DO. 2013.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters A***, vertreten durch B***, gegen C***, vertreten durch D***, wegen Vergehens gemäss Art 26 Abs 2 ÄrzteG infolge Beschwerde des C*** vom 12.09.2013 (ON 12) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.08.2013 auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (ON 11), nach Anhörung des Anzeigererstatters A*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 08.07.2013 erstattete A*** Disziplinaranzeige gegen C*** wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der genannte Arzt habe ihn am 27.04.2013 medizinisch untersucht und anschliessend den Arztbericht ohne seine Erlaubnis dem Rechtsvertreter seines Arbeitgebers übermittelt und damit seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verletzt. Wenn auch die vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag seines Arbeitgebers erfolgt sei, entbinde dies den Angezeigten nicht vom Arztgeheimnis. C*** sei auch nicht ermächtigt worden, mehr als "krank/nicht krank" dem Arbeitgeber zu melden.
C*** äusserte sich zur Disziplinaranzeige mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 01.08.2013 (ON 8) zusammengefasst wie folgt:
Mit Schreiben vom 27.03.2013 habe der Rechtsvertreter der E*** C*** den Auftrag erteilt, A*** als Arbeitnehmer der E*** zu untersuchen. Diesem sei mit Schreiben vom 27.03.2013 mitgeteilt worden, dass er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Vorangegangen sei die Kündigung des A*** am 13.03.2013, in deren Folge er sich krank gemeldet habe. A*** selbst habe seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft darüber erteilt, in psychiatrischer Behandlung bei F*** zu sein, indem er der E*** ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt habe. Die Tatsache, dass A*** sich offenbar wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befunden habe, sei der E*** daher bekannt gewesen.
A*** habe wiederholt die Möglichkeit gehabt, die vertrauensärztliche Untersuchung durch C*** zu verweigern, diese jedoch nicht genutzt.
Aus der Einleitung des Gutachtens des C*** vom 26.04.2013 gehe deutlich hervor, dass A*** über den Untersuchungszweck, den Auftraggeber und die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich belehrt worden sei. Auch nach dieser Belehrung habe A*** die Untersuchung jederzeit verweigern oder abbrechen können. Auch habe er auf die Einhaltung der Schweigepflicht bestehen können. Beides sei nicht erfolgt, sondern habe sich A*** bereitwillig der Exploration unterzogen und keine Einwände vorgebracht.
Üblicherweise münde das Ergebnis einer Untersuchung in einer Diagnose, welche gegebenenfalls bestimmte Konsequenzen, z.B. hinsichtlich der Arbeits-fähigkeit habe. Daher sei es aus Gründen der forensischen Nachvollziehbarkeit der Diagnose geboten, den diagnostischen Prozess und die Schlussfolgerung im Detail anzuführen. Wesentlich und entscheidend sei, dass A*** über seine Rechte belehrt und ihm jederzeit die Möglichkeit überlassen worden sei, die Untersuchung zu verweigern, diese abzubrechen oder die Schweigepflicht einzufordern. All dies sei nicht erfolgt. Im Gegenteil sei die Begutachtung durch C*** freiwillig und unter ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt. Da die gemäss Art 19 ÄrzteG verlangte Entbindung von der Verschwiegenheit vorliege, entbehre die gegenständliche Disziplinaranzeige jeglicher Grundlage.
Das Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein gab mit Schreiben vom 15.07.2013 bekannt, dass mangels Gefährdung des öffentlichen Wohls sowie von Gefahr in Verzug auf eine einstweilige Untersagung der Berufsausübung gemäss Art 36 ÄrzteG verzichtet werde (ON 7).
Die Liechtensteinische Ärztekammer, der gemäss Art 28 Abs 4 ÄrzteG in Disziplinarverfahren gegen Ärzte Parteistellung zukommt, teilte mit Schreiben vom 28.07.2013 mit, dass sie auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichte bis das Fürstliche Obergericht einen materiellen Entscheid gefasst habe. Die Standesordnung sehe vor, in der Regel auf ein Disziplinarverfahren zu verzichten, wenn bereits eine Ahndung gemäss Art 26 ff ÄrzteG durch das Fürstliche Obergericht erfolgt (ON 7).
Das Fürstliche Obergericht fasste durch den Vorsitzenden des 3. Senates am 22.08.2013 folgenden Beschluss:
"Gegen C*** wird ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 26 Abs 2 ÄrzteG, begangen durch Verletzung seiner Berufspflichten sowie Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Berufsstandes durch sein berufliches Verhalten, indem er das von ihm im Auftrag der E*** hinsichtlich A*** erstellte psychiatrische Gutachten am 26.04.2013 an seine Auftraggeberin weiterleitete, ohne von A*** ausdrücklich von der Pflicht zur Wahrung des Arztgeheimnisses entbunden worden zu sein, eingeleitet und es wird die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung an den 3. Senat des Fürstlichen Obergerichts verwiesen."
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus Folgendes aus:
"Der folgende Sachverhalt kann aufgrund der Disziplinaranzeige, der Äusserung des Angezeigten hierzu sowie der von den Parteien vorgelegten Urkunden als unstrittig angenommen werden:
A*** (im Folgenden kurz "A***") war als Arbeitnehmer bei der E*** (im Folgenden kurz "E***") angestellt. Nachdem ihm von seiner Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis im März 2013 gekündigt wurde, legte A*** dieser ein Arztzeugnis vor, gemäss welchem er bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Da die E*** Zweifel an der Richtigkeit des von A*** vorgelegten Arztzeugnisses hatte, bestand sie auf dessen Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt C*** (im Folgenden kurz "C*** "). Mit Schreiben vom 08.04.2013 forderte der von der E*** beauftragte C*** den A*** auf, sich zum Zweck einer psychiatrischen Untersuchung am 17.04.2013 bei ihm einzufinden. A*** erschien dieser Einladung entsprechend am 17.04.2013 bei C***, welcher nach Untersuchung des A*** und weiterer Befunderhebung ein psychiatrisches Gutachten betreffend A*** erstellte. Am 26.04.2013 leitete C*** sein schriftliches Gutachten betreffend A***, enthaltend u.a. Befund und Diagnose, an seine Auftraggeberin, die E*** , weiter.
Hierzu ist rechtlich zu erwägen:
Gemäss Art 18 1. Satz ÄrzteG sind Ärzte verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren. Zur Offenlegung des Geheimnisses sind sie nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet (Art 18 2. Satz ÄrzteG).
Ein Arzt, der die ihm im Gesetz auferlegten Pflichten oder andere Pflichten, die sich aus seinem Beruf ergeben, verletzt, oder der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen (Art 26 Abs 2 ÄrzteG).
Aufgrund der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber obliegenden Treuepflicht war die E***, welche Zweifel an der Richtigkeit des ihr von A*** vorgelegten Arztzeugnisses hegte, befugt, auf eigene Kosten die vertrauensärztliche, auch psychiatrische Untersuchung ihres Arbeitnehmers bei C*** zu verlangen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag7, Art 324a/b S. 424).
Als Arzt war C*** allerdings gemäss Art 18 ÄrzteG grundsätzlich verpflichtet, Feststellungen, die ihm bei der Untersuchung des A*** bekannt wurden, als Geheimnis auch gegenüber der ihn beauftragenden E*** zu wahren. Ohne ausdrückliche Entbindung vom Arztgeheimnis durfte der als Vertrauensarzt der E*** tätig werdende C*** dieser gegenüber gemäss Art 18 ÄrzteG nur jene Angaben machen, welche für diese zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich waren, also über die medizinischen Schlussfolgerungen, insbesondere über Tatsache, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie darüber, ob eine allfällige Arbeitsunfähigkeit krankheits- oder unfallbedingt ist, Auskunft geben. Hingegen war C*** ohne ausdrückliche Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht durch A*** nicht berechtigt, der E*** medizinische (Patienten)Daten, insbesondere Befund oder Diagnose und die Erkenntnisse der ärztlichen Untersuchung, bekannt zu geben (Streiff/von Kaenel/Rudolph a.a.O. Art 324a/b N 12 S. 424 f; Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 2010, S. 171; BGE v. 24.1.2007, 2P.206/2006 Erw. 3.2).
A*** behauptet, er habe C*** "nicht ermächtigt, irgendetwas mehr als ‚krank/nicht krank' dem Arbeitgeber zu melden." Demgegenüber behauptet C***, er habe A*** "unter ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht" begutachtet, ohne allerdings substantiiert zu behaupten, die Entbindung habe auch die Erlaubnis umfasst, der E*** Befund und Diagnose sowie sonstige medizinische Patientendaten bekannt geben zu dürfen, und diese Behauptung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen "Entbindungserklärung" des A*** auch zu dokumentieren. Aus dem Umstand allein, dass A*** "freiwillig" zur Untersuchung bei C*** erschienen und im schriftlichen Gutachten festgehalten ist, dass A*** über "die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber belehrt" wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass von Seiten des A*** eine ausdrückliche Ermächtigung zur Weitergabe von Befund und Diagnose an die E*** erfolgt wäre.
Wie es sich mit der Befreiung des C*** von seiner ärztlichen Schweigepflicht durch A*** tatsächlich genau verhalten hat, insbesondere ob A*** dem C*** die Ermächtigung erteilt hat, der E*** auch seine medizinischen Patientendaten, insbesondere Befund und Diagnose mitzuteilen, ist der abschliessenden Beurteilung des Disziplinarsenates des Fürstlichen Obergerichtes nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens im Rahmen einer Schlussverhandlung vorzubehalten. Jedenfalls besteht aufgrund der Aktenlage der zumindest einfache, die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigende Verdacht, dass eine entsprechende ausdrückliche Entbindung des C*** von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch A*** nicht erfolgte."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarangezeigten C*** vom 12.09.2013 (ON 12). Der Beschwerdeführer erklärt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.08.2013 vollumfänglich anzufechten und bringt unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Fürstliche Obergericht halte selbst fest, dass der Sachverhalt aufgrund der Disziplinaranzeige, der Äusserungen der Parteien und der vorgelegten Urkunden als unstrittig angenommen werden könne. Ausgehend davon komme das Obergericht offenkundig zum Schluss, dass A*** den Beschwerdeführer C*** nicht ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden habe. Dieser sei sohin nicht berechtigt gewesen, der E*** medizinische (Patienten-)Daten, insbesondere Befund, Diagnose und Erkenntnisse der ärztlichen Untersuchung bekanntzugeben. Damit irre das Fürstliche Obergericht in zweifacher Hinsicht.
Zum einen gehe aus dem Sachverhalt und den gelegten Urkunden eindeutig hervor, dass der Disziplinaranzeiger sich beim Gutachter wegen der von ihm selbst ins Treffen geführten, angeblichen Erkrankung zur Begutachtung einfinden sollte und sich dann auch tatsächlich eingefunden hat. Die Belehrung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sei eingangs der Untersuchung erfolgt. Dies sei vom Beschwerdeführer auch zu Beginn seines Gutachtens ausdrücklich festgehalten worden. A*** habe sich freiwillig und im Wissen um die Entbindung des Gutachters auf die Examination eingelassen und zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen eine Weiterleitung der Information bzw des Gutachtens an die E*** vorgebracht. Dementsprechend hätte der Vorsitzende zum Schluss kommen müssen, dass eine Einwilligung des A*** zur Entbindung des C*** von der ärztlichen Schweigepflicht vorlag. Der Vorsitzende begründe hingegen nicht, weshalb die freiwillige Einlassung in die Begutachtung und die erteilte Belehrung für eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht ausreichend sein sollten. Offenbar gehe er davon aus, dass eine entsprechende Einwilligung nur schriftlich erfolgen könne. Weder das Ärztegesetz noch andere Rechtsvorschriften verlangten eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten. Die Belehrung und das gesamte Verhalten des Disziplinaranzeigers lasse nur den Schluss zu, dass diesem Sinn und Zweck der Untersuchung und Begutachtung bewusst waren und er mit der Weitergabe der Informationen rechnen habe müssen. Der Disziplinaranzeiger sei Jurist, weshalb an ihn ein höherer Sorgfaltsmassstab angelegt werden könne als an eine Durchschnittsperson. Es bedürfe daher keiner weiteren Erhebungen, insbesondere nicht der Durchführung eines Beweisverfahrens, um zum Schluss zu gelangen, dass gegenständlich eine Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlag. Dementsprechend hätte der Vorsitzende die Disziplinaranzeige zu verwerfen und das Verfahren einzustellen gehabt.
Weiters stütze sich das Fürstliche Obergericht in der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht auf die Lehrmeinung von Streiff//von Kaenel/Rudolph a.a.O. Art 324 a/b N 12 S 424 f. Diese Lehrmeinung beziehe sich, was aus der Quellenangabe hervorgehe, ausschliesslich auf eine Bestimmung des Arbeitsrechts. Diese sei jedoch für die Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Verletzung disziplinarrechtlicher Pflichten durch einen Arzt nicht einschlägig und nicht geeignet. Es möge sein, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, Krankendaten und -informationen des Arbeitnehmers im Zuge einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu verlangen. Es sei jedoch keines-wegs unzulässig, dass diese Informationen aufgrund der - wie hier erfolgt - Ent-bindung vom Arztgeheimnis an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Diese Ansicht werde auch durch die zitierten Autoren bestätigt: "Der Arzt darf so weit Auskunft geben, als er vom Arztgeheimnis befreit ist, was durch den Wunsch des Arbeitnehmers, ein Arbeitszeugnis aus- und dem Arbeitgeber zuzustellen, konkludent im durch Art 328b abgesteckten Rahmen erfolgt." Das vorliegend allein einschlägige Ärztegesetz spreche sich hingegen über den Umfang der zulässigen Informationsgabe überhaupt nicht aus. Demnach liege eine Verletzung des Arzt-geheimnisses nur dann vor, wenn keine Entbindung durch den Patienten erfolgt sei, was im gegenständlichen Fall jedoch kategorisch zu verneinen sei. Es sei selbst-erklärend, dass ein Gutachter, der die Frage nach der Arbeitsfähigkeit eines Arbeit-nehmers beurteilen soll, vorderhand feststellen müsse, ob eine Diagnose vorliegt, die geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen zu beeinträchtigen. Es sei in sich un-schlüssig, dass der Disziplinaranzeiger zwar in die Untersuchung einwilligte, deren Resultat letztlich möglicherweise zum Erhalt seiner Stelle führen würde, an-schliessend jedoch die Preisgabe dieser Information an den Arbeitgeber verweigert. Auch aus diesem Grund wäre das Disziplinarverfahren vorderhand einzustellen gewesen.
Einmal mehr werde darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Angelegen-heit erst am 08.07.2013 zur Anzeige gelangt sei, obwohl das Gutachten vom 26.04.2013 dem Beschwerdegegner bereits am 29.05.2013 durch G*** zugestellt worden sei. Es dränge sich sohin auf, dass es sich gegenständlich um einen Nebenschauplatz der Arbeitsrechtsstreitigkeit zwischen dem gekündigten Beschwerdegegner und der E*** handle.
Wesentlich und entscheidend sei indes, dass der Beschwerdegegner über seine Rechte belehrt worden sei und dass es ihm jederzeit möglich gewesen sei, die Untersuchung zu verweigern, diese abzubrechen oder die Schweigepflicht einzufordern. All dies sei nicht erfolgt. Im Gegenteil sei die Begutachtung des Beschwerdegegners freiwillig und unter ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt. Da somit die nach Art 18 ÄrzteG verlangte Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliege, entbehre die Disziplinaranzeige einer Grundlage.
Das Beschwerdevorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und das Disziplinar-verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung an den Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zur Tragung der Ver-fahrenskosten zu verpflichten, in eventu diese dem Disziplinaranzeiger A*** aufzuerlegen.
Der Disziplinaranzeiger äusserte sich zur Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Zu keinem Zeitpunkt sei er damit einverstanden gewesen, dass ein ärztliches Gutachten seinem damaligen Arbeitgeber ausgehändigt werde oder dass diesem in irgendeiner Form Informationen über seinen Gesundheitszustand zugänglich gemacht werden. Schon drei Wochen vor der Untersuchung durch C*** habe die Ehefrau des Vorgesetzten des Disziplinaranzeigers, Frau H***, seine behandelnde Ärztin f*** telefonisch kontaktiert und hiebei versucht, diese über seine Beschwerden zu befragen. Mit dem Verweis auf die ärztliche Geheimnispflicht seien ihr jedoch diese Informationen zu Recht verweigert worden.
Er habe zu Ende der Exploration C*** freundlich ersucht, die Untersuchungs-resultate möglichst schnell seiner behandelnden Ärztin zu übermitteln. Zumal es sich beim Genannten um einen sehr erfahrenen Arzt gehandelt habe, habe er zu keinem Zeitpunkt dessen Professionalität in Frage gestellt und mit einem rechtswidrigen und patientenverachtenden Verhalten des Psychiaters gerechnet. Da seiner Ärztin einen Monat nach der Untersuchung bei C*** ein Bericht darüber noch nicht übermittelt worden sei, habe er den Genannten telefonisch nach dem Verbleib des Arztberichtes gefragt. C*** habe hiebei sehr harsch reagiert und geantwortet, dass die Begut-achtung beim Auftraggeber sei und der Untersuchte und seine Ärztin damit nichts zu tun hätten. Dann habe C*** das Gespräch abrupt beendet. Ihm sei plötzlich klar geworden, dass die angebliche vertrauensärztliche Untersuchung mit Rechtsanwalt G*** abgesprochen war und nur eine widerliche Farce gewesen sei. Er habe erkannt, dass er sich der vom Arbeitgeber organisierten vertrauensärztlichen Begutachtung nicht unterziehen müsse und dazu keinesfalls verpflichtet werden könne. Gerade deshalb, weil sein damaliger Arbeitgeber den Arztzeugnissen seiner behandelnden Ärzte keinen Glauben geschenkt habe, habe er gut gesinnt in die Untersuchung eingewilligt. Hätte er seinen damaligen Arbeitgeber sein Krankenbild preisgeben wollen, hätte er dies schon vor der Untersuchung bei C*** getan und seine Ärztin dahingehend ermächtigt. Schliesslich sei er schon zwei Monate zuvor in Behandlung gewesen. Er habe dem Arbeitgeber keine Informationen zu seinem Gesund-heitszustand geben wollen, weil das Land sehr klein sei und der potentielle Arbeit-geber sehr schnell davon erfahren könnte, zumal die E*** sehr dazu neige, Privates Dritten weiterzugeben.
Der Rechtsvertreter des Arztes versuche, bei ihm einen höheren Sorgfaltsmassstab anzulegen, führe jedoch dazu die einschlägige Rechtsgrundlage nicht an. Darüber hinaus bleibe er die Erklärung schuldig, worin bei einer freiwilligen Einlassung in die ärztliche Untersuchung sein unrechtmässiges Verhalten bestanden habe. Nur weil er in die Untersuchung von C*** eingewilligt habe, heisse dies noch lange nicht, dass der Arzt die in seiner Praxis erhaltenen Informationen beliebig "herumstreuen" dürfe. Stillschweigend habe der Arzt bestimmt keine Entbindung von der gesetzlich vorgeschriebenen Schweigepflicht erhalten.
Den Arbeitgeber interessiere nicht seine Krankengeschichte und die dem Arzt zugegangenen Informationen, welche grösstenteils sehr privater Natur seien. Ihn könnte allenfalls nur die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeitsfrage interessieren: krank oder nicht krank! Von seinem Rechtsvertreter sei schon im Juni 2013 in zwei Anläufen versucht worden, die Strafanzeige gegen den Arzt zu erstatten.
Die Gegenäusserung mündet in den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht begründet.
Nach Art 18 ÄrzteG sind Ärzte und ihre Mitarbeiter verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer aus-drücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.
Nach den Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes lassen die bisherigen Verfahrensergebnisse die sichere Beurteilung der Sachverhaltsfrage nicht zu, ob der Disziplinarbeschuldigte C*** vom Anzeigeerstatter A*** ermächtigt wurde, die ihm anlässlich der Untersuchung anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen betreffend die Person und den Gesundheitszustand des Untersuchten dessen Arbeitgeberfirma E*** weiterzuleiten. Das Fürstliche Obergericht erachtet die Durch-führung des Beweisverfahrens für erforderlich, um die entscheidungswesentliche Frage nach der Entbindung des Arztes C*** von der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht beantworten zu können.
Diese Beurteilung des Obergerichtes vermag die Beschwerde des Disziplinar-beschuldigten nicht zu erschüttern. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechtsmittel, und zwar trotz seiner Erklärung, den Beschluss des Obergerichtes (lediglich) aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung anfechten zu wollen, dass der Rechts-mittelwerber den Sachverhalt anders dargestellt habe als der Disziplinaranzeiger und dass das Fürstliche Obergericht in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu einem anderen Schluss als in seinem Beschluss hätte kommen müssen. Das Obergericht hätte nämlich davon ausgehen müssen, dass A*** den ihn untersuchenden Arzt C*** von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht befreit habe. Somit habe C**** das über den Disziplinaranzeiger erstattete medizinische Gutachten mit dessen Einwilligung weitergegeben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof pflichtet dem Erstrichter bei, dass die aus dem Akt zu entnehmenden Erkenntnisse allein die verlässliche Beurteilung der relevierten Sachverhaltsfrage nach der Befreiung des Disziplinarangezeigten von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht zulassen und zur Klärung dieses Umstandes die Durchführung des Beweisverfahrens erforderlich ist.
Da auch in rechtlicher Hinsicht kein Grund vorliegt, einen Tatbestand iSd vorliegend zur prüfenden disziplinären Fehlverhaltens zu verneinen, erweist sich der angefochtene Beschluss sowohl in sachverhaltsmässiger als auch in rechtlicher Hinsicht als richtig.
Demzufolge war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat