EX 2001.4169
Art 43, 257, 259, 264 f EO § 1 ZPO
Bei Beschlüssen im Exekutionsverfahren sind zunächst die Parteien im formellen Sinn und die sonstigen Beteiligten, soweit ihnen die EO ausdrücklich ein Rekursrecht einräumt oder sich dieses aus ihrer Beteiligtenstellung ergibt, rekurslegitimiert. Dritte können exekutionsrechtliche Beschlüsse grundsätzlich nicht anfechten. Insofern dominiert im Vollstreckungsverfahren der formelle Parteibegriff. Da aber im Exekutionsverfahren neben dem formellen Parteibegriff auch der materiell-rechtliche Parteibegriff herrscht, können somit auch Dritte, in deren Rechtssphäre ein B unmittelbar eingreift, Rekurs erheben. Nach der Rechtsprechung fallen unter den unmittelbaren Eingriff die Verletzung von Rechten, wenn der Dritte dadurch - nach seiner Meinung - gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Seine geschützte Rechtsposition ergibt sich nicht nur durch die EO, sondern nach allen in Betracht kommenden Bestimmungen der Rechtsordnung. Die Rekurslegitimation reicht nur soweit, als der Dritte durch die E betroffen ist. Bei einem blossen mittelbaren (wirtschaftlichen) Eingriff ist der Dritte nicht geschützt.
Durch einen B des Exekutionsgerichtes, mit dem zur Erzwingung der Rechnungslegung durch eine Verbandsperson gegenüber deren Verwaltungsrat die Haft angedroht wird, ist auch die Verbandsperson beschwert, da die Rechnungslegung ihren Bereich und ihre eigene Verpflichtung betrifft, die nicht davon abhängt, welche konkrete Person als Organ jeweils die Vertretungsbefugnis inne hat.
Art 42, 51 EO §§ 417, 429 ZPO
Formerfordernisse eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses.
Die Trennung von Spruch und Gründen ist für Beschlüsse auch im Exekutionsverfahren anders als bei Urteilen nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, dass der Entscheidungswille des Gerichtes eindeutig zum Ausdruck kommt und somit eine ausdrückliche E des Gerichtes vorliegt.
Mit B des LG vom 03.07.2001 wurde die Verpflichtete (als dortige Antragsgegnerin) zu 6 AG 2001.10-16 schuldig erkannt, der betreibenden Partei (und dortigem Antragsteller) für den Zeitraum von Dezember 1998 bis und mit Dezember 1999 unter Vorlage der entsprechenden Arbeitsrapporte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution hinsichtlich der durch den Antragsteller geleisteten Überzeitarbeit Rechnung zu legen und einen Eid dahingehend zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind. Diese E erwuchs in Rechtskraft.
Über den zur Hereinbringung der Prozess- und Exekutionskosten auf Fahrnisexekution und auf Rechnungslegung und Eidesleistung unter Androhung einer Haftstrafe gerichteten Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 03.08.2001 bewilligte das LG als Exekutionsgericht mit B vom 07.08.2001 vollumfänglich die begehrte Exekution.
Diese Exekutionsbewilligung vom 07.08.2001 wurde wie folgt ausgefertigt und hat nachstehenden Wortlaut:
"EXEKUTIONSBEWILLIGUNG
Aufgrund des Beschlusses, 6 AG 2001.10, vom 03.07.2001 wird der betreibenden Partei WK, vertr durch RA X, wider die verpflichtete Partei A Anstalt, vertr durch den Verwaltungsrat JP, die Exekution bewilligt, und zwar wird der verpflichteten Partei aufgetragen, binnen einer Frist von 14 Tagen der betreibenden Partei zu Handen dessen Vertreters für den Zeitraum von Dezember 1998 bis und mit Dezember 1999 unter Vorlage der entsprechenden Arbeitsrapporte hinsichtlich der durch die betreibende Partei geleisteten Überzeitarbeit Rechnung zu legen und einen Eid dahingehend zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig sind, und zwar unter Androhung der Haft in der Dauer von 10 Tagen im Falle der Saumsal.
Zur Hereinbringung der Kosten des Beschlusses vom 03.07.2001 in Höhe von CHF 3973.45 sowie der Kosten dieses Beschlusses in Höhe von CHF 666.55 wird die Exekution durch
I. Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art 218 EO angeführten Wertpapiere bewilligt.
II. Pfändung der den verpflichteten Parteien gegen die Drittschuldner
1. Liechtensteinische Landesbank AG, 9490 Vaduz,
2. LGT Bank in Liechtenstein AG, 9490 Vaduz,
3. Verwaltungs- und Privat-Bank AG, 9490 Vaduz,
4. Centrum Bank AG, 9490 Vaduz,
5. Neue Bank AG, 9490 Vaduz,
aufgrund von Bankguthaben angeblich zustehenden Forderung.
Den Drittschuldnern wird verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten. Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie über das für sie allenfalls bestellte Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderung untersagt.
Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an die Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erworben.
Den Drittschuldnern wird aufgetragen, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses nach Art 223 EO zu äussern."
Dieser B wurde dem Verwaltungsrat der Verpflichteten JP anlässlich der Pfändung am 28.08.2001 persönlich zugestellt.
Mit dem am 02.10.2001 beim LG eingelangten Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte die Verpflichtete die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rekursfrist gegen die Exekutionsbewilligung, deren Haftandrohung der Verwaltungsrat erst im Zuge seiner Verhaftung am 19.09.2001 realisiert habe. Zugleich wurde die Exekutionsbewilligung hinsichtlich der Androhung von Beugemassnahmen mit Rekurs bekämpft.
Das LG wies mit B vom 11.10.2001 den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass gem Art 37 Abs 2 EO eine Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren nicht stattfinde. Dem dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das OG mit B vom 10.01.2002 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des Art 37 Abs 2 EO keine Folge. Auch diese Rekursentscheidung ist rechtskräftig.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 10.01.2002 wies das OG den Rekurs der Verpflichteten kostenpflichtig als verspätet zurück. Die 14-tägige Rekursfrist des Art 43 Abs 2 EO habe am 28.08.2001 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am 12.10.2001 (richtig: 2.10.2001) längst abgelaufen gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und, wie noch darzustellen sein wird, auch zulässige Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag auf deren Abänderung dahin, "dass der Rekurs vom 02.10.2001 gegen die Exekutionsbewilligung vom 07.08.2001 nicht zurückgewiesen wird und das Fürstliche OG in der Sache selbst zu entscheiden hat".
Die betreibende Partei erstattete hiezu eine Gegenäusserung mit dem primären Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels; hilfsweise wird begehrt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Die beim OGH am 27.02.2002 eingelangten Akten wurden wegen einer von der Verpflichteten gegen die Rekursentscheidung gerichteten Beschwerde zum StGH diesem Gerichtshof am 01.03.2002 übermittelt, von wo sie am 07.10.2002 wieder zurücklangten.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Verpflichtete entgegen der Auffassung der betreibenden Partei in ihrer Gegenäusserung durch die angefochtene Rekursentscheidung beschwert ist.
Nach Meinung der betreibenden Partei sei die zunächst angedrohte und im Zuge des Exekutionsverfahrens angeordnete Haft nicht über die Verpflichtete, sondern über deren geschäftsführenden Verwaltungsrat JP verhängt worden. Die Verpflichtete habe als juristische Person gar nicht verhaftet werden können, weshalb sie auch durch die Exekutionsbewilligung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht beschwert gewesen sei. Damit fehle ihr ein Anfechtungsinteresse.
Der OGH hat durch einen Vorgängersenat in der in der Gegenäusserung zitierten, die Exekution zur Erzwingung eines gerichtliches Besuchsrechtes betreffenden E ausgesprochen, dass bei einer Exekution nach Art 257 EO dann, wenn der Hauptanspruch (Erzwingung des Besuchstermins) gegenstandslos geworden sei, die vorher ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe als Beugemittel für sich allein noch keine Beschwer begründe (LES 1985, 7 [10]). Einer Auseinandersetzung mit diesem durchaus überprüfungswürdigen und auch durch die Entscheidungshinweise nicht vollständig klargestellten Rechtsstandpunkt bedarf es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, da dieser eine ganz andere Fallkonstellation und insbesondere eine Haftverhängung betrifft. Vor allem aber ist hier nicht aktenkundig, dass die Verpflichtete auch nach Auffassung der betreibenden Partei ihrer Rechnungspflicht vollinhaltlich nachkam und ist das Exekutionsverfahren zur Erzwingung der Rechnungslegung nach wie vor anhängig bzw wurde von der betreibenden Partei nicht eingestellt.
Entgegen der Meinung der betreibenden Partei wurde die Verpflichtete durch den mit der Exekutionsbewilligung vom 07.08.2001 ihr selbst erteilen Auftrag zur Rechnungslegung und Eidesleistung unter Androhung der Haft in der Dauer von zehn Tagen im Falle der Saumsal auch in ihren eigenen Rechten betroffen.
Bei den Beschlüssen im Exekutionsverfahren sind zunächst die Parteien im formellen Sinn und die sonstigen Beteiligten, soweit ihnen die EO ausdrücklich ein Rekursrecht einräumt oder sich dieses aus ihrer Beteiligtenstellung ergibt, rekurslegitimiert. Dritte können exekutionsrechtliche Beschlüsse grundsätzlich nicht anfechten. Insofern dominiert im Vollstreckungsverfahren der formelle Parteibegriff. Da aber im Exekutionsverfahren neben dem formellen Parteibegriff auch der materiellrechtliche Parteibegriff herrscht, können somit auch Dritte, in deren Rechtssphäre ein B unmittelbar eingreift, Rekurs erheben. Nach der Rechtsprechung fallen unter den unmittelbaren Eingriff die Verletzung von Rechten, wenn der Dritte dadurch - nach seiner Meinung - gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Seine geschützte Rechtsposition ergibt sich nicht nur durch die EO, sondern nach allen in Betracht kommenden Bestimmungen der Rechtsordnung. Die Rekurslegitimation reicht nur soweit, als der Dritte durch die E betroffen ist. Bei einem blossen mittelbaren (wirtschaftlichen) Eingriff ist der Dritte nicht geschützt (Heller-Berger-Stix Komm EO4 I 644; EvBl 1957/177; Jakusch in Angst Komm EO Rz 3 zu § 65; RdW 1996, 176; NZ 1999, 340 ua).
Die betreibende Partei übersieht, dass die Verpflichtete selbst Partei des Exekutionsverfahrens ist und schon als solche durch die an sie gerichtete Exekutionsbewilligung auch unmittelbar beschwert ist. Sie wäre aber auch dann beschwert, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Androhung und/oder Verhängung der Beugestrafe nur gegenüber ihrem Organ erfolgt wäre. Mit der nur gegen das Organ angedrohten und/oder verhängten Zwangsstrafe soll nämlich eine Rechnungslegung in Bezug von allein die Gesellschaft betreffenden Fakten und Daten als unmittelbare Verpflichtung (auch) der Verpflichteten selbst bewirkt werden, hängt doch diese Verpflichtung nicht davon ab, welche konkrete Person als Organ jeweils die Vertretungsbefugnis inne hat. Die Rechtsmittellegitimation der Verpflichteten ist daher zu bejahen (vgl LES 1998, 317; 6 Ob 215/00m).
Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin vertritt wie schon in ihrem Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Staatsgerichtshofbeschwerde zusammengefasst den Standpunkt, dass die Exekutionsbewilligung vom 07.08.2001 nicht den in § 417 ZPO normierten Erfordernissen entspreche, wonach der "Urteilsspruch" jedenfalls gesondert vom übrigen Entscheidungsinhalt ausgefertigt werden muss. Im vorliegenden Fall sei die Androhung der Beugehaft in der Exekutionsbewilligung geradezu versteckt und auf eine solche Weise verschleiert worden, dass sie einem Durchschnittsleser nicht aufgefallen sei und überlesen werden habe müssen. JP habe deshalb nicht realisiert, dass die Exekutionsbewilligung auch die Androhung einer Beugehaft enthalten habe, weshalb insoweit auch keine Zustellung erfolgt sei. Die Androhung habe JP erstmals im Zuge seiner Festnahme am 19.09.2001 realisiert. Der Zustellmangel sei, wenn er überhaupt heilbar sei, frühestens am 19.09.2001 geheilt worden, so dass der am 02.10.2001 eingebrachte Rekurs rechtzeitig gewesen sei. Das OG habe dieses Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäss Art 51 EO (§ 78 öEO) haben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, auch in Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO ua über richterliche Beschlüsse zur Anwendung zu kommen. Der Beschluss, durch den eine Exekution bewilligt wird, hat nach Art 42 EO (§ 63 öEO) insbesondere den zu vollstreckenden Ausspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes sowie die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel zu enthalten. Da die EO hinsichtlich der äusseren Form und Gestaltung eines solchen Exekutionsbewilligungsbeschlusses keine weiteren Anordnungen enthält, ist subsidiär auf die ZPO abzustellen, die in ihrem § 429 Abs 2 (§ 429 öZPO) vorschreibt, dass die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses (nur) die in § 417 Z 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten muss. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers gilt für Beschlüsse auch im Exekutionsverfahren somit nicht die Bestimmung des § 417 Abs 2 ZPO, wonach der Spruch gesondert vom übrigen Entscheidungsinhalt auszufertigen und beide "Urteilsbestandteile" äusserlich zu sondern sind. Die Trennung von Spruch und Entscheidungsgründen ist deshalb für Beschlüsse nicht zwingend vorgeschrieben und genügt es, dass der Entscheidungswille des Exekutionsgerichtes eindeutig zum Ausdruck kommt, dass also insoweit eine ausdrückliche E vorliegt (JBl 1959, 37 [38] = Stohanzl MGA der JN-ZPO15 E 1 zu § 429 ZPO).
Diesem Erfordernis aber wird die Exekutionsbewilligung vom 07.08.2001 gerecht, auch wenn, das sei dem Revisionsrekurswerber durchaus zugestanden, eine klarere optische Gestaltung und Hervorhebung auch des Auftrages gem Art 257 EO zur Rechnungslegung und Eidesleistung wünschenswert und am Platze gewesen wäre. Unabhängig davon war aber auch dieser Teil des erstinstanzlichen Beschlusses ohne besondere Schwierigkeiten lesbar und verständlich und setzte damit dessen Zustellung am 28.08.2001 die 14-tägige Rekursfrist des Art 43 Abs 2 EO in Gang. Die Zustellung soll gemäss den §§ 87 f ZPO dem Empfänger das Schriftstück (hier die Exekutionsbewilligung) zukommen lassen und diesem Gelegenheit bieten, von diesem und dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen (Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 522; 1 Ob 667/86). Da der Revisionsrekurswerberin die Exekutionsbewilligung vollständig und auch den Zustellvorschriften gemäss ausgehändigt wurde, war dieser Zustellvorgang rechtswirksam und knüpfte sich daran die schon erwähnte Rechtswirkung, nämlich der Beginn der Rekursfrist (vgl 10 Ob 2469/96b).
Damit steht aber fest, dass der erst am 02.10.2001 eingebrachte Rekurs ON 18 nach Ablauf der Rekursfrist erhoben und deshalb mit der nunmehr bekämpften Rekursentscheidung zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.