DO. 2013.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen A***, wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 31 RAG über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten A*** gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.10.2013 (ON 7) nach Anhörung der Anzeigeerstatterin C***, vertreten durch D***, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat gemäss § 307 StPO die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Der Beschwerdeführer ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens II. Instanz zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 19.08.2013 erstattete D*** namens und im Auftrag seiner Mandantin C*** eine Disziplinaranzeige gegen A*** wegen zu Unrecht erfolgten Einbehaltens eines Vorschusses.
Das Fürstliche Obergericht übermittelte die Disziplinaranzeige A*** zur Gegenäusserung, wovon dieser mit Schriftsatz vom 15.10.2013 auch Gebrauch machte und beantragte, das Fürstliche Obergericht wolle das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren als gegenstandslos einstellen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, in eventu C*** zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichten.
Mit Beschluss vom 29.10.2013 (ON 7) leitete das Fürstliche Obergericht gegen Aein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 31 Abs 1 RAG, begangen durch Beein-trächtigung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes durch sein berufliches Verhalten dadurch, dass er von dem ihm von C im Juli 2013 überwiesenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5.000,-- einen Betrag von CHF 1.596,-- zurückbehalten habe, ein und verwies die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung.
Diese Entscheidung wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Die F*** (ursprünglich firmierend als G***) sei am 13.11.1997 im Auftrag der C*** von der H***, als hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet worden. Zu Stiftungsräten mit Einzelzeichnungsrecht seien I*** und der damalige deutsche Rechtsvertreter der Stifterin, J***, bestellt worden. Das Mandatsverhältnis zwischen J*** und C*** sei spätestens im Jahr 2012 beendet, die F*** am 17.03.2011 gelöscht worden. Letztere sei Inhaberin zweier Geschäftsanteile im Betrag von nominal EUR 24.500,-- und EUR 500,-- betreffend die F***. Diese Geschäftsanteile sollten im Jahr 2010 von der F*** mittels Kaufvertrag an die Stifterin C*** zum Zweck der Einbringung in eine neu zu errichtende Stiftung deutschen Rechtes übertragen werden. Laut notarieller Übertragungsurkunde habe allerdings als Veräusserin des Geschäftsanteiles in Höhe von nominal EUR 500,-- nicht die F***, sondern die G*** fungiert. Deshalb habe C*** im September 2012 beim Landgericht *** unter anderem gegen die G*** Klage auf Übertragung des erwähnten Geschäftsanteiles im Betrag von nominell EUR 500,-- an der F*** an sie erhoben, dies Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in dieser Höhe. Im genannten Verfahren sei J*** zufolge Streitverkündung Prozessbeteiligter.
Im März 2013 habe J*** über den ehemaligen liechtensteinischen Stiftungsrat der F***, I*** von der K***, beim zuständigen Amt für Justiz die Eröffnung der Nachtragsliquidation hinsichtlich der F*** beantragen lassen. Über den in der Folge von I*** am 25.03.2013 gestellten Antrag habe das Amt für Justiz am 03.04.2013 dahingehend entschieden, dass I*** und J*** zu Nachtragsliquidatoren der gelöschten F*** mit Einzelzeichnungsrecht mit der Aufgabe bestellt worden seien, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der Stiftung in Form eines Gesellschaftsanteiles an der F*** im Betrag von nominal EUR 500,-- nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Gleichzeitig sei vom Amt für Justiz verfügt worden, dass "das Kostentragungsrisiko beim Antragsteller" liege, somit bei I***.
Mit Telefax vom 16.07.2013 habe sich der Rechtsvertreter der C***, D***, mit I*** in Verbindung gesetzt und um Übermittlung eines Registerauszuges betreffend die F*** sowie um Übersendung der letzten Fassung der Statuten dieser Stiftung ersucht. Im Weiteren habe D*** in diesem Schreiben an I*** ausgeführt wie folgt: "... Die F*** ist gemäss dem beigefügten Auszug aus dem Stiftungsregister vom 28.03.2011 gelöscht. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass die Stiftung noch Inhaberin einer Beteiligung in Höhe von nominal EUR 500,-- an der F*** ist. Damit die Beteiligung übertragen werden kann, gehe ich davon aus, dass F*** wieder aktiviert werden muss. Bitte teilen Sie uns mit, welche Schritte unternommen werden müssen. Etwaige Entwürfe bitte ich vorzubereiten und mir zur Weiterleitung an C*** zu übermitteln.
C*** möchte Sie oder einen von Ihnen empfohlenen Partner Ihres Büros wieder als Stiftungsratsmitglied benennen, sofern dieses für das Verfahren notwendig ist. J*** soll dagegen nicht wieder bestellt werden. Vorsorglich ist die Bestellung von J*** mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und der Widerruf in das Register einzutragen. ... Nach der Übertragung der Beteiligung an der F*** soll die F*** wieder, d.h. endgültig, gelöscht werden."
Das Mandat sei wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des I*** von dessen Kanzleipartner bei K***, A***, bearbeitet worden. Mit E-Mail vom 16.07.2013 habe A*** D*** geantwortet, dass er die Angelegenheit bei Überweisung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 5.000,-- auf das Kanzleikonto von K*** einer näheren Prüfung unterziehen werde, wobei er zu einem Stundensatz von CHF 600,-- abrechne.
In der Folge habe C*** den geforderten Kostenvorschuss überwiesen. Mit E-Mail vom 24.07.2013 habe A*** D*** einen Beschluss des Stiftungsrates der F*** vom 31.08.2006 übermittelt, mit welchem angeordnet worden sei, dass zu Lebzeiten C*** und nach ihrem Ableben die G*** die alleinige Begünstigte der Stiftung sei und der Mandatsvertrag vom 27.06.2005 zwischen C*** und der H*** ersatzlos aufgehoben werde. Unter Hinweis auf diesen Stiftungsratsbeschluss habe A*** ausgeführt, dass er, zumal dieser Beschluss von C*** selbst unterfertigt worden sei, für die Nachtragsliquidatoren keine Verpflichtung sehe, irgendwelchen Instruktionen von C*** Folge zu leisten, solange aushaftende Kosten nicht beglichen seien.
D*** habe daraufhin A*** mit E-Mail vom 25.07.2013 mitgeteilt: "... Da das Reglement gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 31.08.2006 aufgehoben wurde, ist nach Ihrer E-Mail der Stiftungsrat nicht mehr an Weisungen der Stifterin, C***, gebunden. Damit entfällt die Prüfung, ob C*** J*** als Stiftungsrat austauschen kann. Namens und im Auftrag von C*** bitte ich daher um Abrechnung Ihres Aufwandes und Rücküberweisung des nicht verbrauchten Vorschusses auf das Konto von C***..."
A*** habe mit E-Mail vom 31.07.2013 wie folgt geantwortet: "... steht zu befürchten, dass I*** bzw. unsere Kanzlei weiterhin in dieser Angelegenheit befasst wird. Selbstredend werden die verbliebenen Gesellschaftsanteile zum gegebenen Zeitpunkt an die berechtigte Person ausgeschüttet. Dies unter der Voraussetzung, dass sämtliche aufgelaufenen Kosten dann beglichen sind. Ich gestatte mir daher, den von Ihrer Mandantin überwiesenen Betrag als Kostenvorschuss für die Abwicklung der Nachtragsliquidation vorläufig einzubehalten. Damit können weitere Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Überweisungen vermieden werden. Wenn Sie mir mitteilen, dass Ihre Mandantin nicht die berechtigte Person sein sollte, werde ich die Kosten gerne zurücküberweisen. ..."
D*** teilte daraufhin mit E-Mail vom 01.08.2013 A*** mit, dass der Einbehaltung des von C*** gezahlten Vorschusses widersprochen werde und weiter: "Es besteht kein Rechtsanspruch Ihrer Kanzlei, den an K*** gemäss Vorschussrechnung vom 18.07.2013 überwiesenen Betrag für eventuell anfallende Kosten einer Nachtragsliquidation der F*** einzubehalten. ... Namens und Vollmacht unserer Auftraggeberin fordere ich Sie daher auf, den Vorschuss auf das Ihnen ... genannte Konto unserer Auftraggeberin unverzüglich zurück zu überweisen. ..."
Mit Schreiben vom 01.08.2013 habe A*** in der Folge gegenüber D*** über die Verwendung des von C*** geleisteten Kostenvorschusses abgerechnet, wobei er Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 218,-- (richtig: 280,--), Barauslagen in Höhe von CHF 16,-- sowie ein Honorar von CHF 2.600,--, insgesamt somit CHF 2.896,--, abgezogen habe, sodass nach dieser Abrechnung ein Saldo zu Gunsten von C*** in Höhe von CHF 2.104,-- verblieben sei. In dem von A*** in Abzug gebrachten Honorarbetrag seien auch jene Kosten und Barauslagen enthalten, welche der Kanzlei K*** im Zeitraum vom 14.03.2013 bis 16.07.2013 im Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation der F*** angefallen seien.
Mit E-Mail vom 05.08.2013 habe D*** dieser Abrechnung widersprochen und ausgeführt, dass eine Mandatierung von I*** mit Schreiben vom 16.07.2013 erfolgt sei. Für die im Zeitraum vom 16.07.2013 bis 31.07.2013 durchgeführten Arbeiten sei gemäss der von A*** übermittelten Honorarabrechnung, basierend auf einem Stundensatz von CHF 600,--, insgesamt ein Honorar von CHF 1.300,-- berechtigt, weshalb der Restvorschuss in Höhe von CHF 3.700,-- zurückgefordert werde. Der Abzug von Barauslagen, Gerichtsgebühren sowie Honorar für die Tätigkeit im Zeitraum ab 14.03.2013 bis 16.07.2013 sei nicht berechtigt. Wörtlich: "Da ein Mandatsverhältnis zwischen unserer Auftraggeberin und der K*** für Tätigkeiten vor dem 16.07.2013 nicht besteht, ist der von Ihnen vorgenommene Abzug von dem von unserer Auftraggeberin geleisteten Vorschuss nicht berechtigt. Unsere Auftraggeberin hat weder Sie persönlich noch K*** mit den in Rechnung gestellten Arbeiten für die F*** im Zeitraum vom 14.03. bis zum 23.04.2013 ... beauftragt noch einer Kostenübernahme zugestimmt."
D*** habe seinen Berufskollegen A*** im selben E-Mail aufgefordert, demzufolge den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5.000,- abzüglich des angefallenen Honorars in Höhe von CHF 1.300,--, sohin einen Betrag von CHF 3.700,--, an C*** zurück zu überweisen. A*** habe jedoch an seiner Honorarabrechnung vom 01.08.2013 festgehalten und C*** vom überwiesenen Kostenvorschuss lediglich einen Restbetrag von CHF 2.104,-- refundiert und einen Betrag von CHF 1.596,-- zurückbehalten.
Ausgehend von diesem Sachverhalt traf das Fürstliche Obergericht folgende Erwägungen:
Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtige, begehe ein Disziplinarvergehen im Sinne von Art 31 Abs 1 RAG. Kostenvorschüsse, die einem Rechtsanwalt von seinem Mandanten geleistet würden, dürfe dieser nur zur Begleichung jener Honorare und Barauslagen verwenden, die aus Anlass der Erfüllung des konkret erteilten Mandats entstünden, nicht aber zur Begleichung von sonstigen Honoraren/Barauslagen, insbesondere wenn diese aus Leistungen resultierten, welche vom Mandanten auch ausserhalb des konkreten Mandates nicht in Auftrag gegeben worden seien.
C*** habe der K*** das Mandat im Zusammenhang mit der gelöschten F*** durch ihren deutschen Rechtsvertreter D*** am 16.07.2013 erteilt, wobei das Mandatsverhältnis am 31.07.2013 wieder beendet worden sei. Den von C*** überwiesenen Kostenvorschuss dürfe A*** ausschliesslich zur Deckung des mit seinen Bemühungen für dieses Mandat angefallenen Honorars samt allfälligen Barauslagen verwenden. Es sei ihm nicht erlaubt, den ihm von seiner Mandantin bezahlten Kostenvorschuss zur Begleichung von Honoraren oder Barauslagen zu verwenden, die Leistungen beträfen, welche er oder sein Kanzleipartner I*** vor Mandatserteilung nicht im Auftrag von C*** erbracht hätten. Ebenso wenig sei es A*** erlaubt, einen allfälligen Rest des Kostenvorschusses nach Beendigung des Mandates für die in Zukunft ohne dahingehenden Auftrag von C*** noch zu erbringenden Leistungen zurück zu behalten. Dass die von A*** bzw I*** oder einem anderen Kanzleipartner von K*** vor dem 16.07.2013 bereits erbrachten oder nach dem 31.07.2013 noch zu erbringenden Leistungen, ebenso wie das ihnen von C*** erteilte Mandat, im Zusammenhang mit der gelöschten F*** bzw deren Nachtragsliquidation gestanden hätten bzw stehen würden und die Bemühungen letztlich allenfalls auch den Interessen der C*** dienten bzw noch dienen würden, sei zumindest aus standesrechtlicher Sicht irrelevant.
Ein Rechtsanwalt, der einen ihm geleisteten Kostenvorschuss nicht bestimmungsgemäss verwende und der die Herausgabe eines Restes dieses Kostenvorschusses an seinen Mandanten nach Mandatsbeendigung verweigere, schädige das Ansehen und die Ehre seines Berufsstandes aufs Schwerste und begehe daher ein Disziplinarverfahren. Bei Abstellen auf den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und die daraus resultierende Verdachtslage sei somit gegen A***ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 31 Abs 1 RAG einzuleiten und die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen.
Diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.10.2013 bekämpft Avollumfänglich unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Seine Beschwerde mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das gegenständliche Disziplinarverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung an den Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes zurückzuverweisen und jedenfalls das Land Liechtenstein bzw für den Fall, dass C als Verfahrenspartei angesehen werden sollte, diese zur Tragung der Verfahrenskosten zu Handen des Beschwerdeführers bei sonstiger Exekution zu verpflichten.
Inhaltlich bringt er zusammengefasst Folgendes vor:
Die gegenständliche Angelegenheit sei ein Nebenschauplatz im eigentlichen Rechtsstreit zwischen C*** bzw deren Rechtsvertreter D*** und dem ehemaligen Rechtsanwalt der C***, J***. Offensichtlich sei es die Art von C*** bzw ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwälte in Deutschland und Liechtenstein mit Straf- und Disziplinaranzeigen einzudecken, weil der eigene Rechtsstandpunkt aussichtslos sei. So habe C*** auch gegen J*** in Deutschland Strafanzeige erhoben, welche nach Weiterverfolgung über mehrere Instanzen letztlich durch das Oberlandesgericht *** am 14.05.2013 endgültig eingestellt worden sei. Dabei sei auch nicht davor zurückgeschreckt worden, tatsachenwidrige Behauptungen aufzustellen.
Auch gegenständlich versuche der Vertreter der C*** durch gefilterte Informationen an die zuständigen Behörden vermeintliche Vorteile für seine Rechtsposition zu gewinnen. Die Faktenlage stehe damit allerdings in krassem Widerspruch. Offenkundig habe sich auch das Fürstliche Ober-gericht bei der Prüfung des Sachverhaltes von den wahrheitswidrigen Angaben des D*** irreleiten lassen. Entgegen der Darstellung, dass die Einbehaltung eines Betrages von CHF 1.596,-- zu Unrecht erfolgt sei, sei es der Rechtsvertreter der C*** selbst gewesen, der mit Fax vom 16.07.2013 an I*** bei der K*** gelangt sei und Folgendes ausgeführt habe: "Die F*** ist gemäss dem beigefügten Auszug aus dem Stiftungsregister vom 28.03.2011 gelöscht. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass die Stiftung noch Inhaberin einer Beteiligung in Höhe von nominal EUR 500,-- an der F*** ist. Damit die Beteiligung übertragen werden kann, gehe ich davon aus, dass die F*** wieder aktiviert werden muss. Bitte teilen Sie uns mit, welche Schritte unternommen werden müssen. Etwaige Entwürfe bitte ich vorzubereiten und mir zur Weiterleitung an C*** zu übermitteln. C*** möchte Sie oder einen von Ihnen empfohlenen Partner Ihres Büros wieder als Stiftungsratsmitglied benennen, sofern dieses für das Verfahren notwendig ist."
Damit habe D*** sowohl I*** als auch gegenüber A*** unmissver-ständlich zu verstehen gegeben, dass es im Interesse seiner Mandantin gelegen sei, eine Nachtragsliquidation hinsichtlich der F*** in die Wege zu leiten. Was dieser zum damaligen Zeitpunkt nicht habe wissen können, sei, dass bereits eine Nachtragsliquidation eingeleitet worden sei. Dement-sprechend sei voll umfänglich den Interessen und den Aufträgen der C***, gewissermassen vorauseilend, entsprochen worden. Es sei daher nicht einzusehen, dass eine Tätigkeit, die unzweifelhaft im rechtlichen Interesse, ja sogar dem expliziten Auftrag der C*** entsprochen habe bzw zur Übertragung der Beteiligung an der F*** rechtlich zwingend notwendig sei, nicht auch entsprechend honoriert werden müsse. Ausdrücklich habe D*** mitgeteilt, dass sämtliche notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet werden sollten, damit die Übertragung des Gesellschaftsanteiles erfolgen könne. Es könne dabei keine Rolle spielen, dass zum damaligen Zeitpunkt J*** bereits ebenfalls zum Nachtragsliquidator bestellt worden sei. Vielmehr sei er gemäss den gesetzlichen Vorgaben durchaus berechtigt gewesen, als ehemaliger Stiftungsrat die Nachtragsliquidation in die Wege zu leiten. Es sei daher nicht einzusehen, dass es nicht statthaft sei, tatsächlich erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen. Wenn überhaupt, handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, sollte der von C*** unzweifelhaft erteilte Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden sein, keinesfalls jedoch um eine disziplinarrechtliche Angelegenheit.
Die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, dass es aus standesrechtlicher Sicht irrelevant sei, ob die vor dem 16.07.2013 bereits erbrachten oder nach dem 31.07.2013 noch zu erbringenden Leistungen allenfalls den Interessen der C*** dienten bzw noch dienen würden, sei nicht nachvollziehbar. Es könne auch keine Rede davon sein, dass ein geleisteter Kostenvorschuss gegenständlich nicht bestimmungsgemäss verwendet worden wäre und Ansehen und Ehre des Berufsstandes der Rechtsanwälte durch im konkreten Fall gesetzte Vorgangsweisen verletzt und ein Disziplinarvergehen begangen worden sei.
Das Obergericht greife damit einem allfälligen Verfahren in unzulässiger Weise vor. Die Frage, ob überhaupt ein Disziplinarvergehen begangen worden sei, sei ausschliesslich im Erkenntnisverfahren vor dem Disziplinarsenat zu erörtern und von diesem zu beurteilen. Insofern sei der Vorsitzende des 3. Senates einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw einem sekundären Feststellungsmangel unterlegen.
Ein über Intervention der C*** bzw ihres Rechtsvertreters gegen A*** eingeleitetes Strafverfahren zu 12 UR.2013.339 bzw 05 SU.2013.1116 sei mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Einstellungsbeschluss der Liechten-steinischen Staatsanwaltschaft vom 24.09.2013 beendet worden. Auch daraus sei erkennbar, dass C*** bzw ihre Rechtsvertreter nichts unversucht liessen, auf Nebenschauplätzen rechtliches Kleingeld zu schlagen. Es könne im Übrigen angezweifelt werden, ob die von D*** gesetzten Handlungen tatsächlich im Interesse von C*** seien. Diese sei mittlerweile 89 Jahre alt und es gebe aufgrund der Faktenlage bzw der Vielzahl von Verfahren Anlass zur Vermutung, dass es in Wahrheit D*** sei, der auf Kosten seiner Mandant-schaft ständig neue Fronten eröffne, anstatt die in ihren Grundsätzen relativ einfache Rechtsangelegenheit zielgerichtet einer Lösung zuzuführen. Es scheine dies dem Stil deutscher Rechtsanwälte zu entsprechen, die anstatt einen lösungsorientierten Ansatz zu wählen, ausschliesslich auf Konfrontation gingen und nicht vor der Inanspruchnahme strafrechtlicher und disziplinärer Massnahmen zurückschreckten, um so ihre "Gegner" einzuschüchtern. Dieser Stil sei hierzulande bisher unbekannt und sollte der Fürstliche Oberste Gerichtshof derartigen Tendenzen nicht den Weg bereiten.
Indem das Fürstliche Landgericht A*** mit Beschluss zu 05 HG.2013.153, ON 7, vom 25.09.2013 zum Beistand der gelöschten F*** bestellt habe, könne der Oberste Gerichtshof davon ausgehen, dass A*** weiterhin bemüht sein werde, die Angelegenheit bestmöglich und vor allem kostensensitiv zu lösen. Auch hier bestünde jedoch zweifellos bezüglich dieser noch zu erbringenden Leistungen gemäss Art 22 und allenfalls Art 23 RAG ein Honoraranspruch. Ob C*** als ehemals Begünstigte der F*** allenfalls berechtigt sei, gegenüber J*** Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sei weder Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens noch Umfang der Prüfung im Rahmen einer Nachtragsliquidation bzw der Tätigkeit als Beistand für die gelöschte Stiftung.
Grundsätzlich werde diese Angelegenheit nach den zivilrechtlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss § 1037 ABGB zu beurteilen sein. Dort sei klar geregelt, dass, wer fremde Geschäfte bloss um den Nutzen des anderen zu befördern, übernehmen wolle, sich um dessen Einwilligung bewerben solle. Habe der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, das Geschäft jedoch auf seine Kosten zu des anderen klaren, überwiegenden Vorteil geführt, müssten ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden. Ob dies der Fall sei, sei objektiv nach der Verkehrsauffassung unter möglichster Berücksichtigung der subjektiven Interessen des Geschäftsherrn zu bestimmen. Im Zweifel entscheide die Bewertung des Geschäftsherrn. Eine objektive Werterhöhung sei zwar stets erforderlich, jedoch für die Nützlichkeit alleine nicht ausreichend, wenn etwa der Geschäftsherr solche Aufwendungen niemals getätigt hätte und ihn die Ersatzpflicht stark belasten würde. Auch eine Prozessführung könne für den Geschäftsherrn nützlich sein, wobei die Beweislast für die Nützlichkeit den Geschäftsführer träfe. Der Aufwandersatzanspruch des nützlichen Geschäftsführers sei im Grundsatz wie jener des Geschäftsführers im Notfall zu behandeln, allerdings trage der nützliche Geschäftsführer das Risiko des Erfolges und sein Anspruch sei mit dem Vorteil des Geschäftsherrn und dem tatsächlich gemachten Aufwand begrenzt. Der Ersatz des Verdienstentganges sowie Entlohnung gebührten wie bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall.
Da C*** zwar nicht mehr durch J*** beraten oder vertreten worden sei, jener jedoch als ehemaliger Stiftungsrat mit dem Ansinnen an I*** herangetreten sei, die Nachtragsliquidation über die gelöschte F*** in die Wege zu leiten, deren ehemals einzige Begünstigte C*** gewesen sei, habe A*** zu Recht die Ansicht vertreten können, im Interesse von C*** zu handeln. Ein Nachfragen bei C*** selbst sei weder geboten noch notwendig gewesen, da ehemalige Stiftungsräte kraft ihrer früheren Organfunktion selbst befugt seien, eine Nachtragsliquidation einzuleiten. Hinsichtlich J*** würden daher allenfalls die Regeln der Anscheinsvollmacht gelten. Zudem habe C*** gegenwärtiger Rechtsvertreter unmissverständlich mitgeteilt, dass die Einleitung einer Nachtragsliquidation im Interesse seiner Mandantin sei. Da C*** wiederum offenbar einzige Begünstigte der Stiftung gewesen sei und dementsprechend eine Ausschüttung des hervorgekommenen Anteils an der F*** voraussichtlich an sie erfolgen werde, sei die vorgenommene Geschäftsführung zu ihrem Nutzen gewesen und daher zu vergüten. Es handle sich demnach um eine Frage des Zivilrechts, nicht des Standesrechts der Anwälte. Leistungen einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag seien, auch wenn es sich um Anwaltsleistungen handle, dem Geschäftsführer zu ersetzen.
Der Beschwerde sind mehrere Urkunden angeschlossen, nämlich ein E-Mail des J*** vom 19.07.2013, E-Mail-Korrespondenz J*** 24.07.2013 und 10.09.2013, ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 14.05.2013, eine Errichtungsurkunde vom 13.11.1997 und eine Honorarnote des J*** vom 19.07.2013.
Im Nachhang übermittelte der Beschwerdeführer noch eine Ver-ständigung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft von der Einstellung von Vorerhebungen gegen J*** wegen des Verdachtes der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB gemäss § 22 Abs 1 2.Satz StPO vom 20.01.2014.
In ihrer Gegenäusserung weist C*** durch ihre Rechtsvertreter zunächst darauf hin, dass die Beschwerde tatsachenwidrige Behauptungen enthalte. C*** habe nie behauptet, dass J*** die F*** kraft einer ihm erteilten Generalvollmacht vom 11.11.1999 ohne ihr Wissen gegründet hätte. Es sei daher auch überflüssig, auf eine von C*** eigenhändig unterschriebene Urkunde über die Errichtung der Stiftung vom 13.11.1997 hinzuweisen, zumal sie nie bestritten habe, diese selbst unterschrieben zu haben.
Unrichtig sei auch, dass die Anzeigeerstatterin den Stiftungen jemals in rechtlich unzulässiger Weise Vermögen entzogen habe. Vielmehr habe die Stifterin den deutschen Stiftungen, somit der G*** und der G*** Stiftung bis zum Entzug sämtlicher Vollmachten gegenüber J*** im Mai 2012 seit ihrer Errichtung aus privatem Vermögen Mittel zugeführt. Die deutschen Stiftungen seien wiederum an Firmen beteiligt, die von der Anzeigeerstatterin gegründet worden seien und deren Mehrheitsgesellschafterin C*** sei und die von ihr ebenfalls laufende Zuschüsse erhielten.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen zum Gegenstand der Strafanzeige gegen J*** betreffe diese einen für eine Spende bestimmten Scheck in Höhe von EUR 26.500,-- der gemeinnützigen G*** Stiftung GmbH, welche J*** seinem eigenen Konto gutgebracht, dort über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten belassen und erst dann seinem eigentlichen Zweck zugeleitet habe, nachdem durch den von der Stifterin beauftragten Steuerberater nach dem Verbleib der Spendenquittung gefragt worden sei. Das Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachtes auf Untreue sei eingestellt worden, da nicht nachgewiesen worden sei, dass er aus der Verzögerung der Spendenweiterleitung Vorteile gezogen und durch die verzögerte Weiterleitung des Spendenbetrages das Stiftungsvermögen gefährdet habe. Dies beseitige jedoch nicht die Tatsache, dass J*** gegen die anwaltliche Pflicht verstossen habe, Fremdgelder unverzüglich an die Berechtigten weiterzuleiten bzw Fremdgelder nur auf Anderkonten zu verwalten.
Entgegen den in der Satzung der G*** Stiftung GmbH festgelegten Zweck der Förderung der Wissenschaft seien Spenden von EUR 54.000,-- über Veranlassung von J*** zu Gunsten einer Kunststiftung, deren Vorstand ebenfalls J*** sei, erbracht worden. Dass die Staatsanwaltschaft diese satzungswidrige Verwendung von Stiftungsgeldern nicht als Straftatbestand gewertet habe, ändere nichts daran, dass Mittel der gemeinnützigen Stiftung GmbH dem Satzungszweck zuwider verwendet worden seien, worauf J*** auch durch die deutsche Stiftungsaufsicht hingewiesen worden sei. Da wegen Rückforderung der Spenden ein Rechtsstreit gedroht habe, habe sich die Stiftungsaufsicht mit der Rückzahlung der Spenden durch die Begünstigte L*** einverstanden erklärt, woraufhin die Spenden von EUR 54.000,-- an die G *** Stiftung GmbH zurückgezahlt worden seien.
Weiterer Gegenstand der Strafanzeige sei das anwaltliche Tätigwerden von J**** bei der Fassung von satzungsändernden Beschlüssen der G*** GmbH & Co KG gewesen. J*** habe im Ermittlungsverfahren die falsche Behauptung aufgestellt, nicht er, sondern die Ehefrau des Steuerberaters der Stifterin, M***, sei anwaltliche Beraterin der Stifterin gewesen, sodass eine unzulässige Mehrfachvertretung ausscheide. Diese unzutreffenden Behauptungen hätten dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft eine Straftat nicht für gegeben erachtet habe.
Der Disziplinarangezeigte habe, ohne die Behauptungen des Rechtsanwaltes J*** auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, J*** bei der Durchsetzung seiner unberechtigten Honorarforderungen gegen die F*** unterstützt. Soweit J*** in seiner Mail an den Disziplinarangezeigten vom 19.07.2013 mitgeteilt habe, dass seine Honorarnote vom 19.07.2013 über EUR 61.600,-- an die F*** erkennbar "in unmittelbarem Zusammenhang" mit seiner Tätigkeit für die F*** stehe, sei dies aufgrund der obigen Ausführungen falsch. Die J*** von der Anzeigenerstatterin vorgeworfenen Tatbestände beträfen ausschliesslich die zweckwidrige Verwendung von Spendengeldern bei der G*** Stiftung GmbH in *** und stünden erkennbar nicht im Zusammenhang mit der F***, Vaduz.
Der Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterin habe mit Telefax vom 16.07.2013 dem K*** die anwaltliche Unterstützung von C*** bei der Wiederaktivierung der F*** zwecks Übertragung des EUR 500,-- Anteiles unter ausdrücklichem Hinweis darauf angetragen, dass die Stifterin ein Tätigwerden von J*** auf jeden Fall ausgeschlossen wissen wolle. Damit habe er im Auftrag der Anzeigeerstatterin Aunmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Durchführung einer Nachtragsliquidation unter Beteiligung des J nicht im Interesse der Stifterin liege, sondern deren Interessen zuwider laufe.
Damit hätte A*** das ihm angetragene Mandat korrekterweise gar nicht annehmen dürfen. Er hätte vielmehr darauf hinweisen müssen, dass sein Büro, K***, bereits auf Antrag von J*** als ehemaligem Stiftungsrat tätig sei, die Nachtragsliquidation der F*** zu betreiben. Hätte Aeinen diesbezüglichen Hinweis gegeben, wäre eine Mandatierung des Büros K wegen erkennbarer Interessenkollision gar nicht erst erfolgt. Der erteilte Rechtsberatungsauftrag gemäss Schreiben vom 16.07.2013 sei eindeutig eingegrenzt und mit der Auflage verknüpft worden, J*** nicht einzubinden. Er sei daher unmittelbar nach Mitteilung darüber, dass die von C*** gewünschten Ziele mit einer Beauftragung des Büros K*** nicht zu erreichen seien, gekündigt worden.
Das Obergericht habe daher zutreffend ausgeführt, dass A*** durch sein Verhalten, den ihm von der Anzeigeerstatterin im Juli 2015 (richtig: 2013) vom überwiesenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5.000,-- einen Betrag von CHF 1.596,-- nicht zurückzuzahlen, gegen anwaltliches Standesrecht verstossen habe. Vom Disziplinarrecht unberührt bleibe die Frage, ob die Einbehaltung des streitigen Vorschusses nach den zivilrechtlichen Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurteilen sei. Die Anzeigeerstatterin habe als Geschäftsherrin eindeutig ihr Interesse dahin erklärt, dass eine Einflussnahme von J*** auf jedwede Stiftungsangelegenheit zu verhindern sei. Eine Tätigkeit des Büros K*** bzw des Aunter Beteiligung von J im Auftrag der Anzeigeerstatterin sei damit auf keinen Fall beauftragt worden. Der Disziplinarangezeigte habe somit erkennbar den erklärten Interessen von C*** zuwider gehandelt. Dass ein Tätigwerden der Kanzlei K*** auf Wunsch von J***, um diesen zum Nachtragsliquidator der F*** zu bestellen, nicht im Interesse der Anzeigeerstatterin liege, sei bereits aufgrund des Telefaxes des Rechtsvertreters der C*** an A***nachgewiesen.
Dieser habe zudem gegen die ihm ausdrücklich mit der Mandatserteilung im Telefax vom 16.07.2013 erteilte Anweisung, aufgrund des Widerrufes der Vollmachten seitens C*** gegenüber J*** davon abzusehen, diesen über die Angelegenheit zu informieren, sofern dieses nicht für das Verfahren zwingend notwendig sei, gehandelt.
Ahabe im Gegenteil, wie die von ihm selbst vorgelegte E-Mail-Korrespondenz beweise, im Hintergrund und ohne Offenlegung gegenüber C Informationen an J*** erteilt und Absprachen mit diesem getroffen. Auch dieses Verhalten werde auf die Vereinbarkeit mit anwaltlichem Standesrecht zu überprüfen sein.
Aus der von Avorgelegten Korrespondenz mit J ergebe sich zudem sehr offen, dass J*** seine Ernennung als Nachtragsliquidator der F*** dazu nutzen habe wollen, den Druck auf die Anzeigeerstatterin zu erhöhen. Das von J*** eingeleitete Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Geschäftsführungsbestellung bei der F*** sei aus Rechtsgründen gescheitert. Ungeachtet dessen versuchten sowohl J*** als auch Adie Übertragung des ausstehenden Geschäftsanteils in Höhe von nominal EUR 500,-- an der F von der Bezahlung offener Forderungen, insbesondere der von Avorgelegten Rechnung des J vom 19.07.2013, abhängig zu machen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 18.10.2013 des Aan J. Dass insbesondere die Forderung von J*** an die F*** in Höhe von EUR 61.600,-- mit F*** offensichtlich in keinem Zusammenhang stehe, werde dabei von A***übersehen.
Nach Auffassung der Anzeigeerstatterin sei Anicht berechtigt, das ihm angetragene Mandat gegen die eigene Auftraggeberin zu nutzen. Weder sei die Zurückhaltung des Vorschusses gerechtfertigt noch sei die Hilfestellung gegenüber J zur Durchsetzung unberechtigter Honorar-forderungen zulässig. Dieses Verhalten beeinträchtige die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes der Rechtsanwälte.
Ihrer Gegenäusserung schloss die Anzeigeerstatterin ein Schreiben der Stiftungsaufsicht *** an J*** vom 15.06.2012, einen Beschluss des Landgerichtes *** vom 25.07.2013, ein Fax des J*** vom 23.08.2013, einen Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom 27.08.2013 und ein Schreiben des Aan J vom 18.10.2013 bei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit Gesetz vom 08.11.2013 (LGBl 2013 Nr 415) wurde das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) einer Totalrevision unterzogen. Dieses Gesetz trat am 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig wurde das Gesetz vom 09.12.1993 über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl 1993 Nr 41, aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art 111 RAG idgF) die Bestimmungen dieses Gesetzes auf am 01.01.2014 beim Obergericht oder beim Obersten Gerichtshof hängige Disziplinarverfahren nur Anwendung finden, wenn der Beschluss über die Einleitung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens noch nicht gefällt wurde, gelangt im gegenständlichen Verfahren das bisherige Recht, nämlich das Rechtsanwaltsgesetz in der Fassung LGBl 1993 Nr 41 zur Anwendung.
Nach Art 12 RAG aF ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung entsprechend ist in Art 31 RAG aF unter anderem normiert, dass ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art 13 Z 1 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 05.05.1994, die für die in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufes gelten, wonach ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht. Die Standes-richtlinien finden auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung. Nach § 2 der genannten Standesrichtlinien erfolgt jede berufsmässige Besorgung fremder Ange-legenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern er dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevoll-mächtigung und nicht als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter tätig wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Rechtsanwalt fremde Angelegenheiten in Ausübung seines Berufes besorgt. Davon ist auch gegenständlich auszugehen.
Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist nach § 11 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer seine Treueverpflichtung gegenüber seinem Mandanten. Allfällige eigene Interessen und Rücksichten auf Kollegen haben im Widerstreit zurück-zutreten. § 15 Z 1 der genannten Standesrichtlinien normiert, dass der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten darf. Vorbehalten bleibt jedoch das Abzugsrecht des Rechtsanwaltes gemäss Art 23 RAG aF. Hat der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Kostenvorschuss oder eine Anzahlung auf die anfallenden Kosten erhalten, muss er nach § 15 Z 2 der Standesrichtlinien den eingegangenen Betrag zwar weder verzinsen noch vom eigenen Geld getrennt verwahren, er muss jedoch jederzeit in der Lage sein, nicht verbrauchte Kostenvorschüsse seinem Mandanten bei Erledigung des Mandates zurückzuerstatten.
Das Fürstliche Obergericht hat im angefochtenen Beschluss den Sachverhalt unbedenklich und aktenkonform dargestellt. Danach erfolgte eine Mandatierung des I*** bzw des A*** erst am 16.07.2013, wobei das Mandatsverhältnis am 31.07.2013 bereits wieder beendet wurde. Vom Auftrag umfasst war die "Wiederaktivierung" der aus dem Stiftungsregister mit 28.03.2011 gelöschten F*** und die Übertragung der Beteiligung der F*** an der F*** von EUR 500,-- an C***, wobei die F*** danach endgültig gelöscht werden sollte. Für erbrachte Leistungen vor dem 16.07.2013 bzw nach dem 31.07.2013 bestand keine Mandatierung des I*** bzw des A***. Der Vorschuss in Höhe von CHF 5.000,-- war nach dem eigenen Schreiben des A*** vom 03.04.2013 dafür vorgesehen, um "die Angelegenheit einer näheren Prüfung" zu unterziehen und wurde offensichtlich auch nur für diesen Zweck überwiesen und nicht für allfällige bereits zuvor getätigte Aufwendungen oder in Zukunft ohne entsprechende Mandatierung zu erbringende Leistungen.
Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälliger Geschäftsführung ohne Auftrag bzw dazu, dass die Anzeigeerstatterin bzw deren Rechtsvertreter dazu neigten, ungerechtfertigte Anzeigen zu erstatten samt Hinweisen auf eingestellte Strafanzeigen sind nicht geeignet, die dargestellte Verdachtslage zu beseitigen. Das Mandatsverhältnis zwischen J*** und C*** wurde spätestens im Jahr 2012 beendet. Die Anzeigeerstatterin hat anlässlich der Mandatierung der Kanzlei K*** klar zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Tätigkeit des J*** im Zusammenhang mit der F*** ihren Interessen widerspricht. Es ist prima vista wenig überzeugend, wenn A*** das Mandat in diesem Wissen und obwohl I*** von der Kanzlei K*** Rechtsanwälte im Auftrag von J*** beim zuständigen Amt für Justiz die Eröffnung der Nachtragsliquidation hinsichtlich der F*** beantragt hat und I*** und J*** zu Nachtragsliquidatoren der gelöschten F*** bestellt wurden, übernimmt, einen Vorschuss zur "Prüfung der Angelegenheit" fordert und annimmt und sich nunmehr zur Rechtfertigung der Zurückbehaltung eines Teiles des Vorschusses auf Geschäftsführung ohne Auftrag - offenbar teilweise auch schon für zukünftige Leistungen - beruft.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich den Ausführungen im angefochtenen Beschluss an, durch die der Verdacht einer disziplinär zu ahndenden Pflichtverletzung durch widmungswidrige Verwendung eines geleisteten Kostenvorschusses und unberechtigte Zurückbehaltung von Geldern nachvollziehbar dargelegt wurde. Die zur Beantwortung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht, notwendige Prüfung und Beurteilung der Verdachtslage ist entgegen den Beschwerdeausführungen kein unzulässiges Vorgreifen des Erkenntnisverfahrens.
Im derzeitigen Verfahrensstadium ist noch nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden, sondern genügt es vielmehr für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlung vorliegen (LES 2001, 111; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.09.2011 zu DO.2010.16).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegeben sind oder nicht, ist der Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um festzustellen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens herbeizuführen. Beim Einleitungs-beschluss handelt es sich noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (siehe dazu auch Kucsko-Stadelmayer, das Disziplinarrecht der Beamten4, Seite 567 zu dem durchaus vergleichbaren Einleitungsbeschluss nach dem öBDG).
Für die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, genügt ein Verdacht; die entscheidende Behörde muss nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft und Schuld des Betroffenen überzeugt sein (StGH 2011/158). Es reicht dabei vielmehr aus, wenn ein Verdacht auf disziplinarische Pflichtverletzungen nicht von vornherein ausgeräumt werden kann. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Beschluss, dem ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme von Disziplinarverfehlungen zu entnehmen sind.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Dies hat gemäss § 307 StPO die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers zur Folge. Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus der Eingabegebühr von CHF 34,-- (Art 17 Abs 1 lit b GGG) und der Entscheidungsgebühr, die gemäss Art 19 Abs 1 GGG doppelt anfällt, weil sie die Beschwerde gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens betrifft, die zwar in Beschlussform ergangen ist, jedoch aus der Sicht des Kostenersatzes Urteilscharakter hat (StGH 1994/19) und somit CHF 170,-- beträgt.
Vaduz, am 07. Februar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat