Ex 1176/00-16
Art 257 EO
Anders als in Österreich sind nach liechtensteinischer Rechtslage Verpflichtungen eines Elternteils, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes und/oder der Ausübung des Besuchsrechtes zusammenhängen, nach Art 257 EO durchzusetzen und zu vollstrecken; auch in Liechtenstein sind aber die Verpflichtungen eines Elternteils im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung des Kindes sowie der Ausübung des Besuchsrechtes nicht das Gegenstück zu eigenen und alleinigen Rechten des anderen Elternteiles. Das Kind ist bei solchen gerichtlichen E insoweit nicht Leistungsobjekt, sondern selbst Träger geschützter Rechte und damit Rechtssubjekt, dessen Interessen und Wohl es zu wahren gilt. In die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen kann auch nach liechtensteinischer Rechtslage nur eingegriffen werden, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Zweck einer Massnahme nach Art 257 EO ist es nicht, den Verpflichteten für begangene Verstösse zu bestrafen, sondern ein künftiges Zuwiderhandeln zu verhindern.
Art 2, 3, 21 Abs 1 lit a, 51, 257 EO § 411 ZPO
Das stets zu beachtende Kindeswohl erfordert eine Einschränkung und Relativierung der Rechtskraft und Bindungswirkung einer Exekutionsbewilligung. Wenn dem LG nicht bekannt war, dass in Wahrheit kein gültiger oder vollstreckbarer Exekutionstitel gegen die verpflichtete Partei vorlag, so ist das Exekutionsverfahren selbst nach Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung auch von Amts wegen in analoger Anwendung des Art 21 Abs 1 lit a EO einzustellen. Eine solche Einstellung muss insbesondere dann erfolgen, wenn die zwangsweise Durchsetzung einer pflegschaftsgerichtlichen Massnahme den Interessen des Kindes widerspricht und mit dessen Wohl unvereinbar ist. In einem solchen Fall kann die Exekution nach Art 257 EO nicht mehr bewilligt und eine Geldstrafe nach bewilligter Exekution nicht mehr verhängt und durchgesetzt werden.
Art 4, 5 RFVG Art 88, 89, 100 Abs 1, 116 LVG
Der Rekurs gegen eine im Rechtsfürsorgeverfahren ergangene E hat grundsätzlich aufschiebene Wirkung. Hievon besteht nur in den Fällen des Art 116 Abs 3 LVG eine Ausnahme und hat hierüber das Gericht erster Instanz zu entscheiden.
1). Dem hier streitgegenständlichen Exekutionsverfahren liegt die zwischen den mit rechtskräftigem U des LG vom 29.11.1998 getrennten Eheleuten L und P nach wie vor anhängige Auseinandersetzung über das Besuchsrecht des Kindesvaters zu seiner Tochter D (geb. 18.03.1990) zugrunde.
Hinsichtlich der Einzelheiten, des Verlaufes und des derzeitigen Standes dieses Besuchsrechtsregelungsverfahrens wird auf die E des OGH vom 08.06.2000 verwiesen. Daraus ist hervorzuheben:
Mit B des LG vom 18.10.1999 räumte das LG dem Kindesvater P das Besuchsrecht in der Form ein, dass er seine Tochter D jeden ersten Samstag im Monat von 10 Uhr bis 17 Uhr mit der Auflage zu sich nehmen kann, dass eine vom Amt für soziale Dienste bestellte Fachperson den Besuch begleitet und überwacht.
In Stattgebung des dagegen gerichteten Rekurses des Kindesvaters legte das OG mit seiner E vom 26.01.2000 das (unbegleitete) Besuchsrecht ua dahin fest, dass der Kindesvater seine Tochter an jedem ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich nehmen könne.
Dagegen erhob die Kindesmutter L den am 03.04.2000 beim LG eingelangten Revisionsrekurs, nachdem sie bereits mit Eingabe vom 17.02.2000 ua um die Beigabe eines Verfahrenshelfers für den beabsichtigten Revisionsrekurs angesucht hatte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kindesmutter mit seiner E vom 08.06.2000 teilweise und dahin Folge, dass er - mit Teilbeschluss - dem Kindesvater an jedem ersten und dritten Samstag eines Monats in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr ein durch eine fachkundige Person des Amtes für soziale Dienste begleitetes Besuchsrecht einräumte.
2). Am 20.03.2000 begehrte der Kindesvater P "auf Grund des - vorgelegten - rechtskräftigen Beschlusses des OG vom 26.01.2000" die Exekution zur Erzwingung des Besuchsrechtes durch Androhung einer Geldstrafe von CHF 1000.-. Die Kindesmutter habe sich seit Sommer 1999 geweigert, die mj D zwecks Ausübung des Besuchsrechtes herauszugeben.
Mit B vom 20.03.2000 bewilligte das LG durch seinen Exekutionsrichter die beantragte Exekution "zur Erzwingung des Besuchsrechtes iS und Umfange des "rechtskräftigen und vollstreckbaren" Beschlusses des OG vom 26.01.2000.
Diese der Kindesmutter am 22.03.2000 zugestellte Exekutionsbewilligung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Am 05.04.2000 langte beim Exekutionsgericht ein weiterer Exekutionsantrag des Kindesvaters ein. Die Kindesmutter habe dem Antragsteller auch am letzten Wochenende 01./02.04.2000 die Ausübung seines Besuchsrechtes iS und Umfange des vollstreckbaren Beschlusses des OG vom 26.01.2000 verweigert.
Das Exekutionsgericht bewilligte mit B vom 19.06.2000 vollinhaltlich auch diesen Antrag und sprach den Vollzug der der Kindesmutter angedrohten Geldstrafe von CHF 1000.- aus. Weiters drohte es für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung vom 20.03.2000 die Verhängung einer weiteren Geldstrafe an und verpflichtete die Kindesmutter zur Zahlung der mit CHF 536.15 bestimmten Kosten "dieser Exekutionsbewilligung".
Gegen diesen B vom 19.06.2000 erhob die Kindesmutter fristgerecht den Rekurs. Die Obergerichtsentscheidung sei mittlerweile durch den B des OGH vom 08.06.2000 abgeändert worden und scheine das Kindeswohl durch die Ausübung eines unbegleiteten Besuchsrechtes mit Übernachtung ernsthaft gefährdet. Das Kind habe seinen Vater im Übrigen nicht sehen wollen, weil es Angst habe. Auch sei die Geldstrafe überhöht.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 19.07.2000 gab das OG diesem Rekurs Folge, hob die Exekutionsbewilligungen vom 20.03. und 19.06.2000 wegen Nichtigkeit auf und sprach aus, dass die betreibende Partei die Kosten des Exekutionsverfahrens selbst zu tragen habe.
Das Rekursgericht bejahte nach Erörterung des Art 1 lit g EO grundsätzlich die Frage, ob ein B über die Besuchsrechtsregelung auch dann der Exekution zugeführt werden könne, auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss den Art 4 Z 1 RFVG iVm den Art 100, 116 LVG komme allerdings einem Rechtsmittel im Ausserstreitverfahren grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu und könne diese nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Dies, wenn der sofortige Vollzug der E durch ein von Amts wegen wahrzunehmendes öffentliches Interesse geboten erscheine oder wenn der Aufschub derjenigen Partei, zu deren Gunsten die E erflossen sei, einen Nachteil zufügen würde, für welchen sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Ersatz zu verschaffen vermöge (Art 116 Abs 3 LVG). In diesen Fällen habe nach Art 116 Abs 8 LVG grundsätzlich die erstinstanzlich entscheidende Behörde über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen.
Daraus ergebe sich, dass der B des OG vom 16.01.2000 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Exekutionsbewilligungen vom 20.03. und 19.06.2000 noch nicht bzw nicht mehr vollstreckbar gewesen sei. Die Exekutionsbewilligungen entbehrten deshalb einer gesetzlichen Grundlage und seien von Amts wegen als nichtig aufzuheben. Da die betreibende Partei mit ihren Anträgen auf Erlassung der Exekutionsbewilligungen letztlich erfolglos geblieben sei, habe sie die Kosten des Exekutionsverfahrens selbst zu tragen.
3). Gegen diese Rekursentscheidung vom 19.07.2000 richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Kindesvaters aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung. Eventualanträge lauten auf Abänderung iS der "Abweisung" des Rekurses der Kindesmutter und Aufhebung verbunden mit der Zurückverweisung der Exekutionssache an das Rekursgericht bzw das Erstgericht.
Die Kindesmutter erstattete zum Revisionsrekurs keine Gegenäusserung.
4). Nach Meinung des Revisionsrekurswerbers habe das Rekursgericht die materielle und formelle Rechtskraft der im Übrigen mit Rekurs der Kindesmutter gar nicht angefochtenen Exekutionsbewilligung vom 20.03.2000 ausser Acht gelassen, was Nichtigkeit begründe.
Im Übrigen habe die Beurteilung der Frage, ob einem Rekurs im Rechtsfürsorgeverfahren die aufschiebene Wirkung zukomme, nicht nach Art 116 LVG, sondern nach der gem Art 88 LVG heranzuziehenden Regelung des § 492 Abs 2 ZPO zu erfolgen. Wenn das Gericht nicht die aufschiebende Wirkung anordne, komme dem Rekurs eine solche auch nicht zu.
Gleiches ergebe sich aus dem Zusammenhalt der Art 88 Abs 2 und 116 LVG, wonach nur E und Verfügungen, welche einen Verwaltungszwang beinhalteten, im Falle der Anfechtung durch Beschwerde (Rekurs) aufschiebend bedingt seien. Da die vom OG getroffene Besuchsrechtsregelung keinen Verwaltungszwang vorsehe, sei sie auch sofort vollstreckbar.
5). Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Exekutionsbewilligungen vom 20.03. und 19.06.2000 auf der objektiv falschen Behauptung des Kindesvaters beruhten, der B des OG vom 26.01.2000 sei in Rechtskraft erwachsen und die Kindesmutter habe keinen Rekurs dagegen eingebracht. Das Exekutionsgericht I. Instanz, dem der Pflegschaftsakt zugänglich gewesen wäre, hat dieses unrichtige Vorbringen des Antragstellers ungeprüft und ohne jede Begründung als richtig unterstellt und darauf seine Exekutionsbewilligungen (richtig: Exekutionsbewilligung vom 20.03.2000 und den Strafbeschluss vom 19.06.2000) gegründet. Mit diesen "Exekutionsbewilligungen" soll ein Besuchsrecht laut B des OG vom 26.01.2000 zwangsweise durchgesetzt werden, der mit Erkenntnis des OGH vom 08.06.2000 in seinen massgeblichen Punkten als dem Kindeswohl zuwiderlaufend abgeändert wurde.
Anders als in Österreich, wo auf Grund der Bestimmung des § 19 Abs 1 AussStrG ua Besuchsrechtsentscheidungen nicht nach § 354 öEO (Art 257 EO), sondern nur nach der zitierten Gesetzesstelle durch angemessene, die Interessen des Pflegebefohlenen ausreichend berücksichtigende Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden können (SZ 55/141; 4 Ob 2288/96s; EFSlg 27.970 uva), sind nach liechtensteinischer Rechtslage in Ermangelung einer dem § 19 Abs 1 öAussStrG entsprechenden Sonderbestimmung im Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz auch Verpflichtungen eines Elternteiles, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes und/oder der Ausübung des Besuchsrechtes zusammenhängen, nach Art 257 EO durchzusetzen und zu vollstrecken (vgl LES 1985, 7; LES 1997, 60 mwN).
Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch in Liechtenstein die Verpflichtungen eines Elternteiles im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung des Kindes sowie der Ausübung des Besuchsrechtes nicht das Gegenstück zu eigenen und alleinigen Rechten des anderen Elternteiles sein können. Das Kind ist bei solchen gerichtlichen E insoweit nicht Leistungsobjekt, sondern selbst Träger geschützter Rechte und damit Rechtssubjekt, dessen Interessen und Wohl es zu wahren gilt. In die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen kann auch nach liechtensteinischer Rechtslage nur eingegriffen werden, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom Revisionsrekurswerber behauptete Rechtskraft und Bindungswirkung einer Exekutionsbewilligung zu relativieren. Wenn dem LG nicht bekannt war, dass in Wahrheit kein gültiger oder vollstreckbarer Exekutionstitel gegen die verpflichtete Partei vorlag, so ist das Exekutionsverfahren selbst nach Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung auch von Amts wegen in analoger Anwendung des Art 21 Abs 1 lit a EO (§ 39 Abs 1 Z 1 öEO) einzustellen (vgl Meinhart in Burgstaller/Deixler KommzEO [1999] Rz 40 zu § 3; Rz 25 zu § 354). Eine solche Einstellung muss insbesondere dann erfolgen, wenn die zwangsweise Durchsetzung einer pflegschaftsgerichtlichen Massnahme den Interessen des Kindes widerspricht und mit dessen Wohl unvereinbar ist. Genau davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, zumal die schon mehrfach zitierte E des OG vom 26.01.2000 wegen einer möglichen Gefährdung der Minderjährigen vom OGH aufgehoben bzw abgeändert wurde. Diese Konsequenz folgt auch aus der Überlegung, dass es nicht der Zweck einer Massnahme nach Art 257 EO sein kann, den Verpflichteten für begangene Delikte zu bestrafen, sondern ein künftiges Zuwiderhandeln zu verhindern (vgl ÖBl 1991, 39; ÖBl 1992, 177). Wenn durch eine Instanzentscheidung das durchzusetzende Verhalten der verpflichteten Partei nicht nur unzulässig, sondern sogar, wie hier, mit dem Kindeswohl unvereinbar ist, kann eine Exekution nach Art 257 EO nicht mehr bewilligt und eine Geldstrafe nach bewilligter Exekution nicht mehr verhängt und durchgesetzt werden.
Die Bewilligung einer Exekution nach Art 257 EO und die Verhängung einer Geldstrafe stellen nämlich eine einheitliche Exekution dar und können nicht voneinander abgesondert behandelt und beurteilt werden. Der richtigerweise als Strafantrag anzusehende Exekutionsantrag des Kindesvaters hätte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen E hierüber (19.06.2000) wegen Vorliegens der OGH-E vom 08.06.2000 abgewiesen werden müssen. Auf Grund dieser OGH-E konnte die am 20.03.2000 bewilligte Exekution durch Verhängung von Geldstrafen nicht mehr durchgesetzt werden. Stellt sich aber im Laufe des als Einheit anzusehenden Verfahrens nach Art 257 EO (Antrag auf Bewilligung der Exekution, Strafantrag) die Unzulässigkeit der Exekution heraus, dann ist dieses Exekutionsverfahren auch von Amts wegen einzustellen. Es wäre sinnlos und ein überflüssiger Formalakt, zu einem Zeitpunkt, in dem die Unzulässigkeit der Exekution feststeht, einen im Zuge dieses Exekutionsverfahrens gefassten B auf Verhängung von Geldstrafen zu bestätigen und gleichzeitig die Exekution einzustellen (vgl EvBl 1966/459; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht, S 99; Heller-Berger-Stix, KommzEO 516).
In Beachtung dieser Grundsätze und auch des Kindeswohls hat das Rekursgericht die Exekutionsbewilligungen vom 20.03. und 19.06.2000 für nichtig erklärt. Ein Nichtigkeitsgrund iS des § 446 ZPO oder ein analog zu beurteilender Verfahrens- oder Entscheidungsmangel liegt allerdings nicht vor (LES 1986, 73). Aus den oben dargelegten Gründen wäre das Exekutionsverfahren formal richtig einzustellen gewesen. Im Ergebnis ändert sich allerdings dadurch nichts, zumal auch durch eine Einstellung alle vollzogenen Exekutionsakte ex tunc aufgehoben und jene Rechtslagen wiederhergestellt werden, die ohne Exekutionsbewilligung bestanden haben (Holzhammer aaO 97). Dem Revisionsrekurs des Kindesvaters kann aus diesen Erwägungen im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein, wobei allerdings im Rahmen einer Massgabebestätigung der Spruch der Rekursentscheidung entsprechend zu modifizieren war.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Frage, ob die Rekursentscheidung vom 26.01.2000 in Ansehung des Besuchsrechtes des Kindesvaters ungeachtet ihrer Bekämpfung durch die Kindesmutter mit Revisionsrekurs sofort vollstreckbar war, nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Dem Revisionsrekurswerber ist beizupflichten, dass der OGH in seinem B vom 08.06.2000, - obiter dictum - den Standpunkt vertrat, der Aufschiebungsantrag der Kindesmutter wäre gemäss den Art 100, 103, 88 LVG und § 492 Abs 2 ZPO an die Rekursinstanz zu richten gewesen. Diese Ansicht kann nicht aufrecht erhalten werden. Bei der Beantwortung der Frage des Zeitpunktes der Vollstreckbarkeit bzw des Vollzuges einer im ausserstreitigen Verfahren ergangenen E ist von der Bestimmung des Art 4 RFVG auszugehen, wonach die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren nach Art 89 LVG ergänzende Anwendung zu finden haben, soweit abweichende Vorschriften in besonderen Gesetzen oder gültigen VO nicht aufgestellt sind. In Betracht zu ziehen sind daher im ausserstreitigen Rechtsmittelverfahren insbesondere die Bestimmung des Art 100 Abs 1 LVG, die in Bezug auf die aufschiebende Wirkung einer eingelegten Beschwerde auf die sinngemässe Anwendung der Art 88 und 116 LVG verweisen. Art 88 Abs 1 LVG ordnet an, dass im Verwaltungsverfahren, soweit sich auch aus dessen Natur nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über U sinngemäss ergänzende Anwendung zu finden haben. Im Übrigen wird jedoch in Art 88 Abs 2 LVG hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer Verfügung oder E auf die Bestimmungen des Art 116 LVG weiterverwiesen. Einen solchen ausdrücklichen Verweis beinhaltet auch die Regelung des Art 5 RFVG, die die Vollstreckung aller im Verfahren ausser Streitsachen ergehenden Erledigungen zum Gegenstand hat. Gemäss Art 116 Abs 1 LVG kommt der Anfechtung einer E mittels Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu. Art 116 Abs 3 LVG beseitigt diese aufschiebende Wirkung insbesondere in den Fällen, in denen der sofortige Vollzug der Verfügung durch ein von Amts wegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint. Auf dies und den übrigen Inhalt des Art 116 LVG hat das Rekursgericht mit Recht hingewiesen. Daraus folgt aber ua, dass dem Revisionsrekurs der Kindesmutter gegen die Besuchsrechtsentscheidung des OG vom 26.01.2000 die aufschiebende Wirkung zukam, zumal kein Tatbestand vorlag, der den sofortigen Vollzug der Besuchsrechtsregelung im öffentlichen Interesse geboten erscheinen liess.
Der Rekurswerber hat gemäss den Art 51 EO, §§ 50, 40 ZPO seine Kosten selbst zu tragen. Seine Kostentragungspflicht hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens stützt sich auf Art 49 EO.