EU 1989.1544-40
Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe verjährt nach fünf Jahren.
Hielt sich der verurteilte österreichische Staatsbürger ständig in seinem Heimatland Österreich auf, so sind diese Zeiten nicht einzurechnen, da sein Aufenthalt bekannt war und die Auslieferung österreichischer Staatsbürger durch die Republik Österreich nicht erfolgt.
Mit Strafverfügung des LG vom 05.02.1990 wurde über den damals in Vandans, Vorarlberg, und nunmehr in Bürs, Vorarlberg, wohnhaften NN wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) à CHF 40-, gesamt sohin CHF 1600-, verhängt. Die Strafverfügung wurde NN am 09.02.1990 eigenhändig zugestellt. Einer Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe ist NN nicht nachgekommen. Daraufhin ordnete das LG am 15.01.1991 die Verhaftung des Beschuldigten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Betreten im Inland an. Ein Widerruf dieser Verfügung ist vom LG nicht erfolgt.
Laut der Mitteilung der Landespolizei war NN vom 16.01.1991 bis längstens 07.02.1995 im Ripol-Fahndungssystem zur Festnahme ausgeschrieben. In den Polizeiakten wurde ein Vermerk angebracht: "revoziert - 07.02.1995".
Mit B vom 05.03.2007 stellte das LG fest, dass hinsichtlich der gegenständlichen Geldstrafe am 07.02.2000 die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob sich nicht der Verurteilte insgesamt mehr als fünf Jahre nicht im Ausland aufgehalten habe. Der Zweifelsgrundsatz gelte auch für den Bereich der Annahme von einer Vollstreckungsverjährung.
Der von der StA gegen diesen B erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 16.05.2007 Folge und hob den angefochtenen B ersatzlos mit folgender Begründung auf:
"Der erkennende Senat teilt die Auffassung der StA und schliesst sich insofern auch der in der E des OG vom 30.07.2003, 4 U 15/96-39, vertretenen Rechtsauffassung an, dass der Wortlaut der Bestimmung des § 60 Abs 2 Z 4 StGB in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor der durch das Gesetz vom 17.03.2006, LGBl 2006/100, erfolgten Abänderung der Annahme einer Vollstreckungsverjährung entgegensteht.
Im vorliegenden Fall war zwar der Aufenthalt des Verurteilten im Ausland bekannt, doch bestand keine Möglichkeit, seine Auslieferung zur Strafverbüssung zu erwirken, da Österreich eigene Staatsbürger nicht zur Strafverbüssung ausgeliefert hätte und auch die Höhe der zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht in die Kategorie der auslieferungsfähigen Delikte, wie sie für den liechtensteinischen Rechtsbereich in Art 34 RHG, LGBl 1993/68, festgelegt wurden, fällt. Unter diesen Voraussetzungen sind Zeiten, in denen der Verurteilte im Ausland weilte, nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen. Aus welchem Grund sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat, spielt dabei keine Rolle. Daher sind auch Auslandsaufenthalte von Ausländern in ihrem Heimatstaat, wie dies bei NN der Fall ist, nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen (WK², Rz 7 zu § 60 öStGB, ebenso auch SK zum öStGB, Bd II, Rz 16 zu § 60 StGB).
Der Umstand, dass die Fahndungsmassnahmen von der Landespolizei revoziert wurden, hat auf die Unterbrechung der Verjährung keinen Einfluss, da das Gesetz ausschliesslich auf den Auslandsaufenthalt abstellt und nicht darauf, ob gleichzeitig inländische Fahndungsmassnahmen laufen.
Der Verurteilte hat in seiner Gegenäusserung eingewendet, dass nach Art 76 des Rechtshilfegesetzes idF von 1992 die Möglichkeit bestanden hätte, ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung der Geldstrafe an den österreichischen Staat zu richten und dass Vollstreckungsverjährung eingetreten sei, wenn eine solche Massnahme unterblieben sei.
Dieser Auffassung schliesst sich das Beschwerdegericht nicht an. Das Rechtshilfegesetz vom 11.11.1992, LGBl 1993/68, hat zwar in Art 90 die Möglichkeit vorgesehen, dass auch ein anderer Staat um Übernahme der Vollstreckung einer liechtensteinischen Strafentscheidung ersucht werden kann. § 60 Abs 2 Z 4 StGB hat aber die Unterbrechung der Verjährung nicht davon abhängig gemacht, dass eine liechtensteinische Strafentscheidung nicht auch im Wege der Übertragung an das Ausland vollstreckt werden kann, sondern hat als Voraussetzung für den Nichteintritt einer Vollstreckungsverjährung ausschliesslich den Auslandsaufenthalt des Verurteilten und den Umstand festgelegt, dass bei bekanntem Aufenthalt keine Möglichkeit bestanden hätte, die Auslieferung des Verurteilten zur Strafverbüssung zu erwirken. Aus diesem Grunde ist nicht weiter zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Übernahme der Vollstreckung durch die Republik Österreich möglich gewesen wäre oder nicht."
Gegen diesen B richtet sich die Beschwerde des NN.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Gemäss § 59 Abs 2 und 3 StGB verjährt die Vollstreckbarkeit der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe nach fünf Jahren. Nach § 60 Abs 2 Z 4 StGB sind Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. Vor der Einführung letzterer Bestimmung durch die Änderung des Strafgesetzbuches LGBl 2006/100, lautete die Z 4 wie folgt: "Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat, es sei denn, dass sein Aufenthalt bekannt war und die Möglichkeit bestanden hätte, seine Auslieferung zur Strafverbüssung zu erwirken" (sind nicht einzurechnen).
Der Bf vermeint nun, die StA könne nicht zweifelsfrei nachweisen, dass er sich seit 23.02.1990 in summa nicht zumindest fünf Jahre in Liechtenstein, sondern im Ausland aufgehalten habe, da seit mehr als 12 Jahren in Liechtenstein keine Fahndung und kein Haftbefehl vorgelegen bzw erfolgt seien. Im Zweifel sei vom Eintritt der Vollstreckungsverjährung auszugehen.
Massgebend für die Beurteilung, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist oder nicht, ist die Bestimmung des § 60 Abs 2 Z 4 StGB mit der Formulierung vor dem Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches im Jahre 2006. Die Verjährungsfrist begann mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der die Unrechtsfolge (Geldstrafe) ausgesprochen wurde (RZ 1995/52). Im vorliegenden Fall also am 06.02.2000. Es war daher zu prüfen, ob sich der Verurteilte danach im Ausland aufgehalten hat, ob sein Aufenthalt bekannt war und die Möglichkeit bestanden hätte, seine Auslieferung zur Strafverbüssung zu erwirken. Dabei ist von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen, wonach der Verurteilte durchwegs in Österreich gewohnt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Begriff "Ausland" im gegenständlichen Fall iS von "nicht Liechtenstein" zu verstehen. Auch Aufenthalte von Fremden - so wie hier der Verurteilte - ausserhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein, insbesondere auch Aufenthalte von Fremden - so wie hier in ihrem Heimatstaat (Österreich) - sind zu berücksichtigen. Dazu kommt, dass auch der Aufenthalt des Verurteilten im Ausland bekannt war, da ihm Geschäftsstücke durchwegs nach Österreich zugestellt werden konnten. Es bestand auch keine Möglichkeit, die Auslieferung des Verurteilten zur Strafverbüssung zu erwirken, da die Republik Österreich österreichische Staatsbürger nicht ausliefert. Damit sind jedoch die in § 60 Abs 2 Z 4 StGB-alt angeführten Voraussetzungen für die Nichteinrechnung dieser Zeiten gegeben und ist daher die Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten (Mayerhofer StGB, 5. Auflage, Rz 4 und 5 zu § 60 öStGB; Fuchs im Wiener Kommentar, Rz 11 zu § 60 öStGB ua).
Zutreffend hat auch das OG darauf hingewiesen, dass dem Umstand des Unterbleibens von Fahndungsmass- nahmen im Fürstentum Liechtenstein für die Beurteilung, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist oder nicht, keine Relevanz zukommt, da § 60 Abs 2 Z 4 StGB ausschliesslich auf den Auslandsaufenthalt abstellt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Inland Fahndungsmassnahmen gelaufen sind oder nicht.