EX 2001.1854-35
Art 51 EO §§ 468 Abs 2, 480 Abs 1, 495 ZPO
Im Falle eines formalen Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz sind allein und ausschliesslich jene Erwägungen relevant und vom OGH zu überprüfen, die für die Aufhebung ursächlich waren. Dies, weil die Bindung an eine in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichtes ausgeführte Rechtsansicht nur insoweit besteht, als diese für die Aufhebung massgebend war. Im Falle der Nichtigerklärung einer erstinstanzlichen E durch das Berufungs- oder Rekursgericht sind also vom OGH nur die hiefür "kausalen" Nichtigkeitsgründe einer Überprüfung zu unterziehen und ist schon mangels Bindung des LG an die übrigen Rechtsansichten in diesem Verfahrensstadium im Allgemeinen noch nicht auf blosse Hilfsbegründungen, obiter dicta und nicht mit der Nichtigkeit zusammenhängende Ergänzungsaufträge des Gerichts zweiter Instanz einzugehen.
Art 51, 257 EO §§ 428 Abs 2, 446 Abs 1 Z 9 ZPO
Auch im Exekutionsverfahren müssen Beschlüsse begründet werden, wenn sie über widerstreitende Anträge ergehen oder einen Antrag abweisen. Die Begründungspflicht ist überdies überall dort gegeben, wo ein B über einen einem Urteilsantrag gleichwertigen Rechtsschutzantrag ergeht. Der Antrag auf Verhängung der Haft zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung (hier Rechnungslegung) stellt einen solchen Rechtsschutzantrag dar.
Art 18, 24 lit a, 257, 259, 262 EO Art 6 EMRK
Der in jüngster Rechtsprechung immer wieder betonte verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, die einfachgesetzlichen Regelungen der Art 34 Abs 2, 257 und 262 EO dahin zu ergänzen, dass jedenfalls und ausnahmslos vor Verhängung einer Beugehaft über eine verpflichtete Partei diese zu hören ist. Die Oppositionsklage bietet keinen ausreichenden Rechtsschutz und kann ein Gehördefizit vor dem Haftbeschluss nicht ausreichend kompensieren.
Art 257, 258, 259 EO
Ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem für den Fall der Saumsal eine bestimmte Strafe angedroht wird, ist hinsichtlich der Strafart und Strafhöhe jedenfalls dann nicht bindend, wenn sich seit der Strafandrohung zufolge teilweiser Erfüllung die Tatsachengrundlage geändert hat.
Art 55 RSO Art XV EGZPO Art 257 EO
Zwar ordnete der Art 122 Abs 3 der RSO ursprünglich die Modifikation des Art XV EGZPO ua durch die Bestimmung des Art 55 RSO an. Eben dieser Art 122 Abs 3 RSO wurde aber durch Art 3 lit b EGEO aufgehoben. Der Art 55 RSO gut deshalb für das Exekutionsverfahren nach Art 257 EO nicht.
Art 21, 257 EO § 1447 ABGB
Die gem Art 257 EO zu erzwingende Rechnungslegung muss auch noch zum Zeitpunkt der Vollstreckung ausschliesslich vom Willen der verpflichteten Partei abhängen und möglich sein. Dass eine solche Rechnungslegung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Exekution nach Art 257 EO nicht der Sanktion in der Vergangenheit abgeschlossener Zuwiderhandlungen dient, sondern der Durchsetzung des Titels in der Zukunft. Die verpflichtete Partei kann nicht zu einer Leistung gezwungen werden, von der feststeht, dass sie gar nicht mehr erbracht werden kann. Die allfällige Unmöglichkeit einer Leistung ist auch ein Grund zur amtswegigen Einstellung des Exekutionsverfahrens selbst dann, wenn sie bereits im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.
Der für die dem OGH obliegende E massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit dem infolge Bestätigung durch das OG und den OGH (U vom 03.02.2000, 5 C 509/93-197) rechtskräftigen Teilurteil des LG vom 28.07.1998, 5 C 509/93- 169, wurde die nunmehrige Verpflichtete (als dortige Beklagte) ua schuldig erkannt, unter Vorlage aller einschlägigen Originalbelege dem Kläger binnen vier Wochen "über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma R aus den Zahlungen der Firma Po und/oder der Firma Ph verbliebenen Gelder, insbes darüber, ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen USD-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden", Rechnung zu legen.
Mit Eingabe vom 09.04.2001 beantragte die betreibende Partei die Exekution zur Erzwingung der Rechnungslegung durch Androhung von Geldstrafen und Haft gem Art 257 EO im Wesentlichen mit der Behauptung, die Verpflichtete habe die Firma D mit der Rechnungslegung laut U beauftragt. Der von dieser Firma erstellte Bericht vom 01.03.2000 erfülle die urteilsmässige Abrechnungsverpflichtung nur teilweise und nicht vollständig insbesondere deshalb, weil er nur den Zeitraum vom 01.08.1985 bis zum 31.12.1992 erfasse. Wer ohne zeitliche Beschränkung zur Abrechnung über von ihm verwaltetes Vermögen verpflichtet sei, habe bis zum Tage der Erstellung seiner Abrechnung abzurechnen. Aussergerichtliche Versuche der betreibenden Partei zur Vervollständigung der Abrechnung seien vergeblich gewesen.
Mit B vom 18.04.2001 bewilligte das LG ua die beantragte Exekution zur Durchsetzung des ergänzenden Rechnungslegungsanspruches durch den Auftrag an die Verpflichtete, "ihre Rechnungslegung vom 01.03.2000 für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1999 binnen vier Wochen zu ergänzen, und zwar unter Androhung einer Geldstrafe von CHF 1000.- oder Haft im Falle der Saumsal". Eine Begründung enthält diese Exekutionsbewilligung, die nach Zurückweisung eines verspäteten Rekurses der Verpflichteten in Rechtskraft erwuchs, nicht.
Am 22.06.2001 stellte die betreibende Partei einen Strafantrag. Die Verpflichtete habe keine Anstalten getroffen, dem ihr in der Exekutionsbewilligung erteilten Auftrag zu entsprechen.
Das LG entsprach vollinhaltlich diesem Antrag, indem es, ohne der Verpflichteten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zur Erwirkung der ergänzenden Rechnungslegung die am 18.4.2001 angedrohte Geldstrafe von CHF 1000.- verhängte und der verpflichteten Partei unter Androhung der Haft in Höhe von 1 Monat eine neuerliche Frist von 14 Tagen zur ergänzenden Rechnungslegung setzte. Dieser Beschluss, der wiederum einer Begründung entbehrte, erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2001 teilte die Verpflichtete dem Exekutionsgericht ua mit, dass sie am 04.09.2001 ihrer - ergänzenden - Rechnungslegungsverpflichtung entsprochen habe. Dies sei durch Vorlage bestimmter, im Einzelnen angeführter Urkunden geschehen.
Mit Eingabe vom 25.02.2002 beantragte die betreibende Partei ua die Verhängung und den Vollzug der angedrohten Beugehaft in der Dauer von 1 Monat über den namentlich angeführten geschäftsführenden Verwaltungsrat der Verpflichteten. Die von der Verpflichteten mit Schreiben vom 04.09.2001 übermittelten Unterlagen stellten keine ordnungsgemässe Rechnungslegung iS des U und der Exekutionsbewilligung dar, was sich aus den zugleich vorgelegten Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K vom 04.10. und 05.12.2001 ergebe.
Das LG verhängte mit dem nunmehr streitgegenständlichen B vom 01.03.2002 ohne Anhörung der Verpflichteten zur Erwirkung der ergänzenden Rechnungslegung die Haft in der Dauer von einem Monat über den geschäftsführenden Verwaltungsrat der Verpflichteten. Eine Begründung enthält auch dieser B nicht. Die Zustellverfügung an die Parteienvertreter wurde am 04.03.2002 abgefertigt. Das schon am 01.03.2002 beim LG eingelangte Ersuchen der Verpflichteten um Zustellung des Strafantrages zur Gegenäusserung blieb unerledigt.
Die Verpflichtete erhob fristgerecht den Rekurs gegen den Strafbeschluss vom 01.03.2002 unter Geltendmachung der Rekursgründe ua der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit. Die Nichtigkeitsrüge wurde vor allem darauf gestützt, dass der Haftbeschluss jeglicher Begründung vor allem dahin entbehre, warum die mittlerweile unstrittig erfolgte Rechnungslegung nicht dem Titel entspreche. Auch sei der Rekurswerberin das rechtliche Gehör verweigert worden, was umso schwerer wiege, als ja eine ordnungsgemässe und formell vollständige Rechnung gelegt worden sei und überdies die Freiheit eines Menschen auf dem Spiel stehe. Die ergänzte Abrechnung sei nicht nur vollständig, sondern stelle aus verschiedenen Gründen die einzig mögliche Abrechnung dar.
In ihrer Gegenäusserung bestritt die betreibende Partei unter Vorlage weiterer Schriftstücke sowie Erstattung eines weiteren Vorbringens die Stichhältigkeit des Rekursvorbringens .
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 25.04.2002 hob das OG die erstinstanzliche E als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG zurück. Gemäss den Art 51 EO und § 495 Abs 2 ZPO verfügte es einen Rechtskraftvorbehalt.
Nach Darlegung des Inhaltes der nach Art 257 EO zu vollstreckenden, nur auf eine formell vollständige Rechnung gerichteten Rechnungslegungspflicht vor allem auch iS der E des OGH LES 1987, 5 bejahte das Rekursgericht die von der Verpflichteten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Ebenso wie im Zivilprozess (§ 428 ZPO) müssten auch im Exekutionsverfahren Beschlüsse nur dann nicht begründet werden, wenn damit nicht über widerstreitende Anträge entschieden oder ein Antrag abgewiesen werden. Voraussetzung für das Entfallen einer Begründungspflicht bei stattgebenden Beschlüssen sei allerdings, dass dem Gegner die Möglichkeit geboten worden sei, zum Antrag Stellung zu nehmen. Nur wenn sich der Gegner zum Antrag nicht oder zustimmend äussere, könne die Begründungspflicht entfallen, nicht aber dann, wenn dem Gegner überhaupt keine Gelegenheit geböte worden sei, Gegenanträge zu stellen. Im vorliegenden Fall habe das LG den Antrag der betreibenden Partei auf Vollzug der Beugestrafe der Verpflichteten nicht zugestellt, obwohl diese um Zustellung ersucht habe. Damit habe das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der auch im Exekutionsverfahren gelte, verletzt. Dies bewirkte die Nichtigkeit der angefochtenen E und mache deren Aufhebung erforderlich.
Im fortgesetzten Verfahren sei eine Zustellung des Strafantrages an die Verpflichtete zur Stellungnahme unbedingt erforderlich. Diese Stellungnahme könne in Form eines Schriftsatzes erfolgen oder aber auch durch Einvernahme des Verwaltungsrates der Verpflichteten gem Art 262 EO. Im Rahmen dieser Stellungnahme sei der Verpflichteten die Gelegenheit zu geben, ihre Rechnungslegung zu erläutern.
Als nächsten Schritt werde das Exekutionsgericht eine Feststellung darüber zu treffen haben, ob die gelegte Rechnung allenfalls im Zusammenhalt mit dem Angebot der Verpflichteten, der betreibenden Partei Einsicht in die Originalbelege zu geben, formell vollständig sei und daher eine Rechnungslegung iS des Exekutionstitels darstelle. Immerhin seien aus dieser Rechnung die im Abrechnungszeitraum erzielten Einnahmen und Ausgaben und auch die Anlage der Gelder sowie der daraus lukrierten Gewinne ersichtlich.Wenn das Erstgericht, was in Anbetracht der komplexen Materie durchaus verständlich wäre, sich nicht in der Lage sehe, präzise zu beurteilen, ob diese Rechnungslegung dem Exekutionstitel entspreche, werde es einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Beantwortung dieser Frage zu beauftragen haben. Die im Antrag der betreibenden Partei vorgelegten Stellungnahmen der K bildeten, möge es sich bei dieser Firma auch um eine renommierte Revisionsgesellschaft handeln, keine ausreichende objektive Grundlage für die Beurteilung der Vollständigkeit der Rechnungslegung. Komme das Exekutionsgericht mit oder ohne Beiziehung eines Sachverständigen zum Ergebnis, dass der Abrechnung die Vollständigkeit fehle, werde es, bevor es weitere Strafverfügungen erlasse, genau zu bezeichnen haben, welche Abrechnungsdaten und/oder Belege zur Erfüllung des Rechnungslegungsanspruches der betreibenden Partei von der Verpflichteten noch vorzulegen seien und ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Rechnungslegung zu setzen haben. Das Ziel des Exekutionsverfahrens nach Art 257 EO sei primär die Durchsetzung des im Exekutionstitel verankerten Anspruches und nicht die Verhängung von Strafen. Nur dann, wenn die Verpflichtete genau wisse, was nach Ansicht des Gerichtes (und nicht nach Ansicht der betreibenden Partei) zur Erfüllung des Rechnungslegungsanspruches der betreibenden Partei noch fehle und sie dennoch nicht innert angemessener Frist die fehlenden Unterlagen beibringe, sei eine weitere Strafverfügung gerechtfertigt. Im Übrigen wäre es auch Sache der betreibenden Partei gewesen, zu präzisieren, welche Unterlagen ihrer Meinung nach zur Erfüllung ihres Rechnungslegungsanspruches noch erforderlich seien. Die blosse Behauptung, der Rechnungslegungsanspruch sei noch nicht zur Gänze erfüllt, reiche nicht aus.
Zur Frage der Verhältnismässigkeit vertrete das Rekursgericht die Auffassung, dass nach Verhängung einer Geldstrafe von CHF 1000.- die Verhängung einer Haftstrafe von 1 Monat unverhältnismässig sei. Zunächst wäre wohl die Geldstrafe angemessen zu erhöhen.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht überreichte und zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene E iS der Wiederherstellung des Haftverhängungsbeschlusses des LG vom 01.03.2002 abzuändern.
In ihrer Gegenäusserung beantragte die Verpflichtete, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist zur Abgrenzung der vom OGH hier zur beurteilenden Fragen darauf hinzuweisen, dass nach stRsp des österr OGH, der sich bei gleicher Rechtslage auch der Senat anschliesst, im Falle eines formalen Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz allein und ausschliesslich jene Erwägungen massgebend und vom OGH zu überprüfen sind, die für die Aufhebung ursächlich waren. Dies, weil die Bindung an eine in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichtes ausgeführte Rechtsansicht nur insoweit besteht, als diese Ausführungen für die Aufhebung massgebend waren. Im Falle der Nichtigerklärung einer erstinstanzlichen E durch das Berufungs- oder Rekursgericht sind also vom OGH nur die hiefür "kausalen" Nichtigkeitsgründe einer Überprüfung zu unterziehen und ist schon mangels Bindung des LG an die übrigen Rechtsansichten in diesem Verfahrensstadium im Allgemeinen (noch) nicht auf blosse Hilfsbegründungen, obiter dicta und nicht mit der Nichtigkeit zusammenhängende Ergänzungsaufträge des Gerichts zweiter Instanz einzugehen (RZ 1973/35; 1 Ob 179/99a; 2 Ob 159/98s; Fasching ZPR2 Rz 1821).
Die für die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Rekursgericht massgeblichen Gründe waren das Fehlen einer Entscheidungsbegründung im erstinstanzlichen B vom 01.03.2002 sowie der Umstand, dass die Verpflichtete vor Erlassung dieser E nicht gehört wurde. Es ist deshalb primär auf die Erörterung der diesbezüglichen Rekursausführungen einzutreten.
Nach Meinung der betreibenden Partei sei die Rechtsauffassung des OG unhaltbar, weil sie zur Konsequenz hätte, dass jedes Exekutionsverfahren als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet werden müsse, was naturgemäss entsprechende zeitliche Verzögerungen und zusätzliche Kosten zur Folge habe. Zu Unrecht berufe sich das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Jakusch in Angst, öEO Komm (2000) [Anm 2 zu § 55]. Nach Auffassung dieses Autors sei das Exekutionsverfahren und insbesondere die Bewilligung der Exekution einseitig und müsse eine Partei oder ein Beteiligter dann nicht gehört werden, wenn diesem trotz des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes auf andere Weise ein rechtlich geregelter Weg zur Verfügung stehe, seine Sicht des massgeblichen Sachverhaltes wirksam geltend zu machen. Gerade im vorliegenden Fall habe aber die verpflichtete Partei die Möglichkeit der Exekutionsklagen nach Art 18 und 19 EO (§§ 35 und 36 öEO).
Der Verpflichteten sei seit dem rechtskräftigen B des Exekutionsgerichtes vom 07.08.2001 bekannt gewesen, dass das Gericht im Falle der Nichterfüllung ihrer ergänzenden Rechnungslegungsverpflichtung eine Haftstrafe in Höhe von 1 Monat verhängen werde. Sie hätte diesen B mit Oppositionsklage anfechten können, habe sich aber auf die Mitteilung vom 05.09.2001 beschränkt, sie sei der Exekutionsbewilligung vom 18.04.2001 vollständig nachgekommen. Dabei habe die Verpflichtete damit rechnen müssen, dass die betreibende Partei ihren Standpunkt nicht teile, weil ja das Exekutionsverfahren nicht eingestellt worden sei.
Das der Rekursentscheidung zugrunde liegende Verfahren sei ganz genau nach den Vorschriften des Art 257 EO abgelaufen. Die Rechte der Verpflichteten seien dadurch geschützt, dass sie die E des LG entweder mittels Rekurses oder mittels der Spezialklagen nach Art 18 bis 20 EO hätte bekämpfen können. Die Behauptung, die Verpflichtete habe ihre Rechnungslegungsverpflichtung nach der Exekutionsbewilligung erfüllt, könne nur mit der Oppositionsklage nach Art 18 EO und nicht mit Rekurs ins Treffen geführt werden, was mit der am 11.03.2002 zu 10 Cg 2002.75 beim LG Vaduz eingebrachten Klage mittlerweile auch geschehen sei. Daraus folge, dass die verpflichtete Partei den Haftverhängungsbeschluss vom 01.03.2002 unzulässigerweise mit Rekurs bekämpft habe. Im Oppositionsprozess werde die Frage der Erfüllung der Rechnungslegungspflicht kontradiktorisch und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verpflichteten entschieden, so dass die Meinung des OG, der Verpflichteten sei auch im gegenständlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und Erläuterung ihrer Rechnung zu geben, geradezu absurd sei. Die Tatsache der Einbringung der Oppositionsklage sei dem OG mit der Gegenäusserung der betreibenden Partei vom 25.03.2002 zum Rekurs mitgeteilt, von diesem offenbar aber nicht beachtet worden.
Das Rekursgericht berufe sich zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zu Unrecht auf die E des OGH vom 14.02.2002 zu 4 Cg 2001.305, die sich auf ein Provisorialverfahren bezogen habe und in der erkannt worden sei, dass der Sicherungswerber durch seine Nichtbeteiligung am Rekursverfahren in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. In einem Exekutionsverfahren sei demgegenüber der Anspruch des Verpflichteten auf Gehör eben durch die Möglichkeit einer Oppositionsklage gem Art 18 EO gesichert.
Im Zuge ihrer weiteren Ausführungen wendet sich die Revisionsrekurswerberin auch gegen die vom OG in seiner Rekursentscheidung "deponierten Vorstellungen", wie das Exekutionsverfahren vom LG fortzusetzen sei. Würde die Frage der vollständigen Erfüllung der Rechnungslegungsverpflichtung im Exekutionsverfahren anstatt im Oppositionsprozess zu klären sein, hätte dies gemäss den Art 51 EO und § 487 ZPO die unhaltbare und gegen Art 43 LV verstossende Konsequenz, dass jeder der Parteien der Rechtszug an die dritte Instanz verweigert wäre.
Entgegen der Meinung des OG sei auch die verhängte Haftstrafe von einem Monat nicht unverhältnismässig. Diese Frage habe sich bei der Erlassung des Haftbeschlusses vom 01.03.2002 gar nicht mehr stellen können, zumal die Strafe von 1 Monat bereits im rechtskräftigen B vom 07.08.2001 angedroht worden sei. Im Rahmen seiner Beschlussfassung nach Art 257 Abs 2 EO sei das LG an seine früheren E gebunden gewesen.
Verfehlt sei die Meinung des Rekursgerichtes, dass die Rechnungslegung allenfalls in Verbindung mit dem Angebot der Verpflichteten an die betreibende Partei als vollständig anzusehen sei, letzterer Einsicht in die Originalbelege zu geben. Anlässlich eines Telefonats vom 12.10.2001 zwischen den Parteienvertretern sei zwar vereinbart worden, dass auch für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1999 in derselben Darstellung Rechnung zu legen sei, die sich aus dem Bericht der Firma C vom 01.03.2000 ergebe. Laut Teilurteil vom 28.07.1998 sei die Verpflichtete aber zur Rechnungslegung unter Vorlage aller einschlägigen Originalbelege verhalten. Im Rahmen der von der K im Oktober 2000 durchgeführten Einsichtnahme in die Belege in den Geschäftsräumlichkeiten der Verpflichteten seien nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Auch habe die Verpflichtete trotz entsprechender Aufforderung in Bezug auf die ergänzende Rechnungslegung keine Zusage dahin gemacht, dass sie der Prüfungsgesellschaft im Falle eines neuerlichen Besuchs in ihren Geschäftsräumlichkeiten absolut alle Unterlagen zur Einsicht vorlege. Nunmehr bestehe die betreibende Partei aber auf die Vorlage dieser Belege, woraus sich ebenfalls die Unvollständigkeit der ergänzenden Rechnungslegung für den Zeitraum von 1993 bis 1999 ergebe.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Rechnungslegung nicht nur in Art XV EGZPO, sondern ergänzend auch in Art 55 RSO geregelt sei, wobei letztere Bestimmung materiell weitergehe. Demnach genüge nicht die Legung einer formell vollständigen Rechnung, sondern bestehe die Verpflichtung auch zu einer materiell richtigen Rechnungslegung.
Auf Grund der U des LG und des OG im Titelprozess sei das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nach deutschem Recht zu beurteilen. Das deutsche Recht regle die Rechnungslegungspflicht materiell in § 259 BGB umfassender als das liechtensteinische Recht und ergebe sich aus dem Bericht der deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuletzt vom 22.03.2002 eindeutig, dass die Verpflichtete ihren Obliegenheiten bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen sei.
Zusammenfassend habe das Rekursgericht den erstinstanzlichen B deshalb zu Unrecht als nichtig aufgehoben. Überdies sei das gesamte "übrige" Vorbringen der Verpflichteten im Rekurs infolge des strikten Neuerungsverbotes im Rekursverfahren gar nicht zulässig und deshalb unbeachtlich gewesen, so dass das OG darauf gar nicht hätte eingehen dürfen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern: Eingangs ist festzuhalten, dass die betreibende Partei zum Nichtigkeitsgrund des Fehlens jeglicher Begründung im erstinstanzlichen B (Art 51 EO, §§ 428 Abs 2, 446 Abs 1 Z 9 ZPO) nicht Stellung nimmt. Gemäss den Art 51 EO iVm § 428 ZPO müssen auch Beschlüsse dann begründet werden, wenn sie über widerstreitende Anträge ergehen oder einen Antrag abweisen. Selbst wenn man von dem vom LG unerledigt geblieben Antrag der Verpflichteten auf Zustellung des Strafantrages zur Gegenäusserung (welcher am Tag des erstinstanzlichen Beschlusses vom 01.03.2002 bei Gericht einlangte) absieht, so hatte doch die Verpflichtete schon mit Schriftsatz vom 05.09.2001 "mitgeteilt", ihrer Rechnungslegungspflicht vollinhaltlich entsprochen zu haben. Damit stand fest, dass sich die Verpflichtete einem weiteren Strafantrag widersetzen wird, was für sich allein eine Begründung des LG dahin notwendig gemacht hätte, warum die im Haftantrag inhaltlich gar nicht in Abrede gestellte ergänzende Rechnungslegung der Verpflichteten nicht dem Exekutionstitel gerecht werde.
Überdies ist eine Begründungspflicht überall dort gegeben, wo ein B über einen einem Urteilsantrag gleichwertigen Rechtsschutzantrag ergeht (Fasching Komm III 833; ders in Sprung-König, Entscheidungsbegründung 142; vgl auch noch weitergehender Sprung in FS Schima [1969] 397 und in JBl 1972, 270 f). Der gegenständliche Haftantrag stellt einen solchen Rechtsschutzantrag dar. Der B des LG vom 01.03.2002 liess in keiner Weise erkennen, aus welchen Erwägungen das LG die von der Verpflichteten nach den Beschlüssen ON 1 und ON 10 vorgelegten Urkunden nicht als formell vollständige Rechnungslegung anerkannte, was allein seine Nichtigkeit bewirkt.
Zu Recht bejahte das Rekursgericht aber auch eine den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO herstellende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Verpflichteten. Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin ist hier nicht zu untersuchen, ob "jedes Exekutionsverfahren" bei sonstiger Nichtigkeit kontradiktorisch auszugestalten und der verpflichteten Partei generell das Recht zur Stellungnahme vor Beschlussfassung vor einem Exekutionsantrag einzuräumen ist. Auf dem Prüfstand steht hier nur die gegenständliche Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass über den Verwaltungsrat einer Verbandsperson, der behauptete, seine Handlungspflicht nach Art 257 EO entsprochen zu haben, eine vierwöchige Haft verhängt wurde, ohne diesem oder der Verbandsperson vorher die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Äusserung zum Strafantrag zu geben.
Die Art 257 und 259 EO (vgl § 354 öEO) sehen vor, dass zur Erzwingung unvertretbarer Handlung ua auch die Haft bis zur Höchstdauer eines Jahres verhängt werden kann. Die verfassungs- und grundrechtliche Problematik der Verhängung einer Freiheitsstrafe als Beugemittel über das Organ einer juristischen Person soll und muss an dieser Stelle nicht vertieft werden (vgl Oberhammer in ÖJZ 1994, 265; Burgstaller in ÖJZ 2000, 134). Hier ist allein zu prüfen, ob dem Betroffenen vor der E des Exekutionsgerichtes im Lichte des ua aus Art 6 Abs 1 EMRK abgeleiteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, zum "Haftgrund" Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich zu Recht verweist die betreibende Partei auf die Bestimmung des Art 34 Abs 2 EO (§ 55 öEO), der nur fakultativ eine Vernehmung des Verpflichteten für den Fall vorsieht, wenn "es sich darum handelt, erhebliche Tatsachen festzustellen". Ergänzend ist aber in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des Art 262 EO (§ 358 öEO) hinzuweisen, wonach vor einem Strafbeschluss ua gem Art 257 EO der Verpflichtete einvernommen werden "kann".
Gerade in den vergangenen Jahren ist eine bemerkenswerte Sensibilisierung für grundrechtliche Probleme ua auch rund um die Frage zu konstatieren, ob einzelne Bestimmungen des Zivil- und Exekutionsverfahrens den Erfordernissen der EMRK insbesondere dem in Art 6 Abs 1 normierten Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht werden. Dieser Linie trugen auch die liechtensteinischen Höchstgerichte Rechnung, wenn sie trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung in den §§ 483 f ZPO und in Abkehr von einer jahrzehntelangen gegenteiligen Praxis für das Rekursverfahren grundsätzlich die Zweiseitigkeit normierten (vgl StGH 1997/3 in LES 2000, 57; B des OGH vom 14.02.2002, 4 Cg 2001.305 ua). In seiner jüngsten allerdings das Rechtsfürsorgeverfahren betreffenden E bejahte der Senat das Recht einer Partei, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten und zum Vorbringen des Gegners bereits vor Fällung der erstinstanzlichen E zu äussern. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs erst im Rekursverfahren genüge nicht (B vom 07.03.2002, 10 Hg 6/2001-22).
Um vieles - aus grundrechtlicher Sicht - problematischer stellen sich jene Bestimmungen dar, welche die Verhängung der Haft in einem zivilgerichtlichen Verfahren vorsehen, wie dies zB bei den §§ 220 Abs 3, 325 Abs 2 ZPO und Art 31, 257, 258 und 281 EO der Fall ist.
Auch den OGH trifft in solchen Fällen die Verpflichtung, die Frage zu prüfen, ob die Verhängung der Haft verfassungsrechtlich zulässig ist und ob die einschlägigen Verfahrensgesetze einen unerlässlichen und unverzichtbaren Standard an rechtsstaatlichen Garantien gewährleisten.
Der österreichische Gesetzgeber begegnete dem Rechtsschutzdefizit bei Verhängung der Haft ua zur Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen mit der durch Art II Z 6 UWG-Nov 1998 in die Bestimmung des § 361 EO eingefügten Regelung, wonach "die Haft nur verhängt werden darf, wenn der massgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs 2)". Das bedeutet bei einer wie hier gebotenen Handlung jedenfalls, dass dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden muss, den Beweis der Leistung anzutreten, was wiederum ein unmittelbares Beweisverfahren erfordert und dem betreibenden Gläubiger die Beweislast aufbürdet. Besteht auch nur der geringste Zweifel daran, ob der Verpflichtete schon geleistet hat, darf die Haft nicht verhängt werden (RZ 1989/49; Oberhammer aaO 1994, 272; Höllwerth in Burgstaller/Deixler EO Rz 31 zu § 354).
Auch wenn der liechtensteinische Gesetzgeber diese Regelung nicht nachvollzogen hat, so gebietet es doch der generell auch für das Exekutionsverfahren anerkannte, ua aus Art 6 Abs 1 EMRK abgeleitete Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die einfachgesetzlichen Regelungen der Art 257 und 262 EO dahin zu ergänzen, dass jedenfalls und ausnahmslos vor Verhängung einer Beugehaft über eine verpflichtete Partei diese einzuvernehmen ist. Dies, weil entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin weder die Rekursmöglichkeit (die Neuerungen nicht zulässt) noch eine Oppositionsklage nach Art 18 EO ausreichenden Rechtschutz bieten und das Gehördefizit vor dem Haftbeschluss nicht ausreichend kompensieren können. Der Verpflichtete, der eine Oppositionsklage einbringt, wäre nämlich gezwungen, gem Art 24 lit a EO die Aufschiebung der Exekution zu beantragen, die wiederum von mehreren Voraussetzungen abhängt und nur bei einer gewissen Erfolgsaussicht zu bewilligen ist (vgl LES 2000, 243; JBl 1948, 164; JBl 1956, 184). Dazu kommt, dass die Position eines Verpflichteten als Kläger im Oppositionsprozess schon durch die Eventualmaxime in diesem Verfahren deutlich verschlechtert ist, weshalb, das sei nur nebenbei erwähnt, nach Auffassung eines Teils der Lehre diese Eventualmaxime der EMRK widerspricht (Laurer in FS Adamovic 321).
Das LG fasste also einen Haftbeschluss, ohne zu begründen, warum die Verpflichtete entgegen ihrem Standpunkt ihrer Rechnungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die erstinstanzliche E erging überdies, ohne der verpflichteten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zum Strafantrag vom 25.02.2002 zu geben.
Der erstinstanzliche B und das ihm vorausgegangene Verfahren verletzten deshalb fundamentale Verfahrensgrundsätze. Dies führte zu Recht von der vom OG ausgesprochenen Nichtigerklärung der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Nichtigkeitsgründe einen Einfluss auf das Ergebnis der erstinstanzlichen E hatten.Dem Revisionsrekurs war schon aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Aus den eingangs genannten Gründen erübrigt sich im derzeitigen Verfahrensstadium eine ausführliche Erörterung des weiteren Rekursvorbringens. Immerhin soll aber schon an dieser Stelle aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung überflüssiger Instanzenwege festgehalten sein, dass sich auch sämtliche Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes als rechtens und die dagegen ankämpfenden Rechtsmittelausführungen als nicht stichhältig erweisen.
Der betreibenden Partei ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass im Rahmen der gegenständlichen E der erstinstanzliche B vom 01.03.2002 allein auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegebenen Behauptungs- und Bescheinigungslage zu überprüfen ist und das das Rekursverfahren beherrschende Neuerungsverbot auch für die betreibende Partei gilt (vgl LES 1985, 7). Ihre Hinweise ua auf den offenbar zu 10 Cg 2002.75 des LG behängenden Oppositionsprozess, auf die nunmehr behauptete fernmündliche Vereinbarung zwischen den Parteienvertretern über die Art der Rechnungslegung, die Erschwerung der Belegeinsicht durch die Verpflichtete für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie das nunmehrige Vorbringen dahin, die Rechnung sei auch unter Vorlage der Belege zu legen, sind ebenso unbeachtlich wie die mit der Gegenäusserung und dem nunmehrigen Revisionsrekurs vorgelegten neuen Urkunden.
Auch von einer prozessualen Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Haftbeschluss kann keine Rede sein und wurde in diesem Rekurs zu Recht auch die Nichtigkeit der erstinstanzlichen E releviert. Davon zu unterscheiden ist natürlich die Frage, welche materiell-rechtlichen Einwendungen nicht im Rekurs, sondern nur in einer Oppositionsklage geltend gemacht werden können. Die nunmehr angefochtene Rekursentscheidung stützte sich aber auf die zu Recht relevierte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses.
Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Rechtszuges zum OGH, falls die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zuträfe. Vor allem übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass die Bestimmung des § 487 ZPO nur für die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse gilt und jedenfalls hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Rekursverfahren nicht analogiefähig ist.
Die Verpflichtete hat dem rechtskräftigen Strafbeschluss vom 07.08.2001 nachfolgend eine ergänzende Rechnungslegung vorgenommen. Selbst wenn, was noch festzustellen ist, darin nur eine teilweise Erfüllung der Rechnungslegungspflicht zu erblicken wäre, bestünde für das LG keine Bindung mehr an die frühere Androhung der Haftstrafe und lag sowohl die Auswahl als auch die Bemessung der Beugestrafe in seinem zweckmässig gebundenen Ermessen (SZ 69/226 mwN).
Die bewilligte Exekution richtete sich bislang ausschliesslich auf die Rechnungslegung und kann von der betreibenden Partei nicht einfach und schon gar nicht im Revisionsrekurs auch auf die Vorlage von Belegen ausgeweitet werden. Überdies wären die herauszugebenden Belege im Strafantrag konkret zu bezeichnen (vgl LES 2000, 123).
Zu Unrecht beruft sich die betreibende Partei schliesslich auf die Bestimmungen der Art 55 RSO und § 259 dBGB. Zwar ordnete der Art 122 Abs 3 der RSO vom 9.2.1923 LGBl 1923/8 ursprünglich die Modifikation des Art XV EGZPO ua durch die Bestimmung des Art 55 RSO an. Eben dieser Art 122 Abs 3 RSO wurde aber durch Art 3 lit b EGEO aufgehoben (Stotter, Die liechtensteinische ZPO 1989 S 353; vgl auch LES 1992, 83). Der Art 55 RSO gilt deshalb für das Exekutionsverfahren nach Art 257 EO nicht. Der nach der von den Parteien getroffenen Rechtswahl anzuwendende § 259 dBGB bestimmte den materiell-rechtlichen Inhalt und den Umfang des Rechnungslegungsanspruchs der betreibenden Partei im Titelprozess und fand seinen Niederschlag im Urteilstenor. Die Frage, ob die Rechnungslegung der Verpflichteten dem Spruch des Exekutionstitels entspricht, ist verfahrensrechtlicher Natur und allein nach Massgabe des Art 257 EO zu beurteilen. Massgebend hiefür sind allein die Bestimmungen des liechtensteinischen Verfahrensrechtes resp der Exekutionsordnung (vgl Fasching ZPR2 Rz 2400).
Erzwingbar nach Art 257 EO ist demnach nur eine ordnungsmässige, dh formell vollständige und nicht auch eine wahrheitsgemässe Rechnungslegung. Nur Fehler, die die Rechnung schon nach ihrem äusseren Anschein als mangelhaft ausweisen, können damit durch Anwendung weiterer Beugestrafen behoben werden. Jede andere Überprüfung bleibt dem Hauptprozess vorbehalten (vgl RdW 1996, 169; SZ 14/19; JBl 1968, 422; JBl 1986, 511; SZ 25/99; vgl auch Bajons in NZ 1991, 51 mwN; Höllwerth aaO Rz 42 zu § 354).
Zu Recht normierte das Rekursgericht auch die Verpflichtung sowohl der betreibenden Partei als auch des Exekutionsgerichtes, konkret anzugeben, welche Abrechnungsdaten und/oder Belege die Verpflichtete zur Erfüllung ihrer Verpflichtung noch bekanntzugeben bzw vorzulegen hat. Auf Grund des bisherigen Vorbringens der Verpflichteten wird sich allenfalls auch die Frage stellen, ob diese überhaupt zur Leistung in der Lage ist. Gemäss Art 257 EO muss die Rechnungslegung nämlich auch noch zum Zeitpunkt der Vollstreckung ausschliesslich vom Willen der verpflichteten Partei abhängen und möglich sein. Dass eine solche Rechnungslegung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Exekution nach Art 257 EO nicht der Sanktion in der Vergangenheit abgeschlossener Zuwiderhandlungen dient, sondern der Durchsetzung des Titels in der Zukunft (SZ 25/150; öRPflSlgE 1988/106). Gemäss dem auch das Exekutionsrecht beherrschenden § 1447 ABGB kann eine verpflichtete Partei nicht zu einer Leistung gezwungen werden, von der feststeht, dass sie gar nicht mehr erbracht werden kann. Die allfällige Unmöglichkeit einer Leistung wäre ein Grund auch zur amtswegigen Einstellung des Exekutionsverfahrens selbst dann, wenn sie bereits im Titelverfahren hätte eingewendet werden können (SZ 69/226; 5 Ob 163/01h; Feil EO 4. Auflg, Rz 13 zu § 354; Höllwerth aaO Rz 37 zu § 354).
Der Senat pflichtet deshalb auch allen Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes für das fortzusetzende Verfahren vollinhaltlich bei.