DO. 2012.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat im Beisein der Schriftführerin in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen A, wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten nach Art. 31 RAG infolge Beschwerde der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA, Landstrasse 109, 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.11.2012, DO.2012.8 (ON 6), womit gegen A kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Disziplinarangezeigten A binnen 14 Tagen die mit CHF 1.687,50 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die beschwerdeführende Partei ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 06.06.2012 teilte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer mit, dass es auf der Homepage der B Hinweise darauf gebe, dass Tätigkeiten angeboten würden, die einer spezialgesetzlichen Bewilligungspflicht unterlägen. So fänden sich unter dem Menüpunkt "Incorporation of companies" Formulierungen, die darauf hinwiesen, dass von B Unternehmensgründungen vorgenommen würden. Diese seien jedoch nach Art. 7 Abs 1 Bst. a des Gesetzes über die Treuhänder (TrHG) den bewilligten Treuhändern vorbehalten. Weiters fänden sich unter dem Menüpunkt "Audit" Beschreibungen von Tätigkeiten, die auf eine prüferische Durchsicht (Review) und Ähnliches hindeuten würden. Diese seien nach Bst. f leg. cit entweder den Treuhändern oder nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) Letztgenannten vorbehalten. Als Geschäftsführer der B scheine unter anderem A auf. Weder die B noch die Geschäftsführer verfügten über eine entsprechende Bewilligung. Mit Schreiben vom 14.05.2012 sei die Gesellschaft bzw. A aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Von der B seien in der Folge verschiedene Anpassungen auf der Homepage vorgenommen worden, welche aber noch nicht ausreichend seien. Weitere Ermittlungen der Finanzmarktaufsicht hätten ergeben, dass die B nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sei über den Sachverhalt bereits in Kenntnis gesetzt worden. Ebenso sei eine Information an das Amt für Volkswirtschaft ergangen, da die Homepage Hinweise über gewerberechtliche Tätigkeiten enthalte.
Abschliessend werde gebeten, den Sachverhalt auf die Zuständigkeit der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu prüfen und die FMA über das weitere Vorgehen zu informieren.
Dieses Schreiben leitete die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer mit Schriftsatz vom 06.07.2012 dem Fürstlichen Obergericht mit der Bitte weiter, dieses entsprechend in disziplinarrechtlicher Hinsicht in Behandlung zu ziehen. Dem Schriftsatz wurden das Schreiben der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA an die B und an A vom 14.05.2012 sowie das Antwortschreiben des Rechtsanwaltes A vom 21.05.2012 beigefügt.
Nach Einholung einer Stellungnahme des A durch das Fürstliche Obergericht entschied dieses mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2012, dass gegen Rechtsanwalt A kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Mit Schreiben vom 14.05.2012 wurde A von der FMA darauf hingewiesen, dass sich auf der Homepage der B Passagen finden würden, die "recht deutlich" darauf hinweisen würden, dass Tätigkeiten nach Art. 7 TrHG angeboten würden sowie Formulierungen, dass Tätigkeiten nach Art. 7 WPRG offeriert würden. Überdies sei auf der Homepage eine Passage zu finden, dass die B ihren Kunden den Vorteil bieten würde "Treuhand- und Bankdienstleistungen aus einer Hand zu erhalten".
Hinsichtlich sämtlicher dort angebotenen Tätigkeiten würden entsprechende Bewilligungen Voraussetzung sein, über welche weder die B noch A verfügen würden.
Unter einem wurde A zur Stellungnahme binnen sieben Tagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam A fristgerecht nach und teilte mit, dass die gegenständlichen Textpassagen inzwischen geändert worden seien und er sein Versehen bedauere.
Mit Schreiben vom 06.06.2012 führte die FMA der B /A gegenüber aus, dass bedauerlicherweise nicht sämtliche Hinweise auf spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeiten entfernt worden seien. Nach wie vor werde der Eindruck erweckt, die B dürfe Tätigkeiten ausüben, die den bewilligten Treuhändern, Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorbehalten sei.
A wurde mit diesem Schreiben aufgefordert, den Internetauftritt der B umgehend anzupassen. Es seien sämtliche Hinweise zu entfernen, die auf das Ausüben bewilligungspflichtiger Tätigkeiten hindeuten würden. Das Schreiben mündet in der Ankündigung, den Sachverhalt auch auf disziplinarrechtlicher Relevanz hin prüfen zu lassen und allenfalls eine Disziplinaranzeige gegen A einzubringen, falls dem Auftrag nicht umgehend nachgekommen werde.
Am selben Tag sandte die FMA das eingangs erwähnte Schreiben an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer offenkundig ohne abzuwarten, ob A dem im Schreiben vom 06.06.2012 erteilten - überdies nicht näher konkretisierten - Auftrag nachkommt.
Am 10.07.2012 teilte A der FMA mittels E-Mail mit, dass die Homepage der B vom "Internet genommen" worden sei, worauf die FMA ihrerseits das Aufsichtsverfahren wegen "Tätigkeit ohne spezialgesetzliche Bewilligung" am 18.07.2012 einstellte.
Nach Art. 31 Abs 1 RAG begeht ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen, wenn er schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verfalten die Ehre oder das Ansehen des Berufstandes beeinträchtigt.
A ist der Aufforderung der FMA vom 14.05.2012 umgehend nachgekommen, wobei es unerheblich ist, ob die von ihm vorgenommenen Anpassungen im Internet-Auftritt der B den Vorstellungen der FMA offenbar nicht zur Gänze entsprachen, da diese ohne abzuwarten, ob und wie A auf den (im Übrigen völlig unkonkreten) Auftrag im Schreiben vom 06.06.2012 reagiert, die Sache schon zur allfälligen disziplinarrechtlichen Behandlung weitergeleitet hat. Gleich der FMA, die ihrerseits ihr Verfahren einstellte, sieht auch das Disziplinargericht keinen Grund für ein weiteres disziplinarrechtliches Vorgehen. Der Umstand, dass über einen kurzen Zeitraum möglicherweise im Internet-Auftritt der B bewilligungspflichtige Tätigkeiten aufgeführt waren, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen, rechtfertigt noch keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Ausgehend vom Anzeigensachverhalt kann im Verhalten von RA A keine Berufspflichtverletzung erblickt werden. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen RA A ist daher abzusehen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Tätigkeit ohne Bewilligung und nicht Eintragens einer Aktiengesellschaft ins Öffentlichkeitsregister eingeleitet werde; in eventu den angefochtenen Beschluss zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Einbezug der FMA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erklärt zunächst, als Beschwerdegründe die nach Art. 37 RAG iVm § 220 Z. 3 und 5 der StPO sowie jene nach Art. 90 Abs. 6 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) geltend machen zu wollen. Vorab weise sie darauf hin, dass sie gegen Rechtsanwalt A keine Disziplinaranzeige beim Fürstlichen Obergericht eingebracht habe.
Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Fürstliche Obergericht keinen Anfangsverdacht eines Disziplinarvergehens sehe. Das Fürstliche Obergericht müsste zumindest einen "geringen" Anfangsverdacht gesehen haben, da es Rechtsanwalt A zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Demgegenüber habe sie eine solche von der FMA weder eingeholt, noch sei Einsicht in die Verfahrensakten der FMA genommen worden. Dadurch hätte das Obergericht jedoch ein vollständiges Bild des Sachverhaltes gewinnen können.
Die B habe zwar auf ihrer Homepage über Aufforderung der FMA einige Anpassungen vorgenommen, wobei jedoch nicht sämtliche Hinweise auf bewilligungspflichtige Tätigkeiten entfernt worden seien. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes sei der Auftrag der Finanzmarktaufsicht im Schreiben an Rechtsanwalt A konkret genug gewesen, sodass diesem klar sein hätte müssen, welche Anpassungen sie in Bezug auf die Texte auf der Homepage verlange.
Es treffe auch nicht zu, dass die FMA nicht abgewartet habe, wie Rechtsanwalt A auf deren Auftrag vom 06.06.2012 reagieren würde, bevor sie die Sache zur disziplinarrechtlichen Behandlung weitergeleitet habe, zumal sie gar keine Disziplinaranzeige erstattet, sondern eben abgewartet habe. Auch sei die Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass Rechtsanwalt A gegenständliche Textpassagen über Aufforderung der FMA vom 14.05.2012 fristgerecht geändert hätte, unrichtig. Vielmehr sei eine Anpassung erst erfolgt, als ein Ersuchen um Prüfung des Sachverhaltes auf disziplinarrechtliche Relevanz an das Fürstliche Obergericht gelangt sei. Dass die Hinweise auf bewilligungspflichtige Tätigkeiten "versehentlich" auf der Homepage platziert worden seien, sei im Hinblick auf die nur zögerliche Reaktion auf das Schreiben der FMA vom 14.05.2012 nicht nachvollziehbar. Auch sei nur schwer vorstellbar, dass ein bewilligter Rechtsanwalt und damit eine rechtskundige Person mehrfach auf der Homepage einer nicht ins Register eingetragenen Aktiengesellschaft und an verschiedenen Stellen "versehentlich" auf bewilligungspflichtige Tätigkeiten hinweisen könne, ohne selber eine solche Bewilligung zu besitzen.
Entgegen der Stellungnahme von Rechtsanwalt A gehe aus dem Text der Homepage nicht hervor, dass Ermittlungstätigkeiten angeboten würden. Trotz der widersprüchlichen Ausführungen des Angezeigten habe das Fürstliche Obergericht keine weiteren Abklärungen vorgenommen, sondern aufgrund der Ausführungen des Angezeigten das Disziplinarverfahren eingestellt.
Es treffe zu, dass die FMA das Aufsichtsverfahren wegen Tätigkeit ohne Bewilligung eingestellt habe, als die B ihre Homepage vom Internet genommen habe. Dies deshalb, weil dadurch keine Missbrauchsgefahr mehr bestanden habe und der Kundenschutz sichergestellt gewesen sei. Das Aufsichtsverfahren der FMA verfolge jedoch eine andere Zielsetzung als das Disziplinarverfahren. Die Einstellung des (Aufsichts-) Verfahrens durch die FMA sei daher kein ausreichender Anlass, auch das Disziplinarverfahren einzustellen. Im angefochtenen Beschluss sei zudem nicht abgehandelt worden, ob es sich bei der Tatsache, dass Rechtsanwalt A die B , als deren Geschäftsführer er fungiere, nicht in das Öffentlichkeitsregister eintragen habe lassen, um ein Disziplinarvergehen handle.
In seiner Gegenäusserung zur Beschwerde wies A zunächst unter Hinweis auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes DO.2010.13 darauf hin, dass der Finanzmarktaufsicht die Beschwerde-legitimation fehle, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Die FMA, der noch nicht einmal ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission zustehe, wolle nunmehr faktisch mehr Recht in Anspruch nehmen, als ihr nach FMA-Gesetz überhaupt zustünde (unter Verweis auf VGH 2010/130).
Zudem sei die Beschwerde der FMA nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt, da die Beschwerdeführerin ein "Sammelsurium" von Gründen angeführt habe, die nicht erkennen liessen, weswegen der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes angefochten werde. Auch deshalb sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
In eventu wolle die Beschwerde der Finanzmarktaufsicht als unbegründet abgewiesen werden, zumal das Fürstliche Obergericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt habe; bezüglich des Handelsregisters sei lediglich ein kurzes Schreiben erfolgt und nach einem kurzen Anruf die Sache erledigt gewesen. Ein Verfahren habe es nicht gegeben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA gegenständlich eine Beschwerdelegitimation zukommt.
Nach Art. 36 des Gesetzes vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte, LGBl 1993 Nr. 41 (RAG), kann gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt nach Art 33 Abs 1 RAG von Amts wegen oder auf Anzeige. Nach Art 33 Abs 3 RAG kommt im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Antrags- und Beschwerderecht zu.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen DO.2010.13 und DO.2010.7 darauf hingewiesen, dass dann, wenn nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 RAG ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet wird, der Gesetzgeber mit diesen Worten ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch demjenigen, der eine Disziplinaranzeige erstattete, eine Parteistellung einräumen wollte, soweit es um die Entscheidung des Disziplinargerichtes über die Ingangsetzung oder Nicht-Ingangsetzung des Disziplinarverfahrens (Einleitung oder Nicht-Einleitung im Sinne einer Einstellung) geht. Diese Auslegung wird auch den Bestimmungen des Art. 43 LV gerecht, wonach jeder Landesangehörige im Sinne eines im Lande Rechtsschutzsuchenden berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
Bei der Finanzmarktaufsicht handelt es sich - wie sie selbst in ihrer Beschwerde ausführt - nicht um die Anzeigeerstatterin. Allenfalls könnte die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die das Schreiben der FMA an das Fürstliche Obergericht mit der Bitte weitergeleitet hat, dieses entsprechend in disziplinarrechtlicher Hinsicht in Behandlung zu ziehen, als Anzeigeerstatterin angesehen werden. Die Rechtsanwaltskammer hätte auch nach Art. 33 Abs. 3 RAG jedenfalls ein Beschwerderecht, wovon sie allerdings gegenständlich nicht Gebrauch gemacht hat. Die FMA - die im Übrigen ihrerseits das gegen A behängende Aufsichtsverfahren eingestellt hat - hat hingegen, zumal sie keine Disziplinaranzeige erstattet hat, im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Dementsprechend kommt ihr in der Disziplinarsache gegen A auch keine Beschwerdelegitimation zu.
Bei der FMA handelt es sich um eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 FMAG). Voraussetzung für eine Parteistellung der FMA und eine daraus resultierende Beschwerdebefugnis ist wie auch bei einer Privatperson die Möglichkeit, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven materiellen Recht verletzt werden konnte. Ein solches subjektives materielles Recht räumt das FMA-Gesetz der FMA allerdings nicht ein. Mangels eines subjektiven Rechtsanspruches kann die FMA daher nicht als Partei beschwert sein, sodass ihr auch nach Art. 43 LV ein Beschwerderecht nicht zukommt. Eine Beschwerdebefugnis ohne Vorliegen einer Parteistellung käme nur dann in Betracht, wenn eine solche ausdrücklich durch Gesetz eingeräumt wird (siehe dazu VGH 2010/130). Eine derartige gesetzliche Regelung ist dem RAG jedoch nicht zu entnehmen.
Da somit der Finanzmarktaufsicht eine Beschwerdebefugnis fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss inhaltlich nicht zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
Demzufolge war dem Beschwerdegegner gemäss § 307 StPO der Ersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Gegenäusserung zuzusprechen. Die vom Beschwerdegegner tarifmässig richtig verzeichneten Kosten sind daher von der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Für das Rechtsmittelverfahren sind die Gerichtsgebühren wie folgt zu bemessen:
CHF 34,-- an Eingabengebühr (Art. 17 Abs. 1 lit. b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 170,-- (Art. 19 Abs. 1 lit. b und 5 GGG). Von der Verdoppelung der Gebühr ist vorliegendenfalls deshalb Gebrauch zu machen, weil die zwar nur in Beschlussform ergangene Entscheidung der Beschwerdeinstanz kostenmässig Urteilscharakter hatte (StGH 1994/19). Insgesamt waren daher der Beschwerdeführerin CHF 204,-- an Gebühren vorzuschreiben.
Vaduz, am 08. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat