstellers vor Einleitung eines Schuldentriebverfahrens zur Debatte stehen und vor allem das LG den Antrag auch nicht wegen der falschen Schreibweise der Verpflichteten, sondern wegen deren mangelnden Rechtsfähigkeit zurückgewiesen hat.
Die Frage, wer in einem gerichtlichen Verfahren Partei ist und ob diese auch richtig bezeichnet worden ist, ist von jener Frage zu unterscheiden, ob sie auch parteifähig ist. Die in der ZPO nicht eigens geregelte Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im Prozess selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein. Sie resultiert aus der Rechtsfähigkeit bürgerlichen Rechts und kommt ua allen inländischen juristischen Personen wie zB einer Aktiengesellschaft zu.
Nun bestreitet die Verpflichtete gar nicht ihre Parteifähigkeit, sondern beruft sich lediglich auf die nicht korrekte Schreibweise ihres Firmenwortlautes im Antrag und in der Rekursentscheidung.
Dies vermag ihrem Standpunkt jedoch nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Vor Zurückweisung einer Klage oder auch eines Antrages auf Erlassung eines bedingten Zahlbefehles gemäss den §§ 577 f ZPO hat das Gericht amtswegig ua zu prüfen, ob der Mangel nur die Folge einer unrichtigen Parteibezeichnung für ein bestehendes Rechtssubjekt ist oder aber das als Partei in Anspruch genommene "Gebilde" rechtlich gar nicht existent ist. Im ersten Fall hat das Gericht analg zu § 6 Abs 2 ZPO einen Heilungsversuch durch einen Verbesserungsauftrag gemäss den §§ 84 ZPO zu unternehmen (vgl Rechberger-Simotta ZPR 5. Auflg. Rz 179).
Gemäss § 243 Abs 4 ZPO (= § 235 Abs 4 öZPO in der alten Fassung vor der ZVN 1983) liegt in der Richtigstellung des Namens oder der Bezeichnung der beklagten Partei oder des Antragsgegners jedenfalls dann keine (subjektive) Klagsänderung, wenn aus der Klage oder dem Antrag in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise hervorgeht, welches Rechtssubjekt als Verfahrensgegner belangt werden sollte und dieses nur unrichtig bezeichnet wurde (vgl die in Rechberger-Frauenberger in Rechberger KommzZPO2 Rz 10 zu § 235 zitierte österreichische Judikatur vor der ZVN 1983; EvBl 1952/36; SZ 7/142 uva).
Genau ein solcher Fall liegt hier vor:
Ungeachtet der wegen des Fehlens eines Zwischenraumes zwischen "I" und "P AG" nicht ganz korrekten Schreibweise der Verpflichteten konnte von Anfang an nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Revisionsrekurswerberin im Schuldentriebverfahren belangt werden sollte, was sich hier schon allein durch die zusätzliche Anführung des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates im Antrag ergibt.
Zu Recht hat das OG deshalb den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss behoben und dem LG die neuerliche E über den Antrag aufgetragen. Da § 243 ZPO aber anders als die Bestimmung des § 235 Abs 5 öZPO (idFd ZVN 1983) eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht vorsieht, wird der betreibenden Partei im fortgesetzten Verfahren ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Ein solcher ist hier schon deshalb unumgänglich, weil die verpflichtete Partei sogar in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs - allerdings hier durch Nichtanführung der Rechtsform der Verpflichteten - falsch bezeichnet wurde.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.